VB.2001.00257
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00257
25. Oktober 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6464)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00257
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.10.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Regelung der Meldeverhältnisse
Schweizer mit Hauptwohnsitz im Ausland, der sich als Wochenaufenthalter anmelden will
Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1a).
Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid anfechten will, da er sich nicht gegen die ihm darin auferlegten Pflichten, sondern nur gegen die Bezeichnung seines Status als Niedergelassener wehrt (E. 1b aa).
Er verlangt damit einen Feststellungsentscheid (E. 1b bb).
Dies setzt ein Feststellungsinteresse voraus (E. 1b cc).
Der Beschwerdeführer befürchtet für den Fall einer Registrierung als Niedergelassener Nachteile und Rechtsunsicherheiten. Ein Feststellungsinteresse besteht dann, wenn der Aufenthaltsstatus auch mit Bezug auf andere Rechtsfragen von Bedeutung ist (E. 1b dd).
Nicht massgebend ist dieser Status für ausländische Behörden (E. 1b ee).
Innerstaatlich wird in der Praxis zwar zunächst auf die Meldeverhältnisse abgestellt. Diese haben jedoch keine präjudizielle Bedeutung. Vielmehr haben jeweils besondere Behörden aufgrund spezifischer Bestimmungen zu entscheiden (E. 1b ff).
Ein Feststellungsinteresse besteht somit nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 1b gg).
Offen bleiben kann, ob bereits der Bezirksrat nicht hätte eintreten sollen (E. 1c).
Stichworte:
ANMELDUNG
AUSLANDSCHWEIZER
FESTSTELLUNGSENTSCHEID
FESTSTELLUNGSINTERESSE
FESTSTELLUNGSKLAGE
HEIMATSCHEIN
MELDEPFLICHT
NIEDERLASSUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHES DOMIZIL
WOCHENAUFENTHALTER
Rechtsnormen:
§ 36 GemeindeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. B bewohnt und bewirtschaftet zusammen mit
seiner Familie einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb in Italien. Um seinen
Kindern die Ausbildung zu finanzieren, trat er im April 2000 in Zürich eine
Stelle als Informatiker mit 90 %-Pensum (Arbeitszeit von Montag Nachmittag bis
Freitag Mittag) an und bezog im August 2000 nach vorübergehender Unterkunft in
Hotelzimmern und einem möblierten Studio seines Arbeitgebers in der Stadt eine
Einzimmerwohnung. Die arbeitsfreie Zeit verbringt er auf seinem Hof in Italien.
Am 18. Mai 2000 stellte B ein Gesuch um
Anmeldung als Wochenaufenthalter ans Kreisbüro der Stadt Zürich. Nachdem er am
8. August und am 14. September 2000 diesen Antrag wiederholt hatte, verfügte
das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich am 26. Oktober 2000, die Niederlassung von
B befinde sich in Zürich, dem Ersuchen um eine Wochenaufenthaltsbewilligung
könne daher nicht stattgegeben werden, und ersuchte ihn um Hinterlegung des
Heimatscheins bis zum 30. November 2000. Der Stadtrat von Zürich wies eine
dagegen gerichtete Einsprache von B am 14. März 2001 ab.
Erwägungen
II. Am 12. April 2001 erhob B gegen den
Beschluss des Stadtrats Zürich Rekurs an das Statthalteramt und wiederholte
sinngemäss sein Gesuch um Anmeldung als Wochenaufenthalter. Der Statthalter
wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 20. Juli 2001 ab. Er erwog im
Wesentlichen, vorliegend gehe es nur um die polizeiliche Niederlassung, die
nicht mit anderen Wohnsitzbegriffen identisch sei. Deshalb könne es der
Vorinstanz nicht zum Vorwurf gereichen, sich mit Fragen des zivilrechtlichen
Wohnsitzes und des Steuerdomizils nicht auseinandergesetzt zu haben. – Gemäss §
36.
des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) müsse einen
Heimatschein hinterlegen, wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde
niederlasse; wer Aufenthalt nehme, müsse einen Heimatausweis hinterlegen. Da
der Heimatschein nach Art. 8 der Verordnung über den Heimatschein vom
22.
Dezember 1980 (SR 143.12) nur in der Schweiz hinterlegt werden dürfe,
sei die Bestimmung dahingehend auszulegen, dass Auslandschweizer, die in der
Schweiz vorher über keine Niederlassung verfügt hätten, bei ihrer polizeilichen
Anmeldung Niederlassung und nicht Aufenthalt begründeten. Die Unterscheidung
zwischen Niederlassung und Aufenthalt sei nur im Verhältnis zwischen mehreren
schweizerischen Orten geboten. Daraus, dass andere Kantone allenfalls andere
Regelungen getroffen hätten, könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
III. B wandte sich gegen die Verfügung des
Statthalters am 20. August 2001 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss, seine Anmeldung in Zürich sei nicht als Niederlassung,
sondern als Wochenaufenthalt zu bezeichnen. Er brachte vor, zwar möchten die
Entscheide der Vorinstanz gesetzeskonform sein, durch fühle er sich dadurch
sehr benachteiligt. Seine Lage als Auslandschweizer werde völlig
unübersichtlich, er selbst in einen Status von Rechtsunsicherheit versetzt.
Beschwerdegegnerin und Statthalteramt verzichteten auf Beschwerdeantwort bzw.
Vernehmlassung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen eine Verfügung des Statthalters
des Bezirks Zürich nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell
und sachlich zuständig.
b) aa) Es fragt sich allerdings, ob in der
Beschwerdeschrift tatsächlich der Wille zum Ausdruck kommt, den
vorinstanzlichen Entscheid anzufechten. Der Beschwerdefüh- rer wendet sich
weder dagegen, sich bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich anzumelden –
dies ist bereits geschehen, noch dagegen, seinen Heimatschein auf dem
zuständigen Kreisbüro zu hinterlegen. Er bemängelt ausschliesslich die im
angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung, seine Niederlassung
befinde sich in Zürich, und will erreichen, dass er als Wochenaufenthalter
registriert wird.
bb) Falls nicht davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer sich damit nur gegen die Begründung des angefochtenen
Entscheids zur Wehr setzt, was zum vornherein nicht möglich ist (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 6), so verlangt er
damit einen von den vorinstanzlichen Entscheiden abweichenden Feststellungsentscheid
des Verwaltungsgerichts.
cc) Ein Anspruch auf einen
Feststellungsentscheid besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 60 ff.). Gegenstand kann nur das Bestehen eines
bestimmten Rechtsverhältnisses sein, nicht aber von Tatsachen. Vorliegend geht
es dem Beschwerdeführer um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, nämlich
seines melderechtlichen Status eines Wochenaufenthalters. Der Antragsteller
muss ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweisen. Ein solches
besteht im Fall von Unklarheiten über Bestand, Nichtbestand oder Umfang
öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten. Das Interesse muss ein aktuelles
sein, d.h. der Antragsteller liefe bei Verweigerung Gefahr, Massnahmen zu
treffen oder zu unterlassen mit der Folge, dass ihm Nachteile erwachsen.
dd) Wie schon vor den Vorinstanzen bringt der
Beschwerdeführer vor, für den Fall einer Anmeldung zur Niederlassung
Kompetenzkonflikte und Rechtsunsicherheiten in verschiedenen Bereichen zu
befürchten. Trifft dies zu, so besteht ein gesonderter Anspruch auf
Feststellung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, wenn dadurch
gleichzeitig dessen Wohnsitz festgelegt wird, soweit er in anderen
Rechtsbereichen von Bedeutung ist, wie beispielsweise im Steuer-, Zivilprozess-
und Zivilrecht und bei den politischen Rechten.
ee) Zum vornherein kann der Entscheid über
den melderechtlichen Status des Beschwerdeführers in Zürich nicht massgebend
sein für ausländische Behörden. Über die aufenthaltsrechtliche Stellung des
Beschwerdeführers in Italien haben ausschliesslich die zuständigen
italienischen Behörden zu entscheiden. Sie untersteht den einschlägigen Staatsverträgen
(Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22.
Juli 1868 [SR 0.142.114.541] und diesen präzisierende Erklärungen und
Protokolle) und allenfalls ergänzend dem innerstaatlichen italienischen Recht.
Ebenso wenig verbindlich sind die Meldeverhältnisse des Beschwerdeführers in
der Schweiz für italiensche Gerichte beim Entscheid über ihre eigene
Zuständigkeit, etwa in erbrechtlichen Angelegenheiten, oder über das auf die
Errichtung von Testamenten anwendbare Recht.
Inwiefern dem Beschwerdeführer durch einen
schweizerischen Meldestatus als Niedergelassener in Italien Probleme entstehen
könnten, entzieht sich der Kenntnis des Verwaltungsgerichts. Anhaltspunkte
dafür sind jedoch nicht ersichtlich, zumal das Einwohnermeldeamt ihm offenbar
zugesagt hat, die italienischen Behörden nicht von seiner Anmeldung in Zürich
zu benachrichtigen. Es besteht kein Grund zur Annahme, für die italienischen
Behörden sei die Bezeichnung seines Anmeldestatus in der Schweiz von Bedeutung.
Auf jeden Fall kann sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf die durch den
Niederlassungs- und Konsularvertrag begründeten Rechte berufen.
Nicht ersichtlich ist auch, weshalb sich aus
der Anmeldung als Niedergelassener (statt als Wochenaufenthalter) Änderungen im
Verhältnis zum schweizerischen Konsulat in Italien ergeben sollten. Die
Vorinstanzen ziehen die "Residenza" des Beschwerdeführers in Italien
ausdrücklich nicht in Zweifel und verlangen von ihm keinerlei Handlungen, die
seine Befürchtungen stützen könnten, wie etwa eine Abmeldung beim Konsulat.
ff) Im innerstaatlichen Verhältnis verhält es
sich entsprechend. Mit der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle wird das so
genannte polizeiliche Domizil begründet, das von verwandten Begriffen des
privaten und des öffentlichen Rechts unterschieden werden muss (Karl Spühler,
Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und
Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.). In den meisten Fällen fallen
diese verschiedenen Spezialwohnsitze zwar zusammen. Die Verwaltungsbehörden
gehen bei der Feststellung der für sie massgebenden Domizile deshalb in einem
ersten Schritt von den Meldeverhältnissen aus. Die Bestimmung des polizeilichen
Domizils hat jedoch keinerlei präjudizierende Wirkung auf in anderem
Zusammenhang zu treffende Entscheide über den Wohnsitz. Vielmehr lässt sich
diese Frage jeweils erneut und unabhängig von anderen Festlegungen aufwerfen
(vgl. VGr, 30. August 2000, VB.2000.00129, E. 2a). Dafür sind – namentlich wenn
wie vorliegend Auslandsbeziehungen des Betroffenen zu berücksichtigen sind –
andere Behörden zuständig und andere Rechtsnormen massgebend.
So haben die Steuerbehörden aufgrund des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der italienischen
Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer
Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit
Zusatzprotokoll) vom 9. März 1976 (SR 0.672.945.41) und des innerstaatlichen
schweizerischen Rechts, z.B. des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997,
zu entscheiden. Ebenso hätten schweizerische Gerichte in einem Prozess, in dem
der Beschwerdeführer als Partei beteiligt ist, gestützt auf die anwendbaren
Rechtsnormen (z.B. das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
16.
September 1988 und das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom
18.
Dezember 1987) selbständig festzulegen, wo sich der bezüglich des
Beschwerdeführers massgebliche Anknüpfungspunkt (insbes. sein Wohnsitz) im
internationalen Verhältnis befinde, um gestützt darauf über ihre eigene
örtliche Zuständigkeit oder das anwendbare materielle Recht zu entscheiden.
gg) Der vom Entscheid über die Anmelde- und
die Hinterlegungspflicht losgelösten Feststellung, ob der Beschwerdeführer in
Zürich Niederlassung oder Wochenaufenthalt begründet habe, fehlt es somit an
der rechtlichen Erheblichkeit mit Bezug auf andere, insbesondere die von ihm
selbst aufgeworfenen Fragen. Mit der vom Beschwerdeführer gewünschten
Feststellung, er sei in Zürich Wochenaufenthalter, wäre für ihn in anderen
Rechtsgebieten nichts gewonnen; es liessen sich dadurch keine von ihm
gewünschte örtliche Zuständigkeiten oder das auf bestimmte Fragen anwendbare
Recht festlegen. Dazu fehlte den Vorinstanzen – wie auch jetzt dem
Verwaltungsgericht – die Befugnis. Das für einen materiellen Entscheid im Sinn
des Beschwerdeführers notwendige Feststellungsinteresse besteht somit nicht.
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
c) Unter diesen Umständen kann offen bleiben,
ob bereits der Bezirksrat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht hätte
eintreten sollen. Dies ist eher zu verneinen, da die Eingabe wohl auch gegen
die Verpflichtung zur Hinterlegung des Heimatscheins gerichtet war. Der
Stadtrat jedenfalls ist richtigerweise auf die bei ihm erhobene Einsprache
eingetreten.
2.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
...