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Entscheid

VB.2001.00237

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00237

3. Oktober 2001Deutsch29 min

(URT.2001.6414)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren am 19. Oktober

1982 in X, ist die nicht eheliche Tochter von B 1. Letztere wurde 1965 in X

geboren und erwarb durch Heirat mit dem Schweizer Bürger B 2 am 28.

November 1986 das schweizerische Bürgerrecht. Bis zur Heirat lebte B 1 in X und

betreute dort ihre Tochter. Während das Ehepaar B nach der Heirat in der

Schweiz wohnte, verblieb A bei ihren Grosseltern mütterlicherseits (E, geboren

1912, und F, geboren 1923) in X. Über den Vater von A liegen keine näheren

Angaben vor. Er hat die Mutter angeblich noch vor der Geburt von A verlassen.

Am 17. August 1999 reiste A mit einem Visum

in die Schweiz ein. Mit Gesuch vom 18. August 1999 ersuchte B 1 um die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung, even­tuell der Aufenthaltsbewilligung,

für ihre Tochter, da die Grosseltern nicht mehr in der Lage seien, für sie zu

sorgen. Die Grossmutter F ist am 15. Januar 2001 verstorben. Der 89jährige

Grossvater E lebt weiterhin in X.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 wies die

Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) das Gesuch um Erteilung

der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ab.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung liess B 1 – auch im

Namen ihrer Tochter A – am 23. No­vember 2000 Rekurs an den Regierungsrat

erheben und beantragen, A sei die Niederlassungs­bewilligung zu erteilen;

eventualiter sei ihr aus humanitären Gründen eine Aufenthalts­bewilligung zu

gewähren. Ferner sei ihr zu gestatten, bis zum rechtskräftigen Entscheid im

Kanton Zürich bei ihrer Mutter zu verbleiben. Darüber hinaus wurde die Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung verlangt.

Der Regierungsrat behandelte nur B 1 als

Rekurrentin, nicht aber A, denn letztere habe – obwohl sie unterdessen

volljährig geworden sei – die eingereichte Vollmacht nicht unterzeichnet.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2001, zugestellt

am 19. Juni 2001, wies der Regierungs­rat den Rekurs von B 1 ab. Die Direktion

für Soziales und Sicherheit wurde beauftragt, A eine Frist zur Ausreise anzu­setzen.

III. A. Gegen diesen Beschluss liessen A

(Beschwerdeführerin Nr. 1) und B 1 (Beschwer­deführerin Nr. 2) am 19. Juli

2001.

Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Es wurden die folgenden Anträge

gestellt:

"1. Der angefochtene Beschluss sei

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin

Nr. 1 im Sinne der nach­stehenden Erwägungen die Bewilligung zum dauernden

Verbleib bei der Beschwerdeführerin Nr. 2 im Kanton Zürich (Niederlassung)

zu erteilen;

eventualiter sei

die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin Nr. 1 im Sinne

der nachstehenden Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären

Gründen zu erteilen.

2.

Es sei eine öffentliche Verhandlung

im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen;

3.

Den Beschwerdeführerinnen sei eine

angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen;

4.

Die Vernehmlassung der

Beschwerdegegnerin sei den Beschwerdeführerinnen umgehend zu Stellungnahme,

eventuell zur Kenntnisnahme, zuzustellen;

alles unter

Kostenfolgen zulasten der Staatskasse."

Der Beschwerdegegnerin wurde mit

Präsidialverfügung vom 23. Juli 2001 eine Frist von 30 Tagen zur

Beschwerdeantwort angesetzt. Dem Regierungsrat lief die nämliche Frist zur

Einreichung seiner Akten und zur freigestellten Vernehmlassung. Wäh­rend der Ge­­r­­ichtsferien

vom 10. Juli bis 20. August 2001 (§ 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976) stand die Frist still.

In ihrer am 30. August 2001 eingegangenen

Vernehmlassung beantragte die Staatskanzlei des Kantons Zürich im Namen des

Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde darauf

hingewiesen, dass der Regierungsrat – entgegen der Vorbringen der

Beschwerdeführerinnen – das rechtliche Gehör nicht verletzt habe und nament­lich

die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 mit ihrem Ehemann mehrfach

die Be­schwer­deführerin Nr. 1 in X besucht hatte, nicht unberücksichtigt

geblieben sei. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein.

B. In einem Schreiben vom 12. Juli 2001 hatte

die Fremdenpolizei der Beschwerdeführerin Nr. 1 Frist bis zum 31. August 2001

gesetzt, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Aufgrund des Antrages

derselben Behörde dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen am 18. Juli 2001 die

Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. Die gegen die

letztere Verfügung am 22. August 2001 beim Beschwerdedienst des EJPD erhobene

Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. August 2001 bis zum Entscheid des

Verwaltungsgerichts Zürich über die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sistiert.

Mit Eingabe vom

30.

August 2001 liessen die Beschwerdeführerinnen beantragen,

es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahmen festzustellen, dass die

Beschwerdeführe­-

rin Nr. 1 bis zum Abschluss des Verfahrens bei ihrer Mutter, der

Beschwerdeführerin Nr. 2, verbleiben dürfe. Bei der Annahme, dass der mit

Verwaltungsgerichtsbeschwer­de angefochtene Regierungsratsentscheid bereits

rechtskräftig sei, handle es sich um einen Irrtum der Fremdenpolizei. Auch die

Staatskanzlei betonte in ihrer namens des Regierungsrates eingereichten

Vernehmlassung zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwer­de, dass die

Feststellung der Fremdenpolizei vom 12. Juli 2001, der Rekursentscheid des

Regierungs­rates vom 13. Juni 2001 sei bereits rechtskräftig, offensichtlich

falsch sei.

Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2001

wurde angeordnet, dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber der

Beschwerdeführerin Nr. 1 bis zum Entscheid über die nachgesuchte Bewilligung zu

unterbleiben hätten.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Auf­enthalts-

und Niederlassungsbewil­ligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person

einen bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesrechtspfle­gegesetzes vom 16. De­zem­ber 1943

[OG]).

b) Nach Art. 17

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren

Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern sie mit ihren Eltern

zusammen woh­nen. Sei­nem systematischen Zusammenhang nach bezieht sich

Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG zwar nur auf nachzugsberechtigte

ausländische Eltern. Weil dies jedoch eine Schlech­t­erstellung ausländischer

Kinder von Schweizer Bürgern zur Folge hätte, ist aus Grün­den der

Rechtsgleichheit Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG in solchen Fällen

analog anzu­wen­den (BGE 118 Ib 153 E. 1b). Im vorliegenden Fall haben die

Beschwerde­führerin Nr. 2 und ihr Ehemann B 2 die Absicht bekundet, die

Beschwerdeführerin Nr. 1 in ihren Haushalt aufzunehmen.

Zum Zeit­punkt der Ge­suchseinreichung

am 18. August 1999 war die Beschwerdeführerin Nr. 1 knapp 17-jährig. Nach

ständiger Rechtsprechung ist beim Anspruch auf den Einbezug in die

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG nicht auf das

Alter zum Zeitpunkt des Entscheides der Verwaltung oder der Rechtsmittelinstanz

abzu­stellen, sondern auf dasjenige zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches

(BGE 124 II 361 E. 4b; 120 Ib 257 E. 1f; 118 Ib 153 E. 1b). Die analog

geltenden Anspruchsvoraus­set­zungen von Art. 17 Abs. 2 Satz 3

ANAG sind daher grundsätzlich erfüllt.

c) Einen Rechtsanspruch

auf Familiennachzug können gegebenenfalls auch Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründen, wel­che Vorschriften

einem ledigen und min­­derjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der

Schweiz wohnenden El­tern ga­rantieren, sofern diese über ein gefestigtes

Aufenthalts­recht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt wird und in­takt ist (zu Art. 13 Abs. 1 BV Jörg Paul

Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 114 ff.; zu Art. 8

Abs. 1 EMRK BGE 118 Ib 153 E. 1c, 119 Ib 81

E. 1c, vgl. auch BGE 126 II 377 E. 2a/bb; Mark E.

Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich

1999, N. 572). Im Ge­gensatz zum

Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ist der Rechts­anspruch ge­stützt

auf Art. 8 EMRK an der Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGE 120 Ib 257

E. 1e+f; BGr, 9. April 2001,2A.539/2000 E. 2c, http://www.bger.ch/ rechts­prechung). Da die Beschwerdeführerin Nr. 1 das 18. Altersjahr bereits

vollendet hat, lässt sich weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 13 Abs. 1 BV

ein Rechtsanspruch ab­-

leiten.

Die Praxis zu Art. 17

Abs. 2 ANAG, nach welcher auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung abgestellt

wird, bietet einen genügenden Schutz gegen eine allfällige Verschleppung von

Verfahren, die sich in materieller Hinsicht zum Nachteil einer gesuchstellenden

Person auswirken könnten. Insofern wäre die von den Beschwerdeführerinnen

behauptete "rechtsmissbräuchliche" Verzögerung des Entscheides durch

die Fremdenpolizei bis nach dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin Nr. 1 für

diese nur dann nachteilig gewesen, wenn Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13

Abs. 1 BV einen über Art. 17 Abs. 2 ANAG hinausgehenden Schutz des

Familienlebens gewähren würden. Davon kann aber – mindestens in der

vorliegenden Konstellation – nicht ausgegangen werden.

d) Im Rekursverfahren vor

dem Regierungsrat wurde lediglich die Beschwerdeführerin Nr. 2 als

Rekurrentin behandelt. Ihr Rekurs wurde abgewiesen. Mangels Unterzeichnung der

Anwaltsvollmacht wurde auf den Rekurs der Beschwerdeführerin Nr. 1, die zum

Zeitpunkt der Anhebung des Rekurses bereits das 18. Altersjahr zurückgelegt

hatte, sinngemäss nicht eingetreten. Beide Beschwerdeführerinnen sind durch den

Entscheid der Vor­instanz beschwert und haben ein schutzwürdiges, aktuelles

Interesse an dessen Aufhebung (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a

VRG). Eine dem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht der Beschwerdeführerin Nr. 1

liegt nunmehr vor. Dabei, dass sich die Vollmacht auf "Einbürgerung"

und nicht auf "Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung" bezieht,

dürfte es sich um einen unbeachtlichen Erklärungsirrtum handeln.

In prozessualer Hinsicht

wäre der sinngemässe Nichteintretensentscheid des Regierungsrates allenfalls

aufzuheben und zur Entscheidung an diesen zurückzuweisen. Praxis und Lehre anerkennen

jedoch, dass aus verfahrensökonomischen Gründen sogar bei der Aufhebung eines

Nichteintretensbeschlusses der Vorinstanz direkt ein Sachentscheid gefällt

werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 11, mit Hinweis). Im

vorliegenden Fall wird bereits in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen,

dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 vor dem Regierungsrat materiell dieselben

Rekursgründe geltend machte wie die Beschwerdeführerin Nr. 2. Da die

Beschwerdeführerinnen die gleichen Anträge stellten, waren dieselben

Beweismittel massgeblich. Auch in der Beschwerdeschrift werden keine

unterschiedlichen Beschwerdegründe vorgebracht. Zu­dem werden beide

Beschwerdeführerinnen vom selben Anwalt vertreten, der die Rechts­mittel der Beschwerdeführerinnen

bereits vor der Vorinstanz mit einer gemeinsamen Rechts­­schrift eingereicht

hat. In materieller Hinsicht hat das Nichteintreten des Regierungs­­rates auf

den Re­kurs der Beschwerdeführerin Nr. 1 damit zu keiner anderen Beurteilung

geführt, als bei einem Eintretensentscheid zu erwarten gewesen wäre. Vor allem

aber wurden alle Argumente, welche die Beschwerdeführerin Nr. 1 im

Rekursverfahren vorbringen liess, materiell mitberücksichtigt. Insofern

erscheint es geboten, im Rahmen dieses Verfahrens auch bezüglich der

Beschwerdeführerin Nr. 1 einen Sachentscheid zu fällen.

e) Da die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten und der

Anspruch der Beschwerdefüh­rerinnen auf Familiennachzug und Erteilung einer

Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin Nr. 1

unter

dem

Aspekt von Art. 17 Abs. 2 ANAG zu prüfen. Ob die Voraussetzungen für

die Verwirk­­lichung der Rechtsansprüche im konkre­ten Fall gegeben sind,

bildet Gegenstand der materiellen Erwägungen (vgl. BGE 122 II 289

E. 1d).

2.

a) Die Beschwerdeführerinnen lassen

beantragen, dass eine öffentliche Verhand­lung im Sinne von Art. 6 Abs. 1

EMRK durchzuführen sei. Nach konstanter Praxis sind Streitigkeiten aus den

Gebieten des Fremden-, Asyl- und Bürgerrechts vom Geltungsbereich des Art. 6

Abs. 1 EMRK ausgenommen (vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale

Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 284, mit Hinweisen; Andreas

Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche

Gewalt, Zürich 1993, S. 45). Die im vorliegenden Verfahren zu

entscheidenden Rechtsfragen beziehen sich direkt auf die Erteilung oder

Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung und damit auf ein

Rechtsgebiet, das weder eine zivilrechtliche Streitigkeit noch eine

strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt (siehe

z.B. Herzog, S. 15 ff., 32 ff.). Auch aus Art. 1 des 7. Protokolls zur EMRK

ergibt sich kein Anspruch auf ein mündliches oder öffentliches Verfahren

(Villiger, N. 691). Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von

Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht demnach nicht.

b) Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind

Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Der in Art. 30

Abs. 3 BV enthaltene Öffentlichkeitsgrundsatz ist insofern breiter als

derjenige in Art. 6 Abs. 1 EMRK, als er nicht auf zivilrechtliche

Streitigkeiten und straf­rechtliche Anklagen beschränkt wird (Ulrich

Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001,

N. 857). Er erstreckt sich damit auch auf das verwaltungsgerichtliche

Verfahren, namentlich auf die Verhandlungen des Verwaltungsgerichts. Dass mit

dieser neu eingefügten Bestimmung eine Abkehr vom grundsätzlich schrift­­lichen

Verwaltungsgerichtsverfahren verbunden sein sollte, lässt sich aus der Entstehungsgeschichte

der Bestimmung nicht ableiten (Botschaft vom 20. November 1996 über eine

neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., 184). Vielmehr

sollte wohl der nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK hinausgehende Grundsatz der

Verfahrensöffentlichkeit erfasst werden (vgl. VGr 13. April 2000,

VB.2000.00048 E. 2b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Auch

Dispositiv

das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bedeutung von Art. 30 Abs. 3

BV zum gegenwärtigen Zeitpunkt – also vor dem Inkrafttreten der

Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV – nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK

hinausgeht (BGr 3. April 2001,1A.310/ 2000/bie und 1P.754/2000, E. 3a,

http://www.bger.ch). Ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 6 Abs. 1

EMRK besteht demnach kein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung. Insofern

fallen die Verfahrensvorschriften in Bund und Kantonen, die das verwaltungsgerichtliche

Verfahren ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK

schriftlich ausgestalten, unter die in der Bundesverfassung selbst vorgesehenen

gesetzlichen Ausnahmen (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV).

c) Der Antrag der Beschwerdeführerinnen lässt

sich allenfalls auch als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

im Sinne von § 59 Abs. 1 VRG auffassen. Laut dieser Bestimmung kann

im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf Antrag der Parteien eine

mündliche Verhandlung angeordnet werden. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6

Abs. 1 EMRK ergebenden Anforderungen – die vorliegend gerade nicht greifen

– haben die Beteiligten jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhand­lung.

Deren Anordnung liegt im Ermessen des Gerichts. Dieses übt dabei

Zurückhaltung (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 59 N. 1, 3).

Von den Beschwerdeführerinnen wird nicht dargetan, worin im vorliegenden Fall

der verfahrensmässige Nutzen der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

liegen soll. Angesichts der ausführlichen Beschwerdeschrift ist auch nicht zu

vermuten, dass in einer mündlichen Verhandlung entscheidrelevante Punkte zur

Sprache kämen, die nicht bereits den Akten zu entnehmen sind. Es besteht damit

kein Grund, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

d) Zusammenfassend kann im vorliegenden Fall weder aus Art. 6

Abs. 1 EMRK noch aus Art. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK noch aus Art.

30 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

abgeleitet werden. Auch für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im

Sinne von § 59 Abs. 1 VRG werden von den Beschwerdeführerinnen keine

ausreichenden Gründe angeführt. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung ist deshalb abzuweisen.

3. a) Materiell lassen die

Beschwerdeführerinnen in erster Linie die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 17

Abs. 2 ANAG beantragen. Zweck des

Familiennachzugs ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermögli­chen. Der

Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das

Zusam­menle­ben der Gesamtfamilie rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz

verlangt aus­drü­cklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen

werden. Leben die Eltern je­doch ge­trennt, kann es gar nicht um die

Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Situationen entspricht es

dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder

anzu­nehmen. Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der

Schweiz le­benden, den Nachzug anbegehrenden Elternteil die vor­rangige fa­miliäre

Beziehung unter­hält. Neben der Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse

können auch nachträglich ein­getretene oder gar künftige Umstände wesentlich

wer­den. Nicht allein entscheidend kann sein, in welchem Land das Kind seinen

bisherigen Lebens­mittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht

praktisch immer wirkungslos (vgl. BGE 126 II 329 E. 4a). Zu be­rück­sich­ti­gen

ist aber, wo und bei wem das Kind bis­her gelebt hat. Vor­be­hal­ten blei­ben

Fäl­le, in denen klare Anhalts­punk­te für neue fa­mi­liäre Ab­hängigkeiten

– zum Beispiel beim Tod des sorgebe­rech­tig­ten El­tern­teils oder bei

neu sich abzeichnenden Pflegebedürfnissen – oder für eine wesentliche

Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen (BGE 125 II 585

E. 2a, 125 II 633 E. 3a, je mit Hinweisen).

Es ist unbestritten

geblieben, dass bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin Nr. 1 keine

genaueren Angaben vorliegen und von einer gelebten Kindesbeziehung zu diesem

keinesfalls ausgegangen werden kann. Trotz ihres schweizerischen Wohnsitzes hat

denn auch die Beschwerdeführerin Nr. 2 während der ganzen Zeit der Trennung die

elterliche Gewalt beibehalten und – nach eigenen Angaben – die massgeblichen

Erziehungsentscheide getroffen. Von einer vorrangigen Beziehung zum im Ausland

verbliebenen Elternteil wurde damit zu Recht nicht ausgegangen.

b) Es kommt nicht selten vor, dass Kinder eines

Elternteils, der ohne Familie in die Schweiz übersiedelt ist, im Herkunftsland

nicht oder nicht hauptsächlich vom an­deren Elternteil weiter betreut und aufgezogen

werden, sondern dass stattdessen andere An­gehörige der Verwandtschaft diese

Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehmen. Wird die Elternrolle von

anderen Personen als den Eltern übernommen, verlagern sich re­gelmässig auch

die Beziehungsintensitäten. In solchen Fällen sind die Beziehungen, die das

Kind einer­seits mit dem nachzugsberechtigten Elternteil und andererseits mit

der oder den Per­sonen verbindet, welche im Ausland die Elternrolle übernehmen,

gegeneinander abzu­­wä­gen (BGE 124 II 361 E. 3a, 125

II 585 E. 2c). Letztlich geht es um die Frage, wo das nachzu­ziehende

Kind seine vorrangigen familiären Bindungen hat. Der Kindes­nach­zug ist nur

dann zu bewilligen, wenn die Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss führt,

dass das nachzuziehende Kind zum hier lebenden Elternteil in engerer Beziehung

steht (RB 1998 Nr. 54; vgl. auch BGr, 29. November 1999,2A.343/1999,

E. 2c).

Die Beschwerdeführerin

Nr. 1 wuchs seit ihrem vierten Lebensjahr bei ihren Grosseltern

mütterlicherseits in X auf. Die Beschwerdeführerinnen füh­­ren zwar an, dass

trotz ihres unterschiedlichen Wohnortes die vorrangige Beziehung stets zur

Beschwerdeführerin Nr. 2 bestanden habe, da diese einen erheblichen Teil des

Jah­res bei der Beschwerdeführerin Nr. 1 auf X verbracht habe und letztere

zudem häufig ferienhalber bei der Beschwerdeführerin Nr. 2 in der Schweiz

gewesen sei. Nur in denjenigen Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin Nr. 2

nicht in X oder die Beschwer­deführerin Nr. 1 nicht in der Schweiz geweilt

hätten, sei die Betreuung zur Haupt­sache durch die Gross­eltern wahrgenommen

worden. Diese Behauptungen, die vor allem im Rahmen des vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – teilweise aber bereits im Rekursverfahren

vor dem Regierungsrat – vorgebracht werden, stehen in einem gewissen

Widerspruch zu früheren Aussagen der Beschwerdeführerinnen. Namentlich im

fremdenpolizeilichen Verfahren sowie im Rekurs an den Regierungsrat wurde die

Notwendigkeit des Familiennachzugs mit dem schle­chter werdenden Gesundheitszustand

der Grosseltern begründet. Diese Verschlechterung hätte indessen keinen Grund

für den anbegehrten Familiennachzug bilden können, wenn die von den Grosseltern

wahrgenommene Betreuung nicht von zentraler Bedeutung gewesen wäre. Dass der

Regierungsrat dies insofern zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen ausgelegt

hat, dass er für die Zeit zwischen 1986 und 1999 von einer vorrangigen

Beziehung der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu ihren Grosseltern ausgegangen ist,

kann nicht beanstandet werden. Ebenso geht auch der in der Beschwerdeschrift er­hobene

Vorwurf fehl, die Behörden hätten mit "ausgesuchter Rabulistik" nur

diejenigen Punkte beachtet, die zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen

auszulegen seien. Vielmehr beruhte die Annahme der Vorinstanz, dass die vorrangige

Beziehung zu den Gross­eltern be­standen habe, auf einer korrekten Beweiswürdigung.

Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass die Angaben bezüglich der Länge der

Aufenthalte der Be­schwerdeführerin Nr. 2 in X gewisse Widersprüche aufweisen.

Während in der Rekursschrift an den Regierungsrat von jährlich drei Monaten, in

einem Fall sogar von acht Monaten, die Rede ist, werden in der

Beschwerdeschrift Aufenthalte von jähr­lich mindestens sechs Monaten behauptet.

c) Im Bereich des

Familiennachzugs bei nachträglicher Umgestaltung der Betreu­ungsverhältnisse

verfolgt das Bundesgericht eine strenge Praxis (vgl. Alain Wurzburger, La

jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers,

Bern 1997, S. 14 ff., mit Hinweisen). Der in der Familienzusammenführung

bestehende Zweck des Fami­liennachzugs wird insbesondere auch dann nicht

erreicht, wenn der in der Schweiz sich aufhaltende Elternteil jahrelang von

seinem Kind getrennt lebt und es erst kurz vor Vollendung des

18. Altersjahrs zu sich holt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

liegt in solchen Fällen der Verdacht nahe, dass nicht das familiäre

Zusammenleben angestrebt werde, sondern das möglichst einfache Erlangen einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht sieht darin einen

Rechtsmissbrauch, anerkennt andererseits aber auch, dass es gute Gründe geben

kann, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen;

solche Gründe müss­ten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben

(BGE 125 II 585 E. 2a). Ernsthaft könne sich die Frage des nachträglichen

Familiennachzugs darum in der Regel nur bei Kindern stellen, die zwar während

mehrerer Jahre im Ausland von anderen Familienangehörigen (anderer Elternteil,

Grosseltern usw.) betreut worden seien, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aber

noch längst nicht 18 Jahre alt seien (BGE 119 Ib 81 E. 3a), und wenn Gewähr geboten sei, dass sie sich unter Führung

des hier lebenden Elternteils in der Schweiz angemessen integrieren könnten.

Die angeführte Praxis darf anderseits nicht dazu führen, dass die gesetzliche

Altersgrenze von 18 Jahren ihres In­haltes entleert wird (BGE 126 II 329 E.

4a).

d) Die Absicht, welche einem Familiennachzugsgesuch zu Grunde

liegt, ist als in­nerer Vorgang einem strengen Beweis nicht zugänglich. Sie

muss auf Grund von Indizien und Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung

ermittelt werden. Zwar fordert der Untersu­chungsgrundsatz, dass die Behörde

den für den Entscheid massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen richtig und

vollständig zu ermitteln hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4). Eingeschränkt

wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungs­pflicht der am Ver­fah­ren

Beteiligten gemäss § 7 Abs. 2 VRG. Im Rechtsmittelverfahren wird das

Untersuchungs­­­­prinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs- oder

be­schwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und

allenfalls zu beweisen hat. Die Untersuchungsmaxime befreit die antragstellende

Partei auch nicht da­von, dass sie den Be­weis für ihre Behauptungen trägt und

unbewiesen gebliebene Tatsa­chen zu ihrem Nachteil ausfallen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis verdichtet

sich der Verdacht, dass nicht ein Zusam­menleben im Rahmen der Familiengemeinschaft

beabsichtigt wird, je näher das nachzuzie­hende Kind im Zeitpunkt, in dem das Gesuch

gestellt wird, an der Grenze zur Volljährig­keit steht (vorne c). Weil der

Rechtsanspruch von Art. 17 Abs. 2 ANAG das Zusammenleben der Fa­miliengemeinschaft

von Eltern und Kindern bezweckt, sind Zweifel an dieser Absicht dann

gerechtfertigt, wenn dieses Zusammenleben auf Grund der Alterssituation gar

nicht mehr oder nur für sehr kurze Zeit möglich ist. Die Zweifel erhärten sich,

wenn der Nachzug schon lange Zeit vorher, namentlich während Jahren, möglich

gewesen wäre und keine plausiblen Umstände angeführt werden, aus welchen

Gründen dies nicht erfolgt ist. Ist diese Situation gegeben, so darf die

entscheidende Behörde auf der Grundlage dieser äusse­ren Gegebenheiten einen

Rückschluss auf die dem Gesuch zu Grunde liegende Absicht ziehen.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich im vorliegenden

Fall nicht um die Zusammenführung einer Gesamtfamilie handelt, welche Art. 17

Abs. 2 Satz 3 ANAG nach Wortlaut und Sinn in erster Linie bezweckt (vorne

a). Auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführte Tatsache, dass B 2 als

Stiefvater der Beschwerdeführerin Nr. 1 bereit sei, diese in jeder Beziehung

wie seine eigene Tochter zu behandeln, vermag an der rechtlichen Qualifikation

des allfälligen Nachzugs der Beschwerdeführerin Nr. 1 nichts zu ändern. Heran­zuziehen

sind damit die von der Praxis entwickelten strengeren Grundsätze zum

Kindernachzug eines ein­zelnen Elternteils und nicht die von den

Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Grundsätze zur Zusammenführung der

Gesamtfamilie, wie sie etwa in dem von ihnen angerufenen Entscheid BGE 126 II

329 zum Ausdruck gelangen.

e) Als Grund für den sehr

späten Nachzug der Beschwerdeführerin Nr. 1 in die Schweiz wird erstmals in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführt, das Ehepaar B habe während einiger

Zeit die Übersiedlung nach X erwogen. Nach dem Scheitern der von der

Beschwerdeführerin Nr. 2 angestrengten geschäftlichen Bemühungen in X sei diese

Idee jedoch fallen gelassen worden. Diese Behauptungen wer­den von den

Beschwerdeführerinnen jedoch nicht weiter substanziiert, geschweige denn mit

genaueren Angaben unterlegt. Namentlich bleibt unklar, zu welchem Zeitpunkt der

Wille, nach X zu übersiedeln, aufgegeben wurde. Zudem steht die Aussage, dass

die Übersiedlung nach X aufgrund des fehlgeschlagenen Aufbaus eines eigenen

Geschäfts durch die Beschwerdeführerin Nr. 2 gescheitert sei, in einem gewissen

Widerspruch zur Behauptung, der Nachzug sei wegen der häufigen, angeblich auch

durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern bedingten Aufenthalte der

Beschwerdeführerin Nr. 2 in X ver­zögert worden. Wenig stimmig erscheint es

zudem, dass einerseits auf die Pflegebedürftigkeit der Eltern bzw. Grosseltern

hingewiesen wird, anderseits die Beschwerdeführerin Nr. 1 für einen

wesentlichen Teil des Jahres dennoch bei ihnen belassen worden ist.

Trotz des grundsätzlich

herrschenden Untersuchungsgrundsatzes wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerinnen

gewesen, Behauptungen, aus denen allenfalls Rechte abgeleitet werden können,

näher darzulegen und allenfalls zu beweisen (vorne d). Die lediglich behaup­tete

Absicht, die Trennung der Beschwerdeführerinnen durch eine Übersiedlung nach X

irgendwann wieder aufzuheben, würde an der Tatsache der etwa 13 Jahre dauernden

und freiwillig herbeigeführten Trennung aber ohnehin nichts ändern. Auch der

offenbar rege gepflegte Kontakt zwischen den Beschwerdeführerinnen führt nicht

an der vorrangigen Beziehung der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu ihren Grosseltern

(vorne b) und an ihrer vollständigen Integration in X vorbei. So hat die

Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht nur ihre Schulen in X abgeschlossen, sondern

dort bereits eine Berufsausbildung zur Se­kretärin begonnen, wenn nicht gar

abgeschlossen. Letztere Tatsache widerlegt auch die Behauptung der

Beschwerdeführerinnen, dass vor allem auf einen Schulabschluss in X wert gelegt

worden sei. Anzumerken ist auch, dass dem Interesse an einem Schulabschluss am

bisherigen ausländischen Wohnsitz des nachzuziehenden Kin­des von der Praxis

wenig Bedeutung bei­gemessen wird. Vielmehr deutet der Abschluss der

schulischen Ausbildung im Ausland darauf hin, dass weder die familiäre noch die

soziale Integration bei einem Nachzug in die Schweiz im Vordergrund stehen,

sondern berufliche und mithin wirtschaftliche Interessen (z.B. VGr 17. Mai

2000, VB.1999.0038, E. 3b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung; vgl. auch VGr

31. Januar 2001, VB 2000.000293, E. 3c+4).

Bereits im Gesuch für

eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung vom 18. August 1999 bekundete

die Beschwerdeführerin Nr. 2 die Absicht, die Ausbildung der

Beschwerdeführerin Nr. 1 in der Schweiz zu vervollständigen. Zur Recht lassen

die Beschwerdeführerinnen anführen, dass die Sorge für eine angemessene

Ausbildung zu den grundlegenden Elternpflichten gehört. Bei der Ermöglichung

einer besseren Ausbildung und damit mittelbar der Erleichterung des

wirtschaftlichen Fortkommens handelt es sich indessen nicht um den von Art. 17

Abs. 2 Satz 3 ANAG angestrebten Haupt­­zweck. Dieser besteht in der Ermöglichung

des familiären Zusammenlebens (vorne a). Dass bei einem bereits gepflegten

familiären Zusammenleben die Ausbildung der Kinder mit zunehmendem Alter immer

mehr in den Vordergrund rückt, bedeutet aber nicht, dass ein Kindernach­zug,

bei dem die Ausbildung und die besseren Erwerbsmöglichkeiten im Vordergrund stehen

– also ein Nebenzweck der familiären Beziehung – vom Nachzugszweck gemäss

Art. 17 Abs. 2 ANAG ebenfalls gedeckt ist.

Die angeführten Umstände

erhärten damit den Verdacht, dass das Nachzugsrecht vorliegend in zweckwidriger

und damit unzulässiger Weise geltend gemacht wird.

f) Die Praxis betont,

dass die Altersgrenze von 18 Jahren, die sich Art. 17 Abs. 2 ANAG

entnehmen lässt, nicht ihres Inhaltes entleert werden darf (BGE 126 II 329 E.

4a). Aus diesem Grund sind massgebliche Verlagerungen der Beziehungsintensität

des nachzuziehenden Kindes bei der Beurteilung des Anspruchs auf

Familiennachzug nicht unbeachtlich, selbst wenn solche Veränderungen eher spät

erfolgen. Es fragt sich deshalb, ob die Er­krankung der Grosseltern der

Beschwerdeführerin Nr. 1 zu einer solchen Verlagerung der Beziehungsintensität

hin zur Beschwerdeführerin Nr. 2 geführt hat, dass ein Nachzug im Rahmen von

Art. 17 Abs. 2 ANAG gerechtfertigt erscheint.

Nach ständiger Praxis ist

für die Beurteilung der Voraussetzungen des Familiennachzugs gemäss Art. 17

Abs. 2 ANAG auf die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt des Gesuchs

abzustellen. Das Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt könnte dazu führen,

dass durch eine lange Verfahrensdauer der in Art. 17 Abs. 3 Satz 3 ANAG

gewährleistete Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung endgültig verloren

geht (vgl. Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée

en droit des étrangers, Basel/Genf/Mün­chen 2000, S. 149, Fn. 310). Insofern

dient diese Praxis dem Schutz der Jugendlichen, die kurz vor Vollendung ihres

18. Lebensjahres nachgezogen werden sollen. Das Nachzugsgesuch für die

Beschwerdeführerin Nr. 1 wurde im vorliegenden Fall am 18. August 1999

gestellt; massgeblich sind damit die faktischen Umstände zu diesem Zeitpunkt.

Die von den

Beschwerdeführerinnen ins Recht gelegten Arztzeugnisse betreffend die

Grosseltern der Beschwerdeführerin Nr. 1 lassen erkennen, dass diese bereits

seit einiger Zeit an chronischen Altersbeschwerden gelitten hatten. Der damals

87-jährige Grossvater war an Artheriosklerose erkrankt sowie in der Sehkraft

eingeschränkt ("visual disorder", nicht belegt ist dagegen der im

Schreiben vom 30. März 2000 behauptete Schlaganfall sowie eine daraus

resultierende Lähmung). Die damals 76-jährige Grossmutter dagegen stand bereits

seit vielen Jahren in Behandlung wegen Diabetes, Blut­hochdruck sowie Gedächtnisverlust.

Beide Personen, denen die haupt­sächliche Betreuung der Beschwerdeführerin Nr. 1

übertragen war, konnten ihre Betreuungsaufgabe damit bereits seit einiger Zeit

nur in eingeschränktem Rahmen wahrnehmen. Dies wurde von der Beschwerdefüh­rerin

Nr. 2 jedoch – mindestens für die Zeit, welche sie nicht mit der

Beschwerdeführerin Nr. 1 in X oder diese ferienhalber in der Schweiz

verbrachte – in Kauf genommen. Auch die Tatsache, dass der Nachzug nicht

unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung ver­langt wurde, sondern die

Beschwerdeführerin Nr. 1 auch noch eine Berufsausbildung als Sekretärin

begonnen oder gar abgeschlos­sen hatte, deutet darauf hin, dass dem schlechten

Gesundheitszustand der Grosseltern keine entscheidende Bedeutung beigemessen

wurde.

Die am 15. Januar 2001

verstorbene Grossmutter der Beschwerdeführerin Nr. 1 erlitt laut dem

eingelegten ärztlichen Zeugnis vom 14. Mai 2000 im Jahr 1999 einen Schlaganfall,

seit welchem sie bettlägerig war. Diese Angabe wird im Schrei­ben vom 30. März

2000 an die kantonale Fremdenpolizei und in der Rekursschrift vom 23. November

2000 an den Regierungsrat noch etwas genauer gefasst: als Beginn der akuten

Erkrankung der Grossmutter wird "Herbst letzten Jahres" genannt. Im

Schreiben vom 26. Oktober 1999 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen

an die Fremdenpolizei des Kantons Zürich wird dagegen lediglich angeführt, dass

die Grosseltern inzwischen "sehr schwer erkrankt und auch aufgrund ihres

hohen Alters nicht mehr in der Lage" seien, ihre Enkelin zu betreuen.

Daraus ergibt sich, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerinnen der Gesund­heitszustand

der Gross­eltern am 18. August 1999 zwar nicht gut war, jedoch nicht entschei­dend

schlechter als in den vorangegangenen Monaten und Jahren. Insofern erscheint

auch die erst im laufenden Beschwerdeverfahren angeführte Behauptung, dass die

Grossmutter zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches die Beschwerdeführerin

Nr. 1 nicht hätte betreuen können, als unbeachtlich. Der Schlaganfall, der die

Grossmutter in der Wahr­nehmung jeglicher Betreuungsaufgaben hinderte, erfolgte

erst im Herbst 1999, auf jeden Fall also nach dem 18. August 1999.

Dem bereits am 18. August

1999 seit längerer Zeit schlechten Gesundheitszustand der Grosseltern hat der

Regierungsrat zu Recht keine Beachtung geschenkt, da dieser Zustand bis dahin

offensichtlich in Kauf genommen wurde. Die behauptungsweise angeführten Gründe

für den verzögerten Nachzug sind in keiner Weise substanziiert wor­den, haben

sich als teilweise widersprüchlich erwiesen und vermögen deshalb nicht

plausibel zu begründen, weshalb trotz der angeblich nicht mehr genügend

gewährleisteten Betreu­ung der Beschwerdeführerin Nr. 1 durch ihre Grosseltern

auf einen früheren Nachzug verzichtet wurde (vorne e). Die akute, durch den

Schlaganfall bedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Grossmutter

dagegen erfolgte nach den Angaben der Beschwer­deführerinnen erst nach der

Einreise in die Schweiz und der Einreichung des Gesuchs um Niederlassungs- oder

Aufenthaltsbewilligung. Für den Zeitpunkt der Gesuchstellung ist damit nicht

von einer massgeblichen Verlagerung der Beziehungsintensität von den Grosseltern

zur Beschwerdeführerin Nr. 2 auszugehen.

Die Frage, ob von einer

solchen Verlagerung hätte ausgegangen werden können, wenn der Schlaganfall der

Grossmutter bereits vor der Einreise in die Schweiz erfolgt

wäre, kann damit grundsätzlich offen bleiben. Angesichts der nurmehr geringen

Betreuungsbedürftigkeit einer fast 17-jährigen Schulabgängerin und der strengen

Praxis, welche beim Nachzug von Kindern kurz vor dem 18. Altersjahr verfolgt

wird, dürfte jedoch auch der Weg­fall der Betreuung durch die Grossmutter – wie

der Regierungsrat anzunehmen scheint – nicht zu einer massgeblichen Verlagerung

der Beziehungsintensität führen.

g) Die Würdigung der

gesamten Umstände, unter denen der Nachzug der Beschwer­deführerin Nr. 1

beantragt wurde, lässt den von den Vorinstanzen gezogenen Schluss als

zutreffend erscheinen, dass im vorliegenden Fall der analog anzuwendende An­spruch

auf Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG in zweckwidriger und damit

unzulässiger Weise geltend gemacht wird. Zu Recht wurde der Beschwerdeführerin

Nr. 1 deshalb die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert.

4. Bereits im Gesuch vom

18. August 1999 wurde als Eventualantrag die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verlangt. Gemäss Art. 36 der Verordnung

des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986

(BVO) kann nichterwerbstätigen Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt

werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Auch Art. 13 lit. f BVO sieht vor,

dass Ausländer­innen und Ausländern bei schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen ausserhalb der festgelegten Höchstzahlen eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.

Laut § 43

Abs. 1 lit. h VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem

Gebiet der Fremdenpolizei grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur zulässig,

soweit die Ver­waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht

(§ 43 Abs. 2 VRG). Nach der in BGE 122 II 186 geänderten

Rechtsprechung wiederum ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht stets unzulässig, wenn fremdenpolizeiliche Bestimmungen keinen

Anspruch auf eine Bewilligung einräumen (Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG); dies

selbst dann, wenn es um die Geltendmachung von Verfahrensfehlern geht (BGE 122

II 186 E. 1d/aa). Auf den Eventualantrag kann im Rahmen dieses

Beschwerdeverfahrens damit nicht eingetreten werden.

Ohnehin wäre im

vorliegenden Fall jedoch keine entsprechende Bewilligung zu erteilen, da die

Praxis bei der Handhabung dieser Bestimmungen äusserst zurückhaltend ist; sie

unterstreicht deren Ausnahme- und Einzelfallcharakter (z.B. BGE 124 II 110 E.

2, mit Hinweisen; vgl. auch Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 80 ff., 102 ff.). Härtefallbewilligungen werden

grundsätzlich nur erteilt, wenn "die Lebens- und Daseinsbedingungen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse

in Frage gestellt sind" (BGE 119 Ib 33 E. 4c; 117 Ib 317 E. 4b). Zu Recht

hat bereits der Regierungsrat festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine

Anhaltspunkte vorliegen, welche die Erteilung einer Härtefallbewilligung

rechtfertigen würden.

5. Im Ergebnis wurde

damit der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu Recht weder eine Niederlassungs- noch

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Auch dem von den Beschwerdeführerinnen

gestellten Antrag auf ein öffentliches Verfahren konnte nicht entsprochen werden.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit

auf sie eingetreten werden kann.

6. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. ...