VB.2001.00318
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00318
23. Januar 2002Deutsch23 min
(URT.2002.6592)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00318
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Dem seit 19 Jahren in der Schweiz wohnhaften und seit 1997 zu 100 % invaliden Beschwerdeführer wurde 1999 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Verletzung von Art. 8 Abs. 2, 9 und 13 BV (8 Abs. 1 EMRK)?
Auseinandersetzung mit BGE 127 II 161: kein genereller Eintretensanspruch bei der Rüge der angeführten Grundrechtsverletzungen (E. 1c).
Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV): Auseinandersetzung mit der Kritik an BGE 126 II 377 E. 6. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Invalidität ist weder direkt noch indirekt diskriminierend (E. 2).
Keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV): weder im Vergleich zu einem konkreten Einzelfall (E. 3b) noch im Vergleich mit den durch die "Humanitäre Aktion 2000" Begünstigten (E. 3c). Bindung an bundesgesetzliche Vorgaben (E. 3a).
Vertrauensschutz (Art. 9 BV): Die Erteilung einer Bewilligung (auch einer Härtefallbewilligung) begründet für sich allein kein schutzwürdiges Vertrauen (E. 4b).
Schutz des Privatlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Abs. 1 EMRK): Keine besonders intensive private Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich (E. 5b).
Stichworte:
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFENTHALTSZWECK
DIREKTE DISKRIMINIERUNG
DISKRIMINIERUNG
EINTRETENSANSPRUCH
ERFÜLLTER AUFENTHALTSZWECK
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
INDIREKTE DISKRIMINIERUNG
INVALIDITÄT
ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 8 lit. I BV
Art. 8 lit. II BV
Art. 9 BV
Art. 13 lit. I BV
Art. 8 lit. I EMRK
Publikationen:
RB 2002 Nr. 29 S. 87
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. A, geboren am 7. August 1954,
Staatsangehöriger von W, wuchs in X auf. Am 16. Juli 1982 reiste er von Italien
kommend ohne Visum in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung
vom 9. Juni 1987 lehnte der Delegierte für das Flüchtlingswesen (heute:
Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) das Asylgesuch ab. A wurde mit Wirkung ab
Rechtskraft des Asylentscheids bis auf weiteres interniert bzw. vorläufig
aufgenommen. Am 19. Januar 1988 bewilligte ihm die Fremdenpolizei (heute:
Migrationsamt) des Kantons Zürich den Stellenantritt als "Stuntman".
1989 wurde bekannt, dass er während rund eines Jahres ohne entsprechende
Bewilligung Autotransporte durchgeführt hatte. Mit Verfügung vom 13. März 1990
wurde ihm die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im
Transportgewerbe verweigert.
Am 22. März 1990 wies die Fremdenpolizei A’s
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und verlängerte die
vorläufige Aufnahme um ein weiteres Jahr. Am 4. Mai desselben Jahres wurde A
der Stellenantritt als Chauffeur bei einem Transportunternehmen bewilligt.
Am 14. Juli 1990 heiratete er in seiner
Heimat D. Aus dieser Ehe ging am 28. Oktober 1990 eine Tochter hervor. Ehefrau
und Tochter halten sich in W auf.
B. Am 28. August 1992 wurde A mit Zustimmung
des Bundesamtes für Ausländerfragen eine ordentliche (fremdenpolizeiliche)
Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Chauffeur
erteilt. 1993 wurde diese Bewilligung verlängert und der Stellenwechsel – wie
erneut 1994 – zu einem anderen Arbeitgeber genehmigt, bei dem A aber nur
zeitweise arbeitete. Nach eigenen Angaben zog er sich 1995 Verletzungen am
linken Knie zu. Ausserdem litt er an einer Lungenembolie sowie an psychischen
Problemen. Er stand in der Folge nur noch mit einem Beschäftigungsgrad von 50%
und ebenfalls nur zeitweise im Einsatz. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde
letztmals bis 15. Juli 1999 verlängert.
Mit Wirkung ab 1. Juli 1996 war A von der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
aufgrund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 50 % eine Invalidenrente,
eine Zusatzrente für seine Ehefrau und eine Kinderrente für seine Tochter
zugesprochen worden. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 wurde der Invaliditätsgrad
A’s auf 100 % und seine Invalidenrente auf Fr. 797.- festgelegt; die
Zusatzrente für seine Ehefrau und die Kinderrente beliefen sich fortan auf
Fr. 239.- bzw. Fr. 319.-.
Die Fremdenpolizei wies das Gesuch A’s um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt am 5.
Oktober 1999 verfügungsweise ab. Sie erwog, dass ihm am 28. August 1992 eine
Aufenthaltsbewilligung ausschliesslich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
erteilt worden sei. Bei hundertprozentigem Invaliditätsgrad könne mit einer
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht gerechnet werden. Der Aufenthaltszweck
A’s sei deshalb als erfüllt zu betrachten. Die Rückkehr zu den in W
verbliebenen Angehörigen (Ehefrau und minderjährige Tochter) sei zumutbar,
zumal die Invalidenrente, die Zusatzrente und die Kinderrente weiterhin
ausbezahlt würden.
Erwägungen
II. Gegen die Verfügung der Fremdenpolizei
wurde mit Eingabe vom 4. November 1999 rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat
erhoben. Es wurde beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Staatskasse die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Fremdenpolizei anzuweisen,
beim BFF die vorläufige Aufnahme A’s zu beantragen.
Der Regierungsrat befand die angefochtene
Verfügung in allen Punkten für recht- und verhältnismässig und wies den
Rekurs am 22. August 2001 ab. Der regierungsrätliche Entscheid wurde der
Rechtsvertreterin A’s am 7. September 2001 zugestellt.
III. Am Montag, 8. Oktober 2001, liess A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Da der angefochtene Entscheid die
Art. 8, 9 und 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze, wurden die
folgenden Anträge gestellt:
"1. Es sei der Beschluss des
Regierungsrates vom 22. August 2001 aufzuheben und das Migrationsamt des
Kantons Zürich sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den künftigen Aufenthalt im
Kanton Zürich zu bewilligen.
2.
Es seien die Verfahrenskosten des
vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor Verwaltungsgericht auf die
Gerichtskasse zu nehmen bzw. dem Regierungsrat aufzuerlegen und der
Beschwerdeführer sei für die ihm entstandenen Vertretungskosten im Verfahren
vor dem Regierungsrat sowie dem kantonalen Verwaltungsgericht angemessen zu
entschädigen.
3.
Es sei der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei die auf den 30. November 2001 angesetzte Ausreisefrist zu
sistieren und es sei dem Beschwerdeführer ausdrücklich zu gestatten, sich bis
zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten.
Mittels superprovisorischer
Verfügung sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, von
Vollzugsmassnahmen abzusehen."
Namens des Regierungsrates beantragte die
Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2001, auf die Beschwerde
nicht einzutreten, da kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16.
Dezember 1943 (OG) bestehe und die Beschwerde auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei gemäss § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) deshalb unzulässig sei.
Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2001
war das Migrationsamt des Kantons Zürich angewiesen worden, bis zum heutigen
Entscheid Entfernungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterlassen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit
Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,
auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
Vorliegend lässt sich unstreitig weder aus dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) noch aus einem bilateralen
völkerrechtlichen Vertrag direkt ein Anspruch ableiten.
b) Der Beschwerdeführer leitet seinen
behaupteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung denn auch aus keiner
der genannten Quellen ab, sondern aus mehreren Bestimmungen der
Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9, Art. 13 Abs. 1 BV) sowie dem
Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Ob ein Anwesenheitsanspruch grundsätzlich
besteht, ist unter der Eintretensfrage zu prüfen. Erst wenn dies zu bejahen
ist, muss die weitere Frage, ob sich dieser Anspruch im zu beurteilenden Fall
auch durchzusetzen vermag, unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten
beantwortet werden (BGE 122 II 289 E. 1d).
c) Die Vertreterin des Beschwerdeführers
stützt den Eintretensanspruch in erster Linie auf die in BGE 127 II 161
begründete Rechtsprechung. Diese grenzt die verschiedenen Verfahrenswege von
einander ab und stellt klar, dass Einwendungen, die auf die Geltendmachung
eines Rechtsanspruchs auf die verweigerte fremdenpolizeiliche Bewilligung
hinauslaufen, vor Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu erheben sind, und zwar unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch tatsächlich
besteht (127 II 161 E. 1b). Nicht zu entnehmen ist diesem Entscheid
jedoch, dass bei der Rüge der entsprechenden Rechtsverletzungen von einem
generellen Eintretensanspruch auszugehen ist. So ist denn auch das
Verwaltungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die gleichzeitig mit
der in BGE 127 II 161 behandelten staatsrechtlichen Beschwerde erhoben wurde,
nicht eingetreten, da kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung ersichtlich war
(VGr, 29. August 2001, VB.2000.00294).
Zu prüfen ist somit im Rahmen der Eintretensfrage,
ob dem Beschwerdeführer auf der Grundlage seiner eigenen Vorbringen ein
Rechtsanspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zustehen
könnte. Nur wenn dies zu bejahen ist, können die Gründe hinterfragt werden, die
zur angefochtenen Nichtverlängerung geführt haben.
2.
Der
Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Verweigerung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bei Wegfall des (ursprünglichen) Aufenthaltszweckes
infolge Invalidität stelle eine indirekte Diskriminierung körperlich
Behinderter dar. Der angefochtene Entscheid sei somit wegen Verletzung von Art.
8.
Abs. 2 BV aufzuheben.
a) Erst in jüngster Zeit hatte das
Bundesgericht einen dem vorliegenden nicht unähnlichen Fall eines Ausländers zu
beurteilen, der nach einigen Anwesenheitsjahren invalid geworden und dem die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war (126 II 377).
Bereits in diesem Fall wurde die Frage geprüft, ob es sich bei der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung wegen Invalidität um eine Diskriminierung im Sinne
von Art. 8 Abs. 2 BV handle. Das Bundesgericht vertrat die Ansicht, dass nicht
von einer Diskriminierung gesprochen werden könne (BGE 126 II 377 E. 6). Dem
Beschwerdeführer sei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb
verweigert worden, weil er invalid geworden sei, sondern aufgrund der Tatsache,
dass er seit längerem keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Dies wiederum
habe dem Zweck der ursprünglich erteilten Aufenthaltsbewilligung widersprochen.
Da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht an der Invalidität,
sondern an der mangelnden Erwerbstätigkeit anknüpfe, könne ohnehin nicht von
einer direkten Diskriminierung ausgegangen werden.
Das Gericht prüfte darauf das Vorliegen einer
indirekten Diskriminierung. Von einer solchen sei auszugehen, wenn eine
Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen
Diskriminierung geschützten Gruppen enthalte, in ihren tatsächlichen
Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteilige,
ohne dass dies sachlich begründet wäre. Auch eine indirekte oder mittelbare
Diskriminierung sei jedoch zu verneinen, da die Behinderten durch die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen des erfüllten
Aufenthaltszwecks anteilsmässig nicht stärker betroffen seien als andere von
dieser Regelung erfasste Personengruppen (BGE 126 II 377 E. 6c, mit zahlreichen
Hinweisen auf Praxis und Lehre). Dieser klaren bundesgerichtlichen Stellungnahme
schloss sich auch die namens des Regierungsrates eingereichte Vernehmlassung
der Staatskanzlei an.
b) Der angeführte bundesgerichtliche
Leitentscheid ist indes nicht ohne Kritik geblieben. So wird etwa bemängelt,
dass die Verneinung der mittelbaren Diskriminierung durch das Bundesgericht auf
einem Zirkelschluss beruhe: Die Arbeitsunfähigkeit sei nämlich das
unverzichtbare Merkmal der Invalidität. Dies habe zur Folge, dass jede invalid
gewordene ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung zwecks
Erwerbstätigkeit mit dem Argument des "erfüllten Aufenhaltszwecks"
weggewiesen werden könne. Es sei demnach eine Benachteiligung der geschützten
Gruppe der Invaliden gegeben, da die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe dazu führe,
dass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde (siehe die Besprechung
von BGE 126 II 377 durch Christoph Mettler/Simon Bangerter, AJP 2001, S. 588
ff., 592; siehe auch schon den Hinweis Marc Speschas, Das Drama des
"erfüllten Aufenthaltszwecks", AJP 2000, S. 49 ff., 54, auf die
diskriminierende Wirkung der Wegweisung invalid gewordener Ausländer).
Dieser Kritik an der bundesgerichtlichen
Praxis schliesst sich der Beschwerdeführer an. Es handle sich bei der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für invalid gewordene Ausländer
um eine mittelbare Diskriminierung, die durch keine – von der Lehre geforderten
(Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 443 f.;
Ders., Diskriminierungsverbote, in: Ulrich Zimmerli (Hrsg.), Die neue
Bundesverfassung, Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der neuen
Bundesverfassung, S. 103 ff., 125 f.) – qualifizierten, nicht-diskriminierenden
Gründe gerechtfertigt werden könne. Vor allem gehe auch der Hinweis auf andere
Gruppen fehl, die ebenfalls von der Praxis des erfüllten Aufenthaltszwecks
erfasst würden. In der Praxis seien namentlich die vom Bundesgericht erwähnten
ausländischen Ehegatten, denen im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, nach der Auflösung der Ehe besser
gestellt als die invalid gewordenen Ausländer, da ihnen in der Regel nach
Ablauf von drei in ehelicher Gemeinschaft verbrachten Jahren unabhängig vom
weiteren Bestand dieser Gemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung verlängert
würde.
c) Der an der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorgebrachten Kritik kann aus verschiedenen Gründen nicht
gefolgt werden. Zunächst trifft es nicht zu, dass nach der Auflösung der Ehe
den im Rahmen des Familiennachzugs eingereisten Ehegatten schon nach drei
Jahren der ehelichen Gemeinschaft in schematischer Weise die Aufenthaltsbewilligung
verlängert wird. Vielmehr geht aus den Weisungen und Erläuterungen zu Einreise,
Aufenthalt und Niederlassung des Bundesamtes für Ausländerfragen (Weisungen
BFA, Stand April 2000) hervor, dass die Bewilligungsbehörden in solchen Fällen
nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden haben (Weisungen BFA, Ziff. 644
Abs. 1). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht
nicht. Auf der anderen Seite trifft es auch nicht zu, dass invalid gewordene
ausländische Arbeitnehmer stets ausgewiesen würden. Vielmehr kann ihnen
gestützt auf Art. 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
vom 6. Oktober 1986 (BVO) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Weisungen
BFA, Ziff. 558 und Ziff. 442). Auch hier sind die Behörden auf ihr
pflichtgemässes Ermessen verwiesen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung
einer entsprechenden Bewilligung bestehen würde. Die beiden Gruppen sind
demnach im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchaus vergleichbar.
Weiter verlangt die Rechtsfigur der
indirekten oder mittelbaren Diskriminierung, dass eine Regelung, die keine
offensichtliche Benachteiligung einer spezifisch gegen Diskriminierung
geschützten Gruppe enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige
einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt (vgl. BGE 126 II 377 E. 6c;
124.
II 409, E. 7, mit zahlreichen Hinweisen). Entgegen der an der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgebrachten Kritik trifft die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die invalid gewordenen
ausländischen Erwerbstätigen nicht stärker als andere Gruppen. Vielmehr werden
alle Ausländerinnen oder Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung zu einem bestimmten
Zweck erhalten haben, gleich behandelt, wenn dieser Zweck entfällt. Ausser in
den Fällen, in denen etwa aus Art. 13 Abs. 1 BV oder Art. 8 EMRK ein
Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann, haben alle Betroffenen keinen Anspruch
auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Damit ist die Anknüpfung an den
erfüllten Aufenthaltszweck auch nicht indirekt diskriminierend.
d) Mittelbare Diskriminierungen sind auf dem
Weg der verfassungskonformen Auslegung der fraglichen Bestimmungen soweit
möglich zu vermeiden (J. P. Müller, Grundrechte, S. 446). Grundsätzlich kann
nicht ausgeschlossen werden, dass eine drohende Diskriminierung das
Verwaltungsermessen derart einschränkt, dass es sich zu einem Anspruch auf
nichtdiskriminierende Behandlung verdichtet. Wie es sich bezüglich der
Einschränkung des in Art. 4 ANAG statuierten Ermessens verhält, kann hier
jedoch offen bleiben, da auch keine indirekte Diskriminierung dargetan werden
konnte. Ein aus dem Diskriminierungsverbot ableitbarer Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist damit nicht ersichtlich, weshalb
vorliegend auf die Beschwerde nicht gestützt auf das Diskriminierungsverbot
eingetreten werden kann.
3.
a) Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstosse gegen die
Rechtsgleichheit. So handle es sich um eine krasse Ungleichbehandlung, wenn
Arbeitsimmigranten schlechter gestellt würden als diejenigen, welche im Rahmen
der Bestimmungen über den Familiennachzug eingereist seien.
Da diese Ungleichbehandlung jedoch bereits in
den einschlägigen bundesgesetzlichen Normen angelegt ist, lässt sich nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die Rechtsanwendung ist grundsätzlich
an die rechtspolitischen Entscheidungen des Bundesgesetzgebers gebunden (Art.
191.
BV). Die gesetzlich vorgesehene – und sachlich durchaus begründbare –
Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Immigranten ist hinzunehmen
(vgl. Müller, Grundrechte, S. 401 f.).
b) Weiter wird ein konkreter Fall angeführt,
in welchem einer Kroatin, die vor der Feststellung ihrer hundertprozentigen Invalidität
erst sieben Jahre in der Schweiz gewesen sei, die Aufenthaltsbewilligung
verlängert wurde. Es würde nach der Ansicht des Beschwerdeführers die
Rechtsgleichheit verletzen, wenn ihm – nach 14 vor der Invalidität in der
Schweiz verbrachten Jahren – die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert würde.
Auch aus diesem Einwand lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
ableiten, da die Fremdenpolizeibehörden auch andere Aspekte als die
Anwesenheitsdauer vor der Invalidität in ihr Ermessen einzubeziehen haben.
Weiter ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Invaliditätseintritts im Sommer 1996 zwar bereits seit 14 Jahren in der Schweiz
weilte, jedoch erst seit 4 Jahren über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung
verfügte.
Schliesslich kann der angeführte Entscheid
auch als Beleg dafür dienen, dass keineswegs alle Aufenthaltsbewilligungen
invalid gewordener ausländischer Arbeitnehmenden nicht verlängert werden, wie
dies vom Beschwerdeführer an anderer Stelle zur Untermauerung der
Diskriminierungsthese behauptet wird (vorne 2b).
c) Unbehelflich sind schliesslich die
Ausführungen zur Ungleichbehandlung der Arbeitsimmigranten und der vor dem 31.
Dezember 1992 in die Schweiz eingereisten Asylsuchenden, denen im Rahmen der
"Humanitären Aktion 2000" eine Härtefallbewilligung erteilt wurde.
Inwiefern sich für den Beschwerdeführer aus dieser Massnahme und dem
"Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung" etwas ableiten lassen soll,
wird nicht ersichtlich.
Zudem erscheint es widersprüchlich, wenn es
der Beschwerdeführer als stossend moniert, "dass aufgrund der
fremdenpolizeilichen Praxis Arbeitsimmigranten im Nachhinein schlechter
gestellt werden als nicht als Flüchtlinge anerkannte Asylsuchende, obwohl
langjährige Arbeitsimmigranten faktisch und rechtlich eine engere Bindung zu
Schweiz aufweisen." Sofern mit diesen Ausführungen appellatorische Kritik
an der Ausländerpolitik geübt werden soll, ist auf sie in einem
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Wenn aus der
behaupteten Ungleichbehandlung der verschiedenen Ausländergruppen jedoch ein
Anspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden sollte, ist darauf
hinzuweisen, dass er selbst – nach der Abweisung seines Asylgesuches im Jahr
1987.
– zur Gruppe der "nicht als Flüchtlinge anerkannten
Asylsuchenden" zählte und als vorläufig Aufgenommener bis 1992 in der
Schweiz lebte. Erst von diesem Zeitpunkt an verfügte er über eine ordentliche
Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und zählte nicht
mehr zur genannten Gruppe von Ausländern. Sich vor diesem Hintergrund als
Arbeitsimmigranten bezeichnen zu wollen, steht im Widerspruch zum eigenen
Vorverhalten und ist deshalb unbeachtlich.
d) Zusammenfassend vermag der
Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes
ein Anspruch auf Aufenthalt erwachsen könnte. Auch diesbezüglich ist damit auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
a) Der Beschwerdeführer bringt zudem vor,
dass ihm seine Aufenthaltsbewilligung aus Gründen des Vertrauensschutzes hätte
verlängert werden müssen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ihm 1992
eine Aufenthaltsbewilligung wegen der Annahme eines persönlichen Härtefalles
(also eine Bewilligung aus humanitären Gründen) erteilt worden sei, habe er
davon ausgehen dürfen, dass ihm damit – Wohlverhalten vorausgesetzt – ein
dauerndes Bleiberecht gewährt werde. Der angefochtene Entscheid verletze somit
Art. 9 BV.
b) Es trifft zu, dass die Praxis auf der
Grundlage des Vertrauensschutzes auch schon einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung bejaht hat (BGE 126 II 377 E. 3a; siehe die
Hinweise bei Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en
matière de police des étrangers, Bern 1997, S. 39 f., und Peter Uebersax,
Ermessen, Ansprüche und Verfahren bei der Erteilung ausländerrechtlicher
Anwesenheitsbewilligungen, in: Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen
des schweizerischen Ausländerrechts, St. Gallen 2001, S. 15 ff., 23 f.).
Gleichzeitig wurde aber auch darauf hingewiesen, dass auf ein Rechtsmittel
nicht bereits aufgrund der Anrufung des Vertrauensschutzes einzutreten sei.
Geprüft werden müsse vorerst, ob die Sachdarstellung des Beschwerdeführers eine
Bindungswirkung und damit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
als möglich erscheinen lasse (BGE 126 II 377 E. 3a).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein kein schutzwürdiges
Vertrauen begründet (BGE 126 II 377 E. 3b; Uebersax, S. 24). Um solches zu
begründen, müssen alle von Rechtsprechung und Lehre formulierten
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sein (Wurzburger, S. 39). Für
den Vertrauensschutz in behördliche Auskünfte und Zusicherungen ist nach der
herrschenden Ansicht eine vorbehaltlose Auskunft in einer konkreten
Angelegenheit nötig, die von der zuständigen Behörde ausgeht und deren
Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist. Zudem muss die auf eine solche
Zusicherung vertrauende Person Dispositionen getroffen haben, die sich nicht ohne
Nachteil rückgängig machen lassen. Weiter darf sich seit der Auskunftserteilung
die Rechts- und Sachlage nicht geändert haben (zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Zürich 1998, Rz. 563 ff., mit
zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina
Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 115 f.). Insgesamt sind
damit die Fälle, in denen aufgrund des Vertrauensschutzes ein Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligung begründet wird, äusserst selten (vgl. Wurzburger, S.
39).
c) Selbst nach der Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers wären diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder wurden
ihm – neben der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung – von einer zuständigen
Behörde konkrete Zusicherungen gemacht, dass seine Aufenthaltsbewilligung stets
verlängert werde, noch ist ersichtlich, inwiefern er Dispositionen getroffen
haben soll, die sich nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen liessen.
Dass er die Zeit, für welche er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte,
tatsächlich für den Aufenthalt genutzt hat, stellt keine solche Disposition
dar.
Auch auf der Grundlage der gerügten
Verletzung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV ist damit nicht auf die
Beschwerde einzutreten, da sich aus der Sachdarstellung des Beschwerdeführers
auf keine bindenden Zusicherungen der Behörden schliessen lässt.
5.
a) Schliesslich möchte der
Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK
enthaltenen Schutz des Privatlebens einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ableiten. Zu Recht beruft er sich nicht auf den Schutz
des Familienlebens, leben doch seine Ehefrau und seine Tochter als einzige
nähere Angehörige in W. Auch auf die Beschwerde der allfälligen Verletzung des
Privatlebens ist nur dann einzutreten, wenn die beschwerdeführerische
Sachverhaltsdarstellung auf eine Verletzung dieses Anspruchs schliessen lässt.
In BGE 126 II 377 E. 7 hat das Bundesgericht
– mit Hinweis auf die Materialien zu Art. 13 Abs. 1 BV – festgestellt, dass der
in Art. 13 Abs. 1 BV enthaltene Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens materiell der Garantie von Art. 8 EMRK entspricht. Der vom
Beschwerdeführer implizit vertretenen Ansicht, dass Art. 13 Abs. 1 BV über den
Schutz der EMRK hinausgehe, kann damit nicht gefolgt werden.
b) Lehre und Praxis anerkennen zwar, dass dem
Recht auf Achtung des Privatlebens in ausländerrechtlichen Fällen grundsätzlich
auch eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren Schutzbereich auf
Achtung des Familienlebens zukommen könne, wenn qualifizierte Familienbande
nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa, mit zahlreichen
Hinweisen). Das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, aus
dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht
abzuleiten fiele höchstens dann in Betracht, wenn besonders intensive private
Beziehungen in Frage stünden, was nur ganz ausnahmsweise der Fall sei (BGE 126
II 377 E. 2c/aa; 120 Ib 16 E. 3b).
Zu seiner Beziehung zur Schweiz führt der
Beschwerdeführer an, dass er nunmehr seit über 19 Jahren in der Schweiz lebe,
eine enge, langjährige Freundschaft zu einem früheren Geschäftspartner pflege,
ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut habe, seit mehreren Jahren bei der gleichen
Ärztin in psychotherapeutischer Behandlung sei und schliesslich im November
1997.
sogar ein Einbürgerungsgesuch eingereicht habe. Alle diese Beziehungen
könnten ohne ständigen Aufenthalt nicht weiter gepflegt werden. Zudem verbinde
ihn mit seinem Heimatstaat, abgesehen vom sporadischen Kontakt zu seiner
Tochter, nichts mehr.
Die geschilderte Beziehung des
Beschwerdeführers erreicht auch nach dessen eigener Darstellung nicht das von
der Rechtsprechung geforderte qualifizierte Ausmass. Von "besonders intensiven
privaten Beziehungen" kann nicht ausgegangen werden. Es ist auch nicht
ersichtlich, weshalb die angeführten Beziehungen – vom medizinischen Betreuungsverhältnis
durch die langjährige Ärztin des Beschwerdeführers abgesehen – nicht auch durch
Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht erhalten werden könnten. Selbst
aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint der Schutz des
Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als
verletzt, weshalb auch auf dieser Grundlage nicht auf die Beschwerde
eingetreten werden kann.
6.
Der Beschwerdeführer lässt weiter den
Antrag stellen, der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen
bzw. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die auf den 30. November 2001
angesetzte Ausreisefrist zu sistieren. Zudem sei das Migrationsamt des Kantons
Zürich mittels superprovisorischer Verfügung anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen
abzusehen.
Dem letzteren Begehren wurde mit der
Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2001 entsprochen. Das Migrationsamt hat denn
auch die angesetzte Ausreisefrist mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 sistiert.
Da der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens deshalb in der Schweiz
abwarten konnte, darf offen bleiben, ob und inwiefern die anbegehrte
aufschiebende Wirkung sich überhaupt hätte anordnen lassen.
7.
Zusammengefasst ist auf die vorliegende
Beschwerde nicht einzutreten, da auch auf der Grundlage der
beschwerdeführerischen Darstellung des Sachverhalts aus keiner der gerügten
Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden kann (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
VRG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3 OG).
8.
a) Aufgrund des vollständigen Unterliegens
des Beschwerdeführers müssten ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten auferlegt
werden (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus der Beschwerdebegründung –
nicht aber aus den formell gestellten Anträgen – geht jedoch das Begehren auf
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege hervor. Darüber hinaus wird auch ein
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gestellt.
b) Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren können Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ihr Ersuchen hin die
Verfahrenskosten erlassen werden (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).
Als mittellos bzw. bedürftig gilt ein Gesuchsteller, der die erforderlichen Verfahrenskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er zur
Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (siehe Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24, mit Hinweis). Nicht als
mittellos gilt in der Regel, wer neben einem geringen Einkommen über einiges
Vermögen verfügt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 27). Zufolge der
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 2
lit. a VRG) ist es grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, den Nachweis seiner
Mittellosigkeit zu erbringen, wobei sich die Bedürftigkeit aber auch aus den
Akten und den gesamten Umständen des Einzelfalls ergeben kann
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29 f.).
Der
Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er neben seiner monatlichen IV-Rente
von Fr. 825.- Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'815.- erhalte. Dieser Betrag
reiche gerade, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus der vom
Beschwerdeführer als Beleg für seine finanzielle Situation ins Recht gelegten
Berechnung des Amtes für Zusatzleistungen der AHV/IV der Stadt Zürich wird
indessen ersichtlich, dass er über Vermögen in der Höhe von Fr. 60'609.-
verfügt. Dieses Vermögen setzt sich aus dem Rückkaufswert einer Lebensversicherung
(Fr. 6'700.-), einer Liegenschaft (wohl geschätzte Fr. 40'000.-) sowie aus
nicht näher bezeichneten Mitteln in der Höhe von Fr. 13'909.- zusammen. Es wird
nicht dargetan, dass auf dieses Vermögen nicht zurückgegriffen werden könnte.
Demnach ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht
erfüllt und der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
c) Aus der Systematik des Gesetzes und der
Formulierung von § 16 Abs. 2 VRG geht hervor, dass der Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand nur besteht, wenn die soeben behandelten
Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 39). Auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist folglich
abzuweisen.
d) Da es für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an
der Voraussetzung der Mittellosigkeit im Sinne von § 16 VRG fehlt, werden die
Verfahrenskosten dem vollständig unerliegenden Beschwerdeführer auferlegt und
wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung abgewiesen.
Aufgrund des vollständigen Unterliegens bleibt dem Beschwerdeführer auch eine
Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG e contrario).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
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