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Entscheid

VB.2001.00318

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00318

23. Januar 2002Deutsch23 min

(URT.2002.6592)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. A, geboren am 7. August 1954,

Staatsangehöriger von W, wuchs in X auf. Am 16. Juli 1982 reiste er von Italien

kommend ohne Visum in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung

vom 9. Juni 1987 lehnte der Delegierte für das Flüchtlingswesen (heute:

Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) das Asylgesuch ab. A wurde mit Wirkung ab

Rechtskraft des Asylentscheids bis auf weiteres interniert bzw. vorläufig

aufgenommen. Am 19. Januar 1988 bewilligte ihm die Fremdenpolizei (heute:

Migrationsamt) des Kantons Zürich den Stellenantritt als "Stuntman".

1989 wurde bekannt, dass er während rund eines Jahres ohne entsprechende

Bewilligung Autotransporte durchgeführt hatte. Mit Verfügung vom 13. März 1990

wurde ihm die Ausübung einer selbständigen Er­werbstätigkeit im

Transportgewerbe verweigert.

Am 22. März 1990 wies die Fremdenpolizei A’s

Gesuch um Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung ab und verlängerte die

vorläufige Aufnahme um ein weiteres Jahr. Am 4. Mai desselben Jahres wurde A

der Stellenantritt als Chauf­feur bei einem Transportunternehmen bewilligt.

Am 14. Juli 1990 heiratete er in seiner

Heimat D. Aus dieser Ehe ging am 28. Oktober 1990 eine Tochter hervor. Ehefrau

und Tochter halten sich in W auf.

B. Am 28. August 1992 wurde A mit Zustimmung

des Bundesamtes für Ausländerfragen eine ordentliche (fremdenpolizeiliche)

Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Chauffeur

erteilt. 1993 wurde diese Bewilligung verlängert und der Stellenwechsel – wie

erneut 1994 – zu einem anderen Arbeitgeber genehmigt, bei dem A aber nur

zeitweise arbeitete. Nach eigenen Angaben zog er sich 1995 Verletzungen am

linken Knie zu. Ausserdem litt er an einer Lungenembolie sowie an psychischen

Problemen. Er stand in der Folge nur noch mit einem Beschäftigungs­grad von 50%

und ebenfalls nur zeitweise im Einsatz. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde

letztmals bis 15. Juli 1999 verlängert.

Mit Wirkung ab 1. Juli 1996 war A von der

Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)

aufgrund eines festgestellten Invaliditätsgrades von 50 % eine Invalidenrente,

eine Zusatzrente für seine Ehefrau und eine Kin­derrente für seine Tochter

zugesprochen worden. Mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 wurde der Invaliditätsgrad

A’s auf 100 % und seine Invalidenrente auf Fr. 797.- festgelegt; die

Zusatzrente für seine Ehefrau und die Kinderrente beliefen sich fortan auf

Fr. 239.- bzw. Fr. 319.-.

Die Fremdenpolizei wies das Gesuch A’s um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt am 5.

Oktober 1999 verfügungsweise ab. Sie erwog, dass ihm am 28. August 1992 eine

Aufenthaltsbewilligung ausschliesslich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

erteilt worden sei. Bei hundertprozentigem Invaliditätsgrad könne mit einer

Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht gerechnet werden. Der Aufenthaltszweck

A’s sei deshalb als erfüllt zu betrachten. Die Rück­kehr zu den in W

verbliebenen An­gehörigen (Ehefrau und minderjährige Tochter) sei zumutbar,

zumal die Invalidenrente, die Zusatzrente und die Kinderrente weiterhin

ausbezahlt würden.

Erwägungen

II. Gegen die Verfügung der Fremdenpolizei

wurde mit Eingabe vom 4. November 1999 rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat

erhoben. Es wurde beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der Staatskasse die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventuell sei die Fremden­polizei anzuweisen,

beim BFF die vorläufige Aufnahme A’s zu beantragen.

Der Regierungsrat befand die angefochtene

Verfügung in allen Punkten für recht- und verhältnis­mäs­sig und wies den

Rekurs am 22. August 2001 ab. Der regierungsrätliche Entscheid wurde der

Rechtsvertreterin A’s am 7. September 2001 zugestellt.

III. Am Montag, 8. Oktober 2001, liess A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Da der angefochtene Entscheid die

Art. 8, 9 und 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze, wurden die

folgenden Anträge gestellt:

"1. Es sei der Beschluss des

Regierungsrates vom 22. August 2001 aufzuheben und das Migrationsamt des

Kantons Zürich sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den künftigen Aufenthalt im

Kanton Zürich zu bewilligen.

2.

Es seien die Verfahrenskosten des

vorinstanzlichen Verfahrens sowie des Verfahrens vor Verwaltungsgericht auf die

Gerichtskasse zu nehmen bzw. dem Regierungsrat aufzuerlegen und der

Beschwerdeführer sei für die ihm entstandenen Vertretungskosten im Verfahren

vor dem Regierungsrat sowie dem kantonalen Verwaltungsgericht angemessen zu

entschädigen.

3.

Es sei der vorliegenden Beschwerde

die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme sei die auf den 30. November 2001 angesetzte Ausreisefrist zu

sistieren und es sei dem Beschwerdeführer ausdrücklich zu gestatten, sich bis

zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten.

Mittels superprovisorischer

Verfügung sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, von

Vollzugsmassnahmen abzusehen."

Namens des Regierungsrates beantragte die

Staatskanzlei in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2001, auf die Beschwerde

nicht einzutreten, da kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom

16.

Dezember 1943 (OG) bestehe und die Beschwerde auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei gemäss § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) deshalb unzulässig sei.

Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2001

war das Migrationsamt des Kantons Zürich angewiesen worden, bis zum heutigen

Entscheid Entfernungsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer zu unterlassen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit

Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,

auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).

Vorliegend lässt sich unstreitig weder aus dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) noch aus einem bilateralen

völkerrechtlichen Vertrag direkt ein Anspruch ableiten.

b) Der Beschwerdeführer leitet seinen

behaupteten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung denn auch aus keiner

der genannten Quellen ab, sondern aus mehreren Bestimmungen der

Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9, Art. 13 Abs. 1 BV) sowie dem

Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Ob ein Anwesenheitsanspruch grundsätzlich

besteht, ist unter der Eintretensfrage zu prüfen. Erst wenn dies zu bejahen

ist, muss die weitere Frage, ob sich dieser Anspruch im zu beurteilenden Fall

auch durchzusetzen vermag, unter materiellrechtlichen Gesichtspunk­ten

beantwortet werden (BGE 122 II 289 E. 1d).

c) Die Vertreterin des Beschwerdeführers

stützt den Eintretensanspruch in erster Linie auf die in BGE 127 II 161

begründete Rechtsprechung. Diese grenzt die verschiedenen Verfahrenswege von

einander ab und stellt klar, dass Einwendungen, die auf die Geltendmachung

eines Rechtsanspruchs auf die verweigerte fremdenpolizeiliche Bewilligung

hinauslaufen, vor Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwer­de

zu erheben sind, und zwar unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch tatsächlich

besteht (127 II 161 E. 1b). Nicht zu entnehmen ist diesem Entscheid

jedoch, dass bei der Rüge der entsprechenden Rechtsverletzungen von einem

generellen Eintretensanspruch auszugehen ist. So ist denn auch das

Verwaltungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die gleichzeitig mit

der in BGE 127 II 161 behandelten staatsrechtlichen Beschwerde erhoben wurde,

nicht eingetreten, da kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung ersichtlich war

(VGr, 29. August 2001, VB.2000.00294).

Zu prüfen ist somit im Rahmen der Eintretensfrage,

ob dem Beschwerdeführer auf der Grundlage seiner eigenen Vorbringen ein

Rechtsanspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zustehen

könnte. Nur wenn dies zu bejahen ist, können die Gründe hinterfragt werden, die

zur angefochtenen Nichtverlängerung geführt haben.

2.

Der

Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Verweigerung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung bei Wegfall des (ursprünglichen) Aufenthaltszweckes

infolge Invalidität stelle eine indirekte Diskriminierung körperlich

Behinderter dar. Der angefochtene Entscheid sei somit wegen Verletzung von Art.

8.

Abs. 2 BV aufzuheben.

a) Erst in jüngster Zeit hatte das

Bundesgericht einen dem vorliegenden nicht unähnlichen Fall eines Ausländers zu

beurteilen, der nach einigen Anwesenheitsjahren invalid geworden und dem die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war (126 II 377).

Bereits in diesem Fall wurde die Frage geprüft, ob es sich bei der Nichtverlän­gerung

der Aufenthaltsbewilligung wegen Invalidität um eine Diskriminierung im Sinne

von Art. 8 Abs. 2 BV handle. Das Bundesgericht vertrat die Ansicht, dass nicht

von einer Dis­kriminierung gesprochen werden könne (BGE 126 II 377 E. 6). Dem

Beschwerdeführer sei die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht deshalb

verweigert worden, weil er invalid geworden sei, sondern aufgrund der Tatsache,

dass er seit längerem keine Erwerbs­tätigkeit mehr ausgeübt habe. Dies wiederum

habe dem Zweck der ursprünglich erteilten Aufenthaltsbewilligung widersprochen.

Da die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht an der Invalidität,

sondern an der mangelnden Erwerbstätigkeit anknüpfe, könne ohnehin nicht von

einer direkten Diskriminierung ausgegangen werden.

Das Gericht prüfte darauf das Vorliegen einer

indirekten Diskriminierung. Von einer solchen sei auszugehen, wenn eine

Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen

Diskriminierung geschützten Gruppen enthalte, in ihren tatsächlichen

Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteilige,

ohne dass dies sachlich begründet wäre. Auch eine indirekte oder mittelbare

Diskriminierung sei jedoch zu verneinen, da die Behinderten durch die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen des erfüllten

Aufenthaltszwecks anteilsmässig nicht stärker betroffen seien als andere von

dieser Regelung erfasste Personengruppen (BGE 126 II 377 E. 6c, mit zahlreichen

Hinweisen auf Praxis und Lehre). Dieser klaren bundesgerichtlichen Stellungnahme

schloss sich auch die namens des Regierungsrates eingereichte Vernehmlassung

der Staatskanzlei an.

b) Der angeführte bundesgerichtliche

Leitentscheid ist indes nicht ohne Kritik geblieben. So wird etwa bemängelt,

dass die Verneinung der mittelbaren Diskriminierung durch das Bundesgericht auf

einem Zirkelschluss beruhe: Die Arbeitsunfähigkeit sei nämlich das

unverzichtbare Merkmal der Invalidität. Dies habe zur Folge, dass jede invalid

ge­wordene ausländische Person mit Aufenthaltsbewilligung zwecks

Erwerbstätigkeit mit dem Argument des "erfüllten Aufenhaltszwecks"

weggewiesen werden könne. Es sei demnach eine Benachteiligung der geschützten

Gruppe der Invaliden gegeben, da die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe dazu führe,

dass die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert werde (siehe die Besprechung

von BGE 126 II 377 durch Christoph Mettler/Simon Bangerter, AJP 2001, S. 588

ff., 592; siehe auch schon den Hinweis Marc Speschas, Das Drama des

"erfüllten Aufenthaltszwecks", AJP 2000, S. 49 ff., 54, auf die

diskriminierende Wirkung der Wegweisung invalid gewordener Ausländer).

Dieser Kritik an der bundesgerichtlichen

Praxis schliesst sich der Beschwerdeführer an. Es handle sich bei der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für invalid gewor­dene Ausländer

um eine mittelbare Diskriminierung, die durch keine – von der Lehre geforderten

(Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 443 f.;

Ders., Diskriminierungsverbote, in: Ulrich Zimmerli (Hrsg.), Die neue

Bundesverfassung, Die Diskriminierungsverbote nach Art. 8 Abs. 2 der neuen

Bundesverfassung, S. 103 ff., 125 f.) – qualifizierten, nicht-diskriminierenden

Gründe gerechtfertigt werden könne. Vor allem gehe auch der Hinweis auf andere

Gruppen fehl, die ebenfalls von der Praxis des er­füllten Aufenthaltszwecks

erfasst würden. In der Praxis seien namentlich die vom Bundesgericht erwähnten

ausländischen Ehegatten, denen im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, nach der Auflösung der Ehe besser

gestellt als die invalid gewordenen Ausländer, da ihnen in der Regel nach

Ablauf von drei in ehelicher Gemeinschaft verbrachten Jahren unabhängig vom

weiteren Bestand dieser Gemeinschaft die Aufenthaltsbewilligung verlängert

würde.

c) Der an der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorgebrachten Kritik kann aus verschiedenen Gründen nicht

gefolgt werden. Zunächst trifft es nicht zu, dass nach der Auf­lösung der Ehe

den im Rahmen des Familiennachzugs eingereisten Ehegatten schon nach drei

Jahren der ehelichen Gemeinschaft in schematischer Weise die Aufenthaltsbewil­ligung

verlängert wird. Vielmehr geht aus den Weisungen und Erläuterungen zu Einreise,

Aufenthalt und Niederlassung des Bundesamtes für Ausländerfragen (Weisungen

BFA, Stand April 2000) hervor, dass die Bewilligungsbehörden in solchen Fällen

nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden haben (Weisungen BFA, Ziff. 644

Abs. 1). Ein Rechts­anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht

nicht. Auf der anderen Seite trifft es auch nicht zu, dass invalid gewordene

ausländische Arbeitnehmer stets ausgewiesen würden. Vielmehr kann ihnen

gestützt auf Art. 36 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

vom 6. Oktober 1986 (BVO) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Weisungen

BFA, Ziff. 558 und Ziff. 442). Auch hier sind die Behörden auf ihr

pflichtgemässes Ermessen verwiesen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung

einer entsprechenden Bewilligung bestehen würde. Die beiden Gruppen sind

demnach im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchaus vergleichbar.

Weiter verlangt die Rechtsfigur der

indirekten oder mittelbaren Diskriminierung, dass eine Regelung, die keine

offensichtliche Benachteiligung einer spezifisch gegen Diskriminierung

geschützten Gruppe enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige

einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt (vgl. BGE 126 II 377 E. 6c;

124.

II 409, E. 7, mit zahlreichen Hinweisen). Entgegen der an der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgebrachten Kritik trifft die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die invalid ge­wordenen

ausländischen Erwerbstätigen nicht stärker als andere Gruppen. Vielmehr werden

alle Ausländerinnen oder Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung zu einem be­stimmten

Zweck erhalten haben, gleich behandelt, wenn dieser Zweck entfällt. Ausser in

den Fällen, in denen etwa aus Art. 13 Abs. 1 BV oder Art. 8 EMRK ein

Aufenthaltsrecht abgeleitet werden kann, haben alle Betroffenen keinen Anspruch

auf Verlängerung ihrer Auf­enthaltsbewilligung. Damit ist die Anknüpfung an den

erfüllten Aufenthaltszweck auch nicht indirekt diskriminierend.

d) Mittelbare Diskriminierungen sind auf dem

Weg der verfassungskonformen Aus­legung der fraglichen Bestimmungen soweit

möglich zu vermeiden (J. P. Müller, Grundrechte, S. 446). Grundsätzlich kann

nicht ausgeschlossen werden, dass eine drohende Diskriminierung das

Verwaltungsermessen derart einschränkt, dass es sich zu einem Anspruch auf

nichtdiskriminierende Behandlung verdichtet. Wie es sich bezüglich der

Einschränkung des in Art. 4 ANAG statuierten Ermessens verhält, kann hier

jedoch offen bleiben, da auch keine indirekte Diskriminierung dargetan werden

konnte. Ein aus dem Diskriminierungsver­bot ableitbarer Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist damit nicht ersichtlich, weshalb

vorliegend auf die Beschwerde nicht gestützt auf das Diskriminierungs­verbot

eingetreten werden kann.

3.

a) Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verstosse gegen die

Rechtsgleichheit. So handle es sich um eine krasse Ungleichbehandlung, wenn

Arbeitsimmigranten schlechter gestellt würden als diejenigen, welche im Rahmen

der Bestimmungen über den Familiennachzug eingereist seien.

Da diese Ungleichbehandlung jedoch bereits in

den einschlägigen bundesgesetzlichen Normen angelegt ist, lässt sich nichts zu

Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die Rechtsanwendung ist grundsätzlich

an die rechtspolitischen Entscheidungen des Bundesgesetzgebers gebunden (Art.

191.

BV). Die gesetzlich vorgesehene – und sachlich durch­aus begründbare –

Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Immigranten ist hinzunehmen

(vgl. Müller, Grundrechte, S. 401 f.).

b) Weiter wird ein konkreter Fall angeführt,

in welchem einer Kroatin, die vor der Feststellung ihrer hundertprozentigen Invalidität

erst sieben Jahre in der Schweiz gewesen sei, die Aufenthaltsbewilligung

verlängert wurde. Es würde nach der Ansicht des Beschwer­deführers die

Rechtsgleichheit verletzen, wenn ihm – nach 14 vor der Invalidität in der

Schweiz verbrachten Jahren – die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert würde.

Auch aus diesem Einwand lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers

ableiten, da die Frem­denpolizeibehörden auch andere Aspekte als die

Anwesenheitsdauer vor der Invalidität in ihr Ermessen einzubeziehen haben.

Weiter ist auch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des

Invaliditätseintritts im Sommer 1996 zwar bereits seit 14 Jahren in der Schweiz

weilte, jedoch erst seit 4 Jahren über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung

verfügte.

Schliesslich kann der angeführte Entscheid

auch als Beleg dafür dienen, dass keineswegs alle Aufenthaltsbewilligungen

invalid gewordener ausländischer Arbeitnehmenden nicht verlängert werden, wie

dies vom Beschwerdeführer an anderer Stelle zur Untermauerung der

Diskriminierungsthese behauptet wird (vorne 2b).

c) Unbehelflich sind schliesslich die

Ausführungen zur Ungleichbehandlung der Arbeitsimmigranten und der vor dem 31.

Dezember 1992 in die Schweiz eingereisten Asylsuchenden, denen im Rahmen der

"Humanitären Aktion 2000" eine Härtefallbewilligung erteilt wurde.

Inwiefern sich für den Beschwerdeführer aus dieser Massnahme und dem

"Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung" etwas ableiten lassen soll,

wird nicht ersichtlich.

Zudem erscheint es widersprüchlich, wenn es

der Beschwerdeführer als stossend moniert, "dass aufgrund der

fremdenpolizeilichen Praxis Arbeitsimmigranten im Nachhi­nein schlechter

gestellt werden als nicht als Flüchtlinge anerkannte Asylsuchende, obwohl

langjährige Arbeitsimmigranten faktisch und rechtlich eine engere Bindung zu

Schweiz auf­weisen." Sofern mit diesen Ausführungen appellatorische Kritik

an der Ausländerpolitik geübt werden soll, ist auf sie in einem

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. Wenn aus der

behaupteten Ungleichbehandlung der verschiedenen Ausländergruppen jedoch ein

Anspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden sollte, ist darauf

hinzuweisen, dass er selbst – nach der Abweisung seines Asylgesuches im Jahr

1987.

– zur Gruppe der "nicht als Flüchtlinge anerkannten

Asylsuchenden" zählte und als vorläufig Aufgenommener bis 1992 in der

Schweiz lebte. Erst von diesem Zeitpunkt an verfügte er über eine ordentliche

Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätig­keit und zählte nicht

mehr zur genannten Gruppe von Ausländern. Sich vor diesem Hintergrund als

Arbeitsimmigranten bezeichnen zu wollen, steht im Widerspruch zum eigenen

Vorverhalten und ist deshalb unbeachtlich.

d) Zusammenfassend vermag der

Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes

ein Anspruch auf Aufenthalt erwachsen könnte. Auch diesbezüglich ist damit auf

die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

a) Der Beschwerdeführer bringt zudem vor,

dass ihm seine Aufenthaltsbewilligung aus Gründen des Vertrauensschutzes hätte

verlängert werden müssen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ihm 1992

eine Aufenthaltsbewilligung wegen der Annahme eines persönlichen Härtefalles

(also eine Bewilligung aus humanitären Gründen) erteilt worden sei, habe er

davon ausgehen dürfen, dass ihm damit – Wohlverhalten vorausge­setzt – ein

dauerndes Bleiberecht gewährt werde. Der angefochtene Entscheid verletze somit

Art. 9 BV.

b) Es trifft zu, dass die Praxis auf der

Grundlage des Vertrauensschutzes auch schon einen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung bejaht hat (BGE 126 II 377 E. 3a; siehe die

Hinweise bei Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en

matière de police des étrangers, Bern 1997, S. 39 f., und Peter Uebersax,

Ermessen, Ansprüche und Verfahren bei der Erteilung ausländerrechtlicher

Anwesenheitsbewilligungen, in: Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle Fragen

des schweizerischen Ausländerrechts, St. Gal­len 2001, S. 15 ff., 23 f.).

Gleichzeitig wurde aber auch darauf hingewiesen, dass auf ein Rechtsmittel

nicht bereits aufgrund der Anrufung des Vertrauensschutzes einzutreten sei.

Geprüft werden müsse vorerst, ob die Sachdarstellung des Beschwerdeführers eine

Bin­dungswirkung und damit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

als möglich erscheinen lasse (BGE 126 II 377 E. 3a).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich allein kein schutzwürdiges

Vertrauen begründet (BGE 126 II 377 E. 3b; Uebersax, S. 24). Um solches zu

begründen, müssen alle von Rechtsprechung und Lehre formulierten

Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sein (Wurzburger, S. 39). Für

den Vertrauensschutz in behördliche Auskünfte und Zusicherungen ist nach der

herrschenden Ansicht eine vorbehaltlose Auskunft in einer konkreten

Angelegenheit nötig, die von der zuständigen Behörde ausgeht und deren

Unrichtigkeit nicht offensichtlich ist. Zudem muss die auf eine solche

Zusicherung vertrauende Person Dispositionen getroffen haben, die sich nicht ohne

Nachteil rückgängig machen lassen. Weiter darf sich seit der Auskunftserteilung

die Rechts- und Sachlage nicht geändert haben (zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg

Müller, All­gemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Zürich 1998, Rz. 563 ff., mit

zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina

Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 115 f.). Insgesamt sind

damit die Fälle, in denen aufgrund des Vertrauens­schutzes ein Anspruch auf

Aufenthaltsbewilligung begründet wird, äusserst selten (vgl. Wurzburger, S.

39).

c) Selbst nach der Sachverhaltsdarstellung

des Beschwerdeführers wären diese Vo­raussetzungen nicht erfüllt. Weder wurden

ihm – neben der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung – von einer zuständigen

Behörde konkrete Zusicherungen gemacht, dass seine Aufenthaltsbewilligung stets

verlängert werde, noch ist ersichtlich, inwiefern er Dispositionen getroffen

haben soll, die sich nicht ohne Nachteil wieder rückgängig machen lies­sen.

Dass er die Zeit, für welche er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte,

tatsächlich für den Auf­enthalt genutzt hat, stellt keine solche Disposition

dar.

Auch auf der Grundlage der gerügten

Verletzung des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV ist damit nicht auf die

Beschwerde einzutreten, da sich aus der Sachdarstellung des Beschwerdeführers

auf keine bindenden Zusicherungen der Behörden schliessen lässt.

5.

a) Schliesslich möchte der

Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK

enthaltenen Schutz des Privatlebens einen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ableiten. Zu Recht beruft er sich nicht auf den Schutz

des Familienlebens, leben doch seine Ehefrau und seine Tochter als einzige

nähere Angehörige in W. Auch auf die Beschwerde der allfälligen Verletzung des

Privatlebens ist nur dann einzutreten, wenn die beschwerdeführerische

Sachverhaltsdarstellung auf eine Verletzung dieses Anspruchs schliessen lässt.

In BGE 126 II 377 E. 7 hat das Bundesgericht

– mit Hinweis auf die Materialien zu Art. 13 Abs. 1 BV – festgestellt, dass der

in Art. 13 Abs. 1 BV enthaltene Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens materiell der Garantie von Art. 8 EMRK entspricht. Der vom

Beschwerdeführer implizit vertretenen Ansicht, dass Art. 13 Abs. 1 BV über den

Schutz der EMRK hinausgehe, kann damit nicht gefolgt werden.

b) Lehre und Praxis anerkennen zwar, dass dem

Recht auf Achtung des Privatlebens in ausländerrechtlichen Fällen grundsätzlich

auch eine selbständige Auffangfunktion gegen­über dem engeren Schutzbereich auf

Achtung des Familienlebens zukommen könne, wenn qualifizierte Familienbande

nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa, mit zahlreichen

Hinweisen). Das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, aus

dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht

abzuleiten fiele höchstens dann in Betracht, wenn besonders intensive private

Beziehungen in Frage stünden, was nur ganz ausnahmsweise der Fall sei (BGE 126

II 377 E. 2c/aa; 120 Ib 16 E. 3b).

Zu seiner Beziehung zur Schweiz führt der

Beschwerdeführer an, dass er nunmehr seit über 19 Jahren in der Schweiz lebe,

eine enge, langjährige Freundschaft zu einem früheren Geschäftspartner pflege,

ein soziales Beziehungsnetz aufgebaut habe, seit mehreren Jahren bei der gleichen

Ärztin in psychotherapeutischer Behandlung sei und schliesslich im November

1997.

sogar ein Einbürgerungsgesuch eingereicht habe. Alle diese Beziehungen

könnten ohne ständigen Aufenthalt nicht weiter gepflegt werden. Zudem verbinde

ihn mit seinem Heimatstaat, abgesehen vom sporadischen Kontakt zu seiner

Tochter, nichts mehr.

Die geschilderte Beziehung des

Beschwerdeführers erreicht auch nach dessen eigener Darstellung nicht das von

der Rechtsprechung geforderte qualifizierte Ausmass. Von "besonders intensiven

privaten Beziehungen" kann nicht ausgegangen werden. Es ist auch nicht

ersichtlich, weshalb die angeführten Beziehungen – vom medizinischen Betreuungsverhältnis

durch die langjährige Ärztin des Beschwerdeführers abgesehen – nicht auch durch

Besuche, Briefe und Telefonate aufrecht erhalten werden könn­ten. Selbst

aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint der Schutz des

Privatlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht als

verletzt, weshalb auch auf dieser Grundlage nicht auf die Beschwerde

eingetreten werden kann.

6.

Der Beschwerdeführer lässt weiter den

Antrag stellen, der vorliegenden Beschwer­de aufschiebende Wirkung zu erteilen

bzw. im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die auf den 30. November 2001

angesetzte Ausreisefrist zu sistieren. Zudem sei das Mi­grationsamt des Kantons

Zürich mittels superprovisorischer Verfügung anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen

abzusehen.

Dem letzteren Begehren wurde mit der

Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2001 entsprochen. Das Migrationsamt hat denn

auch die angesetzte Ausreisefrist mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 sistiert.

Da der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens deshalb in der Schweiz

abwarten konnte, darf offen bleiben, ob und inwiefern die anbegehrte

aufschiebende Wirkung sich überhaupt hätte anordnen lassen.

7.

Zusammengefasst ist auf die vorliegende

Beschwerde nicht einzutreten, da auch auf der Grundlage der

beschwerdeführerischen Darstellung des Sachverhalts aus keiner der gerügten

Rechtsverletzungen ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer fremden­polizeilichen

Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden kann (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2

VRG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b. Ziff. 3 OG).

8.

a) Aufgrund des vollständigen Unterliegens

des Beschwerdeführers müssten ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten auferlegt

werden (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus der Beschwerdebegründung –

nicht aber aus den formell gestellten Anträgen – geht jedoch das Begehren auf

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege hervor. Darüber hinaus wird auch ein

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gestellt.

b) Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren können Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ihr Ersuchen hin die

Verfahrenskosten erlassen werden (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).

Als mittellos bzw. bedürftig gilt ein Gesuchsteller, der die erforderlichen Ver­fahrenskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er zur

Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (siehe Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 24, mit Hinweis). Nicht als

mittellos gilt in der Regel, wer neben einem geringen Einkommen über einiges

Vermögen verfügt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 27). Zufolge der

gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 2

lit. a VRG) ist es grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, den Nachweis seiner

Mit­tellosigkeit zu erbringen, wobei sich die Bedürftigkeit aber auch aus den

Akten und den ge­samten Umständen des Einzelfalls ergeben kann

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29 f.).

Der

Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er neben seiner monatlichen IV-Rente

von Fr. 825.- Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'815.- erhalte. Dieser Betrag

reiche ge­rade, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus der vom

Beschwerdeführer als Beleg für seine finanzielle Situation ins Recht gelegten

Berechnung des Amtes für Zusatzleistungen der AHV/IV der Stadt Zürich wird

indessen ersichtlich, dass er über Vermögen in der Höhe von Fr. 60'609.-

verfügt. Dieses Vermögen setzt sich aus dem Rückkaufswert einer Lebensversicherung

(Fr. 6'700.-), einer Liegenschaft (wohl geschätzte Fr. 40'000.-) sowie aus

nicht näher bezeichneten Mitteln in der Höhe von Fr. 13'909.- zusammen. Es wird

nicht dargetan, dass auf dieses Vermögen nicht zurückgegriffen werden könnte.

Demnach ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht

erfüllt und der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

c) Aus der Systematik des Gesetzes und der

Formulierung von § 16 Abs. 2 VRG geht hervor, dass der Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand nur besteht, wenn die soeben behandelten

Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sind (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16

N. 39). Auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist folglich

abzuweisen.

d) Da es für die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an

der Voraussetzung der Mittellosigkeit im Sinne von § 16 VRG fehlt, werden die

Verfahrenskosten dem vollständig unerliegenden Beschwerdeführer auferlegt und

wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung abge­wiesen.

Aufgrund des vollständigen Unterliegens bleibt dem Beschwerdeführer auch eine

Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG e contrario).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

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