VB.2001.00246
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00246
21. November 2001Deutsch21 min
(URT.2001.6488)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00246
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.11.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14.05.2002 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthaltsbewilligung: Voraussetzungen des Aufenthaltsanspruchs aufgrund von Familienleben ausserhalb der Kernfamilie.
Der Schutzbereich der Garantie des Familienlebens beschränkt sich grundsätzlich nicht auf die Kernfamilie, sondern umfasst auch das Familienleben zwischen anderen nahen Verwandten. Übersicht über die Praxis (E.3a). Die in der Schweiz ansässigen Angehörigen müssen selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (E.3b). Begründet erweitertes Familienleben nur im Fall eines Abhängigkeitsverhältnisses und bei ausländischen Staatsangehörigen der zweiten Generation einen Aufenthaltsanspruch? Anspruch verneint im Fall einer Erwachsenen und ihres Kleinkinds, die mit ihrer Schwester bzw. Tante und deren Familie zusammen wohnen, sowie eines Erwachsenen, der mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester zusammen wohnt (E.4+5). Kein Eintretensanspruch aufgrund der Garantie des Privatlebens, der Verletzung von Verfahrensgarantien oder von Kinderrechten (E.6). Nichteintreten.
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
ANWESENHEITSRECHT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ELTERLICHE SORGE
FAMILIENLEBEN
GESCHWISTER
KERNFAMILIE
KINDERSCHUTZ
ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK
VERWANDTE
ZUSAMMENLEBEN
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. II BV
Art. 11 BV
Art. 13 lit. I BV
Art. 8 lit. I EMRK
Art. 9 KRK
Art. 10 KRK
Art. 100 lit. Ib OG
§ 43 lit. II VRG
§ 43 lit. Ih VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A (geboren am 7. Februar 1972,
Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina) reiste am 30. Januar 1990 im
Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern und in der Folge zur Erwerbstätigkeit;
diese wurde regelmässig, letztmals bis zum 29. Juli 1999, verlängert.
Seine spätere Ehefrau C (geboren am 25. Mai 1974, Staatsangehörige von
Bosnien-Herzegowina) reiste am 18. April 1993 in die Schweiz ein und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zug im Rahmen der
"Aktion Bosnien-Herzegowina". Aufgrund ihrer am 29. Dezember
1994 mit A geschlossenen Ehe erhielt C eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehegatten, die letztmals bis zum 29. Juli 2000 verlängert
wurde. Dieser Ehe entstammt die Tochter G (geboren am 17. April 1997),
deren Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern ebenfalls letztmals
bis zum 29. Juli 2000 verlängert wurde.
A wurde wiederholt straffällig: Am
12. Juni 1993 wurde er durch Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach
wegen Fahrens ohne Führerausweis mit 30 Tagen Haft (unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr) und Fr.
400.- Busse bestraft. Am 16. Januar 1996 wurde er wegen mehrfachen Fahrens
ohne Führerausweis und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich mit 30 Tagen Haft unbedingt und
Fr. 1'000.- Busse bestraft. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 3. Oktober
1996 verurteilte ihn die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht
Bülach wegen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 18. Dezember 1991
über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische
Staatsangehörige, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zu vier
Monaten Gefängnis (abzüglich 26 Tage Untersuchungshaft, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) und
Fr. 300.- Busse. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom
29. September 1998 wurde er wegen Betrugs und Zuwiderhandlung gegen
fremdenpolizeiliche Vorschriften mit 60 Tagen Gefängnis unbedingt und
Fr. 400.- Busse als Zusatzstrafe zum Urteil vom 3. Oktober 1996
bestraft. Mit Strafbefehl vom 30. März 1999 bestrafte ihn die
Bezirksanwaltschaft Dielsdorf wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit
30 Tagen Gefängnis unbedingt und Fr. 500.- Busse. Aufgrund der mit
Strafbefehl bzw. Urteil vom 12. Juni 1993, 3. Oktober 1996,
29. September 1998 und 30. März 1999 geahndeten Straftaten wurde er
jeweils von der Fremdenpolizei verwarnt, unter Androhung schwerer wiegender
fremdenpolizeilicher Massnahmen für den Fall, dass er erneut gerichtlich
bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben
sollte. Durch Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. März 2000 wurde
er schliesslich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfacher Hehlerei und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit zweieinhalb Jahren
Gefängnis (wovon 83 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) bestraft; zudem
wurde der Vollzug der mit Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen am
Bezirksgericht Bülach vom 3. Oktober 1996 ausgefällten Gefängnisstrafe
angeordnet. Eine hiergegen erhobene Berufung wurde zurückgezogen, worauf das
Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. September 2000 das
Verfahren als erledigt abschrieb. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
erfolgte am 10. Juni 2001.
Anscheinend im September 2000 verliess C mit
G die eheliche Wohnung. Mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht
Dielsdorf vom 6. Februar 2001 wurden A und C auf ihr gemeinsames Begehren
hin gerichtlich getrennt. Am 18. Juli 2001 reichten die Ehegatten ein
gemeinsames Begehren auf Ehescheidung ein.
Mit Verfügung vom 24. August 2000
verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen für A, C und die Tochter G. Sie ordnete an, A habe das
zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug zu verlassen; C und G wurde eine Frist zum Verlassen des
zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 30. November 2000 gesetzt. Die
Begründung lautete, dass A‘s Verhalten wiederholt zu schweren Klagen Anlass
gegeben habe, weshalb seine weitere Anwesenheit unerwünscht sei. Die im
Familiennachzug zugelassene Ehefrau und die gemeinsame Tochter seien in den
Wegweisungsentscheid einzubeziehen.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung liessen A am
25.
September 2000 und C am 23. September 2000 Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Zürich erheben. A verlangte die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung, C die Verlängerung der ihren und derjenigen der Tochter
G. Der Regierungsrat vereinigte die Verfahren und wies die Rekurse mit Beschluss
vom 6. Juni 2001 ab. Er beauftragte zudem die Direktion für Soziales und
Sicherheit, C und G eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets
anzusetzen. Am 15. Juni 2001 setzte die Direktion für Soziales und
Sicherheit A, seiner Frau und seiner Tochter Frist bis zum 15. August 2001
zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets. Das Bundesamt für Ausländerfragen
dehnte die kantonale Wegweisungsverfügung mit Verfügung vom 21. Juni 2001
auf das Gebiet der gesamten Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus; mit
Verfügung vom 20. Juni 2001 verhängte es gegen A eine Einreisesperre auf
unbestimmte Dauer, gültig ab 16. August 2001.
III. Mit rechtzeitig erhobenen Eingaben vom
8.
bzw. 7. August 2001 liessen A
einerseits und C anderseits Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den
Beschluss des Regierungsrat vom 6. Juni 2001 erheben, wobei C zugleich
ein Wiedererwägungsgesuch an die Direktion für Soziales und Sicherheit richten
liess. A liess die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung beantragen. Zudem sei die Direktion für Soziales
und Sicherheit anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid
Vollzugshandlungen gegen den Beschwerdeführer auszusetzen; dies alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. C liess beantragen, es sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbewilligung
sowie diejenige ihrer Tochter G zu verlängern; eventualiter sei der Fall der
Fremdenpolizei zu erneuter Beurteilung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Zudem liess sie ebenfalls ein
Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellen. Auf die
Beschwerdebegründungen wird soweit notwendig in den Erwägungen eingegangen.
Mit Verfügungen vom 9. August 2001
ordnete der Präsident der 4. Abteilung an, dass Fernhaltemassnahmen
gegenüber A bzw. gegenüber C und G einstweilen zu unterbleiben hätten. Zugleich
wurde der Direktion für Soziales und Sicherheit sowie dem Regierungsrat Frist
zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung gesetzt. Der Regierungsrat liess
durch die Staatskanzlei mit Stellungnahmen vom 12. September 2001
Nichteintreten auf die Beschwerden beantragen. Die Direktion für Soziales und
Sicherheit liess sich nicht vernehmen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen
denselben Beschluss und weisen
enge sachliche Zusammenhänge auf, weshalb die beiden Verfahren
zweckmässigerweise zu vereinigen sind.
2.
a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung
mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet
die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei,
soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das
trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,
auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE
126.
II 425 E. 1). Die Beschwerdeführenden
leiten ihren Aufenthaltsanspruch je aus Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. dem gleichbedeutenden
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ab. Die Beschwerdeführerin 2
macht zudem die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien, des
Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sowie – in Bezug auf
die Tochter G – die Verletzung von Art. 11 BV und des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention, SR
0.
) geltend.
b) Die Beschwerdeführerin 2 ist als Inhaberin
der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter G berechtigt, die Verlängerung
auch von deren Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
c) Im Gegensatz zum Rechtsanspruch gemäss
Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ist der Rechtsanspruch gemäss
Art. 8 EMRK an der Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGr,
9.
April 2001,2A.539/2000, E. 2c, http://www.bger.ch; BGE
120.
Ib 257 E. 1f; BGE 118 Ib 145 E. 2; vgl. auch
allgemein BGE 122 II 1 E. 1b).
3.
Das Vorliegen eines Anspruchs aus
Art. 8 Abs. 1 EMRK will der Beschwerdeführer 1 aus den Beziehungen zu
seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Tochter ableiten; die
Beschwerdeführerin 2 zieht die Beziehungen zu ihrer Schwester und insbesondere
jene ihrer Tochter zu deren Cousin, Tante und Onkel heran. Die behaupteten
Aufenthaltsansprüche hängen somit direkt oder indirekt von der Beziehung zu
Personen ab, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind.
a) Grundsätzlich beschränkt sich der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht auf die Kernfamilie, worunter die
Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie unter
Ehegatten fallen. Er erfasst vielmehr die Beziehung zwischen allen nahen Verwandten,
die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen erweitertes
Familienleben haben die Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention das
Verhältnis zwischen Grosseltern sowie Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln
und Tanten sowie Nichten und Neffen und insbesondere auch zwischen Geschwistern
anerkannt. Das heisst aber nicht, dass in diesen Fällen immer ein Anspruch auf
fremdenpolizeiliche Bewilligungen für die jeweiligen Angehörigen besteht.
Beziehungen zu Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen
sind, werden nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe und nach der Literatur
regelmässig nur dann vom Schutzbereich der Garantie des Familienlebens
erfasst, wenn ein qualifiziertes, effektives Familienleben vorliegt, was etwa
bei einem gemeinsamen Haushalt, einer finanziellen oder psychischen Abhängigkeit
oder anderen, besonders engen, echten und tatsächlich gelebten familiären Banden
zutreffen kann (Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen
Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 25, 34 f.; Jochen
Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. A.,
Kehl u.a. 1996, Art. 8 Rdnr. 16; Philip Grant, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel u.a. 2000,
S. 278; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 260;
Luzius Wildhaber, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, Art. 8 Rz. 389, 440). Dabei
wird nach der Art der geltend gemachten Rechte differenziert (Wildhaber,
Art. 8 Rz. 389; vgl. etwa EGMR, 13. Juni 1979, Marckx,
§§ 45 ff., EuGRZ 1979, S. 454; EKMR, 9. März 1988, Price,
DR 55, 224, 247 f. in Bezug auf Besuchsrechte), was in der Literatur nicht
immer deutlich zum Ausdruck gebracht wird (so betreffen die bei Caroni,
S. 25 Fn. 82-84 genannten Fälle nicht die hier vorliegende Frage
der ausländerrechtlichen Bedeutung familiärer Bindungen ausserhalb der
Kernfamilie). Nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe fallen im Ausländerrecht
– von der Kernfamilie abgesehen – familiäre Beziehungen nur dann unter den
Schutz des Familienlebens, wenn sie über die gewöhnlichen emotionalen Bindungen
hinausgehen und so eng sind, dass sie "zusätzliche Elemente einer
Abhängigkeit" aufweisen (Wildhaber, Art. 8 Rz. 353; EKMR,
11.
Mai 1994, 23810/94, § 2c, http://hudoc.echr.coe.int [vgl. VPB
58/1994 Nr. 118]; 26. Juni 1996, 31042/96, §§ 1 f.,
http://hudoc.echr.coe.int [vgl. VPB 61/1997 Nr. 121]; 10. Dezember
1984, DR 40, 196, 198). Laut der Praxis des Bundesgerichts bedeutet dies, dass
die um die fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchende von der hier
anwesenheitsberechtigten Person abhängig sein muss (BGr, 26. Juni 2001,
2A.105/2001, E. 4b, http://www.bger.ch; so auch VGr, 24. März 1999,
VB.98.00312, E. 1b/bb; vgl. ferner BGE 120 Ib 257 E. ld; BGE
115.
Ib 1 E. 2c). Abhängigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt vor, wenn die betroffene Person nicht über die
erforderliche Selbständigkeit verfügt, für sich selber zu sorgen (BGr,
25.
Januar 2001,2P.20/2001, E. 2b, http://www.bger.ch), was
namentlich bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit wegen einer körperlichen oder
geistigen Behinderung oder einer schwerwiegenden Krankheit der Fall sein kann
(BGr, 21. März 2001,2A.126/ 2001, E. 3c, http://www.bger.ch). Im
Einzelnen hat die ausländerrechtliche Rechtsprechung die Beziehung einer
gehörlosen erwachsenen Tochter zu ihren Eltern unter den Schutz des
Familienlebens gestellt (BGE 115 Ib 1 E. 2d), die Anwendbarkeit
dieser Garantie aber bei blossen finanziellen Schwierigkeiten,
Anpassungsschwierigkeiten, Drogenproblemen oder psychischen Problemen nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug von im Ausland lebenden erwachsenen Kindern
verneint (BGr, 19. Oktober 1995, 5. Dezember 1995 und 1. September
1995, zitiert in: Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, La pratique suisse
relative aux droits de l'homme 1995, SZIER 1996, S. 415 ff.,
446.
f.; vgl. auch Grant, S. 372 f.). Bei der Ausweisung von
erwachsenen ausländischen Staatsangehörigen der zweiten Generation bejaht das
Bundesgericht im Hinblick auf die Trennung von Eltern und Geschwistern, dass
die Garantie des Privat- und des Familienlebens betroffen sei (BGE
122.
II 433 E. 3b mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der
EMRK-Organe gemäss der Lehre); bei einem im Alter von 12 Jahren im Rahmen des
Familiennachzugs eingereisten, mehr als neun Jahre in der Schweiz wohnhaften
niedergelassenen Ausländer verneinte es einen Eingriff in die Garantie des
Familienlebens und liess offen, ob die Garantie des Privatlebens betroffen sei
(BGE 125 II 521 E. 5). Im Fall der Ausweisung eines 40-jährigen
drogenabhängigen und depressiven Mannes, dessen 20-jährige Tochter verheiratet
war, um den sich aber seine mit ihm zusammenlebende Mutter kümmerte, wurde die
Frage, ob das Familienleben berührt sei, vom Bundesgericht und von der
Europäischen Menschenrechtskommission offen gelassen (EKMR, 10. September
1997, Karadeniz, 36335/97, http://hudoc.echr.coe.int [vgl. auch VPB 62/1998
Nr. 115]). Im Fall der Ausweisung einer erwachsenen Ausländerin, die ihr
minderjähriges Kind zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer im gleichen Haushalt
lebenden Mutter aufzog, verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines
anspruchsbegründenden Familienlebens zwischen Grossmutter und Mutter und liess
die Frage in Bezug auf das Verhältnis zwischen Grossmutter und Enkel offen
(BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/ 2001, E. 5b/aa+cc,
b) Der Aufenthaltsanspruch hängt weiter nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Voraussetzung ab, dass die
in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen selber über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen (BGr, 26. Januar 2001,2A.36/2001,
E. 2c/bb, http://www.bger.ch; BGE 126 II 377 E. 2b). Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte scheint die Zulässigkeit dieses
Erfordernisses anzuerkennen (Haefliger/Schürmann, S. 262 f.; kritisch
Peter Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et
familiale, ZSR 112/1993 I, S. 95 ff., 104 f.; Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999,
N. 578).
4.
Weil der Beschwerdeführer 1 seinen
Aufenthaltsanspruch unter anderem von demjenigen seiner Tochter G ableitet,
der ebenfalls strittig ist, sind zunächst die Ansprüche der Beschwerdeführerin
2.
und der Tochter G zu prüfen. Geltend gemacht wird eine besonders enge
Beziehung der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Schwester E und zu deren Familie;
vor allem wüchsen G und ihr Cousin F (geboren am 27. Dezember 1995) wie
Geschwister auf.
a) E und ihre Familie sind im Besitz der
Niederlassungsbewilligung und verfügen somit über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht. Die Beziehung zu ihnen könnte demnach grundsätzlich einen
Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK vermitteln. Die Beschwerdeführerin
2.
lebt mit ihrer Tochter derzeit bei ihrer Schwester und deren Familie. Der
entsprechende Registereintrag erfolgte am 27. September 2000. Zwar fällt
auf, dass die angeblich besonders enge Beziehung der beiden Schwestern im
Rekurs an den Regierungsrat in einem Nebensatz abgetan wurde. Weil die Beschwerdeführerin
2.
im Zeitpunkt der Rekurseinreichung noch nicht bei ihrer Schwester wohnhaft
war und im Rekurs noch keinen Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zu
begründen hatte, ist dieser Umstand aber nicht geeignet, Zweifel an ihrer
Glaubwürdigkeit zu wecken. Weiter vermögen die beiden vom Schwager bzw. von der
Schwester und vom Schwager unterzeichneten Schreiben, die vermutlich beide vom
Schwager verfasst wurden, und die dem Verwaltungsgericht eingereichten
Fotografien nicht zu belegen, dass die Beziehung der beiden Schwestern enger
ist, als nach den üblichen gefühlsmässigen Bindungen zu erwarten wäre. Dagegen
kann aufgrund der Berufstätigkeit und der Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin
2.
sowie deren gerichtlicher Trennung vom Beschwerdeführer 1 angenommen werden,
dass ihr Schwager und vor allem ihre Schwester tatsächlich Betreuungsfunktionen
für ihre Tochter G wahrnehmen bzw. dass sich die beiden Schwestern in die
Betreuung ihrer beiden Kinder aufteilen. Belegt ist weiter eine chronische
bronchiale Erkrankung G‘s, derentwegen von einer leicht erhöhten
Betreuungsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Behauptung, G werde zusammen mit
ihrem Cousin "durch die beiden Mütter betreut", ist unter diesen
Umständen plausibel; ob sie in ihrem Onkel "einen eigentlichen
Vaterersatz" findet, kann dahingestellt bleiben. Zusammenfassend: Das
Zusammenleben der beiden Schwestern aufgrund der gerichtlichen Trennung der
Beschwerdeführerin 2 von ihrem Ehemann und insbesondere die gemeinsame
Betreuung der beiden Kinder schaffen jedenfalls einen engen familiären Zusammenhalt.
Zu prüfen bleibt, ob deswegen die Garantie des Familienlebens nach Art. 8
EMRK berührt ist.
b) Entgegen manchen Äusserungen in der
Rechtsprechung ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht der einzige Grund, dessentwegen in der Praxis ein
anspruchsbegründendes Familienleben angenommen wird. So hat das Bundesgericht
die Trennung eines erwachsenen Ausländers der zweiten Generation von Eltern und
Geschwistern infolge der Ausweisung als Eingriff in die Garantie des Familienlebens
behandelt (vgl. BGE 122 II 433 E. 3b; vgl. auch EGMR,
24.
April 1996,
Boughanemi, 22070/93, § 35, Rec. 1996-II, S. 593 ff.,
http://hudoc.echr.coe.int). Insofern wird die Garantie von Art. 8 EMRK
verkürzt wiedergegeben, wenn auch bei bereits anwesenden Ausländerinnen und
Ausländern nur das Vorliegen eines eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses
geprüft wird. In der Praxis der Strassburger Organe scheint namentlich auch das
Zusammenleben naher Angehöriger bei der Frage, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK
grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch eröffnet, bereits als solches eine
Rolle zu spielen (vgl. EKMR, 14. März 1980, 8986/80, EuGRZ 1982,
S. 311 Nr. 104). Wenn umgekehrt die Lehre davon ausgeht, dass neben
einem Abhängigkeitsverhältnis weitere Tatsachen ein Familienleben zwischen
nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie begründen können, so bezieht sie
sich regelmässig auf Entscheide, die nicht fremdenpolizeiliche Massnahmen,
sondern Massnahmen aus andern Sachgebieten, etwa die Regelung von
Besuchsrechten, zum Gegenstand hatten (vgl. Caroni, S. 25, 35;
Frowein/Peukert, Art. 8 Rdnr. 16; Grant, S. 278 Fn. 87;
Haefliger/Schürmann, S. 260; dies gilt auch für jene Autoren, die grundsätzlich
einräumen, dass der Schutzbereich des Familienlebens variieren könne:
Wildhaber, Art. 8 Rz. 440 [vgl. auch Rz. 389]; vgl. ferner
Stephan Breitenmoser, Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in
der Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht, EuGRZ 1993,
S. 537 ff., 541; Mock, S. 102 f.). Die Frage, ob und in
welchen Fällen die Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses nur als
beispielhaft zu gelten hat, braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet
zu werden. Die Praxis hat einen Eingriff in die Garantie des Familienlebens
jedenfalls nur bei Vorliegen ausserordentlich enger Bande bejaht, nämlich im
Fall des Abhängigkeitsverhältnisses und bei ausländischen Staatsangehörigen der
zweiten Generation. Das Zusammenleben von Familienmitgliedern, die keine
Kernfamilie bilden, genügt demgegenüber nicht, um Art. 8 Abs. 1 EMRK
anrufen zu können, denn es ist davon auszugehen, dass diese Kontakte auch im
Rahmen der üblichen Besuche gepflegt werden könnten.
c) In Bezug auf das Verhältnis der
Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Schwester ist daher im Ergebnis dem Bundesgericht
zu folgen, das in einem vergleichbaren Fall, wie erwähnt, einen
Eintretensanspruch verneint hat (BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001,
E. 5b/aa, http://www.bger.ch). Die Beschwerdeführerin 2 lebt zwar seit
über einem Jahr im selben Haushalt mit ihrer Schwester und deren Familie; auch
dürften sich die beiden Schwestern in die Betreuung ihrer beiden Kleinkinder
teilen. Dennoch liegt kein derart qualifiziertes Band vor, dass es mit einem
Abhängigkeitsverhältnis gleichgesetzt oder mit der besonderen Situation von
ausländischen Staatsangehörigen der zweiten Generation verglichen werden
könnte. Zu verneinen ist auch ein Aufenthaltsanspruch der Tochter G: Ein
Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tante und ihrem Onkel wird dadurch
ausgeschlossen, dass sie mit ihrer Mutter zusammenlebt, die sorgeberechtigt ist
und die Erziehung auch tatsächlich ausübt (vgl. für erwachsene Geschwister
BGr, 2. April 1997, zitiert in: Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, La
pratique suisse relative aux droits de l'homme 1997, SZIER 1998,
S. 465 ff., 506; offen gelassen in BGr, 15. Oktober 2001,
2A.119/2001, E. 5b/cc, http://www.bger.ch). Die Praxis zum Familiennachzug
durch einen geschiedenen Ehegatten, wo die Frage der Vorrangigkeit der
Beziehung erst im Rahmen der materiellen Prüfung behandelt wird (BGE 125 II 633
E. 2f+3a), kann hier nicht analog herangezogen werden, weil sie sich auf
die Kernfamilie bezieht. Im Übrigen wäre ein Aufenthaltsanspruch G‘s nicht
entscheidend, da sie noch im anpassungsfähigen Alter ist und es ihr daher
jedenfalls zuzumuten wäre, der Mutter ins Ausland zu folgen (BGE
122.
II 289 E. 3c; Villiger, N. 581).
Somit bleibt es Sache der Beschwerdegegnerin,
die geltend gemachten Umstände bei der Prüfung des ihr eingereichten
Wiedererwägungsgesuchs zu berücksichtigen.
5.
Umso weniger kann der Beschwerdeführer 1
einen Eintretensanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Das
Zusammenleben mit seinen Eltern und seiner Schwester weist trotz der
Krankheiten seiner Mutter und der Minderjährigkeit seiner Schwester keine Elemente
auf, die über die üblichen gefühlsmässigen Bindungen hinausgingen. Es kann deshalb
nicht mit einem Abhängigkeitsverhältnis gleichgesetzt werden. Auch ist der Fall
des Beschwerdeführers 1 nicht mit den besonderen Verhältnissen ausländischer
Staatsangehöriger der zweiten Generation zu vergleichen, reiste er doch erst
vor knapp 12 Jahren im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein. Die Beziehung zu
seiner Tochter könnte zwar grundsätzlich unter den Schutz des Familienlebens
fallen: Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt auch die Beziehung eines
Elternteils zu seinem Kind, das nicht unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut
steht (BGr, 12. Januar 2000,2A.542/1999, E. 1c, http://www.bger.ch;
BGE 120 Ib 1 E. 1d; BGE 115 Ib 97 E. 2e; EKMR,
21.
Juni 1988, Berrehab, 10730/84, §§ 21 ff., Série A
Vol. 138, http://hudoc.echr.coe.int; Wildhaber, Rz. 432). Dies führt
hier aber nicht zu einem Eintretensanspruch, verfügt doch auch G nach dem oben
Ausgeführten über kein Aufenthaltsrecht.
6.
Auch die übrigen von der
Beschwerdeführerin 2 angeführten Gründe vermitteln ihr keinen
Eintretensanspruch. Der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK kann nicht bereits aufgrund der vorliegend geltend gemachten
freundschaftlichen Kontakte am Arbeitsplatz angerufen werden (BGE
126.
II 425 E. 4c/aa). Die geltend gemachten Verfahrensmängel
begründen keinen Eintretensanspruch, weil das Verwaltungsgericht bei Entscheiden,
deren Beurteilung ihm entzogen ist, auch die Einhaltung der Verfahrensvorschriften
nicht überprüfen kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 57). Das
Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV ist nicht betroffen; dass
die Beschwerdeführerin 2 im Gegensatz zu ihrem Ehemann im erstinstanzlichen
Verfahren nicht angehört wurde, lässt sich nicht als Diskriminierung aufgrund
der sozialen Stellung interpretieren. Schliesslich vermitteln Art. 11 BV
und die Kinderrechtekonvention keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung, wie das Bundesgericht mit ausführlicher Begründung
festgehalten hat (BGr, 26. Januar 2001,2A.36/2001, E. 2c/aa,
http://www.bger.ch; BGE 126 II 377 E. 5 und BGE
124.
II 361 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Materialien und
Lehre; vgl. auch Giovanni Biaggini, Wie sind Kinderrechte in der Schweiz
geschützt?, in: Regula Gerber Jenni/Christina Hausammann [Hrsg.], Die Rechte
des Kindes, Basel u.a. 2001, S. 25 ff., 43, 51 f.).
Auf die Beschwerden ist daher nicht
einzutreten.
7.
Aufgrund des
Verfahrensausgangs werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Bei vereinigten Verfahren
sind die Verfahrenskosten gleich zu verlegen, wie wenn die einzelnen Eingaben
getrennt behandelt worden wären. Bei der Festsetzung der Kosten ist dem allenfalls
verminderten Bearbeitungsaufwand Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 4-31 N. 35). Eine subsidiäre oder gar solidarische
Haftung kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführenden nicht dasselbe
Begehren gestellt haben (so bereits der Wortlaut von § 14 VRG; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 1 ff.).
8.
Indem das Gericht vom Fehlen eines
Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung ausgegangen ist, hat es zur Frage
der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
bereits verneinend Stellung bezogen. Die allfällige Verletzung eines behaupteten
Anspruchs wäre trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen
(BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der
Rüge einer Verletzung von Verfahrensgarantien durch den vorangegangenen
kantonalen Sachentscheid).
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren VB.2001.00246 und VB.2001.00247
werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
...