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Entscheid

VB.2001.00322

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00322

14. Dezember 2001Deutsch21 min

(URT.2001.6563)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A wurde am 2. und 3. September 1998 als

stationärer Patient der halbprivaten Abteilung im Spital Rüti-Wald – seit 1.

Januar 2000 ein Betrieb des Zweckverbands Gesundheitsversorgung Zürcher

Oberland (GZO) - behandelt. Nachdem die von ihm angegebene Garantin

D-Versicherungen die Übernahme von Spitalkosten verweigert hatte, stellte ihm

das Spital Rüti-Wald am 21. April 1999 Kostenanteile von insgesamt Fr. 5'102.95

in Rechnung. Beigefügt war eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die

Taxfestsetzung innert 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung beim Ausschuss der

Spitalkommission des Kreis­spitals Rüti "Rekurs" erhoben werden

könne, ansonsten die Tax­schuld anerkannt und rechtskräftig festgelegt sei; die

"Einsprache" müsse schriftlich erhoben und begründet werden.

Erwägungen

II. Mit Eingabe vom 28. April 1999 an die

Spitalkommission ersuchte A unter Hin­weis darauf, dass die Einsicht in

"alle Akten" unerlässliche Voraussetzung für einen "begründeten

Rekurs" sei, um Überlassung der "entsprechenden Unterlagen", Zu­stellung

eines gültigen Reglements sowie um angemessene Verlängerung der Rekursfrist.

Mit vom Verwaltungsdirektor und vom Leiter Finanz- und Rechnungswesen des

Spitals un­terzeich­ne­tem Schreiben vom 11. Mai 1999 wurde die Rekursfrist bis

10.

Juni 1999 ver­längert. Mit Eingabe vom 10. Juni 1999 an die

Spitalkommission erhob A Re­kurs mit den Anträgen, die Rechnung vom 21. April

1999.

aufzuheben; für die während sei­nes Spitalaufenthalts entstandenen Kosten

sei nach den Ansätzen für die allgemeine Abtei­lung eine neue Rechnung

auszustellen und dem obligatorischen Unfallversicherer zur Kos­tenerstattung

einzureichen.

Der Betriebsausschuss des GZO, der

mittlerweile den Betrieb des Spitals Rüti-Wald übernommen hatte, beschloss am

25.

Juli 2000, auf den Rekurs nicht einzutreten. Er erwog, der erst 50 Tage

nach der Rechnungsstellung erhobene Rekurs sei verspätet. Daran vermöge der

Umstand, dass in der Rechnung vom 21. April 1999 die Rechtsmittelfrist

irrtümlicher­­weise mit 20 statt mit 30 Tagen angegeben worden sei, ebenso

wenig etwas zu ändern wie die geltend gemachte Fristerstreckung; denn die vom

Spital Rüti-Wald als Rekursgegner bewilligte Fristerstreckung sei für die

Rekursbehörde nicht verbindlich; diese habe sich an das objektive Recht zu

halten, wonach Rekursfristen grundsätzlich nicht erstreckbar seien. Im Übrigen

sei anzumerken, dass der Rekurs auch materiell unbegründet sei. Das Spital

Rüti-Wald könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sich die

Versicherungsdeckung als ungenügend erwiesen habe.

III. Den hiergegen am 31. August 2000

erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Hinwil am 29. August 2001 ab. Die

Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 500.-, auferlegte er dem

Rekurrenten. Er bestätigte die Auffassung des Betriebsausschusses des Spitals Rüti-Wald,

wonach das vom Rekurrenten erhobene Rechtsmittel verspätet gewesen sei.

Ergänzend hielt auch der Bezirksrat fest, dass der Rekurs in materieller

Hinsicht unbegründet sei.

IV. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2001

beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Rechnung vom 21. April 1999 sei

ersatzlos aufzuheben; eventuell sei die Sache an die GZO zurückzuweisen und

diese anzuweisen, eine Rechnung im Sinn "der Aus­führungen des

Beschwerdeführers" zu stellen.

Der Zweckverband GZO beantragte dem Gericht

am 4. Dezember 2001 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs.

1.

und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des

Streitwerts ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2

VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Das Spital Rüti, in welchem der

Beschwerdeführer am 2./3. September 1998 behandelt wurde, gehörte im damaligen

Zeitpunkt zur Trägerschaft "Spital Rüti-Wald", welche das Kreisspital

Rüti und das Krankenhaus Wald (deren bisherige Träger ein kommunaler

Zweckverband bzw. der Gemeindekrankenverein Wald waren) übernehmen sollte,

welche aber nie eigene Rechtspersönlichkeit erlangte. Nachfolgeorganisation ist

der auf 1. Januar 2000 gegründete Zweckverband GZO (vgl. Art. 36 ff. der

Statuten). Letzterer kann daher im vorliegenden Fall hinsichtlich der

streitbetroffenen Taxforderung als Rechts­nachfolger der früheren Trägerschaft

des Kreisspitals Rüti bzw. des Spitals Rüti-Wald gelten. Bei den erwähnten

Zweckverbänden handelt es sich um solche im Sinn von § 7 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG).

3.

In der Rechtsmittelbelehrung der dem

Beschwerdeführer vom Spital Rüti-Wald am 21. April 1999 zugestellten Rechnung

über Fr. 5'102.95 wird das Rechtsmit­tel, das binnen zwanzig Tagen beim Ausschuss

der Spitalkommission des Kreisspitals Rüti erhoben werden könne, zugleich als

"Rekurs" und als "Einsprache" bezeichnet. Es fragt sich,

auf welcher Rechtsgrundlage diese Rechtsmittelbelehrung bzw. das damit zur

Verfügung gestellte Rechtsmittel beruht.

a) Die Rechtsmittelbelehrung stützt sich –

wovon auch der Bezirksrat ausgegangen ist (vgl. dessen E. 2) - auf Ziff. 13 der

Taxordnung für stationäre Patienten des Verbands Zürcher Krankenhäuser (VZK)

vom 1. Juli 1995 (TaxO VZK). Gemäss dieser Bestimmung kann der Patient und

jeder andere Taxschuldner innert 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung bei der

zuständigen Krankenhauskommission Rekurs erheben. Der Rekurs hat schriftlich

unter Angabe eines Begehrens und einer Begründung zu erfolgen. Wird kein

Rechtsmittel ergriffen, so gilt die Taxschuld als anerkannt und erwächst in

Rechtskraft.

Beim Verband Zürcher Krankenhäuser, zu dessen

Mitglieder der Zweckverband Kreis­spital Rüti wie auch der Zweckverband GZO

gehört, handelt es sich um einen privatrechtlichen Verein (Art. 1 der

Statuten). Die TaxO VZK gilt für die stationären Patienten in den dem VZK

angeschlossenen Spitäler, die sich ihr durch Beschluss der zuständigen Kran­kenhauskommission

unterstellen (Ziff. 1 TaxO VZK). Für die ihr unterstel­l­ten öffentlichen

Krankenhäuser (vgl. § 39 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962; dazu

Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Rz. 3116 f.) gilt demnach die TaxO VZK im Sinn einer Verweisung auf

Bestimmungen einer privaten Verbandssatzung als subsidiäres öffentliches Recht

(vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen

Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 244). Soweit es sich dabei um

öffentliche Krankenhäuser eines kommunalen Zweckverbands handelt, ist

eine solche Verweisung allerdings nur rechtsbeständig, wenn dem Zweckverband

selber eine entsprechende Rechtssetzungskompetenz zukommt. Die Delegation von

Rechtssetzungskompetenzen von einer Gemeinde an den Zweckverband ist zulässig;

sie muss sich jedoch aus dem Gesetz oder aus der Verbandsvereinbarung ergeben

(Barbara Schellenberg, Die Organisation der Zweckverbände, Zürich 1975, S. 94).

Eine der­artige Delegationsnorm findet sich im vorliegenden Fall in Art. 22

lit. i der Zweckverbandsvereinbarung Kreisspital Rüti vom 22. Juni 1988, wonach

dem Ausschuss der Spitalkommission die Festsetzung neuer Taxordnungen für

stationäre und ambulante Patienten zusteht.

b) Als Verwaltungsbehörden im Sinn von § 4

VRG gelten auch die Organe von kommunalen Zweckverbänden im Sinn von § 7

GemeindeG. Die Bestimmungen des zwei­ten Abschnitts des VRG (§§ 4 – 31) sind

daher auch auf Streitigkeiten zwischen Zweck­ver­bänden und Privaten anwendbar,

d.h. auf Verfahren vor Verbandsorganen, weshalb deren Beschlüsse anfechtbare

Anordnungen im Sinn von § 19 VRG bilden können (Alfred Kölz/ Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 4 N. 6). Darüber hinaus richtet sich der

Rechtsschutz von Privaten gegenüber Anordnungen von Verbands­organen nach dem

Gemeindegesetz. Dementsprechend verweist Art. 42 der Zweckverbandsvereinbarung

Kreisspital Rüti für den Rechts­schutz allgemein auf die Bestimmungen des

kantonalen Rechts. Sodann hält nunmehr Art. 30 der Statuten des Zweckverbands

GZO fest, Beschlüsse und Verfügun­gen der Verbandsorgane könnten nach den

Bestimmungen des Gemeindegesetzes sowie des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes

angefochten werden, soweit nicht Privatrecht zur Anwendung komme.

c) Im Rahmen dieser Ordnung kennzeichnet sich

das in der Rechnung vom 21. April 1999 eröffnete Rechtsmittel als

verbandsinterne Einsprache. Mit Bezug auf Tax­forderungen öffentlicher

Krankenhäuser steht gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid der

zuständigen Krankenhauskommission (hier des Beschlusses des Betriebsausschusses

des Zweckverbands GZO vom 25. Juli 2000) gemäss § 19 VRG der Rekurs an den Bezirksrat

offen. Auch auf die verbandsinterne Einsprache sind – subsidiär - die

Bestimmungen und Grundsätze des kantonalen Rechts über die Einsprache

massgebend. Es fragt sich, ob diese verbandsinterne Einsprachemöglichkeit der

gemeinderechtlichen Ein­sprache im Sinn von § 57 Abs. 3/§ 115a Abs. 3 GemeindeG

oder der verwaltungsrechtlichen Einsprache nach § 10a Abs. 2 lit. b VRG

zuzuordnen ist.

Unterschiede bestehen in zweierlei Hinsicht.

Zum einen ist die gemeinderechtliche Einsprache ein devolutives Rechtsmittel,

indem sie der einsprechenden Person einen Anspruch auf einen Entscheid der

Gesamtbehörde gibt, während die verwaltungsrechtliche Einsprache von der

Behörde beurteilt wird, welche die angefochtene Anordnung getroffen hat. Sodann

setzt die gemeinderechtlichen Einsprache nach § 57 Abs. 3/115a Abs. 3 GemeindeG

voraus, dass ein entsprechendes Rechtsmittel in der betreffenden

Gemeindeordnung ausdrücklich vorgesehen ist, während die verwaltungsrechtliche

Einsprache nach § 10a Abs. 2 lit. b VRG zwar generell vorgesehen, ihre

Zulässigkeit im Einzelfall aber vom Vorgehen der verfügenden Behörde abhängig

ist. Im Übrigen sind für beide Einsprachearten weitgehend die gleichen

Bestimmungen und Grundsätze massgebend (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§

19-28 N. 12 ff., § 10a N. 13 ff.; zur gemeinderechtlichen Ein­spra­che vgl.

auch H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3.A., Wädens­wil

2000, § 57 N. 7.2, § 115a N. 4.1). Namentlich ist sowohl für die

verwaltungsrechtliche wie auch für die gemeinderechtliche Einsprache eine

gesetzliche Frist von 30 Ta­gen vorgesehen. – Die vorliegend zu beurteilende

verbandsinterne Einsprache steht der gemeinderechtlichen Einsprache nach § 57

Abs. 3/§ 115a Abs. 3 GemeindeG insofern näher als der verwaltungsrechtlichen

Einsprache nach § 10a Abs. 2 lit. b VRG, als sie nicht von dem die Rechnung

ausstellenden, sondern von einem diesem übergeordneten Organ, dem Betriebsausschuss,

beurteilt worden ist.

d) Der Bezirksrat Hinwil erwog, der heutige

Beschwerdeführer habe einen förmlichen Rekurs an die Spitalkommission des

Kreisspitals Rüti gegen die Rechnung vom 21. April 1999 noch nicht mit

seiner Eingabe vom 28. April 1999, sondern erst mit seiner Eingabe vom 10. Juni

1999.

und damit nicht innerhalb der massgebenden Frist erhoben, wobei diese

Frist allerdings entgegen der insoweit unrichtigen Rechts­mittelbelehrung nicht

zwanzig, sondern dreissig Tage betragen habe und entgegen der Auffassung der

Spitalleitung, die eine Fristerstreckung von dreissig Tagen gewährt habe, nicht

erstreckbar gewesen wäre. Diese Beurteilung überzeugt; es kann auf die diesbezüglichen

Erwägungen der Vorinstanz (E. 2 und E. 3 Abs. 1 und 2) verwiesen werden.

Im Weiteren hat der Bezirksrat erwogen, als

Jurist, der damals am Verwaltungsge­richt Schwyz tätig gewesen und heute in der

Advokatur tätig sei, hätte der Rekurrent er­ken­nen müssen, dass die fragliche

Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht erstreckbar gewe­sen wäre, jedenfalls

kein relevanter Erstreckungsgrund vorgelegen habe und dass für eine Erstreckung

nicht die Spitalleitung, sondern der Betriebsausschuss als behandelnde Rechts­mittelinstanz

zuständig gewesen wäre. Aus der von der Spitalleitung gewährten Fristerstrec­kung

könne daher der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, ebenso wenig aus

dem Umstand, dass die Rechtsmittelfrist entgegen der Rechtsmittelbelehrung

nicht zwanzig, sondern dreissig Tage betragen habe (E. 3 Abs. 3).

Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten

werden. Wie beide Vorinstanzen (Bezirksrat Hinwil und Betriebsausschuss GZO)

einräumen, sind der Spitalleitung Rüti im Zusammenhang mit der

streitbetroffenen Rechnung bzw. der Möglichkeit ihrer Anfechtung zwei Fehler

unterlaufen. Zum einen nannte die Rechtsmittelbelehrung eine zu kurze Frist.

Zum andern hat die Spitalleitung die (zu kurz) angesetzte Frist von zwanzig

Tagen erstreckt, obwohl die Frist grundsätzlich nicht erstreckbar war und über

die Erstreckung jedenfalls ein anderes Organ, nämlich die verbands- bzw.

spitalinterne Rechtsmittelinstanz hätte entscheiden müssen, wobei erst noch

hinzu kommt, dass dies im Zeitpunkt des Entscheides nicht mehr der Ausschuss

der Spitalkommission Rüti, sondern der Betriebsausschuss des Zweckverbandes GZO

als Organ der Nachfolgeorganisation war. Nicht nur der erste, sondern auch der

zweite Fehler sind im Licht der Grundsätze zu beurteilen, die hinsichtlich der

Auswirkungen unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen entwickelt worden sind. Bei

derartigen Mängeln ist in Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben darauf

abzustellen, ob sich der Betreffende auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung

verlassen durfte oder ob er den Mangel bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen

müssen. Dabei sind bei mangelhafter Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich weniger

strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Betroffenen als bei überhaupt

fehlender Rechtsmittelbelehrung zu stellen, weil erstere in vermehrtem Mass

irreführend als letztere sind (RB 1995 Nr. 1; Kölz/ Bosshart/Röhl, § 10 N. 52,

auch zum Folgenden). Mangelnde Sorgfalt ist anzunehmen, wenn der Fehler in der

Rechtsmittelbelehrung durch die blosse Konsultierung der massgeb­lichen

Gesetzesbestimmung hätte erkannt werden können; nicht erwartet werden darf

hingegen, dass neben dem Gesetzestext die Literatur und Rechtsprechung

nachgeschlagen wird. Allerdings sind diesbezüglich bei einem Rechtskundigen

wiederum etwas strengere Massstäbe anzulegen als bei einem juristischen Laien.

Im Licht dieser Grundsätze kann dem

Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er hätte die Unzulässigkeit der

gewährten Fristerstreckung und die Unzuständigkeit der die Erstreckung

gewährenden Spitalleitung erkennen müssen. Das gilt auch dann, wenn

berücksichtigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Juristen mit

Kenn­t­nissen und Erfahrungen im Verwaltungsrecht handelt. Ins Gewicht fällt

dabei vor allem, dass die Regelung des verbands- bzw. spitalinternen

Rechtsmittels, dessen Rechtzeitigkeit hier zu beurteilen ist, wie dargelegt (E.

3.

a – c) komplex und nur schwer durchschaubar ist. Offenkundig liegt hier nicht

eine Situation vor, in welcher der Betroffene mit einem kurzen Blick in den

massgebenden Gesetzestext die wahre Rechtslage hätte erkennen können. Der

Bezirksrat Hinwil ist demnach zu Unrecht zum Schluss gelangt, der Nicht­eintretensbeschluss

des Betriebsausschusses GZO vom 25. Juli 2000 sei zu bestätigen. Der

Bezirksratsbeschluss ist daher aufzuheben.

4.

Hebt das Verwaltungsgericht einen

Beschluss auf, womit die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten oder den

Nichteintretensbeschluss einer unteren Instanz bestätigt hat, so weist es die

Sache in der Regel an die Vorinstanz oder die untere Instanz zur materiellen

Behandlung zurück (§ 64 Abs. 1 VRG). Ausnahmsweise kann es aber auch in solchen

Fällen einen reformatorischen Entscheid treffen, d.h. die Sache materiell

beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11, § 64 N. 2), wenn Gründe der

Verfahrensökonomie für ein solches Vorgehen sprechen. Im vorliegenden Fall

rechtfertigt es sich, von einer Rückweisung absehen. Der Bezirksrat hat im

Rahmen einer Eventualbegründung bereits eine materielle Beurteilung vorgenommen

(vgl. allerdings RB 1978 Nr. 12, wonach dies jedenfalls eine Rückweisung nicht

zwingend ausschliessen würde); der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser

auseinander und strebt mit seinem Beschwerdehauptantrag selber eine materielle

Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unter Verzicht auf Rückweisung an,

womit er eine Verkürzung des Instanzenzugs in Kauf nimmt; schliesslich bedingt

die materielle Beurteilung im Wesentlichen keine Ermessensbetätigung, welche

dem Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich verwehrt wäre.

5.

a) Der Beschwerdeführer trat am 2.

September 1998 in das Spital Rüti ein, wurde am 3. September 1998 am Knie

operiert und noch am gleichen Tag entlassen. Er unterzeich­­nete am 3.

September 1998 eine Erklärung, wonach er halbprivat versichert sei. Im Zeit­punkt

der Aufnahme und Behandlung lag weder vom obligatorischen Unfallversicherer,

den F-Versicherungen, noch vom privaten Zusatzversicherer, den

D-Versicherungen, eine Kostengutsprache für den vorzunehmenden Eingriff vor.

Die Spitalverwaltung übernahm es, um die Kostengutsprache bzw. Kostenübernahme

zu ersuchen. Die F-Ver­si­che­rungen erteilten die Kostengutsprache (für die

Behandlung in der All­gemeinen Abteilung) am 9. September 1998 vorbehaltlos.

Dagegen erklärten die D-Versicherungen am 7. September 1998 eine Gutsprache für

unfallbedingte Heilungskos­ten in Ergänzung zur Grundversicherung "nur

unter Vorbehalt der med. Akten". Am 11. De­­zember 1998 teilten die

D-Versicherungen nach Rücksprache mit dem obligatorischen Unfallversicherer des

Arbeitgebers dem Spital Rüti mit, dass der Spitalaufenthalt des Patienten

krankheitsbedingt gewesen sei, weshalb sie sich nicht an den Kosten be­teilige.

Die Spitalverwaltung ersuchte die D-Versicherungen am 17. Dezember 1998 erneut

um Kostenübernahme; die fragliche Behandlung betreffe einen Unfall des

Beschwerdeführers; zudem habe der obligatorische Unfallversicherer die

Behandlung als Unfall anerkannt und seinen Teil der Rechnung beglichen. Die D

antwortete am 18. Fe­bruar 1999, sie lasse die Angelegenheit durch ihren

Vertrauensarzt prüfen. Gestützt auf den Bericht ihres Vertrauensarztes vom 12.

April 1999 teilte die D dem Spital Rüti am 14. April 1999 mit, dass sie die

fragliche Behandlung nicht als unfallbedingt anerkenne und damit eine

Kostenübernahme definitiv ablehne. Hierauf stellte die Spitalverwaltung Rüti,

wie vorstehend in der Prozessgeschi­chte erwähnt, dem Beschwerdeführer am 21.

April 1999 die Rechnung über Fr. 5'102.95 zu.

b) In seinem Rekurs an den Bezirksrat machte

der Beschwerdeführer geltend, indem die Spitalverwaltung Rüti es übernommen

habe, bei den Versicherern eine Kostengutsprache einzuholen, sei sie ihm

gegenüber eine auftragsähnliche Verpflichtung eingegangen. Wie sich hieraus

sowie aus dem zwischen ihm als Taxschuldner und dem Spital bestehenden

Rechtsverhältnis ergebe, hätte die Spitalverwaltung ihn darüber informieren müs­­sen,

dass die D eine Kostenübernahme zunächst nur unter Vorbehalt erklärt und

schliess­lich definitiv abgelehnt habe. Das sei indessen nicht geschehen; er

sei während der ganzen Korrespondenz zwischen dem Spital und der D nicht in die

Auseinander­setzung mit­einbezogen worden. Nach der definitiven Ablehnung der

Kostenübernahme durch die D hätte für die Spitalverwaltung immer noch die

Möglichkeit bestanden, die erbrachten Leis­tungen ihm gegenüber nicht zum

Halbprivattarif abzurechnen, zumal die medizinische

Leis­­tung unabhängig von der Art der Abrechnung im gleichen Umfang erbracht

worden wäre; dazu wäre die Spitalverwaltung aufgrund des Treueverhältnisses mit

dem Patienten bzw. der sich daraus ergebenden "Pflicht zur Schadensminderung"

nicht nur imstande, son­dern auch verpflichtet gewesen, jedenfalls noch am 7.

September 1998, als die D eine Kos­tengutsprache nur unter Vorbehalt erklärt

habe.

c) Der Bezirksrat erwog, die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Haftung des Spitals für den behaupteten

Schaden im Umfang des Rechnungsbetrags bestehe von vornherein nicht. Es sei

nicht ersichtlich, weshalb die von ihm behauptete positive Vertragsver­letzung

durch das Spital sein Risiko erhöht haben sollte, von der D keine Versicherungsdeckung

zu erhalten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, wann die Spital­verwal­tung

den Beschwerdeführer über die ablehnende Haltung der D orientiert habe. Die

Ablehnung der D berühre das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Be­schwerdeführer,

nicht das Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem Spital. Es sei dem

Beschwerdeführer unbenommen, gegen die D seinen Anspruch auf

Versicherungsdeckung geltend zu machen, was ihm denn auch die Spitalverwaltung

noch nach Rekurserhebung mit Schreiben vom 5. Juli 1999 unter Hinweis

darauf mitgeteilt habe, dass sie an ihrer Taxforderung festhalte, jedoch von

der Einforderung absehe, bis das Verfahren zwischen dem Beschwerdeführer und

der D abgeschlossen sei. Damit fehle bereits ein adäquater Kausalzusammenhang

zwischen dem Verhalten des Spitals und dem behaupteten "Schaden".

Sodann fehle ein Verschulden des Spitals, zumal dieses keine Treuepflicht ver­letzt,

sondern im Kontakt mit den vom Rekurrenten bezeichneten Garanten dessen

Interessen umfassend wahrgenommen habe. Zu beachten sei sodann, dass die D

ihren Vor­behalt erst vier Tage nach Abschluss der stationären Behandlung des

Rekurrenten angemeldet habe, in welchem Zeitpunkt die Leistung eines Depots

durch den Patienten gar nicht mehr möglich gewesen sei. Vor der Behandlung am

2.

/3. September 1998 sei die Erhebung eines Depots nicht geboten gewesen, weil

der Rekurrent damals angegeben habe, er sei halbprivat versichert. Damit habe

der Spital keine Sorgfaltspflicht verletzt. Eine Scha­denminderungspflicht des

Spitals bestehe in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht, weil eine

derartige Pflicht gegebenenfalls nicht den Schädiger, sondern den Geschädigten

treffe. Der Rekurrent habe keinen Anspruch darauf, dass das Spital die zum

Halbprivattarif erbrachten Leistungen nachträglich, bei der Rechnungsstellung,

zu solchen gemäss Tarif für die Allgemeine Abteilung herabstufe; das würde

darauf hinauslaufen, dass das Spital rechtmässige Forderungen gegenüber einem

Patienten abschreiben würde, der sich über seinen Versicherungsschutz geirrt

habe.

d) In der Beschwerde wiederholt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen die mit Rekurs vorgebrachte Argumentation.

Insbesondere hält er daran fest, dass die Spitalverwal­tung ihre

auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht dadurch verletzt habe, dass sie ihn über

den von der D am 7. September 1998 erklärten Vorbehalt nicht informiert habe.

Wäre dies geschehen, hätte der Beschwerdeführer bereits damals das Spital um

eine Abrechnung über den obligatorischen Unfallversicherer (zum Tarif für die

Allgemeine Abteilung) ersuchen können. Bei einer derartigen Abwicklung wäre es

möglich gewesen, die Kosten der Operation zum Grundtarif abzurechnen, da der

operierende Arzt keinen Anspruch auf eine Honorar­forderung gehabt habe. Die

Kosten der Pflege und den Aufenthalt als Patient im Status Halbprivat – so

räumt der Beschwerdeführer nunmehr ein – hätte er alsdann selber übernommen.

Die Beschwerdegegnerin hält dem vorab

entgegen, im Zeitpunkt, in dem die D ihren Vorbehalt erklärt habe, seien

sämtliche Leistungen des Spitals schon erbracht gewesen; die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte tarifmässige "Herabstufung" bereits

erbrachter Leistungen käme einem Verzicht auf das geschuldete Entgelt gleich.

Wenn sich die Spitalverwaltung nach dem Austritt des Beschwerdeführers in

dessen Interesse um eine Ver­sicherungsdeckung bemüht, so könne dieses Vorgehen

keinesfalls dahin gewürdigt wer­den, dass sie dazu vertraglich verpflichtet

gewesen sei.

e) Die Argumente des Beschwerdeführers halten

nicht stich. Sie lassen die streitige Taxforderung von Fr. 5'102.95, welche

betragsmässig – sofern bezüglich der am 2./3. Sep­tember 1998 für den

Beschwerdeführer erbrachten Leistungen von den Ansätzen für einen Patienten der

halbprivaten Abteilung ausgegangen wird – ausgewiesen sind, jedenfalls vom

Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht bestritten werden, nicht als gesetzwidrig

erscheinen.

Zur ärztlichen Aufklärungspflicht gehört

allenfalls auch die Verpflichtung des Arztes oder des Spitals, einen Patienten

über die wirtschaftlichen Folgen einer Heilbehandlung aufzuklären. Bestand und

Umfang dieser Verpflichtung hängen jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab

(vgl. BGE 119 II 456 E. 2 = Pra 84/1995 Nr. 72; VGr, 16. November 2001,

VB.2001.00199 E. 2d; 23. September 1997, VB.96.00214 E. 2a; 19. Dezember 1994,

VB.1994.0173 E. 2). Wenn und soweit eine solche Verpflichtung zur Aufklärung

über die finanziellen Folgen besteht, setzt sie der Natur der Sache nach stets

vor der Behandlung ein, welche die entsprechenden Kosten verursacht. Inhalt und

Form der Aufklärung haben dem Bildungsgrad und der Berufserfahrung des

Adressaten zu entsprechen. Der Beschwerdeführer, ein ausgebildeter Jurist mit

beruflichen Erfahrungen im Verwaltungsrecht, macht zu Recht nicht geltend, das

Spital habe beim seinem Eintritt am 2. September 1998 oder während der

Behandlung und Pflege bis 3. September 1998 eine derartige Verpflichtung

verletzt. Seine Argumente beziehen sich ausschliesslich auf das Verhalten des

Spitals nach dieser Behandlung.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner

Argumentation im Wesentlichen einen ver­tragsrechtlichen Schadenersatzanspruch

geltend. Gestützt auf seine Argumentation, wonach das Spital eine vertragliche

Pflicht verletzt und ihm hieraus ein Schaden entstanden sei, könnte er einen

diesbezüglichen Anspruch nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 des

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG) und § 2 VRG beim

Zivilrichter geltend machen (vgl. Jaag, Rz. 2113 und 3137; BGE 115 Ib 175 E.

2). Schon wegen dieser Gabelung des Rechtsweges zwischen Taxforderungen, die

auf Anfechtung hin im Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu beurteilen sind, und

Schadenersatzforderungen, über welche der Zivilrichter zu befinden hat,

erscheint es fraglich, ob eine so begründete Schadenersatzforderung, selbst

wenn sie ausgewiesen wäre, einen Rechtstitel zur Reduktion der Taxforderung

bilden könnte. Die Frage muss hier nicht abschliessend beantwortet werden.

Soweit die Einwendungen des Beschwerdeführers

sinngemäss dahin zu verstehen sind, die streitige Taxforderung sei

rechtswidrig, weil die Spitalverwaltung unter den vorliegenden Umständen

lediglich zu einer Fakturierung nach dem Tarif für Patienten der Allgemeinen

Abteilung befugt sei, sind sie offenkundig unbegründet. Es kann diesbezüglich

auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden.

Den Beschwerdegegner traf im Übrigen keine

Verpflichtung, sich beim privaten Zu­satzversicherer des Beschwerdeführers um

Deckung für die Kosten zu bemühen: Weil die Behandlung von gestützt auf das

Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 versicherten

Personen in einer anderen als in der Allgemeinen Abteilung keine

Pflichtleistung ist, gilt nicht das Naturalleistungsprinzip, wonach der

Versicherer Schuldner gegenüber dem Leistungserbringer wird, sondern das

Kostenvergütungsprinzip. Von Gesetzes wegen hat die Heilanstalt somit keinen

direkten Anspruch gegen den Versicherer, sondern nur gegen den Versicherten.

Vorbehalten bleiben abweichende Abmachungen in Tarifverträgen zwischen Leistungserbringern

und Versicherern (vgl. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die

Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982, SR 832.202; dazu Alfred Maurer,

Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2.A., Bern 1989, S. 274 f. und S.

283). Im Rahmen des Kostenvergütungsprinzips bleibt es daher Sache des

Versicherten, bestehende oder vermeintliche Versicherungsansprüche gegenüber

dem Versicherer geltend zu machen und durchzusetzen. Aus dem Umstand, dass sich

im vorliegenden Fall die Spitalverwaltung Rüti um eine Kostenübernahme durch

die D bemüht hat, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich der streitigen

Taxforderung, die im Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Spital begründet

ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

6.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...