VB.2001.00294
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00294
23. November 2001Deutsch8 min
(URT.2001.6604)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00294
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.11.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Anfechtbarkeit einer aufgrund von Nebenbestimmungen zur Baubewilligung erforderlichen Bauprojektänderung
Wird ein bewilligtes Bauprojekt aufgrund mit der Baubewilligung verbundener Nebenbestimmungen abgeändert, so kann es ein Nachbar nur hinsichtlich jener Teile anfechten, die durch die Änderung unmittelbar oder mittelbar betroffen werden (E. 1). Eine während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens beantragte Zonenplanänderung ist vorliegend aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zu beachten (E. 2).
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
ATTIKAGESCHOSS
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
INTERESSENABWÄGUNG
NEBENBESTIMMUNG
PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE
PLANUNGSSICHERUNG/PLANUNGSRECHTLICHE BAUREIFE
PROJEKTÄNDERUNG
STAMMBEWILLIGUNG
STREITGEGENSTAND
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
Rechtsnormen:
§ 234 PBG
§ 281 PBG
§ 321 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Nachdem die Baukommission X am 6. November
2000 die Bewilligung für ein erstes Projekt im Sinn der Erwägungen verweigert
Erwägungen
hatte, erteilte sie G am 4. Dezember 2000 die baurechtliche Bewilligung für
drei freistehende Einfamilienhäuser auf den Grundstücken Kat.Nrn. 1 und 2, auf
welchem heute das zum Abbruch bestimmte Einfamilienhaus O-strasse steht. Die
Baubewilligung wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen verbunden, darunter
Dispositiv
Dispositiv Ziffer I.4, wonach vor Baufreigabe im Sinn der Erwägungen bezüglich
der Attikageschossgestaltung ein Abänderungsprojekt zur Genehmigung
einzureichen sei. Die entsprechende Erwägung lautete:
"Gestützt auf § 275 PBG Abs. 2
ist die Profillinie bei Attikageschossen unter der Schnittlinie zwischen
Fassade und Dachfläche zu messen. Die Kniestockregel kann nur bei Schrägdächern
angewendet werden. Es ist deshalb im vorliegenden Fall ein diesbezügliches
Abänderungsprojekt einzureichen"
Diese Baubewilligung blieb unangefochten. In
der Folge reichte der Bauherr am 12./15. Januar 2001 entsprechend geänderte
Pläne ein, welche die Baukommission am 22. Januar 2001 im
Anzeigeverfahren genehmigte, ausgenommen die Bestimmung des
Fassadenschnittpunkts, der auf die Höhenkote des Zimmers zu reduzieren sei,
worüber wiederum geänderte Pläne einzureichen seien. Solche Pläne wurden am
25. Januar 2001 eingereicht und laut dem darauf angebrachten Vermerk am 30.
Januar 2001 genehmigt.
II. Mit Eingabe vom 22. Februar 2001 liessen
die Nachbarn A, B und C, D sowie E gegen den Beschluss der Baukommission X vom
22. Januar 2001 betreffend die Genehmigung des geänderten Projekts Rekurs bei
der Baurekurskommission II erheben mit dem Antrag, diesen Beschluss aufzuheben
und demzufolge die Baubewilligung für das Attikageschoss zu verweigern.
Die Rekurskommission wies am 21. August 2001
das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat. Soweit sich der Rekurs gegen
das Attikageschoss bzw. gegen die Ausrichtung des hypothetischen Dachprofils
richte, sei er verspätet, weil diese Rüge schon gegen die Bewilligung vom 4.
Dezember 2000 hätte erhoben werden müssen. Dass sich die Bauherrschaft nicht
auf die Befolgung der in dieser Baubewilligung statuierten Auflage beschränkt,
sondern die Dachgeschosse durch zusätzliche Aufbauten auf der Nordseite erweitert
habe, führe nicht dazu, dass die fraglichen Gebäudeabschnitte wiederum
umfassend zu prüfen seien. Soweit geltend gemacht werde, die Attikageschosse
würden die geplante Revision der Bau- und Zonenordnung präjudizieren und damit
gegen § 234 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/1. September
1991 (PBG) verstossen, sei der Rekurs abzuweisen.
III. Gegen diesen Rekursentscheid liessen A,
B und C, D sowie E am 21. September 2001 Beschwerde erheben und beantragen, den
Rekursentscheid sowie den angefochtenen Baukommissionsbeschluss aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des privaten
Beschwerdegegners.
Die Beschwerdegegner beantragten am 19. bzw.
29. Oktober 2001 je Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz schloss am 23. Oktober 2001
ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Die Parteivorbringen werden soweit
erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Wird ein bewilligtes Bauprojekt
abgeändert, so kann es der Nachbar nur hinsichtlich jener Teile anfechten, die
durch die Änderung unmittelbar oder mittelbar betroffen werden (RB 1981 Nr.
145; RB 1975 Nr. 115 = ZBl 76/1975, S. 423 = ZR 74 Nr. 78). Dieser Grundsatz
gilt nicht nur dann, wenn der Bauherr Änderungen aus eigenem Antrieb vornimmt,
sondern auch, wenn er zu solchen wegen Nebenbestimmungen gezwungen ist, mit
denen die Baubewilligung aufgrund von Mängeln des Bauvorhabens oder zur Schaffung
bzw. Erhaltung des rechtmässigen Zustands verbunden worden ist. Davon gehen
auch die Beschwerdeführenden aus.
b) Streitig ist hingegen, in welchem Umfang
die streitbetroffenen Einfamilienhäuser bereits mit der unangefochten
gebliebenen Baubewilligung vom 4. Dezember 2000 bewilligt worden sind. Die
Beschwerdeführenden sind der Auffassung, mit der Stammbewilligung vom 4.
Dezember 2000 sei nur über die grundsätzliche Zulässigkeit eines Attikageschosses
befunden worden; der Wortlaut der Auflage sei so weit gefasst gewesen, dass der
Bauherrschaft die Freiheit geblieben sei, die Gestaltung der Attikageschosse
auf beliebige Weise zu ändern, um die Profillinie zu respektieren. Auch die
Beschwerdeführenden hätten nach Treu und Glauben die Auflage so verstehen
dürfen; sie hätten anhand der baurechtlichen Bewilligung vom 4. Dezember 2000
nicht wissen können, wie das Attikageschoss gestaltet würde und deshalb keinen
Anlass gehabt, sich gegen die Gestaltung des Attikageschosses inklusive dessen
hypothetische Firstrichtung zu wenden.
c) Eine Nebenbestimmung, wie sie in
Dispositiv Ziffer I.4 der Baubewilligung vom 4. Dezember 2000 statuiert worden
ist, dient gemäss § 321 Abs. 1 PBG der Behebung eines Mangels des Bauvorhabens.
Aus der umstrittenen Nebenbestimmung sowie aus den Erwägungen, auf welche im
Dispositiv des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen wird, und den mit dem
Baugesuch eingereichten Plänen ergibt sich unmissverständlich, dass der Mangel
des Bauvorhabens darin gesehen wurde, dass für die Bestimmung der Profillinien,
welche das Attikageschoss gemäss § 281 Abs. 1 PBG begrenzen, unzulässigerweise
ein Kniestock berücksichtigt wurde. Mit anderen Worten wurde allein die
Höhenansetzung der Profillinie bemängelt, nicht jedoch die Ausrichtung des für
die Bestimmung des Profils angenommenen Schrägdachs. Damit durfte die
Bauherrschaft und musste auch ein unbefangener Dritter davon ausgehen, dass ein
Attikageschoss, das die entsprechend den Erwägungen der Baukommission korrekt
angesetzte Profillinie beachtet, bewilligungsfähig sein würde und ihm keine neuen
Einwände entgegengehalten werden könnten. Der Einwand der Beschwerdeführenden,
sie hätten anhand der baurechtlichen Bewilligung vom 4. Dezember 2000 nicht
wissen können, wie das Attikageschoss gestaltet werden würde, lässt sich bei
dieser Ausgangslage nicht nachvollziehen. Insbesondere war mit der Bezugnahme
auf die in den Baueingabeplänen eingezeichnete Profillinie die Ausrichtung des
hypothetischen Schrägdachs, gegen welche sich die Beschwerdeführenden heute
wenden, eindeutig festgelegt. Die Baurekurskommission II ist deshalb zu Recht
davon ausgegangen, der Rekurs der Beschwerdeführenden sei insofern verspätet
erhoben worden, als er sich gegen die Ausrichtung der hypothetischen
Firstlinie richte. Damit ist auch der Einwand verspätet, die Drittelsregel für
Dachaufbauten gemäss § 292 PBG sei verletzt, da sich dieser ebenfalls auf die
behauptete Unzulässigkeit der gewählten Firstrichtung stützt.
2. a) Die Beschwerdeführenden haben bereits
im Rekursverfahren eine Verletzung von § 234 PBG über die planungsrechtliche
Baureife gerügt. Die Baurekurskommission II ist insofern auf das Rechtsmittel
eingetreten und hat unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung zur intertemporalen Anwendung von § 234 PBG (vgl. RB 1985 Nr.
116) die Rüge aus folgenden Erwägungen verworfen: Der vom Gemeinderat am 29.
Mai 2001 zuhanden der öffentlichen Auflage verabschiedete Bericht zur Teilrevision
der Bau- und Zonenordnung vom 4. April 1995 (BZO) sehe unter anderem eine Senkung
der Baumassenziffer von 1,8 auf 1,6 m3/m2 sowie die
Herabsetzung der zulässigen Gebäudehöhe von 8,1 auf 7,5 m vor. Die künftige
Gebäudehöhe werde von den geplanten Bauten ohne weiteres eingehalten, da die
Dachaufbauten, wo eine grössere Höhe erreicht werde, für die Bestimmung der
Gebäudehöhe nicht massgebend seien. Die neu zulässige Baumasse werde zwar um
rund 10% überschritten, doch werde dies kaum wahrnehmbar sein und rechtfertige
deshalb im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung keine Verweigerung der
Bewilligung für das geplante Attikageschoss.
b) Die Beschwerdeführenden rügen diese
Interessenabwägung als fehlerhaft, indem sie geltend machen, bei der massiven
Abweichung von den künftigen planerischen Festlegungen auf der einen und dem
geringen zusätzlichen Planungsaufwand der Bauherrschaft auf der anderen Seite
hätte diese eindeutig zugunsten der öffentlichen Interessen ausfallen müssen.
Dieser Einwand ist schon deshalb unbegründet, weil von einer "massiven
Abweichung" von künftigen planerischen Festlegungen keine Rede sein kann.
Wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, fällt eine Überschreitung
des zulässigen Bauvolumens von weniger als 10% in der Regel kaum in
Erscheinung. Sodann übersehen die Beschwerdeführenden, dass die
Berücksichtigung der vom Gemeinderat am 29. Mai 2001 beantragten Änderung der
planungsrechtlichen Grundlagen nicht dazu führen kann, das bereits am 4.
Dezember 2000 im Grundsatz bewilligte Attikageschoss als solches in Frage zu
stellen. Insofern ist auch die Rüge der Präjudizierung verspätet. Diese Rüge
kann nur noch gegen die erst nachträglich vorgesehenen, von der Baukommission
am 22. Januar 2001 genehmigten Aufbauten auf der Nordseite des
Attikageschosses erhoben werden. Diese je einen Grundriss von 2,4 auf 2,7 m
aufweisenden Dachaufbauten stellen jedoch die mit der Revision der Bau- und
Zonenordnung angestrebten Ziele, insbesondere das Verhindern von zu massigen
und ortsuntypischen Baukörpern (vgl. Bericht zur Teilrevision der Bau- und Zonenordnung
vom 29. Mai 2001, S. 3), nicht in Frage; die Silhouette der geplanten Einfamilienhäuser
wird durch die streitige Änderung nur unwesentlich vergrössert. Sodann liegt
bezüglich der angestrebten Planungsrevision erst der Bericht vom 29. Mai 2001 zu Handen der öffentlichen Auflage vor, während die Genehmigung der
Planänderungen am 22. Januar 2001 und somit deutlich vor der Verabschiedung
dieses Berichts durch den Gemeinderat erfolgte. Trotz des relativ geringfügigen
Planungsaufwands der Bauherrschaft für die umstrittenen Änderungen ist deshalb
die von der Baurekurskommission II vorgenommene Interessenabwägung nicht
rechtsverletzend.
3. Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...