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Entscheid

VB.2001.00250

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00250

25. Oktober 2001Deutsch12 min

(URT.2001.6465)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der

Stadt Zürich unterstützte A, Jahrgang 1943, seit Juli 1994. In der

Bedarfsrechnung wurde zuletzt der Mietzins für seine 3-Zim­mer-Wohnung an der

U-strasse von Fr. 1‘087.- berücksichtigt.

Nachdem infolge einer umfassenden

Wohnungsrenovation der Mietzins per April 2000 auf Fr. 1'379.- erhöht worden

war und da A angeblich ab März 2000 ein Zimmer seiner Wohnung zu Fr. 300.-

untervermietet hatte, beschloss die Einzelfallkom­mission am 11. April

2000, ab 1. März 2000 werde in der Bedarfsrechnung von A unter Anrechnung eines

angemessenen Untermietertrages von Fr. 400.- ein Mietanteil von nur 979.- pro

Monat berücksichtigt. Gleichzeitig machte sie darauf aufmerksam, dass auch bei

Auszug des Untermieters bzw. bei Wechsel lediglich Mietkosten von Fr. 979.- in

die Bedarfsrechnung einbezogen würden (Disp.-Ziff. 2).

Hiergegen erhob A am 28. April 2000

Einsprache und beantragte, es sei ihm eine Wohnentschädigung von 1'079.-

zuzusprechen, da der tatsächlich bezahlte Mietzins seines Untermieters von Fr.

300.- für ein unmöbliertes, 10 m2 grosses Zimmer in Y mehr als

angemessen sei.

Die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission wies die Einsprache am 24. Oktober 2000 ab

(Entscheid-Nr. 59/00). Da der Einsprecher gemäss neueren Abklärungen das Zimmer

bereits seit 1. Dezember 1999 zu Fr. 550.- untervermietet habe, kürzte sie den

anrechenbaren Mietzins im Unterstützungsbudget per 1. April 2000 auf Fr. 829.-.

Gleich­zeitig verpflichtete sie den Einsprecher, die zu Unrecht bezogenen

Leistungen von Fr. 2'550.- an das Amt für Jugend- und Sozialhilfe

zurückzuerstatten, und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende

Wirkung.

B. Nach dem Tod seines Vaters am 7. Juni 1999

sollte A eine nutzniessungsbelastete Erbquote von Fr. 69'933.75 erben. Als die

Sozialberatungsstelle X alsdann im Juli 2000 vermutete, dass der Unterstützte

infolge Erbverzichts seiner Mutter gar das gesamte väterliche Erbe über Fr.

311'139.40 antreten könne, stoppte sie die wirtschaftliche Hilfe. Die Einzelfallkommission

verpflichtete A am 31. Juli 2000 zur Rückerstattung der seit 1994 bezogenen

wirtschaftlichen Hilfe über Fr. 187'761.95 und entzog einer allfälligen

Einsprache die aufschiebende Wirkung.

Hiergegen erhob A am 14. August 2000

Einsprache und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er

führte an, er habe auf den Pflicht­teil, der ihm aus dem Erbe seines Vater

zustehe, zu Gunsten seiner Mutter verzichtet und sei hoch verschuldet.

Daraufhin hob die Einzelfallkommission am 28.

August 2000 ihren Entscheid wiedererwägungsweise auf. Da gleichzeitig jedoch

bekannt geworden war, dass die Mutter dem Sohn ein zinsloses Darlehen über Fr.

20'000.- gewährt hatte, auferlegte sie A , dieses verwertbare Vermögen zur

Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Die Unterstützung sollte ab

September 2000 für die Dauer von mindestens neun Monaten eingestellt werden.

Falls sich A früher beim Amt für Jugend- und Sozialhilfe als mittellos melde,

werde eine Kürzung in seiner Bedarfsrechnung verfügt (Disp.-Ziff. 2). Vor

Wiederaufnahme der Unterstützung müsse im direkten Kontakt mit der Mutter oder

deren Beiständin abgeklärt werden, ob weitere Beträge an A ausbezahlt wurden

oder solche Zahlungen geplant seien (Disp.-Ziff. 3). Einer allfälligen Ein­sprache

gegen diesen Entscheid wurde wiederum die aufschiebende Wirkung entzogen

(Disp.-Ziff. 5).

Gegen diesen Beschluss erhob A am 31. August

2000 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der auferlegten

Weisung. Zur Begründung bra­chte er vor, das Darlehen habe er zur Abzahlung von

Schulden und für eine gesundheitlich bedingte Reise in ein buddhistisches

Kloster verwendet. Er leide an Depressionen und sei zudem alkoholkrank.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2000

(Entscheid-Nr. 105/00) vereinigte die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission diese beiden Einspracheverfahren, schrieb die

Einsprache gegen den Entscheid vom 31. Juli 2000 infolge Gegenstandslosigkeit

ab und wies die Einsprache gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 28. August

2000 ab.

Erwägungen

II. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2000 wandte

sich A unter anderem gegen beide Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 an die

Einspracheinstanz und Geschäfts­prüfungskommission. Er beantragte, es sei ihm

die anrechenbare Miete auf Fr. 1'079 zu erhöhen und auf Rückzahlung von zu

Unrecht bezogenen Mietkosten zu verzichten. So­dann sei auf eine Anrechnung des

Darlehens über Fr. 20'000.- zu verzichten und weiter Un­ter­stützung zu

gewähren. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission überwies die

Eingabe, soweit sie die beiden Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 betraf, zur

Behandlung an den Bezirksrat.

Am 12. Juli 2001 vereinigte der Bezirksrat

Zürich die Rekurse gegen beide Entscheide der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission und wies sie ab. Er verpflichtete den Rekurrenten,

dem Rekursgegner Fr. 2‘850.- für zu Unrecht bezogene Leis­tun­gen

zurückzubezahlen.

III. Gegen diesen Rekursentscheid gelangte A

am 8. August 2001 an das Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine

Rekursanträge.

Der Bezirksrat beantragte am 3. September

2001.

die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich in ihrer Vernehmlassung vom 13. September

2001.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist für die

vorliegende Streitsache gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

b) Im Streit liegt eine Differenz im

anrechenbaren Nettomietzins von Fr. 250.- monatlich, die

Rückzahlungsverpflichtung über Fr. 2‘850.- und schliesslich eine Weisung zur

Verwendung des erhaltenen Darlehens. Da diese letztgenannte Anordnung keinen

eigentlichen Streitwert aufweist, fällt die Sache von vornherein nicht in die

Zuständigkeit der Einzelrichterin, sondern in diejenige der Kammer (§ 38 VRG).

c) Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine

Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessensmissbrauch und

Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

a) Der Beschwerdeführer wohnt in einer

3-Zimmer-Wohnung, die seit dem 1. April 2000 Fr. 1'379.- kostet. Bezüglich

der Untervermietung eines Zimmers dieser Wohnung an C liegen verschiedene

Dokumente bei den Akten:

Ein vom 6. November 1999 datierter

Untermietvertrag mit Mietbeginn 1. Dezember 1999 und einem Mietzins von Fr.

500.

- wurde nur vom Beschwerdeführer, nicht aber vom Untermieter

unterschrieben. Am 1. Dezember 1999 wurde alsdann von beiden Parteien ein

Mietvertrag mit Mietbeginn ebenfalls per 1. Dezember 1999 und einem Mietzins

von Fr. 550.- unterschrieben. Diese beiden Dokumente sind der Fürsorge­behörde

von C zwecks Erlangung wirtschaftlicher Hilfe für sich eingerei­cht worden und

bildeten Grundlage für die Berücksichtigung von Wohnkosten von vorerst Fr.

500.

- und alsdann Fr. 550.- monatlich in dessen Bedarfsrechnung (Notizen im

Unterstützungsfall C vom 30.11.99 und 5.6.00). Unter dem 1. März 2000 wurde

alsdann von den gleichen Mietparteien ein Vertrag mit Mietbeginn 1. März 2000

und einem Zins von Fr. 300.- unterschrieben. Dieses Dokument reichte der

Beschwer­deführer der Fürsorgebehörde zur Belegung der eigenen Nettomietkosten

ein (Notizen im Unterstützungsfall Scheidegger vom 31.3.00). Erst nachdem die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission aufgrund neuerer Erkenntnisse

von einem Untermietertrag von Fr. 550.- monatlich ausgegangen war, reichte der

Beschwer­deführer mit seiner Eingabe vom 3. Dezember 2000 eine auf den 27.

Dezember 1999 datierte und von ihm sowie C unterzeichnete Vereinbarung ins

Recht, wonach der Mietzins für das Zimmer 300.- betrage und für die monatliche

Amortisation zweier aus dem Auto C‘s gestohlener Teppiche des Beschwerdeführers

monatlich Fr. 250.- zusammen mit dem Mietzins zu überweisen seien. Belegt sind

im Weiteren für die Zeit zwischen April und Dezember 2000 regelmässige

Überweisungen über Fr. 550.- auf das Konto des Beschwerdeführers.

b) In Würdigung dieser Aktenlage erachtete

der Bezirksrat die Darstellung des Rekurrenten, wonach er tatsächlich nur einen

Untermietertrag von Fr. 300.- erziele, als unglaubwürdig und nachgeschoben. Er

erwog ausserdem, dass der Rekurrent als Eigentümer der gestohlenen Teppiche das

Risiko für deren Verlust selbst zu tragen habe, den Schaden allenfalls bei der

Versicherung geltend machen, nicht aber den Untermieter dafür belangen könne.

Aufgrund der gesamten Umstände entstehe der Eindruck, dass der Rekurrent mit

seiner Darstellung lediglich beabsichtige, eine Senkung des anrechenbaren

Mietzinses im Unterstützungsbudget zu verhindern, gleichzeitig aber nicht auf

die monatlichen Einnahmen von Fr. 550.- verzichten wolle.

c) Der Beschwerdeführer wendet sich im

Beschwerdeverfahren gegen diese Würdigung der Aktenlage und belegt seine

Darstellung mit zwei Aktenpaketen mit Unterlagen über diverse Strafsachen und

den Konkurs seines Untermieters. Dieser soll sich ausserdem zur Vermeidung

einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe ins Ausland abgesetzt haben, trotz

Führerausweisentzug Auto gefahren sein und sich im Dezember 2000 und Januar

2001.

eine Faustfeuerwaffe beschafft haben.

d) Mit diesen Anschuldigungen gegenüber C

vermag der Beschwerdeführer die überzeugende Beweiswürdigung der Rekursinstanz

nicht zu entkräften. Fest steht in jedem Fall, dass der Beschwerdeführer der

Fürsorgebehörde gegenüber mit dem Mietvertrag vom 1. März 2000

fälschlicherweise einen Beginn des Untermietverhältnis­ses per 1. März 2000

vormachte, derweil die von ihm nachträglich vorgelegte Vereinbarung vom 27.

Dezember 1999 sowohl einen früheren Mietbeginn als auch eine Zahlungsver­pflichtung

über monatlich Fr. 550.- belegt. Zu diesem Widerspruch äussert sich der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht, noch erklärt er in seiner

Beschwerdeschrift auch nur ansatzweise den aktenkundigen Mietvertrag vom 1.

Dezember 1999. Schliess­lich setzt er sich auch in keiner Weise mit der

Argumentation im Rekursentscheid auseinander, wonach er selber das Risiko des

Teppichdiebstahls zu tragen habe.

Der Rekursentscheid erweist sich in diesem

Punkte demnach als rechtmässig.

3.

Infolge bewusst falscher Angaben

verpflichteten die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission sowie der

Bezirksrat den Beschwerdeführer in Anwendung von § 26 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 zur Rückzahlung der von Dezember 1999 bis August 2000 zu viel

bezogenen wirtschaftlichen Hilfe.

Gegen diese Rückzahlungsverpflichtung wendet

der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren lediglich ein, er habe

tatsächlich aus der Untermiete nur Fr. 300.- monatlich erhalten, ohne aber die

Pflicht zur Rückzahlung im Falle von tatsächlichen Miet­erträgen über Fr. 550.-

ab 1. Dezember 1999 zu bestreiten. Der Bezirksrat errechnete die Höhe der

Rückzahlungspflicht zutreffend auf Fr. 2'850.-, so dass die Beschwerde in

diesem Punkt ohne Weiteres abzuweisen ist.

4.

a) Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der

Einzelfallkommmission vom 28. August 2000 enthält drei Sätze, welche ihrerseits

verschiedene Elemente enthalten, die nur teilweise Ver­­fügungsqualität

aufweisen und demnach auch nur teilweise mit Rekurs angefochten werden konnten.

Der erste Satz enthält insoweit eine

verbindliche und anfechtbare Weisung an den Beschwerdeführer, als ihm auferlegt

wird, das Darlehen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Soweit

das Darlehen im Weiteren aber als verwertbares Vermögen be­urteilt wird, liegt

darin die Begründung der vorgenannten Weisung, und gehört damit in­haltlich zu

den Erwägungen des Entscheides, welche als solche nicht anfechtbar sind. Im

zweiten Satz wird alsdann eine Einstellung der Unterstützung für neun Monate in

Aussicht gestellt. Dies ist jedoch offenbar nicht als verbindliche Anordnung zu

verstehen, da gleichzeitig mit dem dritten Satz nur eine Beitragskürzung und

nicht etwa eine Beitragsverweigerung für den Fall früher eintretender

Mittellosigkeit in Aussicht gestellt wird. Immerhin bil­­det der zweite Satz

aber insofern Teil einer verbindlichen Anordnung, als er die Zeitspan­ne des

mit dem Darlehen zu bewältigenden Lebensunterhaltes auf neun Monate bemisst.

Schliesslich enthält der dritte Satz die Androhung der Kürzung wirtschaftlicher

Hilfe für den Fall, dass vor Ablauf von neun Monaten Mittellosigkeit eintreten

und demgemäss der Beschwerdeführer das Geld weisungswidrig verwendet haben

sollte. Darin liegt eine blosse Verwarnung, die nicht anfechtbar ist (RB 1998

Nr. 34).

Der Bezirksrat hat den Rekurs des

Beschwerdeführers aufgrund der vorgebrachten Begründung zu Recht dahingehend

verstanden, dass nur die Weisung der Darlehensverwen­dung angefochten sei.

Gleichermassen ist auch der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren darauf

beschränkt.

b) Gemäss § 21 SHG kann die wirtschaftliche

Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige

Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers

und seiner Angehörigen zu verbessern.

Die vorliegend strittige Weisung sollte den

Beschwerdeführer dazu anhalten, das erhaltene Darlehen zur Bestreitung seines

laufenden Unterhaltes zu verwenden und demgemäss ihn davon abhalten, das

empfangene Geld etwa für die Schuldentilgung oder für unangemessene

Ferienreisen zu verwenden. Damit sollte die wirtschaftliche Lage des

Beschwerdeführers für die Dauer von neun Monaten ab Fällung des Entscheides

derart gesichert werden, dass er daneben keiner wirtschaftlichen Hilfe mehr von

Seiten der Fürsorgebehörde bedurfte. Mit dieser Zielsetzung steht die strittige

Weisung im Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,

sticht nicht. Zu Recht erachten sowohl die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission als auch der Bezirksrat die Einhaltung der Weisung

für den Beschwerdeführer als zumutbar. Soweit dieser tatsächlich aus

gesundheitlichen Gründen einen Erholungsaufenthalt benötigt haben sollte, hätte

er da­für die Leistungen der Krankenversicherung beanspruchen müssen. Ein

dreimonatiger Süd­ostasienaufenhalt kann keinesfalls als gesundheitlich

begründet anerkannt werden. Die Wei­­sung, welche infolge Entzugs der

aufschiebenden Wirkung sofortige Gültigkeit beanspruchte, erging sodann vor dem

Reiseantritt, so dass es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen wäre,

weisungsgemäss zu handeln. Wenn der Beschwerdeführer entgegen die­ser Weisung

inzwischen den grössten Teil des Darlehens für seine Reise und deren Vorbereitung

sowie zur Bestreitung der in dieser Zeit weiter laufenden fixen Kosten

verbraucht hat, so vermag diese nachträglich eingetretene Tatsache die Weisung

als solche nicht rechts­widrig zu machen.

Noch vor der Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe

einen Teil des Darlehens zur Tilgung von Schulden verwendet. Hierzu ist

Folgendes zu bemerken: Soweit ein privates Darlehen allein der Umschuldung

dienen soll, ist diese Zweckbindung vom Darlehensgeber ausdrücklich zu sta­tuieren,

bzw. steht es diesem ohnehin frei, direkt an die Gläubiger des Darlehensnehmers

zu leisten. In einem solchen Fall wäre denn auch eine Weisung der

Fürsorgebehörde, wonach das Darlehen für den Lebensunterhalt zu verwenden sei,

nicht statthaft. Indessen fehlte dem Darlehen im vorliegenden Fall

unbestrittenermassen eine solche Zweckbindung. Damit sind die Vorinstanzen zu

Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne frei über das Geld

verfügen. Er selber spricht im Übrigen in seiner Beschwerdeschrift auch nicht

mehr von einer erfolgten Schuldentilgung.

Die Beschwerde ist daher vollumfänglich

abzuweisen.

5.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...