VB.2001.00238
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00238
23. Januar 2002Deutsch12 min
(URT.2002.6598)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00238
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung
Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer Schweizerin verheirateten, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Ausländers überwiegt dessen privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz (Berücksichtigung EGMR-Urteil i.S. Boultif vs. Schweiz).
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENANGEHÖRIGE
INTERESSENABWÄGUNG
KLEINKIND
STRAF-GRENZWERT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNG
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I ANAG
Art. 10 lit. Ia ANAG
Art. 11 lit. III ANAG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. M., geboren 1977, Staatsangehöriger von
X., reiste im Jahr 1994 als Jugendlicher zu seiner in der Schweiz lebenden
Mutter. Er erhielt die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
fremdenpolizeilichen Ermessens zum Verbleib bei seiner Mutter (Art. 38 Verordnung
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986). Die
Bewilligung war letztmals verlängert worden bis zum 28. Februar 2000. Am 21.
Januar 2000 heiratete M. die 1978 geborene N., welche ursprünglich aus X.
stammt und das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Mit der Heirat nahm M. den
Familiennamen der Ehefrau an. Am 30. Januar 2001 wurde den Eheleuten eine
Tochter geboren.
M. war am 6. Juni 1998 verhaftet worden. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 1999 wurde er der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig gesprochen und mit
zwei Jahren Gefängnis bestraft; zudem verfügte das Gericht eine
Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren. Auf Berufung hin bestätigte das
Obergericht am 24. März 2000 den Schuldspruch und die Strafe, hob jedoch die
Landesverweisung auf. In den Erwägungen befand das Obergericht, die vom Bezirksgericht
ausgesprochene Strafe erscheine als zu mild. Da das Urteil von der Staatsanwaltschaft
nicht angefochten worden sei, sei es indessen zu bestätigen. Von der Landesverweisung
sah das Obergericht ab, weil es befand, M. lebe seit sechs Jahren in der
Schweiz, er sei mit einer Schweizerin verheiratet und seine Mutter und
Schwester lebten auch hier. Er sei hier jedenfalls "teilweise bereits
verwurzelt". Am 17. August 2000 wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit ein Gesuch von M. um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab.
Erwägungen
II. Der Regierungsrat wies am 13. Juni 2001
einen dagegen eingereichten Rekurs ab.
III. Gegen den Beschluss des Regierungsrats
liess M. durch seinen Anwalt am 20. Juli 2001 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einreichen und beantragen, es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der beschwerdebeklagten Direktion für Soziales und Sicherheit.
Diese verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Im Auftrag des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei die Abweisung der
Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen
bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).
b) Der Beschwerdeführer ist mit einer
Schweizerbürgerin verheiratet und hat demzufolge gestützt auf Art. 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931 (ANAG) einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein Rechtsanspruch ergibt sich auch
aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK), indem der Schutz des Familienlebens demjenigen
Ausländer einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
einräumt, dessen Ehegatte oder Kinder ein festes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz haben. Dies gilt aber nur, sofern die familiäre Beziehung auch
tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 385 E. 1c S. 389, mit
Hinweisen). Aus den Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Ehe des
Beschwerdeführers intakt ist. Art. 8 EMRK vermittelt mithin einen
grundsätzlichen Anspruch.
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Selbst wenn im Rahmen der Eintretensfrage
die Möglichkeit eines Anspruchs grundsätzlich bejaht wird, ist in
materiellrechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob im konkreten Fall die
Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs gegeben sind (BGE 122 II 298
E. 1d S. 294).
Die Kompetenz, über die Opportunität einer
Ausweisung beziehungsweise einer Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu
entscheiden und von ihr abzusehen, wiewohl die Voraussetzungen erfüllt wären,
steht der kantonalen Fremdenpolizei und der kantonalen Regierung als
vorgesetzter politischer Behörde zu (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2
sowie Art. 19 Abs. 1 ANAG). Die kantonale richterliche Behörde hat
demgegenüber die Aufgabe zu überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltungsbehörde
Recht verletzt, insbesondere ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Verhältnismässigkeitskontrolle
alle nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erheblichen Umstände
berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet hat. Im Hinblick auf diese
institutionell-funktionellen Schranken, an die sich das Gericht zu halten hat,
ist insbesondere zu beachten, dass die Entscheidungsbefugnis primär der
politischen Behörde zusteht und dass die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
notwendigerweise Elemente enthält, welche sich einer strikten Nachprüfung
entziehen (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a).
a) Der bundesrechtliche Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein
Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Ein solcher ist unter
anderem dann gegeben, wenn die ausländische Person wegen eines Verbrechens oder
Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG). Selbst dann soll die Ausweisung aber nur verfügt werden, wenn sie nach
den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3
ANAG). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auf die Schwere des
Verschuldens der ausländischen Person, auf die Dauer ihrer Anwesenheit in der
Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie für den Fall der Ausweisung
drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG).
b) Keinen weitergehenden Anspruch zu
verschaffen vermag Art. 8 EMRK (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b S. 131
mit Hinweisen). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
Rechtsgut des Familienlebens nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist
und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine umfassende
Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung
(vgl. BGE 120 Ib 1 E. 3b und c S. 4 f.; BGE 120 Ib 22
E. 4a S. 25; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6).
Mitzuberücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Zumutbarkeit für nahe
Familienangehörige, dem Ausländer ins Ausland zu folgen. Diese ist allerdings
um so weniger zu gewichten, je unerwünschter der Aufenthalt der ausländischen
Person aufgrund ihres Verhaltens in der Schweiz ist (BGE 116 Ib 353 E. 3d
S. 358; BGE 120 Ib 6 E. 4c S. 15). Die Frage der
Zumutbarkeit beurteilt sich dabei nicht aufgrund der persönlichen Wünsche der
Betroffenen, sondern unter objektiver Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse
und Umstände (BGE 110 Ib 201 E. 2a ff. S. 205 ff.; BGE 116 Ib 353
E. 3b und d S. 357 f.). Eine allfällige Unzumutbarkeit der
Ausreise ist mit abzuwägen, führt aber nicht für sich allein zur Unzulässigkeit
einer Bewillligungsverweigerung (BGE 116 Ib 353 E. 3f S. 359 f.;
BGE 120 Ib 129 E. 4b S. 131; BGE 122 II 1 E. 2 S. 6).
Dabei ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung
eher zulässig als die Ausweisung, weil der ausländischen Person nur im letzten
Fall das Betreten der Schweiz vollständig untersagt wird (vgl. BGE 120
Ib 6 E. 4a S. 13).
c) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere
des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bilden die
vom Strafrichter verhängten Strafen. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt
die Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden,
bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete
Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer
die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b
S. 14). Dieser Straf-Grenzwert gilt auch dann, wenn dem schweizerischen
Ehegatten des Ausländers die Ausreise aus der Schweiz nicht oder nur schwer
zugemutet werden kann, so dass ein dauerndes Zusammenleben der Eheleute
faktisch verhindert wird. Hat der Ausländer in schwerer Weise gegen die
geltende Rechtsordnung verstossen, wovon bei einer Verurteilung zu einer
zweijährigen Gefängnisstrafe oder härteren Bestrafung grundsätzlich auszugehen
ist, so wiegt das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung regelmässig
schwerer als sein privates Interesse bzw. das seiner Familienangehörigen, dass
er in der Schweiz bleiben kann; die Erteilung oder Verlängerung einer
Bewilligung kann mithin nur noch bei Vorliegen besonders gewichtiger privater
Interessen in Frage kommen.
Diese vom Bundesgericht errichtete Praxis,
wonach es beim Erreichen oder Überschreiten des genannten Straf-Grenzwerts
praktisch nicht darauf ankomme, ob Eheleute zukünftig zusammenleben können,
muss angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) verfeinert werden. Der EGMR hat im Urteil Nr. 54273/00
vom 2. August 2001 (i.S. Boultif vs. Schweiz) bei der Abwägung der privaten und
der öffentlichen Interessen im Fall von Ehepaaren folgende Kriterien berücksichtigt:
Die Umstände und Schwere des Vergehens der von der Wegweisung bedrohten ausländischen
Person, die Dauer ihres Aufenthalts insgesamt und seit der Tatbegehung, ihr
Verhalten ("conduct") in der letzteren Periode, die
Staatsangehörigkeiten der von der Wegweisung mitbetroffenen Personen, das
familiäre Umfeld wie die Dauer der Ehe sowie die Intensität des ehelichen
beziehungsweise familiären Zusammenlebens ("effectiveness of a couple's
familiy life"). Sodann wurde der Umstand berücksichtigt, ob der Ehepartner
im Zeitpunkt, in dem das Familienleben begründet wurde, vom Vergehen oder
Verbrechen des Partners Kenntnis hatte, wie auch, ob Kinder vorhanden sind und
deren Alter. Nicht zuletzt ist der Grad der Schwierigkeiten für den Ehepartner,
die diesen in der Heimat der weggewiesenen Person erwarten können, abzuschätzen
und in die Abwägung einzubeziehen, wobei ein gewisses Mass an Erschwernissen
("certain difficulties") einer Aus- oder Wegweisung nicht
entgegenstehen (Ziff. 48 des Urteils).
Im konkret zu beurteilenden Fall gewichtete
der EGMR, dass der betroffene Ausländer, ein Algerier, sich im Strafvollzug
bewährt, dort eine berufliche Anlehre absolviert hatte, nach seiner
Entlassung am Arbeitsplatz geschätzt wurde und die Möglichkeit gehabt hätte,
die Anstellung zu behalten. Auf Grund des Umstands, dass er zwar wegen eines
Raubdelikts zu zwei Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, sich nach
der Tatbegehung aber während sechs Jahren wohl verhalten habe, erscheine die
Einschätzung der schweizerischen Behörden, er stelle nach wie vor eine
Gefährdung für die Öffentlichkeit dar, als übertrieben. Zwar sei das
Verschulden schwer ("serious") gewesen, aber die Befürchtung, er
stelle immer noch eine öffentliche Gefahr dar, sei durch das seither bewiesene
Wohlverhalten gemildert. Ausschlaggebend war schliesslich die Würdigung des
EGMR, dass der Ehefrau – einer Schweizerin, welche zwar die französische Sprache
spreche und verstehe, nicht aber die arabische, und die im Übrigen keine
näheren Beziehungen zu Algerien habe – der Aufenthalt in der Heimat des
Ehemanns nicht zugemutet werden könne. Endlich lag dem Urteil die Gegebenheit
zu Grunde, dass die Heirat erfolgt war, bevor der Ehemann straffällig wurde.
Ein Zusammenleben der Eheleute in einem Drittland war nicht gesichert.
Gestützt auf diese Umstände stellte nach der Ansicht des EGMR die Verweigerung
der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die schweizerischen Behörden
ein bedeutendes Hindernis, das Familienleben aufrecht zu erhalten, dar ("a
serious impediment to establish family life"). Angesichts der
vergleichsweise beschränkten Gefahr für die öffentliche Ordnung ("a
comparatively limited danger to public order"), war der Eingriff in die
Garantie des Familienlebens unverhältnismässig und damit eine Verletzung von
Art. 8 EMRK gegeben (Ziff. 51 - 56 des Urteils).
3.
Beim Beschwerdeführer steht ebenfalls eine
Bestrafung im Umfang von zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Beurteilung.
Wesentlich anders stellen sich hingegen die übrigen massgeblichen Umstände dar.
Der Beschwerdeführer wurde am 4. Mai 2001, somit während der Rekurs beim
Regierungsrat anhängig war, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Abgesehen
davon, dass er heute noch unter Bewährung steht und ein Wohlverhalten in seinem
eigenen Interesse ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass er sich seit
der Begehung der Verbrechen während langer Zeit bewährt und ein stabiles Umfeld
geschaffen habe. Sodann heiratete er in einem Zeitpunkt, als er durch das
Bezirksgericht bereits zu einer Freiheitsstrafe und Landesverweisung verurteilt
und die Berufung an das Obergericht anhängig war. Die gemeinsame Tochter wurde
gezeugt in einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer rechtskräftig vom
Obergericht verurteilt war; sie kam während des Strafvollzugs zur Welt.
Folglich konnte weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau damit rechnen,
ihr Familienleben in der Schweiz zu verbringen. Beide mussten wissen, dass der
Beschwerdeführer mit einer Wegweisung rechnen musste. Im Übrigen lässt sich
der Verdacht nicht unterdrücken, dass der Eheschluss und die Gründung einer
Familie gerade auch im Hinblick auf die unsichere Aufenthaltsberechtigung des
Beschwerdeführers gewählt worden waren. Im Gegensatz zum Sachverhalt, der vom
EGMR zu beurteilen war, kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer
habe im beruflichen Bereich besonders Fuss gefasst; diese Beurteilung ist
zulässig, auch wenn die in der Beschwerde aufgeführten Schwierigkeiten,
angesichts von mehreren Verhaftungen stabile berufliche Bindungen einzugehen,
berücksichtigt werden. Sodann liegen die Verhältnisse auch mit Bezug auf die
Zumutbarkeit für die Ehefrau, dem Beschwerdeführer in dessen Heimat zu folgen,
wesentlich anders: Im vorliegenden Fall stammt die Ehefrau ursprünglich
ebenfalls aus X. Zwar ist sie als elfjähriges Mädchen in die Schweiz gekommen
und offenbar hier integriert. Indessen ist sie mit der Kultur und Sprache ihrer
früheren Heimat vertraut, wo auch mehrere Angehörige leben, zu denen sie
offenbar regelmässige Kontakte unterhält. Ähnliches gilt für den Beschwerdeführer
selbst. Dass für beide ein Wegzug mit Unannehmlichkeiten verbunden ist,
liegt in der Natur der Sache und bedeutet nicht eine Unzumutbarkeit. Ebenso
wenig ist für das Kleinkind ein Umzug im Rahmen der Familie unzumutbar. Damit
verhindert der angefochtene Entscheid das Familienleben des Beschwerdeführers
nicht auf unzumutbare Weise. Der Regierungsrat hat im Übrigen die öffentlichen
und privaten Interessen zutreffend gewürdigt; es kann darauf verwiesen werden
(§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Es ergibt sich, dass die durch
das schwere Verschulden angelegte Rechtsfolge nicht durch schwerer wiegende
private Interessen abgewendet wird. Der Entscheid des Regierungsrats bewegt
sich im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens und ist gesetzmässig.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...