VB.2001.00248
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00248
21. November 2001Deutsch12 min
(URT.2001.6491)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00248
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.11.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.05.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)
Massgebliche Abhängigkeit
Es besteht kein Anspruch auf Nachzug der 67-jährigen Mutter aufgrund von Art. 8 EMRK, da kein Abhängigkeitsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Tochter besteht.
BGE-Nr.2A.20/2002
Stichworte:
ANGEHÖRIGE
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BETREUUNGSBEDÜRFNIS
BGE
FAMILIENNACHZUG
GESUNDHEITSSTÖRUNG
RECHTSANSPRUCH
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 EMRK
§ 43 lit. II VRG
§ 43 lit. Ih VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die ausländische Staatsangehörige Q.,
geboren 1934, reiste am 15. Oktober 2000 mit gültigem Pass und visumsfrei in
die Schweiz ein, um ihre Tochter R., den schweizerischen Schwiegersohn und das
Enkelkind zu besuchen. Am 13. November stellte sie das Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schwiegersohn. Die Direktion für
Soziales und Sicherheit teilte ihr mit Schreiben vom 21. November 2000
mit, dass sie nach Ablauf des bewilligungsfreien Besuchsaufenthalts in der
Schweiz, spätestens am 14. Januar 2001, zur Ausreise verpflichtet sei. Ihr
Gesuch werde erst nach erfolgter Ausreise materiell geprüft.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2001 verlangte Q.
die Behandlung ihres Gesuchs und erneuerte den Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren Angehörigen. Am 16. Februar 2001
antwortete die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) in Übereinstimmung mit
ihrem ersten Schreiben, dass kein Anspruch auf Anwesenheit nach Ablauf des
bewilligungsfreien Aufenthalts bestehe, und setzte der Gesuchstellerin eine
neue Ausreisefrist an.
Erwägungen
II. Daraufhin beantragte Q. mit Eingabe vom
21.
März 2001 dem Regierungsrat, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, das Gesuch
materiell zu prüfen und darüber in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu
entscheiden. Weiter sei die Fremdenpolizei anzuweisen, die Frage der
Aufenthaltsregelung während der Dauer des pendenten Bewilligungsverfahrens
materiell zu prüfen. Am 4. Juli 2001 entschied der Regierungsrat, auf den
Rekurs nicht einzutreten, im Übrigen ihn abzuweisen, soweit er nicht
gegenstandslos sei.
III. Am 8. August 2001 erhob Q. Beschwerde an
das Verwaltungsgericht, dem sie beantragte:
"1. Es sei der angefochtene
Beschluss aufzuheben und die Sache mit der Auflage an die Fremdenpolizei des
Kantons Zürich zurückzuweisen, das Aufenthaltsgesuch der Beschwerdeführerin
materiell zu prüfen und darüber allenfalls in Form einer beschwerdefähigen
Verfügung zu entscheiden.
2.
Ferner sei
der Regierungsrat bzw. die Fremdenpolizei anzuweisen, die Frage der Aufenthaltsregelung
während der Dauer des pendenten Bewilligungsverfahrens materiell zu prüfen.
3.
Eventualiter
sei die Fremdenpolizei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis
zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens jegliche Vollzugshandlungen zu
unterlassen.
4.
Es sei der
Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten und der
Regierungsrat zu verpflichten, ihr auch für das vorinstanzliche Verfahren eine
entsprechende Entschädigung zu leisten."
Im Auftrag des Regierungsrats beantragte die
Staatskanzlei, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Direktion für
Soziales und Sicherheit liess sich nicht vernehmen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person
einen bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).
Einen bundesrechtlichen Anspruch auf
Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung hat ein Ausländer dann, wenn
ihm ein solcher gestützt auf eine Sondernorm des Landes- oder
Staatsvertragsrechts eingeräumt wird (BGE 124 II 361 E. 1a S. 364 mit
Hinweisen). Ansonsten entscheiden die zuständigen Behörden über die Bewilligung
des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit
dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]).
b) Die Beschwerdeführerin macht einen
Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) geltend, welcher
- genauso wie der inhaltlich gleichwertige Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (vgl. BGE 126 II 425 E. 4 c/bb
S. 433 mit Hinweisen) - den Schutz des Privat- und Familienlebens
garantiert.
Ob der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht, ist im Rahmen der
Eintretensfrage zu prüfen. Erst wenn dies zu bejahen ist, kann der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz beurteilt werden. Nur dann könnte auch
festgestellt werden, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten auf das Gesuch
der Beschwerdeführerin eintreten und dieses allenfalls gutheissen müssen. Ist
hingegen das Verwaltungsgericht mangels bundes- oder völkerrechtlichen
Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung zur Beurteilung der Beschwerde nicht
zuständig, hat es beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden und ist es dem
Verwaltungsgericht verwehrt, dessen Gründe zu hinterfragen. § 48 VRG begründet
- wie sich aus dessen Randtitel ergibt - keine selbständige Möglichkeit des
Verwaltungsgerichts bei fehlender Zuständigkeit in der Sache das Verfahren der
Vorinstanz zu überprüfen. Für die Prüfung eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten
Anspruchs ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen.
2.
Auf den Schutz des Familienlebens kann
sich die um eine Bewilligung ersuchende ausländische Person berufen, die eine
familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht hat und diese Beziehung tatsächlich gelebt wird
und intakt ist (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157, 19 Ib 81 E. 1c
S. 84). Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch
auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind vor allem
jene zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und ihren
minderjährigen Kindern. Demgegenüber fallen die Beziehungen über 18 Jahre
alter Erwachsener zu ihren Eltern oder anderen Erwachsenen grundsätzlich nicht
mehr unter den Schutz von Art. 8 EMRK (BGE 122 II 385 E. 1c
S. 389, 120 Ib 257 E. 1 S. 259 ff.). Indessen kann diese
Vorschrift einen Anspruch auf Familiennachzug auch nach dem Erreichen der
Volljährigkeit begründen, wenn die um die fremdenpolizeiliche Bewilligung
ersuchende ausländische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist
(BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260). Eine solche vom Alter unabhängige
Abhängigkeit kann sich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie
bei körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden Krankheiten
ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1, 120 Ib 257 E. 1e S. 261). Die
Anforderungen an ein solches Abhängigkeitsverhältnis sind relativ hoch;
Krankheit oder Behinderung müssen eine dauernde Betreuung von nahen, in der
Schweiz lebenden Verwandten unabdingbar machen. In BGE 120 Ib 257 wurde
eine massgebliche Abhängigkeit als nicht gegeben erachtet, obwohl der
19-jährige Halbbruder geistig behindert war und in der Heimat keine Angehörigen
mehr hatte. Gleich hat das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Entscheid
vom 29. Oktober 1996 (2A.353/1996) befunden, wo die nachzuziehende
63-jährige Frau ebenfalls keine Angehörigen mehr in der Heimat hatte.
3.
Damit die dargelegten Voraussetzungen des
Familiennachzugs im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden können, müssen
die Gesuchsteller ihren Teil zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Das
Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime relativiert wird durch die Mitwirkungspflicht
der Parteien, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren
durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die Mitwirkungspflicht
naturgemäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der gesuchstellenden Person
gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. In Fällen
mit ausländerrechtlichem Bezug treffe dies insbesondere auf die von den
Gesuchstellern behaupteten persönlichen Umstände in ihrer Heimat zu; solche
Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn
überhaupt, so nur mit erschwertem Aufwand abklären (BGE 122 II 385
E. 4c/cc S. 394). An die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen
der Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nachweise sind dabei hohe
Beweisanforderungen zu stellen (BGE 124 II 361 E. 4c S. 371).
Daraus folgt, dass darzulegen ist, in welcher
Form die in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Person das nachzuziehende
Familienmitglied betreut und in welchem Ausmass sie es wirtschaftlich
unterhält. Dazu ist eine Beschreibung unerlässlich, wo genau und in welchem
Beziehungsumfeld das nachzuziehende Familienmitglied bisher gelebt hat. Insbesondere
sind die im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie die sonstigen als Betreuungspersonen
in Frage kommenden Verwandten zu nennen. Es ist sodann aufzuzeigen, was den
betreuungsbedürftigen Zustand herbeigeführt hat und wann dieser eingetreten
ist. Und wenn dieser schon bestand, warum ein Wechsel in der Betreuung
notwendig wurde.
4.
a) Die 67-jährige Beschwerdeführerin lässt
anführen, sie habe aufgrund ihrer Lebensgeschichte - praktisch alleinerziehende
Mutter dreier Töchter und Sorge für einen Ehemann mit Unterschenkelprothese -
einen physischen und psychischen Erschöpfungszustand erreicht. Trotz der ihrem
Ehemann erwiesenen Fürsorge habe er sie zunehmend drangsaliert. Ausserdem habe
er sie sich während Jahren körperlich zu Nutze gemacht und sei auch immer
wieder gewalttätig geworden. Im September 2000 habe sie sich einer Gebärmutterentfernung
unterziehen müssen. Anschliessend sei sie zu ihrer Tochter R. in die Schweiz gereist,
um sich von den Strapazen der Operation zu erholen. Die Tochter gebe der Beschwerdeführerin
psychischen Halt und versorge sie, die heute auf Psychopharmaka angewiesen sei,
auch als Ärztin. Im Lauf der ersten Besuchswochen in der Schweiz sei klar geworden,
dass der Beschwerdeführerin die Kraft fehle und ihr auch nicht zuzumuten sei,
zu ihrem tyrannischen Ehegatten zurückzukehren.
b) Nachträglich reichte die
Beschwerdeführerin einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des
Kantons Bern vom 28. August 2001 ein, der einen gleichgelagerten Fall betreffe.
Da der besagte Entscheid sehr knapp gehalten ist, ist es schwierig festzustellen,
ob es sich tatsächlich um "eine praktisch identische Sachlage"
handelt. Ausserdem kann der angeführte Entscheid im vorliegenden Fall ohnehin
keine Bedeutung erlangen, da die hier interessierende Frage nach einem Anspruch
gestützt auf Art. 8 EMRK nicht behandelt wurde.
c) Ebenfalls nachträglich reichte die
Beschwerdeführerin eine ärztliche Bescheinigung der Beratungsstelle in Fragen
der Familiengesundheit in X., eine Erklärung von Dr. S., Psychologin in
Y., sowie ein psychologisches Gutachten ein.
Die am 13. August 2001 ausgestellte ärztliche
Bescheinigung der Beratungsstelle besagt wörtlich: "Diagnose: Zustand nach
einer gynäkologischen Totaloperation. Die Patientin erfordert ständige
Betreuung und optimale Bedingungen; Ausstellungszweck: zu amtlichen
Zwecken". Weitere Angaben fehlen; vor allem zur Art und Intensität der
Betreuung, welche die Beschwerdeführerin benötigt und was genau "optimale
Bedingungen" sind. Hinzu kommt, dass anscheinend ein Teil der
Bescheinigung nicht übersetzt wurde.
Am 22. August 2001 erklärte Dr. S.,
Psychologin und Nichte der Beschwerdeführerin, dass man in der Familie seit
langem besorgt gewesen sei über die physische und psychische Gewaltanwendung
des Ehemanns gegenüber der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern. Er
habe sie geschlagen, beschimpft und eingeschüchtert. Wegen der schwierigen
Situation seien die drei Töchter von zu Hause ausgezogen; R. habe bei einer
Tante, U. in einem gemieteten Zimmer und V. bei ihrem Ehemann gelebt. Dies
alles habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin belastet. Sie habe
Herzprobleme, Angstzustände und sei depressiv. Diese von der Nichte abgegebene
Erklärung führt nicht zum zwingenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus
Gesundheitsgründen auf ihre Tochter R. angewiesen ist. Die erwähnten
gesundheitlichen Probleme, sind nur in schwerer Form Krankheiten, welche ein Abhängigkeitsverhältnis
zu begründen vermögen. Den Akten ist jedoch diesbezüglich nichts zu entnehmen.
Gemäss dem Gutachten von lic.phil. T.,
Psychologin FSP, gelangte die Tochter der Beschwerdeführerin am 28. August 2001
an sie, damit sie die Beschwerdeführerin, welche sich in einer akuten Krise
befinde, psychologisch begleite und unterstütze. Bei der Beschwerdeführerin sei
eine starke Angstsymptomatik erkennbar, welche durch den brutalen Zwischenfall
mit dem Ehemann kurz vor ihrer Abreise - dieser habe mit seinem Stock auf den
Schwiegersohn eingeschlagen - verstärkt worden sei. Sie fühle sich durch ihren
Ehemann körperlich und psychisch bedroht und erlebe Gefühle totaler
Hilflosigkeit. Erst unter dem Schutz der Tochter und in einem fremden Land wage
sie ansatzweise sowohl die äussere Bedrohung wahrzunehmen als auch die eigenen
Bedürfnisse und Impulse zuzulassen. Es werde eine sehr starke
Mutter-Tochter-Bindung sichtbar. Das gemeinsame Leiden unter den Repressionen
des Ehemanns und Vaters habe ein Gefühl von Solidarität und familiärer
Verwurzelung geschaffen. Die über einen langen Zeitraum hinweg unterdrückte
Wahrnehmung der eigenen Impulse und Bedürfnisse habe zu einer depressiven
Störung geführt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer persönlichen Integrität
gefährdet und im besonderen Mass auf äusseren Schutz und emotionale Sicherheit
angewiesen. Eine Rückschaffung gegen ihren Willen würde das Trauma
reaktivieren und ihre Persönlichkeit erheblich destabilisieren. Angesichts
dieser von der Gutachterin diagnostizierten psychischen Probleme, erstaunt es,
dass eine Behandlung erst drei Wochen nach Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und damit mehr als zehn Monate nach der Einreise in die Schweiz begonnen wurde.
Weiter ist unklar, ob die Behandlung andauert oder ob es sich dabei nur um eine
Abklärung handelte.
d) In Anbetracht des Vorgebrachten ist es
fragwürdig, ob die geltend gemachte psychische Gesundheitsstörung den
Schweregrad erreicht, um ein besonderes Pflegebedürfnis zu begründen. Das eingereichte
Gutachten - als einziges Fachzeugnis - reicht nicht aus, um dies glaubhaft zu
erstellen. Wäre eine Betreuung durch nahe Familienangehörige aufgrund der
seelisch-geistigen Beeinträchtigung unabdingbar, kämen als Betreuungs- und
Bezugspersonen vor allem die beiden in der Heimat lebenden Töchter in Frage.
Gemäss eigener Aussage war die Beschwerdeführerin denn auch unmittelbar nach
ihrer Operation bei der Tochter V. zur Erholung. Dass der Beschwerdeführerin
nicht zumuten ist, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, erscheint aufgrund der
Akten als wahrscheinlich, begründet indessen kein Abhängigkeitsverhältnis zu
der in der Schweiz lebenden Tochter R. Dass diese als Ärztin besonders geeignet
sei, die Beschwerdeführerin zu betreuen, reicht ebenfalls nicht aus. Bezweckt
doch Art. 8 EMRK den Schutz von familiären Beziehungen und nicht die
bestmögliche medizinische Versorgung. Zudem ist die Nichte als Psychologin
ebenfalls in der Lage, der Beschwerdeführerin fachkundige Unterstützung zu
gewähren. Eine allfällige finanzielle Unterstützung durch die Tochter R. kann
auch aus der Schweiz gewährt werden. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin
offen, die familiären Kontakte mittels Besuchen weiter zu pflegen. Damit sind
keine besonderen Umstände erkennbar, welche zu einer massgeblichen Abhängigkeit
im Sinn von Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin zu der in der Schweiz lebenden
Tochter und deren Ehemann geführt hätten.
Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten
keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
5.
...
6.
...
7.
...
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
...