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Entscheid

VB.2001.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00269

18. Oktober 2002Deutsch17 min

(URT.2002.7036)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Der

Gemeinderat X verweigerte am 3. Oktober 2000 B die nachträgliche baurechtliche

Bewilligung für ein Dachflächenfenster am Gebäude Vers.Nr. 01 auf dem

Grund­stück Kat.Nr. 02 an der K-strasse in X und ordne­te unter Androhung der

Ersatzvornahme die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Im Weiteren

wurde B aufgefordert, für einen am gleichen Gebäude ohne Baubewilligung

erstellten Erker ein Baugesuch einzureichen.

Hiergegen erhob B am 31. Oktober 2000

Rekurs an die Baurekurs­kom­mission und beantragte die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung gemäss § 220 des Planungs- und Bau­gesetzes vom

7. September 1975 (PBG) für das streitige Dachflächenfenster.

B. Mit Verfügung

vom 10. Januar 2001 verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich B die

baurechtliche Bewilligung in Bezug auf den Ortsbildschutz für den Einbau des

Dachflächenfensters und den Anbau des Erkers an der Westfassade. Gleich­zeitig

lud sie die Baubehörde X ein, für die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes zu sorgen. Diese Verfügung der Baudirektion eröffnete der Gemeinderat

X mit seinem eigenen Beschluss vom 6. Februar 2001, womit B ebenfalls die

Bewilligung für den Anbau eines Erkers verweigert und unter Androhung der

Ersatzvornahme die Entfernung desselben innert 60 Tagen nach Rechtskraft

des Entscheides angeordnet wurde.

Gegen die Verfügung der Baudirektion vom

10. Januar 2001 und den Beschluss des Gemeinderates X vom 6. Februar

2001 liess B durch seinen Rechtsvertre­ter am 12. März 2001 Rekurs an die

Baurekurskommission erheben und die Aufhebung der angefochtenen Entscheide

beantragen, soweit sie den Erkeranbau zum Gegenstand hat­ten.

Erwägungen

II. Die Baurekurskommission vereinigte

mit Entscheid vom 10. Juli 2001 die Rekurs­verfahren. Sie hiess den Rekurs

gegen den Beschluss des Gemeinderates X vom 3. Ok­tober 2000 gut und hob

diese Verfügung auf (Disp. Ziff. II Abs. 1 und 2). Die Rekurse gegen

die Verfügung der Baudirektion vom 10. Januar 2001 und den Beschluss des

Gemeinderates X vom 6. Februar 2001 wies die Baurekurskommission ab und

bestätigte diese Anordnungen im beurteilten Umfang. Gleichzeitig ordnete sie

die Wiederherstellung des recht­­mässigen Zustandes hinsichtlich

Dachflächenfenster und Erker an.

Zur Begründung führte die Baurekurskommission

aus, das Bauvorhaben befinde sich im Perimeter des schutzwürdigen Ortsbildes

von kantonaler Bedeutung. Gemäss Ziff. 1.4.1.3 Anhang

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) sei die Baudirektion

zur Prüfung von Baugesuchen in gestalterischer Hinsicht allein zuständig. Der

Entscheid des Gemeinderats X vom 3. Oktober 2000 sei daher bereits mangels

Zuständig­keit des Gemeinderats aufzuheben. In den Rekursen gegen die Verfügung

der Baudirek­tion vom 10. Januar 2001 und den Beschluss des Gemeinderats X

vom 6. Februar 2001 wen­de sich der Rekurrent nicht mehr gegen die

Verweigerung des Dachflächenfens­ters, sondern nur noch gegen die Verweigerung

des Erkers und den entsprechenden Wieder­her­stellungsbefehl. Hinsichtlich des

Erkers kam die Baurekurskommission zum Schluss, dieser sei wegen Überstellung

des Baubereiches nicht bewilligungsfähig.

III. Mit Eingabe vom 11. September 2001

erhob B Beschwerde an das Verwaltungs­gericht. Er beantragte, den Entscheid der

Baurekurskommission aufzuheben, so­weit das Oberlicht Streitgegenstand sei, und

diese einzuladen, entweder eine neue koordi­nierte Eröffnung der Beschlüsse des

Gemeinderates und der Baudirektion zu verlangen oder seinen Rekurs vom

31.

Oktober 2000 materiell zu behandeln. Mit einer weiteren Beschwerde vom

17.

September 2001 (VB.2001.00272) liess B durch seinen Rechtsvertreter

dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheides der Baurekurs­kom­mission vom

10.

Juli 2001 beantragen, soweit darin die Verweigerungen des Erkers am

Gebäude K-strasse in X bestätigt worden seien.

Die Baurekurskommission und die kantonale

Baudirektion beantragten Abweisung der Beschwerden. Der Gemeinderat X

verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren

Rechtsschriften werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden

Entscheidgründen wiedergegeben.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die von B erhobenen Beschwerden (Verfahren

VB.2001.00269 und VB.2001.00272) wenden sich gegen den nämlichen Entscheid der

Baurekurskommisson vom 10. Juli 2001 und betreffen das gleiche Bauobjekt.

Die Beschwerdeverfahren sind da­her aus prozessökonomischen Gründen zu

vereinigen.

2.

a) Die Baurekurskommission hat in ihrem

Entscheid vom 10. Juli 2001 den Re­­kurs von B gegen den baurechtlichen

Entscheid des Gemeinderates X vom 3. Oktober betreffend Dachflächenfenster

gutgeheissen und diesen Beschluss aufgehoben. Die Kommission hat hierzu

ausgeführt, das Bauobjekt befinde sich im Perimeter des schutzwürdigen

Ortsbildes von kantonaler Bedeutung. Gemäss Ziff. 1.4.1.3 Anhang BauVV sei die

Bau­­direktion zur Prüfung von diesbezüglichen Baugesuchen in gestalterischer

Hinsicht zu­ständig. Bei der Beurteilung der Detailgestaltung habe die

Baudirektion neben der kantonal­­rechtlichen Ästhetik-Generalklausel auch die

massgeblichen Kernzonen­vorschriften zu beachten (BEZ 2000 Nr. 30). Der

Entscheid des Gemeinderates X vom 3. Oktober 2000 sei daher mangels

Zuständigkeit des Gemeinderates aufzuheben. In den Rekursen gegen die Ver­fügung

der Baudirektion vom 10. Januar 2001 und den Beschluss des Gemeinderates X

vom 6. Februar 2001 hingegen wende sich der Rekurrent nicht mehr gegen die

Verweigerung des Dachflächenfensters, sondern nur noch gegen die Verweigerung

des Erkers.

Diesen Ausführungen der Baurekurskommission

hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, der Entscheid der

kantonalen Baudirektion sei ihm erst im Febru­ar 2001 zugestellt worden. Da

dieser Entscheid hinsichtlich des Oberlichtes nicht von dem­jenigen des

Gemeinderates abgewichen sei und da er bereits einen Rekurs deponiert habe,

habe er keine besondere Veranlassung gesehen, einen weiteren Rekurs zu

verfassen. Durch die fehlerhafte Eröffnung der beiden Entscheide sei ihm

materiell das Rekursrecht entzogen worden. Ein solches Vorgehen müsse als

übertriebener Formalismus betrachtet werden. Vielmehr hätte entweder eine neue

umfassende Eröffnung beider Entscheide erfolgen oder aber es hätte sein Rekurs

materiell auch gegen die deckungsgleiche Entscheidung der Baudirektion

behandelt werden müssen. Die Bestimmungen über die Koordination der Verfahren

sollten dazu führen, dass sich die Betroffenen im Dschungel der Vorschrif­ten

leichter zurechtfänden und Verfahren vereinfacht würden. Diese Regelung zum

Anlass zu nehmen, um auf unfaire Weise den Rechtsschutz aufzuheben, sei unstatthaft.

b) Wie das Verwaltungsgericht mit Entscheid

vom 9. November 2001 (RB 2001 Nr. 66 = BEZ 2001 Nr. 51)

entschieden hat, ist die Zuständigkeit der Baudirektion gemäss Ziff. 1.4.1

Anhang BauVV im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im

Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend Ortsbildschutz nicht

ausschliesslich und schliesst die Zuständigkeit der örtlichen

Baubewilligungsbehörden zur Anwendung der kommunalen Kernzonenvorschriften

nicht aus. Zu Unrecht hat daher die Vorinstanz die Bauverweigerung des

Gemeinderates X vom 3. Oktober 2000 hinsichtlich des Dachflächenfensters

infolge Unzuständigkeit des Gemeinderates aufgehoben.

Entsprechend § 12 Abs. 3 BauVV kann

bei einer Bauverweigerung "einstweilen nur der ablehnende Einzelentscheid

eröffnet" werden; die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die

Gesuchstellenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen. Der

Gemeinderat X ist entsprechend dieser Bestimmung vorgegangen. Da die Bau­di­rektion

die Bauverweigerung allerdings ebenfalls mit Verfügung vom 10. Januar 2001

aus­gesprochen hat, hätte der Gemeinderatsbeschluss vom 3. Oktober 2000

indessen entspre­chend dem bundesrechtlichen Koordinationsgebot von

Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1997/6. Oktober

1995.

(RPG) sowie laut § 12 BauVV mit der Verfügung der Baudirektion vom

10.

Januar 2001, welche ebenfalls den Einbau des Dachflächenfensters zum

Inhalt hatte, koordiniert, d.h. gemeinsam eröffnet werden müssen.

c) Zusammengefasst ergibt sich, dass die

Baurekurskommission den Gemeinderatsbeschluss vom 3. Oktober 2000 zu

Unrecht mangels Zuständigkeit aufgehoben hat. Auch wenn sie den Rekurs des

Beschwerdeführers gegen diesen Gemeinderatsbeschluss formell guthiess, ist der

Beschwerdeführer durch diesen Entscheid beschwert. Denn zusammen mit der

Feststellung, dass gegen die Verfügung der Baudirektion vom 10. Januar

2001.

betreffend Oberlichter kein Rechtsmittel erhoben wurde, wurde ihm im

Ergebnis eine materielle Prüfung seines Rekurses in diesem Punkt verweigert. Da

die Sache spruchreif ist, erübrigt sich indessen eine Rückweisung an die

Vorinstanz zur weiteren Behandlung und kann das Verwaltungsgericht direkt

selber entscheiden (§ 64 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 14. Mai

1959/8. Juni 1997 [VRG]).

3.

Gemäss Art. 8 Abs. 4 der Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde X vom 14. März 1994 (BZO) sind in der

Kernzone einzelne in der Dachfläche liegende Fenster von maximal 0,3 m2

im Licht zulässig, sofern sie der Belichtung von Nebenräumen oder der

zusätzlichen Belichtung von Haupträumen dienen.

a) Unbestrittenermassen weist das streitige

Dachfenster ein Mass von 1,35 m2 auf und überschreitet daher in

erheblichem Ausmass die gemäss Art. 8 Abs. 4 BZO zulässige

Fensterfläche. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Rekurs vom

31.

Oktober 2000 ist das Oberlicht indessen "mangels geeigneter

Vorschriften in der BZO gemäss § 220 PBG" zu bewilligen. Zur

Begründung führt er aus, die fragliche Liegenschaft Geren 6 weise ein

flach geneigtes (15°) Walmdach auf mit weit auskragendem Vordach. Da­­durch sei

optisch das Erscheinungsbild eines Flachdaches nachgeahmt worden. Das Ober­­licht

sei von keinem Standpunkt aus, ausser aus der Vogelperspektive, als solches er­kennbar.

In Art. 1 Abs. 2 BZO werde per Definition ein Schrägdach ab 22,5°

Neigung fest­gelegt. Somit könne Art. 8 Abs. 4 BZO nicht zur

Beurteilung herangezogen werden. Das Oberlicht erhöhe die Wohnqualität der

darunter liegenden Wohnung entscheidend. Durch die Anordnung in über 3 m

Höhe diene es hauptsächlich der Belichtung der Wohnungs­trep­pe und des

darunter liegenden fensterlosen Eingangsbereiches und somit auch in erheblichem

Mass der Sicherheit. Ein kleines, 0,3 m2 grosses Oberlicht könne

diese Funktion nicht erfüllen.

b) Der vom Beschwerdeführer zitierte

Art. 1 Abs. 2 BZO legt fest, dass die – hö­he­re –

Baumassenziffer für Schrägdächer BZ(S) nur für Bauten mit Dachneigungen von mindestens

22,5° angewendet wird. Diese Bestimmung beschränkt indessen in keiner Weise den

Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 BZO, wonach einzelne Dachflächen­fenster

ein Mass von max. 0,3 m2 aufweisen dürfen. Wenn der Gemeinderat X das streitige

Oberlicht als "in der Dachfläche liegend" qualifizierte und damit die

Anwendung von Art. 8 Abs. 4 BZO bejahte, so hat sie auf jeden Fall

den ihr bei der Auslegung kommunalen Rech­tes zustehenden Beurteilungs- bzw.

Ermessensspielraum nicht verletzt (RB 1982 Nr. 38, 1985 Nr. 114

lit. d Abs. 2).

Gründe, welche die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG rechtfertigen würden, sind keine

zu erkennen. Es liegt kein Härtefall vor, welcher ein Abweichen von der in der

Kernzone vorgeschriebenen Regelbauweise rechtfertigen würde. Der in der Bau-

und Zonenordnung festgehaltenen Grössenbeschränkung der Dachflächenfenster ist

auch dann nachzukommen, wenn diese schlecht einsehbar sind. Die geltend gemachte

Verbesserung der Belichtungsverhältnisse und der Wohnqualität könnte generell

bei jedem Oberlicht angeführt werden und würde letztlich zu einer – unzulässigen –

generellen Nichtanwendung von Art. 8 Abs. 4 BZO führen.

c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

sowohl der Gemeinderat X mit seinem Beschluss vom 3. Oktober 2000 als auch

die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. Januar 2001 zu Recht

die Bewilligung für das streitige Dachflächenfenster verweigert haben.

4.

a) Mit

Verfügung der Baudirektion vom 10. Januar 2001 und Beschluss des Gemeinderates

X vom 6. Februar 2001 wurde B die nachträgliche baurechtliche Bewilligung

des an der Westfassade erstellten Erkers mit der Begründung verweigert, dieser

trete als ortsfremdes Bauelement und aufgrund seiner auffälligen gelben Farbe

stark störend in Erscheinung. Aus Sicht des Ortsbildschutzes sei der Anbau des

Erkers nicht bewilligungsfähig. Er befinde sich gemäss Kernzonenplan Y/Z

ausserhalb des Baubereichs und widerspre­che Art. 3 Abs. 1 BZO,

wonach bestehende Gebäude nur unter Beibehaltung des heutigen Gebäudeprofils

umgebaut und wieder aufgebaut werden dürften.

Die Baurekurskommission schützte in ihrem Entscheid vom 10. Juli 2001

diese Rechtsauffassung. Sie hielt in ihren Erwägungen fest, der mit der

Kernzonenvorschrift von § 50 Abs. 1 PBG angestrebte Schutz

kulturhistorisch wertvoller Überbauungen könne sich oftmals nicht in der

blossen Bewahrung der architektonischen Werte erschöpfen, sondern erfordere je

nach den topografischen Bezügen und der bezweckten Wirkung auf weitere Dis­tanz

einen mehr oder weniger ausgeprägten Umgebungsschutz. § 50 Abs. 2 PBG

gestat­te den Gemeinden, die Stellung der Baukörper im Bedarfsfalle bis in alle

Einzelheiten einschliesslich des Grund­risses vorzuschreiben. Gemäss

Art. 3 Abs. 1 BZO dürften bestehende Gebäude unter Beibehaltung des

heutigen Gebäudeprofils – mit Ausnahme von zulässigen Dachlukarnen –,

des herkömmlichen Erscheinungsbildes und unter dem Vorbehalt von

Unterschutzstellungen ohne Berücksichtigung von Ausnützungsbeschränkungen

gemäss Art. 3 Abs. 3 BZO umgebaut oder wieder aufgebaut werden. Im

Kernzonenplan vom 7. Ju­ni 1999 – wie auch bereits im früheren

Kernzonenplan – sei der Baubereich auf dem streitbetroffenen Grundstück

ent­lang der Westfassade angesetzt. Der Baubereich definiere die Flä­che, in

welcher ein Gebäude erstellt werden dürfe. Die Grenze zwischen Baubereich und

dem übrigen Bereich eines Grundstückes sei jedoch absolut. Der Baubereich

unterschei­de sich damit von den ähnlichen Instituten, wie z.B. den Baulinien.

Insbesondere könne die Ausnahmeregelung von § 100 PBG nicht auf Bauteile,

die aus dem Baubereich ragen, angewandt werden. Dies folge schon allein aus den

unterschiedlichen Zwecken, die durch die beiden Institute angestrebt würden.

Ziel eines Baubereiches sei es, situationsgerecht die volumetrische Erhaltung

des Ortsbildes festzulegen. Bezogen auf ein bestehendes Gebäude könnten dabei

Spielräume geschaffen wer­den, indem der Bereich über das bestehende Gebäude

hinaus ausgedehnt würde, oder aber der Baubereich fassadenbündig angesetzt

werden, um die bestehende volumetrische Si­tuation zu erhalten. Während das

Bauver­bot im Baulinienbereich im Sinn von § 100 PBG gelockert werden

könne, sei dies damit bei einer Baute, die über den Baubereich rage, schon

allein durch den angestrebten Zweck des Baubereiches nicht möglich. Darin

unterscheide sich der Baubereich auch von den Abstandsbestimmungen. Die

volumetrische Erhaltung des Ortsbildes werde durch die Definition des

Baubereiches entlang der Westfassade erreicht. Dass dabei das Dach über die

Fassade hinausrage, könne nicht dazu führen, dass deswegen auch andere

Gebäudeteile über den Baubereich hinausragen dürften.

b) Diesen Ausführungen hält der

Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Sep­tember 2001 entgegen, die

in der Bau- und Zonenordnung enthaltenen Baubereiche seien nicht derart eng zu

verstehen, dass jegliche Überstellungen, wie sie etwa im Baulinienbereich

häufig anzutreffen oder nach § 260 Abs. 3 PBG zulässig seien, von

vornherein ausgeschlossen seien. Dass die Auffassung der Baurekurskommission

nicht richtig sein könne, werde offensichtlich, wenn man sie mit der Argumentationsweise

bezüglich der Vordachproblematik in Verbindung setze. Wenn eine

"absolute" Geltung der fraglichen Bestimmung zu beachten wäre, müsste

dies ja auch für Vordächer gelten. Eine Rechtsgrundlage für die

unterschiedliche Behandlung von Vordächern und anderen Bauteilen sei nicht ersichtlich.

Gerade wenn man den vorliegenden Fall vor Augen habe, könne man nicht die

Auffassung vertreten, Vordächer träten viel weniger in Erscheinung als andere

Vorbauten. Das Dach des streitbetroffenen Gebäudes überrage die Fassaden auf

allen Seiten markant; demgegenüber trete der fragliche Erker nur in einem

schmalen Bereich sichtbar unter dem Vordach in Erscheinung. Auch die örtliche

Baubehörde selber sei offenbar bisher nicht der Meinung gewesen, die Grenze des

Baubereiches sei absolut zu verstehen. Noch am 19. Juli 1999 habe sie auf

der Nordseite des streitbetroffenen Gebäudes einen zusätzlichen Laubengang

"jenseits" des Baubereiches bewilligt.

aa) Allgemein dürfen gemäss Art. 3

Abs. 1 BZO in den Kernzonen bestehende Gebäude unter Beibehaltung des

heutigen Gebäudeprofils – mit Ausnahme von zulässigen Dach­lukarnen –,

des herkömmlichen Erscheinungsbildes und unter dem Vorbehalt von Un­terschutzstellungen

umgebaut oder wieder aufgebaut werden. Die streitbezogene Liegenschaft des

Beschwerdeführers liegt im Gebiet des Kernzonenplanes Y/Z. Die Westfassade

dieses Gebäudes deckt sich mit dem in diesem Plan ausgeschiedenen Bau­bereich,

während der Erker die Baubereichslinie überschreitet. Entsprechend Art. 4

Abs. 2 BZO sind innerhalb der Baubereiche Neu-, Um- und Ersatzbauten

gestattet, wobei unter Abweichung von den kantonalrechtlichen Vorschriften über

die Grenz- und Gebäude­abstände auf die Baubereichsgrenzen gebaut werden darf.

Streitig ist, ob und inwieweit die im

Kernzonenplan eingetragenen Baubereiche über­­stellt werden dürfen. Die

Auslegung dieses in der kommunalen Bau- und Zonenordnung festgehaltenen

kommunalen Begriffs durch die örtliche Baubehörde erlaubt eine gewisse

Ermessensbetätigung im Einzelfall, die nach § 50 Abs. 2 lit. c

VRG der freien Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzogen ist

(RB 1985 Nr. 114; Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 50

N. 84 ff.).

bb) Der Beschwerdeführer hält dafür,

Baubereiche im Sinn von Art. 4 Abs. 2 BZO könnten mit Vorsprüngen,

wie sie im Planungs- und Baugesetz zugelassen seien, überstellt werden.

Vorsprünge, welche über Begrenzungslinien hinaus ragen, lässt dieses Gesetz in

§ 100 bei Baulinien, in § 260 Abs. 3 bei Grenz- und

Gebäudeabständen sowie in § 262 Abs. 2 beim Waldabstand zu. Wie die

Vorinstanz aber zu Recht festgehalten hat, ist die Ziel­setzung dieser im

Planungs- und Baugesetz geregelten Begrenzungslinien eine wesentlich andere als

die Baubereichslinie im Sinn von Art. 4 BZO im Gebiet eines Kernzonenpla­nes.

Die Baulinie beispielsweise dient der Sicherung bestehender und geplanter

Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG); Gebäudevorsprünge, welche über

die Baulinien hinausragen, müssen entschädigungslos beseitigt werden, sobald

die Ausführung des Werkes oder der Anlage, wofür die Baulinie festgesetzt

worden ist, dies erfordert (§ 100 Abs. 1 PBG). Grenz- und

Gebäudeabstände dienen verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen und werden

insbesondere aus feuer- und gesundheitspolizeilichen sowie städtebaulichen

Gründen festgelegt. Sie sind zudem unter gewissen Voraussetzungen einer

nachbarlichen Vereinbarung zugänglich (§ 270 Abs. 3 PBG).

Demgegenüber bezwecken Kernzonenbestimmungen

die Erhaltung oder Erweiterung schutzwürdiger Ortsbilder in ihrer Eigenart

(§ 50 Abs. 1 PBG). Nach § 50 Abs. 2 PBG kann die Bau- und

Zonenordnung in Kernzonen die Stellung der Baukörper bis in alle Einzelheiten

vorschreiben. Art. 3 und 4 der Kernzonenbestimmungen legen

– jeweils situa­tionsgerecht – die volumetrische Erhaltung des

Ortsbildes fest. Wie der Kernzonenplan Y/Z zeigt, werden die Baubereiche

teilweise fassadenbündig festgesetzt, teilweise wird der Baubereich über das

bestehende Gebäude hinaus ausgedehnt. Mit dieser Zielsetzung ist es offenkundig

nicht vereinbar, wenn die Baubereichslinien generell mit ein­zelnen oberirdischen

Gebäudevorsprüngen (vgl. § 100 Abs. 1 PBG) oder – analog der

Regelung von § 260 Abs. 3 PBG bei Grenz- und Gebäudeabständen –

bis auf einen Drittel der Fassadenlänge mit 2 m in den Abstandsbereich

hineinragenden Erkern und Balkonen überstellt werden dürften. Diese

Rechtsauffassung wird auch durch die vorliegende konkre­te Situation erhärtet,

wo der Abstand zwischen Strassengrenze und westfassadenbündigem Baubereich

teilweise lediglich 1,2 m beträgt. Es ist offenkundig, dass ein so

ausgestalteter Baubereich die Baukörper absolut beschränkt und nicht noch mit

Vorsprüngen überragt werden darf. Unbegründet ist auch der Hinweis des

Beschwerdeführers auf die "Vordachprob­lematik". Vordächer sind

konstruktionsbedingt und bei herkömmlicher Ausgestaltung ortsbildmässig

unproblematisch; sie können daher auf keinen Fall im vorliegend streitigen

Zusammenhang Gebäudevorsprüngen wie Erkern gleichgesetzt werden. Schliesslich

ist auch der im Rekurs vom 12. März 2001 erwähnte Hinweis auf die Gebäude

L-strasse/M-weg, L-strasse und das Haus K-strasse unbe­helf­lich. Der

Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass sich die Vorinstanz nicht mit

diesen "Vergleichsfällen" auseinandergesetzt habe. Wie die Baudirektion

indessen in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2001 wie auch der

Gemeinderat in seiner Stellungnahme vom 18. April 2001 an die Baurekurs­kommission

unwidersprochen festgehalten haben, liegt die Liegenschaft K-strasse nicht

in der Kernzone und ist schon aus diesem Grund mit dem zu beurteilenden Projekt

nicht vergleichbar. Bei den Vorsprüngen an der L-strasse handelt es sich nach

Auffassung der Baudirektion um Balkone und nicht um Erker, während der

Gemeinderat beim Gebäude L-strasse darauf hinweist, dass der Erker im

Obergeschoss der Liegenschaft L-strasse bei einem Umbauvorhaben als

störend zu eliminieren wäre. Die angeführten Vergleichsobjekte sind somit von

vornherein nicht geeignet, eine Abweichung von der rechtmässigen Auslegung von

Art. 4 BZO zu be­gründen oder zu rechtfertigen.

c) Zusammengefasst ergibt sich, dass

Gemeinderat und Baudirektion zu Recht die Baubewilligung für den eigenmächtig

erstellten Erker verweigert haben. Gegen die vom Gemeinderat X im Beschluss vom

6.

Februar 2001 angeordnete Wiederherstellung des recht­mässigen Zustandes

werden keine Einwände erhoben; diese ist denn auch offenkundig gesetzmässig

(§ 341 PBG).

5.

Die Beschwerde erweist sich damit im

Ergebnis als unbegründet. Weil die Bauverweigerung bereits aufgrund des

Entscheids der Baudirektion gerechtfertigt ist, braucht der zu Unrecht

aufgehobene Entscheid der Gemeinde nicht wiederhergestellt und brauchen auch

Dispositiv

Dispositiv Ziffer II Abs. 1 und 2 des Rekursentscheids nicht korrigiert zu

werden.

...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren VB.2001.00269 und

VB.2001.00272 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. ...