VB.2001.00267
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00267
13. Februar 2002Deutsch9 min
(URT.2002.6632)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00267
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.02.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 24.06.2003 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung für Altstoffsammelstelle
Bedeutung des Rügeprinzips im Rekursverfahren
Die Baurekurskommission darf ihre Prüfung auf das beschränken, was beanstandet ist; sie ist nicht verpflichtet, im Interesse des Rekurrenten nach Mängeln der angefochtenen Baubewilligung zu suchen (E. 3b). Das Verwaltungsgericht hat sich mit den erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen nicht zu befassen (E. 3c).
Stichworte:
ALTSTOFFSAMMELSTELLE
BEDÜRFNISNACHWEIS
BEGRÜNDUNG
ÖFFENTLICHES INTERESSE
RECHTSSCHUTZ
RÜGEPRINZIP
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
UNTERSUCHUNGSMAXIME
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
§ 320 PBG
§ 52 VRG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Baukommission X erteilte der
Kommission für Gesundheitswesen und Umweltschutz der Stadt X am 13. Februar
2001 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer
Altstoffsammelstelle auf einem 15 m breiten und 12 m bis 16 m tiefen Areal
an der L-strasse in X. Die Anlage soll die bisherige Sammelstelle an der stark
befahrenen M‑strasse ersetzen. Sowohl der bisherige wie auch der neu
vorgesehene Standort befinden sich in der Erholungszone Sportplätze.
Erwägungen
II. Am 17. März 2001 erhob A Rekurs an die
Baurekurskommission III mit dem sinngemässen Antrag, den Beschluss vom 13.
Februar 2001 aufzuheben. Nach Durchführung eines Augenscheins wies die
Baurekurskommission III am 8. August 2001 den Rekurs ab. Sie erwog
zusammengefasst, der Rekurrent wohne zwar in einiger Distanz und ohne
Sichtkontakt zum Baugrundstück. Da aber der Rekurrent von der behaupteten
Verkehrsgefährdung durch die Benützer der Altstoffsammelstelle in besonderer
Weise betroffen würde, sei auf den Rekurs gleichwohl einzutreten. Die
rekurrentische Behauptung, die Benützung der Sammelstelle sei lebensgefährlich,
erweise sich angesichts der örtlichen Verhältnisse als völlig übertrieben. Es
sei nicht einzusehen, inwiefern die Sammelstelle für Kinder, die den
benachbarten, grosszügig angelegten Kinderspielplatz benützten, eine
zusätzliche Gefahr darstellen soll. Zu Fuss entsorgende Personen könnten das
gegenüberliegende Trottoir benützen und bei der Sammelstelle die übersichtliche
und wenig befahrene Strasse überqueren. Mit dem Auto Entsorgende könnten ihr
Fahrzeug auf dem Platz der Sammelstelle abstellen und würden die M-strasse -
jedenfalls bei ordnungsgemässem Verhalten - nicht blockieren, wobei die
geplante Videoüberwachung zweifellos zu einer reibungslosen und
bestimmungsgemässen Benützung der Sammelstelle beitragen werde. Demzufolge
erweise sich die Zufahrt zur geplanten Altstoffsammelstelle als verkehrssicher.
Der rekurrentischen Befürchtung, dass die vorgesehenen Benützungszeiten
missachtet und infolgedessen sowohl am Tag wie auch in der Nacht unzumutbarer
Lärm entstünde, sei entgegenzuhalten, dass ein möglicher Missbrauch nur in hier
nicht gegebenen, seltenen Ausnahmefällen zur Verweigerung einer Baubewilligung
führe. Altstoffsammelstellen stellten ein wesentliches öffentliches Interesse
dar und würden erfahrungsgemäss von einer überwiegenden Mehrheit von Personen
bestimmungsgemäss und rücksichtsvoll benützt. Die angekündigte konsequente
Verzeigung von Abfallsündern (Videoüberwachung) lasse eine weitgehende
Eindämmung von Missbräuchen erwarten.
III. Mit Beschwerde vom 10. September 2001
liess der nunmehr anwaltlich vertretene A dem Verwaltungsgericht den Antrag
stellen, der Rekursentscheid vom 8. August 2001 sowie der Beschluss der
Baukommission X vom 13. Februar 2001 seien aufzuheben und die Sache allenfalls
zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukomme. Die Baurekurskommission III schloss am 3.
Oktober 2001 auf Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baukommission X und die
Kommission für Gesundheitswesen und Umweltschutz der Stadt X in ihrer
gemeinsamen Eingabe vom 9. Oktober 2001. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch
die Baukommission X und die Kommission für Gesundheitswesen und Umweltschutz
verlangten die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien werden - soweit
erforderlich - nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Der Beschwerdeführer beantragt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei festzustellen, dass der Beschwerde
aufschiebende Wirkung im Sinn von § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zukomme. Eine diesbezügliche Anordnung ist indessen nicht
erforderlich, da die Beschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
hat (§ 55 Abs. 1 VRG; § 339 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975/1. September 1991 [PBG]). Da im vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges
angeordnet wurde, ist hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung nichts
vorzukehren.
b) Sodann verlangt der Beschwerdeführer die
Durchführung eines weiteren Augenscheins, der nach Möglichkeit an einem
Samstag, wenn die Deponien überwiegend genutzt würden, stattfinden soll. -
Diesem Begehren ist nicht zu entsprechen. Bereits am 19. Juni 2001 führte eine
Delegation der Baurekurskommission III in Anwesenheit der Parteien einen
Augenschein durch. Auf die Ergebnisse dieses Lokaltermins darf auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1995 Nr. 12, 1981 Nr.
2). Eine nochmalige Besichtigung des Baugrundstücks und seiner Umgebung durch
das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich, auch wenn der
Referentenaugenschein vom 19. Juni 2001 an einem Dienstag statt fand. Der
entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus
den Akten.
2.
Der Rekurs vom 17. März 2001 wurde vorab
mit angeblichen Mängeln in Bezug auf die Verkehrssicherheit sowie mit der
Befürchtung der Missachtung der Benützungszeiten begründet.
Verkehrssicherheitsmängel werden mit der Beschwerde nicht mehr gerügt und sind
auch nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Baurekurskommission III verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG in Verbindung mit §
70.
VRG). Gleiches gilt mit Bezug auf die Einhaltung der Benützungszeiten.
Sollten wider Erwarten doch
verkehrssicherheitswidrige Verhältnisse auftreten, so könnten geeignete
verkehrspolizeiliche Massnahmen in der Umgebung der Anlage, namentlich ein
Parkverbot auf der L-strasse, ohne weiteres Abhilfe schaffen.
3.
a) Der Beschwerdeführer macht nunmehr
geltend, weder der baurechtlichen Bewilligung vom 13. Februar 2001 noch dem
Rekursentscheid vom 8. August 2001 sei etwas zur Frage der Zonenkonformität zu
entnehmen. Dies sei nachzuholen. Offensichtlich sei die streitige Anlage
mangels Standortgebundenheit in der Erholungszone nicht zonenkonform. Sodann
habe die Baurekurskommission III nicht überprüft, ob das Bauvorhaben auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und zweckmässig
sei. Insbesondere sei nicht untersucht worden, ob die Behauptungen der
Beschwerdegegnerinnen bezüglich Motiv der Verlegung der Sammelstelle zutreffend
seien. Ein Bedürfnisnachweis fehle.
b) Mit diesen erst im Beschwerdeverfahren
vorgebrachten Rügen hatte sich die Baurekurskommission III zu Recht nicht
auseinandergesetzt, da im Rekursverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen weitgehend durch das Rügeprinzip verdrängt wird (RB 1997 Nr. 7).
Die Rekurskommission durfte und musste ihre Prüfung auf das beschränken, was
beanstandet war. Sie war nicht verpflichtet, im Interesse des Rekurrenten nach
Mängeln der angefochtenen Anordnung zu suchen. Etwas anderes würde nur im hier
nicht gegebenen Fall gelten, wenn krasse und entsprechend offenkundige Rechtsverletzungen
vorlägen. Davon kann indessen vorliegend keine Rede sein, zumal sich bereits
die bisherige Altstoffsammelstelle in derselben Erholungszone befindet. Somit
kann der Baurekurskommission III nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen die
Grundsätze der Untersuchungspflicht und der Rechtsanwendung von Amtes wegen
verstossen. Es bestand für die Rekurskommission keinerlei Grund, der Frage der
Zonenkonformität und den weiteren, erst mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen
Fragen nachzugehen, weil sich der Rekurrenten in seiner Rekursschrift vom
17.
März 2001 wie dargelegt in erster Linie auf den Einwand beschränkte, die
Verschiebung der Altstoffsammelstelle gefährde die Verkehrssicherheit.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die
nun mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen erst durch den angefochtenen
Rekursentscheid veranlasst worden wären. Nichts hätte entgegengestanden, die
Einwände der fehlenden Zonenkonformität und die weiteren, erst mit der
Beschwerde vorgebrachten Rügen bereits in der Rekursschrift vom 17. März 2001
zu erheben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer
im Rekursverfahren noch nicht durch einen Anwalt vertreten war.
c) Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat
sich auch das Verwaltungsgericht nicht mit den Fragen zu befassen, ob die
streitige Altstoffsammelstelle am vorgesehenen Standort zonenkonform sei bzw.
ob eine Bedürfnisabklärung hätte vorgenommen werden müssen und ob das Vorhaben
am vorgesehenen Standort zweckmässig sei. Zwar ist es grundsätzlich zulässig,
die Beschwerde auf eine gegenüber dem vor unterer Instanz Vorgebrachten neue
rechtliche Begründung zu stützen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 52 N. 7). Entscheidet indessen wie hier das Verwaltungsgericht als
zweite gerichtliche Instanz, so bleibt für die neue rechtliche Begründung
insoweit kein Raum, als sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützt, es
sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung
notwendig geworden (§ 52 Abs. 2 VRG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
können nur Fragen sein, über die die Rekurskommission entschieden hat bzw.
hätte befinden sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5), was für die erst mit der
Beschwerdeerhebung aufgeworfenen Fragen wie dargelegt nicht zutrifft.
Mit Bezug auf die Rügen betreffend
Bedürfnisnachweis und Zweckmässigkeit ist immerhin anzufügen, dass diese Fragen
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ohnehin nicht zu prüfen sind. Kraft §
320.
PBG ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das Projekt den massgebenden
Vorschriften genügt. Die Baubewilligung gilt als Polizeierlaubnis, auf deren
Erteilung unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.
Andere Gesichtspunkte sind nicht massgeblich. So kommt es beispielsweise nicht
darauf an, ob ein Bauvorhaben nach der Ansicht von Anwohnern als erwünscht oder
zweckmässig betrachtet wird (vgl. VGr, 1. Februar 1990, ZBl 92/1991, S. 79 E.
4c). Das öffentliche Interesse an einer Anlage muss nur insoweit dargetan
werden, als dies aufgrund einer Rechtsnorm erforderlich ist, was etwa bei der
Prüfung der Umweltverträglichkeit von öffentlichen und konzessionierten
privaten Anlagen (Art. 9 Abs. 4 des Umweltschutzgesetzes vom
7.
Oktober 1983 [USG]) oder bei einem Gesuch um Erleichterungen hinsichtlich
des Lärmschutzes (Art. 25 Abs. 2 USG) der Fall ist. Demgegenüber
gibt es keine Vorschriften, die den ausdrücklichen Nachweis eines
öffentlichen Interesses für ein Vorhaben verlangen, wie es hier im Streit
liegt. Die Argumentation des Beschwerdeführers setzt einen Eingriff in grundrechtsgeschützte
Eigentümerpositionen voraus (vgl. dazu etwa Max Imboden/René A. Rhinow,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Band II,
Nr. 123 B I), wovon beim streitigen Vorhaben nicht die Rede sein
kann. Mithin brauchen sich die Rechtsmittelinstanzen mit den Fragen nach der
Zweckmässigkeit des geplanten Standorts und allgemein nach dem Bedürfnis einer
Altstoffsammelstelle im Quartier Zelgli/Högler nicht zu befassen (zum Ganzen
VGr, 20. Dezember 1993, BEZ 1994 Nr. 6, E. 2b).
Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen
abzuweisen.
4.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...