VB.2001.00253
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00253
20. Dezember 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6584)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00253
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.12.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 15.03.2002 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Verfügte der Beschwerdeführer während der Zeit, für die er wirtschaftliche Hilfe beansprucht, über verbrauchbares Vermögen?
Das Verwaltungsgericht ist zuständig; die Angelegenheit ist ohne verfahrensmässige Weiterungen spruchreif (E. 1).
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung. Vorliegend ist jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin nach der im Sommer 1999 bestehenden Sachlage die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe verweigern durfte (E. 2b).
Die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im massgebenden Zeitraum über ein abrufbares Guthaben von mind. Fr. 100'000.- verfügt, trifft im Licht der zusätzlich beigezogenen Akten zu. Dass dieses Geld heute wahrscheinlich verloren ist, ändert daran nichts (E. 3).
Stichworte:
SOZIALHILFE
VERFÜGBARES VERMÖGEN
VERMÖGEN
VERMÖGENSFREIBETRAG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 16 lit. I, II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. Am
25. November 1998 beschloss die Fürsorgebehörde X, die wirtschaftliche
Hilfe an A einzustellen. Der Bezirksrat Y wies den gegen diesen Entscheid
gerichteten Rekurs A‘s mit Beschluss vom 12. Februar 1999 ab. Das
Verwaltungsgericht trat am 1. April 1999 auf eine gegen die Rekursabweisung
gerichtete Beschwerde As nicht ein, weil das Rechtsmittel weder einen
hinreichend klaren Antrag noch die gesetzlich erforderliche Begründung
enthielt (VB.99.00065). Hiergegen erhob A staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht, welches am 4. Juni 1999 auf die Beschwerde ebenfalls nicht
eintrat.
A gelangte in
der Folge mit verschiedenen weiteren Eingaben an die Fürsorgebehörde X.
Namentlich stellte er am 14. Juli 1999 erneut ein Gesuch um wirtschaftliche
Hilfe.
Da die Fürsorgebehörde das Gesuch
unbeantwortet liess, beschwerte sich A beim Bezirksrat und am 11./12. Januar
2000 beim Regierungsrat wegen Rechtsverweigerung. Am 11. April 2001 teilte die
Direktion für Soziales und Sicherheit, der die Beschwerde zur Bearbeitung
zugewiesen worden war, dem Beschwerdeführer brieflich mit, er habe Anspruch auf
formelle Behandlung seines Gesuchs durch die Fürsorgebehörde X. Diese habe
inzwischen zugesagt, eine Entscheidung zu treffen. Die Direktion verzichte
daher auf eine weitere Bearbeitung seiner Eingabe.
Mit Zirkularbeschluss vom 26. April 2001
lehnte die Fürsorgebehörde X das Gesuch A‘s um wirtschaftliche Hilfe vom 14.
Juli 1999 ab.
Erwägungen
II. A gelangte hiergegen am 30. April 2001
mit Rekurs an den Bezirksrat Y. Dieser wies das Rechtsmittel am 19. Juli 2001
ab. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, dass der
Rekurrent über Vermögen in namhafter Höhe verfüge. Den notwendigen Nachweis
dafür, dass dieses in der fraglichen Zeit (von Juli 1999 bis Ende Juni 2000)
nicht vorhanden gewesen sei, habe er nicht erbracht.
III. Am 17. August 2001 erhob A gegen den
Beschluss des Bezirksrats Y vom 19. Juli 2001 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte die Rückweisung der Angelegenheit an den
Bezirksrat zu neuer, besserer Entscheidung. Verfahrensrechtlich beantragte er
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Die Fürsorgebehörde X erklärte am 3.
September 2001 unter Hinweis auf ihren angefochtenen Entscheid, sie verzichte
auf Stellungnahme. Der Bezirksrat Y beantragte am 11. September 2001 die
Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht forderte mit Beschluss
vom 3. Oktober 2001 B auf, dem Gericht die vollständige und lückenlose
Buchhaltung der Firma C seit 1997 einzureichen, fasste eine Befragung des
Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen ins
Auge und lud das Obergericht ein, ihm das Protokoll der Zeugeneinvernahme von B
vom 27. März 2001 einzureichen, die das Obergericht im Zusammenhang mit
einem Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils A‘s durchgeführt hatte.
B teilte dem Verwaltungsgericht am 1.
November 2001 mit, die Firma C existiere noch nicht, hauptsächlich aus
finanziellen Gründen. Dementsprechend bestehe auch keine ordentliche
Geschäftsbuchhaltung. Das Obergericht übermittelte das gewünschte Protokoll am
16.
November 2001.
Auf Aufforderung des Referenten reichte die
Fürsorgebehörde X dem Verwaltungsgericht am 5. Dezember 2001 ein in den Akten
fehlendes Schreiben des B vom 23. Januar 2000 ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist nach
§ 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde sachlich und funktionell zuständig. Weil der Streitwert unbestimmt
ist, hat die Kammer und nicht der Einzelrichter zu entscheiden (§ 38
Abs. 2 VRG).
b) Aus dem formellen Antrag auf Rückweisung
und der Begründung der Beschwerde ergibt sich sinngemäss auch der Antrag, der
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe sei grundsätzlich anzuerkennen. Es besteht
kein Anlass, dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung von Antrag oder
Begründung anzusetzen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen ohne
weiteres erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
c) Aufgrund der ergänzten Akten ist das
Verfahren spruchreif. Auf die ins Auge gefasste persönliche Befragung des
Beschwerdeführers ist daher zu verzichten.
2.
a) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Der
Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und
Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 SHG).
b) Für einen Rechtsmittelentscheid ist
grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der
erstinstanzlichen Verfügung bestand. Während des Rechtsmittelverfahrens neu
eingetretene Tatsachen sind daher in der Regel nicht zu berücksichtigen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16). Das würde vorliegend dazu
führen, dass der Sachverhalt in der Form massgeblich ist, wie er am 26. April
2001.
bestand, als die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Beschluss fasste.
Der zu beurteilende Fall weist allerdings
gewisse Besonderheiten auf. Zunächst ist mit dem Bezirksrat festzustellen, dass
der Beschwerdeführer seit Juli 2000 eine IV-Rente bezieht. Die hier zu
entscheidende Frage lautet daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
für den Zeitraum Juli 1999 bis Ende Juni 2000 hätte Sozialhilfe ausrichten
müssen. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der ersten
Hälfte des Jahres 1999 von der Beschwerdegegnerin mit verschiedenen Eingaben
die Ausrichtung von Sozialhilfe verlangt hatte. Die Beschwerdegegnerin teilte
dem Beschwerdeführer am 11. Juli 1999 mit, dass sie seine Gesuche vom 8.
und vom 28. Juni 1999 ablehne; zur Begründung verwies sie auf ihre Verfügung
vom 25. November 1998. Dort hatte sie ausgeführt, dass der Gesuchsteller über
Beträge verfügen könne, welche den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- gemäss
SKOS-Richtlinien deutlich übersteige, da er sich am 1. Oktober 1997 ein
Freizügigkeitsguthaben habe auszahlen lassen, welches im Betrage von mindestens
Fr. 105'000.- nicht mehr vorsorgegebunden angelegt sei. Angesichts ihres
Schreibens vom 11. Juli 1999 sah die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, das
erneute Unterstützungsgesuch vom 14. Juli 1999 an die Hand zu nehmen. Auf
Veranlassung der Direktion für Soziales und Sicherheit traf die
Beschwerdegegnerin hierüber am 26. April 2001 einen neuen formellen Entscheid,
der inhaltlich auf die früheren Verfügungen verweist und diese bestätigt.
Zu prüfen ist unter diesen Umständen, ob die
Beschwerdegegnerin aufgrund der im Sommer 1999 bestehenden Tatsachen die
Leistung wirtschaftlicher Hilfe an den Beschwerdeführer ablehnen durfte.
3.
a) Die Beschwerdegegnerin und der
Bezirksrat haben die erneute Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe an den
Beschwerdeführer grundsätzlich gleich begründet wie die früheren Entscheide vom
25.
November 1998 und vom 12. Februar 1999. Sie gehen davon aus, dass der
Beschwerdeführer bei der offenbar B gehörenden Firma C, in X, über ein Guthaben
von mindestens Fr. 100'000.- verfügt, welches er abrufen könnte, wenn er
wollte. Eine Bedürftigkeit, die den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
begründen würde, sei daher zu verneinen. Das fragliche Guthaben entstand aus
der Auflösung eines Freizügigkeitsguthabens des Beschwerdeführers, welches die
D-Versicherungen 1997 an die Firma C ausbezahlten. Dabei überwies die
Versicherung allerdings einen Teil des ausbezahlten Geldes instruktionswidrig
an die Firma C statt auf ein Bankkonto des Beschwerdeführers. Das blieb
deswegen ohne erhebliche Folgen für die Versicherung, weil der Beschwerdeführer
diese Transaktion im Nachhinein genehmigte.
Ergänzend zur früheren Begründung führte die
Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 26. April 2001 aus, zwar habe der
Beschwerdeführer angeboten, dass B über den
Verbleib des Geldes bei der Firma C Auskunft erteilen und Einsicht in die
entsprechende Buchhaltung gewähren würde. Auf eine entsprechende konkrete
Aufforderung der Beschwerdegegnerin sei B dann aber nicht eingetreten. Daraus
leitete die Beschwerdegegnerin ab, der Beschwerdeführer sei nach wie vor
nicht gewillt, über seine Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.
Der Bezirksrat erwog im angefochtenen
Entscheid, die früheren Feststellungen über das Vermögen des Beschwerdeführers
erschienen nach wie vor als zutreffend. Die neuen Dokumente, die der
Beschwerdeführer vor Bezirksrat vorlege, würden ihm nicht weiterhelfen. Selbst
wenn es zuträfe, dass die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber B
inzwischen gepfändet worden sei, sei damit nichts darüber ausgesagt, was mit
den Pensionskassenleistungen des Beschwerdeführers geschehen sei, die
seinerzeit in die Firma C geflossen waren, und welche Rückzüge der
Beschwerdeführer in der Zwischenzeit getätigt habe.
b) Im Licht der vom Verwaltungsgericht
zusätzlich beigezogenen Akten erscheint die Betrachtungsweise der Vorinstanzen
als zutreffend. Der Beschwerdeführer hat seit je geltend gemacht, er könne über
das Geld, welches aus der Auflösung seiner Pensionskassenguthaben an die Firma
C gelangt ist, nicht oder jedenfalls auf absehbare Zeit nicht verfügen.
Indessen ergibt sich aus den Darlegungen von B gegenüber der Beschwerdegegnerin
vom 23. Januar 2000, dass das Geld, welches B vom Beschwerdeführer erhalten
hat, zum Teil (ca. Fr. 45'000.-) ein kündbares Darlehen darstellt, welches
mündelsicher hätte angelegt werden müssen. Zum anderen Teil (Fr. 60'000.-)
wurde das Geld als Miete für einen Verkaufsraum mit einer Mietdauer von 10
Jahren bezeichnet. Auch dieser Mietvertrag wäre kündbar gewesen, wodurch die
Miete in ein kündbares Darlehen umgewandelt worden wäre. Für eine Kündigung
hätte umso mehr Anlass bestanden, als das Geschäft, für welches der Raum
gemietet wurde, zu keiner Zeit reelle Erfolgsaussichten aufwies. Weiter ist
festzuhalten, dass die Firma C gar (noch) nicht existiert; ob sie jemals
gegründet werden wird, ist äussert zweifelhaft. Angesichts der Ausführungen von
B vor dem Obergericht ist schliesslich anzunehmen, dass das Geld inzwischen
vertragswidrig verbraucht wurde. Das ändert aber nichts daran, dass die
Behauptung des Beschwerdeführers, sein Geld sei bei der Aushändigung an B bzw.
an die Firma C vorsorgegebunden angelegt worden, nicht zutrifft. Im Weiteren
ist zu vermuten, dass der Beschwerdeführer mit raschem Handeln wenigstens einen
Teil dieses Geldes wieder hätte herausbekommen können.
Angesichts der unklaren, unvollständigen und
teilweise wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin annahm, der Beschwerdeführer verfüge
über verwertbares Eigenkapital, weshalb ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
nach § 14 SHG nicht bestehe. Aus der Tatsache, dass B das Kapital inzwischen
wahrscheinlich unwiederbringlich verbraucht hat, kann der Beschwerdeführer
keinen Anspruch darauf ableiten, für die Zeit vom Juli 1999 bis Juni 2000
wirtschaftliche Hilfe zu erhalten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt die
Bestellung eines Rechtsbeistandes im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG. Nach dieser
Bestimmung hat eine Partei, die nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu
wahren, einen entsprechenden Anspruch. Der Beschwerdeführer ist zwar offenbar
wegen psychischer Erkrankung für 100 % arbeitsunfähig erklärt worden. Er hat
aber die für die Geltendmachung seines Anliegens wesentlichen Aspekte in
verständlicher Form und konsistent vorgebracht. Dem entsprechenden Antrag des
Beschwerdeführers ist daher nicht stattzugeben.
Hingegen ist es angezeigt, dem
Beschwerdeführer, der jedenfalls heute offensichtlich mittellos ist und dessen
Begehren nicht von vornherein aussichtslos erschien, entsprechend seinem
sinngemäss gestellten Antrag die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von
§ 16 Abs. 1 VRG zu gewähren. Die Gerichtsgebühr ist daher auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...