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Entscheid

VB.2001.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00246

21. November 2001Deutsch21 min

(URT.2001.6488)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A (geboren am 7. Februar 1972,

Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina) reiste am 30. Januar 1990 im

Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern und in der Folge zur Erwerbstätig­keit;

diese wurde regelmässig, letztmals bis zum 29. Juli 1999, verlängert.

Seine spätere Ehefrau C (geboren am 25. Mai 1974, Staatsangehörige von

Bosnien-Herzegowina) reiste am 18. April 1993 in die Schweiz ein und

erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zug im Rahmen der

"Aktion Bosnien-Herzegowina". Auf­grund ihrer am 29. De­zember

1994 mit A geschlossenen Ehe erhielt C eine Aufenthalts­bewilligung zum

Verbleib beim Ehegatten, die letztmals bis zum 29. Juli 2000 verlängert

wurde. Dieser Ehe entstammt die Tochter G (ge­boren am 17. April 1997),

deren Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern ebenfalls letztmals

bis zum 29. Juli 2000 verlängert wurde.

A wurde wiederholt straffällig: Am

12. Juni 1993 wurde er durch Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach

wegen Fahrens ohne Führerausweis mit 30 Tagen Haft (unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr) und Fr.

400.- Busse bestraft. Am 16. Januar 1996 wurde er wegen mehrfachen Fahrens

ohne Führerausweis und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich mit 30 Tagen Haft unbedingt und

Fr. 1'000.- Busse bestraft. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 3. Okt­o­ber

1996 verurteilte ihn die Einzelrichterin in Straf­sachen am Bezirksgericht

Bülach wegen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 18. De­zember 1991

über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische

Staatsangehörige, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis zu vier

Monaten Gefängnis (abzüglich 26 Tage Untersuchungshaft, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) und

Fr. 300.- Busse. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom

29. September 1998 wurde er wegen Betrugs und Zuwiderhand­lung gegen

fremdenpolizeiliche Vorschriften mit 60 Tagen Gefängnis unbedingt und

Fr. 400.- Busse als Zusatzstrafe zum Urteil vom 3. Oktober 1996

bestraft. Mit Strafbefehl vom 30. März 1999 bestrafte ihn die

Bezirksanwaltschaft Dielsdorf wegen grober Ver­letzung von Verkehrsregeln mit

30 Tagen Gefängnis unbedingt und Fr. 500.- Busse. Auf­grund der mit

Strafbefehl bzw. Urteil vom 12. Juni 1993, 3. Okto­ber 1996,

29. Sep­tem­ber 1998 und 30. März 1999 geahndeten Straftaten wurde er

jeweils von der Fremdenpolizei verwarnt, unter Androhung schwerer wiegender

fremdenpolizeilicher Massnahmen für den Fall, dass er erneut gerichtlich

bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben

sollte. Durch Urteil des Be­zirksgerichts Bülach vom 29. März 2000 wurde

er schliesslich wegen gewerbs- und banden­mässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfacher Hehlerei und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit zweieinhalb Jahren

Gefängnis (wovon 83 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) bestraft; zudem

wurde der Vollzug der mit Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen am

Bezirksgericht Bülach vom 3. Okt­ober 1996 ausgefällten Gefängnisstrafe

angeordnet. Eine hiergegen erhobene Berufung wurde zurückgezogen, worauf das

Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 12. Sep­tember 2000 das

Verfahren als erledigt abschrieb. Die bedingte Ent­lassung aus dem Strafvollzug

erfolgte am 10. Juni 2001.

Anscheinend im September 2000 verliess C mit

G die eheliche Wohnung. Mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht

Dielsdorf vom 6. Fe­bruar 2001 wurden A und C auf ihr gemeinsames Begehren

hin gerichtlich getrennt. Am 18. Juli 2001 reichten die Ehegatten ein

gemeinsames Begehren auf Ehescheidung ein.

Mit Verfügung vom 24. August 2000

verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen für A, C und die Tochter G. Sie ordnete an, A habe das

zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem

Strafvollzug zu verlassen; C und G wurde eine Frist zum Verlassen des

zürcherischen Kantonsgebiets bis zum 30. November 2000 gesetzt. Die

Begründung lautete, dass A‘s Ver­halten wiederholt zu schweren Klagen Anlass

gegeben habe, weshalb seine weitere Anwesenheit unerwünscht sei. Die im

Familiennachzug zugelassene Ehefrau und die gemeinsame Tochter seien in den

Wegweisungsentscheid einzubeziehen.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung liessen A am

25.

September 2000 und C am 23. Sep­tem­ber 2000 Rekurs an den

Regierungsrat des Kantons Zürich erheben. A verlangte die Verlän­gerung seiner

Aufenthaltsbewilligung, C die Verlängerung der ihren und derjenigen der Tochter

G. Der Regierungsrat vereinigte die Verfahren und wies die Rekurse mit Beschluss

vom 6. Juni 2001 ab. Er beauftragte zudem die Direktion für Soziales und

Sicherheit, C und G eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets

anzusetzen. Am 15. Juni 2001 setzte die Direktion für Soziales und

Sicherheit A, seiner Frau und seiner Tochter Frist bis zum 15. August 2001

zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets. Das Bundesamt für Ausländer­fragen

dehnte die kantonale Wegweisungsverfügung mit Verfügung vom 21. Juni 2001

auf das Gebiet der gesamten Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus; mit

Verfügung vom 20. Juni 2001 verhängte es gegen A eine Einreisesperre auf

unbestim­mte Dauer, gültig ab 16. August 2001.

III. Mit rechtzeitig erhobenen Eingaben vom

8.

bzw. 7. August 2001 liessen A

einerseits und C anderseits Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den

Beschluss des Re­gierungsrat vom 6. Juni 2001 erheben, wobei C zugleich

ein Wiedererwägungsgesuch an die Direktion für Soziales und Sicherheit richten

liess. A liess die Aufhebung des angefoch­­tenen Beschlusses und die Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung beantragen. Zudem sei die Direktion für Soziales

und Sicherheit anzuweisen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid

Vollzugshandlungen gegen den Beschwerdeführer auszusetzen; dies alles unter Kos­ten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. C liess beantragen, es sei

der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihre Aufenthaltsbe­willigung

sowie diejenige ihrer Tochter G zu verlängern; eventualiter sei der Fall der

Fremdenpolizei zu er­neuter Beurteilung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Zudem liess sie ebenfalls ein

Gesuch um Zuerken­nung der aufschiebenden Wirkung stellen. Auf die

Beschwerdebegründungen wird soweit notwendig in den Erwägungen eingegangen.

Mit Verfügungen vom 9. August 2001

ordnete der Präsident der 4. Abteilung an, dass Fernhaltemassnahmen

gegenüber A bzw. gegenüber C und G einstweilen zu unterbleiben hätten. Zugleich

wurde der Direktion für So­ziales und Sicherheit sowie dem Regierungsrat Frist

zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung gesetzt. Der Regierungsrat liess

durch die Staatskanzlei mit Stellungnahmen vom 12. September 2001

Nichteintreten auf die Beschwerden beantragen. Die Direktion für Soziales und

Sicherheit liess sich nicht vernehmen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die beiden Beschwerden richten sich gegen

denselben Beschluss und weisen

enge sachliche Zusammenhänge auf, weshalb die beiden Verfahren

zweckmässigerweise zu vereinigen sind.

2.

a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung

mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege­geset­zes

vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet

die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt auf dem Gebiet der Fremdenpolizei,

soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das

trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Nieder­lassungsbewil­li­gungen,

auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE

126.

II 425 E. 1). Die Beschwerdeführenden

leiten ihren Aufenthaltsanspruch je aus Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. dem gleichbedeutenden

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ab. Die Beschwerdeführerin 2

macht zudem die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgaran­tien, des

Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV sowie – in Bezug auf

die Tochter G – die Verletzung von Art. 11 BV und des Übereinkommens vom

20.

No­vember 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention, SR

0.

) geltend.

b) Die Beschwerdeführerin 2 ist als Inhaberin

der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter G berechtigt, die Verlängerung

auch von deren Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.

c) Im Ge­gensatz zum Rechtsanspruch gemäss

Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ist der Rechts­an­spruch ge­mäss

Art. 8 EMRK an der Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGr,

9.

April 2001,2A.539/2000, E. 2c, http://www.bger.ch; BGE

120.

Ib 257 E. 1f; BGE 118 Ib 145 E. 2; vgl. auch

allgemein BGE 122 II 1 E. 1b).

3.

Das Vorliegen eines Anspruchs aus

Art. 8 Abs. 1 EMRK will der Beschwerdeführer 1 aus den Beziehungen zu

seinen Eltern, seiner Schwester und seiner Tochter ableiten; die

Beschwerdeführerin 2 zieht die Beziehungen zu ihrer Schwester und insbesondere

jene ihrer Tochter zu deren Cousin, Tante und Onkel heran. Die behaupteten

Aufenthaltsansprüche hängen somit direkt oder indirekt von der Beziehung zu

Personen ab, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind.

a) Grundsätzlich beschränkt sich der

Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht auf die Kernfamilie, worunter die

Beziehungen zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie unter

Ehegatten fallen. Er erfasst vielmehr die Beziehung zwischen allen nahen Ver­wandten,

die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Als solchermassen erweitertes

Familienleben haben die Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention das

Verhältnis zwischen Grosseltern sowie Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln

und Tanten sowie Nichten und Neffen und insbesondere auch zwischen Geschwistern

anerkannt. Das heisst aber nicht, dass in diesen Fällen immer ein Anspruch auf

fremdenpolizei­liche Bewilligungen für die jeweiligen Angehörigen besteht.

Beziehungen zu Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen

sind, werden nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe und nach der Literatur

regelmässig nur dann vom Schutzbereich der Garan­tie des Familienlebens

erfasst, wenn ein qualifiziertes, effektives Familienleben vorliegt, was etwa

bei einem gemeinsamen Haushalt, einer finanziellen oder psychischen Abhängig­keit

oder anderen, besonders engen, echten und tatsächlich gelebten familiären Banden

zu­treffen kann (Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen

Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 25, 34 f.; Jochen

Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschen­­rechtskonvention, 2. A.,

Kehl u.a. 1996, Art. 8 Rdnr. 16; Philip Grant, La protection de la

vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel u.a. 2000,

S. 278; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische

Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 260;

Luzius Wildhaber, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen

Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, Art. 8 Rz. 389, 440). Dabei

wird nach der Art der geltend gemachten Rechte differenziert (Wildhaber,

Art. 8 Rz. 389; vgl. etwa EGMR, 13. Juni 1979, Marckx,

§§ 45 ff., EuGRZ 1979, S. 454; EKMR, 9. März 1988, Price,

DR 55, 224, 247 f. in Bezug auf Besuchsrechte), was in der Literatur nicht

immer deutlich zum Ausdruck gebracht wird (so betreffen die bei Caroni,

S. 25 Fn. 82-84 ge­nann­ten Fälle nicht die hier vorliegende Frage

der ausländerrechtlichen Bedeutung familiärer Bindungen aus­serhalb der

Kernfamilie). Nach der Rechtsprechung der EMRK-Organe fallen im Ausländerrecht

– von der Kernfamilie abgesehen – familiäre Beziehungen nur dann unter den

Schutz des Familienlebens, wenn sie über die gewöhnlichen emotionalen Bindun­gen

hinausgehen und so eng sind, dass sie "zusätzliche Elemente einer

Abhängigkeit" aufweisen (Wildhaber, Art. 8 Rz. 353; EKMR,

11.

Mai 1994, 23810/94, § 2c, http://hudoc.echr.coe.int [vgl. VPB

58/1994 Nr. 118]; 26. Juni 1996, 31042/96, §§ 1 f.,

http://hudoc.echr.coe.int [vgl. VPB 61/1997 Nr. 121]; 10. Dezember

1984, DR 40, 196, 198). Laut der Praxis des Bundesgerichts bedeutet dies, dass

die um die fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchende von der hier

anwesenheitsberechtigten Person abhängig sein muss (BGr, 26. Juni 2001,

2A.105/2001, E. 4b, http://www.bger.ch; so auch VGr, 24. März 1999,

VB.98.00312, E. 1b/bb; vgl. ferner BGE 120 Ib 257 E. ld; BGE

115.

Ib 1 E. 2c). Abhängigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung liegt vor, wenn die betroffene Person nicht über die

erforderliche Selbständigkeit verfügt, für sich selber zu sor­gen (BGr,

25.

Januar 2001,2P.20/2001, E. 2b, http://www.bger.ch), was

namentlich bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit wegen einer körperlichen oder

geistigen Behinderung oder einer schwerwiegenden Krankheit der Fall sein kann

(BGr, 21. März 2001,2A.126/ 2001, E. 3c, http://www.bger.ch). Im

Einzelnen hat die ausländerrechtliche Rechtsprechung die Beziehung einer

gehörlosen erwachsenen Tochter zu ihren Eltern unter den Schutz des

Familienlebens gestellt (BGE 115 Ib 1 E. 2d), die Anwendbarkeit

dieser Garantie aber bei blossen finanziellen Schwierigkeiten,

Anpassungsschwierigkeiten, Drogenproblemen oder psychischen Problemen nach der

Entlassung aus dem Strafvollzug von im Ausland lebenden erwachsenen Kindern

verneint (BGr, 19. Oktober 1995, 5. Dezember 1995 und 1. Sep­tember

1995, zitiert in: Giorgio Malinverni/Michel Hottelier, La pratique suisse

relative aux droits de l'homme 1995, SZIER 1996, S. 415 ff.,

446.

f.; vgl. auch Grant, S. 372 f.). Bei der Ausweisung von

erwachsenen ausländischen Staatsangehörigen der zweiten Generation bejaht das

Bundesgericht im Hinblick auf die Trennung von Eltern und Geschwistern, dass

die Garantie des Privat- und des Familienlebens betroffen sei (BGE

122.

II 433 E. 3b mit Hin­weisen auf die Rechtsprechung der

EMRK-Organe gemäss der Lehre); bei einem im Alter von 12 Jahren im Rahmen des

Familiennachzugs eingereisten, mehr als neun Jahre in der Schweiz wohnhaften

niedergelassenen Ausländer verneinte es einen Eingriff in die Garantie des

Familienlebens und liess offen, ob die Garantie des Privatlebens betroffen sei

(BGE 125 II 521 E. 5). Im Fall der Ausweisung eines 40-jährigen

drogenabhängigen und depressiven Mannes, dessen 20-jährige Tochter verheiratet

war, um den sich aber seine mit ihm zusammenlebende Mutter kümmerte, wurde die

Frage, ob das Familienleben berührt sei, vom Bundesgericht und von der

Europäischen Menschenrechtskommission offen gelassen (EKMR, 10. September

1997, Karadeniz, 36335/97, http://hudoc.echr.coe.int [vgl. auch VPB 62/1998

Nr. 115]). Im Fall der Ausweisung einer erwachsenen Ausländerin, die ihr

minderjähriges Kind zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer im gleichen Haushalt

le­benden Mutter aufzog, verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines

anspruchsbegründenden Familienlebens zwischen Grossmutter und Mutter und liess

die Frage in Bezug auf das Verhältnis zwischen Grossmutter und Enkel offen

(BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/ 2001, E. 5b/aa+cc,

b) Der Aufenthaltsanspruch hängt weiter nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Voraussetzung ab, dass die

in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen selber über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügen (BGr, 26. Januar 2001,2A.36/2001,

E. 2c/bb, http://www.bger.ch; BGE 126 II 377 E. 2b). Der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte scheint die Zulässigkeit dieses

Erfordernisses anzuerkennen (Haefliger/Schürmann, S. 262 f.; kritisch

Peter Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et

familiale, ZSR 112/1993 I, S. 95 ff., 104 f.; Mark E. Villiger,

Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999,

N. 578).

4.

Weil der Beschwerdeführer 1 seinen

Aufenthaltsanspruch unter anderem von dem­jenigen seiner Tochter G ableitet,

der ebenfalls strittig ist, sind zunächst die Ansprüche der Beschwerdeführerin

2.

und der Tochter G zu prüfen. Geltend gemacht wird eine besonders enge

Beziehung der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Schwester E und zu deren Familie;

vor allem wüchsen G und ihr Cousin F (geboren am 27. Dezember 1995) wie

Geschwister auf.

a) E und ihre Familie sind im Besitz der

Niederlassungsbewilligung und verfügen somit über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht. Die Beziehung zu ihnen könnte demnach grundsätzlich einen

Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK vermitteln. Die Beschwerdeführerin

2.

lebt mit ihrer Tochter derzeit bei ihrer Schwester und deren Familie. Der

entsprechende Registereintrag erfolgte am 27. September 2000. Zwar fällt

auf, dass die angeblich besonders enge Beziehung der beiden Schwestern im

Rekurs an den Regierungsrat in einem Nebensatz abgetan wurde. Weil die Beschwer­deführerin

2.

im Zeitpunkt der Rekurseinreichung noch nicht bei ihrer Schwester wohnhaft

war und im Rekurs noch keinen Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK zu

begründen hatte, ist dieser Umstand aber nicht geeignet, Zweifel an ihrer

Glaubwürdigkeit zu wecken. Weiter vermögen die beiden vom Schwager bzw. von der

Schwester und vom Schwager unterzeich­neten Schreiben, die vermutlich beide vom

Schwager verfasst wurden, und die dem Verwaltungsgericht eingereich­ten

Fotografien nicht zu belegen, dass die Beziehung der beiden Schwestern enger

ist, als nach den üblichen gefühlsmässigen Bin­dungen zu erwarten wäre. Dagegen

kann aufgrund der Berufstätigkeit und der Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin

2.

sowie deren gerichtlicher Trennung vom Beschwerdeführer 1 angenommen werden,

dass ihr Schwager und vor allem ihre Schwester tatsächlich Betreuungsfunktionen

für ihre Tochter G wahrnehmen bzw. dass sich die beiden Schwestern in die

Betreuung ihrer beiden Kinder aufteilen. Belegt ist weiter eine chronische

bronchiale Erkrankung G‘s, derentwegen von einer leicht erhöhten

Betreuungsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Behauptung, G werde zusammen mit

ihrem Cousin "durch die beiden Mütter betreut", ist unter diesen

Umständen plausibel; ob sie in ihrem Onkel "einen eigentlichen

Vaterersatz" findet, kann dahingestellt bleiben. Zusammenfassend: Das

Zusammenleben der beiden Schwes­tern aufgrund der gerichtlichen Trennung der

Beschwerdeführerin 2 von ihrem Ehemann und insbesondere die gemeinsame

Betreuung der beiden Kinder schaffen jedenfalls einen engen familiären Zusammenhalt.

Zu prüfen bleibt, ob deswegen die Garantie des Familienlebens nach Art. 8

EMRK berührt ist.

b) Entgegen manchen Äusserungen in der

Rechtsprechung ist ein Abhängigkeitsver­hältnis im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht der einzige Grund, dessentwegen in der Praxis ein

anspruchsbegründendes Familienleben angenommen wird. So hat das Bundesgericht

die Trennung eines erwachsenen Ausländers der zweiten Generation von Eltern und

Geschwistern infolge der Ausweisung als Eingriff in die Garantie des Fami­lienlebens

behandelt (vgl. BGE 122 II 433 E. 3b; vgl. auch EGMR,

24.

April 1996,

Boughanemi, 22070/93, § 35, Rec. 1996-II, S. 593 ff.,

http://hudoc.echr.coe.int). Insofern wird die Garantie von Art. 8 EMRK

verkürzt wiedergegeben, wenn auch bei bereits anwesenden Ausländerinnen und

Ausländern nur das Vorliegen eines eigentlichen Abhängigkeitsverhäl­tnisses

geprüft wird. In der Praxis der Strassburger Organe scheint namentlich auch das

Zusammenleben naher Angehöriger bei der Frage, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK

grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch eröffnet, bereits als solches eine

Rolle zu spielen (vgl. EKMR, 14. März 1980, 8986/80, EuGRZ 1982,

S. 311 Nr. 104). Wenn umgekehrt die Lehre davon ausgeht, dass neben

einem Abhängigkeitsverhältnis weitere Tatsachen ein Familienleben zwischen

nahen Verwandten aus­serhalb der Kernfamilie begründen können, so bezieht sie

sich regelmässig auf Entscheide, die nicht fremdenpolizeiliche Massnahmen,

sondern Massnahmen aus andern Sachgebieten, etwa die Regelung von

Besuchsrechten, zum Gegenstand hatten (vgl. Caroni, S. 25, 35;

Frowein/Peukert, Art. 8 Rdnr. 16; Grant, S. 278 Fn. 87;

Haefliger/Schürmann, S. 260; dies gilt auch für jene Autoren, die grundsätzlich

einräumen, dass der Schutzbereich des Familienlebens variieren könne:

Wildhaber, Art. 8 Rz. 440 [vgl. auch Rz. 389]; vgl. ferner

Stephan Breitenmoser, Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in

der Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht, EuGRZ 1993,

S. 537 ff., 541; Mock, S. 102 f.). Die Frage, ob und in

welchen Fällen die Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses nur als

beispielhaft zu gelten hat, braucht hier jedoch nicht abschliessend beantwortet

zu werden. Die Praxis hat einen Eingriff in die Garantie des Familienlebens

jedenfalls nur bei Vorliegen ausserordentlich enger Bande bejaht, näm­lich im

Fall des Abhängigkeitsverhältnisses und bei ausländischen Staatsangehörigen der

zweiten Generation. Das Zusammenleben von Familienmitgliedern, die keine

Kernfamilie bilden, genügt demgegenüber nicht, um Art. 8 Abs. 1 EMRK

anrufen zu können, denn es ist davon auszugehen, dass diese Kontakte auch im

Rahmen der üblichen Besuche gepflegt werden könnten.

c) In Bezug auf das Verhältnis der

Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Schwester ist daher im Ergebnis dem Bundesgericht

zu folgen, das in einem vergleichbaren Fall, wie erwähnt, einen

Eintretensanspruch verneint hat (BGr, 15. Oktober 2001,2A.119/2001,

E. 5b/aa, http://www.bger.ch). Die Beschwerdeführerin 2 lebt zwar seit

über einem Jahr im selben Haushalt mit ihrer Schwester und deren Familie; auch

dürften sich die beiden Schwes­tern in die Betreuung ihrer beiden Kleinkinder

teilen. Dennoch liegt kein derart quali­fiziertes Band vor, dass es mit einem

Abhängigkeitsverhältnis gleichgesetzt oder mit der besonderen Situation von

ausländischen Staatsangehörigen der zweiten Generation ver­glichen werden

könnte. Zu verneinen ist auch ein Aufenthaltsanspruch der Tochter G: Ein

Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tante und ihrem Onkel wird dadurch

ausgeschlossen, dass sie mit ihrer Mutter zusammenlebt, die sorgeberechtigt ist

und die Erziehung auch tat­sächlich ausübt (vgl. für erwachsene Geschwister

BGr, 2. April 1997, zitiert in: Giorgio Malin­verni/Michel Hottelier, La

pratique suisse relative aux droits de l'homme 1997, SZIER 1998,

S. 465 ff., 506; offen gelassen in BGr, 15. Oktober 2001,

2A.119/2001, E. 5b/cc, http://www.bger.ch). Die Praxis zum Familiennachzug

durch einen geschiedenen Ehegatten, wo die Frage der Vorrangigkeit der

Beziehung erst im Rahmen der materiellen Prüfung behandelt wird (BGE 125 II 633

E. 2f+3a), kann hier nicht analog herangezogen werden, weil sie sich auf

die Kernfamilie bezieht. Im Übrigen wäre ein Aufenthaltsanspruch G‘s nicht

entscheidend, da sie noch im anpassungsfähigen Alter ist und es ihr daher

jedenfalls zuzumuten wäre, der Mutter ins Ausland zu folgen (BGE

122.

II 289 E. 3c; Villiger, N. 581).

Somit bleibt es Sache der Beschwerdegegnerin,

die geltend gemachten Umstände bei der Prüfung des ihr eingereichten

Wiedererwägungsgesuchs zu berücksichtigen.

5.

Umso weniger kann der Beschwerdeführer 1

einen Eintretensanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Das

Zusammenleben mit seinen Eltern und seiner Schwester weist trotz der

Krankheiten seiner Mutter und der Minderjährigkeit seiner Schwester keine Elemente

auf, die über die üblichen gefühlsmässigen Bindungen hinausgingen. Es kann deshalb

nicht mit einem Abhängigkeitsverhältnis gleichgesetzt werden. Auch ist der Fall

des Beschwerdeführers 1 nicht mit den besonderen Verhältnissen ausländischer

Staatsangehöriger der zweiten Generation zu vergleichen, reiste er doch erst

vor knapp 12 Jahren im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein. Die Beziehung zu

seiner Tochter könnte zwar grund­sätzlich unter den Schutz des Familienlebens

fallen: Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt auch die Beziehung eines

Elternteils zu seinem Kind, das nicht unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut

steht (BGr, 12. Januar 2000,2A.542/1999, E. 1c, http://www.bger.ch;

BGE 120 Ib 1 E. 1d; BGE 115 Ib 97 E. 2e; EKMR,

21.

Juni 1988, Berrehab, 10730/84, §§ 21 ff., Série A

Vol. 138, http://hudoc.echr.coe.int; Wildhaber, Rz. 432). Dies führt

hier aber nicht zu einem Eintretensanspruch, verfügt doch auch G nach dem oben

Ausgeführten über kein Aufenthaltsrecht.

6.

Auch die übrigen von der

Beschwerdeführerin 2 angeführten Gründe vermitteln ihr keinen

Eintretensanspruch. Der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK kann nicht bereits aufgrund der vorliegend geltend gemachten

freundschaftlichen Kontakte am Ar­beitsplatz angerufen werden (BGE

126.

II 425 E. 4c/aa). Die geltend gemachten Verfahrensmängel

begründen keinen Eintretensanspruch, weil das Verwaltungsgericht bei Entscheiden,

deren Beurteilung ihm entzogen ist, auch die Einhaltung der Verfahrensvorschrif­­ten

nicht überprüfen kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 57). Das

Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV ist nicht betroffen; dass

die Beschwerdeführerin 2 im Gegensatz zu ihrem Ehemann im erstinstanzlichen

Verfahren nicht angehört wurde, lässt sich nicht als Diskriminierung aufgrund

der sozialen Stellung interpretieren. Schliesslich vermitteln Art. 11 BV

und die Kinderrechtekonvention keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung, wie das Bundesgericht mit ausführlicher Begründung

festgehalten hat (BGr, 26. Januar 2001,2A.36/2001, E. 2c/aa,

http://www.bger.ch; BGE 126 II 377 E. 5 und BGE

124.

II 361 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Materialien und

Lehre; vgl. auch Giovanni Biaggini, Wie sind Kinderrechte in der Schweiz

geschützt?, in: Regula Gerber Jenni/Christina Hausammann [Hrsg.], Die Rechte

des Kindes, Basel u.a. 2001, S. 25 ff., 43, 51 f.).

Auf die Beschwerden ist daher nicht

einzutreten.

7.

Aufgrund des

Verfahrensausgangs werden die Beschwerdeführenden kosten­pflichtig (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Bei vereinigten Verfahren

sind die Verfahrenskosten gleich zu verlegen, wie wenn die einzelnen Eingaben

getrennt behandelt worden wären. Bei der Festsetzung der Kosten ist dem allenfalls

verminderten Bearbeitungs­­aufwand Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 4-31 N. 35). Eine subsidiäre oder gar solidarische

Haftung kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführenden nicht dasselbe

Begehren gestellt haben (so bereits der Wortlaut von § 14 VRG; vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 1 ff.).

8.

Indem das Gericht vom Fehlen eines

Anspruchs auf eine Aufenthaltsbe­willigung ausgegangen ist, hat es zur Frage

der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbe­schwerde an das Bundesgericht

bereits verneinend Stellung bezogen. Die allfällige Verlet­zung eines be­haupteten

Anspruchs wäre trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen

(BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hin­sichtlich der

Rüge einer Verletzung von Verfahrensgarantien durch den vorangegangenen

kantonalen Sachentscheid).

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Die Verfahren VB.2001.00246 und VB.2001.00247

werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

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