VB.2001.00314
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00314
13. März 2002Deutsch16 min
(URT.2002.6651)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00314
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.03.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.05.2002 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Rechtsanspruch
Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens, da keine besonders intensiven privaten Beziehungen zur Schweiz vorliegen (E. 4c).
Die wiederholte Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen begründet keinen Anspruch aus Vertrauensschutz auf die Erteilung weiterer Bewilligungen (E. 4d).
Keine Prüfung des erfüllten Aufenthaltszwecks wegen Invalidität hinsichtlich des Diskriminierungsverbots, weil das IV-Verfahren noch pendent ist. Ob der IV-Entscheid in der Schweiz abgewartet werden darf, liegt im Ermessen der Behörde. Keine Diskriminierung von Arbeitsimmigranten gegenüber im Rahmen des Familiennachzugs eingereisten Ausländern und Asylsuchenden (E. 5 u. 6).
BGE-Nr.2A.188/2002
Stichworte:
ARBEITSLOSIGKEIT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BGE
FAMILIE
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GESUNDHEITSPROBLEME
IV
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTSANSPRUCH
VERWURZELUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. II BV
Art. 13 lit. I BV
Art. 8 lit. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der am 1960 geborene, ausländische
Staatsangehörige A. hielt sich in den Jahren 1986 bis 1990 jeweils als
Saisonnier in der Schweiz auf und erhielt im Juli 1990 eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
Am 31. Juli 1992 reisten seine Ehefrau B. und sein Sohn D., geb. 1988, in die
Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann
bzw. Vater. Am 13. Juli 1993 folgte der 1984 geborene Sohn C. nach, der auch
eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhielt.
Ab 8. Mai 1993 war A. wegen
eines Rückenleidens dauernd arbeitsunfähig. Am 30. November 1993 löste
seine bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf. Im Anschluss daran war
er arbeitslos und bezog bis Oktober 1994 Arbeitslosentaggelder. Am
17. Januar 1994 meldete er wegen immer wieder auftretenden Rückenschmerzen
bei der Invalidenversicherung (IV) ein Leistungsbegehren auf Umschulung auf
eine neue Tätigkeit an. Vom 31. Oktober 1994 bis 30. Juli 1995 weilte er in der
Abklärungs- und Ausbildungsstätte in X. Parallel dazu besuchte er einen
Deutsch-Intensivkurs. Von August bis Oktober 1995 bezog er wiederum
Arbeitslosentaggelder. Ab Juli 1995 versah er eine Hauswartstelle. Von Oktober
bis Dezember 1995 arbeitete er bei der F. AG. Ab 1. Januar 1996 war er
wiederum arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am
22. Mai 1997 meldete er sich erneut bei der IV an. Mit Entscheid vom 20.
Oktober 1999 wies das Sozialversicherungsgericht das Begehren um Ausrichtung
einer Invalidenrente zweitinstanzlich ab. Am 21. November 2000 wies das
Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen
an die IV-Stelle zurück. Am 13. Februar 2002 entschied das
Sozialversicherungsgericht, dass die IV-Stelle aufgrund der mittlerweile
eingetretenen Augenkrankheit eine Wiedereingliederung oder Umschulung prüfen
müsse und dass das Revisionsbegehren um Zusprechung einer IV-Rente als Neuanmeldung
zu behandeln sei.
A. erhielt seit der erstmaligen Erteilung der
Jahresaufenthaltsbewilligung im Jahr 1990 Bewilligungen zu folgenden
Aufenthaltszwecken:
Bewilligungserteilung
gültig bis
Aufenthaltszweck
Juli 1990
Mai 1991
Hilfsarbeiter bei G. AG
Mai 1991
Mai 1992
Hilfsarbeiter bei G. AG
Juni 1992
Mai 1994
Hilfsarbeiter bei G. AG
Juni 1994
November 1994
Stellensuche
Dezember 1994
Februar 1995
Berufliche Massnahmen/IV
März 1995
August 1995
Berufliche Massnahmen/IV
September 1995
November 1995
Stellensuche
November 1995
Mai 1996
Hilfsmaler bei F. AG
Juni 1996
November 1996
Stellensuche
Februar 1997
Mai 1997
Hauswart (1,5 Std./Woche) bei H. AG
Juni 1997
Mai 1998
Hauswart (4 Std./Woche) bei H. AG
Juli 1998
November 1998
Hauswart (4 Std./Woche) bei H. AG
Oktober 1998
November 1998
Abwarten Rentenentscheid/Mitarbeiter (21 Std./Woche)
Stellennetz Zürich
November 1998
Mai 1999
Abwarten Rentenentscheid/Mitarbeiter (21 Std./Woche)
Stellennetz Zürich
Juni 1999
November 1999
Abwarten Rentenentscheid
Die Familie von A. wurde vom Sozialamt des
Kantons Zürich von 1998 bis Anfang 2000 mit Fürsorgegeldern in der Höhe von Fr.
65'089.05 unterstützt. Die Gemeinde Z. erbrachte der Familie von A.
Fürsorgeleistungen im Betrag von Fr. 41'808.70 für das Jahr 2000 und Fr.
11'321.60 für das Jahr 2001 (1. Quartal).
Mit Gesuch vom 11. November 1999 beantragte
A. die Niederlassung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2000
verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen der Familie von A. Sie begründete es damit, dass A.
keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehe und auch keine
entsprechende Arbeitsstelle in Aussicht habe. Seine Anwesenheit sei während
des Verfahrens bezüglich Invalidenrente nicht erforderlich. Ausserdem hätte die
Familie von A. erheblich durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden
müssen. Der Aufenthaltszweck müsse als erfüllt betrachtet werden.
Erwägungen
II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat am 5. September 2001 ab, soweit er darauf eintrat.
III. Am 8. Oktober 2001 liessen A. und B.,
auch im Namen ihrer Söhne, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, dem
sie beantragten, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und die
Fremdenpolizei anzuweisen, ihnen den künftigen Aufenthalt im Kanton Zürich zu
bewilligen. Ausserdem ersuchten sie um Zusprechung einer Parteientschädigung
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit
liess sich nicht vernehmen. Die Staatskanzlei beantragte im Auftrag des
Regierungsrats, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 reichte der
Vertreter der Beschwerdeführenden das am 13. Februar 2002 ergangene Urteil des
Sozialversicherungsgerichts ein und beantragte eine erneute Vernehmlassung der
Vorinstanz.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt die
Rechtmässigkeit von Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden (§ 41 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weder die Ehefrau noch
die beiden Söhne des Beschwerdeführers waren am Rekursverfahren beteiligt,
weshalb sie gegen den Entscheid des Regierungsrats nicht beschwerdeberechtigt
sind.
2.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1
lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG). Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943.
ist dieses Rechtsmittel zugelassen gegen die Erteilung oder Verweigerung
von Bewilligungen, auf welche ein bundesrechtlicher Rechtsanspruch besteht.
Dem Bundesrecht sind Staatsverträge gleichgestellt, welche einen Rechtsanspruch
vermitteln. Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat, ist ein
Rechtsanspruch des Beschwerdeführers aus dem schweizerischen Gesetzesrecht
nicht ersichtlich.
b) Der Beschwerdeführer macht indessen einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Garantie
des Privat- und Familienlebens von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. den inhaltlich
gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) sowie gestützt auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV
geltend.
Ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht, ist im Rahmen der
Eintretensfrage zu prüfen. Erst wenn dies zu bejahen ist, kann der Entscheid
der Vorinstanz beurteilt werden. Ist hingegen das Verwaltungsgericht mangels
bundes- oder völkerrechtlichen Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung zur
Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, hat es beim Entscheid der
Vorinstanz sein Bewenden und ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, dessen
Gründe zu hinterfragen (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]). Für die Prüfung
eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruchs ist auf die Verhältnisse im
Urteilszeitpunkt abzustellen.
3.
Damit der geltend gemachte Rechtsanspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden
kann, müssen die Gesuchsteller ihren Teil zur Sachverhaltsaufklärung beitragen.
Das Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime relativiert wird durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien, die namentlich insoweit greift, als eine
Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene
Rechte geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich
die Mitwirkungspflicht naturgemäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der
gesuchstellenden Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden könnten. In Fällen mit ausländerrechtlichem Bezug treffe dies
insbesondere auf die von den Gesuchstellern behaupteten persönlichen Umstände.
Daraus folgt, dass die Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch
ausführlich darzulegen sind. Dazu ist eine Beschreibung über die gesellschaftliche
und berufliche Situation der einzelnen Familienmitglieder und ihr
Beziehungsumfeld unerlässlich.
4.
a) Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Gegensatz zu andern Fällen von
Invalidität oder langer Krankheit betroffenen Ausländern nicht formell invalid.
Obwohl die Zeit seines bisherigen Aufenthalts durch seine schweren
gesundheitlichen Beschwerden und die daraus resultierende Behinderung geprägt
gewesen sei, sei ihm der Aufenthalt seit 1990 jeweils mit einer
Jahresaufenthaltsbewilligung mit verschiedenen Zwecken bewilligt worden. Erst
am 5. Dezember 2000 habe sich die Fremdenpolizei und mit ihr der
Regierungsrat auf den Standpunkt gestellt, der Aufenthaltszweck sei erfüllt. Es
sei jedoch nicht einzusehen, warum im jetzigen Zeitpunkt nicht wieder, wie
bereits zuvor, eine Aufenthaltsbewilligung zumindest zum Abwarten des
Entscheids über entsprechende IV-Massnahmen erteilt werde. Dass bereits
zweieinhalb Jahre nach Erteilung der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung die
Erwerbstätigkeit durch die gesundheitlichen Probleme zeitweilig verunmöglicht
gewesen sei, falle nicht ins Gewicht, weil danach weiterhin eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Durch die lange Aufenthaltsdauer sei
die Familie von A. ausgesprochen stark in der Schweiz verwurzelt. Der ältere
Sohn habe inzwischen eine Berufslehre angetreten und der jüngere Sohn besuche
die zweite Klasse der Primarschule (recte: Oberstufenschule). Die Familie von
A. habe auf die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen vertrauen
dürfen, weil diese bisher trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers immer wieder erteilt worden seien. Nach mithin acht
Jahren müssen von einem gefestigten Aufenthalt ausgegangen werden. Das Herausreissen
der in der Schweiz verwurzelten Familie aus ihrer gewohnten Umgebung sei als
Eingriff in das Privatleben zu qualifizieren, weshalb eine solche Massnahme
verhältnismässig sein müsse. Bei einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung
sei auch die UNO-Kinderrechte-Konvention, insbesondere bezüglich des
Kindeswohls, zu berücksichtigen.
b) Auf den Schutz des Familienlebens könnte
sich der Beschwerdeführer berufen, wenn ein Familienmitglied einen
Aufenthaltsanspruch hätte und zur Vermeidung eines Auseinanderreissens der
Familie darauf verzichten müsste. Wird hingegen allen Mitgliedern der Familie
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigert, so wird die Familie
nicht getrennt (BGE 126 II 377 E. 2b/cc). Denn der in Art. 8 EMRK garantierte
Schutz des Familienlebens begründet kein absolutes Recht auf Aufenthalt in
einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass ein Staat verpflichtet wäre,
Nicht-Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung oder -verlängerung zu
gewähren bzw. die von Familien getroffene Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes zu
respektieren (Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl/
Strassbourg/Arlington 1996, Rn. 26 zu Art. 8; Luzius Wildhaber, Internationaler
Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 8,
Köln/Berlin/Bonn/München 1992, Rz. 416 und 420). Nachdem die Bewilligungen der
Familienmitglieder des Beschwerdeführers von seiner abhängen und deshalb
ebenfalls nicht verlängert worden sind, kann er mangels Trennung der Familie
keinen Anspruch aus der Garantie des Familienlebens geltend machen.
c) Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
kann nur dann ein Anwesenheitsrecht bzw. ein Rechtsanspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden, wenn besonders intensive private
Beziehungen in Frage stehen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa).
Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als
elf Jahren dauernd in der Schweiz auf. Er arbeitete zuerst als Saisonnier, dann
drei Jahre als Jahresaufenthalter bei der G. AG als Hilfsarbeiter. Im Jahr 1993
wurde er aus wirtschaftlichen Gründen entlassen. Vom 31. Oktober 1994 bis am
30.
Juli 1995 weilte der Beschwerdeführer in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte
X., zuerst für eine dreimonatige berufliche Abklärung, um anschliessend ein
sechsmonatiges Arbeitstraining in der Gerätemontage zu absolvieren. Parallel
dazu besuchte er einen Deutsch-Intensivkurs. Die IV-Stelle verzichtete auf
die Weiterführung beruflicher Massnahmen, weil diese im Ergebnis zeitigten,
dass der Versicherte die Bedingungen für eine Anlehre nicht erfüllen konnte,
wobei vor allem invaliditätsfremde Gründe (mangelnde Deutschkenntnisse und
unbefriedigende Arbeitshaltung) massgebend gewesen seien. Ab Juli 1995 versah
er eine Stelle als Hauswart mit einem Pensum von eineinhalb Stunden in der
Woche. Später erhöhte sich das Pensum auf vier Stunden in der Woche. Im August
2000.
verliess der Beschwerdeführer diese Stelle, wobei unklar ist, ob er oder
die Arbeitgeberin, H. AG, das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Von Oktober
bis Dezember 1995 arbeitete er als Hilfsmaler bei der F. AG, wo ihm aus
wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Von Februar bis April 1996 war er zur
Erzielung eines "Zwischenverdiensts" bei der Firma I. tätig. Von
November 1998 bis April 1999 arbeitete der Beschwerdeführer halbtags im Rahmen
eines Einsatzprogramms für nicht-anspruchsberechtigte Erwerbslose. Dieses
Arbeitsverhältnis war von Anfang an befristet. Die Arbeitgeber des Beschwerdeführers
waren mit seiner Arbeitsleistung zufrieden. Was er nicht aufweisen konnte,
waren spezielle Fachkenntnisse. Ebenfalls bekundete er zu einem gewissen
Zeitpunkt Mühe mit der deutschen Sprache; ob sich dies in der Zwischenzeit
geändert hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus dem – auch durch seine
Gesundheitsprobleme geprägten – beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers
lässt sich keine besonders enge Beziehung zur Schweiz ableiten. Über sein
Privatleben ist, ausser bezüglich der Familie, nichts bekannt. Seine Ehefrau
reiste 1992 zusammen mit dem jüngeren Sohn in die Schweiz und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Als Tätigkeit wird in den
Bewilligungsgesuchen Hausfrau aufgeführt. Weiteres ist nicht über sie bekannt;
auch nicht, ob sie der deutschen Sprache mächtig ist und ob sie ausser ihrer Familie
weitere Beziehungen zur Schweiz hat. Der bald vierzehnjährige Sohn D. besucht
die zweite Klasse der Oberstufenschule, wobei die Abteilung nicht angegeben
wurde. Er verbrachte einen grossen Teil seiner Kindheit in der Schweiz. Der
ältere Sohn C. hat im August 2001 eine vierjährige Lehre als Elektromonteur
begonnen. Er wird im September 2002 volljährig. Auch er verbrachte einen
wesentlichen Teil seiner Kindheit und Jugend in der Schweiz. Allerdings hat er
seine Lehrstelle in einem Zeitpunkt angetreten, als die Direktion für Soziales
und Sicherheit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Familie des Beschwerdeführers
bereits abgelehnt hatte. Bei den Söhnen muss davon ausgegangen werden, dass
dank der integrativen Wirkung der Einschulung eine gewisse Verwurzelung in
der Schweiz eingetreten ist und damit einhergehende Beziehungen über das
familiäre Umfeld hinaus geknüpft worden sind, wobei jedoch auch darüber die Akten
keine Auskunft geben.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass – trotz
der Aufenthaltsdauer von mehr als elf Jahren des Beschwerdeführers, annähernd
zehn der Ehefrau und des jüngeren Sohns sowie bald neun Jahren des älteren
Sohns – die Familie des Beschwerdeführers keine besonders intensiven gesellschaftliche
und beruflichen Bindungen zur Schweiz zu entwickeln vermochten. Damit stellt
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen kein Eingriff ins Recht auf
Privatleben dar.
d) Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden (BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123). Soweit
sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz beruft, ist anzumerken,
dass nur dann ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht,
wenn ein besonders vertrauensbegründender Akt der Behörden vorliegt, die blosse
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein jedoch kein schutzwürdiges
Vertrauen in die Erneuerung derselben begründet.
Nach der Entlassung des Beschwerdeführers bei
der G. AG wurde er anlässlich der Bewilligungserneuerung aufgefordert,
darzulegen, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner
Familie bestreite. Aufgrund der eingereichten Belege erhielt er zuerst eine
Bewilligung zur Stellensuche und dann aufgrund der beruflichen Massnahme der
IV. Als Bezüger von Arbeitslosentaggeldern erhielt er eine weitere Bewilligung
zur Stellensuche. Danach war er wieder im Besitz einer ursprünglich auf zwölf
Monate befristeten Arbeitsstelle. Als er diese frühzeitig verlor, erhielt er
wiederum eine Bewilligung zur Stellensuche. Als der Beschwerdeführer anlässlich
der Erneuerung der Bewilligung im Mai 1998 angab, von der Arbeitslosenhilfe des
Kantons Zürich und dem Fürsorgeamt der Gemeinde Z. unterstützt zu werden,
führte die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) eine Untersuchung durch. Der
Beschwerdeführer liess das diesbezügliche Schreiben der Fremdenpolizei von
seinem Rechtsvertreter beantworten, der ihn auch gegenüber den Sozialversicherungsbehörden
vertrat. Danach erhielt der Beschwerdeführer bis November 1999 Bewilligungen
zum Abwarten des Rentenentscheids. Als der Beschwerdeführer im November 1999
wiederum um Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung
ersuchte, führte die Fremdenpolizei eine weitere Untersuchung durch, die mit
der ablehnenden Verfügung vom 5. Dezember 2000 abgeschlossen wurde, also etwas
mehr als ein Jahr dauerte. Seither sind der Beschwerdeführer und seine
Familie nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, sondern dürfen sich
aufgrund des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz aufhalten.
In Anbetracht des Verhaltens der
Fremdenpolizei konnte der Beschwerdeführer nicht erwarten, dass ihm und seiner
Familie die Aufenthaltsbewilligungen ohne weiteres verlängert würden. Bei jeder
Bewilligungsverlängerung musste der Beschwerdeführer darlegen, wie er seinen
Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie bestritt. Es musste ihm also klar
sein, dass dies ein wesentliches Kriterium für eine Bewilligungserteilung ist.
Dass ihm bewusst war, dass sich die Verlängerungen der Bewilligung nicht
problemlos gestalteten, zeigt auch die Tatsache, dass er sich ab 1998, als er
den Lebensunterhalt seiner Familie
hauptsächlich
von Unterstützungsleistungen bestritt, durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsberater
vertreten liess. Demzufolge kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vertrauensschutzes geltend machen.
5.
Der Beschwerdeführer verlangt, für den
Fall, dass sich die Erwerbsfähigkeit nicht mehr herstellen lassen sollte, müsse
die Frage des erfüllten Aufenthaltszwecks beurteilt werden. Da das
Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 13. Februar 2002 die IV-Stelle
angewiesen hat, das (erneute) Begehren um Zusprechung einer IV-Rente angesichts
der mittlerweile eingetretenen Augenkrankheit zu behandeln, ist unklar, ob sich
die Erwerbsfähigkeit wieder herstellen lässt oder nicht. Aus diesem Grund
kann eine Prüfung hinsichtlich des erfüllten Aufenthaltszwecks wegen
Invalidität unterbleiben.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
das Diskriminierungsverbot verletzt sei, wenn die Aufenthaltsbewilligungen des
Beschwerdeführers und seiner Familie nicht verlängert würden. Das IV-Verfahren
des Beschwerdeführers sowohl zur Frage von Umschulungs- und
Eingliederungsmassnahmen als auch betreffend Rentenanspruch sei weiterhin
pendent. Es seien auch zusätzliche medizinische Abklärungen notwendig, für
welche gemäss Praxis der Behörden regelmässig eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werde. Indem dem Beschwerdeführer eine solche verweigert werde, werde
er gegenüber anderen Ausländern in der gleichen Lage diskriminiert. Wie der
Beschwerdeführer selbst ausführt, handelt es sich dabei um eine Praxis der
Behörden, welche keinen Rechtsanspruch begründet. Ob der IV-Entscheid in der
Schweiz abgewartet werden darf, ist eine Ermessensfrage, welche
vom
Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann. Das Bestehen eines
Rechtsanspruchs muss aufgrund von Tatsachen beurteilt werden, die endgültig
sind und eine Grundlage für
eine
dauernde Regelung darstellen. Sofern für die kommenden Untersuchungen die zuständigen
Behörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz als erforderlich
betrachten, kann dieser analog Art. 33 der Verordnung über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 um eine zweckgerichtete Anwesenheitsbewilligung
nachsuchen. Im Licht dieser Erwägungen erübrigt sich auch eine erneute
Vernehmlassung der Vorinstanz zu dieser Frage.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,
dass ausländische Arbeitsimmigranten gegenüber solchen Ausländern diskriminiert
würden, die im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen seien.
Obwohl letztere zum Verbleib bei einem Familienmitglied in die Schweiz
eingereist seien, würde ihnen die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bewilligt und
nicht auf dem ursprünglichen Aufenthaltszweck beharrt. Der Beschwerdeführer
übersieht, dass diese Unterscheidung vom Gesetzgeber gewollt ist (Art. 17 Abs.
2.
ANAG). Im Übrigen verlieren auch diese Personen den Anspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung, wenn nämlich die ursprünglichen
Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind, d.h. der Anspruch auf
Familiennachzug weggefallen ist und sie in der Zwischenzeit keinen
selbständigen Anspruch erworben haben.
Wenn der Beschwerdeführer sich als
Arbeitsimmigrant gegenüber Asylsuchenden diskriminiert sieht, verkennt er, dass
das Asylrecht einen gänzlich anderen Zweck verfolgt als das Ausländerrecht.
Aufgrund des unterschiedlichen rechtlichen Status kann keine Diskriminierung
von Arbeitsimmigranten gegenüber Asylsuchenden wegen unterschiedlicher
Behandlung abgeleitet werden. Daran ändert auch nichts, dass das Asylrecht in
der Praxis von ausländischen Personen häufig dazu missbraucht wird, ein
Bleiberecht in der Schweiz zu erhalten.
Nach dem Gesagten besteht kein Rechtsanspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.
7.
...
8.
...
Die
Kammer beschliesst:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
...