VB.2001.00256
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00256
10. April 2002Deutsch7 min
(URT.2002.6721)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00256
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.04.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Submission. Vergabe von Maler- und Gipserarbeiten durch eine Gemeinde im Einladungsverfahren.
Legitimation der nicht eingeladenen Interessentin (E.2).
Nichtanwendbarkeit der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (E.3a).
Bei der Anwendung der kantonalen Schwellenwerte (§ 8 Submissionsverordnung) ist nicht der Gesamtwert des Bauvorhabens, sondern der Wert des einzelnen Auftrags massgebend (E.3b). Das Verbot, Aufträge zu unterteilen, um die Vergabebestimmungen zu umgehen, gilt auch bei der Anwendung der kantonalen Schwellenwerte. Es wird durch die separate Vergabe von Maler- und Gipserarbeiten nicht verletzt (E.3c).
Beim Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberschaft die Einzuladenden grundsätzlich frei; offen bleibt, ob das Diskriminierungsverbot der Wahlfreiheit Grenzen setzt (E.4).
Stichworte:
DISKRIMINIERUNG
EINLADUNGSVERFAHREN
GIPSERARBEIT
LEGITIMATION
MALERARBEITEN
SCHWELLENWERT
SUBMISSIONSRECHT
VERFAHRENSART
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I a IVöB
Art. 8 lit. I IVöB
§ 2 lit. II IVöB-BeitrittsG
§ 5 lit. I SubmV
§ 8 SubmV
§ 9 SubmV
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 29
RB 2002 Nr. 44
RB 2002 Nr. 45
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
I. Die Oberstufenschulgemeinde W publizierte am 17. Dezember
1999 eine Ausschreibung für verschiedene Bauaufträge im Zusammenhang mit der
Erweiterung der Schulanlage M. Im Anschluss daran bewarb sich die A AG, in W,
um den Auftrag für die Malerarbeiten, die nicht in der Ausschreibung enthalten
waren. Im Frühjahr 2001 führte die Oberstufenschulgemeinde für diese Arbeiten
ein Einladungsverfahren durch, bei welchem die A AG nicht zum Einreichen eines
Angebots eingeladen wurde. Die Oberstufenschulpflege vergab den Auftrag mit
Beschluss vom 11. Juni 2001 an die Firma C, in Zürich. Als sich ein
Vertreter der A AG anfangs Oktober 2001 nach dem Stand der Sache erkundigte, erhielt
er die mündliche Auskunft, dass der Auftrag an einen andern Unternehmer
vergeben worden sei.
II. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2001 erhob die A AG beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid der Oberstufenschulgemeinde
und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Gemeinde. Die Oberstufenschulgemeinde stellte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 5./6. November 2001 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom
22. November 2001 und Duplik vom 11./13. Dezember 2001 hielten die
Parteien
an ihren Standpunkten fest.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in
den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in
Sachverhalt
1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren finden die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur
Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG, LS
720.1) Anwendung.
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet sinngemäss, dass die
Beschwerdegegnerin den strittigen Auftrag in einem Einladungsverfahren –
also ohne öffentliche Ausschreibung – vergeben habe. Zu dieser Rüge ist sie
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ohne weiteres
legitimiert. Die Beschwerdebefugnis einer Interessentin, die noch kein Angebot
einreichen konnte und beanstandet, dass ein Auftrag zu Unrecht nicht
ausgeschrieben worden sei, hängt lediglich davon ab, dass sie grundsätzlich in
der Lage ist, einen Auftrag der betreffenden Art zu übernehmen, und ein
Interesse an dessen Ausführung glaubhaft macht (VGr, BEZ 2001 Nr. 55
E. 2c; vgl. RB 2000 Nr. 62 = BEZ 2000 Nr. 26 E. 2).
3.
a) Als kommunale Behörde ist die Beschwerdegegnerin der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
nicht generell unterstellt (Art. 8 Abs. 1 IVöB). Mit Bezug auf das
fragliche Bauvorhaben unterstünde sie der Vereinbarung nur, wenn dieses mit
mehr als 50 % der Gesamtkosten von Bund oder Kanton subventioniert würde
(Art. 8 Abs. 2 IVöB), wofür keine Anhaltspunkte bestehen.
Hinzu kommt, dass die Interkantonale Vereinbarung auf
die Vergabe von Bauarbeiten nur anwendbar ist, wenn der Gesamtwert der
Arbeiten, bezogen auf das ganze Bauvorhaben, den in Art. 7 Abs. 1
lit. a IVöB genannten Schwellenwert von 9,575 Millionen Franken
erreicht. Im vorliegenden Verfahren wurde das Auftragsvolumen des gesamten Umbauprojekts
nicht bekannt gegeben; aufgrund der öffentlichen Ausschreibung der Beschwerdegegnerin
vom 14. Dezember 1999, in der alle grösseren Aufträge aufgeführt waren,
kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Volumen deutlich unterhalb des
Schwellenwerts von Art. 7 Abs. 1 lit. a IVöB liegt. Die Interkantonale
Vereinbarung war somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht anwendbar.
b) Aufgrund von Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 1995 über den Binnenmarkt gelten für öffentliche Beschaffungen
der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben
Mindestgrundsätze, die auch bei Vergaben ausserhalb des Anwendungsbereichs der
Interkantonalen Vereinbarung zu beachten sind. Der Regierungsrat hat
daher gestützt auf § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG mit Beschluss vom
1.
Juli 1998 die Gemeinden, Gemeindeverbände und anderen Träger kommunaler
Aufgaben in die kantonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss dem Beitrittsgesetz
und der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV, LS 720.11)
einbezogen (RRB Nr. 1501/1998, LS 720.111).
Bei der Vergabe kantonaler oder kommunaler Aufträge, die
dieser kantonalen Regelung, nicht aber der Interkantonalen Vereinbarung
unterstehen, gelten die Schwellenwerte von § 8 SubmV. Danach können
Bauaufträge unterhalb eines Auftragswertes von Fr. 500'000.- im
Einladungsverfahren vergeben werden, wogegen für grössere Aufträge ein offenes
oder selektives Verfahren erforderlich ist. Im Unterschied zur Regelung der Interkantonalen
Vereinbarung ist bei der Anwendung der kantonalen Schwellenwerte von
§ 8 SubmV nicht der Gesamtwert des Bauvorhabens, sondern nur der Wert des
jeweiligen Auftrags zu berücksichtigen (vgl. den Antrag des Regierungsrats
vom 6. November 1996 an den Kantonsrat zur Genehmigung der Submissionsverordnung,
ABl 1997, 1 ff., 25 [Erläuterung zu § 8]).
c) Der Grundsatz, dass Aufträge nicht in der Absicht
unterteilt werden dürfen, die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen
(§ 5 Abs. 1 SubmV), gilt auch bei der Anwendung der kantonalen
Schwellenwerte. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Sinn geltend, dass
sie sich um Maler-, Tapezierer- und Gipserarbeiten beworben habe, die zusammen
einen Betrag von mehr als Fr. 500'000.- erreicht hätten.
Dass diese Arbeiten gemeinsam hätten vergeben werden müssen,
erscheint indessen keineswegs als zwingend. Die separate Vergabe von Maler- und
Gipserarbeiten entspricht einer oft geübten Praxis und lag im Ermessen der Beschwerdegegnerin;
eine absichtliche Unterteilung eines zusammengehörenden Auftrags zur Umgehung
der Vergabebestimmungen kann darin nicht erblickt werden. Die Beschwerdegegnerin
weist im Übrigen darauf hin, dass die beiden Arbeitsgattungen auch gemeinsam
die Grenze von Fr. 500'000.- nicht erreicht hätten, denn der
Kostenvoranschlag für die Malerarbeiten habe Fr. 127'000.-, jener für die
Gipserarbeiten Fr. 176'000.- betragen (Tapeziererarbeiten waren offenbar
nicht zu vergeben). Zu diesen erst mit der Duplik vorgebrachten Angaben konnte
die Beschwerdeführerin allerdings noch keine Stellung nehmen; sie sind
jedoch nach dem Gesagten für den Entscheid auch nicht ausschlaggebend.
Dass die Beschwerdegegnerin die strittige Vergabe im
Einladungsverfahren durchgeführt hat, ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Beim Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin
grundsätzlich frei, wen sie zum Einreichen eines Angebots auffordert; die Verordnung
schreibt lediglich vor, dass mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen
(§ 9 SubmV). Einen Anspruch auf Teilnahme besitzt niemand unter den
potentiellen Anbietenden (VGr, BEZ 2001 Nr. 55 E. 2c). Ob bei der
Auswahl der Einzuladenden dennoch gewisse Einschränkungen zu beachten sind,
insbesondere zur Vermeidung einer gezielten Diskriminierung einzelner Anbietender,
braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort die
Gründe genannt, die aus ihrer Sicht gegen eine Einladung der Beschwerdeführerin
sprachen. Zur Nennung dieser Gründe war sie jedoch nicht verpflichtet, und es
ist daher auch nicht weiter auf diese einzugehen. Anhaltspunkte für eine
unzulässige Diskriminierung der Beschwerdeführerin sind aus ihren Angaben
jedenfalls nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin nicht zur Abgabe
eines Angebots eingeladen wurde, ist daher nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...