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Entscheid

VB.2001.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00257

25. Oktober 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6464)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. B bewohnt und bewirtschaftet zusammen mit

seiner Familie einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb in Italien. Um seinen

Kindern die Aus­bildung zu finanzieren, trat er im April 2000 in Zürich eine

Stelle als Informatiker mit 90 %-Pensum (Arbeitszeit von Montag Nachmittag bis

Freitag Mittag) an und bezog im August 2000 nach vorübergehender Unterkunft in

Hotelzimmern und einem möblierten Studio seines Arbeitgebers in der Stadt eine

Einzimmerwohnung. Die arbeitsfreie Zeit verbringt er auf seinem Hof in Italien.

Am 18. Mai 2000 stellte B ein Gesuch um

Anmeldung als Wochenaufenthalter ans Kreisbüro der Stadt Zürich. Nachdem er am

8. August und am 14. September 2000 diesen Antrag wiederholt hatte, verfügte

das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich am 26. Oktober 2000, die Niederlassung von

B befinde sich in Zürich, dem Ersuchen um eine Wochenaufenthaltsbewilligung

könne daher nicht stattgegeben wer­den, und ersuchte ihn um Hinterlegung des

Heimatscheins bis zum 30. November 2000. Der Stadtrat von Zürich wies eine

dagegen gerichtete Einsprache von B am 14. März 2001 ab.

Erwägungen

II. Am 12. April 2001 erhob B gegen den

Beschluss des Stadtrats Zürich Rekurs an das Statthalteramt und wiederholte

sinngemäss sein Gesuch um Anmeldung als Wochenauf­enthalter. Der Statthalter

wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 20. Juli 2001 ab. Er erwog im

Wesentlichen, vorliegend gehe es nur um die polizeiliche Niederlassung, die

nicht mit anderen Wohnsitzbegriffen identisch sei. Deshalb könne es der

Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, sich mit Fragen des zivilrechtlichen

Wohnsitzes und des Steuerdomizils nicht auseinandergesetzt zu haben. – Gemäss §

36.

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) müsse einen

Heimatschein hinterlegen, wer sich aus­serhalb seiner Heimatgemeinde

niederlasse; wer Aufenthalt nehme, müsse einen Heimat­ausweis hinterlegen. Da

der Heimatschein nach Art. 8 der Verordnung über den Heimatschein vom

22.

Dezember 1980 (SR 143.12) nur in der Schweiz hinterlegt werden dürfe,

sei die Bestim­mung dahingehend auszulegen, dass Auslandschweizer, die in der

Schweiz vorher über keine Niederlassung verfügt hätten, bei ihrer polizeilichen

Anmeldung Nieder­lassung und nicht Aufenthalt begründeten. Die Unterscheidung

zwischen Niederlassung und Aufenthalt sei nur im Verhältnis zwischen mehreren

schweizerischen Orten geboten. Daraus, dass an­dere Kantone allenfalls andere

Regelungen getroffen hätten, könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten

ableiten.

III. B wandte sich gegen die Verfügung des

Statthalters am 20. August 2001 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und

beantragte sinngemäss, seine Anmeldung in Zürich sei nicht als Niederlassung,

sondern als Wochenaufenthalt zu bezeichnen. Er brachte vor, zwar möchten die

Entscheide der Vorinstanz gesetzeskonform sein, durch fühle er sich dadurch

sehr benachteiligt. Seine Lage als Auslandschweizer werde völlig

unübersichtlich, er selbst in einen Status von Rechtsunsicherheit versetzt.

Beschwerdegegnerin und Statthalteramt verzichteten auf Beschwerdeantwort bzw.

Vernehmlassung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen eine Verfügung des Statthalters

des Bezirks Zürich nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell

und sachlich zuständig.

b) aa) Es fragt sich allerdings, ob in der

Beschwerdeschrift tatsächlich der Wille zum Ausdruck kommt, den

vorinstanzlichen Entscheid anzufechten. Der Beschwerdefüh­- rer wendet sich

weder dagegen, sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich anzumelden –

dies ist bereits geschehen, noch dagegen, seinen Heimatschein auf dem

zuständigen Kreis­büro zu hinterlegen. Er bemängelt ausschliesslich die im

angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung, seine Niederlassung

befinde sich in Zürich, und will erreichen, dass er als Wochenaufenthalter

registriert wird.

bb) Falls nicht davon auszugehen ist, dass

der Beschwerdeführer sich damit nur gegen die Begründung des angefochtenen

Entscheids zur Wehr setzt, was zum vornherein nicht möglich ist (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 6), so verlangt er

damit einen von den vorinstanzlichen Entscheiden abweichenden Feststellungsentscheid

des Ver­waltungsgerichts.

cc) Ein Anspruch auf einen

Feststellungsentscheid besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60 ff.). Gegenstand kann nur das Bestehen eines

bestimmten Rechtsverhältnisses sein, nicht aber von Tatsachen. Vorliegend geht

es dem Beschwerdeführer um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich

seines melderechtlichen Status eines Wochenaufenthalters. Der Antragsteller

muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen. Ein solches

besteht im Fall von Unklarheiten über Bestand, Nichtbestand oder Umfang

öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten. Das Interesse muss ein aktuelles

sein, d.h. der Antragsteller liefe bei Verweigerung Gefahr, Mass­­nahmen zu

treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm Nachteile erwachsen.

dd) Wie schon vor den Vorinstanzen bringt der

Beschwerdeführer vor, für den Fall einer Anmeldung zur Niederlassung

Kompetenzkonflikte und Rechtsunsicherheiten in verschiedenen Bereichen zu

befürchten. Trifft dies zu, so besteht ein gesonderter Anspruch auf

Feststellung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, wenn dadurch

gleichzeitig dessen Wohnsitz festgelegt wird, soweit er in anderen

Rechtsbereichen von Bedeutung ist, wie beispielsweise im Steuer-, Zivilprozess-

und Zivilrecht und bei den politischen Rechten.

ee) Zum vornherein kann der Entscheid über

den melderechtlichen Status des Beschwerdeführers in Zürich nicht massgebend

sein für ausländische Behörden. Über die aufenthaltsrechtliche Stellung des

Beschwerdeführers in Italien haben ausschliesslich die zu­ständigen

italienischen Behörden zu entscheiden. Sie untersteht den einschlägigen Staats­­verträgen

(Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22.

Juli 1868 [SR 0.142.114.541] und diesen präzisierende Erklärungen und

Protokolle) und allenfalls ergänzend dem innerstaatlichen italienischen Recht.

Ebenso wenig verbindlich sind die Meldeverhältnisse des Beschwerdeführers in

der Schweiz für italiensche Gerichte beim Entscheid über ihre eigene

Zuständigkeit, etwa in erbrechtlichen Angelegenheiten, oder über das auf die

Errichtung von Testamenten anwendbare Recht.

Inwiefern dem Beschwerdeführer durch einen

schweizerischen Meldestatus als Niedergelassener in Italien Probleme entstehen

könnten, entzieht sich der Kenntnis des Verwaltungsgerichts. Anhaltspunkte

dafür sind jedoch nicht ersichtlich, zumal das Einwohnermeldeamt ihm offenbar

zugesagt hat, die italienischen Behörden nicht von seiner Anmeldung in Zürich

zu benachrichtigen. Es besteht kein Grund zur Annahme, für die italienischen

Behörden sei die Bezeichnung seines Anmeldestatus in der Schweiz von Bedeutung.

Auf jeden Fall kann sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf die durch den

Niederlassungs- und Konsularvertrag begründeten Rechte berufen.

Nicht ersichtlich ist auch, weshalb sich aus

der Anmeldung als Niedergelassener (statt als Wochenaufenthalter) Änderungen im

Verhältnis zum schweizerischen Konsulat in Italien ergeben sollten. Die

Vorinstanzen ziehen die "Residenza" des Beschwerdeführers in Italien

ausdrücklich nicht in Zweifel und verlangen von ihm keinerlei Handlungen, die

seine Befürchtungen stützen könnten, wie etwa eine Abmeldung beim Konsulat.

ff) Im innerstaatlichen Verhältnis verhält es

sich entsprechend. Mit der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle wird das so

genannte polizeiliche Domizil begründet, das von verwandten Begriffen des

privaten und des öffentlichen Rechts unterschieden werden muss (Karl Spühler,

Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und

Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.). In den meisten Fällen fallen

diese verschiedenen Spezialwohnsitze zwar zusammen. Die Verwaltungsbehörden

gehen bei der Feststellung der für sie massgebenden Domizile deshalb in einem

ersten Schritt von den Meldeverhältnissen aus. Die Bestimmung des polizeilichen

Domizils hat jedoch keinerlei präjudizierende Wirkung auf in anderem

Zusammenhang zu treffende Entscheide über den Wohnsitz. Viel­mehr lässt sich

diese Frage jeweils erneut und unabhängig von anderen Festlegungen aufwerfen

(vgl. VGr, 30. August 2000, VB.2000.00129, E. 2a). Dafür sind – namentlich wenn

wie vorliegend Auslandsbeziehungen des Betroffenen zu berücksichtigen sind –

andere Behörden zuständig und andere Rechtsnormen massgebend.

So haben die Steuerbehörden aufgrund des

Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen

Republik zur Vermeidung der Doppelbesteu­erung und zur Regelung einiger anderer

Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit

Zusatzprotokoll) vom 9. März 1976 (SR 0.672.945.41) und des innerstaatlichen

schweizerischen Rechts, z.B. des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997,

zu entscheiden. Ebenso hätten schweizerische Gerichte in einem Prozess, in dem

der Beschwerdeführer als Partei beteiligt ist, gestützt auf die anwendbaren

Rechtsnor­men (z.B. das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und

die Vollstre­ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom

16.

September 1988 und das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom

18.

Dezember 1987) selbstän­dig festzulegen, wo sich der bezüglich des

Beschwerdeführers massgebliche Anknüpfungspunkt (insbes. sein Wohnsitz) im

internationalen Verhältnis befinde, um gestützt darauf über ihre eigene

örtliche Zuständigkeit oder das anwendbare materielle Recht zu entscheiden.

gg) Der vom Entscheid über die Anmelde- und

die Hinterlegungspflicht losgelösten Feststellung, ob der Beschwerdeführer in

Zürich Niederlassung oder Wochenaufenthalt be­gründet habe, fehlt es somit an

der rechtlichen Erheblichkeit mit Bezug auf andere, insbesondere die von ihm

selbst aufgeworfenen Fragen. Mit der vom Beschwerdeführer gewün­schten

Feststellung, er sei in Zürich Wochenaufenthalter, wäre für ihn in anderen

Rechts­gebieten nichts gewonnen; es liessen sich dadurch keine von ihm

gewünschte örtliche Zuständigkeiten oder das auf bestimmte Fragen anwendbare

Recht festlegen. Dazu fehlte den Vorinstanzen – wie auch jetzt dem

Verwaltungsgericht – die Befugnis. Das für einen materiellen Entscheid im Sinn

des Beschwerdeführers notwendige Feststellungsinteresse besteht somit nicht.

Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

c) Unter diesen Umständen kann offen bleiben,

ob bereits der Bezirksrat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht hätte

eintreten sollen. Dies ist eher zu verneinen, da die Eingabe wohl auch gegen

die Verpflichtung zur Hinterlegung des Heimatscheins gerichtet war. Der

Stadtrat jedenfalls ist richtigerweise auf die bei ihm erhobene Einsprache

eingetreten.

2.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

...