VB.2001.00299
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00299
16. November 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6517)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00299
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.11.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung
Richt- und Nutzungsplanung:
Verzicht einer Gemeinde, weitere Sammelstrassen im kommunalen Verkehrs(richt)plan festzusetzen, und demzufolge Verzicht auf die Festsetzung eines Erschliessungplans
(Vorinstanz: Nichteintreten mangels Anfechtungsobjekt, weil einerseits Verkehrsplan nicht grundeigentümerverbindlich ist und weil anderseits über Erschliessungsplan gar keine Abstimmung durchgeführt wurde und demnach kein Beschluss vorliegt.):
Zusammenhang zwischen Verkehrs(richt)plan und Erschliessungsplan auf kommunaler Ebene (E. 3b).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt ein Anfechtungsobjekt vor: Beanstandet wird nämlich die gesamte Nutzungsplanungsrevision, welche ohne Erschliessungsplan rechtswidrig sei (E. 3c).
Rückweisung an Vorinstanz.
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
NUTZUNGSPLAN
RICHTPLAN
RICHTPLÄNE (PLANUNGSGRUNDSÄTZE)
SAMMELSTRASSE
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
VERKEHRSPLAN
Rechtsnormen:
§ 24 PBG
§ 31 Abs. II PBG
§ 90 Abs. I PBG
§ 91 PBG
Art. 19 lit. II RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 28. und 30. März 2000 revidierte die
Gemeindeversammlung Richterswil ihre Richt- und Nutzungsplanung. Dabei
verzichtete sie auf die Bezeichnung weiterer Sammelstrassen im Verkehrsplan und
auf die Festsetzung eines Erschliessungsplanes.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss rekurrierte unter
anderen A als Eigentümer eines grösseren nicht erschlossenen Grundstücks im
Bereich der Mülibachstrasse und beantragte, der Gemeindebeschluss betreffend
Nutzungsplanung sei als rechtswidrig vollständig aufzuheben, eventuell sei der
Beschluss bezüglich Zonenplanrevision vollständig aufzuheben und die Gemeinde
sei einzuladen, nach Erlass der Richtplanung mit kommunalem Verkehrsplan die
Nutzungsplanung zusammen mit dem kommunalen Erschliessungsplan neu aufzulegen
und damit die Groberschliessung des Gebietes Mülibach-Althus-Neuhus
festzusetzen.
Die Baurekurskommission II trat auf den
Rekurs nach einstweiliger Sistierung mit Beschluss vom 3. Juli 2001 nicht ein.
Sie erwog im Wesentlichen, der Erschliessungsplan könne nicht zum Gegenstand
des Rekursverfahrens gemacht werden, da dieser der Gemeindeversammlung gar
nicht zur Beschlussfassung vorgelegt worden sei. Ebenso wenig könne der nicht
grundeigentümerverbindliche Verkehrsplan angefochten werden. Da jedoch die
Planung und Erstellung der Groberschliessung für die Bauzonengrundstücke des
Rekurrenten längst überfällig sei, sei die Sache zur Überprüfung aufsichtsrechtlicher
Massnahmen an die Baudirektion zu überweisen.
III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 14.
September 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen,
eventuell sei die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Baurekurskommission II beantragte am 23.
Oktober 2001 ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde sei abzuweisen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober
2001.
beantragte die Gemeinde Richterswil, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, soweit sie auf Aufhebung des Gemeindebeschlusses betreffend
Nutzungsplanung insgesamt, eventuell auf Aufhebung des Zonenplanes gerichtet
sei, im Übrigen sei die Beschwerde zu sistieren, eventuell sei sie abzuweisen.
Weiter beantragte die Beschwerdegegnerin, über diesen Antrag sei ohne Verzug
durch Teilurteil zu entscheiden und die Wirkung der Beschwerde auf die
Streitfrage zu beschränken, ob die Mülibachstrasse als Sammelstrasse in den
kommunalen Verkehrsplan und den Erschliessungsplan (1. Etappe) aufzunehmen sei,
eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf diese Streitfrage zu
beschränken.
Die ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene
Baudirektion äusserte sich nicht zur Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Vor der Behandlung von Beschwerden
gegen Entscheide über Bau- und Zonenordnungen, Sonderbauvorschriften,
Gestaltungspläne oder Erschliessungspläne veranlasst das Verwaltungsgericht die
Baudirektion, für den Genehmigungsentscheid zu sorgen (§ 329 Abs. 4 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/8. Juni 1997 [PBG]). Da die
Baurekurskommission II auf den Rekurs vorliegend nicht eingetreten ist und die
Rechtmässigkeit dieses Entscheides ohne materielle Anspruchsprüfung durch das
Verwaltungsgericht zu beurteilen ist, kann darauf verzichtet werden, den Genehmigungsentscheid
einzuholen.
b) Da in der Sache der Endentscheid ergeht,
kann sowohl auf den Erlass eines Teilurteils als auch auf einen Entscheid über
den Entzug der aufschiebenden Wirkung verzichtet werden.
c) Die Beschwerdegegnerin verlangt die
Sistierung der auf die Ausbauplanung der Mülibachstrasse beschränkten
Beschwerde mit der Begründung, der Gemeinderat werde der Gemeindeversammlung im
Frühjahr 2002 eine neue Vorlage zur Ergänzung von Verkehrs- und Erschliessungsplan
unterbreiten, welche im Annahmefall das durch Teilentscheid zu reduzierende
Beschwerdeverfahren hinfällig mache. Da die prozessualen Anträge der
Beschwerdegegnerin betreffend Teilentscheid bzw. aufschiebende Wirkung im
wiederaufzunehmenden Rekursverfahren zu behandeln sein werden, erscheint es
angebracht, dass auch über das Sistierungsgesuch im Rekursverfahren entschieden
wird. Damit fehlt es an einem Grund für die Sistierung des
Beschwerdeverfahrens.
2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die
Beschwerde sei insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer mehr
verlange als die Klärung der Streitfrage, ob die
Mülibachstrasse als
Sammelstrasse in den kommunalen Verkehrsplan und den Erschliessungsplan (1.
Etappe) aufzunehmen sei, da dem Beschwerdeführer hierfür die Legitimation
fehle.
Die Baurekurskommission ist auf den Rekurs
nicht mangels Legitimation, sondern mangels Anfechtungsobjekt nicht
eingetreten. Aus diesem Grunde wurde über den Umfang der Rekurslegitimation
bisher noch nicht entschieden. Da die Sache aus nachfolgenden Gründen ohnehin
zurückzuweisen ist und die Baurekurskommission über die prozessualen Anträge zu
entscheiden haben wird, hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die Frage
nach dem Umfang der Rekurslegitimation im vorliegenden Verfahren erstmals zu
beurteilen.
3.
a) Die Parteien scheinen sich darin einig
zu sein, dass zur Erschliessung des Gebietes Mülibach-Althus-Neuhus ein
Strassenausbau notwendig ist. Strittig ist hingegen, ob es sich dabei um eine
Anlage der Groberschliessung oder um eine solche der Feinerschliessung
handelt. Im ersten Fall müsste der Strassenausbau auf Ebene der Richt- und
Nutzungsplanung vorgesehen werden, während im zweiten Fall ein
Quartierplanverfahren
nötig wäre.
In einem
Rekursverfahren zwischen den gleichen Parteien hatte die Baurekurskommission
II am 30. August 1988 festgestellt, dass der Mülibachstrasse eine über die
Feinerschliessung weit hinausgehende Funktion zukomme. Deren Ausbau könne daher
weder im Baubewilligungs- noch im Quartierplanverfahren, sondern einzig im
Rahmen der Verkehrsplanung/Erschliessungsplanung geplant werden (act. 8/5.1 E.
3). Am 21. Dezember 2000 hat die Baudirektion dem Gemeinderat Richterswil
mitgeteilt, dass sie den Entscheid über die Genehmigung der Nutzungsplanung
nicht vor Rekurserledigung fällen könne, dass sie aber den von der
Gemeindeversammlung erlassenen Verkehrsplan als Fragment erachte, welches den
gesetzlichen Grundlagen nicht genüge. Sie gehe daher davon aus, dass die
Gemeinde umgehend neue Vorlagen zum Verkehrs- und Erschliessungsplan
ausarbeite, dem Amt für Raumplanung und Vermessung zur Vorprüfung einreiche und
wenn möglich bis Mitte des Jahres 2001 der Gemeindeversammlung zur Festsetzung
unterbreite (act. 8/8).
b) Gemäss Art. 19 Abs. 2 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979/6. Oktober 1995 (RPG) werden Bauzonen
durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsplan vorgesehenen Frist
erschlossen. Auf der Ebene der Richtplanung bezeichnet der kommunale
Verkehrsplan die bestehenden und geplanten Anlagen und Flächen für kommunale
Strassen der Groberschliessung sowie die Wege von kommunaler Bedeutung. Er ist
unverzichtbar (§ 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 PBG). Gestützt darauf ist der
Erschliessungsplan zusammen mit der Bau- und Zonenordnung festzusetzen (§ 90
Abs. 1 PBG). Er gibt Aufschluss über die öffentlichen Werke und Anlagen, die
für die Groberschliessung der Bauzonen notwendig sind und zeigt auf, in
welchen zeitlich bestimmten Etappen das Gemeinwesen die Groberschliessung der
Bauzonen durchführt (§ 91 PBG). Der Regierungsrat kann Gemeinden, deren
Bauzonen grösstenteils überbaut sind und deren Groberschliessung für weitere
Überbauung weitgehend ausreicht, von der Festsetzungspflicht entbinden oder
diese Pflicht räumlich oder sachlich beschränken (§ 90 Abs. 3 PBG).
c) Die Baurekurskommission ist im
vorliegenden Fall davon ausgegangen, der Rekurrent habe eine Ergänzung des
Erschliessungsplanes sowie des Verkehrsplanes verlangt (act. 4 E. 3 f.). Da die
Gemeindeversammlung gar nicht über den Erschliessungsplan entschieden, sondern
der Gemeinderat seine Vorlage nach der Beschlussfassung über den Verkehrsplan
zurückgezogen habe, könne auf den Rekurs gegen den Erschliessungsplan nicht
eingetreten werden. Ebenso wenig sei der nicht grundeigentümerverbindliche
Verkehrsplan einer Anfechtung zugänglich.
Die vorinstanzliche Annahme über den Inhalt
des Rekursantrages ist offensichtlich aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat
nicht die Ergänzung des Erschliessungs- und Verkehrsplanes verlangt, sondern
machte im Wesentlichen geltend, die vorgenommene Nutzungsplanungsrevision, die
auch umfangreiche Neueinzonungen (ca. 42'000 m2) enthalte, sei ohne den
gleichzeitigen Erlass eines Erschliessungsplanes gesetzwidrig und daher
insgesamt aufzuheben. Gegenstand der Anfechtung bildete demgemäss die
vorgenommene Nutzungsplanrevision, nicht hingegen der Erschliessungsplan.
Dessen Fehlen wurde lediglich zur Begründung des Antrages bemängelt. Als
Eigentümer von nicht erschlossenen Grundstücken innerhalb der Gemeinde ist der
Beschwerdeführer berechtigt, die Nutzungsplanung anzufechten, soweit sie ihn
berührt und er ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat (§ 338a Abs. 1 PBG). Dass dabei der Verkehrsplan selber nicht angefochten
werden kann und nur einer akzessorischen Überprüfung unterliegt, anerkennt der
Beschwerdeführer.
Ein Anfechtungsobjekt für den Rekurs war
damit klar vorhanden. Insofern wäre auf den Rekurs einzutreten gewesen.
d) Bemerkungsweise sei darauf hingewiesen,
dass ein Anfechtungsobjekt selbst dann vorgelegen hätte, wenn der Rekurs
lediglich den Verzicht auf Erlass eines Erschliessungsplanes angefochten
hätte, ohne die Nutzungsplanung als ganzes in Frage zu stellen. Unabhängig
davon, ob der Gemeinderat seine Erschliessungsplanvorlage formell zur
Abstimmung brachte oder zurückzog, muss dem Beschluss der Gemeindeversammlung
zumindest stillschweigend und sinngemäss der Inhalt zuerkannt werden, auf den
Erlass eines Erschliessungsplanes zu verzichten. Lehnte die Versammlung nämlich
ausdrücklich die Ausscheidung neuer Sammelstrassen im Verkehrsplan ab, so
erkannte sie damit, dass die Bauzonen der Gemeinde hinreichend groberschlossen
sind und ein Erschliessungsplan damit hinfällig ist (vgl. auch die Formulierung
in Disp.-Ziff. B. 3 des publizierten Gemeindeversammlungsbeschlusses). Die
Festsetzung der Nutzungsplanung ohne den von Gesetzes wegen zeitgleich
notwendigen Erlass des Erschliessungsplanes konnte daher nichts anderes als den
Verzicht darauf beinhalten. Insofern wäre entgegen der Auffassung der Vorinstanz
von einem negativen Entscheid auszugehen, und es wäre überspitzt formalistisch,
infolge Rückzugs der Erschliessungsplanvorlage durch den Gemeinderat eine
fehlende Beschlussfassung von Seiten der Gemeindeversammlung zu unterstellen.
Mit dieser Begründung könnte der Beschwerdeführer, der selber als
Nicht-Stimmberechtigter nicht an der Gemeindeversammlung teilnehmen und
Antrag stellen konnte, seinen Rechtsschutz entweder nur aufsichtsrechtlich
erlangen, was Art. 33 Abs. 2 RPG widerspräche, oder er wäre gezwungen, den
Gemeinderat nachträglich zu einem Entscheid über die Wiedereinbringung der Erschliessungsplanvorlage
zu veranlassen. Würde der Gemeinderat die Wiedereinbringung infolge
Behördenverbindlichkeit des Verkehrsrichtplanes verweigern, so müsste vorab
dieser Gemeinderatsbeschluss angefochten werden. Ein solches Vorgehen wäre für
den Beschwerdeführer unzumutbar.
e) Der angefochtene Nichteintretensentscheid
ist daher aufzuheben. Da die Rekursinstanz über eine weitere Kognition als das
Verwaltungsgericht verfügt, ist die Sache an die Baurekurskommission zur
Behandlung zurückzuweisen. Im wieder aufzunehmenden Rekursverfahren wird die
Rekursinstanz – falls sie nicht sofort einen Endentscheid fällt – vorab zu
entscheiden haben, ob mittels eines Teilurteils insoweit auf den Rekurs nicht
einzutreten sei, als er die gesamte Aufhebung der Nutzungsplanung, eventuell des
Zonenplanes verlangt bzw. ob im Sinne des Eventualantrages mittels
Zwischenentscheids der Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung des
Rekurses vorsorglich auf die Aufnahme der Mülibachstrasse als Sammelstrasse in
den Verkehrs- und Erschliessungsplan zu beschränken und ob das Verfahren
diesbezüglich zu sistieren sei.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache
im Sinn der Erwägungen an die Baurekurskommission II zurückgewiesen.
...