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Entscheid

VB.2001.00256

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00256

10. April 2002Deutsch7 min

(URT.2002.6721)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittel­bar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren finden die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die

§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur

Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG, LS

720.1) Anwendung.

Erwägungen

2.

Die Be­schwer­de­füh­rerin beanstandet sinngemäss, dass die

Be­schwer­de­geg­nerin den strittigen Auftrag in einem Einladungsverfahren –

also ohne öffentliche Ausschreibung – vergeben habe. Zu dieser Rüge ist sie

nach der Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts ohne weiteres

legitimiert. Die Beschwerdebefugnis einer Interessentin, die noch kein Ange­bot

einreichen konnte und beanstandet, dass ein Auftrag zu Unrecht nicht

ausgeschrieben worden sei, hängt lediglich davon ab, dass sie grundsätzlich in

der Lage ist, einen Auftrag der betreffenden Art zu übernehmen, und ein

Interesse an dessen Ausführung glaubhaft macht (VGr, BEZ 2001 Nr. 55

E. 2c; vgl. RB 2000 Nr. 62 = BEZ 2000 Nr. 26 E. 2).

3.

a) Als kommunale Behörde ist die Be­schwer­de­geg­nerin der

In­ter­kan­to­na­len Ver­ein­ba­rung über das öf­fent­li­che Be­schaf­fungs­we­sen

nicht generell unterstellt (Art. 8 Abs. 1 IVöB). Mit Bezug auf das

fragliche Bauvorhaben unterstünde sie der Vereinbarung nur, wenn dieses mit

mehr als 50 % der Gesamtkosten von Bund oder Kanton subventioniert würde

(Art. 8 Abs. 2 IVöB), wofür keine Anhaltspunkte bestehen.

Hinzu kommt, dass die In­ter­kan­to­na­le Ver­ein­ba­rung auf

die Vergabe von Bauarbei­ten nur anwendbar ist, wenn der Gesamtwert der

Arbeiten, bezogen auf das ganze Bauvorhaben, den in Art. 7 Abs. 1

lit. a IVöB genannten Schwellenwert von 9,575 Mil­lionen Fran­ken

erreicht. Im vorliegenden Verfahren wurde das Auftragsvolumen des gesamten Um­bauprojekts

nicht bekannt gegeben; aufgrund der öffentlichen Ausschreibung der Be­schwer­de­geg­nerin

vom 14. Dezember 1999, in der alle grösseren Aufträge aufgeführt waren,

kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Volumen deutlich unterhalb des

Schwel­lenwerts von Art. 7 Abs. 1 lit. a IVöB liegt. Die In­ter­kan­to­na­le

Ver­ein­ba­rung war so­mit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht anwendbar.

b) Aufgrund von Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 1995 über den Binnenmarkt gelten für öffentliche Beschaffungen

der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben

Mindestgrundsätze, die auch bei Vergaben ausserhalb des Anwendungsbereichs der

In­ter­kan­to­na­len Ver­ein­ba­rung zu beachten sind. Der Re­gie­rungs­rat hat

daher gestützt auf § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG mit Be­schluss vom

1.

Juli 1998 die Gemeinden, Gemeindeverbände und anderen Träger kommunaler

Aufgaben in die kantonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss dem Beitrittsgesetz

und der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV, LS 720.11)

einbezogen (RRB Nr. 1501/1998, LS 720.111).

Bei der Vergabe kantonaler oder kommunaler Aufträge, die

dieser kantonalen Regelung, nicht aber der Interkantonalen Vereinbarung

unterstehen, gelten die Schwellenwerte von § 8 SubmV. Danach können

Bauaufträge unterhalb eines Auftragswertes von Fr. 500'000.- im

Einladungsverfahren vergeben werden, wogegen für grössere Aufträge ein offenes

oder selektives Verfahren erforderlich ist. Im Unterschied zur Regelung der In­ter­kan­to­na­len

Ver­ein­ba­rung ist bei der Anwendung der kantonalen Schwellenwerte von

§ 8 SubmV nicht der Gesamtwert des Bauvorhabens, sondern nur der Wert des

jeweiligen Auf­trags zu berücksichtigen (vgl. den Antrag des Re­gie­rungs­rats

vom 6. November 1996 an den Kantonsrat zur Genehmigung der Sub­mis­si­ons­ver­ord­nung,

ABl 1997, 1 ff., 25 [Erläuterung zu § 8]).

c) Der Grundsatz, dass Aufträge nicht in der Absicht

unterteilt werden dürfen, die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen

(§ 5 Abs. 1 SubmV), gilt auch bei der Anwendung der kantonalen

Schwellenwerte. Die Be­schwer­de­füh­re­rin macht in diesem Sinn geltend, dass

sie sich um Maler-, Tapezierer- und Gipserarbeiten beworben habe, die zusammen

einen Betrag von mehr als Fr. 500'000.- erreicht hätten.

Dass diese Arbeiten gemeinsam hätten vergeben werden müssen,

erscheint indessen keineswegs als zwingend. Die separate Vergabe von Maler- und

Gipserarbeiten entspricht einer oft geübten Praxis und lag im Ermessen der Be­schwer­de­geg­nerin;

eine absicht­liche Unterteilung eines zusammengehörenden Auftrags zur Umgehung

der Vergabe­bestim­mun­gen kann darin nicht erblickt werden. Die Be­schwer­de­geg­nerin

weist im Übrigen darauf hin, dass die beiden Arbeitsgattungen auch gemeinsam

die Grenze von Fr. 500'000.- nicht erreicht hätten, denn der

Kostenvoranschlag für die Malerarbeiten habe Fr. 127'000.-, jener für die

Gipserarbeiten Fr. 176'000.- betragen (Tapeziererarbeiten waren offenbar

nicht zu vergeben). Zu diesen erst mit der Duplik vorgebrachten Angaben konnte

die Be­schwer­de­füh­re­rin allerdings noch keine Stellung nehmen; sie sind

jedoch nach dem Gesagten für den Ent­scheid auch nicht ausschlaggebend.

Dass die Be­schwer­de­geg­nerin die strittige Vergabe im

Einladungsverfahren durchgeführt hat, ist somit nicht zu beanstanden.

4.

Beim Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin

grundsätzlich frei, wen sie zum Einreichen eines Angebots auffordert; die Ver­ord­nung

schreibt lediglich vor, dass mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen

(§ 9 SubmV). Einen Anspruch auf Teilnahme besitzt niemand unter den

potentiellen Anbietenden (VGr, BEZ 2001 Nr. 55 E. 2c). Ob bei der

Auswahl der Einzuladenden dennoch gewisse Einschränkungen zu beachten sind,

insbesondere zur Vermeidung einer gezielten Diskriminierung einzelner Anbietender,

braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

Die Be­schwer­de­geg­nerin hat in der Be­schwer­deantwort die

Gründe genannt, die aus ihrer Sicht gegen eine Einladung der Be­schwer­de­füh­re­rin

sprachen. Zur Nennung dieser Gründe war sie jedoch nicht verpflichtet, und es

ist daher auch nicht weiter auf diese einzu­gehen. Anhaltspunkte für eine

unzulässige Diskriminierung der Be­schwer­de­füh­re­rin sind aus ihren Angaben

jedenfalls nicht ersichtlich. Dass die Be­schwer­de­füh­re­rin nicht zur Abgabe

eines Angebots eingeladen wurde, ist daher nicht zu beanstanden.

5.

Die Be­schwer­de ist somit abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Be­schwer­de wird abgewiesen.

...