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Entscheid

VB.2001.00253

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00253

20. Dezember 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6584)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am

25. November 1998 beschloss die Fürsorgebehörde X, die wirt­schaftliche

Hilfe an A einzustellen. Der Bezirksrat Y wies den gegen diesen Entscheid

gerichteten Re­kurs A‘s mit Be­schluss vom 12. Februar 1999 ab. Das

Verwaltungsgericht trat am 1. April 1999 auf eine gegen die Rekursabweisung

gerichtete Beschwerde As nicht ein, weil das Rechtsmittel weder einen

hinreichend klaren Antrag noch die gesetzlich erforderliche Be­gründung

enthielt (VB.99.00065). Hiergegen erhob A staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht, welches am 4. Juni 1999 auf die Beschwerde ebenfalls nicht

eintrat.

A gelangte in

der Folge mit verschiedenen weiteren Eingaben an die Fürsorgebe­hörde X.

Namentlich stellte er am 14. Juli 1999 erneut ein Gesuch um wirtschaftliche

Hilfe.

Da die Fürsorgebehörde das Gesuch

unbeantwortet liess, beschwerte sich A beim Bezirksrat und am 11./12. Januar

2000 beim Regierungsrat wegen Rechtsverweigerung. Am 11. April 2001 teilte die

Direktion für Soziales und Sicherheit, der die Beschwerde zur Bearbeitung

zugewiesen worden war, dem Beschwerdeführer brieflich mit, er habe Anspruch auf

formelle Behandlung seines Gesuchs durch die Fürsorgebehörde X. Diese habe

inzwischen zugesagt, eine Entscheidung zu treffen. Die Direktion verzichte

daher auf eine weitere Bearbeitung seiner Eingabe.

Mit Zirkularbeschluss vom 26. April 2001

lehnte die Fürsorgebehörde X das Gesuch A‘s um wirtschaftliche Hilfe vom 14.

Juli 1999 ab.

Erwägungen

II. A gelangte hiergegen am 30. April 2001

mit Rekurs an den Bezirksrat Y. Dieser wies das Rechtsmittel am 19. Juli 2001

ab. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, dass der

Rekurrent über Vermögen in namhafter Höhe verfüge. Den notwendigen Nachweis

dafür, dass dieses in der fraglichen Zeit (von Juli 1999 bis Ende Juni 2000)

nicht vorhanden gewesen sei, habe er nicht erbracht.

III. Am 17. August 2001 erhob A gegen den

Beschluss des Bezirksrats Y vom 19. Juli 2001 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte die Rückweisung der Angelegenheit an den

Bezirksrat zu neuer, besserer Entscheidung. Verfahrensrechtlich beantragte er

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Die Fürsorgebehörde X erklärte am 3.

September 2001 unter Hinweis auf ihren angefochtenen Entscheid, sie verzichte

auf Stellungnahme. Der Bezirksrat Y beantragte am 11. September 2001 die

Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht forderte mit Beschluss

vom 3. Oktober 2001 B auf, dem Gericht die vollständige und lückenlose

Buchhaltung der Firma C seit 1997 einzureichen, fasste eine Befragung des

Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen ins

Auge und lud das Obergericht ein, ihm das Protokoll der Zeugeneinvernahme von B

vom 27. März 2001 einzureichen, die das Obergericht im Zusammenhang mit

einem Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils A‘s durchgeführt hatte.

B teilte dem Verwaltungsgericht am 1.

November 2001 mit, die Firma C existiere noch nicht, hauptsächlich aus

finanziellen Gründen. Dem­entsprechend bestehe auch keine ordentliche

Geschäftsbuchhaltung. Das Obergericht übermittelte das gewünschte Protokoll am

16.

November 2001.

Auf Aufforderung des Referenten reichte die

Fürsorgebehörde X dem Verwaltungs­gericht am 5. Dezember 2001 ein in den Akten

fehlendes Schreiben des B vom 23. Januar 2000 ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist nach

§ 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechts­­pflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegen­den

Beschwerde sachlich und funktionell zuständig. Weil der Streitwert unbestimmt

ist, hat die Kammer und nicht der Einzelrichter zu entscheiden (§ 38

Abs. 2 VRG).

b) Aus dem formellen Antrag auf Rückweisung

und der Begründung der Beschwer­de ergibt sich sinngemäss auch der Antrag, der

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe sei grund­­sätzlich anzuerkennen. Es besteht

kein Anlass, dem Beschwerdeführer Frist zur Ergänzung von Antrag oder

Begründung anzusetzen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Voraussetzungen ohne

weiteres erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

c) Aufgrund der ergänzten Akten ist das

Verfahren spruchreif. Auf die ins Auge gefasste persönliche Befragung des

Beschwerdeführers ist daher zu verzichten.

2.

a) Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf­­kommen kann. Der

Hilfesuchende hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und

Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (§ 18 SHG).

b) Für einen Rechtsmittelentscheid ist

grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der

erstinstanzlichen Verfügung bestand. Während des Rechtsmit­telverfahrens neu

eingetretene Tatsachen sind daher in der Regel nicht zu berücksichtigen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16). Das würde vorliegend dazu

führen, dass der Sachverhalt in der Form massgeblich ist, wie er am 26. April

2001.

bestand, als die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Beschluss fasste.

Der zu beurteilende Fall weist allerdings

gewisse Besonderheiten auf. Zunächst ist mit dem Bezirksrat festzustellen, dass

der Beschwerdeführer seit Juli 2000 eine IV-Rente bezieht. Die hier zu

entscheidende Frage lautet daher, ob die Beschwerdegegnerin dem Be­schwerdeführer

für den Zeitraum Juli 1999 bis Ende Juni 2000 hätte Sozialhilfe ausrichten

müssen. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der ersten

Hälfte des Jah­res 1999 von der Beschwerdegegnerin mit verschiedenen Eingaben

die Ausrichtung von Sozialhilfe verlangt hatte. Die Beschwerdegegnerin teilte

dem Beschwerdeführer am 11. Juli 1999 mit, dass sie seine Gesuche vom 8.

und vom 28. Juni 1999 ablehne; zur Begründung verwies sie auf ihre Verfügung

vom 25. November 1998. Dort hatte sie ausgeführt, dass der Gesuchsteller über

Beträge verfügen könne, welche den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- gemäss

SKOS-Richtlinien deutlich übersteige, da er sich am 1. Oktober 1997 ein

Freizügigkeitsguthaben habe auszahlen lassen, welches im Betrage von mindes­tens

Fr. 105'000.- nicht mehr vorsorgegebunden angelegt sei. Angesichts ihres

Schreibens vom 11. Juli 1999 sah die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, das

erneute Unterstützungsgesuch vom 14. Juli 1999 an die Hand zu nehmen. Auf

Veranlassung der Direktion für Soziales und Sicherheit traf die

Beschwerdegegnerin hierüber am 26. April 2001 einen neuen formellen Entscheid,

der inhaltlich auf die früheren Verfügungen verweist und diese bestätigt.

Zu prüfen ist unter diesen Umständen, ob die

Beschwerdegegnerin aufgrund der im Sommer 1999 bestehenden Tatsachen die

Leistung wirtschaftlicher Hilfe an den Beschwer­deführer ablehnen durfte.

3.

a) Die Beschwerdegegnerin und der

Bezirksrat haben die erneute Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe an den

Beschwerdeführer grundsätzlich gleich begründet wie die früheren Entscheide vom

25.

November 1998 und vom 12. Februar 1999. Sie gehen davon aus, dass der

Beschwerdeführer bei der offenbar B gehörenden Firma C, in X, über ein Gut­haben

von mindestens Fr. 100'000.- verfügt, welches er abrufen könnte, wenn er

wollte. Eine Bedürftigkeit, die den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe

begründen würde, sei daher zu verneinen. Das fragliche Guthaben entstand aus

der Auflösung eines Freizügigkeitsguthabens des Beschwerdeführers, welches die

D-Versicher­un­gen 1997 an die Firma C ausbezahlten. Dabei überwies die

Versicherung allerdings einen Teil des ausbezahlten Geldes instruktionswidrig

an die Firma C statt auf ein Bankkonto des Beschwerdeführers. Das blieb

deswegen ohne erhebliche Folgen für die Versicherung, weil der Beschwerdeführer

diese Transaktion im Nachhinein genehmigte.

Ergänzend zur früheren Begründung führte die

Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 26. April 2001 aus, zwar habe der

Beschwerdeführer angeboten, dass B über den

Verbleib des Geldes bei der Firma C Auskunft erteilen und Einsicht in die

entsprechende Buch­­haltung gewähren würde. Auf eine entsprechende konkrete

Aufforderung der Beschwer­degegnerin sei B dann aber nicht eingetreten. Daraus

leitete die Be­schwerde­geg­nerin ab, der Beschwerdeführer sei nach wie vor

nicht gewillt, über seine Ver­mögens­ver­hältnisse Auskunft zu erteilen.

Der Bezirksrat erwog im angefochtenen

Entscheid, die früheren Feststellungen über das Vermögen des Beschwerdeführers

erschienen nach wie vor als zutreffend. Die neuen Dokumente, die der

Beschwerdeführer vor Bezirksrat vorlege, würden ihm nicht weiterhelfen. Selbst

wenn es zuträfe, dass die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber B

inzwischen gepfändet worden sei, sei damit nichts darüber ausgesagt, was mit

den Pensionskassenleistungen des Beschwerdeführers geschehen sei, die

seinerzeit in die Firma C geflossen waren, und welche Rückzüge der

Beschwerdeführer in der Zwischenzeit getätigt habe.

b) Im Licht der vom Verwaltungsgericht

zusätzlich beigezogenen Akten erscheint die Betrachtungsweise der Vorinstanzen

als zutreffend. Der Beschwerdeführer hat seit je geltend gemacht, er könne über

das Geld, welches aus der Auflösung seiner Pensionskassenguthaben an die Firma

C gelangt ist, nicht oder jedenfalls auf absehbare Zeit nicht verfügen.

Indessen ergibt sich aus den Darlegungen von B gegenüber der Beschwer­degegnerin

vom 23. Januar 2000, dass das Geld, welches B vom Beschwerdeführer erhalten

hat, zum Teil (ca. Fr. 45'000.-) ein kündbares Darlehen darstellt, welches

mündelsicher hätte angelegt werden müssen. Zum anderen Teil (Fr. 60'000.-)

wurde das Geld als Miete für einen Ver­kaufsraum mit einer Mietdauer von 10

Jahren bezeichnet. Auch dieser Mietvertrag wäre kündbar gewesen, wodurch die

Miete in ein kündbares Darlehen umgewandelt worden wäre. Für eine Kündigung

hätte umso mehr Anlass bestanden, als das Geschäft, für welches der Raum

gemietet wurde, zu keiner Zeit reelle Erfolgsaussichten aufwies. Weiter ist

festzuhalten, dass die Firma C gar (noch) nicht existiert; ob sie jemals

gegründet werden wird, ist äussert zweifelhaft. Angesichts der Ausführungen von

B vor dem Obergericht ist schliesslich anzunehmen, dass das Geld inzwischen

vertragswidrig verbraucht wurde. Das ändert aber nichts daran, dass die

Behauptung des Beschwerdeführers, sein Geld sei bei der Aushändigung an B bzw.

an die Firma C vorsorgegebunden angelegt worden, nicht zutrifft. Im Weiteren

ist zu vermuten, dass der Beschwerdeführer mit raschem Handeln wenigstens einen

Teil dieses Geldes wieder hätte herausbekommen können.

Angesichts der unklaren, unvollständigen und

teilweise wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin annahm, der Beschwerdeführer verfüge

über verwertbares Eigenkapital, weshalb ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe

nach § 14 SHG nicht bestehe. Aus der Tatsache, dass B das Kapital inzwischen

wahrscheinlich unwiederbringlich verbraucht hat, kann der Beschwerdeführer

keinen Anspruch darauf ableiten, für die Zeit vom Juli 1999 bis Juni 2000

wirtschaftliche Hilfe zu erhalten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer verlangt die

Bestellung eines Rechtsbeistandes im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG. Nach dieser

Bestimmung hat eine Partei, die nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu

wahren, einen entsprechenden Anspruch. Der Beschwerdeführer ist zwar offenbar

wegen psychischer Erkrankung für 100 % arbeitsunfähig erklärt worden. Er hat

aber die für die Geltendmachung seines Anliegens wesentlichen Aspekte in

verständlicher Form und konsistent vorgebracht. Dem entsprechenden Antrag des

Beschwerdeführers ist daher nicht stattzugeben.

Hingegen ist es angezeigt, dem

Beschwerdeführer, der jedenfalls heute offensichtlich mittellos ist und dessen

Begehren nicht von vornherein aussichtslos erschien, entsprechend seinem

sinngemäss gestellten Antrag die unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von

§ 16 Abs. 1 VRG zu gewähren. Die Gerichtsgebühr ist daher auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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