VB.2001.00323
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00323
14. Dezember 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6562)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00323
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.12.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kostenauflage
Kostenauflage im Rekursverfahren (im Zusammenhang mit Wohnsitz und polizeilicher Meldepflicht):
Rechtsgrundlagen der Kostenauflage (E. 4a). Der Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Erwägungen der Rekursinstanz in der Sache (E. 3 und 4b). Deshalb können Hinweise auf angebliche Verfahrensfehler, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Anfechtung der Kostenauflage pauschal geltend macht, keine Abweichung vom Unterliegerprinzip bei der Kostenauflage rechtfertigen (E. 4c). Die Höhe der Gebühr für das Rekursverfahren ist ausserdem nicht rechtsverletzend (E. 4d).
Abweisung.
Stichworte:
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
REKURS
REKURSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 5 GebührenO
§ 13 lit. I VRG
§ 13 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A meldete
sich in Befolgung der polizeilichen Meldepflicht gemäss § 32 des
Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926/26. September 1993 (GemeindeG) am 25. November
1996 in der Gemeinde X zur Niederlassung an (Zuzug von Y), nachdem er an der
L-strasse eine Eigentumswohnung erworben hatte. Per 1. Mai 2000 meldete er
sich in X ab und in Z an, wo er im Februar 2000 einen Untermietvertrag für die
Nutzung von Räumlichkeiten an der
M-strasse abgeschlossen hatte. In der Folge kam es zwischen ihm
einerseits sowie den Gemeindeverwaltungen Z und X anderseits zu einer
Meinungsverschiedenheit betreffend seinen Wohnsitz und zu einer entsprechenden
Korrespondenz.
Gegen diesbezügliche Schreiben der beiden
Gemeindeverwaltungen erhob A mit Eingabe vom 4. Mai 2001 sinngemäss Rekurs an
den Bezirksrat W. Dessen Präsident trat mit Beschluss vom 11. Mai 2001 auf
das Rechtsmittel nicht ein und überwies die Eingabe, der keine
Verfügungsqualität zukomme und gegen welche daher nicht Rekurs erhoben werden
könne, an die Gemeinderäte Z und X.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2001, welches
einleitend mit "Rückwirkende Anmeldung in der Gemeinde X" betitelt
wird, teilte der Gemeinderat X A Folgendes mit: "Gemäss Brief der Gemeinde
Z vom 24. April 2001 ist Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in Z nicht begründet, da
sie dort nicht wohnhaft sind. Gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
ist Ihr Wohnsitz ohne Unterbruch in X, deshalb melden wir Sie definitiv
rückwirkend per 1. Januar 2001 an die obenstehende Adresse (L-Strasse in X) an.
... Den Heimatschein wird uns die Einwohnerkontrolle Z direkt zustellen."
Erwägungen
II. Gegen dieses mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben erhob A am 1. Juni 2001 Rekurs an den
Bezirksrat W mit dem Antrag, es sei sein zivilrechtlicher Wohnsitz in Z seit 5.
Mai 2000 zu anerkennen. Zur Begründung machte er formelle Mängel geltend: Das
Schreiben vom 15. Mai 2001 erfülle die Anforderungen an eine Verfügung nicht,
es fehlten verschiedene wesentliche Elemente, nämlich entsprechende Beschlussprotokolle
der beiden Gemeinderäte, im Brief selber die Unterschriften der beiden
Gemeinderäte sowie Erwägungen zum zivilrechtlichen Wohnsitz. Schliesslich sei
ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, indem er "in das von der Gemeinde
X initierte Verfahren nicht miteinbezogen" worden sei.
Der Bezirksrat W wies den Rekurs nach
Einholung von Vernehmlassungen der Gemeinderäte Z und X am 4. September 2001
mit einlässlicher Begründung "in Sinn der Erwägungen" ab (Disp.
Ziff. I). Parteientschädigungen sprach er nicht zu (Disp. Ziff. II). Die
Rekurskosten von Fr. 619.40.-, enthaltend Staatsgebühren von Fr. 400.-,
Schreibgebühren und Kopien von Fr. 213.- sowie Porti von Fr. 6.40, auferlegte
er dem unterliegenden Rekurrenten (Disp. Ziff. III).
III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 24.
September 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Unter dem Titel
"Antrag" wird ausgeführt:
"1. Die im Beschluss (Pkt. III)
erhobenen Gebühren und Kosten zu lasten des Rekurrenten sind abzuweisen und dem
Staat zu belasten.
3.
Der Beschwerdeführer (nachfolgend
BF genannt), verzichtet auf den Weiterzug des vom Bezirksrat abgewiesenen
Rekurses gegen den Entscheid des Gemeinderates X (Pkt. I im Beschluss).
Der BF nimmt zur Kenntnis, dass in
diesem Punkte der Wille der Gemeinde X obsiegte.
Der BF anerkennt persönlich aber
in keinster Weise den Entscheid des Bezirksrats. Das Verfahren und die
Herleitung zum Beschluss wägt und würdigt in ungenügendem Masse die
verfassungsrechtlichen Grundrechte sowie äussere und innere Umständen in der
Bestimmung zum zivilrechtlichen Wohnsitz ab."
In der diesem Antrag folgenden Begründung
setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksrats auseinander
und legt dar, weshalb dieser zu Unrecht den Rekurs abgewiesen und damit den von
der Gemeinde X angenommenen zivilrechtlichen Wohnsitz bestätigt habe.
Der Bezirksrat beantragte unter Verzicht
auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X
verzichtete vollständig auf eine Stellungnahme.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich –
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
In der Sache selber hatte der Bezirksrat
über eine Streitigkeit betreffend die Begründung des sogenannten polizeilichen
Domizils, d.h. über die Pflicht zur Anmeldung und zur Schriftenhinterlegung im
Sinn von § 32 und § 36 GemeindeG zu entscheiden. Diesbezügliche Anordnungen
sind grundsätzlich mit Rekurs nach § 19 VRG und mit Beschwerde nach § 41 VRG
anfechtbar, es sei denn, es gehe dem Betroffenen ausschliesslich um einen
Feststellungsentscheid betreffend seinen zivilrechtlichen Wohnsitz, das
steuerrechtliche, das sozialhilferechtliche oder das stimmrechtliche Domizil.
Für diese anderen Anknüpfungen bildet das polizeiliche Domizil bzw. die
polizeiliche Anmeldung zwar ein Indiz, jedoch kein zwingendes Präjudiz (H.R.
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, §
32.
Rz. 1.1 und 6.3; Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen
Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.),
weshalb allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an einem diesbezüglichen
Feststellungsentscheid zu verneinen und auf ein entsprechendes Rechtsmittel aus
diesem Grund nicht einzutreten ist (vgl. VGr, 25. Oktober 2001, VB.2001.00257,
veröffentlicht in http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung; 8. März 2001,
VB.2001.00013-15 E. 5). Weil im vorliegenden Fall das Schreiben des
Gemeinderats X vom 15. Mai 2001 sich nicht auf die
blosse Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes beschränkte, sondern auch
und vorab die polizeiliche Meldepflicht betraf, bestand für den Bezirksrat kein
Anlass, auf den dagegen erhobenen Rekurs mangels eines Feststellungsinteresses
nicht einzutreten. In seinen materiellen Erwägungen befasste er sich denn auch
nicht nur mit der Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern auch mit der
Erfüllung der polizeilichen Meldepflicht.
3.
Im Beschwerdeverfahren will der
Beschwerdeführer diesen Rekursentscheid in der Sache selber laut seiner
ausdrücklichen Erklärung, die für das Verwaltungsgericht verbindlich ist (§ 63
Abs. 2 VRG), nicht mehr anfechten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens
ist demnach nicht mehr das polizeiliche Domizil des Beschwerdeführers, sondern
ausschliesslich die Kostenauflage in Disp. Ziff. III des angefochtenen
Rekursentscheids, wonach dem Beschwerdeführer Rekurskosten von insgesamt Fr.
619.40
auferlegt wurden.
4.
Der Bezirksrat hat zur Begründung dieser
Kostenauflage auf § 13 Abs. 1 VRG sowie auf § 5 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) hingewiesen.
a) Gemäss § 13 VRG können die
Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen
(Abs. 1 Satz 1). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2 Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter
durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches
Vorbringen solcher Tatsachen und Beweismittel verursacht, die er schon hätte
früher geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens zu überbinden (Abs. 2 Satz 2). Als unterliegend im Sinn von § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG gilt jener am Verfahren Beteiligte, der angesichts von dessen
Ausgang mit seinem Begehren nicht durchdringt. Demnach gilt als Regel für die
Kostenverlegung das Unterliegerprinzip, an dessen Stelle jedoch in bestimmten
Fällen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG und die dazu entwickelte Praxis) das
Verursacherprinzip tritt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N.
20.
f.). Der zuständigen Behörde steht nicht nur bezüglich der Bemessung,
sondern auch hinsichtlich der Verlegung der Verfahrenskosten ein weites
Ermessen zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und 37); das
Verwaltungsgericht kann im Beschwerdeverfahren die Kostenauflage nur auf
eigentliche Rechtsmängel hin überprüfen (§ 50 Abs. 1 VRG).
b) Soweit der Beschwerdeführer den sich
unmittelbar mit der Frage des polizeilichen Domizils und des zivilrechtlichen
Wohnsitzes befassenden Erwägungen des Bezirksrats (insbesondere E. 4 und 5)
entgegentritt (Beschwerdebegründung Ziff. 1-3), ist hierauf nicht näher
einzugehen. Zwar ist die Kostenauflage grundsätzlich selbständig anfechtbar;
gleichwohl ist sie akzessorischer Natur, was sich etwa darin zeigt, dass bei
primärer Anfechtung des Sachentscheids, sofern dieser aufgehoben wird, über die
Kostenauflage neu zu befinden ist, ferner auch darin, dass die Kostenauflage
allein nur dann selbständig angefochten werden kann, wenn das
Verwaltungsgericht auch zur Beurteilung einer Beschwerde in der Hauptsache
zuständig wäre (vgl. § 43 Abs. 3 VRG). Der Beschwerdeführer, der den Entscheid
in der Hauptsache (Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin angenommenen
Domizils durch die Rekursinstanz) akzeptiert, hat kein schutzwürdiges
Interesse daran, die Rechtmässigkeit dieser Beurteilung einzig im Hinblick
auf die von ihm angefochtene Kostenauflage nochmals überprüfen zu lassen.
Insoweit, d.h. mit Bezug auf die Ausführungen in Ziff. 1 – 3 und teilweise in
Ziff. 5 der Beschwerdeschrift, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
c) Zu beurteilen sind demnach lediglich jene
Rügen, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, der Bezirksrat hätte ihm trotz
Abweisung des Rekurses, abweichend von dem in § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG für
den Regelfall vorgesehenen Unterliegerprinzip die Rekurskosten nicht auferlegen
dürfen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits seinen Rekurs
an den Bezirksrat unter anderem damit begründet hat, das Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin sei fehlerhaft gewesen. Bei entgegenkommender Betrachtungsweise
können die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer erneut die (vom
Bezirksrat verworfenen) Verfahrensrügen vorbringt (Beschwerdebegründung Ziff. 4
und 5), dahin verstanden werden, er mache damit sinngemäss geltend, der
Bezirksrat hätte ihm trotz Abweisung des Rekurses, gestützt auf § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG, keine Rekurskosten auferlegen dürfen. Einer solchen
entgegenkommenden Deutung liesse sich allerdings der Umstand entgegenhalten,
dass der Beschwerdeführer laut seinem Beschwerdeantrag die Rekurskosten nicht
der Beschwerdegegnerin, sondern dem Staat (= Kanton Zürich) belastet haben
will; doch ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, er halte die Belastung mit
den Rekurskosten deswegen für verfehlt, weil das Verfahren, das zu der mit
Rekurs angefochtenen Anordnung vom 15. Mai 2001 geführt habe, mit Mängeln
behaftet gewesen sei.
Mit den pauschalen Hinweisen in Ziff. 4 und 5
der Beschwerdeschrift betreffend die Verfahrensabwicklung durch die
Beschwerdegegnerin werden jedoch die Erwägungen des Bezirksrats darüber, dass
die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer keine formelle
Rechtsverweigerung begangen habe (E. 6 und 7 des Bezirksratsentscheids), nicht
entkräftet. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Satz 1 Satz 2 VRG). Der in diesem Zusammenhang neu sinngemäss erhobene
Vorwurf, der an der Anordnung vom 15. Mai 2001 mitwirkende Gemeindeschreiber
der Beschwerdegegnerin sei befangen, weil er zugleich Gemeindepräsident von Z
sei, hätte schon vor Bezirksrat erhoben werden können; er ist verspätet und
zudem jenen Ausführungen zuzuordnen, die ohnehin nur zu berücksichtigen wären,
wenn der Rekursentscheid in der Hauptsache angefochten worden wäre (vgl. E. 4
b).
d) Gemäss § 5 GebührenO betragen die
Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr.
4'000.-. Der Bezirksrat W hat im vorliegenden Fall eine Staatsgebühr von Fr.
400.
- festgesetzt. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, diese
Bemessung sei rechtsverletzend.
5.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
...