Lexipedia

Entscheid

VB.2001.00302

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00302

19. August 2004Deutsch20 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A hatte 1998 von seinem Vater nach

dessen Tod die Haltung von Rindvieh im Weiler L, Gemeinde X, übernommen.

Nachdem bereits anlässlich von früheren Kontrollen vom 6. Juli 1990, 12.

März 1992, 29. Juli 1994, 24. Juni 1996 bei seinem Vater Mängel in der Tierhaltung

auf diesem Gehöft festgestellt worden waren, erfolgten aufgrund von Kontrollen

vom 23. Juni 1998, 30. März 1999, 12. November 1999 und 28. Februar 2000 weitere

Beanstandungen. Die seit 1999 festgestellten Mängel führten aufgrund von

Verzeigungen und anschliessenden Tatbestandsaufnahmen der Kantonspolizei Zürich

vom 23. April 1999 und vom 28. Februar 2000 zu Strafverfügungen des

Statthalteramts des Bezirks Y vom 21. Juni 1999 und vom 12. März 2001

wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, wobei Bussen von je Fr. 500.-

ausgesprochen wurden.

Am 6. März 2000 kündigte das kantonale

Veterinäramt A, der bereits einige Tage zuvor sämtlich Rindtiere verkauft und

von seinem Gehöft hatte abtransportieren lassen, die Ausfällung eines

Tierhalteverbots sowie die Beschlagnahmung des Rindviehs an, wozu A mit Eingabe

vom 18. März 2000 Stellung nahm. Am 19. Mai 2000 verfügte das Veterinäramt,

A werde das Halten von Tieren der Rinder­gattung mit sofortiger Wirkung auf

unbestimmte Zeit untersagt, wobei ein Antrag um Aufhebung dieses Verbots

frühestens nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden könne (Disp. Ziff. I);

das Veterinäramt werde allfällige sich inskünftig auf dem Gehöft befindende

Tiere der Rindergattung sofort beschlagnahmen und schlachten lassen oder zur

Weitermast bzw. Weiternutzung verkaufen, wobei der Erlös nach Abzug sämtlicher

Unkosten an A gehe (Disp.-Ziff. II). Einem allfälligen Rekurs gegen Disp.-Ziff. I

und II wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. V).

Erwägungen

II. Den dagegen von A am 22. Juni 2000

erhobenen Rekurs wies die Gesundheitsdirektion am 9. Juli 2001 ab. Sie

berücksichtigte dabei auch die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom

19.

Mai 2000 ergangene Strafverfügung vom 12. März 2001.

III. Mit Beschwerde vom 19. September

2001.

beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 9. Juli 2001 aufzuheben

und von einer Sanktion abzusehen; eventuell sei eine mildere

Verwaltungsmassnahme auszusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners. Das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion

beantragten am 30. Oktober 2001 bzw. 1. November 2001 Abweisung der Beschwerde.

Weil der Beschwerdeführer bezüglich der

Strafverfügung vom 12. März 2001 das Begehren um gerichtliche Beurteilung

gestellt hatte, verfügte der Abteilungspräsident am 16. November 2001, das

Beschwerdeverfahren werde sistiert, bis rechtskräftig über diese

Bussenverfügung entschieden sei. Nach Einsicht in die bezüglich der genannten

Bussenverfügung ergangenen strafrechtlichen Verfügungen und Urteile – nämlich

die Strafverfügung des Statthalteramts Y vom 22. Januar 2003, das Urteil des

Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Y vom 13. Juni 2002, das Urteil der

III. Strafkammer des Obergerichts vom 6. Februar 2004 sowie das Urteil des

Kassationshofes des Bundesgerichts vom 19. Mai 2004 – wurde mit

Präsidialverfügung vom 21. Juni 2004 die Sistierung aufgehoben sowie den

Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, wie die

Rechtmässigkeit des angefochtenen Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom

9.

Juli 2001 bzw. der damit bestätigten Verfügung des Veterinäramts Zürich vom

19.

Mai 2000 im Licht der genannten strafrechtlichen Urteile zu beurteilen

sei. Die Gesundheitsdirektion, das Veterinäramt sowie der Beschwerdeführer

nahmen dazu mit Eingaben vom 8. Juli und 9. Juli 2002 sowie vom 14. Juli 2004

Stellung.

Während der Dauer der

Verfahrenssistierung übernahm Rechtsanwalt B die Vertretung des

Beschwerdeführers anstelle von dessen bisherigen Vertreter Rechtsanwalt C. In

seiner Eingabe vom 20. November 2001 ersuchte der neue Rechtsvertreter darum,

dem Beschwerdeführer "zwecks Ergänzung, Verdeutlichung sowie insbesondere

auch rechtlicher Begründung seiner Beschwerde eine einmalige Nachfrist von 10

Tagen zu eröffnen". Zur Begründung brachte er vor, der bisherige

Rechtsvertreter habe mit seiner Beschwerde vom 19. September 2001 "die Rechte

und Interessen des Beschwerdeführers … mutmasslich nicht genügend wahrgenommen".

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Zur Beschwerdeerhebung –

wie schon zuvor zur Rekurserhebung – ist der Beschwerdeführer ungeachtet dessen

legitimiert, dass er bereits anfangs März 2000, noch vor Ausfällen der

streitigen Anordnung vom 19. Mai 2000, das bis dahin auf seinem Gehöft

gehaltene Rindvieh verkauft und abtransportieren lassen hatte. Für den Fall,

dass er die Haltung von Rindvieh wieder aufnehmen will, hat er ein

schutzwürdiges aktuelles Interesse daran, dass das ausgefällte Verbot samt Androhung

der Beschlagnahmung aufgehoben wird. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Zur Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer

verbesserten Beschwerdeschrift (Begehren des neuen Rechtsvertreters vom 20.

November 2001) bestand und besteht kein Anlass. Die Beschwerdeschrift des alten

Vertreters vom 19. September 2001 genügte durchaus den Anforderungen von § 54

VRG. Der neue Rechtsvertreter musste demnach das Verfahren in jenem Stadium

antreten, in dem es sich damals befand. Die Ablehnung eines Begehrens ist

bisher nicht ausdrücklich – in Form einer Präsidialverfügung – erfolgt, weil

das Verfahren damals ohnehin sistiert wurde. Im Übrigen hatte der neue

Rechtsvertreter insofern Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen, als er sich

aufgrund der Präsidialverfügung vom 21. Juni 2004 zur Frage der Rechtmässigkeit

der vorinstanzlichen Entscheide äussern konnte.

2.

2.1

Gemäss Art. 24 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes

vom 9. März 1978 (TSchG, SR 455) kann die Behörde ohne Rücksicht auf die

Strafbarkeit des Betroffenen das Halten von Tieren, den Handel oder die

berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den

Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen

Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung bestraft worden sind (lit. a) oder

die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen

unfähig sind, ein Tier zu halten (lit. b). Vorschriften über die Haltung

und das Behandeln von Tieren finden sich namentlich in Art. 3 und 22 TSchG

sowie in Art. 1–7 und Art. 66 der eidgenössischen

Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV, SR 455.1), für das Rindvieh

im Besonderen sodann in Art. 16–19 TSchV. Gemäss § 11 des kantonalen

Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG), welches unter anderem den Vollzug

der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung regelt, verfügen die Vollzugsorgane

die Behebung von Mängeln der Tierhaltung (Satz 1). Kann nicht anders

Abhilfe geschaffen werden oder rechtfertigt es die Schwere der Verstösse gegen

die Tierschutzgesetzgebung, wird die Bewilligung entzogen oder ein

Tierhalteverbot ausgesprochen (Satz 2). § 11 KTSchG kann nur im

Rahmen der bundesrechtlichen Regelung zu einem Tierhalteverbot führen (RB 1999 Nr. 91).

2.2

Mit den Strafverfügungen des Statthalteramts Y vom

21.

Juni 1999 und vom 12. März 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen

vorsätzlicher Missachtung von Vorschriften über die Tierhaltung je mit einer

Busse von Fr. 500.- bestraft. Vorgeworfen wurde ihm eine Verletzung von Art. 2

und 3 TSchG sowie von Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 17

und Art. 18 TSchV. Gemäss diesen Bestimmungen sind Tiere so zu behandeln,

dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird; wer mit

Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren

Wohlbefinden zu sorgen; niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen,

Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen (Art. 2 Abs. 1–3

TSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und

ihm soweit nötig Unterkunft gewähren; die für ein Tier notwendige

Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn

damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (Art. 3 Abs. 1

und 2 TSchG). Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr

Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert

wird. Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand

der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und

Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 1 Abs. 1 und 2

TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und,

soweit nötig, mit Wasser zu versorgen; bei Gruppenhaltung muss der Halter dafür

sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 2 Abs. 1

TSchV). Kranke und verletzte Tiere muss der Tierhalter unverzüglich ihrem

Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln oder aber töten (Art. 3

Abs. 3 TSchV). Für Kälber bis vier Monate, für Kühe und hoch trächtige

Rinder sowie für Zuchtstiere muss der Liegebereich mit ausreichender und

geeigneter Einstreue versehen werden (Art. 17 Abs. 1 TSchV).

Rindvieh, das angebunden gehalten wird, muss sich regelmässig, mindestens jedoch

an 90 Tagen pro Jahr, ausserhalb des Stalles bewegen können (Art. 18

TSchV).

In der Strafverfügung vom 21. Juni 1999

wurde die ausgefällte Busse damit begründet, der Beschwerdeführer habe gemäss

seinen eigenen Angaben den sieben Kühen und fünf Jungtieren seit 14. November

1998.

keinen Auslauf und kein freies Bewegen mehr gewährt, obschon neben dem

Stall eine grössere Weide vorhanden sei; dies entgegen den zur Konkretisierung

von Art. 18 TSchV ergangenen Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen

und des kantonalen Veterinäramtes, wonach sich die Tiere auch in den

Wintermonaten 30 Tage ausserhalb des Stalles bewegen können müssten und keinesfalls

länger als fünf Wochen ohne Auslauf angebunden gehalten werden dürften.

In der Strafverfügung vom 12. März 2001, die

nach Ausfällen des Tierhalteverbots durch das Veterinäramt, jedoch vor Erlass

des Rekursentscheids durch die Gesundheitsdirektion erging, wurden dem

Beschwerdeführer drei Verstösse angelastet: Er habe im Januar 2000 eine kranke

Kuh nicht unverzüglich ihrem Zustand entsprechend behandelt; der zu spät

herbeigerufene Tierarzt habe nur noch deren sofortige Tötung veranlassen können.

Sodann habe er verschiedene Tiere seines 6 Mutterkühe und 4 Rinder umfassenden

Bestands unregelmässig bzw. ungenügend gefüttert, sodass sie in einen "als

sehr mager" zu bezeichnenden Zustand geraten seien. Er habe den

Liegebereich der Kühe nicht mit ausreichend und geeigneter Einstreue versehen,

sodass die Tiere ihr arteigenes Pflegeverhalten nicht hätten wahrnehmen können;

anlässlich der Kontrollen seien die Tiere erheblich verschmutzt und sei der

Stallboden mit knöcheltiefem Kot bedeckt gewesen. In der diese Bussenverfügung

ersetzenden Verfügung vom 13. Juni 2002, die aufgrund des Begehrens um

gerichtliche Beurteilung im Verfahren nach § 343 der Strafprozessordnung

vom 4. Mai 1919 (StPO) erging, hielt der Statthalter weit gehend an seiner

früheren Beurteilung fest; fallengelassen wurde einzig der Vorwurf der

unzureichenden Behandlung einer kranken Kuh (Art. 3 Abs. 3 TSchV),

was zu einer Reduktion der Busse auf Fr. 330.- führte. Die verbleibenden

Vorwürfe (ungenügende Reinigung des Stalles und ungenügende Fütterung von drei Kühen;

Verletzung von Art. 2 und 3 TSchG sowie Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2

Abs. 1 und Art. 17 TSchV) hielt in der Folge aufgrund der

vorliegenden Zeugenaussagen auch der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes

Y für erwiesen, der in seinem Urteil vom 22. Januar 2003 die vom

Statthalter ausgefällte Busse von Fr. 330.- bestätigte. Die dagegen erhobene

Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht (III. Strafkammer) am 6. Februar

2004.

ab. Desgleichen blieben die vor Bundesgericht erhobenen Rechtmittel der

eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde

erfolglos (Urteil des Kassationshofes vom 19. Mai 2004).

3.

3.1

Die mit Präsidialverfügung vom 16. November 2001 angeordnete

Sistierung des Beschwerdeverfahrens erfolgte aufgrund einer gleichentags

geführten Vorberatung, worin die Kammer sich insbesondere mit den zwei

folgenden Fragen befasste:

Aufgrund der Erwägungen der Verfügung vom

19.

Mai 2000 ist nicht ganz klar, ob sich das dort ausgesprochene

Tierhalteverbot nur auf Art. 24 lit. a TSchG oder auch auf lit. b

stützt; die Erwägungen können dahin verstanden werden, dass auch lit. b

herangezogen wurde. Im Rekurs vom 22. Juni 2000 an die Gesundheitsdirektion (S. 5)

ging der Beschwerdeführer davon aus, Grundlage des Verbots bilde einzig lit. a;

deswegen erhob er mit Blick auf die damals einzig vorliegende Strafverfügung

vom 21. Juni 1999 den Vorwurf, mangels wiederholter oder schwerer

Zuwiderhandlung entbehre das Verbot einer gesetzlichen Grundlage; allerdings

schloss er mit der Formulierung, eine Bestrafung im Sinn von lit. a

"stehe wohl auch nicht in Aussicht", die Berücksichtigung des

Ergebnisses des noch hängigen Bussverfahrens nicht aus. Die

Gesundheitsdirektion stützte sich in ihrem das Tierhalteverbot bestätigenden

Rekursentscheid vom 9. Juli 2001 ausschliesslich auf Art. 24 lit. a

TSchG, wobei sie die in der Zwischenzeit ergangene Bussenverfügung vom 12. März

2001.

berücksichtigte (vgl. E. 5 und 6 des Rekursentscheids). In der Beschwerdeschrift

rügt der Beschwerdeführer in erster Linie, der Rekursentscheid stütze sich zu Unrecht

auf Art. 24 lit. a TSchG; denn einerseits habe die Rekursinstanz zu

Unrecht auch die Bussenverfügung vom 12. März 2001 berücksichtigt, und

anderseits handle es sich bei den ihm vom Veterinäramt vorgeworfenen Verstössen

(die nämlichen, die das Statthalteramt in den beiden Bussenverfügungen zu

beurteilen hatte) nicht um schwere Verfehlungen. – In der Vorberatung gelangte

die Kammer zum Schluss, die Beschwerde bzw. das damit angefochtene

Tierhalteverbot dürfe nur auf der Grundlage von Art. 24 lit. a TSchG

beurteilt werden. Daran ist festzuhalten.

Sodann gelangte die Kammer damals zum

Schluss, die Gesundheitsdirektion habe die erst später ergangene

Bussenverfügung vom 12. März 2001 beim Entscheid über den Rekurs

berücksichtigen dürfen, weil damit keine Veränderung des Streitgegenstandes

bewirkt werde (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 47 ff., § 52 N. 16). Allerdings setze eine Bestätigung

des Tierhalteverbots im Rechtsmittelverfahren mit der Begründung, der

Tatbestand von Art. 24 lit. a TSchG sei erfüllt, voraus, dass die

zweite Bussenverfügung rechtskräftig wäre; denn die mit der früheren

Bussenverfügung vom 21. Juni 1999 geahndete Zuwiderhandlung dürfte kaum als

"schwer" gewürdigt werden; anderseits komme gestützt auf die spätere

Bussenverfügung vom 12. März 2001, sofern diese in Rechtskraft erwachse, auch

eine Bestätigung des Tierhalteverbots nach Art. 24 lit. a TSchG gestützt

auf die dortige Tatbestandsvariante der Bestrafung wegen wiederholter Zuwiderhandlung

in Betracht. – An dieser Beurteilung ist ebenfalls festzuhalten. Zu beachten

ist in diesem Zusammenhang, dass sich auch die spätere Bussenverfügung vom 12.

März 2001 auf Gesetzesübertretungen stützt, welche sich bereits vor Erlass des

Tierhalteverbots vom 19. Mai 2000 ereigneten.

3.2

In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2004 macht der

Beschwerdeführer geltend, aus den zur Bussenverfügung vom 13. Juni 2002

ergangenen strafgerichtlichen Urteilen lasse sich nicht ableiten, er habe sich

"schwere" Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung

zuschulden kommen lassen. Demgegenüber halten die Gesundheitsdirektion und das

Veterinäramt in ihren Stellungnahmen daran fest, der Beschwerdeführer habe in

schwer wiegender Weise gegen solche Bestimmungen verstossen; zudem stehe

nunmehr rechtskräftig fest, dass es sich auch um wiederholte Zuwiderhandlungen

gehandelt habe.

Der Begriff der "schweren

Zuwiderhandlung" im Sinn von Art. 24 lit. a TSchG ist ein unbestimmter

Gesetzesbegriff, welcher der Auslegung zugänglich ist, jedoch der Verwaltungsbehörde

im Einzelfall auch einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum einräumt; die

diesbezügliche Ermessensbetätigung ist durch das Verwaltungsgericht im Rahmen

der Rechtskontrolle nach § 50 VRG nur beschränkt überprüfbar, nämlich auf

Ermessensüberschreitung bzw. Ermessensmissbrauch hin oder in ihrem Zusammenhang

mit der Auslegung. Für die Beurteilung der Schwere ist zunächst von Bedeutung,

gegen welche Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen wurde; so

kommt etwa den als Tierquälerei geltenden Handlungen (Art. 27 TSchG) von

vornherein der grössere Unrechtsgehalt als den übrigen Widerhandlungen im Sinn

von Art. 29 TSchG zu; auch Verstösse gegen die in Art. 29 TSchG

aufgeführten Vorschriften können jedoch durchaus eine schwere Zuwiderhandlung

im Sinn von Art. 24 TSchG darstellen und damit eine Grundlage für ein

Tierhalteverbot bilden (Antoine Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen

Tierschutzgesetz, Zürich 1986, Art. 24 N. 7). Für die Schwere des

Verstosses ist sodann relevant, in welchem Ausmass dadurch das Wohlbefinden der

Tiere beeinträchtigt worden ist (vgl. Art. 1 und 2 TSchG), ob der

Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und wie sein Verschulden zu

würdigen ist, wobei bezüglich aller dieser Komponenten ein in der gleichen

Sache ergangenes strafrechtliches Urteil weit gehend massgebend ist (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 31); eine zwingende Bindung an das

Strafurteil besteht für die Verwaltungsbehörden allerdings deswegen nicht, weil

es sich beim Begriff der schweren Zuwiderhandlung um einen spezifischen Begriff

der verwaltungsrechtlichen Sanktionsregelung (Art. 24 TSchG) handelt.

Auch beim Begriff der "wiederholten"

Zuwiderhandlung nach Art. 24 lit. a TSchG handelt es sich um einen

unbestimmten Rechtsbegriff im erwähnten Sinn. Eine wiederholte Zuwiderhandlung

liegt jedenfalls dann vor, wenn der Betroffene mehrmals gegen dieselbe Vorschrift

verstossen und dafür bestraft worden ist (Goetschel, Art. 24 N. 7).

Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Auslegung der Bestimmung muss

sich jedoch weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Zweck auf diese (an den

strafrechtlichen Begriff der Wiederholung anknüpfende) Bedeutung beschränken.

Wiederholte Zuwiderhandlungen im Sinn von Art. 24 lit. a TSchG können

auch dann vorliegen, wenn der Betroffene, wie hier, wiederholt, jedoch jeweils

wegen Verletzung unterschiedlicher Bestimmungen, bestraft worden ist.

Angesichts dieses Auslegungsergebnisses

kann offen bleiben, ob die mit der Bussenverfügung vom 12. März 2001/13. Juni

2002.

geahndeten Verstösse schwere Zuwiderhandlungen darstellen. Aufgrund beider

Bestrafungen ist hingegen nach dem Gesagten von "wiederholten" Zuwiderhandlungen

auszugehen, womit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für das

streitbetroffene Tierhalteverbot besteht. Zu prüfen bleibt, ob das

Tierhalteverbot als solches sowie dessen zeitliche Ausgestaltung (auf

unbestimmte Zeit, mit der Möglichkeit, frühestens nach zwei Jahren einen

begründeten Antrag auf Aufhebung zu stellen) mit dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit vereinbar seien.

4.

4.1

Die Gesundheitsdirektion hat die

Verhältnismässigkeit der streitbetroffenen Massnahmen bejaht, im Wesentlichen

aus folgenden Erwägungen (Rekursentscheid E. 6): Die Massnahme sei

angesichts des anlässlich der Kontrollen festgestellten Zustandes von Stall und

Tieren mit Blick auf die Zielsetzungen der Tierschutzgesetzgebung geeignet und

notwendig gewesen. Aufgrund der anlässlich der Kontrolle vom 28. Februar 2000

erstellten Fotografien könne davon ausgegangen werden, dass der erforderliche

Auslauf zumindest in den vorangehenden Wochen nicht mehr gewährt worden sei.

Sodann belegten die Fotos, dass die Tiere erheblich verschmutzt gewesen seien

und knöcheltief im eigenen Kot gestanden hätten. Drei der zehn Tiere seien

nicht nur aufgrund der Fotos, sondern auch in den Waagscheinen bei der

Schlachtung als sehr mager bezeichnet worden, was darauf schliessen lasse, dass

zumindest ein Teil des Viehs ungenügend oder unregelmässig gefüttert worden

sei. Die genannten Mängel seien auch durch die strafrechtliche Untersuchung erhärtet,

welche zur am 12. März 2001 ausgefällten Busse von Fr. 500.- geführt habe.

Während der von ihm geltend gemachten, jedoch unbelegten zweiwöchigen

Abwesenheit wäre der Rekurrent verpflichtet gewesen, für die Pflege von Stall

und Vieh eine zuverlässige und sachkundige Stellvertretung zu organisieren. Die

von ihm eingesetzte Aushilfe sei indessen offensichtlich nicht in der Lage

gewesen, die ihr übertragene Aufgabe "sachgerecht" (tiergerecht) zu

erfüllen. Der Rekurrent habe sich im Übrigen geweigert, den Namen seines

Stellvertreters bekannt zu geben, wodurch entsprechende Befragungen verunmöglicht

worden seien und Zweifel an der behaupteten Abwesenheit des Rekurrenten verblieben;

Zweifel an dieser Sachdarstellung bestünden auch deswegen, weil seine Mutter am

Morgen des 28. Februars 2000 ausgesagt habe, sie erwarte ihren Sohn, der misten

und füttern werde. Die wiederholten, über zwei Jahre durchgeführten

Tierschutzkontrollen des Veterinäramts sowie die beiden strafrechtlichen

Untersuchungen liessen unabhängig voneinander den Schluss zu, dass der

Rekurrent nicht in der Lage sei, das Rindvieh nach den Mindestnormen der

Tierschutzgesetzgebung zu halten und zu pflegen. Aufgrund dieser übereinstimmenden

Feststellungen von Fachleuten erscheine das verhängte Tierhalteverbot nicht nur

als geeignete und erforderliche, sondern auch als gerechtfertige Massnahme, zumal

das auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Verbot dadurch relativiert sei, dass

der Rekurrent bereits nach zwei Jahren seit Erlass der angefochtenen Verfügung

wieder Tiere halten dürfe, sofern er belegen könne, dass er zu deren

tierschutzgerechten Betreuung in der Lage sei.

4.2

In der Beschwerdeschrift vom 19. September 2001

sowie in der Stellungnahme vom 14. Juli 2004 wird nichts vorgebracht, was die

Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz entkräften würde. Soweit diese

Feststellungen jene Sachverhaltselemente betreffen, welche der strafrechtlichen

Beurteilung zugrunde gelegt wurden, sind sie zudem durch die Urteile des

Einzelrichters, des Obergerichts und des Bundesgerichts bestätigt worden. Das

gilt für die beiden Vorwürfe, den Stall zumindest am 27. Februar 2000 nicht

genügend gereinigt und (während längerer Zeit) drei Kühe nicht genügend

gefüttert zu haben. Dass das Obergericht in diesem Zusammenhang die Beweiskraft

der Fotos verneinte, vermag daran nichts zu ändern, schützte es doch die

Beweiswürdigung des Einzelrichters gleichwohl aufgrund der Aussagen des Zeugen D,

der die diesbezüglichen Feststellungen in seiner damaligen Eigenschaft als

amtlicher Tierschutzbeauftragter getroffen hatte. Sodann kann offen bleiben, ob

die von der Gesundheitsdirektion geäusserten Zweifel an der Sachdarstellung des

Beschwerdeführers betreffend dessen vierzehntägige Abwesenheit begründet sind.

Aufgrund der Erwägungen des Einzelrichters in Strafsachen ist davon auszugehen,

dass die Aussagen der damaligen Hilfskraft E (der im dem Urteil des

Einzelrichters vorangehenden, jedoch dem Rekursentscheid der

Gesundheitsdirektion nachfolgenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren doch

noch einvernommen wurde) diesbezüglich keinen näheren Aufschluss geben. Bei der

nachstehenden rechtlichen Würdigung wird davon ausgegangen, dass die

Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er im Februar 2000 während

vierzehn Tagen abwesend und auf den Einsatz einer Hilfskraft angewiesen gewesen

sei (vgl. Ziffer 3.4 der Rekursschrift vom 22. Juni 2000), zutrifft.

4.3

Wenn die Gesundheitsdirektion aufgrund der

getroffenen Tatsachenfeststellungen, von denen im vorstehend dargelegten Umfang

auszugehen ist, das angefochtene Tierhalteverbot als verhältnismässig gewürdigt

hat, so ist dem zuzustimmen. Auch bezüglich dieser – rechtlichen – Würdigung

bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was eine gegenteilige Beurteilung nahe

legen würde. Hinsichtlich der zeitlichen Ausgestaltung (grundsätzlich auf

unbestimmte Zeit, jedoch mit der Möglichkeit, frühestens zwei Jahre nach Erlass

ein Gesuch um Aufhebung des Verbotes zu stellen) gilt dies ebenfalls,

jedenfalls dann, wenn davon ausgegangen wird, die festgelegte Sperrfrist

beginne nicht erst ab dem heutigen Urteil zu laufen, sondern habe nach Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2000 zu laufen begonnen. Diese

bezüglich des Fristenlaufs für den Beschwerdeführer günstige Betrachtungsweise,

von der offenbar auch die Gesundheitsdirektion ausgegangen ist, rechtfertigt

sich schon deswegen, weil dem Rekurs gegen die Verfügung vom 19. Mai 2000 die

aufschiebende Wirkung entzogen worden ist.

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), dem nach § 17 Abs. 2

VRG von vornherein keine Parteientschädigung zusteht.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.