VB.2001.00320
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00320
24. Januar 2002Deutsch18 min
(URT.2002.6622)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00320
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
lebensmittelpolizeiliche Massnahmen
Beschlagnahmung eines Produkts aus Saft der Aloe Vera-Pflanze; Verbot des weiteren Vertriebs
Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1a).
Die Beschwerdeführerin hat die Frist von Art. 55 Abs. 2 LMG nicht eingehalten, durfte sich aber auf die falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen (E. 1b).
Zusammenfassung der Begründung der Vorinstanz (E. 2a).
Zusammenfassung der Beschwerdebegründung (E. 2b).
Das streitige Produkt ist mit der Vorinstanz als Instant- bzw. Fertiggetränk nach Art. 326 ff. LMV zu qualifizieren (E. 3a).
Aloin stellt vorliegend einen Inhalts- und keinen Zusatzstoff dar. Trotzdem rechtfertigt sich die Anwendung des Grenzwerts der ZuV (E. 3b).
Das Produkt hält den Grenzwert für Benzoesäure nicht ein (E. 3c).
Die korrekte Sachbezeichnung lautet "Instant-" bzw. "Fertiggetränk". Da auf der Etikette auf Inhaltsstoffe der Aloe Vera-Pflanze hingewiesen wird, ist eine Nährwertkennzeichnung anzubringen (E. 3e).
Das Erzeugnis wird mit unzulässigen Hinweisen auf angeblich vorbeugende Wirkungen angepriesen (E. 3f).
Stichworte:
ALOIN
AUFLAGE
AUFMERKSAMKEIT
BESCHWERDEFRIST
FRIST/-EN
GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG
GETRÄNK
GRENZWERT
HEILANPREISUNG
INHALT
LEBENSMITTEL
NÄHRWERTKENNZEICHNUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG
SACHBEZEICHNUNG
TÄUSCHUNGSVERBOT
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
VORBEUGENDE EIGENSCHAFTEN
ZUSATZSTOFF
Rechtsnormen:
Art. 191 BV
Art. 1 lit. a LMG
Art. 4 lit. I, II LMG
Art. 6 lit. I LMG
Art. 8 lit. I, II LMG
Art. 28 LMG
Art. 55 lit. II LMG
Art. 2 lit. I LMV
Art. 3 lit. I, II LMV
Art. 19 lit. I a,c LMV
Art. 20 lit. I, II LMV
Art. 36 lit. II LMV
Art. 326 LMV
Art. 20 VO LMG
Art./§ 10 lit. III ZuV
Art./§ 15 lit. VII ZuV
Publikationen:
RB 2002 Nr. 58 S. 147
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Nachdem das kantonale Labor Zürich am 28.
Juli 1998 bereits die anlässlich einer Kontrolle vom 26. Juni 1998 in der
Drogerie B, P-platz, Zürich, dort aufgefundenen Bestände des Produkts
"E" mit Beschlag belegt und dessen Verkauf untersagt hatte, verfügte
das kantonale Labor am 19. Dezember 2000, sämtliche der am 25. September 2000
in derselben Drogerie (nunmehr unter der Bezeichnung "Drogerie C")
vorgefundenen, Protokoll-Nr. 1 entsprechenden Warenvorräte der A AG (bezeichnet
als "F–Hochwertiger Aloe Vera Saft") seien mit Beschlag belegt und
dürften ab sofort nicht mehr ausgeliefert und nicht mehr an die Konsumenten
abgegeben werden (Dispositiv-Ziffer 1). Die A AG habe sämtliche Abnehmer im
Kanton Zürich bis zum 22. Dezember 2000 darüber zu informieren und die
entsprechende Ware aus allen Verkaufskanälen zurückzuziehen (Ziffer 2). Im
Weiteren behielt sich das Kantonale Labor den Entscheid über die Verwertung der
Waren vor und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 550.- der A AG. Eine
gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies das kantonale Labor am 16.
Februar 2001 ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II. Die A AG erhob gegen den
Einspracheentscheid am 23. Februar 2001 Rekurs an die
Gesundheitsdirektion mit den Anträgen, die Beschlagnahme des Aloe Vera-Safts
aufzuheben, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen und den
entstandenen Schaden zu ersetzen. Für den Fall, dass das strittige Produkt
bewilligungspflichtig sei, wurde um klare Anweisungen ersucht. Die
Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 28. August 2001 ab.
III. Die A AG erhob am 25. September 2001
Beschwerde gegen den Entscheid der Gesundheitsdirektion und beantragte
sinngemäss dessen Aufhebung. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 19. Oktober
2001.
Abweisung des Rechtsmittels, ebenso das kantonale Labor mit
Beschwerdeantwort vom 12. November 2001.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde nach § 19b Abs. 1 in Verbindung mit §
41.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
des angefochtenen Entscheids von diesem betroffen und hat ein schützenswertes
Interesse an dessen Aufhebung im Sinn von § 21 lit. a in Verbindung mit § 70
VRG.
b) Von den übrigen Eintretensvoraussetzungen
bleibt die Einhaltung der Beschwerdefrist näher zu prüfen.
Der Beschwerdegegner stützte seine Anordnung
ab auf verschiedene Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992
(LMG), der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV) und der
Zusatzstoffverordnung vom 26. Juni 1995 (ZuV). Zusammenfassend hielt er der
Beschwerdeführerin vor, ihr Produkt sei nach den angeführten Bestimmungen nicht
verkehrsfähig, dessen Beschriftung unvollständig und täuschend, und ordnete
dessen Beschlagnahme sowie ein Verkaufsverbot an. Die erstinstanzliche
Verfügung stellte damit eine Massnahme der Lebensmittelkontrolle im Sinn von
Art. 28 LMG dar. Für den Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar
2001.
galt deshalb abweichend von § 22 Abs. 1 VRG die Frist des Art. 55 Abs. 2
LMG (dort als "Beschwerdefrist" bezeichnet) von 10 Tagen, worüber die
Beschwerdeführerin in Dispositiv-Ziffer IV auch zutreffend belehrt wurde.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts hätte
diese Frist auch für die Beschwerde gegolten (RB 1999 Nr. 32), in der
Rechtsmittelbelehrung ihres Rekursentscheids gab die Gesundheitsdirektion
jedoch fälschlicherweise an, es gelte eine Frist von 30 Tagen, d.h. die
allgemeine Beschwerdefrist von § 53 VRG.
Einer Partei darf aus einer unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen, wenn sie sich zu Recht auf diese
verlassen hat. Die Unrichtigkeit kann nur einer Person entgegen gehalten
werden, welche sie gekannt hat oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte
erkennen müssen. Dieser Grundsatz gilt als Ausfluss des Prinzips von Treu und
Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) auch für kantonale
Verfahren. Dabei sind an Rechtsunkundige niedrigere Anforderungen zu stellen
als an Anwälte (BGE 117 Ia 297 E. 2).
Bei den Vertretern der Beschwerdeführerin
handelt es sich um Laien. Ihnen war es kaum möglich, die Unrichtigkeit der Teil
des Rekursentscheids bildenden Rechtsmittelbelehrung der Gesundheitsdirektion
zu erkennen, zumal mit § 20 der Verordnung zum eidgenössischen
Lebensmittelgesetz vom 28. Juni 1995 (LS 817.1) eine Art. 55 Abs. 2 LMG
widersprechende Norm besteht. Die bundesrechtliche
Beschwerdefrist darf ihnen deshalb nicht entgegen gehalten werden. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
a) Die Gesundheitsdirektion erwog, gemäss
Art. 3 Abs. 1 lit. a LMV dürften nur Produkte als Lebensmittel in Verkehr
gebracht werden, die in der LMV unter einer Sachbezeichnung umschrieben seien
und den entsprechenden Anforderungen genügten. Andere Erzeugnisse bedürften
einer Bewilligung des Bundesamts für Gesundheit (Art. 3 Abs. 2 LMV). Unter
Instant- und Fertiggetränken seien küchen- bzw. genussfertige Getränke auf der
Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee und Guarana, Kräutern
oder Früchten oder deren Extrakten oder Konzentraten zu verstehen (Art. 326
LMV). Gemäss Art. 6 LMG dürften Lebensmittel, Zusatzstoffe und
Gebrauchsgegenstände, die den Anforderungen des LMG und seiner
Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, nicht oder nur mit Auflagen
verwendet oder an Konsumenten abgegeben werden. Art. 10 Abs. 1 LMG sehe vor,
dass Lebensmittel nur soweit Inhalts-, Zusatz- und Fremdstoffe oder Mikroorganismen
enthalten dürften, als dadurch die Gesundheit nicht gefährdet werden könne.
Nach Anhang 4 der ZuV gelte für Aloin in Getränken eine Höchstmenge von
0,1 mg/kg. Anhang I der ZuV sehe für Benzoesäure einen Höchstwert von 150
mg/l und für Sorbinsäure einen solchen von 300 mg/l vor.
Gemäss Art. 18 LMG müssten die angepriesene
Beschaffenheit und alle anderen Angaben über ein Lebensmittel den Tatsachen
entsprechen; Anpreisung, Aufmachung und Verpackung dürften den Konsumenten
nicht täuschen. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a LMV seien insbesondere Angaben über
Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels verboten, die dieses nach dem
aktuellen Stand der Wissenschaft gar nicht besitze oder die nicht hinreichend
gesichert seien. Art. 22 Abs. 1 lit. a LMV sehe vor, dass bei vorverpackten Lebensmitteln
bei der Abgabe an die Konsumenten unter anderem die Etikette eine Sachbezeichnung
enthalten müsse. Nach Art. 36 LMV sei schliesslich eine Nährwertkennzeichnung
auf der Packung oder Etikette zwingend, wenn in Werbedarstellungen, der
Aufmachung oder der Etikette eines Lebensmittels auf dessen besondere
Nährwerteigenschaften hingewiesen werde.
Das durch die Rekurrentin vertriebene Produkt
Aloe Vera-Saft sei als solches nicht in der LMV umschrieben; auch eine Bewilligung
des Bundesamts für Gesundheit liege nicht vor. Gemäss einem Schreiben des
Bundesamts vom 14. Dezember 1998 könne Aloe Vera-Saft jedoch als
Getränkekonzentrat nach Art. 326 LMV beurteilt werden; dafür sei keine
Bewilligung erforderlich.
Die ZuV sei anwendbar, weil bei der
Herstellung des Getränks Aloe Vera-Saft dem ursprünglichen Getränk aus Blättern
gepresster, unverdünnter Saft beigefügt werde, der Aloin enthalte. Im Übrigen
sei Aloin als gesundheitsgefährdend einzustufen ungeachtet dessen, ob es Inhalts-
oder Zusatzstoff sei. Da die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni
1995.
keinen Höchstwert für Aloin festlege, sei ein Lebensmittel mit diesem
Inhaltsstoff in den Höchstwert der ZuV übersteigendem Mass nicht
verkehrsfähig. Anlässlich der Inspektion sei ein Aloingehalt von 28 mg/l
gemessen worden, was den Höchstwert von 0.1 mg/l massiv überschreite. Auch die
Beschwerdeführerin gebe einen Wert von 1.7 mg/kg an. Somit verletze der
durch sie vertriebene Aloe Vera-Saft die Vorschriften der ZuV erheblich.
Bei den Konservierungsmitteln Benzoe- und
Sorbinsäure handle es sich ebenfalls um Zusätze im Sinn der ZuV. Die dort
festgelegten Grenzwerte würden erheblich überschritten. Aus der Behauptung,
bei zahlreichen anderen Lebensmitteln würden die Grenzwerte auch überschritten,
vermöge die Beschwerdeführerin nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten.
Schliesslich sei festzustellen, dass
Verstösse gegen weitere Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung vorlägen;
einerseits fehle eine Sachbezeichnung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 lit. a
LMV. Im Weiteren werde auf den Vitamingehalt des Produkts hingewiesen, ohne
dass die zwingend damit verbundene Nährwertkennzeichnung vorhanden sei. Mit den
Hinweisen auf regenerierende und das Wohlbefinden steigernde Wirkungen des
Produkts verstosse die Beschwerdeführerin gegen das Täuschungsverbot von Art.
19.
Abs. 1 lit. a LMV; gleichzeitig liege damit eine unzulässige
Heilanpreisung vor.
b) Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor,
das schweizerische Lebensmittelgesetz lege keinen Höchstwert für Aloin als
Inhaltsstoff fest; die einzige Bestimmung beziehe sich auf diese Substanz als
Zusatzstoff; Aloin sei aber im vorliegenden Fall eindeutig ein Inhaltsstoff.
Die von der Beschwerdegegnerin angeführten
Höchstwerte für Benzoesäure bezögen sich auf die in Art. 326 LMV definierten
Instant- und Fertiggetränke, die täglich in grösseren Mengen eingenommen
werden könnten; F Aloe Vera-Saft werde dagegen in einer Dosis von zwei
Esslöffeln täglich eingenommen, so dass ein Liter für 30 Tage reiche. Die darin
enthaltene Menge an Benzoesäure könne deshalb nicht als gesundheitsschädigend
eingestuft werden. Die WHO gebe Höchstwerte für diesen Stoff von 0.15-0.25 %
an. Sorbinsäure sei in F Aloe Vera-Saft schon seit längerer Zeit nicht mehr
enthalten, was aus der Etikette ersichtlich sei.
Die Etikette enthalte weder Hinweise auf den
Vitamingehalt des Produktes noch Anpreisungen; ein Verstoss gegen das Gebot der
Nährwertkennzeichnung und das Täuschungsverbot liege somit nicht vor; die
Forderung nach einer Nährwertkennzeichnung sei neu, eine solche könne auf der
Etikette angebracht werden.
Die Beschwerdeführenden hätten beim Bundesamt
für Gesundheit am 26. Oktober 1998 eine Bewilligung (gemeint offenbar: ein
Bewilligungsgesuch) für das Inverkehrbringen von F Aloe Vera-Saft eingereicht.
Das Bundesamt habe ihnen am 14. Dezember 1998 die Antwort gegeben, dass keine
Bewilligung notwendig sei, weil das Produkt als Getränk gemäss Art. 326 ff. LMV
eingestuft werde.
3.
a) Lebensmittel, die den Anforderungen des
LMG und dessen Ausführungserlassen nicht entsprechen, dürfen nicht oder nur mit
Auflagen verwendet oder an Konsumenten abgegeben werden (Art. 6 Abs. 1 LMG).
Der Bundesrat legt (in der LMV) die zulässigen Arten von Lebensmitteln fest,
bestimmt die Sachbezeichnung und kann entsprechende Anforderungen regeln (Art.
8.
Abs. 1 LMG; Art. 3 Abs. 1 LMV). Das Bundesamt für Gesundheit kann Produkte,
die der Bundesrat noch nicht zugelassen hat, vorläufig bewilligen (Art. 8
Abs. 2 LMG; Art. 3 Abs. 2 LMV). Nach unbestrittener Feststellung der
Vorinstanzen verfügt das streitbetroffene Produkt F Aloe Vera-Saft nicht über
eine Bewilligung des Bundesamts. Somit ist zu prüfen, ob es unter eine in der
LMV umschriebene Sachbezeichnung fällt und deren einschlägige
Voraussetzungen erfüllt.
Die Gesundheitsdirektion qualifiziert F als
Instant- bzw. Fertiggetränk im Sinn von Art. 326 ff. LMV. Die
Beschwerdeführerin wendet sich zu Unrecht gegen diese Qualifikation. Das
Produkt kann nicht als Gemüsesaft im Sinn von Art. 257 ff. LMV angesehen werden,
da die Aloe barbadensis, aus dem es hergestellt wird, kein in Art. 188 LMV
genanntes Gemüse ist. F entspricht hingegen der Definition von Art. 326 LMV:
Die zur Herstellung solcher Getränke verwendbaren Zutaten werden nicht
abschliessend, sondern beispielhaft aufgezählt. Die im vorliegenden Fall
verwendeten Blätter der Aloe barbadensis können als den Kräutern bzw. Früchten
nahestehend angesehen werden. Ob unmittelbar die Pflanze bzw. deren Saft oder
Extrakte und Konzentrate verwendet werden, ist für die Qualifikation
irrelevant.
Die Beschwerdeführerin verkennt im Übrigen,
dass ihre Auffassung, ihr Produkt entspreche keiner der in der LMV definierten
Kategorien, mangels Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit im Sinn von
Art. 3 Abs. 2 LMV geradewegs zur Abweisung der Beschwerde führen müsste. Das
Verwaltungsgericht ist nicht befugt, sich über den klaren Willen des
Gesetzgebers hinwegzusetzen und Produkte zuzulassen, die weder in der LMV
definiert werden noch über eine Bewilligung des Bundesamts verfügen (Art. 191
der Bundesverfassung vom 18. April 1999).
b) Das Produkt enthält unbestrittenermassen
den Stoff Aloin. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache noch
vorbrachte, der Gehalt liege bei 0.17 mg/kg, wird in der Beschwerdeschrift das
Messresultat des Beschwerdegegners von 28 mg/l, auf das sich auch die Direktion
in ihrem Rekursentscheid abstützte, nicht in Frage gestellt. Strittig ist
jedoch, ob vorliegend der Grenzwert für Aloin von 0.1 mg/kg gemäss Anhang 4 zu
Art. 15 Abs. 7 ZuV anwendbar ist.
Die ZuV legt Grenzwerte für Zusatzstoffe
fest. Gemäss Art. 4 Abs. 2 LMG handelt es sich dabei um Substanzen, die zur
Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen verwendet, d.h. einem
Lebensmittel zugesetzt werden. Inhaltsstoffe kommen dagegen natürlicherweise
in einem Lebensmittel vor. Im Gegensatz zur ZuV enthält die Fremd- und
Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995 (FIV) keine Obergrenze für Aloin.
Nach Auffassung der Gesundheitsdirektion
stellt Aloin im vorliegenden Fall einen Zusatzstoff dar, weil für die
Herstellung des Getränks Aloe Vera-Saft dem ursprünglichen Getränk aus Blättern
gepresster, unverdünnter Saft beigefügt werde, der Aloin enthalte. Diese
Begründung vermag, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, nicht zu
überzeugen: Wie der Beschwerdegegner ausführte, ist Aloe Vera-Saft am ehesten
mit einem Gemüsesaft vergleichbar, da er aus Aloe-Blättern gewonnen wird. Es
ist somit davon auszugehen, dass das Aloin bereits im Ausgangsprodukt enthalten
ist, also im Lebensmittel natürlicherweise vorkommt (Art. 4 Abs. 1 LMG), und
nicht zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen verwendet, d.h.
zugesetzt wird (Abs. 2). Aloin stellt somit einen Inhalts- und keinen
Zusatzstoff dar.
Daraus kann allerdings nicht ohne weiteres
geschlossen werden, der in der ZuV festgelegte Grenzwert sei unbeachtlich. In
der LMV sind Lebensmittel, die aus Aloe-Blättern gewonnen werden, nicht eigens
vorgesehen; der Aloe Vera-Saft der Beschwerdeführerin wird vielmehr unter die
Oberkategorie der Instant- und Fertiggetränke subsumiert. In der Folge sieht
die FIV Aloin nicht als Inhaltsstoff vor und legt dafür keinen Grenzwert fest.
Dem einen Hauptzweck der Lebensmittelgesetzgebung entsprechend, die Konsumenten
vor gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln zu schützen (Art. 1 lit. a LMG),
liegt es nahe, mangels eines Grenzwerts für Aloin in der FIV auf denjenigen in
der ZuV abzustellen (vgl. Art. 2 Abs. 1 LMV), da es für die
gesundheitsgefährdende Wirkung eines Stoffs grundsätzlich nicht darauf ankommt,
ob er bereits von Anfang an in einem Produkt enthalten war oder erst
nachträglich zugefügt wurde. Dieses Argument hat denn auch die Gesundheitsdirektion
zusätzlich vorgebracht. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen unter Bezugnahme
auf eine nicht näher bezeichnete Schrift mit dem Titel "Gesund und schön
mit Aloe Vera" ein, das natürlicherweise in ihrem Saft vorhandene Aloin
weise ganz andere Eigenschaften auf als das in Form von Harz, Pulver oder
Pillen angebotene. Die in der Beschwerdeschrift zitierte Passage lässt sich
allerdings in dem bei den Akten befindlichen Auszug aus einer Werbeschrift für
die Vorzüge der Aloe-Pflanze und aus ihr hergestellter Produkte in dieser Form
nicht finden; vielmehr wird darin ausgeführt, dass bei der Herstellung von
pharmazeutischer oder offizineller Aloe der Wirkstoff Aloin, der je nach
Dosierung giftig wirke oder eine Reizwirkung entfalte, auskristallisieren könne
(a.a.O. S. 54 f.). Die beigezogene Fachliteratur vermag die Behauptungen der Beschwerdeführerin
ebenfalls in keiner Weise zu stützen (Christine Sengupta/Peter Grob/ Hans
Stüssi, Medikamente aus Heilpflanzen, Zürich 1991, S. 96 ff.; Jürgen
Falbe/Manfred Regitz (Hrsg.), Römpp Lexikon Chemie, Bd. 1, 10. A.,
Stuttgart/New York 1996, S. 127; Hans-Dieter Jakubke/Ruth Karcher (Hrsg.),
Lexikon der Chemie, Bd. 1, Heidelberg 1998, S. 87 [Artikel
"Anthraglycoside"]). Das angebliche Zitat in der Beschwerdeschrift
ist überdies nicht schlüssig und deshalb auch wenig glaubhaft: Sofern es sich
bei dem in der pharmazeutischen/offizinellen Aloe und beim im Frischsaft
enthaltenen Aloin chemisch um denselben Stoff handelt, wovon wegen der
identischen Bezeichnung auszugehen ist, ist nicht einsehbar bzw. wäre es
zumindest der näheren Erläuterung bedürftig, weshalb die Wirkung eine ganz
andere sein soll. Der allenfalls unterschiedliche Kristallisationszustand
allein vermag dies nicht ohne weiteres zu erklären. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Substanz Aloin ungeachtet ihrer Form jeweils gleiche oder
jedenfalls ähnliche Wirkung hat. Somit rechtfertigt sich die Anwendung der
einschlägigen Grenzwerte der ZuV auch auf den vorliegenden Fall, in dem Aloin
einen Inhalts- und nicht einen Zusatzstoff darstellt. Das streitbetroffene
Produkt hält den massgebenden Wert jedoch unbestrittenermassen nicht ein, was
dessen Verkehrsfähigkeit entgegensteht.
c) Beschwerdegegner und Vorinstanz
bemängelten weiter, dass das fragliche Produkt den Grenzwert für Benzoesäure
von 150 mg/l (Art. 10 Ziff. 3.4 ZuV in Verbindung mit Position 33.1 der
Anwendungsliste der ZuV) mit einem Gehalt von 810 mg/l um ein Mehrfaches
überschreite. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, F werde in einer Dosis
von zwei Esslöffeln pro Tag eingenommen und könne deshalb nicht mit den in Art.
326.
LMV definierten Instant- und Fertiggetränken verglichen werden, die in
grösseren Mengen konsumiert würden; die in ihrem Produkt enthaltene Menge an
Benzoesäure (0.06 %) könne nicht als gesundheitsschädigend eingestuft
werden. Die WHO gebe als Höchstwert für Benzoesäure einen Gehalt von 0.15-0.25
% an.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
Lebensmittel, die den Anforderungen des Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, insbesondere Grenz- und
Toleranzwerte überschreiten, dürfen nicht oder nur mit Auflagen verwendet oder
an Konsumenten abgegeben werden (Art. 6 Abs. 1 LMG). Da für das
streitbetroffene Produkt F keine spezifischere Kategorie besteht, ist es als
Instant- bzw. Fertiggetränk gemäss Art. 326 LMV einzustufen und hat die
einschlägigen Voraussetzungen zu erfüllen, zu denen auch der genannte Grenzwert
für Benzoesäure gehört. Eine Auflage käme vorliegend nur in Frage, wenn sich
damit die Einhaltung der fraglichen Bestimmung erreichen liesse. Dies ist bei
den mit Beschlag belegten Beständen von F nicht der Fall, da sich der Gehalt an
Benzoesäure kaum mehr nachträglich auf das erlaubte Mass senken lässt.
Von vornherein nicht massgebend sind von der
Weltgesundheitsorganisation aufgestellte Richtlinien.
d) Vorinstanz und Beschwerdegegner scheinen
zu anerkennen, dass Sorbinsäure nicht mehr im strittigen Produkt enthalten ist.
Es erübrigt sich daher, darauf näher einzugehen.
e) Als weitere Verstösse gegen das
Lebensmittelrecht monierten Vorinstanz und Beschwerdegegner fehlende
Sachbezeichnung und Nährwertkennzeichnung.
Nach Art. 20 Abs. 1 LMV hat die
Sachbezeichnung der Natur, Art, Sorte, Gattung oder Beschaffenheit des
Lebensmittels oder den für seine Herstellung verwendeten Rohstoffen zu
entsprechen. Zu benützen ist die in der Verordnung speziell vorgesehene oder in
der Definition der einzelnen Lebensmittel verwendete Bezeichnung (Abs. 2).
Demnach ist das streitbetroffene Produkt entsprechend seiner Einordnung als
Instant- bzw. Fertiggetränk zu bezeichnen. Keine zulässige Sachbezeichnung ist
der Begriff "Aloe Vera-Saft", da die Verwendung des Wortes
"Saft" den Frucht- (Art. 231 ff. LMV) und Gemüsesäften (Art. 257
ff. LMV) vorbehalten ist (Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 LMV).
Die Etikette des Erzeugnisses enthält auf der
linken Seite Hinweise auf in den Blättern der genannten Pflanze enthaltene
Vitamine und weitere Stoffe. Der unbefangene Verbraucher muss daraus den
Schluss ziehen, dass auch F Aloe Vera-Saft diese Substanzen enthält. Dass auf
der rechten Seite der Etikette in der Beschreibung des Produkts keine
Inhaltsstoffe der Pflanze aufgeführt werden, vermag daran nichts zu ändern. Die
Darstellung der Beschwerdeführerin, die Etikette enthalte keine Hinweise auf
den Vitamingehalt, trifft somit nicht zu. Will sie an diesen festhalten, so
hat sie nach Art. 36 Abs. 2 LMV eine Nährwertkennzeichnung
anzubringen, wogegen sie sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu Wehr setzt.
f) Vorinstanz und Beschwerdegegner erblicken
in den Hinweisen auf angeblich regenerierende und das Wohlbefinden steigernde
Wirkungen des Produkts einen Verstoss gegen das Täuschungsverbot von Art. 19
Abs. 1 lit. a LMV bzw. gegen das Verbot der Heilanpreisung gemäss lit. c.
Der strittige Hinweis ist zwar sehr allgemein
gehalten und verzichtet namentlich auf die Nennung bestimmter Krankheiten,
denen das Produkt F entgegenwirken könne. Insofern unterscheidet sich die
vorliegende Streitigkeit von den bisher beurteilten Fällen unzulässiger
Heilanpreisungen (VGr, 25. November 1999, VB.99.00240; E. 3; 16. Dezember 1999,
VB.99.00315, E. 6). Auch liegt in dieser Aussage, wie die Beschwerdeführerin zu
Recht einwendet, kein Heilungsversprechen. Art. 19 Abs. 1 lit. c LMV untersagt
jedoch auch die Bewerbung von Lebensmitteln mit angeblich vorbeugenden Eigenschaften.
Eine solche Anpreisung liegt hier vor. Der unspezifische Inhalt der strittigen
Aussage steht dieser Beurteilung nicht entgegen, kann doch dadurch bei den
Konsumenten der Eindruck erweckt werden, F vermöge einer Vielzahl oder gar
allen menschlichen Leiden vorzubeugen.
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob
die Aussage auch täuschend im engeren Sinn ist (Art. 19 Abs. 1 LMV).
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...