VB.2001.00304
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00304
4. Dezember 2001Deutsch8 min
(URT.2001.6541)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00304
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.12.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 28.03.2002 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Die durch die Einräumung des Näherbaurechts ermöglichte Herabsetzung des bauordnungsgemässen Grenzabstands verletzt § 238 Abs. 2 PBG nicht.
Legitimation (E. 1). Beeinträchtigung der Parkanlage Artergut (E. 2). Parteientschädigung (E. 3).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BELICHTUNG
BESONNUNG
GESAMTWIRKUNG
GESTALTUNGSMANGEL
GRENZABSTAND
NÄHERBAURECHT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
SOLIDARHAFTUNG
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. II PBG
§ 338a Abs. II PBG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 19. Dezember 2000 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der Eigentümergruppe Kreuzplatz, bestehend aus der
B AG, der C AG und der D AG, die baurechtliche Bewilligung für einen Neubau mit
Restaurant-, Laden-, Büro- und Praxisräumen sowie 23 Wohnungen auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 1 – 2 und 3 am Kreuzplatz , an der M-strasse sowie
am N-weg in Zürich.
Erwägungen
II. Den hiergegen von der Zürcher Vereinigung
für Heimatschutz (ZVH) und 9 Einzelpersonen erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission I am 24. August 2001 ab, soweit sie darauf eintrat. Die
Verfahrenskosten auferlegte sie den Rekurrierenden und verpflichtete diese
unter solidarischer Haftung zu Umtriebsentschädigungen von insgesamt
Fr. 3000.- an die Bauherrschaft, wovon die ZVH Fr. 500.- zu tragen hatte.
III. Mit Beschwerde vom 27. September 2001
beantragte die ZVH dem Verwaltungsgericht nebst prozessualen Begehren die
Aufhebung der angefochtenen Bewilligung wegen Unterschreitung des
bauordnungsgemässen Grenzabstands zum schutzwürdigen Artergut auf dem
nordöstlich angrenzenden Grundstück Kat.Nr. 3 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Jedenfalls sei die der formell nicht vertretenen Bauherrschaft
zugesprochene Umtriebsentschädigung aufzuheben. Zur Begründung wurde
vorgebracht, die von der Stadt Zürich als Eigentümerin des Arterguts durch ein
Näherbaurecht ermöglichte Herabsetzung des Grenzabstands von 13 auf 5 m
verstosse gegen § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG).
Die Baurekurskommission I am 12. und die
Bausektion am 23. Oktober 2001 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die
Bauherrschaft liess am 13. November 2001 beantragen, auf die Beschwerde nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Bauherrschaft beantragt
Nichteintreten mit der Begründung, das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin sei nur vorgetäuscht, weil es ihr um die Verhinderung des
Abbruchs der Kreuzplatzhäuser und nur in zweiter Linie um den Schutz des Artergutes
gehe. Letzteres mag zwar zutreffen, führt aber nicht zur beantragten
Prozesserledigung. Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zum Artergut, das
unbestrittenermassen ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes darstellt, hat
das umstrittene Bauvorhaben § 238 Abs. 2 PBG zu beachten. Gemäss § 338a Abs. 2
PBG ist deshalb die Beschwerdeführerin ohne weiteres zu Rekurs und Beschwerde
befugt; der Nachweis eines Interesses ist nach dieser Bestimmung nicht
erforderlich. Ob es der Beschwerdeführerin nur in zweiter Linie um den Schutz
des Artergutes geht, ist deshalb nicht von Belang.
b) Der Beschwerdeführerin sind die
Beschwerdeantworten antragsgemäss zugestellt worden. Hingegen ist den weiteren
prozessualen Anträgen nicht statt zu geben: In den Beschwerdeantworten wird
nichts vorgebracht, wozu die Beschwerdeführerin sich nicht bereits hat äussern
können, weshalb es beim einmaligen Schriftwechsel bleiben kann. Sodann ergibt
sich der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten und ist deshalb ein Augenschein
unnötig.
2.
Streitig ist lediglich noch, ob die durch
die Einräumung eines Näherbaurechts ermöglichte Herabsetzung des
bauordnungsgemässen Grenzabstands von 13 m (5 m Regelabstand plus 8 m
Mehrlängenzuschlag) auf 5 m § 238 Abs. 2 PBG verletzt. Dieses
Näherbaurecht wurde von der Stadt Zürich als Eigentümerin des Arterguts im
Gegenzug zur Zurücksetzung der Bauflucht beim Kreuzplatz erteilt, der dadurch
vergrössert werden soll.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen
geltend, der grosse Baukörper in nur 5 m Abstand zur Grenze werde das mitsamt
der Parkanlage schutzwürdige Artergut beeinträchtigen und insbesondere den
grenznahen Baumbestand schädigen; notwendige Ersatzpflanzungen würden näher zum
schutzwürdigen Gebäude hin rücken. Wenn Carl Adolf Arter seine Liegenschaft
1919.
der Stadt mit der Verpflichtung vermacht habe, sie nicht weiter zu
überbauen, so sei dies so zu verstehen, dass auch die Beeinträchtigung der
Liegenschaft durch derart weitgehende, ohne entsprechende Gegenleistung
eingeräumte Näherbaurechte habe ausgeschlossen werden wollen.
a) Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf
Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung
besondere Rücksicht zu nehmen. Dabei setzt die Anwendung von § 238
Abs. 2 PBG nicht voraus, dass ein Objekt des Natur‑ und Heimatschutzes
formell unter Schutz gestellt worden ist, sondern es genügt, dass sich die
Schutzwürdigkeit aus konkreten und objektiven Anhaltspunkten ergibt, wie dies
hier aufgrund des Inventareintrags zutrifft (RB 1982 Nr. 144 = BEZ
1983.
Nr. 5; RB 1986 Nr. 93 = BEZ 1987 Nr. 3). § 238
Abs. 2 PBG ist nicht ein blosses Verunstaltungsverbot, sondern verlangt
positiv eine kubische und architektonische Gestaltung, die sicherstellt, dass
einerseits für die Baute selbst und anderseits für die bauliche und
landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Dabei
ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden
oder Gefühl abzustellen, sondern es ist im Einzelnen darzutun, weshalb mit
einer bestimmten baulichen Gestaltung keine gute Gesamtwirkung erreicht wird
(vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b). Ist die Bewilligungsbehörde solchermassen zu
einer vertretbaren Würdigung gekommen, so ist es der Rechtsmittelinstanz nach
ständiger Praxis verwehrt, die ästhetische Würdigung der örtlichen Baubehörde
durch ihre eigene zu ersetzen (RB 1984 Nr. 106, 1981 Nr. 20).
Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen auf eine
blosse Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959; VRG).
b) Dass die umstrittene Neuüberbauung für
sich allein gut gestaltet ist, wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Streitig
ist allein, ob dies auch in Bezug auf das benachbarte Artergut zutrifft, dem
der Neubau seine fünfgeschossige und 47 m lange Nordostfassade zuwendet.
Zwischen dieser Fassade und dem Wohngebäude des Arterguts beträgt der
Gebäudeabstand gut 40 m. Das reicht aus, um trotz der Unterschreitung des
bauordnungsgemässen Grenzabstands eine optische Dominanz des Arterguts durch
den mächtigen Neubau zu vermeiden. Zudem findet sich im Park entlang der Grenze
ein Baumbestand, der, wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, einen
optisch äussert wirksamen Übergang zwischen Artergut und Neubau schaffen wird.
Was den Park selber betrifft, so ist aufgrund
des Näherbaus mit einer Verschlechterung von Belichtung- und Besonnung zu
rechnen. Dies allein stellt jedoch keinen Gestaltungsmangel dar. Sodann ist die
Verschlechterung nicht derart, dass mit einer Beeinträchtigung der Parkanlage
als solcher, insbesondere dem Absterben von Bäumen zu rechnen ist. Wie die
Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, bleibt von drei Seiten her die
Belichtung ungeschmälert erhalten und entspricht dies Umständen, wie sie in
städtischen Verhältnissen durchaus üblich sind. Wie die Baubehörde sodann zu
Recht ausführt, könnten gleichwohl absterbende Bäume durch Arten ersetzt
werden, welche auch bei ungünstigeren Lichtverhältnissen gedeihen, so dass auch
bei Ersatzpflanzungen die Wieslandfläche nicht geschmälert würde. Und
schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Nordostfassade des
geplanten Neubaus heute auf dem Baugrundstück Garagenbauten unmittelbar auf der
Grenze stehen, während die Neuüberbauung, durch die auch der Zugang zum Park
verbessert wird, dort den 5 m tiefen, und zum Park hin offenen Eingangsbereich
vorsieht.
Was die Beschwerdeführerin gegen die von den
Vorinstanzen vorgenommene Würdigung vorbringt, lässt diese nicht als
rechtsverletzend erscheinen. Ob die Einräumung des Näherbaurechts dem Willen
Carl Adolf Arters entspricht, ist keine Frage der Gestaltung und jedenfalls
nicht im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Dasselbe gilt für die Frage,
ob die Möglichkeit zur Erweiterung des Kreuzplatzes eine ausreichende
Gegenleistung zur Einräumung des Näherbaurechts darstellt.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt sodann
die "Streichung der ausgesprochenen Entschädigungen". Ob sie aufgrund
der ihr auferlegten Solidarhaftung befugt ist, auch die den Mitrekurrierenden
auferlegten Entschädigungen anzufechten, kann offen bleiben, da sich die
Beschwerde auch insofern als unbegründet erweist.
Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende
Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe
ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte. Hier ist jedenfalls die erste dieser
Voraussetzungen erfüllt, so dass es nicht darauf ankommt, dass die
Bauherrschaft durch den eigenen Rechtsdienst eines Mitglieds der
Eigentümergruppe Kreuzplatz vertreten war.
4.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen. ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...