VB.2001.00292
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00292
18. Dezember 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6567)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00292
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.12.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Erschliessung durch Zufahrtsweg. Legitimation (E. 1). Heraufsetzung des Grenzwerts für Zufahrtswege bei dichter Überbauung und guter Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. I.c. liegt keine dichte Überbauung vor und keine hohe Erschliessungsqualität (E. 2).
Abweisung.
Stichworte:
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
GRENZWERT
ÖFFENTLICHES VERKEHRSMITTEL
ÜBERBAUUNGSDICHTE
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
ZUFAHRTSWEG
Rechtsnormen:
§ 2 lit. a AngebotsV
§ 9 AngebotsV
§ 49a Abs. I PBG
§ 128 Abs. II PBG
§ 237 Abs. I PBG
§ 251 PBG
§ 6 Abs. II Zugangsnormalien
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 5
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 6. März 2001 erteilte der Hochbau- und
Planungsausschuss X J die baurechtlichen Bewilligungen für Projektänderungen
betreffend die bereits früher bewilligte Reiheneinfamilienhausüberbauung M-weg
auf den Grundstücken Kat.Nrn. 1 und 2 in X. Statt der bewilligten beiden
vierteiligen Häusergruppen A – D und E – H wurden je die drei Einfamilienhäuser
A, B und C bzw. D, E und F bewilligt. Nicht bewilligt wurden hingegen die in
den Änderungsprojekten neu vorgesehenen Einzelgaragen und die Zufahrt zu diesen
über den Zufahrtsweg "Q".
Erwägungen
II. Die gegen beide Beschlüsse erhobenen
Rekurse mit den Anträgen, auch die vorgesehene Erschliessungslösung zu
bewilligen, wies die Baurekurskommission nach Vereinigung der Verfahren am
21.
August 2001 ab. Zwar ergebe sich aus dem Quartierplan N keine
Verpflichtung, die sechs streitbetroffenen Häuser statt über den Zufahrtsweg
"Q" über den M-weg zu erschliessen. Hingegen erschliesse der 100 m
lange und keine Ausweichstellen aufweisende Zufahrtsweg "Q" mit
einer vermarkten Breite von 3,6 m bereits heute 9 Wohneinheiten. Ein solcher
Weg genüge gemäss Anhang zu den Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom
9.
Dezember 1987 (Zugangsnormalien; LS 700.5) in der Regel nur für die
Erschliessung von 10 Wohneinheiten; nur in dichter Bebauung und bei guter Erschliessung
mit öffentlichen Verkehrsmitteln könnten gemäss § 6 Abs. 2 Zugangsnormalien
mehr Wohneinheiten zugelassen werden, nämlich bei Zufahrtswegen bis zu 30 (vgl.
Anhang). Dies Voraussetzungen für eine Erleichterung seinen hier aber nicht
erfüllt, weshalb die zusätzlichen sechs Wohneinheiten über den besser ausgebauten
M-weg erschlossen werden müssten.
III. Mit Beschwerde vom 24. September 2001
liess J dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und
die örtliche Baubehörde zur Bewilligung der Garagen und der geplanten Zufahrt
über den Zufahrtsweg "Q" einzuladen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Baubehörde. Zur Begründung wurde insbesondere
geltend gemacht, die Baurekurskommission habe bereits aufgrund der Zugehörigkeit
des Baugrundstücks zur Wohnzone W 1.7 die als Voraussetzung für Erleichterungen
verlangte dichte Bebauung verneint, was unzulässig sei. Diese Voraussetzung sei
nicht an eine bestimmte Mindestausnützung geknüpft, was sich darin zeige, dass
auch bei blossen Zufahrtswegen, die regelmässig in Wohnzonen mit mittleren und
tiefen Nutzungsdichten geplant und realisiert würden, solche Erleichterungen
zulässig seien. Zudem handle es sich bei der betroffenen Wohnzone nicht um eine
solche mit geringer Nutzungsdichte. Die weitere Voraussetzung der guten
Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln verlange nur, dass sich in
normaler Gehdistanz eine Haltestelle eines geeigneten öffentlichen
Verkehrsmittels mit einem guten Verkehrsangebot befinde. Mit einer
Bushaltestelle in einer Entfernung von 100 bis 300 m und einem Verkehrsangebot
in den Stosszeiten im 30-Minuten- und in der übrigen Zeit im 60-Minuten-Takt
sei auch diese zweite Voraussetzung für die Erschliessung weiterer
Wohneinheiten durch den Zufahrtsweg "Q" erfüllt.
Die Vorinstanz schloss am 23. Oktober 2001
auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragte am 16. November
2001.
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer, der gemäss den
angefochtenen Anordnungen sein Bauvorhaben nicht in der geplanten Form
verwirklichen kann, ist zu der – rechtzeitig erhobenen – Beschwerde ohne
weiteres legitimiert. Anders als der Beschwerdegegner anzunehmen scheint, lässt
sich sodann aus den Überbauungsannahmen, auf denen die Planung der
Erschliessung beruht, und den Perimetern für die Verlegung der entsprechenden
Kosten in der Regel keine Verpflichtung ableiten, ein an eine bestimmte
Quartierplanstrasse angrenzendes Grundstück jedenfalls über diese Strasse zu
erschliessen (vgl. RB 1984 Nr. 79 = ZBl 85/1984, S. 374 = ZR 83 Nr. 103). Schon
gar nicht kann aus solchen Überbauungsannahmen im Rahmen des Quartierplanverfahrens
der prozessuale Schluss gezogen werden, die Frage der hinreichenden
Erschliessung könne im Rahmen des Baubewilligungsverfahren nicht mehr
aufgeworfen werden. Der Nichteintretensantrag des Beschwerdegegners erweist
sich damit als unbegründet.
2.
Ein Zufahrtsweg ist in der Regel auf das
Verkehrsaufkommen von höchstens 10 Wohneinheiten ausgelegt. Gemäss § 6 Abs. 2
Zugangsnormalien kann in dichter Überbauung und bei guter Erschliessung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln dieser Grenzwerte auf 30 Wohneinheiten erhöht
werden. Streitig ist hier einzig, ob beim Baugrundstück die Voraussetzungen für
diese Erhöhung des Grenzwerts erfüllt sind. Dabei gilt es vorweg zu beachten,
dass die Frage, ob eine Zufahrt den in § 237 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) umschriebenen Kriterien genügt, nach
den Verhältnissen des einzelnen Falls zu beurteilen ist und die
Zugangsnormalien nur, aber immerhin, richtunggebende Bedeutung haben (RB 1981
Nr. 130 = ZBl 82/1981, S. 463 = BEZ 1981 Nr. 1). Das muss auch bezüglich
der Frage gelten, ob im Einzelfall eine Erhöhung der Grenzwerte im Sinn von §
6.
Abs. 2 Zugangsnormalien angezeigt ist. In diesem Zusammenhang drängt sich
auch die Überlegung auf, dass das Kriterium der guten Erschliessung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln als Voraussetzung für Erleichterungen beim Ausbau
der Zufahrten ohne weiteres einleuchtet, da in diesem Fall mit einer geringeren
Beanspruchung der Zufahrt durch eigene Motorfahrzeuge von Anwohnern und ihrer
Besucher zu rechnen ist (Roman Sieber, Die bauliche Verdichtung aus rechtlicher
Sicht, Freiburg 1996, S. 142). Hingegen ist aus einer höheren Dichte der
Überbauung nicht auf ein geringeres Verkehrsaufkommen zu schliessen; der Sinn
dieses Kriteriums kann nur darin gesehen werden, dass bei dichter Überbauung
der Grenzwert an Wohneinheiten in der Regel bereits bei einem vergleichsweise
kurzen Zugang erreicht und damit die Zahl von Kreuzungsmanövern, welche für die
Dimensionierung der Zugänge ausschlaggebend sind, naturgemäss geringer ist.
a) Gemäss § 128 Abs. 2 PBG sind im Rahmen des
Quartierplanverfahrens Erschliessungen so festzulegen, dass sie bei
vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen. Folgerichtig ist
deshalb für die Voraussetzung der dichten Überbauung im Sinn von § 6 Abs. 2
Zugangsnormalien nicht die (in der Regel tiefere) tatsächliche Überbauungsdichte
ausschlaggebend, sondern kommt es darauf an, welche Ausnützung in dem durch den
fraglichen Zugang erschlossenen Gebiet zulässig ist. Diese planungsrechtliche,
obere Begrenzung der baulichen Dichte ergibt sich aufgrund der Gesamtheit aller
baulichen Vorschriften über das zulässige Mass an baulicher Nutzung (vgl. § 251
PBG).
Das vom Zufahrtsweg "Q" erschlossene
Gebiet ist der Zone W 1.7 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X vom 30.
September 1996 (BZO) zugewiesen. Die in dieser Zone geltende Baumassenziffer
von 1.7, die unter Umständen noch geringfügig erhöht werden kann (vgl. Ziffer
5.1.3
BZO), entspricht einer Ausnützung von gegen 50 % (vgl. Bericht zur
Ortsplanung vom 30. September 1996, S. 17). Im Gefüge der übrigen Wohnzonen
der Gemeinde X mit Baumassenziffern zwischen 1.0 (entsprechend einer Ausnützung
von gut 30 %) und 2.5 (entsprechend gut 70 %) liegt damit die Ausnützung knapp
im oberen Bereich. Hingegen liegt die Ausnützung von rund 50 % nur wenig über
der kantonalrechtlichen Mindestausnützung gemäss § 49a Abs. 1 PBG. Diese
Bestimmung schreibt, soweit der kantonale oder regionale Siedlungsplan keine
Festlegungen bezüglich der baulichen Dichte enthält, den Gemeinden allgemein
bestimmte minimale Ausnützungsziffern oder entsprechend andere
Ausnützungsbestimmungen vor, wobei die vorgeschriebene Mindestausnützung von
der zulässigen Geschosszahl abhängt. Direkte Vorschriften bezüglich der
Geschosszahl kennt zwar die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X nicht, sondern
lediglich Vorschriften über die Gebäudehöhe. Gemäss Ziffer 5.1.1 BZO gilt für
die Zone W 1.7 eine Gebäudehöhe von 7,5 m, was die Erstellung von zwei,
unter Umständen aber auch von drei in Erscheinung tretenden Vollgeschossen
zulässt. Damit wird die kantonale Mindestausnützung von 30 % bei
zweigeschossigen und 50 % bei dreigeschossigen Zonen durch die Zone W 1.7
mit einer Ausnützung von 50 % jedenfalls nur wenig überschritten, sodass
nicht von einer dichten Überbauung auszugehen ist. Sodann könnten die
geplanten Bauten auch nicht direkt ab dem bestehenden Zufahrtsweg "Q"
erschlossen werden, sondern würde dieser entlang der Nordseite der Überbauung
bis zum Haus A geführt und damit seine Länge ab der O-strasse ungefähr
verdoppelt.
b) § 6 Abs. 2 Zugangsnormalien setzt für die
Erhöhung der Grenzwerte eine gute Erschliessung durch den öffentlichen
Verkehr voraus. Das ist jedenfalls mehr als die blosse Grundversorgung wie sie
§ 2 lit. a der Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr
vom 14. Dezember 1988 (Angebotsverordnung; LS 740.3) für das ganze
Kantonsgebiet vorsieht; § 6 Abs. 2 Zugangsnormalien will Erleichterungen beim
Ausbau der Zugänge nicht flächendeckend für das ganze Kantonsgebiet, sondern
nur dort gewähren, wo das öffentliche Verkehrsnetz besonders dicht ist.
Ein tauglicher Massstab für die Beurteilung
der Erschliessungsqualität lässt sich der Wegleitung zur Regelung des
Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen der Baudirektion vom Oktober 1997
(Wegleitung) entnehmen. Dort wird für die gebietsweise Ermittlung der
Erschliessungsqualität einerseits auf die Bedienungsqualität der Haltestelle
abgestellt, die sich aus dem Kursintervall und der Art des Verkehrsmittels
ergibt (vgl. auch RB 2000 Nr. 93 = BEZ 2000 Nr. 50 = URP
2000, S. 823, sowie Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs- und
Baugesetz [PBG] des Kantons Zürich, Bern 1992, Rz. 76) und andererseits auf die
Erreichbarkeit der Haltestelle (Wegleitung S. 5).
Die geplante Einfamilienhausüberbauung liegt
in einer Fusswegdistanz von weniger als 300 m von der Bushaltestelle X, Y
entfernt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers verkehren dort die Busse
während der Stosszeit im 30-Minuten-Takt, während den übrigen Zeiten
stündlich. Laut den Angaben des Beschwerdegegners besteht von Montag bis
Freitag tagsüber ein Halbstunden-Takt, abends und am Wochenende ein
Stunden-Takt.
Auch wenn für die Haltestelle Y von einem
30-Minuten-Takt ausgegangen wird, gehört sie lediglich der
Haltestellenkategorie V gemäss Wegleitung an. In Verbindung mit dem ohne
weiteres erreichten Bestwert bei der Distanz zur Haltestelle ergibt dies die
Erschliessungsgüteklasse D, welche eine Herabsetzung der Pflichtparkplätze für
Bewohner um 15 % erlaubt. Damit liegt die Erschliessungsqualität noch deutlich
im unteren Bereich und kann keine gute Erschliessung durch den öffentlichen
Verkehr im Sinn von § 6 Abs. 2 Zugangsnormalien angenommen werden.
Dies wir dadurch bestätigt, dass das Kursangebot bei der Haltestelle Y während
der Normalverkehrszeit (vgl. § 9 Angebotsverordnung) unter den
Regelanforderungen des Angebotsbereichs 2 liegt, welche einen 30-Minuten-Takt
auch an Samstagen verlangen (vgl. § 12 Abs. 1 Angebotsverordnung). Wenn nach
der Wegleitung lediglich eine Herabsetzung der Pflichtparkplatzzahl um 15 % empfohlen
wird, so führt dies nicht zu einer ins Gewicht fallenden Reduktion des
Anwohnerverkehrs und ist damit einer Heraufsetzung der Grenzwerte bei den
Zugangskategorien nicht gerechtfertigt.
3.
Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...