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Entscheid

VB.2001.00287

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00287

9. November 2001Deutsch17 min

(URT.2001.6494)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Eingabe vom 18. April 2000

ersuchte A den Gemeinderat X um nachträgliche Erteilung der baurechtlichen

Bewilligung für die Sanierung des Dachs an der Liegenschaft Vers.Nr. 1,

Parzelle Kat.Nr. 2, in X. In Anwendung von § 19 der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 (BauVV) und Anhang Ziff. 1.4 überwies hierauf

der Gemeinderat am 19. April 2000 das Baugesuch zur Bewilligung an die

Kantonale Denkmalpflege. Mit Schreiben vom 25. April 2000 teilte diese dem

Gemeinderat X mit, dass aus ihrer Sicht dem geplanten Vorhaben nichts

entgegenstehe und die Bauarbeiten im Einvernehmen mit der Kantonalen

Denkmalpflege auszuführen seien.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2000 erteilte

der Gemeinderat X A die nachgesuchte Baubewilligung unter der Auflage, dass das

Dach auf der Westseite des Gebäudes so zu gestalten sei, dass dieses den

gesetzlichen Anforderungen von Art. 7 der kommunalen Bau- und Zonen­ordnung

(BZO) entspreche.

B. Den hiergegen

erhobenen Rekurs von A hiess die Baurekurskommis­sion IV am

12. Oktober 2000 gut, hob den Beschluss des Gemeinderats X vom 9. Mai

2000 auf und lud diesen ein, die nachgesuchte Baubewilligung mit den allenfalls

er­for­derlichen Nebenbestim­mungen zu erteilen. Die Rekurskommission begründete

ihren Ent­scheid damit, dass der an­ge­fochtene kommunale Beschluss in

Verletzung der gesetzlichen Zu­ständigkeitsordnung er­folgt sei. Denn im

Perimeter eines überkommunal geschützten Orts­bilds sei die Baudirektion

umfassend und abschliessend für die Beurteilung der Einordnung und Einhaltung

der massgeblichen Gestaltungsvorschriften, einschliesslich der kommu­nalen

Kernzonenvorschriften zuständig.

C. Mit Urteil vom 6. April 2001

(VB.2000.00386) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Gemeinde X gut,

hob den Entscheid der Baurekurskommission IV vom 12. Oktober 2000 auf

und wies die Akten zur Neuentscheidung im Sinn der Erwägungen an die

Rekurskommission zurück. Das Gericht kam aus den in BEZ 2001 Nr. 19

pu­bli­zier­ten Erwägungen zum Schluss, dass die Zuständigkeit der Baudirektion

zur Bewilligungs­erteilung für Bauvorhaben in einem überkommunal geschützten

Ortsbild die Zuständigkeit der kommunalen Bewilligungsbehörde zur Anwendung der

Kernzonenvorschriften der Bau- und Zonenordnung nicht ausschliesse.

Erwägungen

II. Im zweiten Rechtsgang hiess die

Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 16. August 2001 den Rekurs

von A erneut gut, hob den Beschluss des Gemeinderats X vom 9. Mai 2000

vollumfänglich auf und lud die Vorinstanz ein, das Baubewilligungsverfahren im

Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Zur Begründung führte die Rekurskommission

aus, der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts sei nicht in allen

Teilen rest­los klar und insoweit konkretisierungsbedürftig. Das

Verwaltungsgericht scheine davon aus­zugehen, dass von Seiten der Baudirektion

beim heutigen Verfahrensstand keine bundes­rechtskonforme ortsbildschutzrechtliche

Bewilligung vorliege. Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens

sollte sich aus dem Urteil ergeben, ob das Verwaltungsgericht von einer

kommunalen Zuständigkeit zur Anwendung der kommunalen

Ortsbildschutz-Vorschriften ausgehe oder nicht. Zu diesem Punkt fehlten

schlüssige Er­wägungen im Rückweisungsentscheid. Das Gericht habe einzig die

bewusste Formulierung der Baudirektion "aus unser Sicht steht dem geplanten

Vorhaben nichts entgegen" ausgelegt und zwar dahingehend, dass diese der

Auffassung gewesen sei, eine Zuständigkeit der örtlichen Baubewilligungsbehörde

zur Anwendung kommunaler Kernzonenvorschriften sei nicht aus­geschlossen.

Welche Auffassung das Verwaltungsgericht selber zu dieser Frage habe, sei damit

offen. Die Zusammenfassung des Urteils in BEZ 2001 Nr. 19 gebe das Urteil

nicht wieder, das sich einzig mit der Bundesrechtswidrigkeit des

Anzeigeverfahrens ge­mäss § 19 BauVV befasse. Das Resümee müsse wohl als

publikatorisches Versehen verstan­den werden. Schliesslich sei festzustellen,

dass angesichts der Kompetenzordnung von Ziff. 1.4 Anhang BVV eine

kommunale Zuständigkeit zur gestalterischen Beurteilung von Bauvorhaben in

geschützten Ortsbildern von überkommunaler Bedeutung nicht zu begründen wäre.

Allein der Umstand, dass das für die Baudirektion vorgesehene Verfahren bundes­­rechtswidrig

sei, führe selbstverständlich nicht zu einer Kompetenzverschiebung zu­guns­­ten

der kommunalen Baubewilligungsbehörde; dies führe vielmehr dazu, dass die

zuständige Baudirektion zu einer bundesrechtskonformen Bewilligungsform

anzuhalten sei. Somit müsse unverändert davon ausgegangen werden, dass im

Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbildes die Baudirektion umfassend

für die Beurteilung der Einordnung und Einhaltung der massgeblichen

Gestaltungsvorschriften zuständig sei. Damit sei der Beschluss des Gemeinderats

X vom 9. Mai 2000 erneut aufzuheben. Die Akten seien an die Vorinstanz zur

Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen und die Vorinstanz sei

einzuladen, von der Baudirektion einen im Sinn des verwaltungsgerichtlichen

Rückweisungsentscheids bundesrechtskonformen Entscheid über die Bewilligung

oder Verweigerung des betreffenden Daches einzuholen. Anschliessend habe der Ge­mein­de­rat

die Verfügung der Baudirektion zusammen mit dem eigenen baurechtlichen

Entscheid im koordinierten Verfahren zu eröffnen. Der Gemeinderat habe dort

nicht mehr zu entscheiden, wo bereits die Baudirektion kompetenzgemäss verfügt

habe.

III. Mit Beschwerde vom 19. September

2001.

beantragte die Gemeinde X dem Verwaltungsgericht:

"1. Der Entscheid der

Baurekurskommission IV vom 16. August 2001 ist aufzuheben.

2.

Das Verwaltungsgericht hat

festzustellen, dass

a) auch im Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbildes die

örtliche Baubehörde im Rahmen des koordinierten Baubewilligungs­verfahrens

umfassend für die Beurteilung der Einordnung und der Einhaltung der

massgeblichen Gestaltungsvorschriften, unter Anwendung der massgeblichen

Kernzonenvorschriften der kommunalen Bau- und Zonenordnung, zuständig ist

b) sich die Zuständigkeit der Baudirektion im Rahmen des

koordinierten Baubewilligungsverfahrens für Bauvorhaben, welche sich im

Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbildes befinden, auf die Erklärung

gemäss § 320 PBG beschränkt.

3.

Der Regierungsrat des Kantons

Zürich soll beauftragt werden, die Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

hinsichtlich der Bundesrechtswidrigkeit nach Art. 22 Raumplanungsgesetz

gemäss den Auflagen des Verwaltungsgerichtes zu überarbeiten.

4.

Die Kosten des Verfahrens sind auf

die Staatskasse zu nehmen."

Die Baurekurskommission IV beantragte

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der private

Beschwerdegegner stellte den Antrag, Kosten, Umtriebe und Spesen des gesamten

Verfahrens seien durch die Beschwerdeführerin oder durch die Staatskasse zu

tragen.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist nicht

Aufsichtsbehörde über den Regierungsrat. Dem­gemäss kann es auch nicht den

Regierungsrat beauftragen, eine Verordnung zu überarbeiten, wie die

Beschwerdeführerin beantragt.

b) Wie bereits im ersten Beschwerdeverfahren

(VB.2000.00386) ist die Gemeinde X auch im vorliegenden Verfahren zur

Beschwerde legitimiert, sich gegen eine Be­schnei­dung ihrer Zuständigkeit bei

der Anwendung ihrer kommunalen Bau- und Zonen­ordnung zur Wehr zu setzen (vgl.

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2001, E. 1).

2.

Gemäss § 336 Abs. 1 zweiter

Halbsatz des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Sep­tember 1975 (PBG) sind

die Baurekurskommissionen bei Rückweisungen an die Rechts­auffassung des

Rückweisungsentscheids gebunden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist

der in BEZ 2001 Nr. 19 publizierte Rückweisungsentscheid des Verwaltungs­­gerichts

vom 6. April 2001 in allen Teilen klar und nicht konkretisierungsbedürftig.

Auch die der Publikation vorangestellte Zusammenfassung des Entscheids

(Resümee) stellt keineswegs ein "publikatorisches Versehen" dar,

sondern fasst die Aussagen jenes Urteils korrekt zusammen.

a) Laut § 318 PBG entscheidet die

örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch Verordnung nichts anderes

bestimmt ist. In Anwendung von § 359 Abs. 1 PBG hat der Regierungsrat

die Bauverfahrensverordnung (BauVV) erlassen, welche laut dessen § 7 im

Anhang Vorhaben auflistet, die "neben oder anstelle" der baurechtlichen

Bewilligung der örtlichen Baubehörde der Beurteilung (Bewilligung, Konzession

oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen bedürfen.

Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem

Entscheid vom 6. April 2001 festgehalten hat, besteht nach Art. 22

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) eine direkte

bundesrechtliche Bewilligungspflicht für die Errichtung und Änderungen von Bau­ten

und Anlagen und als Korrelat hierzu eine bundesrechtliche behördliche Prüfungspflicht

baubewilligungspflichtiger Massnahmen. Der Entscheid der Baudirektion über

Bauvorhaben im Perimeter eines überkommunal geschützten Ortsbilds (Ziff. 1.4.1.

Anhang BauVV) ergeht in Anwendung von § 19 BauVV, d.h. es gilt eine

abgekürzte Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner

Bewilligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Verfahren

behandelt werden (Abs. 1). Wenn die zuständige Stelle innert dieser

Behandlungsfrist keine andere Anordnung trifft, so gilt ihre Zustimmung als

erteilt (§ 19 Abs. 3 i.V. mit § 13 Abs. 2 BauVV). Dieses

Bewilligungsverfahren nach § 19 BauVV erfüllt die bundesrechtlichen

Anforderungen von Art. 22 RPG nicht, garantiert insbesondere nicht die

bundesrechtlich verlangte materielle Prüfung der Baubewilligungsfähigkeit; denn

es ist mit Art. 22 Abs. 2 und 3 RPG von vornherein unvereinbar,

eine Bewilligung als erteilt anzunehmen, wenn die Bewilligungsbehörde innert

einer bestimmten Frist keine Anordnung trifft. Demgemäss ist auch die

– eine Bundesrechtswidrigkeit voraussetzende - Rechtsauffassung zu

verwerfen, die Zuständigkeit der Baudirektion gemäss Ziff. 1.4.1 Anhang

BauVV im Geltungsbereich einer überkommunalen Schutzanordnung oder im

Geltungsbereich eines überkommunalen Inventars betreffend Ortsbildschutz sei ausschliesslich

und schliesse die Zuständigkeit der örtlichen Baubewilligungsbehörden zur

Anwendung der kommunalen Kernzonenvorschriften aus. Die bundesrechtlich

verlangte materielle Prüfung eines Bauprojekts wird in solchen Fällen vielmehr

durch das in § 309 ff. PBG festgehaltene baurechtliche Verfahren vor den

örtlichen Baubewilligungsbehörden ga­rantiert. Dass im hier streitigen Bereich

die Zuständigkeit der Baudirektion jene der örtlichen Baubewilligungsbehörde

nicht ausschliesst, entspricht offenkundig auch dem Verständnis der

Baudirektion selber, ergeht doch ihre Anordnung (sofern eine solche überhaupt

getroffen wird) in einer Weise, welche formell und inhaltlich kaum die

bundesrechtlich geforderten Anforderungen an einen baurechtlichen Entscheid im

Sinn von Art. 22 RPG erfüllen würde. So auch im vorliegenden Fall, zumal

die kantonale Denkmalpflege dem Gemeinderat X am 25. April 2000 mitteilte,

dass dem drei Werktage vorher eingegangenen Gesuch "aus unserer

Sicht" nichts entgegenstehe und die (bereits ausgeführten) Bauarbeiten im

Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege auszuführen seien. Dieses

Schreiben enthält keine genaue Umschreibung des Gegenstand der Zustimmung

bildenden Bauobjekts (genaue Bezeichnung der Pläne usw.), keine Angaben über

die angewendeten massgebenden baugesetzlichen Bestimmungen und auch keine

Begründung der Anordnung.

b) Das Anzeigeverfahren gemäss § 19

BauVV wäre nur dann bundesrechtswidrig, wenn die Zuständigkeit der Baudirektion

im Perimeter überkommunal geschützter Ortsbilder entsprechend der

Rechtsauffassung der Baurekurskommissionen (vgl. BEZ 2000 Nr. 30) als eine

alleinige verstanden würde, welche die Zuständigkeit der örtlichen

Baubewilligungsbehörde zur Anwendung sogar (wie hier) ihrer kommunalen

Kernzonenvorschrif­­ten ausschliessen würde. Es besteht aber kein Widerspruch

zum Bundesrecht, wenn mit dem Verwaltungsgericht die gesetzlichen Bestimmungen

so ausgelegt werden, dass die Zuständigkeit der Baudirektion diesbezüglich die

Kompetenzen der örtlichen Baubewilligungsbehörden nicht ausschliesst, sondern

vielmehr ergänzt und auf diese Weise die bundes­rechtlich verlangte materielle

Prüfung baubewilligungspflichtiger Massnahmen gesichert ist. Richtiger Ansicht

nach lässt es das kantonale Recht zu, dass die Gemeindebehörden mit Bezug auf

Bauvorhaben im Perimeter überkommunal geschützter Ortsbilder selber ihr

kommunales Recht anwenden.

Die Baurekurskommission IV scheint ihre

Auslegung (auch) mit dem Koordinationsgebot zu begründen. Indessen greift das

bundesrechtliche Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG nicht soweit in

die kantonale Organisations- und Verfahrenshoheit ein, als sie den Kantonen

ausschliessliche Bewilligungszuständigkeiten vorschreiben würde (vgl.

Art. 25 Abs. 1 RPG). Hingegen dürfen Verfügungen laut Art. 25a

Abs. 3 RPG keine Wider­sprüche enthalten, was durch die Koordination der

Verfügungen im Sinn von § 12 BauVV zu gewährleisten ist. Aus all diesen

Gründen ist die Baudirektion auch nicht "zu einer bundesrechtskonformen

Bewilligungsform anzuhalten" (Rekursentscheid E. 5, S. 12).

Zusammengefasst ergibt sich, dass die

Baurekurskommission IV zu Unrecht die Zuständigkeit des Gemeinderats X verneint

hat, die Kernzonenvorschriften der kommunalen Bau- und Zonenordnung anzuwenden.

Dies hat das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid vom 6. April 2001

(BEZ 2001 Nr. 19) festgehalten. An diese Rechtsauffassung ist die

Baurekurskommission IV gebunden (§ 336 Abs. 1 PBG). Der angefochtene

Entscheid ist daher erneut aufzuheben.

3.

Erweist sich ein angefochtener Entscheid

als rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist, so entscheidet das

Verwaltungsgericht selbst (§ 63 Abs. 1 VRG) oder weist die Angelegenheit zu

neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (§ 64 Abs. 1 VRG). Welche Art der

Prozesserledigung den Vorzug verdient, lässt sich nicht allgemein sagen.

Während die Prozessökonomie für einen Sachentscheid des Verwaltungsgerichts

spricht, verlangt der Gedanke des Rechtsschutzes in der Regel eine Rückweisung,

weil den Parteien sonst eine Instanz verlorenginge. Eine Rückweisung entspricht

dem gesetzlich vorgeschrie­benen Instanzenzug und ist namentlich dann geboten,

wenn wie vorliegend Ermessensentscheide zu treffend sind (RB 1976 Nr. 19; RB

1982.

Nr. 42 = ZBl 84/1983 Nr. 41 = ZR 82 Nr. 18). Nachdem aber der Entscheid

der Vorinstanz zum zweitenmal aufgehoben werden muss, steht der Grundsatz der

Prozessökonomie im Vordergrund und ist es gerechtfertigt, dass das

Verwaltungsgericht die Bewilligungsfähigkeit des Streitobjekts auch materiell

beurteilt.

4.

Das Baugrundstück Kat.Nr. 2 des privaten

Beschwerdegegners ist nach der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X der

Kernzone zugeteilt. Laut Art. 7 Abs. 1 BZO sind bei Hauptgebäuden nur

Satteldächer mit annähernd gleicher Neigung von 40 – 50° alter Teilung zulässig

(Satz 1). Abgeschleppte Dächer und Aufschieblinge sind im unteren Drit­tel der

Dachflächen gestattet (Satz 2). Auf Anbauten und besonderen Gebäuden sind auch

Pult- und Schleppdächer mit einer Neigung von mindestens 20° alter Teilung

gestattet (Satz 3).

Das Gebäude Vers.Nr. 1 des privaten

Beschwerdegegners verfügte nach Darstellung des Gemeinderats X vor dem

streitigen Umbau über ein Hauptdach, welches auf der Westseite eine Neigung von

minimal 40° alter Teilung aufwies. Streitig ist, ob der Anbau der sog. Schmiede

(Hauptgebäude) unter Art. 7 Abs. 1 Satz 3 BZO zu subsumieren sei, oder ob die

ehemalige Schmiede samt Anbau eine Einheit darstellten und sich demzufolge die

Dachgestaltung allein nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu richten habe. Der

heutige Beschwerdegegner machte in seiner Rekursschrift vom 28. Mai 2000

geltend, der Anbau könne optisch problemlos "weggedacht" werden,

wodurch der zentrale Mittelbalken klar als Gebäudezentrum hervortrete.

Ausserdem sei auch im Inventar von Schopfanbauten die Rede. Die Beschwerdeführerin

stellte dies nicht in Abrede, hielt aber in der Rekursantwort vom 10. Juli 2000

entgegen, das Fachwerkgebäude mit westlichem und südlichem Schopf präsentiere

sich in ziemlich ursprünglichem Zustand, weshalb das Gebäude mitsamt Anbau als

Einheit zu betrachten sei.

Auf den Abbildungen im Inventarbeschrieb ist

auf der Westseite des Dachs bereits oberhalb der Mitte ein leichter Bruch zu

erkennen an der Stelle, wo die Fachwerkfassade in den Schopfanbau übergeht. An

diesem Punkt wird das Hauptdach abgeschleppt und die Dach­neigung wahrnehmbar

flacher. Auch ist hier aufgrund der Fassadengestaltung eine Tren­nung zwischen

Hauptgebäude und Anbau optisch klar zu erkennen. Es spricht mithin einiges

dafür, den Anbau unter Art. 7 Abs. 1 Satz 3 zu subsumieren und nicht zusammen

mit dem Hauptgebäude als eine Einheit zu begreifen. Wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann indessen die Frage der materiellen

Baurechtswidrigkeit letztlich offen bleiben.

5.

a) Nach § 341 PBG hat die zuständige

Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen

Zustand herbeizuführen. § 341 PBG verlangt seinem Wortlaut entsprechend

ohne Vorbehalt, also in allen Fällen die Anordnung der Wiederherstel­lung des

rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden

oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich

nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033; Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 665; François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche

Baumängel, in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und

Prozessieren in Bausachen, Basel 1998, S. 586, N. 14.63 ff., je

auch zum Folgenden). Gleichwohl ist ein Abbruchbefehl nach ständiger

Rechtsprechung einmal dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom ge­setz­mässigen

Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der

dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen

(BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988,

S. 262; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 865 ff.). Insofern be­steht

gleichwohl ein gewisser Ermessensspielraum bei der Prüfung der Frage, ob

überhaupt eine Zwangsmassnahme der Situation adäquat ist. Geringfügig ist eine

Abweichung vom Erlaubten dann, wenn nur um Weniges von materiellen Vorschriften

abgewichen wird und die Abweichung dem Bauherrn keinen oder nur einen

geringfügigen Nutzen bringt. Liegt eine bedeutendere, also eine erhebliche

Abweichung von den materiellen Bauvorschrif­ten vor, können nur Gründe des

Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands führen (RB 1985 Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22 mit

Hinweisen; Haller/Karlen, Rz. 873 ff.). Damit werden hinsichtlich der

Abweichung vom Erlaubten zwei Tatbestände unterschieden: Einerseits die

geringfügige, von ihrem Aus­mass her unbedeutende Abweichung vom Erlaubten, die

einen Verzicht auf die Wieder­herstellung des rechtmässigen Zustands dann

zulässt, wenn dem Bauherrn dadurch ein nicht zu rechtfertigender Schaden

entstünde; anderseits die bedeutendere (erhebliche) Abweichung vom gesetzlichen

Zustand, die unter dem Titel von § 341 PBG einzig aus Gründen des

Vertrauensschutzes Bestand haben kann.

b) Gründe des Vertrauensschutzes stehen der

Anordnung, das Dach (auf der Westseite) sei so zu gestalten, dass es den

Anforderungen an die Dachneigung für Hauptgebäude entspricht, nicht entgegen.

In seinem Rekurs vom 28. Mai 2000 führte der heutige private Beschwerdegegner

aus, er habe vor Erneuerung des mangelhaften Dachs mit der zuständigen

Gemeinderätin Kontakt aufgenommen, welche ihm zugesichert habe, eine

Baubewilligung sei nicht nötig. Diese Aussage bezog sich indessen, wie der

Gemeinderat glaub­­haft darlegt, offenkundig auf die Neueindeckung des

Gebäudes, nicht auf eine Anhebung des Dachs mit Änderung der Dachneigung. Der

private Beschwerdegegner hätte sich als ehemaliger Gemeindepräsident von X

bewusst sein müssen, dass eine Baubewilligung erforderlich ist, sobald er am

Gebäude bauliche Massnahmen trifft wie die Anhebung des Dachs oder die Änderung

der Dachneigung, welche in der Bauordnung sogar ausdrücklich geregelt ist.

Das Fehlen von Vertrauensschutzgründen ändert

indessen nichts daran, dass eine (allfällige) Abweichung von den

Dachgestaltungsvorschriften jedenfalls nicht negativ in Erscheinung tritt und

auch im Übrigen als geringfügig zu qualifizieren ist. Nachdem die Westseite des

Dachs schon bisher beim Übergang zwischen Fachwerkfassade und Schopf­anbau eine

Änderung in der Neigung erfahren hatte, weicht die neue Dachgestaltung insoweit

kaum von der bisherigen ab. Dass nunmehr auf eine weitere Abschleppung im

unteren Drittel verzichtet wird, ist bloss von untergeordneter Bedeutung, da

die bisherige untere Ab­schleppung sich in einer nur geringfügig niedrigeren

Dachneigung bemerkbar machte. Auch sind gewichtige öffentliche Interessen, die

im vorliegenden Fall trotz der Geringfügig­keit des Verstosses die Durchsetzung

des materiellen Rechts verlangen würden, nicht ersicht­lich (Haller/Karlen,

Rz. 866). Es fragt sich damit einzig, ob der dem Beschwerdegegner vorzuwer­fende

böse Glaube die streitige Anordnung zu rechtfertigen vermöge bzw. ob dem bösen

Glauben mit der Wiederherstellung Rechnung zu tragen sei. In diesem Zusam­menhang

ist festzuhalten, dass bei geringfügigen Regelverstössen ein allfällig

bösgläubiges Ver­halten der Bauherrschaft für die Frage des Verzichts auf die

Wiederherstellung des recht­mässigen Zustands grundsätzlich ohne Bedeutung ist.

Im Übrigen ist zu Gunsten des Be­schwerdegegners davon auszugehen, dass er

nicht absichtlich, sondern lediglich (grob) fahr­lässig gehandelt hat. Sofern

die neue Dachgestaltung überhaupt als baurechtswidrig einzustufen wäre, erwiese

sich somit eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands jedenfalls als

unverhältnismässig.

6.

Zusammengefasst ergibt sich, dass sowohl

der Entscheid der Baurekurskommission IV vom 16. August 2001 als auch der

Beschluss des Gemeinderats X vom 9. Mai 2000 aufzuheben sind. Auf eine

Korrektur der möglicherweise baurechtswidrigen Dachgestaltung ist zu

verzichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die

Rekurskosten je zur Hälfte zu tragen. Dass sich die Baurekurskommission IV im

zweiten Rekursverfahren entgegen § 336 Abs. 1 PBG nicht an die Rechtsauffassung

des Rückweisungs­entscheids hielt, ist indessen nicht den Parteien anzulasten.

Die Kosten dieses Be­schwerdeverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Demgemäss werden der

Entscheid der Baurekurskommission IV vom 16. August 2001 und der Beschluss des

Gemeinderats X vom 9. Mai 2000 aufgehoben.

2.

...