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Entscheid

VB.2001.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00299

16. November 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6517)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 28. und 30. März 2000 revidierte die

Gemeindeversammlung Richterswil ihre Richt- und Nutzungsplanung. Dabei

verzichtete sie auf die Bezeichnung weiterer Sammelstrassen im Verkehrsplan und

auf die Festsetzung eines Erschliessungsplanes.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss rekurrierte unter

anderen A als Eigentümer eines grösseren nicht erschlossenen Grundstücks im

Bereich der Mülibachstrasse und bean­tragte, der Gemeindebeschluss betreffend

Nutzungsplanung sei als rechtswidrig vollständig aufzuheben, eventuell sei der

Beschluss bezüglich Zonenplanrevision vollständig aufzuheben und die Gemeinde

sei einzuladen, nach Erlass der Richtplanung mit kommunalem Ver­kehrsplan die

Nutzungsplanung zusammen mit dem kommunalen Erschlies­sungs­plan neu aufzulegen

und damit die Groberschliessung des Gebietes Mülibach-Althus-Neuhus

festzusetzen.

Die Baurekurskommission II trat auf den

Rekurs nach einstweiliger Sistierung mit Beschluss vom 3. Juli 2001 nicht ein.

Sie erwog im Wesentlichen, der Erschliessungsplan könne nicht zum Gegenstand

des Rekursverfahrens gemacht werden, da dieser der Gemei­n­deversammlung gar

nicht zur Beschlussfassung vorgelegt worden sei. Ebenso wenig könne der nicht

grundeigentümerverbindliche Verkehrsplan angefochten werden. Da jedoch die

Planung und Erstellung der Groberschliessung für die Bauzonengrundstücke des

Rekurren­ten längst überfällig sei, sei die Sache zur Überprüfung aufsichtsrechtlicher

Massnahmen an die Baudirektion zu überweisen.

III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 14.

September 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen,

eventuell sei die Sache zur materiellen Behand­lung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Die Baurekurskommission II beantragte am 23.

Oktober 2001 ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde sei abzuweisen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober

2001.

beantragte die Gemeinde Richterswil, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten, soweit sie auf Aufhebung des Gemeindebeschlusses betreffend

Nutzungsplanung insgesamt, eventuell auf Aufhebung des Zonenplanes gerichtet

sei, im Übrigen sei die Beschwerde zu sistieren, eventuell sei sie abzuweisen.

Weiter beantragte die Beschwerdegegnerin, über diesen Antrag sei ohne Verzug

durch Teilurteil zu entscheiden und die Wirkung der Beschwerde auf die

Streitfrage zu beschränken, ob die Mülibachstrasse als Sammelstrasse in den

kommunalen Verkehrsplan und den Erschliessungsplan (1. Etappe) aufzunehmen sei,

eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf diese Streitfrage zu

beschränken.

Die ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene

Baudirektion äusserte sich nicht zur Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Vor der Behandlung von Beschwerden

gegen Entscheide über Bau- und Zonen­­ordnungen, Sonderbauvorschriften,

Gestaltungspläne oder Erschliessungspläne veranlasst das Verwaltungsgericht die

Baudirektion, für den Genehmigungsentscheid zu sorgen (§ 329 Abs. 4 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/8. Juni 1997 [PBG]). Da die

Baurekurskommission II auf den Rekurs vorliegend nicht eingetreten ist und die

Rechtmässigkeit dieses Entscheides ohne materielle Anspruchsprüfung durch das

Verwaltungsgericht zu beurteilen ist, kann darauf verzichtet werden, den Genehmigungsent­scheid

einzuholen.

b) Da in der Sache der Endentscheid ergeht,

kann sowohl auf den Erlass eines Teil­urteils als auch auf einen Entscheid über

den Entzug der aufschiebenden Wirkung verzichtet werden.

c) Die Beschwerdegegnerin verlangt die

Sistierung der auf die Ausbauplanung der Mülibachstrasse beschränkten

Beschwerde mit der Begründung, der Gemeinderat werde der Gemeindeversammlung im

Frühjahr 2002 eine neue Vorlage zur Ergänzung von Verkehrs- und Erschliessungsplan

unterbreiten, welche im Annahmefall das durch Teilentscheid zu reduzierende

Beschwerdeverfahren hinfällig mache. Da die prozessualen Anträge der

Beschwerdegegnerin betreffend Teilentscheid bzw. aufschiebende Wirkung im

wiederaufzunehmenden Rekursverfahren zu behandeln sein werden, erscheint es

angebracht, dass auch über das Sistierungsgesuch im Rekursverfahren entschieden

wird. Damit fehlt es an einem Grund für die Sistierung des

Beschwerdeverfahrens.

2.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die

Beschwerde sei insoweit nicht ein­zutreten, als der Beschwerdeführer mehr

verlange als die Klärung der Streitfrage, ob die

Müli­bachstrasse als

Sammelstrasse in den kommunalen Verkehrsplan und den Erschlies­sungsplan (1.

Etappe) aufzunehmen sei, da dem Beschwerdeführer hierfür die Legitimation

fehle.

Die Baurekurskommission ist auf den Rekurs

nicht mangels Legitimation, sondern mangels Anfechtungsobjekt nicht

eingetreten. Aus diesem Grunde wurde über den Umfang der Rekurslegitimation

bisher noch nicht entschieden. Da die Sache aus nachfolgenden Grün­den ohnehin

zurückzuweisen ist und die Baurekurskommission über die prozessualen Anträge zu

entscheiden haben wird, hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, die Frage

nach dem Umfang der Rekurslegitimation im vorliegenden Verfahren erstmals zu

beurteilen.

3.

a) Die Parteien scheinen sich darin einig

zu sein, dass zur Erschliessung des Gebietes Mülibach-Althus-Neuhus ein

Strassenausbau notwendig ist. Strittig ist hingegen, ob es sich dabei um eine

Anlage der Groberschliessung oder um eine solche der Feinerschlies­sung

handelt. Im ersten Fall müsste der Strassenausbau auf Ebene der Richt- und

Nutzungs­planung vorgesehen werden, während im zweiten Fall ein

Quartierplanverfahren

nötig wäre.

In einem

Rekursverfahren zwischen den gleichen Parteien hatte die Baurekurs­kom­mission

II am 30. August 1988 festgestellt, dass der Mülibachstrasse eine über die

Feinerschliessung weit hinausgehende Funktion zukomme. Deren Ausbau könne daher

weder im Baubewilligungs- noch im Quartierplanverfahren, sondern einzig im

Rahmen der Verkehrs­planung/Erschliessungsplanung geplant werden (act. 8/5.1 E.

3). Am 21. Dezember 2000 hat die Baudirektion dem Gemeinderat Richterswil

mitgeteilt, dass sie den Entscheid über die Genehmigung der Nutzungsplanung

nicht vor Rekurserledigung fällen könne, dass sie aber den von der

Gemeindeversammlung erlassenen Verkehrsplan als Fragment erachte, welches den

gesetzlichen Grundlagen nicht genüge. Sie gehe daher davon aus, dass die

Gemeinde umgehend neue Vorlagen zum Verkehrs- und Erschliessungsplan

ausarbeite, dem Amt für Raumplanung und Vermessung zur Vorprüfung einreiche und

wenn möglich bis Mitte des Jahres 2001 der Gemeindeversammlung zur Festsetzung

unterbreite (act. 8/8).

b) Gemäss Art. 19 Abs. 2 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979/6. Oktober 1995 (RPG) werden Bauzonen

durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsplan vorgesehenen Frist

erschlossen. Auf der Ebene der Richtplanung bezeichnet der kom­munale

Verkehrsplan die bestehenden und geplanten Anlagen und Flächen für kommunale

Strassen der Groberschliessung sowie die Wege von kommunaler Bedeutung. Er ist

unverzichtbar (§ 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 PBG). Gestützt darauf ist der

Erschlies­sungs­plan zusammen mit der Bau- und Zonenordnung festzusetzen (§ 90

Abs. 1 PBG). Er gibt Aufschluss über die öffentlichen Werke und Anlagen, die

für die Groberschliessung der Bau­zonen notwendig sind und zeigt auf, in

welchen zeitlich bestimmten Etappen das Gemein­wesen die Groberschliessung der

Bauzonen durchführt (§ 91 PBG). Der Regierungsrat kann Gemeinden, deren

Bauzonen grösstenteils überbaut sind und deren Groberschliessung für weitere

Überbauung weitgehend ausreicht, von der Festsetzungspflicht entbinden oder

diese Pflicht räumlich oder sachlich beschränken (§ 90 Abs. 3 PBG).

c) Die Baurekurskommission ist im

vorliegenden Fall davon ausgegangen, der Rekurrent habe eine Ergänzung des

Erschliessungsplanes sowie des Verkehrsplanes verlangt (act. 4 E. 3 f.). Da die

Gemeindeversammlung gar nicht über den Erschliessungsplan entschieden, sondern

der Gemeinderat seine Vorlage nach der Beschlussfassung über den Ver­kehrsplan

zurückgezogen habe, könne auf den Rekurs gegen den Erschliessungsplan nicht

eingetreten werden. Ebenso wenig sei der nicht grundeigentümerverbindliche

Verkehrsplan einer Anfechtung zugänglich.

Die vorinstanzliche Annahme über den Inhalt

des Rekursantrages ist offensichtlich aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat

nicht die Ergänzung des Erschliessungs- und Verkehrsplanes verlangt, sondern

machte im Wesentlichen geltend, die vorgenommene Nutzungsplanungsrevision, die

auch umfangreiche Neueinzonungen (ca. 42'000 m2) enthalte, sei ohne den

gleichzeitigen Erlass eines Erschliessungsplanes gesetzwidrig und daher

insgesamt aufzuheben. Gegenstand der Anfechtung bildete demgemäss die

vorgenommene Nutzungsplanrevision, nicht hingegen der Erschliessungsplan.

Dessen Fehlen wurde lediglich zur Begründung des Antrages bemängelt. Als

Eigentümer von nicht erschlossenen Grund­stücken innerhalb der Gemeinde ist der

Beschwerdeführer berechtigt, die Nutzungsplanung anzufechten, soweit sie ihn

berührt und er ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat (§ 338a Abs. 1 PBG). Dass dabei der Verkehrsplan selber nicht angefochten

werden kann und nur einer akzessorischen Überprüfung unterliegt, anerkennt der

Beschwerdeführer.

Ein Anfechtungsobjekt für den Rekurs war

damit klar vorhanden. Insofern wäre auf den Rekurs einzutreten gewesen.

d) Bemerkungsweise sei darauf hingewiesen,

dass ein Anfechtungsobjekt selbst dann vorgelegen hätte, wenn der Rekurs

lediglich den Verzicht auf Erlass eines Erschlies­sungsplanes angefochten

hätte, ohne die Nutzungsplanung als ganzes in Frage zu stellen. Unabhängig

davon, ob der Gemeinderat seine Erschliessungsplanvorlage formell zur

Abstimmung brachte oder zurückzog, muss dem Beschluss der Gemeindeversammlung

zumindest stillschweigend und sinngemäss der Inhalt zuerkannt werden, auf den

Erlass eines Erschliessungsplanes zu verzichten. Lehnte die Versammlung nämlich

ausdrücklich die Aus­scheidung neuer Sammelstrassen im Verkehrs­plan ab, so

erkannte sie damit, dass die Bauzonen der Gemeinde hinreichend groberschlossen

sind und ein Erschliessungsplan damit hinfällig ist (vgl. auch die Formulierung

in Disp.-Ziff. B. 3 des publizierten Gemeindeversammlungsbeschlusses). Die

Festsetzung der Nutzungsplanung ohne den von Gesetzes wegen zeitgleich

notwendigen Erlass des Erschliessungsplanes konnte daher nichts anderes als den

Verzicht darauf beinhalten. Insofern wäre entgegen der Auffassung der Vorinstanz

von einem negativen Entscheid auszugehen, und es wäre überspitzt formalistisch,

infolge Rückzugs der Erschliessungsplanvorlage durch den Gemeinderat eine

fehlende Beschlussfassung von Seiten der Gemeindeversammlung zu unterstellen.

Mit dieser Begründung könnte der Beschwerdeführer, der selber als

Nicht-Stimmberechtigter nicht an der Gemei­n­de­versammlung teilnehmen und

Antrag stellen konnte, seinen Rechtsschutz entweder nur auf­sichtsrechtlich

erlangen, was Art. 33 Abs. 2 RPG widerspräche, oder er wäre gezwungen, den

Gemeinderat nachträglich zu einem Entscheid über die Wiedereinbringung der Er­schlies­sungsplanvorlage

zu veranlassen. Würde der Gemeinderat die Wiedereinbringung in­folge

Behördenverbindlichkeit des Verkehrsrichtplanes verweigern, so müsste vorab

dieser Gemeinderatsbeschluss angefochten werden. Ein solches Vorgehen wäre für

den Beschwerdeführer unzumutbar.

e) Der angefochtene Nichteintretensentscheid

ist daher aufzuheben. Da die Rekurs­instanz über eine weitere Kognition als das

Verwaltungsgericht verfügt, ist die Sache an die Baurekurskommission zur

Behandlung zurückzuweisen. Im wieder aufzunehmenden Re­kursverfahren wird die

Rekursinstanz – falls sie nicht sofort einen Endentscheid fällt – vorab zu

entscheiden haben, ob mittels eines Teilurteils insoweit auf den Rekurs nicht

einzutreten sei, als er die gesamte Aufhebung der Nutzungsplanung, eventuell des

Zonenplanes verlangt bzw. ob im Sinne des Eventualantrages mittels

Zwischenentscheids der Beschwer­degegnerin die aufschiebende Wirkung des

Rekurses vorsorglich auf die Aufnahme der Mülibachstrasse als Sammelstrasse in

den Verkehrs- und Erschliessungsplan zu beschränken und ob das Verfahren

diesbezüglich zu sistieren sei.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache

im Sinn der Erwägungen an die Baurekurskommission II zurückgewiesen.

...