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Entscheid

VB.2001.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00248

21. November 2001Deutsch12 min

(URT.2001.6491)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die ausländische Staatsangehörige Q.,

geboren 1934, reiste am 15. Oktober 2000 mit gültigem Pass und visumsfrei in

die Schweiz ein, um ihre Tochter R., den schweizerischen Schwiegersohn und das

Enkelkind zu besuchen. Am 13. November stellte sie das Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schwiegersohn. Die Direktion für

Soziales und Sicherheit teilte ihr mit Schreiben vom 21. November 2000

mit, dass sie nach Ablauf des bewilligungsfreien Besuchsaufenthalts in der

Schweiz, spätestens am 14. Januar 2001, zur Ausreise verpflichtet sei. Ihr

Gesuch werde erst nach erfolgter Ausreise materiell geprüft.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2001 verlangte Q.

die Behandlung ihres Gesuchs und erneuerte den Antrag auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihren Angehörigen. Am 16. Februar 2001

antwortete die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) in Übereinstimmung mit

ihrem ersten Schreiben, dass kein Anspruch auf Anwesenheit nach Ablauf des

bewilligungsfreien Aufenthalts bestehe, und setzte der Gesuchstellerin eine

neue Ausreisefrist an.

Erwägungen

II. Daraufhin beantragte Q. mit Eingabe vom

21.

März 2001 dem Regierungsrat, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, das Gesuch

materiell zu prüfen und darüber in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu

entscheiden. Weiter sei die Fremdenpolizei anzuweisen, die Frage der

Aufenthaltsregelung während der Dauer des pendenten Bewilligungsverfahrens

materiell zu prüfen. Am 4. Juli 2001 entschied der Regierungsrat, auf den

Rekurs nicht einzutreten, im Übrigen ihn abzuweisen, soweit er nicht

gegenstandslos sei.

III. Am 8. August 2001 erhob Q. Beschwerde an

das Verwaltungsgericht, dem sie beantragte:

"1. Es sei der angefochtene

Beschluss aufzuheben und die Sache mit der Auflage an die Fremdenpolizei des

Kantons Zürich zurückzuweisen, das Aufenthaltsgesuch der Beschwerdeführerin

materiell zu prüfen und darüber allenfalls in Form einer beschwerdefähigen

Verfügung zu entscheiden.

2.

Ferner sei

der Regierungsrat bzw. die Fremdenpolizei anzuweisen, die Frage der Aufenthaltsregelung

während der Dauer des pendenten Bewilligungsverfahrens materiell zu prüfen.

3.

Eventualiter

sei die Fremdenpolizei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis

zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens jegliche Vollzugshandlungen zu

unterlassen.

4.

Es sei der

Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten und der

Regierungsrat zu verpflichten, ihr auch für das vor­instanzliche Verfahren eine

entsprechende Entschädigung zu leisten."

Im Auftrag des Regierungsrats beantragte die

Staatskanzlei, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Direktion für

Soziales und Sicherheit liess sich nicht vernehmen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts-

und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person

einen bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).

Einen bundesrechtlichen Anspruch auf

Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung hat ein Ausländer dann, wenn

ihm ein solcher gestützt auf eine Sondernorm des Landes- oder

Staatsvertragsrechts eingeräumt wird (BGE 124 II 361 E. 1a S. 364 mit

Hinweisen). Ansonsten entscheiden die zuständigen Behörden über die Bewilligung

des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit

dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]).

b) Die Beschwerdeführerin macht einen

Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) geltend, welcher

- genauso wie der inhaltlich gleichwertige Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (vgl. BGE 126 II 425 E. 4 c/bb

S. 433 mit Hinweisen) - den Schutz des Privat- und Familienlebens

garantiert.

Ob der Beschwerdeführerin ein Rechtsanspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht, ist im Rahmen der

Eintretensfrage zu prüfen. Erst wenn dies zu bejahen ist, kann der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz beurteilt werden. Nur dann könn­te auch

festgestellt werden, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin hätten auf das Gesuch

der Beschwerdeführerin eintreten und dieses allenfalls gutheissen müssen. Ist

hingegen das Verwaltungsgericht mangels bundes- oder völkerrechtlichen

Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung zur Beurteilung der Beschwerde nicht

zuständig, hat es beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden und ist es dem

Verwaltungsgericht verwehrt, dessen Gründe zu hinterfragen. § 48 VRG begründet

- wie sich aus dessen Randtitel ergibt - keine selbständige Möglichkeit des

Verwaltungsgerichts bei fehlender Zuständigkeit in der Sache das Verfahren der

Vorinstanz zu überprüfen. Für die Prüfung eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten

Anspruchs ist auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen.

2.

Auf den Schutz des Familienlebens kann

sich die um eine Bewilligung ersuchende ausländische Person berufen, die eine

familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht hat und diese Beziehung tatsächlich gelebt wird

und intakt ist (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157, 19 Ib 81 E. 1c

S. 84). Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch

auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind vor allem

jene zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und ihren

minderjährigen Kindern. Demgegenüber fallen die Beziehungen über 18 Jahre

alter Erwachsener zu ihren Eltern oder anderen Erwachsenen grundsätzlich nicht

mehr unter den Schutz von Art. 8 EMRK (BGE 122 II 385 E. 1c

S. 389, 120 Ib 257 E. 1 S. 259 ff.). Indessen kann diese

Vorschrift einen Anspruch auf Familiennachzug auch nach dem Erreichen der

Volljährigkeit begründen, wenn die um die fremdenpolizeiliche Bewilligung

ersuchende ausländische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist

(BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 260). Eine solche vom Alter unabhängige

Abhängigkeit kann sich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie

bei körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden Krankheiten

ergeben (vgl. BGE 115 Ib 1, 120 Ib 257 E. 1e S. 261). Die

Anforderungen an ein solches Abhängig­keitsverhältnis sind relativ hoch;

Krankheit oder Behinderung müssen eine dauernde Betreu­ung von nahen, in der

Schweiz lebenden Verwandten unabdingbar machen. In BGE 120 Ib 257 wurde

eine massgebliche Abhängigkeit als nicht gegeben erachtet, obwohl der

19-jährige Halbbruder geistig behindert war und in der Heimat keine Angehörigen

mehr hatte. Gleich hat das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Entscheid

vom 29. Oktober 1996 (2A.353/1996) befunden, wo die nachzuziehende

63-jährige Frau ebenfalls keine Angehörigen mehr in der Heimat hatte.

3.

Damit die dargelegten Voraussetzungen des

Familiennachzugs im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden können, müssen

die Gesuchsteller ihren Teil zur Sachverhalts­aufklärung beitragen. Das

Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Verwaltungs­verfahren

grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime relativiert wird durch die Mit­wirkungspflicht

der Parteien, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren

durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die Mitwirkungspflicht

naturgemäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die

Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der gesuchstellenden Person

gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. In Fällen

mit ausländerrechtlichem Bezug treffe dies insbesondere auf die von den

Gesuchstellern behaupteten persönlichen Umstände in ihrer Heimat zu; solche

Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn

überhaupt, so nur mit erschwertem Aufwand abklären (BGE 122 II 385

E. 4c/cc S. 394). An die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen

der Mitwirkungs­pflicht zu erbringenden Nachweise sind dabei hohe

Beweisanforderungen zu stellen (BGE 124 II 361 E. 4c S. 371).

Daraus folgt, dass darzulegen ist, in welcher

Form die in der Schweiz anwesenheits­berechtigte Person das nachzuziehende

Familienmitglied betreut und in welchem Ausmass sie es wirtschaftlich

unterhält. Dazu ist eine Beschreibung unerlässlich, wo genau und in welchem

Beziehungsumfeld das nachzuziehende Familienmitglied bisher gelebt hat. Insbesondere

sind die im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie die sonstigen als Betreuungs­personen

in Frage kommenden Verwandten zu nennen. Es ist sodann aufzuzeigen, was den

betreuungsbedürftigen Zustand herbeigeführt hat und wann dieser eingetreten

ist. Und wenn dieser schon bestand, warum ein Wechsel in der Betreuung

notwendig wurde.

4.

a) Die 67-jährige Beschwerdeführerin lässt

anführen, sie habe aufgrund ihrer Lebensgeschichte - praktisch alleinerziehende

Mutter dreier Töchter und Sorge für einen Ehe­mann mit Unterschenkelprothese -

einen physischen und psychischen Erschöpfungszustand erreicht. Trotz der ihrem

Ehemann erwiesenen Fürsorge habe er sie zunehmend drangsaliert. Ausserdem habe

er sie sich während Jahren körperlich zu Nutze gemacht und sei auch immer

wieder gewalttätig geworden. Im September 2000 habe sie sich einer Gebärmutter­entfernung

unterziehen müssen. Anschliessend sei sie zu ihrer Tochter R. in die Schweiz ge­reist,

um sich von den Strapazen der Operation zu erholen. Die Tochter gebe der Beschwer­deführerin

psychischen Halt und versorge sie, die heute auf Psychopharmaka angewiesen sei,

auch als Ärztin. Im Lauf der ersten Besuchswochen in der Schweiz sei klar geworden,

dass der Beschwerdeführerin die Kraft fehle und ihr auch nicht zuzumuten sei,

zu ihrem tyrannischen Ehegatten zurückzukehren.

b) Nachträglich reichte die

Beschwerdeführerin einen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des

Kantons Bern vom 28. August 2001 ein, der einen gleichgelagerten Fall betreffe.

Da der besagte Entscheid sehr knapp gehalten ist, ist es schwierig festzustellen,

ob es sich tatsächlich um "eine praktisch identische Sachlage"

handelt. Ausserdem kann der angeführte Entscheid im vorliegenden Fall ohnehin

keine Bedeutung erlangen, da die hier interessierende Frage nach einem Anspruch

gestützt auf Art. 8 EMRK nicht behandelt wurde.

c) Ebenfalls nachträglich reichte die

Beschwerdeführerin eine ärztliche Bescheinigung der Beratungsstelle in Fragen

der Familiengesundheit in X., eine Erklärung von Dr. S., Psychologin in

Y., sowie ein psychologisches Gutachten ein.

Die am 13. August 2001 ausgestellte ärztliche

Bescheinigung der Beratungsstelle besagt wörtlich: "Diagnose: Zustand nach

einer gynäkologischen Totaloperation. Die Patientin erfordert ständige

Betreuung und optimale Bedingungen; Ausstellungszweck: zu amtlichen

Zwecken". Weitere Angaben fehlen; vor allem zur Art und Intensität der

Betreuung, welche die Beschwerdeführerin benötigt und was genau "optimale

Bedingungen" sind. Hinzu kommt, dass anscheinend ein Teil der

Bescheinigung nicht übersetzt wurde.

Am 22. August 2001 erklärte Dr. S.,

Psychologin und Nichte der Beschwerdeführerin, dass man in der Familie seit

langem besorgt gewesen sei über die physische und psychische Gewaltanwendung

des Ehemanns gegenüber der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern. Er

habe sie geschlagen, beschimpft und eingeschüchtert. Wegen der schwierigen

Situation seien die drei Töchter von zu Hause ausgezogen; R. habe bei einer

Tante, U. in einem gemieteten Zimmer und V. bei ihrem Ehemann gelebt. Dies

alles habe den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin belastet. Sie habe

Herzprobleme, Angst­zustände und sei depressiv. Diese von der Nichte abgegebene

Erklärung führt nicht zum zwingenden Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus

Gesundheitsgründen auf ihre Tochter R. angewiesen ist. Die erwähnten

gesundheitlichen Probleme, sind nur in schwerer Form Krankheiten, welche ein Abhängigkeitsverhältnis

zu begründen vermögen. Den Akten ist jedoch diesbezüglich nichts zu entnehmen.

Gemäss dem Gutachten von lic.phil. T.,

Psychologin FSP, gelangte die Tochter der Beschwerdeführerin am 28. August 2001

an sie, damit sie die Beschwerdeführerin, welche sich in einer akuten Krise

befinde, psychologisch begleite und unterstütze. Bei der Beschwerdeführerin sei

eine starke Angstsymptomatik erkennbar, welche durch den brutalen Zwischenfall

mit dem Ehemann kurz vor ihrer Abreise - dieser habe mit seinem Stock auf den

Schwiegersohn eingeschlagen - verstärkt worden sei. Sie fühle sich durch ihren

Ehemann körperlich und psychisch bedroht und erlebe Gefühle totaler

Hilflosigkeit. Erst unter dem Schutz der Tochter und in einem fremden Land wage

sie ansatzweise sowohl die äus­sere Bedrohung wahrzunehmen als auch die eigenen

Bedürfnisse und Impulse zuzulassen. Es werde eine sehr starke

Mutter-Tochter-Bindung sichtbar. Das gemeinsame Leiden unter den Repressionen

des Ehemanns und Vaters habe ein Gefühl von Solidarität und familiärer

Verwurzelung geschaffen. Die über einen langen Zeitraum hinweg unterdrückte

Wahrnehmung der eigenen Impulse und Bedürfnisse habe zu einer depressiven

Störung geführt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer persönlichen Integrität

gefährdet und im besonderen Mass auf äusseren Schutz und emotionale Sicherheit

angewiesen. Eine Rückschaffung gegen ih­ren Willen würde das Trauma

reaktivieren und ihre Persönlichkeit erheblich destabilisieren. Angesichts

dieser von der Gutachterin diagnostizierten psychischen Probleme, erstaunt es,

dass eine Behandlung erst drei Wochen nach Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und damit mehr als zehn Monate nach der Einreise in die Schweiz begonnen wurde.

Weiter ist unklar, ob die Behandlung andauert oder ob es sich dabei nur um eine

Abklärung handelte.

d) In Anbetracht des Vorgebrachten ist es

fragwürdig, ob die geltend gemachte psychische Gesundheitsstörung den

Schweregrad erreicht, um ein besonderes Pflegebedürfnis zu begründen. Das eingereichte

Gutachten - als einziges Fachzeugnis - reicht nicht aus, um dies glaubhaft zu

erstellen. Wäre eine Betreuung durch nahe Familienangehörige aufgrund der

seelisch-geistigen Beeinträchtigung unabdingbar, kämen als Betreuungs- und

Bezugspersonen vor allem die beiden in der Heimat lebenden Töchter in Frage.

Gemäss eigener Aussage war die Beschwerdeführerin denn auch unmittelbar nach

ihrer Operation bei der Tochter V. zur Erholung. Dass der Beschwerdeführerin

nicht zumuten ist, zu ihrem Ehemann zurückzukehren, erscheint aufgrund der

Akten als wahrscheinlich, begründet indessen kein Abhängigkeitsverhältnis zu

der in der Schweiz lebenden Tochter R. Dass diese als Ärztin besonders geeignet

sei, die Beschwerdeführerin zu betreuen, reicht ebenfalls nicht aus. Bezweckt

doch Art. 8 EMRK den Schutz von familiären Beziehungen und nicht die

bestmögliche medizinische Versorgung. Zudem ist die Nichte als Psychologin

ebenfalls in der Lage, der Beschwerdeführerin fachkundige Unterstützung zu

gewähren. Eine allfällige finanzielle Unterstützung durch die Tochter R. kann

auch aus der Schweiz gewährt werden. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin

offen, die familiären Kontakte mittels Besuchen weiter zu pflegen. Damit sind

keine besonderen Umstände erkennbar, welche zu einer massgeblichen Abhängigkeit

im Sinn von Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin zu der in der Schweiz lebenden

Tochter und deren Ehemann geführt hätten.

Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten

keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

5.

...

6.

...

7.

...

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

...