VB.2001.00322
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00322
14. Dezember 2001Deutsch21 min
(URT.2001.6563)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00322
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.12.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Spitaltaxen
formell: Rechtzeitigkeit des Rekurses gegen die Spitalrechnung;
materiell: Aufklärungspflicht und Haftung des Spitals bezüglich der Verweigerung der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer
Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1).
Der Beschwerdegegner ist ein Zweckverband im Sinn des GemeindeG (E. 2).
Die Rechtsmittelbelehrung in der ursprünglichen Rechnung stützt sich auf Ziff. 13 der Taxordnung des Verbands Zürcher Krankenhäuser; für die öffentlichen Krankenhäuser handelt es sich dabei um eine Verweisung auf eine private Verbandssatzung als subsidiäres öffentliches Recht (E. 3a).
Es gelten §§ 4 ff. VRG und das GemeindeG (E. 3b).
Die Einsprache gegen die Verfügung des Spitals steht der gemeinderechtlichen Einsprache nahe (E. 3c).
Wegen der unübersichtlichen Rechtslage war die Unzulässigkeit der Fristerstreckung und die Unzuständigkeit der gewährenden Spitalleitung auch für einen Juristen mit Kenntnissen im Verwaltungsrecht nicht ohne weiteres erkennbar. Der Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats ist somit aufzuheben (E. 3d).
Es rechtfertigt sich, selbst materiell zu entscheiden und die Sache nicht zurückzuweisen (E. 4).
Eine Aufklärungspflicht bezüglich der finanziellen Folgen einer Behandlung besteht im Hinblick auf den Entscheid des Patienten. Ereignisse nach der Behandlung können diesen Entscheid nicht beeinflussen. Es besteht kein Anspruch auf Verrechnung nach dem Tarif der allgemeinen Abteilung, wenn der Versicherer die Übernahme der Kosten der Behandlung in der halbprivaten Abteilung ablehnt. Der Beschwerdegegner war auch nicht verpflichtet, sich zugunsten des Patienten um eine entsprechende Kostenübernahme zu bemühen (E. 5e).
Stichworte:
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
EINSPRACHE
FRIST/-EN
FRISTERSTRECKUNG
GEBÜHREN
HALBPRIVAT
KRANKENHAUS
RECHTSMITTELBELEHRUNG
REFORMATORISCH
SCHADENERSATZ
SPITAL
SPITALTAXE
TAXFORDERUNG
ZWECKVERBAND
Rechtsnormen:
§ 7 GemeindeG
§ 57 lit. III GemeindeG
§ 115a lit. III GemeindeG
§ 19 VRG
§ 64 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A wurde am 2. und 3. September 1998 als
stationärer Patient der halbprivaten Abteilung im Spital Rüti-Wald – seit 1.
Januar 2000 ein Betrieb des Zweckverbands Gesundheitsversorgung Zürcher
Oberland (GZO) - behandelt. Nachdem die von ihm angegebene Garantin
D-Versicherungen die Übernahme von Spitalkosten verweigert hatte, stellte ihm
das Spital Rüti-Wald am 21. April 1999 Kostenanteile von insgesamt Fr. 5'102.95
in Rechnung. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die
Taxfestsetzung innert 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung beim Ausschuss der
Spitalkommission des Kreisspitals Rüti "Rekurs" erhoben werden
könne, ansonsten die Taxschuld anerkannt und rechtskräftig festgelegt sei; die
"Einsprache" müsse schriftlich erhoben und begründet werden.
Erwägungen
II. Mit Eingabe vom 28. April 1999 an die
Spitalkommission ersuchte A unter Hinweis darauf, dass die Einsicht in
"alle Akten" unerlässliche Voraussetzung für einen "begründeten
Rekurs" sei, um Überlassung der "entsprechenden Unterlagen", Zustellung
eines gültigen Reglements sowie um angemessene Verlängerung der Rekursfrist.
Mit vom Verwaltungsdirektor und vom Leiter Finanz- und Rechnungswesen des
Spitals unterzeichnetem Schreiben vom 11. Mai 1999 wurde die Rekursfrist bis
10.
Juni 1999 verlängert. Mit Eingabe vom 10. Juni 1999 an die
Spitalkommission erhob A Rekurs mit den Anträgen, die Rechnung vom 21. April
1999.
aufzuheben; für die während seines Spitalaufenthalts entstandenen Kosten
sei nach den Ansätzen für die allgemeine Abteilung eine neue Rechnung
auszustellen und dem obligatorischen Unfallversicherer zur Kostenerstattung
einzureichen.
Der Betriebsausschuss des GZO, der
mittlerweile den Betrieb des Spitals Rüti-Wald übernommen hatte, beschloss am
25.
Juli 2000, auf den Rekurs nicht einzutreten. Er erwog, der erst 50 Tage
nach der Rechnungsstellung erhobene Rekurs sei verspätet. Daran vermöge der
Umstand, dass in der Rechnung vom 21. April 1999 die Rechtsmittelfrist
irrtümlicherweise mit 20 statt mit 30 Tagen angegeben worden sei, ebenso
wenig etwas zu ändern wie die geltend gemachte Fristerstreckung; denn die vom
Spital Rüti-Wald als Rekursgegner bewilligte Fristerstreckung sei für die
Rekursbehörde nicht verbindlich; diese habe sich an das objektive Recht zu
halten, wonach Rekursfristen grundsätzlich nicht erstreckbar seien. Im Übrigen
sei anzumerken, dass der Rekurs auch materiell unbegründet sei. Das Spital
Rüti-Wald könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sich die
Versicherungsdeckung als ungenügend erwiesen habe.
III. Den hiergegen am 31. August 2000
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Hinwil am 29. August 2001 ab. Die
Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 500.-, auferlegte er dem
Rekurrenten. Er bestätigte die Auffassung des Betriebsausschusses des Spitals Rüti-Wald,
wonach das vom Rekurrenten erhobene Rechtsmittel verspätet gewesen sei.
Ergänzend hielt auch der Bezirksrat fest, dass der Rekurs in materieller
Hinsicht unbegründet sei.
IV. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2001
beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Rechnung vom 21. April 1999 sei
ersatzlos aufzuheben; eventuell sei die Sache an die GZO zurückzuweisen und
diese anzuweisen, eine Rechnung im Sinn "der Ausführungen des
Beschwerdeführers" zu stellen.
Der Zweckverband GZO beantragte dem Gericht
am 4. Dezember 2001 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs.
1.
und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des
Streitwerts ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2
VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Das Spital Rüti, in welchem der
Beschwerdeführer am 2./3. September 1998 behandelt wurde, gehörte im damaligen
Zeitpunkt zur Trägerschaft "Spital Rüti-Wald", welche das Kreisspital
Rüti und das Krankenhaus Wald (deren bisherige Träger ein kommunaler
Zweckverband bzw. der Gemeindekrankenverein Wald waren) übernehmen sollte,
welche aber nie eigene Rechtspersönlichkeit erlangte. Nachfolgeorganisation ist
der auf 1. Januar 2000 gegründete Zweckverband GZO (vgl. Art. 36 ff. der
Statuten). Letzterer kann daher im vorliegenden Fall hinsichtlich der
streitbetroffenen Taxforderung als Rechtsnachfolger der früheren Trägerschaft
des Kreisspitals Rüti bzw. des Spitals Rüti-Wald gelten. Bei den erwähnten
Zweckverbänden handelt es sich um solche im Sinn von § 7 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG).
3.
In der Rechtsmittelbelehrung der dem
Beschwerdeführer vom Spital Rüti-Wald am 21. April 1999 zugestellten Rechnung
über Fr. 5'102.95 wird das Rechtsmittel, das binnen zwanzig Tagen beim Ausschuss
der Spitalkommission des Kreisspitals Rüti erhoben werden könne, zugleich als
"Rekurs" und als "Einsprache" bezeichnet. Es fragt sich,
auf welcher Rechtsgrundlage diese Rechtsmittelbelehrung bzw. das damit zur
Verfügung gestellte Rechtsmittel beruht.
a) Die Rechtsmittelbelehrung stützt sich –
wovon auch der Bezirksrat ausgegangen ist (vgl. dessen E. 2) - auf Ziff. 13 der
Taxordnung für stationäre Patienten des Verbands Zürcher Krankenhäuser (VZK)
vom 1. Juli 1995 (TaxO VZK). Gemäss dieser Bestimmung kann der Patient und
jeder andere Taxschuldner innert 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der
zuständigen Krankenhauskommission Rekurs erheben. Der Rekurs hat schriftlich
unter Angabe eines Begehrens und einer Begründung zu erfolgen. Wird kein
Rechtsmittel ergriffen, so gilt die Taxschuld als anerkannt und erwächst in
Rechtskraft.
Beim Verband Zürcher Krankenhäuser, zu dessen
Mitglieder der Zweckverband Kreisspital Rüti wie auch der Zweckverband GZO
gehört, handelt es sich um einen privatrechtlichen Verein (Art. 1 der
Statuten). Die TaxO VZK gilt für die stationären Patienten in den dem VZK
angeschlossenen Spitäler, die sich ihr durch Beschluss der zuständigen Krankenhauskommission
unterstellen (Ziff. 1 TaxO VZK). Für die ihr unterstellten öffentlichen
Krankenhäuser (vgl. § 39 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962; dazu
Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Rz. 3116 f.) gilt demnach die TaxO VZK im Sinn einer Verweisung auf
Bestimmungen einer privaten Verbandssatzung als subsidiäres öffentliches Recht
(vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 244). Soweit es sich dabei um
öffentliche Krankenhäuser eines kommunalen Zweckverbands handelt, ist
eine solche Verweisung allerdings nur rechtsbeständig, wenn dem Zweckverband
selber eine entsprechende Rechtssetzungskompetenz zukommt. Die Delegation von
Rechtssetzungskompetenzen von einer Gemeinde an den Zweckverband ist zulässig;
sie muss sich jedoch aus dem Gesetz oder aus der Verbandsvereinbarung ergeben
(Barbara Schellenberg, Die Organisation der Zweckverbände, Zürich 1975, S. 94).
Eine derartige Delegationsnorm findet sich im vorliegenden Fall in Art. 22
lit. i der Zweckverbandsvereinbarung Kreisspital Rüti vom 22. Juni 1988, wonach
dem Ausschuss der Spitalkommission die Festsetzung neuer Taxordnungen für
stationäre und ambulante Patienten zusteht.
b) Als Verwaltungsbehörden im Sinn von § 4
VRG gelten auch die Organe von kommunalen Zweckverbänden im Sinn von § 7
GemeindeG. Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des VRG (§§ 4 – 31) sind
daher auch auf Streitigkeiten zwischen Zweckverbänden und Privaten anwendbar,
d.h. auf Verfahren vor Verbandsorganen, weshalb deren Beschlüsse anfechtbare
Anordnungen im Sinn von § 19 VRG bilden können (Alfred Kölz/ Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 4 N. 6). Darüber hinaus richtet sich der
Rechtsschutz von Privaten gegenüber Anordnungen von Verbandsorganen nach dem
Gemeindegesetz. Dementsprechend verweist Art. 42 der Zweckverbandsvereinbarung
Kreisspital Rüti für den Rechtsschutz allgemein auf die Bestimmungen des
kantonalen Rechts. Sodann hält nunmehr Art. 30 der Statuten des Zweckverbands
GZO fest, Beschlüsse und Verfügungen der Verbandsorgane könnten nach den
Bestimmungen des Gemeindegesetzes sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
angefochten werden, soweit nicht Privatrecht zur Anwendung komme.
c) Im Rahmen dieser Ordnung kennzeichnet sich
das in der Rechnung vom 21. April 1999 eröffnete Rechtsmittel als
verbandsinterne Einsprache. Mit Bezug auf Taxforderungen öffentlicher
Krankenhäuser steht gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid der
zuständigen Krankenhauskommission (hier des Beschlusses des Betriebsausschusses
des Zweckverbands GZO vom 25. Juli 2000) gemäss § 19 VRG der Rekurs an den Bezirksrat
offen. Auch auf die verbandsinterne Einsprache sind – subsidiär - die
Bestimmungen und Grundsätze des kantonalen Rechts über die Einsprache
massgebend. Es fragt sich, ob diese verbandsinterne Einsprachemöglichkeit der
gemeinderechtlichen Einsprache im Sinn von § 57 Abs. 3/§ 115a Abs. 3 GemeindeG
oder der verwaltungsrechtlichen Einsprache nach § 10a Abs. 2 lit. b VRG
zuzuordnen ist.
Unterschiede bestehen in zweierlei Hinsicht.
Zum einen ist die gemeinderechtliche Einsprache ein devolutives Rechtsmittel,
indem sie der einsprechenden Person einen Anspruch auf einen Entscheid der
Gesamtbehörde gibt, während die verwaltungsrechtliche Einsprache von der
Behörde beurteilt wird, welche die angefochtene Anordnung getroffen hat. Sodann
setzt die gemeinderechtlichen Einsprache nach § 57 Abs. 3/115a Abs. 3 GemeindeG
voraus, dass ein entsprechendes Rechtsmittel in der betreffenden
Gemeindeordnung ausdrücklich vorgesehen ist, während die verwaltungsrechtliche
Einsprache nach § 10a Abs. 2 lit. b VRG zwar generell vorgesehen, ihre
Zulässigkeit im Einzelfall aber vom Vorgehen der verfügenden Behörde abhängig
ist. Im Übrigen sind für beide Einsprachearten weitgehend die gleichen
Bestimmungen und Grundsätze massgebend (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§
19-28 N. 12 ff., § 10a N. 13 ff.; zur gemeinderechtlichen Einsprache vgl.
auch H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3.A., Wädenswil
2000, § 57 N. 7.2, § 115a N. 4.1). Namentlich ist sowohl für die
verwaltungsrechtliche wie auch für die gemeinderechtliche Einsprache eine
gesetzliche Frist von 30 Tagen vorgesehen. – Die vorliegend zu beurteilende
verbandsinterne Einsprache steht der gemeinderechtlichen Einsprache nach § 57
Abs. 3/§ 115a Abs. 3 GemeindeG insofern näher als der verwaltungsrechtlichen
Einsprache nach § 10a Abs. 2 lit. b VRG, als sie nicht von dem die Rechnung
ausstellenden, sondern von einem diesem übergeordneten Organ, dem Betriebsausschuss,
beurteilt worden ist.
d) Der Bezirksrat Hinwil erwog, der heutige
Beschwerdeführer habe einen förmlichen Rekurs an die Spitalkommission des
Kreisspitals Rüti gegen die Rechnung vom 21. April 1999 noch nicht mit
seiner Eingabe vom 28. April 1999, sondern erst mit seiner Eingabe vom 10. Juni
1999.
und damit nicht innerhalb der massgebenden Frist erhoben, wobei diese
Frist allerdings entgegen der insoweit unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht
zwanzig, sondern dreissig Tage betragen habe und entgegen der Auffassung der
Spitalleitung, die eine Fristerstreckung von dreissig Tagen gewährt habe, nicht
erstreckbar gewesen wäre. Diese Beurteilung überzeugt; es kann auf die diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz (E. 2 und E. 3 Abs. 1 und 2) verwiesen werden.
Im Weiteren hat der Bezirksrat erwogen, als
Jurist, der damals am Verwaltungsgericht Schwyz tätig gewesen und heute in der
Advokatur tätig sei, hätte der Rekurrent erkennen müssen, dass die fragliche
Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht erstreckbar gewesen wäre, jedenfalls
kein relevanter Erstreckungsgrund vorgelegen habe und dass für eine Erstreckung
nicht die Spitalleitung, sondern der Betriebsausschuss als behandelnde Rechtsmittelinstanz
zuständig gewesen wäre. Aus der von der Spitalleitung gewährten Fristerstreckung
könne daher der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, ebenso wenig aus
dem Umstand, dass die Rechtsmittelfrist entgegen der Rechtsmittelbelehrung
nicht zwanzig, sondern dreissig Tage betragen habe (E. 3 Abs. 3).
Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten
werden. Wie beide Vorinstanzen (Bezirksrat Hinwil und Betriebsausschuss GZO)
einräumen, sind der Spitalleitung Rüti im Zusammenhang mit der
streitbetroffenen Rechnung bzw. der Möglichkeit ihrer Anfechtung zwei Fehler
unterlaufen. Zum einen nannte die Rechtsmittelbelehrung eine zu kurze Frist.
Zum andern hat die Spitalleitung die (zu kurz) angesetzte Frist von zwanzig
Tagen erstreckt, obwohl die Frist grundsätzlich nicht erstreckbar war und über
die Erstreckung jedenfalls ein anderes Organ, nämlich die verbands- bzw.
spitalinterne Rechtsmittelinstanz hätte entscheiden müssen, wobei erst noch
hinzu kommt, dass dies im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr der Ausschuss
der Spitalkommission Rüti, sondern der Betriebsausschuss des Zweckverbandes GZO
als Organ der Nachfolgeorganisation war. Nicht nur der erste, sondern auch der
zweite Fehler sind im Licht der Grundsätze zu beurteilen, die hinsichtlich der
Auswirkungen unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen entwickelt worden sind. Bei
derartigen Mängeln ist in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben darauf
abzustellen, ob sich der Betreffende auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung
verlassen durfte oder ob er den Mangel bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen
müssen. Dabei sind bei mangelhafter Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich weniger
strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Betroffenen als bei überhaupt
fehlender Rechtsmittelbelehrung zu stellen, weil erstere in vermehrtem Mass
irreführend als letztere sind (RB 1995 Nr. 1; Kölz/ Bosshart/Röhl, § 10 N. 52,
auch zum Folgenden). Mangelnde Sorgfalt ist anzunehmen, wenn der Fehler in der
Rechtsmittelbelehrung durch die blosse Konsultierung der massgeblichen
Gesetzesbestimmung hätte erkannt werden können; nicht erwartet werden darf
hingegen, dass neben dem Gesetzestext die Literatur und Rechtsprechung
nachgeschlagen wird. Allerdings sind diesbezüglich bei einem Rechtskundigen
wiederum etwas strengere Massstäbe anzulegen als bei einem juristischen Laien.
Im Licht dieser Grundsätze kann dem
Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er hätte die Unzulässigkeit der
gewährten Fristerstreckung und die Unzuständigkeit der die Erstreckung
gewährenden Spitalleitung erkennen müssen. Das gilt auch dann, wenn
berücksichtigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Juristen mit
Kenntnissen und Erfahrungen im Verwaltungsrecht handelt. Ins Gewicht fällt
dabei vor allem, dass die Regelung des verbands- bzw. spitalinternen
Rechtsmittels, dessen Rechtzeitigkeit hier zu beurteilen ist, wie dargelegt (E.
3.
a – c) komplex und nur schwer durchschaubar ist. Offenkundig liegt hier nicht
eine Situation vor, in welcher der Betroffene mit einem kurzen Blick in den
massgebenden Gesetzestext die wahre Rechtslage hätte erkennen können. Der
Bezirksrat Hinwil ist demnach zu Unrecht zum Schluss gelangt, der Nichteintretensbeschluss
des Betriebsausschusses GZO vom 25. Juli 2000 sei zu bestätigen. Der
Bezirksratsbeschluss ist daher aufzuheben.
4.
Hebt das Verwaltungsgericht einen
Beschluss auf, womit die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten oder den
Nichteintretensbeschluss einer unteren Instanz bestätigt hat, so weist es die
Sache in der Regel an die Vorinstanz oder die untere Instanz zur materiellen
Behandlung zurück (§ 64 Abs. 1 VRG). Ausnahmsweise kann es aber auch in solchen
Fällen einen reformatorischen Entscheid treffen, d.h. die Sache materiell
beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 2), wenn Gründe der
Verfahrensökonomie für ein solches Vorgehen sprechen. Im vorliegenden Fall
rechtfertigt es sich, von einer Rückweisung absehen. Der Bezirksrat hat im
Rahmen einer Eventualbegründung bereits eine materielle Beurteilung vorgenommen
(vgl. allerdings RB 1978 Nr. 12, wonach dies jedenfalls eine Rückweisung nicht
zwingend ausschliessen würde); der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser
auseinander und strebt mit seinem Beschwerdehauptantrag selber eine materielle
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unter Verzicht auf Rückweisung an,
womit er eine Verkürzung des Instanzenzugs in Kauf nimmt; schliesslich bedingt
die materielle Beurteilung im Wesentlichen keine Ermessensbetätigung, welche
dem Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich verwehrt wäre.
5.
a) Der Beschwerdeführer trat am 2.
September 1998 in das Spital Rüti ein, wurde am 3. September 1998 am Knie
operiert und noch am gleichen Tag entlassen. Er unterzeichnete am 3.
September 1998 eine Erklärung, wonach er halbprivat versichert sei. Im Zeitpunkt
der Aufnahme und Behandlung lag weder vom obligatorischen Unfallversicherer,
den F-Versicherungen, noch vom privaten Zusatzversicherer, den
D-Versicherungen, eine Kostengutsprache für den vorzunehmenden Eingriff vor.
Die Spitalverwaltung übernahm es, um die Kostengutsprache bzw. Kostenübernahme
zu ersuchen. Die F-Versicherungen erteilten die Kostengutsprache (für die
Behandlung in der Allgemeinen Abteilung) am 9. September 1998 vorbehaltlos.
Dagegen erklärten die D-Versicherungen am 7. September 1998 eine Gutsprache für
unfallbedingte Heilungskosten in Ergänzung zur Grundversicherung "nur
unter Vorbehalt der med. Akten". Am 11. Dezember 1998 teilten die
D-Versicherungen nach Rücksprache mit dem obligatorischen Unfallversicherer des
Arbeitgebers dem Spital Rüti mit, dass der Spitalaufenthalt des Patienten
krankheitsbedingt gewesen sei, weshalb sie sich nicht an den Kosten beteilige.
Die Spitalverwaltung ersuchte die D-Versicherungen am 17. Dezember 1998 erneut
um Kostenübernahme; die fragliche Behandlung betreffe einen Unfall des
Beschwerdeführers; zudem habe der obligatorische Unfallversicherer die
Behandlung als Unfall anerkannt und seinen Teil der Rechnung beglichen. Die D
antwortete am 18. Februar 1999, sie lasse die Angelegenheit durch ihren
Vertrauensarzt prüfen. Gestützt auf den Bericht ihres Vertrauensarztes vom 12.
April 1999 teilte die D dem Spital Rüti am 14. April 1999 mit, dass sie die
fragliche Behandlung nicht als unfallbedingt anerkenne und damit eine
Kostenübernahme definitiv ablehne. Hierauf stellte die Spitalverwaltung Rüti,
wie vorstehend in der Prozessgeschichte erwähnt, dem Beschwerdeführer am 21.
April 1999 die Rechnung über Fr. 5'102.95 zu.
b) In seinem Rekurs an den Bezirksrat machte
der Beschwerdeführer geltend, indem die Spitalverwaltung Rüti es übernommen
habe, bei den Versicherern eine Kostengutsprache einzuholen, sei sie ihm
gegenüber eine auftragsähnliche Verpflichtung eingegangen. Wie sich hieraus
sowie aus dem zwischen ihm als Taxschuldner und dem Spital bestehenden
Rechtsverhältnis ergebe, hätte die Spitalverwaltung ihn darüber informieren müssen,
dass die D eine Kostenübernahme zunächst nur unter Vorbehalt erklärt und
schliesslich definitiv abgelehnt habe. Das sei indessen nicht geschehen; er
sei während der ganzen Korrespondenz zwischen dem Spital und der D nicht in die
Auseinandersetzung miteinbezogen worden. Nach der definitiven Ablehnung der
Kostenübernahme durch die D hätte für die Spitalverwaltung immer noch die
Möglichkeit bestanden, die erbrachten Leistungen ihm gegenüber nicht zum
Halbprivattarif abzurechnen, zumal die medizinische
Leistung unabhängig von der Art der Abrechnung im gleichen Umfang erbracht
worden wäre; dazu wäre die Spitalverwaltung aufgrund des Treueverhältnisses mit
dem Patienten bzw. der sich daraus ergebenden "Pflicht zur Schadensminderung"
nicht nur imstande, sondern auch verpflichtet gewesen, jedenfalls noch am 7.
September 1998, als die D eine Kostengutsprache nur unter Vorbehalt erklärt
habe.
c) Der Bezirksrat erwog, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Haftung des Spitals für den behaupteten
Schaden im Umfang des Rechnungsbetrags bestehe von vornherein nicht. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb die von ihm behauptete positive Vertragsverletzung
durch das Spital sein Risiko erhöht haben sollte, von der D keine Versicherungsdeckung
zu erhalten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, wann die Spitalverwaltung
den Beschwerdeführer über die ablehnende Haltung der D orientiert habe. Die
Ablehnung der D berühre das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer,
nicht das Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem Spital. Es sei dem
Beschwerdeführer unbenommen, gegen die D seinen Anspruch auf
Versicherungsdeckung geltend zu machen, was ihm denn auch die Spitalverwaltung
noch nach Rekurserhebung mit Schreiben vom 5. Juli 1999 unter Hinweis
darauf mitgeteilt habe, dass sie an ihrer Taxforderung festhalte, jedoch von
der Einforderung absehe, bis das Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und
der D abgeschlossen sei. Damit fehle bereits ein adäquater Kausalzusammenhang
zwischen dem Verhalten des Spitals und dem behaupteten "Schaden".
Sodann fehle ein Verschulden des Spitals, zumal dieses keine Treuepflicht verletzt,
sondern im Kontakt mit den vom Rekurrenten bezeichneten Garanten dessen
Interessen umfassend wahrgenommen habe. Zu beachten sei sodann, dass die D
ihren Vorbehalt erst vier Tage nach Abschluss der stationären Behandlung des
Rekurrenten angemeldet habe, in welchem Zeitpunkt die Leistung eines Depots
durch den Patienten gar nicht mehr möglich gewesen sei. Vor der Behandlung am
2.
/3. September 1998 sei die Erhebung eines Depots nicht geboten gewesen, weil
der Rekurrent damals angegeben habe, er sei halbprivat versichert. Damit habe
der Spital keine Sorgfaltspflicht verletzt. Eine Schadenminderungspflicht des
Spitals bestehe in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht, weil eine
derartige Pflicht gegebenenfalls nicht den Schädiger, sondern den Geschädigten
treffe. Der Rekurrent habe keinen Anspruch darauf, dass das Spital die zum
Halbprivattarif erbrachten Leistungen nachträglich, bei der Rechnungsstellung,
zu solchen gemäss Tarif für die Allgemeine Abteilung herabstufe; das würde
darauf hinauslaufen, dass das Spital rechtmässige Forderungen gegenüber einem
Patienten abschreiben würde, der sich über seinen Versicherungsschutz geirrt
habe.
d) In der Beschwerde wiederholt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen die mit Rekurs vorgebrachte Argumentation.
Insbesondere hält er daran fest, dass die Spitalverwaltung ihre
auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht dadurch verletzt habe, dass sie ihn über
den von der D am 7. September 1998 erklärten Vorbehalt nicht informiert habe.
Wäre dies geschehen, hätte der Beschwerdeführer bereits damals das Spital um
eine Abrechnung über den obligatorischen Unfallversicherer (zum Tarif für die
Allgemeine Abteilung) ersuchen können. Bei einer derartigen Abwicklung wäre es
möglich gewesen, die Kosten der Operation zum Grundtarif abzurechnen, da der
operierende Arzt keinen Anspruch auf eine Honorarforderung gehabt habe. Die
Kosten der Pflege und den Aufenthalt als Patient im Status Halbprivat – so
räumt der Beschwerdeführer nunmehr ein – hätte er alsdann selber übernommen.
Die Beschwerdegegnerin hält dem vorab
entgegen, im Zeitpunkt, in dem die D ihren Vorbehalt erklärt habe, seien
sämtliche Leistungen des Spitals schon erbracht gewesen; die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte tarifmässige "Herabstufung" bereits
erbrachter Leistungen käme einem Verzicht auf das geschuldete Entgelt gleich.
Wenn sich die Spitalverwaltung nach dem Austritt des Beschwerdeführers in
dessen Interesse um eine Versicherungsdeckung bemüht, so könne dieses Vorgehen
keinesfalls dahin gewürdigt werden, dass sie dazu vertraglich verpflichtet
gewesen sei.
e) Die Argumente des Beschwerdeführers halten
nicht stich. Sie lassen die streitige Taxforderung von Fr. 5'102.95, welche
betragsmässig – sofern bezüglich der am 2./3. September 1998 für den
Beschwerdeführer erbrachten Leistungen von den Ansätzen für einen Patienten der
halbprivaten Abteilung ausgegangen wird – ausgewiesen sind, jedenfalls vom
Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht bestritten werden, nicht als gesetzwidrig
erscheinen.
Zur ärztlichen Aufklärungspflicht gehört
allenfalls auch die Verpflichtung des Arztes oder des Spitals, einen Patienten
über die wirtschaftlichen Folgen einer Heilbehandlung aufzuklären. Bestand und
Umfang dieser Verpflichtung hängen jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab
(vgl. BGE 119 II 456 E. 2 = Pra 84/1995 Nr. 72; VGr, 16. November 2001,
VB.2001.00199 E. 2d; 23. September 1997, VB.96.00214 E. 2a; 19. Dezember 1994,
VB.1994.0173 E. 2). Wenn und soweit eine solche Verpflichtung zur Aufklärung
über die finanziellen Folgen besteht, setzt sie der Natur der Sache nach stets
vor der Behandlung ein, welche die entsprechenden Kosten verursacht. Inhalt und
Form der Aufklärung haben dem Bildungsgrad und der Berufserfahrung des
Adressaten zu entsprechen. Der Beschwerdeführer, ein ausgebildeter Jurist mit
beruflichen Erfahrungen im Verwaltungsrecht, macht zu Recht nicht geltend, das
Spital habe beim seinem Eintritt am 2. September 1998 oder während der
Behandlung und Pflege bis 3. September 1998 eine derartige Verpflichtung
verletzt. Seine Argumente beziehen sich ausschliesslich auf das Verhalten des
Spitals nach dieser Behandlung.
Der Beschwerdeführer macht mit seiner
Argumentation im Wesentlichen einen vertragsrechtlichen Schadenersatzanspruch
geltend. Gestützt auf seine Argumentation, wonach das Spital eine vertragliche
Pflicht verletzt und ihm hieraus ein Schaden entstanden sei, könnte er einen
diesbezüglichen Anspruch nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG) und § 2 VRG beim
Zivilrichter geltend machen (vgl. Jaag, Rz. 2113 und 3137; BGE 115 Ib 175 E.
2). Schon wegen dieser Gabelung des Rechtsweges zwischen Taxforderungen, die
auf Anfechtung hin im Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu beurteilen sind, und
Schadenersatzforderungen, über welche der Zivilrichter zu befinden hat,
erscheint es fraglich, ob eine so begründete Schadenersatzforderung, selbst
wenn sie ausgewiesen wäre, einen Rechtstitel zur Reduktion der Taxforderung
bilden könnte. Die Frage muss hier nicht abschliessend beantwortet werden.
Soweit die Einwendungen des Beschwerdeführers
sinngemäss dahin zu verstehen sind, die streitige Taxforderung sei
rechtswidrig, weil die Spitalverwaltung unter den vorliegenden Umständen
lediglich zu einer Fakturierung nach dem Tarif für Patienten der Allgemeinen
Abteilung befugt sei, sind sie offenkundig unbegründet. Es kann diesbezüglich
auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden.
Den Beschwerdegegner traf im Übrigen keine
Verpflichtung, sich beim privaten Zusatzversicherer des Beschwerdeführers um
Deckung für die Kosten zu bemühen: Weil die Behandlung von gestützt auf das
Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 versicherten
Personen in einer anderen als in der Allgemeinen Abteilung keine
Pflichtleistung ist, gilt nicht das Naturalleistungsprinzip, wonach der
Versicherer Schuldner gegenüber dem Leistungserbringer wird, sondern das
Kostenvergütungsprinzip. Von Gesetzes wegen hat die Heilanstalt somit keinen
direkten Anspruch gegen den Versicherer, sondern nur gegen den Versicherten.
Vorbehalten bleiben abweichende Abmachungen in Tarifverträgen zwischen Leistungserbringern
und Versicherern (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982, SR 832.202; dazu Alfred Maurer,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2.A., Bern 1989, S. 274 f. und S.
283). Im Rahmen des Kostenvergütungsprinzips bleibt es daher Sache des
Versicherten, bestehende oder vermeintliche Versicherungsansprüche gegenüber
dem Versicherer geltend zu machen und durchzusetzen. Aus dem Umstand, dass sich
im vorliegenden Fall die Spitalverwaltung Rüti um eine Kostenübernahme durch
die D bemüht hat, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der streitigen
Taxforderung, die im Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Spital begründet
ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
6.
...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...