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Entscheid

VB.2001.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00249

23. November 2001Deutsch5 min

(URT.2001.6606)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2000

bewilligte die Baubehörde der Stadt X dem Eigentümer A Umbau und Aufstockung

des Mehrfamilienhauses M-strasse in X sowie die Vergrösserung der zugehörigen

Tiefgarage.

Erwägungen

II. Den hiergegen von C als Eigentümer eines

benachbarten Reiheneinfamilien­hauses erhobenen Rekurs hiess die

Baurekurskommission III am 13. Juni 2001 gut; entsprechend hob sie die

Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auf.

III. Mit Beschwerde vom 13. August 2001 liess

A dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Bestätigung der

Baubewilligung beantragen; ferner sei der Beschwerdegegner für das Verfahren

vor beiden Instanzen zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu

verpflichten.

Die Baurekurskommission III und der

Beschwerdegegner beantragten am 23. August 2001 bzw. am 12. Oktober 2001

Abweisung der Beschwerde; letzterer zudem die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids

und die Parteivorbringen werden soweit erforderlich nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Legitimation des rekurrierenden

Nachbarn wird im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt.

Der entscheidwesentliche Sachverhalt ergibt

sich aus den Akten; der vom Beschwer­degegner beantragte Augenschein kann

unterbleiben.

2.

a) Dem Streit liegt folgender Sachverhalt

zu Grunde: Der Beschwerdeführer will unter anderem sein am 28. Juni 1961

bewilligtes Doppelmehrfamilienhaus um ein Geschoss aufstocken. Südwestlich an

das bestehende Gebäude angebaut befinden sich eine Sammelgarage sowie vor dem

südwestlichen Teil der Nordwest-Fassade eine Trafostation. Die Decke dieser

Anbauten ist bündig mit dem Erdgeschoss-Fussboden des südwestlichen Teils des

Doppelmehrfamilienhauses. Weil das Baugrundstück von Südwesten gegen Nord­osten

und von Nordwesten gegen Südosten ansteigt, ragten die unter der

Erdgeschoss-Fussbodenhöhe des Hauptgebäudes liegenden Anbauten gleichwohl

mehrheitlich über das gewachsene Terrain hinaus. Hangwärts wurde der

verbleibende Niveauunterschied zum ge­wachsenen Terrain je mittels

Aufschüttungen ausgeglichen, südwestlich durch das auf dem Nachbargrundstück

errichtete Mehrfamilienhaus M-strasse, an welches die über die Grundstückgrenze

hinwegreichende Sammelgarage ebenfalls angebaut ist. Bei der westlichen Ecke

des Hauptgebäudes treten die nordwestliche Fassade der Sammelgarage und die

südwestliche der Trafostation fast vollständig eingeschossig in Erscheinung. Im

Be­reich der dortigen Zufahrt zur Sammelgarage war gemäss den früheren

Baueingabeplänen das gewachsene Terrain um maximal 50 cm abgegraben worden.

Mit der geplanten Aufstockung ist die

zulässige Gebäudehöhe von 10,5 m nur dann eingehalten, wenn mit dem

Beschwerdeführer und der Baubewilligungsbehörde ab Oberkante Erdgeschoss bzw.

Oberkante Tiefgaragendecke gemessen wird, auf welche Höhe das umliegende

Gelände teilweise aufgeschüttet wurde. Sie ist jedoch an der Westecke deutlich

überschritten, wenn die Höhe ab der dortigen Garagenzufahrt bzw. dem früheren

Verlauf des gewachsenen Terrains gemessen wird.

b) Gemäss § 280 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975/

1.

September 1991 (PBG) wird die zulässige Gebäudehöhe von der jeweiligen

Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunter liegenden

gewachsenen Boden gemessen. Laut § 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom

22.

Juni 1977 (ABauV) ist gewachsener Boden der bei der Einreichung des

Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens; unter bestimmten Voraussetzungen ist

auf den früheren Bodenverlauf zurückzugreifen (§ 5 Abs. 2 lit. a und b ABauV).

Die Beschwerdeführerin und mit ihr die

Baubewilligungsbehörde wollen als gewachsenen Boden die Decke der bestehenden

Tiefgarage bzw. der Trafostation und die entlang dieser Bauten vorgenommenen

Aufschüttungen verstanden haben. Diese Betrachtungs­­weise ist schon im Ansatz

verfehlt: Ein Gebäudeteil, der nicht vollständig überdeckt ist, kann von

vornherein nicht dem gewachsenen Boden zugerechnet werden (vgl. auch

RB 1986 Nr. 97 sowie den Entscheid des Regierungsrats BE in BVR 1982 S.

186). Vor­liegend wurde zwar das angrenzende Gelände je hangseitig bis

Oberkante Decke der Sammelgarage bzw. der Trafostation aufgeschüttet; gegen

Nordwesten bzw. Südwesten treten jedoch beide Bauten als eingeschossig in

Erscheinung. Das ist nur zum kleinen Teil auf Ab­grabungen, sondern

hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass beide Anbauten bei der Erstellung

mehrheitlich über dem gewachsenen Terrain lagen. Die Gebäudehöhe an der West­ecke

ist deshalb von der Schnittlinie zwischen Nordwest-Fassade und Dachfläche zum

Niveau der Garageneinfahrt, allenfalls zum rund 50 cm höher liegenden früheren

Verlauf des gewachsenen Terrains zu messen (vgl. BRKE II, BEZ 1988 Nr. 40; BEZ

2000.

Nr. 12); so oder anders ist die zulässige Gebäudehöhe von 10,5 m deutlich

überschritten.

Ob, wie die Baurekurskommission III unter

Hinweis auf den in BEZ 2000 Nr. 12 publizierten Entscheid der

Baurekurskommission II vom 15. Februar 2000 erwogen hat,

§ 5 Abs. 1 ABauV

ohnehin nur bei Neubauten, nicht aber bei Änderung bestehender Bauten gelte,

kann unter diesen Umständen offen bleiben; die entsprechenden

Beschwerdevorbringen stossen ins Leere.

3.

Damit ist die Beschwerde als unbegründet

abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...