VB.2001.00237
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00237
3. Oktober 2001Deutsch29 min
(URT.2001.6414)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00237
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.10.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.03.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
B 1, durch Heirat Schweizerin gewordene Mutter der 1982 vorehelich geborenen A, will ihrer seit August 1999 in der Schweiz weilenden Tochter im Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung verschaffen. Abweisung.
Keine missbräuchliche Verzögerung des Verfahrens (E. 1c).
Kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung, auch nicht aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV (E. 2b).
Vorrangige Beziehung zu Grosseltern (E. 3b).
Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage (E. 3f).
Nichteintreten auf Antrag für Härtefallbewilligung (E. 4).
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENNACHZUG
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 17 lit. II ANAG
Art. 30 lit. III BV
Art. 6 lit. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren am 19. Oktober
1982 in X, ist die nicht eheliche Tochter von B 1. Letztere wurde 1965 in X
geboren und erwarb durch Heirat mit dem Schweizer Bürger B 2 am 28.
November 1986 das schweizerische Bürgerrecht. Bis zur Heirat lebte B 1 in X und
betreute dort ihre Tochter. Während das Ehepaar B nach der Heirat in der
Schweiz wohnte, verblieb A bei ihren Grosseltern mütterlicherseits (E, geboren
1912, und F, geboren 1923) in X. Über den Vater von A liegen keine näheren
Angaben vor. Er hat die Mutter angeblich noch vor der Geburt von A verlassen.
Am 17. August 1999 reiste A mit einem Visum
in die Schweiz ein. Mit Gesuch vom 18. August 1999 ersuchte B 1 um die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventuell der Aufenthaltsbewilligung,
für ihre Tochter, da die Grosseltern nicht mehr in der Lage seien, für sie zu
sorgen. Die Grossmutter F ist am 15. Januar 2001 verstorben. Der 89jährige
Grossvater E lebt weiterhin in X.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 wies die
Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) das Gesuch um Erteilung
der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung liess B 1 – auch im
Namen ihrer Tochter A – am 23. November 2000 Rekurs an den Regierungsrat
erheben und beantragen, A sei die Niederlassungsbewilligung zu erteilen;
eventualiter sei ihr aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu
gewähren. Ferner sei ihr zu gestatten, bis zum rechtskräftigen Entscheid im
Kanton Zürich bei ihrer Mutter zu verbleiben. Darüber hinaus wurde die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung verlangt.
Der Regierungsrat behandelte nur B 1 als
Rekurrentin, nicht aber A, denn letztere habe – obwohl sie unterdessen
volljährig geworden sei – die eingereichte Vollmacht nicht unterzeichnet.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2001, zugestellt
am 19. Juni 2001, wies der Regierungsrat den Rekurs von B 1 ab. Die Direktion
für Soziales und Sicherheit wurde beauftragt, A eine Frist zur Ausreise anzusetzen.
III. A. Gegen diesen Beschluss liessen A
(Beschwerdeführerin Nr. 1) und B 1 (Beschwerdeführerin Nr. 2) am 19. Juli
2001.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Es wurden die folgenden Anträge
gestellt:
"1. Der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin
Nr. 1 im Sinne der nachstehenden Erwägungen die Bewilligung zum dauernden
Verbleib bei der Beschwerdeführerin Nr. 2 im Kanton Zürich (Niederlassung)
zu erteilen;
eventualiter sei
die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin Nr. 1 im Sinne
der nachstehenden Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären
Gründen zu erteilen.
2.
Es sei eine öffentliche Verhandlung
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen;
3.
Den Beschwerdeführerinnen sei eine
angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen;
4.
Die Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin sei den Beschwerdeführerinnen umgehend zu Stellungnahme,
eventuell zur Kenntnisnahme, zuzustellen;
alles unter
Kostenfolgen zulasten der Staatskasse."
Der Beschwerdegegnerin wurde mit
Präsidialverfügung vom 23. Juli 2001 eine Frist von 30 Tagen zur
Beschwerdeantwort angesetzt. Dem Regierungsrat lief die nämliche Frist zur
Einreichung seiner Akten und zur freigestellten Vernehmlassung. Während der Gerichtsferien
vom 10. Juli bis 20. August 2001 (§ 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976) stand die Frist still.
In ihrer am 30. August 2001 eingegangenen
Vernehmlassung beantragte die Staatskanzlei des Kantons Zürich im Namen des
Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde darauf
hingewiesen, dass der Regierungsrat – entgegen der Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen – das rechtliche Gehör nicht verletzt habe und namentlich
die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 mit ihrem Ehemann mehrfach
die Beschwerdeführerin Nr. 1 in X besucht hatte, nicht unberücksichtigt
geblieben sei. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein.
B. In einem Schreiben vom 12. Juli 2001 hatte
die Fremdenpolizei der Beschwerdeführerin Nr. 1 Frist bis zum 31. August 2001
gesetzt, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Aufgrund des Antrages
derselben Behörde dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen am 18. Juli 2001 die
Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. Die gegen die
letztere Verfügung am 22. August 2001 beim Beschwerdedienst des EJPD erhobene
Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. August 2001 bis zum Entscheid des
Verwaltungsgerichts Zürich über die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sistiert.
Mit Eingabe vom
30.
August 2001 liessen die Beschwerdeführerinnen beantragen,
es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahmen festzustellen, dass die
Beschwerdeführe-
rin Nr. 1 bis zum Abschluss des Verfahrens bei ihrer Mutter, der
Beschwerdeführerin Nr. 2, verbleiben dürfe. Bei der Annahme, dass der mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtene Regierungsratsentscheid bereits
rechtskräftig sei, handle es sich um einen Irrtum der Fremdenpolizei. Auch die
Staatskanzlei betonte in ihrer namens des Regierungsrates eingereichten
Vernehmlassung zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass die
Feststellung der Fremdenpolizei vom 12. Juli 2001, der Rekursentscheid des
Regierungsrates vom 13. Juni 2001 sei bereits rechtskräftig, offensichtlich
falsch sei.
Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2001
wurde angeordnet, dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber der
Beschwerdeführerin Nr. 1 bis zum Entscheid über die nachgesuchte Bewilligung zu
unterbleiben hätten.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person
einen bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
[OG]).
b) Nach Art. 17
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren
Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern sie mit ihren Eltern
zusammen wohnen. Seinem systematischen Zusammenhang nach bezieht sich
Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG zwar nur auf nachzugsberechtigte
ausländische Eltern. Weil dies jedoch eine Schlechterstellung ausländischer
Kinder von Schweizer Bürgern zur Folge hätte, ist aus Gründen der
Rechtsgleichheit Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG in solchen Fällen
analog anzuwenden (BGE 118 Ib 153 E. 1b). Im vorliegenden Fall haben die
Beschwerdeführerin Nr. 2 und ihr Ehemann B 2 die Absicht bekundet, die
Beschwerdeführerin Nr. 1 in ihren Haushalt aufzunehmen.
Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
am 18. August 1999 war die Beschwerdeführerin Nr. 1 knapp 17-jährig. Nach
ständiger Rechtsprechung ist beim Anspruch auf den Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG nicht auf das
Alter zum Zeitpunkt des Entscheides der Verwaltung oder der Rechtsmittelinstanz
abzustellen, sondern auf dasjenige zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches
(BGE 124 II 361 E. 4b; 120 Ib 257 E. 1f; 118 Ib 153 E. 1b). Die analog
geltenden Anspruchsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 Satz 3
ANAG sind daher grundsätzlich erfüllt.
c) Einen Rechtsanspruch
auf Familiennachzug können gegebenenfalls auch Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründen, welche Vorschriften
einem ledigen und minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der
Schweiz wohnenden Eltern garantieren, sofern diese über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist (zu Art. 13 Abs. 1 BV Jörg Paul
Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 114 ff.; zu Art. 8
Abs. 1 EMRK BGE 118 Ib 153 E. 1c, 119 Ib 81
E. 1c, vgl. auch BGE 126 II 377 E. 2a/bb; Mark E.
Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich
1999, N. 572). Im Gegensatz zum
Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ist der Rechtsanspruch gestützt
auf Art. 8 EMRK an der Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGE 120 Ib 257
E. 1e+f; BGr, 9. April 2001,2A.539/2000 E. 2c, http://www.bger.ch/ rechtsprechung). Da die Beschwerdeführerin Nr. 1 das 18. Altersjahr bereits
vollendet hat, lässt sich weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 13 Abs. 1 BV
ein Rechtsanspruch ab-
leiten.
Die Praxis zu Art. 17
Abs. 2 ANAG, nach welcher auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung abgestellt
wird, bietet einen genügenden Schutz gegen eine allfällige Verschleppung von
Verfahren, die sich in materieller Hinsicht zum Nachteil einer gesuchstellenden
Person auswirken könnten. Insofern wäre die von den Beschwerdeführerinnen
behauptete "rechtsmissbräuchliche" Verzögerung des Entscheides durch
die Fremdenpolizei bis nach dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin Nr. 1 für
diese nur dann nachteilig gewesen, wenn Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13
Abs. 1 BV einen über Art. 17 Abs. 2 ANAG hinausgehenden Schutz des
Familienlebens gewähren würden. Davon kann aber – mindestens in der
vorliegenden Konstellation – nicht ausgegangen werden.
d) Im Rekursverfahren vor
dem Regierungsrat wurde lediglich die Beschwerdeführerin Nr. 2 als
Rekurrentin behandelt. Ihr Rekurs wurde abgewiesen. Mangels Unterzeichnung der
Anwaltsvollmacht wurde auf den Rekurs der Beschwerdeführerin Nr. 1, die zum
Zeitpunkt der Anhebung des Rekurses bereits das 18. Altersjahr zurückgelegt
hatte, sinngemäss nicht eingetreten. Beide Beschwerdeführerinnen sind durch den
Entscheid der Vorinstanz beschwert und haben ein schutzwürdiges, aktuelles
Interesse an dessen Aufhebung (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a
VRG). Eine dem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht der Beschwerdeführerin Nr. 1
liegt nunmehr vor. Dabei, dass sich die Vollmacht auf "Einbürgerung"
und nicht auf "Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung" bezieht,
dürfte es sich um einen unbeachtlichen Erklärungsirrtum handeln.
In prozessualer Hinsicht
wäre der sinngemässe Nichteintretensentscheid des Regierungsrates allenfalls
aufzuheben und zur Entscheidung an diesen zurückzuweisen. Praxis und Lehre anerkennen
jedoch, dass aus verfahrensökonomischen Gründen sogar bei der Aufhebung eines
Nichteintretensbeschlusses der Vorinstanz direkt ein Sachentscheid gefällt
werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 11, mit Hinweis). Im
vorliegenden Fall wird bereits in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 vor dem Regierungsrat materiell dieselben
Rekursgründe geltend machte wie die Beschwerdeführerin Nr. 2. Da die
Beschwerdeführerinnen die gleichen Anträge stellten, waren dieselben
Beweismittel massgeblich. Auch in der Beschwerdeschrift werden keine
unterschiedlichen Beschwerdegründe vorgebracht. Zudem werden beide
Beschwerdeführerinnen vom selben Anwalt vertreten, der die Rechtsmittel der Beschwerdeführerinnen
bereits vor der Vorinstanz mit einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht
hat. In materieller Hinsicht hat das Nichteintreten des Regierungsrates auf
den Rekurs der Beschwerdeführerin Nr. 1 damit zu keiner anderen Beurteilung
geführt, als bei einem Eintretensentscheid zu erwarten gewesen wäre. Vor allem
aber wurden alle Argumente, welche die Beschwerdeführerin Nr. 1 im
Rekursverfahren vorbringen liess, materiell mitberücksichtigt. Insofern
erscheint es geboten, im Rahmen dieses Verfahrens auch bezüglich der
Beschwerdeführerin Nr. 1 einen Sachentscheid zu fällen.
e) Da die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten und der
Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Familiennachzug und Erteilung einer
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin Nr. 1
unter
dem
Aspekt von Art. 17 Abs. 2 ANAG zu prüfen. Ob die Voraussetzungen für
die Verwirklichung der Rechtsansprüche im konkreten Fall gegeben sind,
bildet Gegenstand der materiellen Erwägungen (vgl. BGE 122 II 289
E. 1d).
2.
a) Die Beschwerdeführerinnen lassen
beantragen, dass eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
EMRK durchzuführen sei. Nach konstanter Praxis sind Streitigkeiten aus den
Gebieten des Fremden-, Asyl- und Bürgerrechts vom Geltungsbereich des Art. 6
Abs. 1 EMRK ausgenommen (vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale
Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 284, mit Hinweisen; Andreas
Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche
Gewalt, Zürich 1993, S. 45). Die im vorliegenden Verfahren zu
entscheidenden Rechtsfragen beziehen sich direkt auf die Erteilung oder
Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung und damit auf ein
Rechtsgebiet, das weder eine zivilrechtliche Streitigkeit noch eine
strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt (siehe
z.B. Herzog, S. 15 ff., 32 ff.). Auch aus Art. 1 des 7. Protokolls zur EMRK
ergibt sich kein Anspruch auf ein mündliches oder öffentliches Verfahren
(Villiger, N. 691). Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht demnach nicht.
b) Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind
Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Der in Art. 30
Abs. 3 BV enthaltene Öffentlichkeitsgrundsatz ist insofern breiter als
derjenige in Art. 6 Abs. 1 EMRK, als er nicht auf zivilrechtliche
Streitigkeiten und strafrechtliche Anklagen beschränkt wird (Ulrich
Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001,
N. 857). Er erstreckt sich damit auch auf das verwaltungsgerichtliche
Verfahren, namentlich auf die Verhandlungen des Verwaltungsgerichts. Dass mit
dieser neu eingefügten Bestimmung eine Abkehr vom grundsätzlich schriftlichen
Verwaltungsgerichtsverfahren verbunden sein sollte, lässt sich aus der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung nicht ableiten (Botschaft vom 20. November 1996 über eine
neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., 184). Vielmehr
sollte wohl der nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK hinausgehende Grundsatz der
Verfahrensöffentlichkeit erfasst werden (vgl. VGr 13. April 2000,
VB.2000.00048 E. 2b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Auch
Dispositiv
das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bedeutung von Art. 30 Abs. 3
BV zum gegenwärtigen Zeitpunkt – also vor dem Inkrafttreten der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV – nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK
hinausgeht (BGr 3. April 2001,1A.310/ 2000/bie und 1P.754/2000, E. 3a,
http://www.bger.ch). Ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 6 Abs. 1
EMRK besteht demnach kein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung. Insofern
fallen die Verfahrensvorschriften in Bund und Kantonen, die das verwaltungsgerichtliche
Verfahren ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK
schriftlich ausgestalten, unter die in der Bundesverfassung selbst vorgesehenen
gesetzlichen Ausnahmen (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV).
c) Der Antrag der Beschwerdeführerinnen lässt
sich allenfalls auch als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
im Sinne von § 59 Abs. 1 VRG auffassen. Laut dieser Bestimmung kann
im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf Antrag der Parteien eine
mündliche Verhandlung angeordnet werden. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6
Abs. 1 EMRK ergebenden Anforderungen – die vorliegend gerade nicht greifen
– haben die Beteiligten jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung.
Deren Anordnung liegt im Ermessen des Gerichts. Dieses übt dabei
Zurückhaltung (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 59 N. 1, 3).
Von den Beschwerdeführerinnen wird nicht dargetan, worin im vorliegenden Fall
der verfahrensmässige Nutzen der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
liegen soll. Angesichts der ausführlichen Beschwerdeschrift ist auch nicht zu
vermuten, dass in einer mündlichen Verhandlung entscheidrelevante Punkte zur
Sprache kämen, die nicht bereits den Akten zu entnehmen sind. Es besteht damit
kein Grund, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
d) Zusammenfassend kann im vorliegenden Fall weder aus Art. 6
Abs. 1 EMRK noch aus Art. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK noch aus Art.
30 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
abgeleitet werden. Auch für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im
Sinne von § 59 Abs. 1 VRG werden von den Beschwerdeführerinnen keine
ausreichenden Gründe angeführt. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung ist deshalb abzuweisen.
3. a) Materiell lassen die
Beschwerdeführerinnen in erster Linie die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 17
Abs. 2 ANAG beantragen. Zweck des
Familiennachzugs ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Der
Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das
Zusammenleben der Gesamtfamilie rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz
verlangt ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen
werden. Leben die Eltern jedoch getrennt, kann es gar nicht um die
Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Situationen entspricht es
dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder
anzunehmen. Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der
Schweiz lebenden, den Nachzug anbegehrenden Elternteil die vorrangige familiäre
Beziehung unterhält. Neben der Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse
können auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich
werden. Nicht allein entscheidend kann sein, in welchem Land das Kind seinen
bisherigen Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht
praktisch immer wirkungslos (vgl. BGE 126 II 329 E. 4a). Zu berücksichtigen
ist aber, wo und bei wem das Kind bisher gelebt hat. Vorbehalten bleiben
Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten
– zum Beispiel beim Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder bei
neu sich abzeichnenden Pflegebedürfnissen – oder für eine wesentliche
Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen (BGE 125 II 585
E. 2a, 125 II 633 E. 3a, je mit Hinweisen).
Es ist unbestritten
geblieben, dass bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin Nr. 1 keine
genaueren Angaben vorliegen und von einer gelebten Kindesbeziehung zu diesem
keinesfalls ausgegangen werden kann. Trotz ihres schweizerischen Wohnsitzes hat
denn auch die Beschwerdeführerin Nr. 2 während der ganzen Zeit der Trennung die
elterliche Gewalt beibehalten und – nach eigenen Angaben – die massgeblichen
Erziehungsentscheide getroffen. Von einer vorrangigen Beziehung zum im Ausland
verbliebenen Elternteil wurde damit zu Recht nicht ausgegangen.
b) Es kommt nicht selten vor, dass Kinder eines
Elternteils, der ohne Familie in die Schweiz übersiedelt ist, im Herkunftsland
nicht oder nicht hauptsächlich vom anderen Elternteil weiter betreut und aufgezogen
werden, sondern dass stattdessen andere Angehörige der Verwandtschaft diese
Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehmen. Wird die Elternrolle von
anderen Personen als den Eltern übernommen, verlagern sich regelmässig auch
die Beziehungsintensitäten. In solchen Fällen sind die Beziehungen, die das
Kind einerseits mit dem nachzugsberechtigten Elternteil und andererseits mit
der oder den Personen verbindet, welche im Ausland die Elternrolle übernehmen,
gegeneinander abzuwägen (BGE 124 II 361 E. 3a, 125
II 585 E. 2c). Letztlich geht es um die Frage, wo das nachzuziehende
Kind seine vorrangigen familiären Bindungen hat. Der Kindesnachzug ist nur
dann zu bewilligen, wenn die Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss führt,
dass das nachzuziehende Kind zum hier lebenden Elternteil in engerer Beziehung
steht (RB 1998 Nr. 54; vgl. auch BGr, 29. November 1999,2A.343/1999,
E. 2c).
Die Beschwerdeführerin
Nr. 1 wuchs seit ihrem vierten Lebensjahr bei ihren Grosseltern
mütterlicherseits in X auf. Die Beschwerdeführerinnen führen zwar an, dass
trotz ihres unterschiedlichen Wohnortes die vorrangige Beziehung stets zur
Beschwerdeführerin Nr. 2 bestanden habe, da diese einen erheblichen Teil des
Jahres bei der Beschwerdeführerin Nr. 1 auf X verbracht habe und letztere
zudem häufig ferienhalber bei der Beschwerdeführerin Nr. 2 in der Schweiz
gewesen sei. Nur in denjenigen Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin Nr. 2
nicht in X oder die Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht in der Schweiz geweilt
hätten, sei die Betreuung zur Hauptsache durch die Grosseltern wahrgenommen
worden. Diese Behauptungen, die vor allem im Rahmen des vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – teilweise aber bereits im Rekursverfahren
vor dem Regierungsrat – vorgebracht werden, stehen in einem gewissen
Widerspruch zu früheren Aussagen der Beschwerdeführerinnen. Namentlich im
fremdenpolizeilichen Verfahren sowie im Rekurs an den Regierungsrat wurde die
Notwendigkeit des Familiennachzugs mit dem schlechter werdenden Gesundheitszustand
der Grosseltern begründet. Diese Verschlechterung hätte indessen keinen Grund
für den anbegehrten Familiennachzug bilden können, wenn die von den Grosseltern
wahrgenommene Betreuung nicht von zentraler Bedeutung gewesen wäre. Dass der
Regierungsrat dies insofern zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen ausgelegt
hat, dass er für die Zeit zwischen 1986 und 1999 von einer vorrangigen
Beziehung der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu ihren Grosseltern ausgegangen ist,
kann nicht beanstandet werden. Ebenso geht auch der in der Beschwerdeschrift erhobene
Vorwurf fehl, die Behörden hätten mit "ausgesuchter Rabulistik" nur
diejenigen Punkte beachtet, die zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen
auszulegen seien. Vielmehr beruhte die Annahme der Vorinstanz, dass die vorrangige
Beziehung zu den Grosseltern bestanden habe, auf einer korrekten Beweiswürdigung.
Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass die Angaben bezüglich der Länge der
Aufenthalte der Beschwerdeführerin Nr. 2 in X gewisse Widersprüche aufweisen.
Während in der Rekursschrift an den Regierungsrat von jährlich drei Monaten, in
einem Fall sogar von acht Monaten, die Rede ist, werden in der
Beschwerdeschrift Aufenthalte von jährlich mindestens sechs Monaten behauptet.
c) Im Bereich des
Familiennachzugs bei nachträglicher Umgestaltung der Betreuungsverhältnisse
verfolgt das Bundesgericht eine strenge Praxis (vgl. Alain Wurzburger, La
jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers,
Bern 1997, S. 14 ff., mit Hinweisen). Der in der Familienzusammenführung
bestehende Zweck des Familiennachzugs wird insbesondere auch dann nicht
erreicht, wenn der in der Schweiz sich aufhaltende Elternteil jahrelang von
seinem Kind getrennt lebt und es erst kurz vor Vollendung des
18. Altersjahrs zu sich holt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
liegt in solchen Fällen der Verdacht nahe, dass nicht das familiäre
Zusammenleben angestrebt werde, sondern das möglichst einfache Erlangen einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht sieht darin einen
Rechtsmissbrauch, anerkennt andererseits aber auch, dass es gute Gründe geben
kann, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen;
solche Gründe müssten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben
(BGE 125 II 585 E. 2a). Ernsthaft könne sich die Frage des nachträglichen
Familiennachzugs darum in der Regel nur bei Kindern stellen, die zwar während
mehrerer Jahre im Ausland von anderen Familienangehörigen (anderer Elternteil,
Grosseltern usw.) betreut worden seien, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aber
noch längst nicht 18 Jahre alt seien (BGE 119 Ib 81 E. 3a), und wenn Gewähr geboten sei, dass sie sich unter Führung
des hier lebenden Elternteils in der Schweiz angemessen integrieren könnten.
Die angeführte Praxis darf anderseits nicht dazu führen, dass die gesetzliche
Altersgrenze von 18 Jahren ihres Inhaltes entleert wird (BGE 126 II 329 E.
4a).
d) Die Absicht, welche einem Familiennachzugsgesuch zu Grunde
liegt, ist als innerer Vorgang einem strengen Beweis nicht zugänglich. Sie
muss auf Grund von Indizien und Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung
ermittelt werden. Zwar fordert der Untersuchungsgrundsatz, dass die Behörde
den für den Entscheid massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen richtig und
vollständig zu ermitteln hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4). Eingeschränkt
wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren
Beteiligten gemäss § 7 Abs. 2 VRG. Im Rechtsmittelverfahren wird das
Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs- oder
beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und
allenfalls zu beweisen hat. Die Untersuchungsmaxime befreit die antragstellende
Partei auch nicht davon, dass sie den Beweis für ihre Behauptungen trägt und
unbewiesen gebliebene Tatsachen zu ihrem Nachteil ausfallen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis verdichtet
sich der Verdacht, dass nicht ein Zusammenleben im Rahmen der Familiengemeinschaft
beabsichtigt wird, je näher das nachzuziehende Kind im Zeitpunkt, in dem das Gesuch
gestellt wird, an der Grenze zur Volljährigkeit steht (vorne c). Weil der
Rechtsanspruch von Art. 17 Abs. 2 ANAG das Zusammenleben der Familiengemeinschaft
von Eltern und Kindern bezweckt, sind Zweifel an dieser Absicht dann
gerechtfertigt, wenn dieses Zusammenleben auf Grund der Alterssituation gar
nicht mehr oder nur für sehr kurze Zeit möglich ist. Die Zweifel erhärten sich,
wenn der Nachzug schon lange Zeit vorher, namentlich während Jahren, möglich
gewesen wäre und keine plausiblen Umstände angeführt werden, aus welchen
Gründen dies nicht erfolgt ist. Ist diese Situation gegeben, so darf die
entscheidende Behörde auf der Grundlage dieser äusseren Gegebenheiten einen
Rückschluss auf die dem Gesuch zu Grunde liegende Absicht ziehen.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich im vorliegenden
Fall nicht um die Zusammenführung einer Gesamtfamilie handelt, welche Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG nach Wortlaut und Sinn in erster Linie bezweckt (vorne
a). Auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführte Tatsache, dass B 2 als
Stiefvater der Beschwerdeführerin Nr. 1 bereit sei, diese in jeder Beziehung
wie seine eigene Tochter zu behandeln, vermag an der rechtlichen Qualifikation
des allfälligen Nachzugs der Beschwerdeführerin Nr. 1 nichts zu ändern. Heranzuziehen
sind damit die von der Praxis entwickelten strengeren Grundsätze zum
Kindernachzug eines einzelnen Elternteils und nicht die von den
Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Grundsätze zur Zusammenführung der
Gesamtfamilie, wie sie etwa in dem von ihnen angerufenen Entscheid BGE 126 II
329 zum Ausdruck gelangen.
e) Als Grund für den sehr
späten Nachzug der Beschwerdeführerin Nr. 1 in die Schweiz wird erstmals in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführt, das Ehepaar B habe während einiger
Zeit die Übersiedlung nach X erwogen. Nach dem Scheitern der von der
Beschwerdeführerin Nr. 2 angestrengten geschäftlichen Bemühungen in X sei diese
Idee jedoch fallen gelassen worden. Diese Behauptungen werden von den
Beschwerdeführerinnen jedoch nicht weiter substanziiert, geschweige denn mit
genaueren Angaben unterlegt. Namentlich bleibt unklar, zu welchem Zeitpunkt der
Wille, nach X zu übersiedeln, aufgegeben wurde. Zudem steht die Aussage, dass
die Übersiedlung nach X aufgrund des fehlgeschlagenen Aufbaus eines eigenen
Geschäfts durch die Beschwerdeführerin Nr. 2 gescheitert sei, in einem gewissen
Widerspruch zur Behauptung, der Nachzug sei wegen der häufigen, angeblich auch
durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern bedingten Aufenthalte der
Beschwerdeführerin Nr. 2 in X verzögert worden. Wenig stimmig erscheint es
zudem, dass einerseits auf die Pflegebedürftigkeit der Eltern bzw. Grosseltern
hingewiesen wird, anderseits die Beschwerdeführerin Nr. 1 für einen
wesentlichen Teil des Jahres dennoch bei ihnen belassen worden ist.
Trotz des grundsätzlich
herrschenden Untersuchungsgrundsatzes wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerinnen
gewesen, Behauptungen, aus denen allenfalls Rechte abgeleitet werden können,
näher darzulegen und allenfalls zu beweisen (vorne d). Die lediglich behauptete
Absicht, die Trennung der Beschwerdeführerinnen durch eine Übersiedlung nach X
irgendwann wieder aufzuheben, würde an der Tatsache der etwa 13 Jahre dauernden
und freiwillig herbeigeführten Trennung aber ohnehin nichts ändern. Auch der
offenbar rege gepflegte Kontakt zwischen den Beschwerdeführerinnen führt nicht
an der vorrangigen Beziehung der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu ihren Grosseltern
(vorne b) und an ihrer vollständigen Integration in X vorbei. So hat die
Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht nur ihre Schulen in X abgeschlossen, sondern
dort bereits eine Berufsausbildung zur Sekretärin begonnen, wenn nicht gar
abgeschlossen. Letztere Tatsache widerlegt auch die Behauptung der
Beschwerdeführerinnen, dass vor allem auf einen Schulabschluss in X wert gelegt
worden sei. Anzumerken ist auch, dass dem Interesse an einem Schulabschluss am
bisherigen ausländischen Wohnsitz des nachzuziehenden Kindes von der Praxis
wenig Bedeutung beigemessen wird. Vielmehr deutet der Abschluss der
schulischen Ausbildung im Ausland darauf hin, dass weder die familiäre noch die
soziale Integration bei einem Nachzug in die Schweiz im Vordergrund stehen,
sondern berufliche und mithin wirtschaftliche Interessen (z.B. VGr 17. Mai
2000, VB.1999.0038, E. 3b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung; vgl. auch VGr
31. Januar 2001, VB 2000.000293, E. 3c+4).
Bereits im Gesuch für
eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung vom 18. August 1999 bekundete
die Beschwerdeführerin Nr. 2 die Absicht, die Ausbildung der
Beschwerdeführerin Nr. 1 in der Schweiz zu vervollständigen. Zur Recht lassen
die Beschwerdeführerinnen anführen, dass die Sorge für eine angemessene
Ausbildung zu den grundlegenden Elternpflichten gehört. Bei der Ermöglichung
einer besseren Ausbildung und damit mittelbar der Erleichterung des
wirtschaftlichen Fortkommens handelt es sich indessen nicht um den von Art. 17
Abs. 2 Satz 3 ANAG angestrebten Hauptzweck. Dieser besteht in der Ermöglichung
des familiären Zusammenlebens (vorne a). Dass bei einem bereits gepflegten
familiären Zusammenleben die Ausbildung der Kinder mit zunehmendem Alter immer
mehr in den Vordergrund rückt, bedeutet aber nicht, dass ein Kindernachzug,
bei dem die Ausbildung und die besseren Erwerbsmöglichkeiten im Vordergrund stehen
– also ein Nebenzweck der familiären Beziehung – vom Nachzugszweck gemäss
Art. 17 Abs. 2 ANAG ebenfalls gedeckt ist.
Die angeführten Umstände
erhärten damit den Verdacht, dass das Nachzugsrecht vorliegend in zweckwidriger
und damit unzulässiger Weise geltend gemacht wird.
f) Die Praxis betont,
dass die Altersgrenze von 18 Jahren, die sich Art. 17 Abs. 2 ANAG
entnehmen lässt, nicht ihres Inhaltes entleert werden darf (BGE 126 II 329 E.
4a). Aus diesem Grund sind massgebliche Verlagerungen der Beziehungsintensität
des nachzuziehenden Kindes bei der Beurteilung des Anspruchs auf
Familiennachzug nicht unbeachtlich, selbst wenn solche Veränderungen eher spät
erfolgen. Es fragt sich deshalb, ob die Erkrankung der Grosseltern der
Beschwerdeführerin Nr. 1 zu einer solchen Verlagerung der Beziehungsintensität
hin zur Beschwerdeführerin Nr. 2 geführt hat, dass ein Nachzug im Rahmen von
Art. 17 Abs. 2 ANAG gerechtfertigt erscheint.
Nach ständiger Praxis ist
für die Beurteilung der Voraussetzungen des Familiennachzugs gemäss Art. 17
Abs. 2 ANAG auf die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt des Gesuchs
abzustellen. Das Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt könnte dazu führen,
dass durch eine lange Verfahrensdauer der in Art. 17 Abs. 3 Satz 3 ANAG
gewährleistete Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung endgültig verloren
geht (vgl. Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée
en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 149, Fn. 310). Insofern
dient diese Praxis dem Schutz der Jugendlichen, die kurz vor Vollendung ihres
18. Lebensjahres nachgezogen werden sollen. Das Nachzugsgesuch für die
Beschwerdeführerin Nr. 1 wurde im vorliegenden Fall am 18. August 1999
gestellt; massgeblich sind damit die faktischen Umstände zu diesem Zeitpunkt.
Die von den
Beschwerdeführerinnen ins Recht gelegten Arztzeugnisse betreffend die
Grosseltern der Beschwerdeführerin Nr. 1 lassen erkennen, dass diese bereits
seit einiger Zeit an chronischen Altersbeschwerden gelitten hatten. Der damals
87-jährige Grossvater war an Artheriosklerose erkrankt sowie in der Sehkraft
eingeschränkt ("visual disorder", nicht belegt ist dagegen der im
Schreiben vom 30. März 2000 behauptete Schlaganfall sowie eine daraus
resultierende Lähmung). Die damals 76-jährige Grossmutter dagegen stand bereits
seit vielen Jahren in Behandlung wegen Diabetes, Bluthochdruck sowie Gedächtnisverlust.
Beide Personen, denen die hauptsächliche Betreuung der Beschwerdeführerin Nr. 1
übertragen war, konnten ihre Betreuungsaufgabe damit bereits seit einiger Zeit
nur in eingeschränktem Rahmen wahrnehmen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin
Nr. 2 jedoch – mindestens für die Zeit, welche sie nicht mit der
Beschwerdeführerin Nr. 1 in X oder diese ferienhalber in der Schweiz
verbrachte – in Kauf genommen. Auch die Tatsache, dass der Nachzug nicht
unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung verlangt wurde, sondern die
Beschwerdeführerin Nr. 1 auch noch eine Berufsausbildung als Sekretärin
begonnen oder gar abgeschlossen hatte, deutet darauf hin, dass dem schlechten
Gesundheitszustand der Grosseltern keine entscheidende Bedeutung beigemessen
wurde.
Die am 15. Januar 2001
verstorbene Grossmutter der Beschwerdeführerin Nr. 1 erlitt laut dem
eingelegten ärztlichen Zeugnis vom 14. Mai 2000 im Jahr 1999 einen Schlaganfall,
seit welchem sie bettlägerig war. Diese Angabe wird im Schreiben vom 30. März
2000 an die kantonale Fremdenpolizei und in der Rekursschrift vom 23. November
2000 an den Regierungsrat noch etwas genauer gefasst: als Beginn der akuten
Erkrankung der Grossmutter wird "Herbst letzten Jahres" genannt. Im
Schreiben vom 26. Oktober 1999 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen
an die Fremdenpolizei des Kantons Zürich wird dagegen lediglich angeführt, dass
die Grosseltern inzwischen "sehr schwer erkrankt und auch aufgrund ihres
hohen Alters nicht mehr in der Lage" seien, ihre Enkelin zu betreuen.
Daraus ergibt sich, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerinnen der Gesundheitszustand
der Grosseltern am 18. August 1999 zwar nicht gut war, jedoch nicht entscheidend
schlechter als in den vorangegangenen Monaten und Jahren. Insofern erscheint
auch die erst im laufenden Beschwerdeverfahren angeführte Behauptung, dass die
Grossmutter zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches die Beschwerdeführerin
Nr. 1 nicht hätte betreuen können, als unbeachtlich. Der Schlaganfall, der die
Grossmutter in der Wahrnehmung jeglicher Betreuungsaufgaben hinderte, erfolgte
erst im Herbst 1999, auf jeden Fall also nach dem 18. August 1999.
Dem bereits am 18. August
1999 seit längerer Zeit schlechten Gesundheitszustand der Grosseltern hat der
Regierungsrat zu Recht keine Beachtung geschenkt, da dieser Zustand bis dahin
offensichtlich in Kauf genommen wurde. Die behauptungsweise angeführten Gründe
für den verzögerten Nachzug sind in keiner Weise substanziiert worden, haben
sich als teilweise widersprüchlich erwiesen und vermögen deshalb nicht
plausibel zu begründen, weshalb trotz der angeblich nicht mehr genügend
gewährleisteten Betreuung der Beschwerdeführerin Nr. 1 durch ihre Grosseltern
auf einen früheren Nachzug verzichtet wurde (vorne e). Die akute, durch den
Schlaganfall bedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Grossmutter
dagegen erfolgte nach den Angaben der Beschwerdeführerinnen erst nach der
Einreise in die Schweiz und der Einreichung des Gesuchs um Niederlassungs- oder
Aufenthaltsbewilligung. Für den Zeitpunkt der Gesuchstellung ist damit nicht
von einer massgeblichen Verlagerung der Beziehungsintensität von den Grosseltern
zur Beschwerdeführerin Nr. 2 auszugehen.
Die Frage, ob von einer
solchen Verlagerung hätte ausgegangen werden können, wenn der Schlaganfall der
Grossmutter bereits vor der Einreise in die Schweiz erfolgt
wäre, kann damit grundsätzlich offen bleiben. Angesichts der nurmehr geringen
Betreuungsbedürftigkeit einer fast 17-jährigen Schulabgängerin und der strengen
Praxis, welche beim Nachzug von Kindern kurz vor dem 18. Altersjahr verfolgt
wird, dürfte jedoch auch der Wegfall der Betreuung durch die Grossmutter – wie
der Regierungsrat anzunehmen scheint – nicht zu einer massgeblichen Verlagerung
der Beziehungsintensität führen.
g) Die Würdigung der
gesamten Umstände, unter denen der Nachzug der Beschwerdeführerin Nr. 1
beantragt wurde, lässt den von den Vorinstanzen gezogenen Schluss als
zutreffend erscheinen, dass im vorliegenden Fall der analog anzuwendende Anspruch
auf Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG in zweckwidriger und damit
unzulässiger Weise geltend gemacht wird. Zu Recht wurde der Beschwerdeführerin
Nr. 1 deshalb die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert.
4. Bereits im Gesuch vom
18. August 1999 wurde als Eventualantrag die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verlangt. Gemäss Art. 36 der Verordnung
des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986
(BVO) kann nichterwerbstätigen Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Auch Art. 13 lit. f BVO sieht vor,
dass Ausländerinnen und Ausländern bei schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen ausserhalb der festgelegten Höchstzahlen eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.
Laut § 43
Abs. 1 lit. h VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem
Gebiet der Fremdenpolizei grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur zulässig,
soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht
(§ 43 Abs. 2 VRG). Nach der in BGE 122 II 186 geänderten
Rechtsprechung wiederum ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht stets unzulässig, wenn fremdenpolizeiliche Bestimmungen keinen
Anspruch auf eine Bewilligung einräumen (Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG); dies
selbst dann, wenn es um die Geltendmachung von Verfahrensfehlern geht (BGE 122
II 186 E. 1d/aa). Auf den Eventualantrag kann im Rahmen dieses
Beschwerdeverfahrens damit nicht eingetreten werden.
Ohnehin wäre im
vorliegenden Fall jedoch keine entsprechende Bewilligung zu erteilen, da die
Praxis bei der Handhabung dieser Bestimmungen äusserst zurückhaltend ist; sie
unterstreicht deren Ausnahme- und Einzelfallcharakter (z.B. BGE 124 II 110 E.
2, mit Hinweisen; vgl. auch Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 80 ff., 102 ff.). Härtefallbewilligungen werden
grundsätzlich nur erteilt, wenn "die Lebens- und Daseinsbedingungen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse
in Frage gestellt sind" (BGE 119 Ib 33 E. 4c; 117 Ib 317 E. 4b). Zu Recht
hat bereits der Regierungsrat festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine
Anhaltspunkte vorliegen, welche die Erteilung einer Härtefallbewilligung
rechtfertigen würden.
5. Im Ergebnis wurde
damit der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu Recht weder eine Niederlassungs- noch
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Auch dem von den Beschwerdeführerinnen
gestellten Antrag auf ein öffentliches Verfahren konnte nicht entsprochen werden.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit
auf sie eingetreten werden kann.
6. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. ...