Lexipedia

Entscheid

VB.2001.00304

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00304

4. Dezember 2001Deutsch8 min

(URT.2001.6541)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 19. Dezember 2000 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der Eigentümergruppe Kreuzplatz, bestehend aus der

B AG, der C AG und der D AG, die baurechtliche Bewilligung für einen Neubau mit

Restaurant-, Laden-, Büro- und Praxisräumen sowie 23 Wohnungen auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. 1 – 2 und 3 am Kreuzplatz , an der M-strasse sowie

am N-weg in Zürich.

Erwägungen

II. Den hiergegen von der Zürcher Vereinigung

für Heimatschutz (ZVH) und 9 Einzelpersonen erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission I am 24. August 2001 ab, soweit sie darauf eintrat. Die

Verfahrenskosten auferlegte sie den Rekurrierenden und verpflichtete diese

unter solidarischer Haftung zu Umtriebsentschädigungen von insgesamt

Fr. 3000.- an die Bauherrschaft, wovon die ZVH Fr. 500.- zu tragen hatte.

III. Mit Beschwerde vom 27. September 2001

beantragte die ZVH dem Verwaltungs­gericht nebst prozessualen Begehren die

Aufhebung der angefochtenen Bewilligung wegen Unterschreitung des

bauordnungsgemässen Grenzabstands zum schutzwürdigen Artergut auf dem

nordöstlich angrenzenden Grundstück Kat.Nr. 3 unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Jedenfalls sei die der formell nicht vertretenen Bauherrschaft

zugesprochene Umtriebsentschädigung aufzuheben. Zur Begründung wurde

vorgebracht, die von der Stadt Zürich als Eigentümerin des Arterguts durch ein

Näherbaurecht ermöglichte Herabsetzung des Grenzabstands von 13 auf 5 m

verstosse gegen § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG).

Die Baurekurskommission I am 12. und die

Bausektion am 23. Oktober 2001 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die

Bauherrschaft liess am 13. November 2001 beantragen, auf die Beschwerde nicht

einzutreten, eventuell sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Bauherrschaft beantragt

Nichteintreten mit der Begründung, das Rechtsschutzinteresse der

Beschwerdeführerin sei nur vorgetäuscht, weil es ihr um die Verhinderung des

Abbruchs der Kreuzplatzhäuser und nur in zweiter Linie um den Schutz des Arter­­gutes

gehe. Letzteres mag zwar zutreffen, führt aber nicht zur beantragten

Prozesserledigung. Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zum Artergut, das

unbestrittenermassen ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes darstellt, hat

das umstrittene Bauvorhaben § 238 Abs. 2 PBG zu beachten. Gemäss § 338a Abs. 2

PBG ist deshalb die Beschwerdeführerin ohne weiteres zu Rekurs und Beschwerde

befugt; der Nachweis eines Interesses ist nach dieser Bestimmung nicht

erforderlich. Ob es der Beschwerdeführerin nur in zweiter Linie um den Schutz

des Artergutes geht, ist deshalb nicht von Belang.

b) Der Beschwerdeführerin sind die

Beschwerdeantworten antragsgemäss zugestellt worden. Hingegen ist den weiteren

prozessualen Anträgen nicht statt zu geben: In den Beschwerdeantworten wird

nichts vorgebracht, wozu die Beschwerdeführerin sich nicht bereits hat äussern

können, weshalb es beim einmaligen Schriftwechsel bleiben kann. Sodann ergibt

sich der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten und ist deshalb ein Augenschein

unnötig.

2.

Streitig ist lediglich noch, ob die durch

die Einräumung eines Näherbaurechts er­möglichte Herabsetzung des

bauordnungsgemässen Grenzabstands von 13 m (5 m Regel­abstand plus 8 m

Mehrlängenzuschlag) auf 5 m § 238 Abs. 2 PBG verletzt. Dieses

Näherbaurecht wurde von der Stadt Zürich als Eigentümerin des Arterguts im

Gegenzug zur Zurücksetzung der Bauflucht beim Kreuzplatz erteilt, der dadurch

vergrössert werden soll.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen

geltend, der grosse Baukörper in nur 5 m Abstand zur Grenze werde das mitsamt

der Parkanlage schutzwürdige Artergut beeinträchtigen und insbesondere den

grenznahen Baumbestand schädigen; notwendige Ersatzpflanzungen würden näher zum

schutzwürdigen Gebäude hin rücken. Wenn Carl Adolf Arter seine Liegenschaft

1919.

der Stadt mit der Verpflichtung vermacht habe, sie nicht weiter zu

überbauen, so sei dies so zu verstehen, dass auch die Beeinträchtigung der

Liegenschaft durch derart weitgehende, ohne entsprechende Gegenleistung

eingeräumte Näherbaurechte habe ausgeschlossen werden wollen.

a) Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind

Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf

Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist gemäss Absatz 2 derselben Bestim­mung

besondere Rücksicht zu nehmen. Dabei setzt die Anwendung von § 238

Abs. 2 PBG nicht voraus, dass ein Objekt des Natur‑ und Hei­matschutzes

formell unter Schutz gestellt worden ist, sondern es genügt, dass sich die

Schutzwürdigkeit aus konkreten und objektiven Anhaltspunkten ergibt, wie dies

hier aufgrund des Inventareintrags zutrifft (RB 1982 Nr. 144 = BEZ

1983.

Nr. 5; RB 1986 Nr. 93 = BEZ 1987 Nr. 3). § 238

Abs. 2 PBG ist nicht ein blosses Verunstaltungsverbot, sondern verlangt

positiv eine kubische und architektoni­sche Gestaltung, die sicherstellt, dass

einerseits für die Baute selbst und anderseits für die bauliche und

landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamt­wirkung erreicht wird. Dabei

ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Emp­fin­den

oder Gefühl abzustellen, sondern es ist im Einzelnen darzutun, weshalb mit

einer be­stimmten baulichen Gestaltung keine gute Gesamtwirkung erreicht wird

(vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b). Ist die Bewilligungsbehörde solchermassen zu

einer vertretbaren Würdigung ge­kommen, so ist es der Rechtsmittelinstanz nach

ständiger Praxis verwehrt, die ästheti­sche Würdigung der örtlichen Baubehörde

durch ihre eigene zu ersetzen (RB 1984 Nr. 106, 1981 Nr. 20).

Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes we­gen auf eine

blosse Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959; VRG).

b) Dass die umstrittene Neuüberbauung für

sich allein gut gestaltet ist, wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Streitig

ist allein, ob dies auch in Bezug auf das benachbarte Artergut zutrifft, dem

der Neubau seine fünfgeschossige und 47 m lange Nordostfassade zu­wendet.

Zwischen dieser Fassade und dem Wohngebäude des Arterguts beträgt der

Gebäudeabstand gut 40 m. Das reicht aus, um trotz der Unterschreitung des

bauordnungsgemässen Grenzabstands eine optische Dominanz des Arterguts durch

den mächtigen Neubau zu vermeiden. Zudem findet sich im Park entlang der Grenze

ein Baumbestand, der, wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, einen

optisch äussert wirksamen Übergang zwischen Artergut und Neubau schaffen wird.

Was den Park selber betrifft, so ist aufgrund

des Näherbaus mit einer Verschlechterung von Belichtung- und Besonnung zu

rechnen. Dies allein stellt jedoch keinen Gestaltungsmangel dar. Sodann ist die

Verschlechterung nicht derart, dass mit einer Beeinträchtigung der Parkanlage

als solcher, insbesondere dem Absterben von Bäumen zu rechnen ist. Wie die

Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, bleibt von drei Seiten her die

Belichtung ungeschmälert erhalten und entspricht dies Umständen, wie sie in

städtischen Ver­hältnissen durchaus üblich sind. Wie die Baubehörde sodann zu

Recht ausführt, könnten gleichwohl absterbende Bäume durch Arten ersetzt

werden, welche auch bei ungünstigeren Lichtverhältnissen gedeihen, so dass auch

bei Ersatzpflanzungen die Wieslandfläche nicht geschmälert würde. Und

schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Nordostfassade des

geplanten Neubaus heute auf dem Baugrundstück Garagenbauten unmittelbar auf der

Grenze stehen, während die Neuüberbauung, durch die auch der Zugang zum Park

verbessert wird, dort den 5 m tiefen, und zum Park hin offenen Eingangsbereich

vorsieht.

Was die Beschwerdeführerin gegen die von den

Vorinstanzen vorgenommene Würdigung vorbringt, lässt diese nicht als

rechtsverletzend erscheinen. Ob die Einräumung des Näherbaurechts dem Willen

Carl Adolf Arters entspricht, ist keine Frage der Gestaltung und jedenfalls

nicht im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Dasselbe gilt für die Frage,

ob die Möglichkeit zur Erweiterung des Kreuzplatzes eine ausreichende

Gegenleistung zur Einräumung des Näherbaurechts darstellt.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt sodann

die "Streichung der ausgesprochenen Entschädigungen". Ob sie aufgrund

der ihr auferlegten Solidarhaftung befugt ist, auch die den Mitrekurrierenden

auferlegten Entschädigungen anzufechten, kann offen bleiben, da sich die

Beschwerde auch insofern als unbegründet erweist.

Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte. Hier ist jedenfalls die erste dieser

Voraussetzungen er­füllt, so dass es nicht darauf ankommt, dass die

Bauherrschaft durch den eigenen Rechtsdienst eines Mitglieds der

Eigentümergruppe Kreuzplatz vertreten war.

4.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen. ...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...