VB.2001.00261
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00261
8. Mai 2002Deutsch14 min
(URT.2002.6758)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00261
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.05.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Vergabe der Ingenieurarbeiten für die Festsetzung des Quartierplans an den Gemeindeingenieur, der bereits das Einleitungsverfahren betreut hat. Zuständigkeit und anwendbares Recht (E. 1). Vorbefassung eines von der Behörde zur Vorbereitung des Submissionsverfahrens beigezogenen Anbieters sowie Fragen der Ausstandspflicht, wenn ein Anbieter in einer engen Beziehung zur Gesamtbehörde steht (E. 2a). Die gesonderte Vergabe der Ingenieurarbeiten für Einleitungs- und Festsetzungverfahren stellt keine unzulässige Aufteilung des Auftrags dar (E. 2c). Der mit der Planung der Quartierplaneinleitung beauftragte Ingenieur hat sich einen projektbezogenen Wissensvorsprung gegenüber seinen Konkurrenten verschaffen können und die Vergabebehörde hat nichts vorgekehrt, um die damit begründete Vermutung der Vorbefasstheit umzustossen (E. 2d). Die Frage, ob dieser Anbieter als Gemeindeingenieur und Mitglied der Quartierplankommission in einer derart nahen Beziehung zum Gemeinderat als Vergabebehörde steht, dass er auch aus diesem Grund vom Verfahren ausgeschlossen werden müsste, bleibt offen (E. 2e). Der nachträgliche Ausschluss eines von drei Anbietern im Einladungsverfahren führt nicht zur Wiederholung des Verfahrens (E. 3).
Stichworte:
AUSSCHLUSS
AUSSTANDSPFLICHT
GEMEINDEINGENIEUR
GLEICHBEHANDLUNG
QUARTIERPLAN
SUBMISSIONSRECHT
VORBEFASSUNG
WIEDERHOLUNG
Rechtsnormen:
lit. IV GPA
Art. 1 lit. IIb IVöB
§ 160a PBG
§ 5 SubmV
§ 9 lit. II SubmV
§ 18 lit. IV SubmV
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 32
RB 2002 Nr. 41
ZBL 2003 S. 50
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 12. Juni 2001 lud die Gemeinde X die
Ingenieurbüros C, in Y, A AG, in X, sowie E und F, in W, zur Einreichung von
Angeboten für die technische Ausführung (Ingenieurleistung) des amtlichen
Quartierplanverfahrens "P" ein. Mit Verfügung vom 7. August 2001
erfolgte die Vergabe an das Ingenieurbüro C.
Erwägungen
II. Mit Beschwerde vom 24. August 2001
beantragte die gemäss Vergabeentscheid zweitplatzierte A AG, die
Planungsarbeiten seien an sie zu vergeben; daneben verlangte sie die
Offenlegung der Bewertung der Zuschlagskriterien sowie Einsicht in die
entsprechenden Unterlagen.
Die Gemeinde X als Beschwerdegegnerin
beantragte am 11. September 2001 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Mit Replik vom
8.
November 2001 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht
beantragen, den Vergabeentscheid aufzuheben und den Zuschlag der Beschwerdeführerin
zu erteilen, eventuell die Sache mit entsprechender Anweisung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer-
degegnerin; zudem beantragte sie die Edition der Offertunterlagen aller drei
Anbieter. Mit Duplik vom 4. Dezember 2001 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren
Anträgen fest.
Bereits mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober
2001.
war entgegen dem Antrag der Gegenpartei der Beschwerdeführerin Einsicht in
die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten gewährt worden, insbesondere
in die Auswertung der Offerten vom 17. Juli 2001 durch das Ing. und
Vermessungsbüro D, in Z, welches von der Beschwerdeführerin mit der Erstellung
der Ausschreibungsunterlagen beauftragt worden war.
Auf telefonische Anfrage hin, liess die
Beschwerdegegnerin am 24. April 2002 mitteilen, dass mit dem Vertragsabschluss
bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts zugewartet werde (Prot. S. 6).
Die Parteivorbringen werden – soweit
erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen
Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
a) Vergaberegeln bezwecken
die Gewährleistung eines echten, fairen und transparenten Wettbewerbs, in
welchem alle Anbieter gleich zu behandeln sind. Von zentraler Bedeutung ist,
dass für alle Wettbewerbsteilnehmer dieselben Bedingungen bestehen. Wirkt ein
Anbieter bereits vor der Ausschreibung bei der Vorbereitung der Vergabe in irgendeiner
Weise mit, hat er unter Umständen die Möglichkeit, die Voraussetzungen der
Vergabe in einer für ihn günstigen Weise zu beeinflussen. Ausserdem kann er
gegenüber den Mitbewerbern von einem Wissensvorsprung sowie von Vorteilen in
zeitlicher Hinsicht profitieren (vgl. VGr AG, AGVE 1998, S. 350 E. II/2 =
ZBl 100/1999, S. 387; AGVE 1997, S. 348 E. 3, auch zum
Folgenden). Damit ist aber die Chancengleichheit der Anbieter nicht mehr
gewährleistet. Ein Mitofferieren von Anbietern, die bereits an der Projektverfassung
oder der Erstellung von Ausschreibungsgrundlagen mitgewirkt haben, lässt sich
deshalb in der Regel nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter
und dem Gebot eines fairen Wettbewerbs (Art. 1 Abs. 2 lit. b
IVöB) vereinbaren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich ein solcher Anbieter
im konkreten Fall tatsächlich einen Vorteil verschafft, sondern es genügt
bereits der objektiv begründete Anschein eines möglichen Vorteils (Eidg.
Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen, 3. September
1999, VPB 64/2000 Nr. 30 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Zieht die
Vergabebehörde zur Vorbereitung der Submission einen Ingenieur oder
Architekten hinzu, ist dieser oder ein Dritter, zu dem er enge rechtliche oder
persönliche Verbindungen unterhält, als Anbieter vom Verfahren auszuschliessen
(vgl. VGr, 6. April 2001 [VB.2000.00068], BEZ 2001 Nr. 24; VGr,
16.
Juni 1999 [VB.1999.00008], BEZ 1999 Nr. 25 E. 5 = ZBl
101/2000, S. 265; Michael H. Wiehen, Auftragsvergabe, in: Mark
Pieth/Peter Eigen, Korruption im internationalen Geschäftsverkehr, Neuwied u.a.
1999, S. 500).
Positiv-submissionsrechtlich befasst sich
Art. VI Abs. 4 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994
über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement
[GPA]) mit der Problematik der Vorbefassung. Diese Bestimmung wurde mit dem
gleich lautenden § 18 Abs. 4 der Submissionsverordnung vom 18. Juni
1997.
(SubmV) in das kantonale Submissionsrecht überführt. Danach ist es den
Vergabestellen untersagt, auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise
von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben
könnte, Ratschläge einzuholen oder anzunehmen, welche bei der Ausarbeitung
der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.
Auch daraus lässt sich ableiten, dass Planer oder Unternehmer, die an die Vorbereitung
der Ausschreibung Beiträge geleistet haben, vom nachfolgenden Vergabeverfahren
grundsätzlich auszuschliessen sind (VGr, 6. April 2001 [VB.2000.00068], BEZ
2001.
Nr. 24 und VGr, 6. April 2001, VB.2000.00206; Peter Gauch/Hubert Stöckli,
Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen 1999, Freiburg
1999, Ziff. 8.2, S. 15, auch zum Folgenden; vgl. auch die Bemerkungen
von Stefan Scherler, Baurecht 2/00, S. 52 f.). Derartige Anbieter
verfügen über einen projektbezogenen Wissensvorsprung, der die
Gleichbehandlung der übrigen Anbieter und infolgedessen einen funktionierenden
Wettbewerb gefährdet. Dasselbe gilt für Unternehmen, welche die vorbefassten
Planer oder Unternehmer beherrschen oder von diesen beherrscht werden.
Unabhängig von der Mitwirkung eines Anbieters
bei der Vorbereitung des Submissionsverfahrens stellt sich die Frage der
Ausstandspflicht, wenn ein Anbieter in einer besonders nahen Beziehung zur
Vergabebehörde selber steht. Besteht die enge Beziehung nur zu einem einzelnen
Mitglied der Behörde, so hat das betreffende Mitglied in den Ausstand zu treten
bzw. ist bei Verletzung der Ausstandspflicht der Vergabeentscheid aufzuheben
(VGr BE, 8. September 2000, BVR 2001, 284; Eidg. Rekurskommission für das
öffentliche Beschaffungswesen, 3. September 1999, RDAF 2000 I 181, E. 2b).
Besteht die enge Beziehung aber zur Gesamtbehörde, wie dies etwa dann
zutreffen kann, wenn ein (im Nebenamt tätiger) Gemeinderat in der nämlichen
Gemeinde als Anbieter auftritt, so ist der Gefahr oder dem Anschein, dass
sachfremde Interessen des entscheidenden Gemeinderats das Verfahren
beeinflussen, nur mit dem Ausstand der ganzen Behörde oder aber dem Ausschluss
des betreffenden Anbieters beizukommen. Da nach der Rechtsprechung (BGE 97 I
860.
E. 4; VPB 1996 Nr. 2 E. 1.1; kritisch: Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich
1998, Rz. 253) – aber im Rahmen des Submissionsverfahrens wohl auch aus
praktischen Gründen – ein Ausstand der Gesamtbehörde nicht in Betracht fällt,
kommt in solchen Fällen als taugliche Sanktion wohl nur der Ausschluss des
Anbieters in Frage (vgl. VGr, 6. April 2001, BEZ 2001 Nr. 24, wo der
Zuschlag an einen Anbieter erfolgte, an dem ein Exekutivmitglied der Vergabeinstanz
beteiligt war, der Ausschluss aber wegen der Vorbefassung dieses Anbieters im
Rahmen der früheren Projektierungsarbeit erfolgte).
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der
erfolgreiche Anbieter habe im Vergabeverfahren in mehrfacher Weise unzulässige
Vorteile gehabt. Erstens sei er unter freihändiger Vergabe mit der Planung für
die Einleitung des Quartierplanverfahrens betraut worden, was wohl nur dazu
gedient habe, die Schwellenwerte zu unterlaufen. Zweitens habe er sich im
Rahmen der Quartierplaneinleitung einen Wissensvorsprung gegenüber den
Mitbewerbern verschaffen können, was insbesondere von Bedeutung sei, als das
Angebot mit Kostendach hätte eingereicht werden müssen. Schliesslich habe er
auch als Mitglied der Quartierplankommission und Gemeindeingenieur der
Beschwerdegegnerin über ein Vorwissen über das Quartierplangebiet und die
bereits vorhandenen Erschliessungsanlagen und deren Zustand verfügt, was ihm
eine zuverlässigere Abschätzung des zukünftigen Planungsaufwands ermöglicht und
damit die Bezifferung des Kostendachs erleichtert habe. Jedenfalls sei aufgrund
dieser Umstände und der persönlichen und beruflichen Verflechtungen des
erfolgreichen Anbieters mit der Vergabebehörde der Anschein eines möglichen Vorteils
entstanden.
c) Selbst wenn die gesonderte Vergabe der
Ingenieurleistungen für das Einleitungsverfahren eine im Sinn von § 5 SubmV
unzulässige Aufteilung der Quartierplanung darstellen würde, führt dies für
sich allein nicht zu unzulässigen Vorteilen des mit dem Einleitungsverfahren
betrauten Anbieters. Abgesehen davon dürfte die gesonderte Vergabe dieser
Ingenieurleistungen keine unzulässige Aufteilung des Auftrags darstellen.
Mehrere Leistungen müssen im Hinblick auf die Anwendung der Schwellenwerte
nur zusammengerechnet werden, soweit zwischen ihnen ein rechtlicher oder enger
sachlicher Zusammenhang besteht. Einleitungs- und Festsetzungsverfahren
betreffen zwar das nämliche Gebiet und dienen beide im Rahmen des
Quartierplanverfahrens der Herbeiführung der Baureife dieses Gebiets. Sie
stellen jedoch deutlich von einander abgegrenzte Verfahrensschritte dar, was
sich schon darin zeigt, dass die Einleitung zwingend durch das Gemeinwesen erfolgt,
während die Ausarbeitung des Quartierplans gemäss § 160a des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975/1. September 1991 (PBG) den Grundeigentümern überlassen
werden kann. Aus dieser Sicht ist die Beauftragung des Gemeindeingenieurs mit
den Planungsarbeiten für das Einleitungsverfahren zweckmässig und
submissionsrechtlich unbedenklich.
d) Der Grundsatz, wonach vorbefasste Bieter
vom Vergabeverfahren auszuschliessen sind, zielt auf solche Bewerber, die
ihren Wissensvorsprung gerade dem Umstand verdanken, dass sie an der
Vorbereitung der laufenden Ausschreibung beteiligt waren. Er gilt dann absolut,
wenn sie an der Vorbereitung nicht bloss beteiligt, sondern mit der ganzen
Vorbereitung oder gar mit dem Ausschreiben selbst betraut waren (Gauch/Stöckli,
S. 15), was hier nicht zutrifft. Wie die Beschwerdegegnerin unwidersprochen ausgeführt
hat, war der erfolgreiche Bieter mit der Vorbereitung dieser Ausschreibung
nicht unmittelbar beauftragt, sondern wurde diese von der Beschwerdegegnerin
mit fachlicher Unterstützung des Ingenieur- und Vermessungsbüros D durchgeführt
(vgl. Beschwerdeantwort S. 2).
Hingegen war der erfolgreiche Anbieter als
Gemeindeingenieur und insbesondere als Verfasser der Grundlagen für die
Quartierplaneinleitung, nämlich des Plans des Beizugsgebiets, des Technischen
Berichts und des Grundstücks- und Eigentümerverzeichnisses, an der Vorbereitung
der Ausschreibung in ähnlicher Weise beteiligt, wie dies bei einem Bauvorhaben
durch das Verfassen einer Studie oder eines Vorprojekts zutreffen kann (vgl.
VGr AG, 16. Juli 1998, Baurecht 4/98 Nr. 341). Er konnte sich damit einen deutlichen
Wissensvorsprung vor seinen beiden Mitbewerbern verschaffen.
Eine solche Vorbefassung durch Studien,
Vorprojekte und dergleichen im Vorfeld der Vergabe führt nicht zwingend zum
Ausschluss des Anbieters. Sie wird von einem Teil der Rechtsprechung und der
Lehre ausnahmsweise als zulässig erachtet, wenn die ausgeschriebene Leistung
nur von wenigen Anbietern erbracht werden kann oder wenn ein Unternehmen nur in
untergeordneter Weise an der Vorbereitung der Ausschreibung beteiligt gewesen
ist. Nach dieser Auffassung besteht gleichsam die Vermutung einer rechtlich bedeutsamen
Vorbefassung, welche die Vergabebehörde durch geeignete Vorkehren jedoch
umstossen kann (Scherler, S. 53, auch zum Folgenden): Erstens müssen in der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die in der (früheren)
Planung beigezogenen Unternehmer unter Angabe von Art und Weise ihrer
Mitwirkung genannt werden; zweitens muss sichergestellt sein, dass der Inhalt
der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nicht auf die besonderen
Fähigkeiten des vorbefassten Anbieters zugeschnitten ist; drittens ist durch
geeignete Ausgleichsmechanismen (Einsicht in die entsprechenden Unterlagen,
Auskunftserteilung, ausreichende Eingabefristen etc.) den übrigen Bewerbern Gelegenheit
zu geben, einen allfälligen Wissensrückstand zu kompensieren (VGr AG, 16. Juli
1998, Baurecht 4/98 Nr. 341; Gauch/Stöckli, Ziff. 8.3, S. 16).
Bereits der Umstand, dass der Mitbeteiligte
die Quartierplaneinleitung planerisch betreut hat, dürfte nicht mehr als
untergeordnete Beteiligung an der Vorbereitung der Vergabe durchgehen. Zudem
hat die Beschwerdegegnerin, soweit sich aufgrund der Akten ergibt, nichts
vorgekehrt, um die unter solchen Umständen gebotene Transparenz herzustellen
und für alle Bewerber gleiche Wettbewerbschancen zu gewährleisten. Wird bei einem
Einladungsverfahren ein Unternehmer zur Offertstellung eingeladen, der im
Vorfeld der Submission an deren Vorbereitung beteiligt war, so erheischt es das
Gebot der Transparenz, dass den weiteren Eingeladenen dieser Umstand zur
Kenntnis gebracht wird; nur so können diese Anbieter auf einen allfälligen
Wissensvorsprung des Konkurrenten aus der Vorbereitung der Submission in
geeigneter Weise reagieren, indem sie beispielsweise Einsicht in weitere
Unterlagen oder die Erteilung zusätzlicher Auskünfte verlangen. Eine solche
Bekanntgabe ist hier, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht erfolgt, und
selbst in den Ausschreibungsunterlagen wird der mit dem Einleitungsverfahren
betraute Ingenieur nicht genannt, sondern erscheint dessen Name lediglich auf
den dem Einleitungsbeschluss zugrunde liegenden Dokumenten. Dieser Mangel an
Transparenz und damit zusammenhängend das entsprechende Fehlen von
Ausgleichsmechanismen wiegt hier umso schwerer, als die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ermittlung des für die Bewertung der
Offerten massgeblichen "mittleren Stundenansatzes" eine "krasse
Fehleinschätzung der zu erwartenden Problembearbeitung" vorwirft; dass
diese Einschätzung nicht aufgrund der Ausschreibungsunterlagen, aber auch
nicht aufgrund des Einleitungsbeschlusses bzw. der diesem zugrunde liegenden
Dokumente wie Plan des Beizugsgebietes und Technischer Bericht korrekt
vorgenommen werden konnte, liegt auf der Hand.
Fehlt es damit an der Transparenz und der
Gewährleistung gleicher Wettbewerbs-chancen, wie sie bei Einladung eines im
Vorfeld der Ausschreibung beteiligten Bieters in besonderer Weise geboten sind,
so ist dieser Bieter, das heisst der Mitbeteiligte, vom Verfahren
auszuschliessen. Die an diesen erfolgte Vergabe erweist sich damit als
rechtswidrig.
e) Der Mitbeteiligte ist Gemeindeingenieur
der Beschwerdegegnerin und Mitglied der Planungskommission. Nachdem sich die
Vergabe bereits aus einem anderen Grund als rechtswidrig erweist, kann offen
bleiben, ob der Gemeindeingenieur in einer derart nahen Beziehung zur
Vergabebehörde steht, dass er auch aus diesem Grund von der Vergabe auszuschliessen
ist. Mindestens aber trägt dieser Umstand dazu bei, den Vorwurf der mangelnden
Transparenz und damit des Anscheins der Vorbefasstheit zu verstärken.
Anzumerken ist, dass sich für das von der
Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen, nämlich die Einleitung des
Quartierplanverfahrens dem Gemeindeingenieur und die Durchführung des
Submissionsverfahrens einem anderen Ingenieurbüro zu übertragen, keine zwingenden
praktischen Gründe erkennen lassen. Wenn es wie erwähnt als zulässig erscheint,
mit der Einleitung von Quartierplanverfahren aufgrund einer regelkonformen Ausschreibung
generell den Gemeindeingenieur zu beauftragen, so ergibt sich zwanglos, ihn
auch mit der Durchführung des Vergabeverfahrens für die weiteren
Planungsarbeiten zu betrauen, womit er als Bieter von vornherein nicht mehr in
Frage kommt. Andererseits können seine Dienste wieder beansprucht werden, wenn
es um Abrechnung und Leistungskontrolle geht; auch insofern ist nämlich auf
eine konsequente personelle und organisatorische Trennung zu achten (vgl. Peter
Hänni/Marco Scruzzi, Zur Ausstandspflicht im Rahmen von Submissionsverfahren,
Baurecht 4/99, S. 136 Anm. 43). Es dürfte auch nicht ausgeschlossen sein, im
Rahmen einer regelkonformen Submission die Funktion des Gemeindeingenieurs
so zu umschreiben, dass dazu auch die im Zusammenhang mit der Aufstellung von kleineren
Quartierplänen anfallenden Ingenieurarbeiten gehören.
3.
Da der Vertrag mit dem Mitbeteiligten bis
heute nicht abgeschlossen wurde, ist der Vergabeentscheid des Gemeinderats X
vom 7. August 2001 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, im
Falle eines Ausschlusses des Mitbeteiligten müsse die Vergabe gemäss § 9 Abs. 2
SubmV wiederholt werden. Es trifft zwar zu, dass nach dieser Bestimmung im
Einladungsverfahren wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden
müssen. Dieser Anforderungen ist hier jedoch nachgelebt worden, der
nachträgliche Ausschluss eines Anbieters vermag daran nichts zu ändern. Nachdem
die Beschwerdeführerin bei der Auswertung der Offerten mit geringem
Punkteabstand zum Mitbeteiligten und deutlich vor dem dritten Anbieter auf
Platz 2 rangiert worden ist, kommt nach dem Ausschluss des Mitbeteiligten nur
der Zuschlag an die Beschwerdeführerin in Betracht. Da dem Gericht jedoch nicht
bekannt ist, ob mit dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder ergänzende
vertragliche Regelungen zu verbinden sind, ist übungsgemäss der Zuschlag nicht
unmittelbar mit dem Beschwerdeentscheid zu erteilen, sondern ist die Sache mit
einer entsprechenden Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Selbstverständlich dürfen mit dem Zuschlag aber keine Auflagen verbunden
werden, die von der Sache her nicht gerechtfertigt sind oder dem von der
Vergabestelle bevorzugten Anbieter unter gleichen Voraussetzungen nicht
auferlegt würden.
4.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben. Die Sache wird an den Gemeinderat X
zurückgewiesen, um den Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen.
2.
...