VB.2001.00250
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00250
25. Oktober 2001Deutsch12 min
(URT.2001.6465)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00250
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.10.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückerstattung; anrechenbarer Mietzins;
Auflage betr. Darlehensverwendung verbunden mit Einstellung der Unterstützungsleistungen.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig; zu entscheiden hat die Kammer (E. 1).
Die Beweiswürdigung des Bezirksrats überzeugt. Es ist deshalb von einem Untermietertrag von Fr. 550.- monatlich auszugehen (E. 2).
Die Vorinstanz hat den zurückzuerstattenden Betrag richtig berechnet (E. 3).
Die Weisung, ein Darlehen für den Lebensunterhalt zu verwenden, ist anfechtbar, nicht jedoch die In-Aussicht-Stellung einer Unterstützungseinstellung bzw. -kürzung (E. 4a).
Die Weisung, das Darlehen der Mutter für den Lebensunterhalt zu verwenden, zielte auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers; ihre Beachtung war möglich und zumutbar (E. 4b).
Stichworte:
BEWEISWÜRDIGUNG
DARLEHEN
KÜRZUNG
MIETKOSTEN
MIETVERTRAG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKZAHLUNGSPFLICHT
UNTERMIETE
VERFÜGUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 26 SHG
§ 50 lit. I b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Sachverhalt
I. A. Das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der
Stadt Zürich unterstützte A, Jahrgang 1943, seit Juli 1994. In der
Bedarfsrechnung wurde zuletzt der Mietzins für seine 3-Zimmer-Wohnung an der
U-strasse von Fr. 1‘087.- berücksichtigt.
Nachdem infolge einer umfassenden
Wohnungsrenovation der Mietzins per April 2000 auf Fr. 1'379.- erhöht worden
war und da A angeblich ab März 2000 ein Zimmer seiner Wohnung zu Fr. 300.-
untervermietet hatte, beschloss die Einzelfallkommission am 11. April
2000, ab 1. März 2000 werde in der Bedarfsrechnung von A unter Anrechnung eines
angemessenen Untermietertrages von Fr. 400.- ein Mietanteil von nur 979.- pro
Monat berücksichtigt. Gleichzeitig machte sie darauf aufmerksam, dass auch bei
Auszug des Untermieters bzw. bei Wechsel lediglich Mietkosten von Fr. 979.- in
die Bedarfsrechnung einbezogen würden (Disp.-Ziff. 2).
Hiergegen erhob A am 28. April 2000
Einsprache und beantragte, es sei ihm eine Wohnentschädigung von 1'079.-
zuzusprechen, da der tatsächlich bezahlte Mietzins seines Untermieters von Fr.
300.- für ein unmöbliertes, 10 m2 grosses Zimmer in Y mehr als
angemessen sei.
Die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission wies die Einsprache am 24. Oktober 2000 ab
(Entscheid-Nr. 59/00). Da der Einsprecher gemäss neueren Abklärungen das Zimmer
bereits seit 1. Dezember 1999 zu Fr. 550.- untervermietet habe, kürzte sie den
anrechenbaren Mietzins im Unterstützungsbudget per 1. April 2000 auf Fr. 829.-.
Gleichzeitig verpflichtete sie den Einsprecher, die zu Unrecht bezogenen
Leistungen von Fr. 2'550.- an das Amt für Jugend- und Sozialhilfe
zurückzuerstatten, und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung.
B. Nach dem Tod seines Vaters am 7. Juni 1999
sollte A eine nutzniessungsbelastete Erbquote von Fr. 69'933.75 erben. Als die
Sozialberatungsstelle X alsdann im Juli 2000 vermutete, dass der Unterstützte
infolge Erbverzichts seiner Mutter gar das gesamte väterliche Erbe über Fr.
311'139.40 antreten könne, stoppte sie die wirtschaftliche Hilfe. Die Einzelfallkommission
verpflichtete A am 31. Juli 2000 zur Rückerstattung der seit 1994 bezogenen
wirtschaftlichen Hilfe über Fr. 187'761.95 und entzog einer allfälligen
Einsprache die aufschiebende Wirkung.
Hiergegen erhob A am 14. August 2000
Einsprache und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er
führte an, er habe auf den Pflichtteil, der ihm aus dem Erbe seines Vater
zustehe, zu Gunsten seiner Mutter verzichtet und sei hoch verschuldet.
Daraufhin hob die Einzelfallkommission am 28.
August 2000 ihren Entscheid wiedererwägungsweise auf. Da gleichzeitig jedoch
bekannt geworden war, dass die Mutter dem Sohn ein zinsloses Darlehen über Fr.
20'000.- gewährt hatte, auferlegte sie A , dieses verwertbare Vermögen zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Die Unterstützung sollte ab
September 2000 für die Dauer von mindestens neun Monaten eingestellt werden.
Falls sich A früher beim Amt für Jugend- und Sozialhilfe als mittellos melde,
werde eine Kürzung in seiner Bedarfsrechnung verfügt (Disp.-Ziff. 2). Vor
Wiederaufnahme der Unterstützung müsse im direkten Kontakt mit der Mutter oder
deren Beiständin abgeklärt werden, ob weitere Beträge an A ausbezahlt wurden
oder solche Zahlungen geplant seien (Disp.-Ziff. 3). Einer allfälligen Einsprache
gegen diesen Entscheid wurde wiederum die aufschiebende Wirkung entzogen
(Disp.-Ziff. 5).
Gegen diesen Beschluss erhob A am 31. August
2000 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der auferlegten
Weisung. Zur Begründung brachte er vor, das Darlehen habe er zur Abzahlung von
Schulden und für eine gesundheitlich bedingte Reise in ein buddhistisches
Kloster verwendet. Er leide an Depressionen und sei zudem alkoholkrank.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2000
(Entscheid-Nr. 105/00) vereinigte die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission diese beiden Einspracheverfahren, schrieb die
Einsprache gegen den Entscheid vom 31. Juli 2000 infolge Gegenstandslosigkeit
ab und wies die Einsprache gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 28. August
2000 ab.
Erwägungen
II. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2000 wandte
sich A unter anderem gegen beide Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 an die
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission. Er beantragte, es sei ihm
die anrechenbare Miete auf Fr. 1'079 zu erhöhen und auf Rückzahlung von zu
Unrecht bezogenen Mietkosten zu verzichten. Sodann sei auf eine Anrechnung des
Darlehens über Fr. 20'000.- zu verzichten und weiter Unterstützung zu
gewähren. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission überwies die
Eingabe, soweit sie die beiden Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 betraf, zur
Behandlung an den Bezirksrat.
Am 12. Juli 2001 vereinigte der Bezirksrat
Zürich die Rekurse gegen beide Entscheide der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission und wies sie ab. Er verpflichtete den Rekurrenten,
dem Rekursgegner Fr. 2‘850.- für zu Unrecht bezogene Leistungen
zurückzubezahlen.
III. Gegen diesen Rekursentscheid gelangte A
am 8. August 2001 an das Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine
Rekursanträge.
Der Bezirksrat beantragte am 3. September
2001.
die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich in ihrer Vernehmlassung vom 13. September
2001.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist für die
vorliegende Streitsache gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
b) Im Streit liegt eine Differenz im
anrechenbaren Nettomietzins von Fr. 250.- monatlich, die
Rückzahlungsverpflichtung über Fr. 2‘850.- und schliesslich eine Weisung zur
Verwendung des erhaltenen Darlehens. Da diese letztgenannte Anordnung keinen
eigentlichen Streitwert aufweist, fällt die Sache von vornherein nicht in die
Zuständigkeit der Einzelrichterin, sondern in diejenige der Kammer (§ 38 VRG).
c) Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine
Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
2.
a) Der Beschwerdeführer wohnt in einer
3-Zimmer-Wohnung, die seit dem 1. April 2000 Fr. 1'379.- kostet. Bezüglich
der Untervermietung eines Zimmers dieser Wohnung an C liegen verschiedene
Dokumente bei den Akten:
Ein vom 6. November 1999 datierter
Untermietvertrag mit Mietbeginn 1. Dezember 1999 und einem Mietzins von Fr.
500.
- wurde nur vom Beschwerdeführer, nicht aber vom Untermieter
unterschrieben. Am 1. Dezember 1999 wurde alsdann von beiden Parteien ein
Mietvertrag mit Mietbeginn ebenfalls per 1. Dezember 1999 und einem Mietzins
von Fr. 550.- unterschrieben. Diese beiden Dokumente sind der Fürsorgebehörde
von C zwecks Erlangung wirtschaftlicher Hilfe für sich eingereicht worden und
bildeten Grundlage für die Berücksichtigung von Wohnkosten von vorerst Fr.
500.
- und alsdann Fr. 550.- monatlich in dessen Bedarfsrechnung (Notizen im
Unterstützungsfall C vom 30.11.99 und 5.6.00). Unter dem 1. März 2000 wurde
alsdann von den gleichen Mietparteien ein Vertrag mit Mietbeginn 1. März 2000
und einem Zins von Fr. 300.- unterschrieben. Dieses Dokument reichte der
Beschwerdeführer der Fürsorgebehörde zur Belegung der eigenen Nettomietkosten
ein (Notizen im Unterstützungsfall Scheidegger vom 31.3.00). Erst nachdem die
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission aufgrund neuerer Erkenntnisse
von einem Untermietertrag von Fr. 550.- monatlich ausgegangen war, reichte der
Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 3. Dezember 2000 eine auf den 27.
Dezember 1999 datierte und von ihm sowie C unterzeichnete Vereinbarung ins
Recht, wonach der Mietzins für das Zimmer 300.- betrage und für die monatliche
Amortisation zweier aus dem Auto C‘s gestohlener Teppiche des Beschwerdeführers
monatlich Fr. 250.- zusammen mit dem Mietzins zu überweisen seien. Belegt sind
im Weiteren für die Zeit zwischen April und Dezember 2000 regelmässige
Überweisungen über Fr. 550.- auf das Konto des Beschwerdeführers.
b) In Würdigung dieser Aktenlage erachtete
der Bezirksrat die Darstellung des Rekurrenten, wonach er tatsächlich nur einen
Untermietertrag von Fr. 300.- erziele, als unglaubwürdig und nachgeschoben. Er
erwog ausserdem, dass der Rekurrent als Eigentümer der gestohlenen Teppiche das
Risiko für deren Verlust selbst zu tragen habe, den Schaden allenfalls bei der
Versicherung geltend machen, nicht aber den Untermieter dafür belangen könne.
Aufgrund der gesamten Umstände entstehe der Eindruck, dass der Rekurrent mit
seiner Darstellung lediglich beabsichtige, eine Senkung des anrechenbaren
Mietzinses im Unterstützungsbudget zu verhindern, gleichzeitig aber nicht auf
die monatlichen Einnahmen von Fr. 550.- verzichten wolle.
c) Der Beschwerdeführer wendet sich im
Beschwerdeverfahren gegen diese Würdigung der Aktenlage und belegt seine
Darstellung mit zwei Aktenpaketen mit Unterlagen über diverse Strafsachen und
den Konkurs seines Untermieters. Dieser soll sich ausserdem zur Vermeidung
einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe ins Ausland abgesetzt haben, trotz
Führerausweisentzug Auto gefahren sein und sich im Dezember 2000 und Januar
2001.
eine Faustfeuerwaffe beschafft haben.
d) Mit diesen Anschuldigungen gegenüber C
vermag der Beschwerdeführer die überzeugende Beweiswürdigung der Rekursinstanz
nicht zu entkräften. Fest steht in jedem Fall, dass der Beschwerdeführer der
Fürsorgebehörde gegenüber mit dem Mietvertrag vom 1. März 2000
fälschlicherweise einen Beginn des Untermietverhältnisses per 1. März 2000
vormachte, derweil die von ihm nachträglich vorgelegte Vereinbarung vom 27.
Dezember 1999 sowohl einen früheren Mietbeginn als auch eine Zahlungsverpflichtung
über monatlich Fr. 550.- belegt. Zu diesem Widerspruch äussert sich der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht, noch erklärt er in seiner
Beschwerdeschrift auch nur ansatzweise den aktenkundigen Mietvertrag vom 1.
Dezember 1999. Schliesslich setzt er sich auch in keiner Weise mit der
Argumentation im Rekursentscheid auseinander, wonach er selber das Risiko des
Teppichdiebstahls zu tragen habe.
Der Rekursentscheid erweist sich in diesem
Punkte demnach als rechtmässig.
3.
Infolge bewusst falscher Angaben
verpflichteten die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission sowie der
Bezirksrat den Beschwerdeführer in Anwendung von § 26 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 zur Rückzahlung der von Dezember 1999 bis August 2000 zu viel
bezogenen wirtschaftlichen Hilfe.
Gegen diese Rückzahlungsverpflichtung wendet
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren lediglich ein, er habe
tatsächlich aus der Untermiete nur Fr. 300.- monatlich erhalten, ohne aber die
Pflicht zur Rückzahlung im Falle von tatsächlichen Mieterträgen über Fr. 550.-
ab 1. Dezember 1999 zu bestreiten. Der Bezirksrat errechnete die Höhe der
Rückzahlungspflicht zutreffend auf Fr. 2'850.-, so dass die Beschwerde in
diesem Punkt ohne Weiteres abzuweisen ist.
4.
a) Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der
Einzelfallkommmission vom 28. August 2000 enthält drei Sätze, welche ihrerseits
verschiedene Elemente enthalten, die nur teilweise Verfügungsqualität
aufweisen und demnach auch nur teilweise mit Rekurs angefochten werden konnten.
Der erste Satz enthält insoweit eine
verbindliche und anfechtbare Weisung an den Beschwerdeführer, als ihm auferlegt
wird, das Darlehen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Soweit
das Darlehen im Weiteren aber als verwertbares Vermögen beurteilt wird, liegt
darin die Begründung der vorgenannten Weisung, und gehört damit inhaltlich zu
den Erwägungen des Entscheides, welche als solche nicht anfechtbar sind. Im
zweiten Satz wird alsdann eine Einstellung der Unterstützung für neun Monate in
Aussicht gestellt. Dies ist jedoch offenbar nicht als verbindliche Anordnung zu
verstehen, da gleichzeitig mit dem dritten Satz nur eine Beitragskürzung und
nicht etwa eine Beitragsverweigerung für den Fall früher eintretender
Mittellosigkeit in Aussicht gestellt wird. Immerhin bildet der zweite Satz
aber insofern Teil einer verbindlichen Anordnung, als er die Zeitspanne des
mit dem Darlehen zu bewältigenden Lebensunterhaltes auf neun Monate bemisst.
Schliesslich enthält der dritte Satz die Androhung der Kürzung wirtschaftlicher
Hilfe für den Fall, dass vor Ablauf von neun Monaten Mittellosigkeit eintreten
und demgemäss der Beschwerdeführer das Geld weisungswidrig verwendet haben
sollte. Darin liegt eine blosse Verwarnung, die nicht anfechtbar ist (RB 1998
Nr. 34).
Der Bezirksrat hat den Rekurs des
Beschwerdeführers aufgrund der vorgebrachten Begründung zu Recht dahingehend
verstanden, dass nur die Weisung der Darlehensverwendung angefochten sei.
Gleichermassen ist auch der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren darauf
beschränkt.
b) Gemäss § 21 SHG kann die wirtschaftliche
Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers
und seiner Angehörigen zu verbessern.
Die vorliegend strittige Weisung sollte den
Beschwerdeführer dazu anhalten, das erhaltene Darlehen zur Bestreitung seines
laufenden Unterhaltes zu verwenden und demgemäss ihn davon abhalten, das
empfangene Geld etwa für die Schuldentilgung oder für unangemessene
Ferienreisen zu verwenden. Damit sollte die wirtschaftliche Lage des
Beschwerdeführers für die Dauer von neun Monaten ab Fällung des Entscheides
derart gesichert werden, dass er daneben keiner wirtschaftlichen Hilfe mehr von
Seiten der Fürsorgebehörde bedurfte. Mit dieser Zielsetzung steht die strittige
Weisung im Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
sticht nicht. Zu Recht erachten sowohl die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission als auch der Bezirksrat die Einhaltung der Weisung
für den Beschwerdeführer als zumutbar. Soweit dieser tatsächlich aus
gesundheitlichen Gründen einen Erholungsaufenthalt benötigt haben sollte, hätte
er dafür die Leistungen der Krankenversicherung beanspruchen müssen. Ein
dreimonatiger Südostasienaufenhalt kann keinesfalls als gesundheitlich
begründet anerkannt werden. Die Weisung, welche infolge Entzugs der
aufschiebenden Wirkung sofortige Gültigkeit beanspruchte, erging sodann vor dem
Reiseantritt, so dass es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen wäre,
weisungsgemäss zu handeln. Wenn der Beschwerdeführer entgegen dieser Weisung
inzwischen den grössten Teil des Darlehens für seine Reise und deren Vorbereitung
sowie zur Bestreitung der in dieser Zeit weiter laufenden fixen Kosten
verbraucht hat, so vermag diese nachträglich eingetretene Tatsache die Weisung
als solche nicht rechtswidrig zu machen.
Noch vor der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe
einen Teil des Darlehens zur Tilgung von Schulden verwendet. Hierzu ist
Folgendes zu bemerken: Soweit ein privates Darlehen allein der Umschuldung
dienen soll, ist diese Zweckbindung vom Darlehensgeber ausdrücklich zu statuieren,
bzw. steht es diesem ohnehin frei, direkt an die Gläubiger des Darlehensnehmers
zu leisten. In einem solchen Fall wäre denn auch eine Weisung der
Fürsorgebehörde, wonach das Darlehen für den Lebensunterhalt zu verwenden sei,
nicht statthaft. Indessen fehlte dem Darlehen im vorliegenden Fall
unbestrittenermassen eine solche Zweckbindung. Damit sind die Vorinstanzen zu
Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne frei über das Geld
verfügen. Er selber spricht im Übrigen in seiner Beschwerdeschrift auch nicht
mehr von einer erfolgten Schuldentilgung.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich
abzuweisen.
5.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...