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Entscheid

VB.2001.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00267

13. Februar 2002Deutsch9 min

(URT.2002.6632)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Baukommission X erteilte der

Kommission für Gesundheitswesen und Umweltschutz der Stadt X am 13. Februar

2001 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer

Altstoffsammelstelle auf einem 15 m breiten und 12 m bis 16 m tiefen Areal

an der L-strasse in X. Die Anlage soll die bisherige Sammelstelle an der stark

befahrenen M‑strasse ersetzen. Sowohl der bisherige wie auch der neu

vorgesehene Standort befinden sich in der Erholungszone Sportplätze.

Erwägungen

II. Am 17. März 2001 erhob A Rekurs an die

Baurekurskommission III mit dem sinngemässen Antrag, den Beschluss vom 13.

Februar 2001 aufzuheben. Nach Durchführung eines Augenscheins wies die

Baurekurskommission III am 8. August 2001 den Rekurs ab. Sie erwog

zusammengefasst, der Rekurrent wohne zwar in einiger Dis­­tanz und ohne

Sichtkontakt zum Baugrundstück. Da aber der Rekurrent von der behaup­­teten

Verkehrsgefährdung durch die Benützer der Altstoffsammelstelle in besonderer

Weise betroffen würde, sei auf den Rekurs gleichwohl einzutreten. Die

rekurrentische Behauptung, die Benützung der Sammelstelle sei lebensgefährlich,

erweise sich angesichts der örtlichen Verhältnisse als völlig übertrieben. Es

sei nicht einzusehen, inwiefern die Sammelstelle für Kinder, die den

benachbarten, grosszügig angelegten Kinderspielplatz benützten, eine

zusätzliche Gefahr darstellen soll. Zu Fuss entsorgende Personen könnten das

gegenüberliegende Trottoir benützen und bei der Sammelstelle die übersichtliche

und wenig befahrene Strasse überqueren. Mit dem Auto Entsorgende könnten ihr

Fahrzeug auf dem Platz der Sammelstelle abstellen und würden die M-strasse -

jedenfalls bei ordnungsgemässem Verhalten - nicht blockieren, wobei die

geplante Videoüberwachung zweifellos zu einer reibungslosen und

bestimmungsgemässen Benützung der Sammelstelle beitragen werde. Dem­zufolge

erweise sich die Zufahrt zur geplanten Altstoffsammelstelle als verkehrssicher.

Der rekurrentischen Befürchtung, dass die vorgesehenen Benützungszeiten

missachtet und infolgedessen sowohl am Tag wie auch in der Nacht unzumutbarer

Lärm entstünde, sei entgegenzuhalten, dass ein möglicher Missbrauch nur in hier

nicht ge­gebenen, seltenen Ausnahmefällen zur Verweigerung einer Baubewilligung

führe. Altstoff­sammelstellen stell­ten ein wesentliches öffentliches Interesse

dar und würden erfahrungsgemäss von einer überwiegenden Mehrheit von Personen

bestimmungsgemäss und rücksichtsvoll benützt. Die angekündigte konsequente

Verzeigung von Abfallsündern (Videoüberwachung) lasse eine weitgehende

Eindämmung von Missbräuchen erwarten.

III. Mit Beschwerde vom 10. September 2001

liess der nunmehr anwaltlich vertretene A dem Verwaltungsgericht den Antrag

stellen, der Rekursentscheid vom 8. August 2001 sowie der Beschluss der

Baukommission X vom 13. Februar 2001 seien aufzuheben und die Sache allenfalls

zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vor­­instanz zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht sei festzustellen, dass der Be­­schwerde

aufschiebende Wirkung zukomme. Die Baurekurskommission III schloss am 3.

Oktober 2001 auf Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baukommission X und die

Kommission für Gesundheits­wesen und Umweltschutz der Stadt X in ihrer

gemeinsamen Eingabe vom 9. Oktober 2001. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch

die Baukommission X und die Kommission für Ge­sundheitswesen und Umweltschutz

verlangten die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien werden - soweit

erforderlich - nachstehend wieder­gegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Der Beschwerdeführer beantragt in

verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei festzustellen, dass der Beschwerde

aufschiebende Wirkung im Sinn von § 55 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zukomme. Eine diesbezügliche Anordnung ist indessen nicht

erforderlich, da die Beschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

hat (§ 55 Abs. 1 VRG; § 339 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975/1. September 1991 [PBG]). Da im vorliegen­den Fall nichts Gegenteiliges

angeord­net wurde, ist hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung nichts

vorzukehren.

b) Sodann verlangt der Beschwerdeführer die

Durchführung eines weiteren Augenscheins, der nach Möglichkeit an einem

Samstag, wenn die Deponien überwiegend genutzt würden, stattfinden soll. -

Diesem Begehren ist nicht zu entsprechen. Bereits am 19. Juni 2001 führte eine

Delegation der Baurekurskommission III in Anwesenheit der Parteien ei­nen

Augenschein durch. Auf die Ergebnisse dieses Lokaltermins darf auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1995 Nr. 12, 1981 Nr.

2). Eine nochmalige Be­­sichtigung des Baugrundstücks und seiner Umgebung durch

das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich, auch wenn der

Referentenaugenschein vom 19. Juni 2001 an einem Diens­­tag statt fand. Der

entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus

den Akten.

2.

Der Rekurs vom 17. März 2001 wurde vorab

mit angeblichen Mängeln in Bezug auf die Verkehrssicherheit sowie mit der

Befürchtung der Missachtung der Benützungszei­ten begründet.

Verkehrssicherheitsmängel werden mit der Beschwerde nicht mehr gerügt und sind

auch nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Baurekurskommission III verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG in Verbindung mit §

70.

VRG). Gleiches gilt mit Bezug auf die Einhaltung der Benützungszeiten.

Sollten wider Erwarten doch

verkehrssicherheitswidrige Verhältnisse auftreten, so könnten geeignete

verkehrspolizeiliche Massnahmen in der Umgebung der Anlage, nament­­lich ein

Parkverbot auf der L-strasse, ohne weiteres Abhilfe schaffen.

3.

a) Der Beschwerdeführer macht nunmehr

geltend, weder der baurechtlichen Bewilligung vom 13. Februar 2001 noch dem

Rekursentscheid vom 8. August 2001 sei etwas zur Frage der Zonenkonformität zu

entnehmen. Dies sei nachzuholen. Offensichtlich sei die streitige Anlage

mangels Standortgebundenheit in der Erholungszone nicht zonenkonform. Sodann

habe die Baurekurskommission III nicht überprüft, ob das Bauvorhaben auf einer

gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und zweckmässig

sei. Insbesondere sei nicht untersucht worden, ob die Behauptungen der

Beschwerdegegnerinnen bezüglich Motiv der Verlegung der Sammelstelle zutreffend

seien. Ein Bedürfnisnach­weis fehle.

b) Mit diesen erst im Beschwerdeverfahren

vorgebrachten Rügen hatte sich die Baurekurskommission III zu Recht nicht

auseinandergesetzt, da im Rekursverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von

Amtes wegen weitgehend durch das Rügeprinzip verdrängt wird (RB 1997 Nr. 7).

Die Rekurskommission durfte und musste ihre Prüfung auf das beschränken, was

beanstandet war. Sie war nicht verpflichtet, im Interesse des Rekurrenten nach

Mängeln der angefochtenen Anordnung zu suchen. Etwas anderes würde nur im hier

nicht gegebenen Fall gelten, wenn krasse und entsprechend of­fen­kundige Recht­s­­verletzungen

vorlägen. Davon kann indessen vorliegend keine Rede sein, zumal sich bereits

die bisherige Altstoffsammelstelle in derselben Erholungszone befindet. Somit

kann der Baurekurskommission III nicht vorgeworfen werden, sie habe gegen die

Grundsätze der Untersuchungspflicht und der Rechtsanwendung von Amtes wegen

verstossen. Es bestand für die Rekurskommission keinerlei Grund, der Frage der

Zonenkonformität und den weiteren, erst mit der Beschwerdeschrift aufgeworfenen

Fragen nach­zu­ge­hen, weil sich der Rekurrenten in seiner Rekursschrift vom

17.

März 2001 wie dar­ge­legt in erster Linie auf den Einwand beschränkte, die

Verschiebung der Altstoffsammelstelle gefährde die Verkehrs­­sicherheit.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass die

nun mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen erst durch den angefochtenen

Rekursentscheid veranlasst worden wären. Nichts hätte entgegengestanden, die

Einwände der fehlenden Zonenkonformität und die wei­teren, erst mit der

Beschwerde vorgebrachten Rügen bereits in der Rekursschrift vom 17. März 2001

zu er­he­ben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer

im Rekursverfahren noch nicht durch einen Anwalt vertreten war.

c) Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat

sich auch das Verwaltungsgericht nicht mit den Fragen zu befassen, ob die

streitige Altstoffsammelstelle am vorgesehenen Standort zonenkonform sei bzw.

ob eine Bedürfnisabklärung hätte vorgenommen werden müssen und ob das Vorhaben

am vorgesehenen Standort zweckmässig sei. Zwar ist es grund­sätzlich zulässig,

die Beschwerde auf eine gegenüber dem vor unterer Instanz Vorgebrachten neue

rechtliche Begründung zu stützen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 52 N. 7). Entscheidet indessen wie hier das Verwaltungsgericht als

zweite gerichtliche Instanz, so bleibt für die neue rechtliche Begründung

insoweit kein Raum, als sie sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützt, es

sei denn, das Vorbringen neuer Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung

notwendig geworden (§ 52 Abs. 2 VRG). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

können nur Fragen sein, über die die Rekurskommission entschieden hat bzw.

hätte befinden sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5), was für die erst mit der

Beschwerdeerhebung aufgeworfenen Fragen wie dargelegt nicht zutrifft.

Mit Bezug auf die Rügen betreffend

Bedürfnisnachweis und Zweckmässigkeit ist immerhin anzufügen, dass diese Fragen

im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ohnehin nicht zu prüfen sind. Kraft §

320.

PBG ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das Projekt den massgebenden

Vorschriften genügt. Die Baubewilligung gilt als Polizeierlaubnis, auf deren

Erteilung unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht.

Andere Gesichtspunkte sind nicht massgeblich. So kommt es beispielsweise nicht

darauf an, ob ein Bauvorhaben nach der Ansicht von Anwohnern als erwünscht oder

zweck­mässig betrachtet wird (vgl. VGr, 1. Februar 1990, ZBl 92/1991, S. 79 E.

4c). Das öffentliche Interesse an einer Anlage muss nur insoweit dargetan

werden, als dies aufgrund einer Rechtsnorm erforderlich ist, was etwa bei der

Prüfung der Umweltver­träglichkeit von öf­fentlichen und konzessionierten

privaten Anlagen (Art. 9 Abs. 4 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Okto­ber 1983 [USG]) oder bei einem Gesuch um Erleichterungen hin­sichtlich

des Lärmschutzes (Art. 25 Abs. 2 USG) der Fall ist. Demgegen­über

gibt es keine Vorschrif­­ten, die den ausdrücklichen Nachweis eines

öffentlichen Interesses für ein Vorhaben verlangen, wie es hier im Streit

liegt. Die Argumentation des Beschwerdeführers setzt einen Ein­griff in grund­rechtsgeschützte

Eigentümerpositionen voraus (vgl. dazu etwa Max Imboden/René A. Rhinow,

Schweizerische Verwal­tungs­rechtsprechung, Basel 1976, Band II,

Nr. 123 B I), wovon beim streitigen Vorhaben nicht die Rede sein

kann. Mithin brauchen sich die Rechtsmittelinstanzen mit den Fragen nach der

Zweckmässigkeit des geplanten Stand­orts und allgemein nach dem Bedürfnis einer

Altstoffsammelstelle im Quar­tier Zelgli/Högler nicht zu befassen (zum Ganzen

VGr, 20. Dezember 1993, BEZ 1994 Nr. 6, E. 2b).

Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen

abzuweisen.

4.

...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...