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Entscheid

VB.2001.00242

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00242

3. Oktober 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6441)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

4. Juli 2001 im Sinn der Erwägungen gut. Er erwog im Wesentlichen, die

Rekurrentin habe zwar ihre Meldepflicht gegenüber der Fürsorgebehörde verletzt,

doch sei sie durch eine von ihr falsch verstandene Auskunft des

Fürsorgesekretärs anlässlich einer Unterredung am 25. Februar 1999 dazu bewogen

worden, die Vorsorgegelder zu beziehen. Ihr Vertrauen darin, nicht rückerstattungspflichtig

zu werden, sei zu schützen.

III. Die Gemeinde V wandte sich dagegen am 3.

August 2001 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats. Die Beschwerdegegnerin

sei zur Rückerstattung der von ihr zu Unrecht bezogenen Fürsorgegelder zu

verpflichten.

Der Bezirksrat überwies dem

Verwaltungsgericht am 21. August 2001 die Akten und verzichtete auf

Vernehmlassung. Von der Beschwerdegegnerin ging keine Antwort ein.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell

und sachlich zuständig. Da auch die weiteren Sachentscheidsvoraussetzungen

gegeben sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Wegen des Streitwerts der

Angelegenheit von Fr. 15'256.90 hat gemäss § 38 Abs. 2 VRG die

Einzelrichterin zu entscheiden.

Erwägungen

2.

a) Gemäss § 26 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung verpflichtet, wer unter unwahren

oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hil­fe erwirkt hat. Wie der

Bezirksrat zutreffend ausgeführt hat, gehen Leistungen der Sozialversicherungen

der Sozialhilfe vor und sind bei deren Bemessung vollumfänglich anzurechnen.

Dies gilt auch für vorzeitige Auszahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der

zweiten Säule (E.2.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],

3.

A., Dezember 2000). Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den

Zufluss von ca. Fr. 23'500.- im März 1999 erst im August desselben Jahrs

meldete, bewirkte somit die weitere Leistung von Unterstützung. Die

Beschwerdegegnerin wäre deshalb ohne Weiteres zur Rückzahlung verpflichtet,

wären nicht zusätzliche Umstände zu berücksichtigen.

b) Nach übereinstimmender Darstellung der

Parteien kamen die Vorsorgeguthaben anlässlich einer Unterredung der

Beschwerdegegnerin mit dem zuständigen Fürsorgesekre­tär zur Sprache, die

vermutlich am 25. Februar 1999 stattfand. Über den genauen Inhalt der

Besprechung und insbesondere über die durch den Sekretär gemachten Angaben

besteht allerdings keine Einigkeit. Die Beschwerdegegnerin machte vor

Bezirksrat geltend, vom So­zial­amt die Auskunft erhalten zu haben, dass auf

Pensionskassengelder kein Regress möglich sei. Es ist deshalb – wie bereits

durch die Vorinstanz – zu prüfen, ob eine Rückforderung der zwischen April und

September 1999 bezogenen Unterstützungsleistungen aufgrund des Grundsatzes des

Vertrauensschutzes ausgeschlossen ist. Dabei liegt die objektive Beweislast auf

Seiten der Beschwerdegegnerin: Lässt sich nicht nachweisen, dass sämtliche

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall erfüllt waren, so

ist die objektive Rechtslage massgebend und der erstinstanzliche Beschluss in

Aufhebung des Bezirksratsentscheids zu bestätigen.

c) Vertrauensschutz setzt als erstes das

Bestehen einer Vertrauensgrundlage voraus. Dabei muss es sich um eine Handlung

eines staatlichen Organs handeln, die bei einer Person bestimmte Erwartungen

auslöst (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen

Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 532). Als Vertrauensgrundlage

kommen vorliegend nur die Auskünfte des Fürsorgesekretärs der

Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin anlässlich der Unterredung vom 25.

Februar 1999 in Betracht.

Über den Inhalt dieser Besprechung besteht

allerdings zwischen den Parteien hinsichtlich der massgebenden Punkte keine

Einigkeit. Die Beschwerdegegnerin sagte am 28. August 2000 auf dem

Kantonspolizeiposten X aus, sie habe sich bei ihrem Betreuer erkundigt, ob das

Sozialamt ihre Freizügigkeitspolice beleihen würde, was dieser abgelehnt habe.

Er habe ihr geraten, sich bei ihrer Bank bezüglich einer Beleihung zu

erkundigen. Darauf habe sie ihn gefragt, ob das Sozialamt Regress auf die

Auszahlung nehmen könnte. Der Betreuer habe ihr klar und unmissverständlich

mitgeteilt, das Sozialamt habe keinen Zugriff auf die Pensionskassengelder.

Gestützt auf diese Aussage habe sie dann die fragliche Auszahlung veranlasst

(act. 9/6). Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Bezirksanwaltschaft W am 15.

Januar 2001 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe ihre

Freizügigkeitspolice dem Berater des Sozialamts vorgelegt und ihn gefragt, ob

die Behörde diese beleihen könne. Er habe dies verneint und ihr geraten, zur

Bank zu gehen oder sich direkt an die Versicherung zu wenden. Sie habe ihn

darauf gefragt, ob das Sozialamt ihr dieses Geld wieder wegnehmen könne, d.h.

Regress nehmen würde. Er habe "nein" gesagt, auf Pensionskassengelder

dürfe nicht gegriffen werden. Ihr sei darauf das Geld sehr schnell auf ihr

Bankkonto überwiesen worden. Auf die Frage der Bezirksanwältin, weshalb sie den

Bezug der Pensionskassengelder nicht der Fürsorgebehörde gemeldet habe,

antwortete die Beschwerdegegnerin, für sie sei klar gewesen, dass diese auf die

Gelder keinen Rückgriff nehmen dürfe (act. 9/12 S. 2 f.). Der an der

Unterredung beteiligte Für­sorgesekretär sagte am 3. Oktober 2000 auf dem

Kantonspolizeiposten V aus, die Beschwerdegegnerin sei ca. Anfang März 1999 in

seinem Büro erschienen und habe ihn gefragt, ob sie ein Darlehen auf ihre

Pensionskassengelder erhalten könne. Er habe ihr gesagt, die Fürsorgebehörde

gebe keine Darlehen oder Bevorschussungen, und ihr geraten, sich an eine Bank

zu wenden. Auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin habe wissen wol­len, ob das

Sozialamt bei einer allfälligen Auszahlung der Police auf die Gelder Regress

nehmen könne, antwortete er, dies sei richtig. Er habe ihr zur Antwort gegeben,

das Sozialamt würde einen Vorbezug der Pensionskassengelder als Einkommen

betrachten. Ab Auszahlungsdatum müsse sie damit rechnen, keinen Anspruch mehr

auf finanzielle Unterstützung durch die Stadt zu haben. Auf entsprechende Frage

führte der Fürsorgesekretär aus, die Beschwerdegegnerin habe ihm nie ihre

Freizügigkeitspolice vorgelegt (act. 9/9). In der Einvernahme durch die

Bezirksanwaltschaft W am 15. Januar 2001 sagte der Sekretär aus, die

Beschwerdegegnerin habe ihn gefragt, ob das Sozialamt die Pensionskasse

beleihe. Er habe ihr geantwortet, dass die Fürsorge keine Pensionskassengelder

beleihe und sie sich eventuell an eine Bank wenden könne. Weiter habe die

Beschwerdegegnerin gefragt, ob die Fürsorgebehörde die Gelder behändigen resp.

Regress nehmen könne. Er habe ihr erklärt, das Sozialamt könne keinen Rückgriff

machen, wenn sie im AHV-Alter die Pensionskassen­gelder ausbezahlt erhalte, die

Fürsorgeleistungen könnten nicht rückwirkend daraus ge­deckt werden. Er denke,

dass die Beschwerdeführerin ihn missverstanden habe. Nach seiner Meinung habe

sie ihm eine Police vorgelegt. Auf die Frage, ob er der Beschwerdegegnerin

gegenüber geäus­sert habe, dass die Fürsorgebehörde keinen Regress auf ihre

Pensi­onskassengelder nehmen könne, antwortete der Sekretär, es sei mehr um die

Auszahlung gegangen. Er habe ihr gesagt, dass im Fall einer Auszahlung im

AHV-Alter kein Rückgriff genommen werden könne, d.h. dass diese Gelder nicht

für bereits bezahlte Unterstützungsbeiträge verwendet werden könnten, sondern

eine Neuberechnung der zu bezahlenden Unter­stützungsbeiträge nötig werde. Im

andern Fall würde ein Gesamtbetrag, der ausbezahlt werde, ebenfalls

berücksichtigt und es würden solange keine Unterstützungsbeiträge ausbezahlt,

als jemand davon leben könne (act. 9/13).

Die angeführten Aussagen der Beteiligten

gehen auf den ersten Blick diametral auseinander: Während die

Beschwerdegegnerin behauptete, der Fürsorgesekretär habe ihr die Auskunft

gegeben, dass auch auf eine Rückzahlung von Vorsorgeleistungen vor Erreichen

des Pensionsalters nicht zugegriffen werden könnte, führte dieser selbst aus,

die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darüber aufgeklärt zu haben, dass eine

vorzeitige Auszahlung dieser Guthaben zur Folge hätte, dass sie ihren

Lebensunterhalt bis zum Verbrauch dieser Mit­tel daraus zu bestreiten hätte und

in dieser Zeit kein Anspruch mehr auf Fürsorgeleistungen bestünde. Die Aussagen

des Fürsorgesekretärs sind in diesem Hauptpunkt widerspruchsfrei. Dass er vor

der Polizei im Gegensatz zur Vernehmung durch die Bezirksanwaltschaft noch

behauptete, keine Versicherungspolice vorgelegt erhalten zu haben, ist von

untergeordneter Bedeutung. Bei näherer Betrachtung fällt auf, dass der

beteiligte Fürsorgesekretär in beiden Einvernah­men – wenn auch jeweils nur auf

entsprechende Frage – unterschied zwischen einem Rückgriff auf die

Pensionskassengelder zur Deckung bereits ausgerichteter Fürsorgeleistungen, und

der Berücksichtigung vorzeitiger Auszahlungen bei der Bemessung zukünftiger

wirtschaftlicher Hilfe. Aufgrund dieser aktenkundigen Aussagen ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Aussagen das Fürsorgesekretärs

tatsäch­lich falsch verstanden bzw. nur teilweise aufgenommen hat.

Dieses Missverständnis stellt allerdings

nicht ohne Weiteres eine genügende Grund­lage für Vertrauensschutz dar, sondern

nur dann, wenn zusätzlich davon auszugehen ist, dass die Auskünfte des

Fürsorgesekretärs auch für andere Personen in der Lage der Beschwer­degegnerin

in derselben Weise missverständlich gewesen wären. Diese Überzeugung kann

jedoch aufgrund der Aussagen der Beteiligten nicht gewonnen werden, obwohl der

Rat an die Beschwerdeführerin, ihre Bank wegen einer Beleihung ihrer Police

anzufragen, die Entstehung des Irrtums begünstigt haben könnte. Da aber die Frage

der Zugriffsmöglichkeit der Beschwerdeführerin auf ausbezahlte

Pensionskassengelder gleich daran anschliessend besprochen wurde, kann diese

Aussage des Fürsorgesekretärs nicht als un­mittelbar für den Irrtum kausal

angesehen werden, vielmehr erscheint es gleichermassen wahrscheinlich, dass das

Missverständnis mangelnder Aufmerksamkeit der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben

ist. Die Auskünfte des Fürsorgesekretärs der Beschwerdeführerin stellen somit

keine genügende Grundlage für den Schutz des Vertrauens der Beschwerdegegnerin

dar.

d) Fehlt es damit bereits an der

Grundvoraussetzung des Vertrauensschutzes, so ist nicht mehr eingehend zu

prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären. Ob die Beschwerdegegnerin

den Fürsorgesekretär, der nur Antrag an die Behörde stellt und selber nicht

über die wirtschaftliche Hilfe entscheiden kann, zur Erteilung der Auskunft für

zuständig halten durfte, ist allerdings fraglich. Hingegen ist anzunehmen, dass

die Beschwerdegegnerin von der Richtigkeit der erhaltenen Auskunft ausgehen

durfte, da der Fürsorgesekretär einerseits fachkundig ist und andererseits

aufgrund der Funktion von Vorsorgeguthaben nicht ohne Weiteres angenommen

werden muss, dass deren Auszahlung als Einkommen anzurechnen ist.

e) Andere Mängel des erstinstanzlichen

Beschlusses der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird

der zurückverlangte Betrag durch die Akten hinreichend belegt (act. 5/10).

3.

...

Demgemäss entscheidet die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Demgemäss wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr.

15'256.90 zurückzuerstatten.

...