VB.2001.00249
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00249
23. November 2001Deutsch5 min
(URT.2001.6606)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00249
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.11.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bestimmung des gewachsenen Bodens
Ein Gebäudeteil, der nicht vollständig überdeckt ist, kann nicht dem gewachsenen Boden zugerechnet werden (§ 5 ABauV).
Stichworte:
ABGRABUNG
AUFSCHÜTTUNG
AUFSTOCKUNG
GEWACHSENER BODEN
GEWACHSENER BODEN
TIEFGARAGE
UNTERNIVEAUGARAGE
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
Rechtsnormen:
§ 280 Abs. I PBG
Publikationen:
RB 2001 Nr. 75
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2000
bewilligte die Baubehörde der Stadt X dem Eigentümer A Umbau und Aufstockung
des Mehrfamilienhauses M-strasse in X sowie die Vergrösserung der zugehörigen
Tiefgarage.
Erwägungen
II. Den hiergegen von C als Eigentümer eines
benachbarten Reiheneinfamilienhauses erhobenen Rekurs hiess die
Baurekurskommission III am 13. Juni 2001 gut; entsprechend hob sie die
Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf.
III. Mit Beschwerde vom 13. August 2001 liess
A dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Bestätigung der
Baubewilligung beantragen; ferner sei der Beschwerdegegner für das Verfahren
vor beiden Instanzen zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu
verpflichten.
Die Baurekurskommission III und der
Beschwerdegegner beantragten am 23. August 2001 bzw. am 12. Oktober 2001
Abweisung der Beschwerde; letzterer zudem die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
und die Parteivorbringen werden soweit erforderlich nachfolgend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Legitimation des rekurrierenden
Nachbarn wird im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt.
Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt
sich aus den Akten; der vom Beschwerdegegner beantragte Augenschein kann
unterbleiben.
2.
a) Dem Streit liegt folgender Sachverhalt
zu Grunde: Der Beschwerdeführer will unter anderem sein am 28. Juni 1961
bewilligtes Doppelmehrfamilienhaus um ein Geschoss aufstocken. Südwestlich an
das bestehende Gebäude angebaut befinden sich eine Sammelgarage sowie vor dem
südwestlichen Teil der Nordwest-Fassade eine Trafostation. Die Decke dieser
Anbauten ist bündig mit dem Erdgeschoss-Fussboden des südwestlichen Teils des
Doppelmehrfamilienhauses. Weil das Baugrundstück von Südwesten gegen Nordosten
und von Nordwesten gegen Südosten ansteigt, ragten die unter der
Erdgeschoss-Fussbodenhöhe des Hauptgebäudes liegenden Anbauten gleichwohl
mehrheitlich über das gewachsene Terrain hinaus. Hangwärts wurde der
verbleibende Niveauunterschied zum gewachsenen Terrain je mittels
Aufschüttungen ausgeglichen, südwestlich durch das auf dem Nachbargrundstück
errichtete Mehrfamilienhaus M-strasse, an welches die über die Grundstückgrenze
hinwegreichende Sammelgarage ebenfalls angebaut ist. Bei der westlichen Ecke
des Hauptgebäudes treten die nordwestliche Fassade der Sammelgarage und die
südwestliche der Trafostation fast vollständig eingeschossig in Erscheinung. Im
Bereich der dortigen Zufahrt zur Sammelgarage war gemäss den früheren
Baueingabeplänen das gewachsene Terrain um maximal 50 cm abgegraben worden.
Mit der geplanten Aufstockung ist die
zulässige Gebäudehöhe von 10,5 m nur dann eingehalten, wenn mit dem
Beschwerdeführer und der Baubewilligungsbehörde ab Oberkante Erdgeschoss bzw.
Oberkante Tiefgaragendecke gemessen wird, auf welche Höhe das umliegende
Gelände teilweise aufgeschüttet wurde. Sie ist jedoch an der Westecke deutlich
überschritten, wenn die Höhe ab der dortigen Garagenzufahrt bzw. dem früheren
Verlauf des gewachsenen Terrains gemessen wird.
b) Gemäss § 280 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975/
1.
September 1991 (PBG) wird die zulässige Gebäudehöhe von der jeweiligen
Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunter liegenden
gewachsenen Boden gemessen. Laut § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom
22.
Juni 1977 (ABauV) ist gewachsener Boden der bei der Einreichung des
Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens; unter bestimmten Voraussetzungen ist
auf den früheren Bodenverlauf zurückzugreifen (§ 5 Abs. 2 lit. a und b ABauV).
Die Beschwerdeführerin und mit ihr die
Baubewilligungsbehörde wollen als gewachsenen Boden die Decke der bestehenden
Tiefgarage bzw. der Trafostation und die entlang dieser Bauten vorgenommenen
Aufschüttungen verstanden haben. Diese Betrachtungsweise ist schon im Ansatz
verfehlt: Ein Gebäudeteil, der nicht vollständig überdeckt ist, kann von
vornherein nicht dem gewachsenen Boden zugerechnet werden (vgl. auch
RB 1986 Nr. 97 sowie den Entscheid des Regierungsrats BE in BVR 1982 S.
186). Vorliegend wurde zwar das angrenzende Gelände je hangseitig bis
Oberkante Decke der Sammelgarage bzw. der Trafostation aufgeschüttet; gegen
Nordwesten bzw. Südwesten treten jedoch beide Bauten als eingeschossig in
Erscheinung. Das ist nur zum kleinen Teil auf Abgrabungen, sondern
hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass beide Anbauten bei der Erstellung
mehrheitlich über dem gewachsenen Terrain lagen. Die Gebäudehöhe an der Westecke
ist deshalb von der Schnittlinie zwischen Nordwest-Fassade und Dachfläche zum
Niveau der Garageneinfahrt, allenfalls zum rund 50 cm höher liegenden früheren
Verlauf des gewachsenen Terrains zu messen (vgl. BRKE II, BEZ 1988 Nr. 40; BEZ
2000.
Nr. 12); so oder anders ist die zulässige Gebäudehöhe von 10,5 m deutlich
überschritten.
Ob, wie die Baurekurskommission III unter
Hinweis auf den in BEZ 2000 Nr. 12 publizierten Entscheid der
Baurekurskommission II vom 15. Februar 2000 erwogen hat,
§ 5 Abs. 1 ABauV
ohnehin nur bei Neubauten, nicht aber bei Änderung bestehender Bauten gelte,
kann unter diesen Umständen offen bleiben; die entsprechenden
Beschwerdevorbringen stossen ins Leere.
3.
Damit ist die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...