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Entscheid

VB.2001.00314

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00314

13. März 2002Deutsch16 min

(URT.2002.6651)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der am 1960 geborene, ausländische

Staatsangehörige A. hielt sich in den Jahren 1986 bis 1990 jeweils als

Saisonnier in der Schweiz auf und erhielt im Juli 1990 eine Jahresaufenthaltsbewilligung.

Am 31. Juli 1992 reisten seine Ehefrau B. und sein Sohn D., geb. 1988, in die

Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann

bzw. Vater. Am 13. Juli 1993 folgte der 1984 geborene Sohn C. nach, der auch

eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhielt.

Ab 8. Mai 1993 war A. wegen

eines Rückenleidens dauernd arbeitsunfähig. Am 30. November 1993 löste

seine bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf. Im Anschluss daran war

er arbeitslos und bezog bis Oktober 1994 Arbeitslosentaggelder. Am

17. Januar 1994 meldete er wegen immer wieder auftretenden Rückenschmerzen

bei der Invalidenversicherung (IV) ein Leistungsbegehren auf Umschulung auf

eine neue Tätigkeit an. Vom 31. Oktober 1994 bis 30. Juli 1995 weilte er in der

Abklärungs- und Aus­bildungs­stätte in X. Parallel dazu besuchte er einen

Deutsch-Inten­sivkurs. Von August bis Oktober 1995 bezog er wiederum

Arbeitslosentaggelder. Ab Juli 1995 versah er eine Hauswartstelle. Von Oktober

bis Dezember 1995 arbeitete er bei der F. AG. Ab 1. Januar 1996 war er

wiederum arbeitslos und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am

22. Mai 1997 meldete er sich erneut bei der IV an. Mit Entscheid vom 20.

Oktober 1999 wies das Sozialversicherungsgericht das Begehren um Ausrichtung

einer Invalidenrente zweitinstanzlich ab. Am 21. November 2000 wies das

Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache zur Prüfung beruflicher Ein­gliederungsmassnahmen

an die IV-Stelle zurück. Am 13. Februar 2002 entschied das

Sozialversicherungsgericht, dass die IV-Stelle aufgrund der mittlerweile

eingetretenen Augenkrankheit eine Wiedereingliederung oder Umschulung prü­fen

müsse und dass das Revisions­begehren um Zusprechung einer IV-Rente als Neuan­meldung

zu behandeln sei.

A. erhielt seit der erstmaligen Erteilung der

Jahresaufenthaltsbewilligung im Jahr 1990 Bewilligungen zu folgenden

Aufenthaltszwecken:

Bewilligungserteilung

gültig bis

Aufenthaltszweck

Juli 1990

Mai 1991

Hilfsarbeiter bei G. AG

Mai 1991

Mai 1992

Hilfsarbeiter bei G. AG

Juni 1992

Mai 1994

Hilfsarbeiter bei G. AG

Juni 1994

November 1994

Stellensuche

Dezember 1994

Februar 1995

Berufliche Massnahmen/IV

März 1995

August 1995

Berufliche Massnahmen/IV

September 1995

November 1995

Stellensuche

November 1995

Mai 1996

Hilfsmaler bei F. AG

Juni 1996

November 1996

Stellensuche

Februar 1997

Mai 1997

Hauswart (1,5 Std./Woche) bei H. AG

Juni 1997

Mai 1998

Hauswart (4 Std./Woche) bei H. AG

Juli 1998

November 1998

Hauswart (4 Std./Woche) bei H. AG

Oktober 1998

November 1998

Abwarten Rentenentscheid/Mitarbeiter (21 Std./Woche)

Stellennetz Zürich

November 1998

Mai 1999

Abwarten Rentenentscheid/Mitarbeiter (21 Std./Woche)

Stellennetz Zürich

Juni 1999

November 1999

Abwarten Rentenentscheid

Die Familie von A. wurde vom Sozialamt des

Kantons Zürich von 1998 bis Anfang 2000 mit Fürsorgegeldern in der Höhe von Fr.

65'089.05 unterstützt. Die Gemeinde Z. erbrachte der Familie von A.

Fürsorgeleistungen im Betrag von Fr. 41'808.70 für das Jahr 2000 und Fr.

11'321.60 für das Jahr 2001 (1. Quartal).

Mit Gesuch vom 11. November 1999 beantragte

A. die Niederlassung im Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2000

verweigerte die Direktion für So­ziales und Sicherheit die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen der Familie von A. Sie begründete es damit, dass A.

keiner existenzsichernden Erwerbstätig­keit nachgehe und auch keine

entsprechende Arbeitsstelle in Aussicht habe. Seine Anwe­senheit sei während

des Verfahrens bezüglich Invalidenrente nicht erforderlich. Ausserdem hätte die

Familie von A. erheblich durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden

müssen. Der Aufenthaltszweck müsse als erfüllt betrachtet werden.

Erwägungen

II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der

Regierungsrat am 5. September 2001 ab, soweit er darauf eintrat.

III. Am 8. Oktober 2001 liessen A. und B.,

auch im Namen ihrer Söhne, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, dem

sie beantragten, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und die

Fremdenpolizei anzuweisen, ihnen den künftigen Aufenthalt im Kanton Zürich zu

bewilligen. Ausserdem ersuchten sie um Zuspre­chung einer Parteientschädigung

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit

liess sich nicht vernehmen. Die Staatskanz­lei beantragte im Auftrag des

Regierungsrats, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 reichte der

Vertreter der Beschwerdeführenden das am 13. Februar 2002 ergangene Urteil des

Sozialversicherungsgerichts ein und beantragte eine erneute Vernehmlassung der

Vorinstanz.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt die

Rechtmässigkeit von Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von

Verwaltungsbehörden (§ 41 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weder die Ehefrau noch

die beiden Söhne des Beschwerdeführers waren am Rekursverfahren beteiligt,

weshalb sie ge­gen den Entscheid des Regierungsrats nicht beschwerdeberechtigt

sind.

2.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43 Abs. 1

lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG). Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember

1943.

ist dieses Rechtsmittel zuge­lassen gegen die Erteilung oder Verweigerung

von Be­­­willigungen, auf welche ein bundesrechtlicher Rechtsanspruch besteht.

Dem Bundesrecht sind Staatsverträge gleichgestellt, welche einen Rechtsanspruch

vermitteln. Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat, ist ein

Rechtsanspruch des Beschwerdeführers aus dem schweizerischen Gesetzesrecht

nicht ersichtlich.

b) Der Beschwerdeführer macht indessen einen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Garantie

des Privat- und Familienlebens von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. den inhaltlich

gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. Ap­ril

1999.

(BV) sowie gestützt auf das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV

geltend.

Ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch

auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht, ist im Rahmen der

Eintretensfrage zu prüfen. Erst wenn dies zu bejahen ist, kann der Entscheid

der Vorinstanz beurteilt werden. Ist hingegen das Verwaltungsgericht mangels

bundes- oder völkerrechtlichen Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung zur

Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig, hat es beim Entscheid der

Vorinstanz sein Bewenden und ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, dessen

Gründe zu hinterfragen (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]). Für die Prüfung

eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruchs ist auf die Verhältnisse im

Urteilszeitpunkt abzustellen.

3.

Damit der geltend gemachte Rechtsanspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden

kann, müssen die Gesuchsteller ihren Teil zur Sachverhaltsaufklärung beitragen.

Das Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Ver­­­waltungsverfahren

grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime relativiert wird durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien, die namentlich insoweit greift, als eine

Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene

Rechte geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich

die Mitwirkungspflicht naturgemäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei

besser kennt als die Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der

gesuchstellenden Person gar nicht oder nicht mit ver­nünftigem Aufwand erhoben

werden könnten. In Fällen mit ausländerrechtlichem Bezug treffe dies

insbesondere auf die von den Gesuchstellern behaupteten persönlichen Umstände.

Daraus folgt, dass die Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch

ausführlich darzulegen sind. Dazu ist eine Beschreibung über die gesellschaftliche

und berufliche Situ­a­tion der einzelnen Familienmitglieder und ihr

Beziehungsumfeld unerlässlich.

4.

a) Der

Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Gegensatz zu andern Fällen von

Invalidität oder langer Krankheit betroffenen Ausländern nicht formell invalid.

Obwohl die Zeit seines bisherigen Aufenthalts durch seine schweren

gesundheitlichen Beschwerden und die daraus resultierende Behinderung geprägt

gewesen sei, sei ihm der Aufenthalt seit 1990 jeweils mit einer

Jahresaufenthaltsbewilligung mit verschiedenen Zwe­cken bewilligt worden. Erst

am 5. Dezember 2000 habe sich die Fremdenpolizei und mit ihr der

Regierungsrat auf den Standpunkt gestellt, der Aufenthaltszweck sei erfüllt. Es

sei jedoch nicht einzusehen, warum im jetzigen Zeitpunkt nicht wieder, wie

bereits zuvor, eine Aufenthaltsbewilligung zumindest zum Abwarten des

Entscheids über entsprechende IV-Massnahmen erteilt werde. Dass bereits

zweieinhalb Jahre nach Erteilung der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung die

Erwerbstätigkeit durch die gesundheitlichen Probleme zeitweilig verunmöglicht

gewesen sei, falle nicht ins Gewicht, weil danach weiterhin eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Durch die lange Aufenthaltsdauer sei

die Familie von A. ausgesprochen stark in der Schweiz verwurzelt. Der ältere

Sohn habe inzwischen ei­ne Berufslehre angetreten und der jüngere Sohn besuche

die zweite Klasse der Primarschule (rec­te: Oberstufenschule). Die Fa­milie von

A. habe auf die erneute Verlängerung der Auf­­­enthaltsbewilligungen vertrauen

dür­fen, weil diese bisher trotz der bestehenden gesund­­­heitlichen Probleme

des Beschwerdeführers immer wieder erteilt worden seien. Nach mithin acht

Jahren müssen von einem ge­fes­tig­ten Aufenthalt ausgegangen werden. Das He­rausreissen

der in der Schweiz verwurzelten Fa­milie aus ihrer gewohnten Umgebung sei als

Eingriff in das Privatleben zu qualifizieren, wes­halb eine solche Massnahme

verhältnis­mäs­sig sein müsse. Bei einer umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung

sei auch die UNO-­­Kinderrechte-Konvention, insbesondere bezüg­lich des

Kindeswohls, zu berücksichti­gen.

b) Auf den Schutz des Familienlebens könnte

sich der Beschwerdeführer berufen, wenn ein Familienmitglied einen

Aufenthaltsanspruch hätte und zur Vermeidung eines Auseinanderreissens der

Familie darauf verzichten müsste. Wird hingegen allen Mitgliedern der Familie

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigert, so wird die Familie

nicht getrennt (BGE 126 II 377 E. 2b/cc). Denn der in Art. 8 EMRK garantierte

Schutz des Familienlebens begründet kein absolutes Recht auf Aufenthalt in

einem Konventionsstaat in dem Sinn, dass ein Staat verpflichtet wäre,

Nicht-Staatsangehörigen die Aufenthaltsbewilligung oder -verlängerung zu

gewähren bzw. die von Familien getroffene Wahl des gemeinsamen Wohnsitzes zu

respektieren (Jochen Abraham Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische

Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, Kehl/

Strassbourg/Arlington 1996, Rn. 26 zu Art. 8; Luzius Wildhaber, Internationaler

Kommen­tar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 8,

Köln/Berlin/Bonn/Mün­chen 1992, Rz. 416 und 420). Nachdem die Bewilligungen der

Familienmitglieder des Beschwerdefüh­rers von seiner abhängen und deshalb

ebenfalls nicht verlängert worden sind, kann er mangels Trennung der Familie

keinen Anspruch aus der Garantie des Familienlebens geltend machen.

c) Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens

kann nur dann ein Anwesenheitsrecht bzw. ein Rechtsanspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden, wenn besonders intensive private

Beziehungen in Frage stehen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa).

Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als

elf Jahren dauernd in der Schweiz auf. Er arbeitete zuerst als Saisonnier, dann

drei Jahre als Jahresaufenthalter bei der G. AG als Hilfsarbeiter. Im Jahr 1993

wurde er aus wirtschaftlichen Gründen entlassen. Vom 31. Ok­tober 1994 bis am

30.

Juli 1995 weilte der Beschwerdeführer in der Ab­­klärungs- und Ausbildungsstätte

X., zuerst für eine dreimonatige berufliche Abklärung, um anschlies­send ein

sechsmonatiges Arbeitstraining in der Gerätemontage zu absolvieren. Parallel

dazu besuch­te er einen Deutsch-Intensivkurs. Die IV-Stel­le verzichtete auf

die Weiterführung beruflicher Massnahmen, weil diese im Ergebnis zeitig­ten,

dass der Versicherte die Bedingungen für eine Anlehre nicht erfüllen konnte,

wobei vor allem invaliditätsfremde Gründe (mangelnde Deutschkenntnisse und

unbefriedigende Ar­beitshaltung) massgebend gewesen seien. Ab Juli 1995 versah

er eine Stelle als Hauswart mit einem Pensum von eineinhalb Stun­den in der

Woche. Später erhöh­te sich das Pensum auf vier Stunden in der Woche. Im August

2000.

verliess der Beschwerde­­führer diese Stelle, wobei unklar ist, ob er oder

die Ar­beitgeberin, H. AG, das Ar­beitsverhältnis aufgelöst hat. Von Oktober

bis Dezember 1995 arbeitete er als Hilfsmaler bei der F. AG, wo ihm aus

wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde. Von Februar bis April 1996 war er zur

Erzielung eines "Zwischenverdiensts" bei der Firma I. tätig. Von

November 1998 bis April 1999 arbeitete der Beschwerdeführer halbtags im Rahmen

eines Einsatzprogramms für nicht-an­spruchs­berechtigte Erwerbslose. Dieses

Arbeitsverhältnis war von Anfang an befristet. Die Arbeitgeber des Beschwerdeführers

waren mit seiner Arbeitsleistung zufrieden. Was er nicht aufweisen konn­te,

waren spezielle Fachkenntnisse. Ebenfalls bekundete er zu einem gewissen

Zeitpunkt Mühe mit der deutschen Sprache; ob sich dies in der Zwischenzeit

geändert hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Aus dem – auch durch seine

Gesundheitsprobleme geprägten – be­ruflichen Werdegang des Beschwerdeführers

lässt sich keine besonders enge Beziehung zur Schweiz ableiten. Über sein

Privatleben ist, ausser bezüglich der Familie, nichts bekannt. Seine Ehefrau

reiste 1992 zusammen mit dem jüngeren Sohn in die Schweiz und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Als Tätigkeit wird in den

Bewilligungsgesuchen Hausfrau aufgeführt. Weiteres ist nicht über sie bekannt;

auch nicht, ob sie der deutschen Sprache mächtig ist und ob sie ausser ihrer Fa­milie

weitere Beziehungen zur Schweiz hat. Der bald vierzehnjährige Sohn D. besucht

die zweite Klasse der Oberstufenschule, wobei die Abteilung nicht angegeben

wurde. Er ver­brachte einen grossen Teil seiner Kindheit in der Schweiz. Der

ältere Sohn C. hat im August 2001 eine vierjährige Lehre als Elektromonteur

begonnen. Er wird im Sep­tember 2002 volljährig. Auch er verbrachte einen

wesentlichen Teil seiner Kindheit und Jugend in der Schweiz. Allerdings hat er

seine Lehrstelle in einem Zeitpunkt angetreten, als die Direktion für Soziales

und Si­cherheit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Familie des Beschwerdeführers

bereits abgelehnt hatte. Bei den Söhnen muss davon ausgegangen werden, dass

dank der in­te­grativen Wirkung der Einschulung eine gewisse Verwurzelung in

der Schweiz eingetreten ist und damit einhergehende Beziehungen über das

familiäre Umfeld hinaus geknüpft worden sind, wobei jedoch auch darüber die Ak­­ten

keine Auskunft geben.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass – trotz

der Aufenthaltsdauer von mehr als elf Jahren des Beschwerdeführers, annähernd

zehn der Ehefrau und des jüngeren Sohns sowie bald neun Jahren des älteren

Sohns – die Familie des Beschwerdeführers keine besonders intensiven gesellschaftliche

und beruflichen Bindungen zur Schweiz zu entwickeln vermochten. Damit stellt

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen kein Eingriff ins Recht auf

Privatleben dar.

d) Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von

Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten

Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen

begründendes Verhalten der Behörden (BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123). Soweit

sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz beruft, ist an­zumerken,

dass nur dann ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht,

wenn ein besonders vertrauensbegründender Akt der Behörden vorliegt, die blosse

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein jedoch kein schutzwürdiges

Vertrauen in die Erneuerung derselben begründet.

Nach der Entlassung des Beschwerdeführers bei

der G. AG wurde er anlässlich der Bewilligungserneuerung aufgefordert,

darzulegen, aus welchen Mitteln er sei­nen Lebensunterhalt und denjenigen seiner

Familie bestreite. Aufgrund der eingereichten Belege erhielt er zuerst eine

Bewilligung zur Stellensuche und dann aufgrund der beruf­lichen Massnahme der

IV. Als Bezüger von Arbeitslosentaggeldern erhielt er eine weitere Be­willigung

zur Stellensuche. Danach war er wieder im Besitz einer ursprünglich auf zwölf

Monate be­fristeten Arbeitsstelle. Als er diese frühzeitig verlor, erhielt er

wiederum eine Bewilligung zur Stellensuche. Als der Beschwerdeführer anlässlich

der Erneuerung der Bewilligung im Mai 1998 angab, von der Arbeitslosenhilfe des

Kantons Zürich und dem Fürsorgeamt der Gemeinde Z. unterstützt zu werden,

führte die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) eine Untersuchung durch. Der

Beschwerdeführer liess das diesbezügliche Schreiben der Fremdenpolizei von

seinem Rechtsvertreter beantworten, der ihn auch gegenüber den Sozialversicherungsbehörden

vertrat. Danach erhielt der Beschwerdeführer bis November 1999 Bewilligungen

zum Abwarten des Rentenentscheids. Als der Be­­schwerdeführer im November 1999

wiederum um Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung

ersuchte, führte die Fremdenpolizei eine weitere Untersuchung durch, die mit

der ablehnenden Verfügung vom 5. Dezember 2000 abgeschlossen wurde, also etwas

mehr als ein Jahr dauerte. Seither sind der Beschwer­­­deführer und seine

Familie nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, sondern dürfen sich

aufgrund des diesbezüg­lichen Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz aufhalten.

In Anbetracht des Verhaltens der

Fremdenpolizei konnte der Beschwerdeführer nicht erwarten, dass ihm und seiner

Familie die Aufenthaltsbewilligungen ohne weiteres verlängert würden. Bei jeder

Bewilligungsverlängerung musste der Beschwerdeführer darlegen, wie er seinen

Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie bestritt. Es musste ihm also klar

sein, dass dies ein wesentliches Kriterium für eine Bewilligungserteilung ist.

Dass ihm bewusst war, dass sich die Verlängerungen der Bewilligung nicht

problemlos gestalte­ten, zeigt auch die Tatsache, dass er sich ab 1998, als er

den Lebensunterhalt seiner Familie

hauptsächlich

von Unterstützungsleistungen bestritt, durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechts­berater

vertreten liess. Demzufolge kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Auf­­enthaltsbewilligung aufgrund des Vertrauensschutzes geltend machen.

5.

Der Beschwerdeführer verlangt, für den

Fall, dass sich die Erwerbsfähigkeit nicht mehr herstellen lassen sollte, müsse

die Frage des erfüllten Aufenthaltszwecks beurteilt wer­­­­den. Da das

Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 13. Februar 2002 die IV-Stel­­­­le

angewiesen hat, das (erneute) Begehren um Zusprechung einer IV-Rente angesichts

der mittlerweile eingetretenen Augenkrankheit zu behandeln, ist unklar, ob sich

die Erwerb­s­fähigkeit wieder herstellen lässt oder nicht. Aus diesem Grund

kann eine Prüfung hin­sichtlich des erfüllten Aufenthaltszwecks wegen

Invalidität unterbleiben.

6.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass

das Diskriminierungsverbot verletzt sei, wenn die Aufenthaltsbewilligungen des

Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ver­längert würden. Das IV-Verfahren

des Beschwerdeführers sowohl zur Frage von Umschulungs- und

Eingliederungsmassnahmen als auch betreffend Rentenanspruch sei weiter­hin

pendent. Es seien auch zusätzliche medizinische Abklärungen notwendig, für

welche ge­mäss Praxis der Behörden regelmässig eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werde. Indem dem Beschwerdeführer eine solche verweigert werde, werde

er gegenüber anderen Ausländern in der gleichen Lage diskriminiert. Wie der

Beschwerdeführer selbst ausführt, handelt es sich dabei um eine Praxis der

Behörden, welche keinen Rechtsanspruch begründet. Ob der IV-Entscheid in der

Schweiz abgewartet werden darf, ist eine Ermessensfrage, welche

vom

Verwaltungsgericht nicht überprüft werden kann. Das Bestehen eines

Rechtsanspruchs muss aufgrund von Tatsachen beurteilt werden, die endgültig

sind und eine Grund­lage für

eine

dauernde Regelung darstellen. Sofern für die kommenden Untersuchungen die zuständi­gen

Behörden die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz als erforderlich

be­­trachten, kann dieser analog Art. 33 der Verordnung über die Begrenzung der

Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 um eine zweckgerichtete Anwesenheitsbewilligung

nachsuchen. Im Licht dieser Erwägungen erübrigt sich auch eine erneute

Vernehmlas­sung der Vorinstanz zu dieser Frage.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,

dass ausländische Arbeitsimmigranten gegenüber solchen Ausländern diskriminiert

würden, die im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen seien.

Obwohl letztere zum Verbleib bei einem Familienmitglied in die Schweiz

eingereist seien, würde ihnen die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bewilligt und

nicht auf dem ursprünglichen Aufenthaltszweck beharrt. Der Beschwerdeführer

übersieht, dass diese Unterscheidung vom Gesetzgeber gewollt ist (Art. 17 Abs.

2.

ANAG). Im Übrigen verlieren auch diese Personen den Anspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung, wenn nämlich die ursprünglichen

Voraussetzungen dazu nicht mehr er­füllt sind, d.h. der Anspruch auf

Familiennachzug weggefallen ist und sie in der Zwischenzeit keinen

selbständigen Anspruch erworben haben.

Wenn der Beschwerdeführer sich als

Arbeitsimmigrant gegenüber Asylsuchenden diskriminiert sieht, verkennt er, dass

das Asylrecht einen gänzlich anderen Zweck verfolgt als das Ausländerrecht.

Aufgrund des unterschiedlichen rechtlichen Status kann keine Diskriminierung

von Arbeitsimmigranten gegenüber Asylsuchenden wegen unterschiedlicher

Behandlung abgeleitet werden. Daran ändert auch nichts, dass das Asylrecht in

der Praxis von ausländischen Personen häufig dazu missbraucht wird, ein

Bleiberecht in der Schweiz zu erhalten.

Nach dem Gesagten besteht kein Rechtsanspruch

auf Verlängerung der Aufenthalts­bewilligung, weshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist.

7.

...

8.

...

Die

Kammer beschliesst:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

...