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Entscheid

VB.2001.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00323

14. Dezember 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6562)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A meldete

sich in Befolgung der polizeilichen Meldepflicht gemäss § 32 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926/26. September 1993 (GemeindeG) am 25. No­vember

1996 in der Gemeinde X zur Niederlassung an (Zuzug von Y), nachdem er an der

L-strasse eine Ei­gentumswohnung erworben hatte. Per 1. Mai 2000 meldete er

sich in X ab und in Z an, wo er im Febru­ar 2000 einen Untermietvertrag für die

Nutzung von Räumlichkeiten an der

M-stras­se abgeschlossen hatte. In der Folge kam es zwischen ihm

einerseits sowie den Gemeindeverwaltungen Z und X anderseits zu einer

Meinungsverschiedenheit betreffend seinen Wohnsitz und zu einer entsprechenden

Korrespondenz.

Gegen diesbezügliche Schreiben der beiden

Gemeindeverwaltungen erhob A mit Eingabe vom 4. Mai 2001 sinngemäss Rekurs an

den Bezirksrat W. Des­sen Präsident trat mit Beschluss vom 11. Mai 2001 auf

das Rechtsmittel nicht ein und überwies die Eingabe, der keine

Verfügungsqualität zukomme und gegen welche daher nicht Rekurs erhoben wer­den

könne, an die Gemeinderäte Z und X.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2001, welches

einleitend mit "Rückwirkende Anmeldung in der Gemeinde X" betitelt

wird, teilte der Gemeinderat X A Folgendes mit: "Gemäss Brief der Gemeinde

Z vom 24. April 2001 ist Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz in Z nicht begründet, da

sie dort nicht wohnhaft sind. Gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestim­mungen

ist Ihr Wohnsitz ohne Unterbruch in X, deshalb melden wir Sie definitiv

rückwirkend per 1. Januar 2001 an die obenstehende Adresse (L-Strasse in X) an.

... Den Heimatschein wird uns die Einwohnerkontrolle Z direkt zustellen."

Erwägungen

II. Gegen dieses mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben erhob A am 1. Juni 2001 Rekurs an den

Bezirksrat W mit dem Antrag, es sei sein zivilrechtlicher Wohn­sitz in Z seit 5.

Mai 2000 zu anerkennen. Zur Begründung mach­te er formelle Mängel geltend: Das

Schreiben vom 15. Mai 2001 erfülle die Anforderungen an eine Verfügung nicht,

es fehlten verschiedene wesentliche Elemente, nämlich entsprechende Beschluss­protokolle

der beiden Gemeinderäte, im Brief selber die Unterschriften der beiden

Gemeinderäte sowie Erwägungen zum zivilrechtlichen Wohnsitz. Schliesslich sei

ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, indem er "in das von der Ge­meinde

X initierte Verfahren nicht miteinbezogen" worden sei.

Der Bezirksrat W wies den Rekurs nach

Einholung von Vernehmlassungen der Gemeinderäte Z und X am 4. September 2001

mit einlässlicher Begrün­dung "in Sinn der Erwägungen" ab (Disp.

Ziff. I). Parteientschädigungen sprach er nicht zu (Disp. Ziff. II). Die

Rekurskosten von Fr. 619.40.-, enthaltend Staatsgebühren von Fr. 400.-,

Schreibgebühren und Kopien von Fr. 213.- sowie Porti von Fr. 6.40, auferlegte

er dem unterliegenden Rekurrenten (Disp. Ziff. III).

III. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 24.

September 2001 Beschwer­de an das Verwaltungsgericht. Unter dem Titel

"Antrag" wird ausgeführt:

"1. Die im Beschluss (Pkt. III)

erhobenen Gebühren und Kosten zu lasten des Rekurrenten sind abzuweisen und dem

Staat zu belasten.

3.

Der Beschwerdeführer (nachfolgend

BF genannt), verzichtet auf den Weiterzug des vom Bezirksrat abgewiesenen

Rekurses gegen den Entscheid des Gemeinderates X (Pkt. I im Beschluss).

Der BF nimmt zur Kenntnis, dass in

diesem Punkte der Wille der Gemeinde X obsiegte.

Der BF anerkennt persönlich aber

in keinster Weise den Entscheid des Bezirksrats. Das Verfahren und die

Herleitung zum Beschluss wägt und würdigt in ungenügendem Masse die

verfassungsrechtlichen Grund­rechte sowie äussere und innere Umständen in der

Bestimmung zum zivilrechtlichen Wohnsitz ab."

In der diesem Antrag folgenden Begründung

setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksrats auseinander

und legt dar, weshalb dieser zu Unrecht den Rekurs abgewiesen und damit den von

der Gemeinde X angenommenen zivilrechtlichen Wohnsitz bestätigt habe.

Der Bezirksrat beantragte unter Verzicht

auf weitere Ausführungen Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X

verzichtete vollständig auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich –

unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die Be­schwer­de

einzutreten.

2.

In der Sache selber hatte der Bezirksrat

über eine Streitigkeit betreffend die Begründung des sogenannten polizeilichen

Domizils, d.h. über die Pflicht zur Anmeldung und zur Schriftenhinterlegung im

Sinn von § 32 und § 36 GemeindeG zu entscheiden. Dies­bezügliche Anordnungen

sind grundsätzlich mit Rekurs nach § 19 VRG und mit Beschwerde nach § 41 VRG

anfechtbar, es sei denn, es gehe dem Betroffenen ausschliesslich um einen

Feststellungsentscheid betreffend seinen zivilrechtlichen Wohnsitz, das

steuerrechtliche, das sozialhilferechtliche oder das stimmrechtliche Domizil.

Für diese anderen Anknüpfungen bildet das polizeiliche Domizil bzw. die

polizeiliche Anmeldung zwar ein Indiz, jedoch kein zwingendes Präjudiz (H.R.

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemein­degesetz, 3. A., Wädenswil 2000, §

32.

Rz. 1.1 und 6.3; Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizei­lichen

Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.),

weshalb allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an einem diesbezüglichen

Feststellungsentscheid zu verneinen und auf ein entsprechendes Rechtsmittel aus

diesem Grund nicht einzutreten ist (vgl. VGr, 25. Oktober 2001, VB.2001.00257,

veröffentlicht in http://www.vgrzh.ch/recht­sprechung; 8. März 2001,

VB.2001.00013-15 E. 5). Weil im vor­liegenden Fall das Schreiben des

Gemeinderats X vom 15. Mai 2001 sich nicht auf die

blos­­se Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes beschränkte, sondern auch

und vorab die polizeiliche Meldepflicht betraf, bestand für den Bezirksrat kein

Anlass, auf den dagegen erhobenen Rekurs mangels eines Feststellungsinteresses

nicht einzutreten. In seinen materiellen Erwägungen befasste er sich denn auch

nicht nur mit der Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes, sondern auch mit der

Erfüllung der polizeilichen Meldepflicht.

3.

Im Beschwerdeverfahren will der

Beschwerdeführer diesen Rekursentscheid in der Sache selber laut seiner

ausdrücklichen Erklärung, die für das Verwaltungsgericht verbindlich ist (§ 63

Abs. 2 VRG), nicht mehr anfechten. Streitgegenstand des Beschwerdever­fahrens

ist demnach nicht mehr das polizeiliche Domizil des Beschwerdeführers, sondern

ausschliesslich die Kostenauflage in Disp. Ziff. III des angefochtenen

Rekursentscheids, wonach dem Beschwerdeführer Rekurskosten von insgesamt Fr.

619.40

auferlegt wurden.

4.

Der Bezirksrat hat zur Begründung dieser

Kostenauflage auf § 13 Abs. 1 VRG sowie auf § 5 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) hingewiesen.

a) Gemäss § 13 VRG können die

Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen

(Abs. 1 Satz 1). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2 Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter

durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches

Vorbringen solcher Tatsachen und Beweismittel verursacht, die er schon hätte

früher geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des

Verfahrens zu überbinden (Abs. 2 Satz 2). Als unterliegend im Sinn von § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG gilt jener am Verfahren Beteiligte, der angesichts von dessen

Ausgang mit seinem Begehren nicht durchdringt. Demnach gilt als Regel für die

Kostenverlegung das Unterliegerprinzip, an dessen Stelle jedoch in bestimmten

Fällen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG und die dazu entwickelte Praxis) das

Verursacherprinzip tritt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N.

20.

f.). Der zuständigen Behörde steht nicht nur bezüglich der Bemessung,

sondern auch hinsichtlich der Verlegung der Verfahrenskosten ein weites

Ermessen zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und 37); das

Verwaltungsgericht kann im Beschwerdeverfahren die Kostenauflage nur auf

eigentliche Rechtsmängel hin überprüfen (§ 50 Abs. 1 VRG).

b) Soweit der Beschwerdeführer den sich

unmittelbar mit der Frage des polizeilichen Domizils und des zivilrechtlichen

Wohnsitzes befassenden Erwägungen des Bezirksrats (insbesondere E. 4 und 5)

entgegentritt (Beschwerdebegründung Ziff. 1-3), ist hierauf nicht näher

einzugehen. Zwar ist die Kostenauflage grundsätzlich selbständig anfechtbar;

gleichwohl ist sie akzessorischer Natur, was sich etwa darin zeigt, dass bei

primärer Anfechtung des Sachentscheids, sofern dieser aufgehoben wird, über die

Kostenauflage neu zu befinden ist, ferner auch darin, dass die Kostenauflage

allein nur dann selbständig angefochten werden kann, wenn das

Verwaltungsgericht auch zur Beurteilung einer Beschwerde in der Hauptsache

zuständig wäre (vgl. § 43 Abs. 3 VRG). Der Beschwerdeführer, der den Entscheid

in der Hauptsache (Bestätigung des von der Beschwerdegegnerin angenommenen

Domizils durch die Rekursinstanz) akzeptiert, hat kein schutzwürdiges

Interesse da­ran, die Rechtmässigkeit dieser Beurteilung einzig im Hinblick

auf die von ihm angefochtene Kostenauflage nochmals überprüfen zu lassen.

Insoweit, d.h. mit Bezug auf die Ausführungen in Ziff. 1 – 3 und teilweise in

Ziff. 5 der Beschwerdeschrift, ist auf die Beschwer­de nicht einzutreten.

c) Zu beurteilen sind demnach lediglich jene

Rügen, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, der Bezirksrat hätte ihm trotz

Abweisung des Rekurses, abweichend von dem in § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG für

den Regelfall vorgesehenen Unterliegerprinzip die Rekurskosten nicht auferlegen

dürfen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits seinen Rekurs

an den Bezirksrat unter anderem damit begründet hat, das Verfahren vor der

Beschwerdegegnerin sei fehlerhaft gewesen. Bei entgegenkommender Betrachtungs­­weise

können die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer erneut die (vom

Bezirksrat verworfenen) Verfahrensrügen vorbringt (Beschwerdebegründung Ziff. 4

und 5), dahin verstanden werden, er mache damit sinngemäss geltend, der

Bezirksrat hätte ihm trotz Abweisung des Rekurses, gestützt auf § 13 Abs. 2

Satz 2 VRG, keine Rekurskosten auferlegen dürfen. Einer solchen

entgegenkommenden Deutung liesse sich allerdings der Umstand entgegenhalten,

dass der Beschwerdeführer laut seinem Beschwerdeantrag die Re­kurskosten nicht

der Beschwerdegegnerin, sondern dem Staat (= Kanton Zürich) belastet haben

will; doch ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, er halte die Belastung mit

den Re­kurskosten deswegen für verfehlt, weil das Verfahren, das zu der mit

Rekurs angefochtenen Anordnung vom 15. Mai 2001 geführt habe, mit Mängeln

behaftet gewesen sei.

Mit den pauschalen Hinweisen in Ziff. 4 und 5

der Beschwerdeschrift betreffend die Verfahrensabwicklung durch die

Beschwerdegegnerin werden jedoch die Erwägungen des Bezirksrats darüber, dass

die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer keine formelle

Rechtsverweigerung begangen habe (E. 6 und 7 des Bezirksratsentscheids), nicht

entkräftet. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Satz 1 Satz 2 VRG). Der in diesem Zusammenhang neu sinngemäss erhobene

Vorwurf, der an der Anordnung vom 15. Mai 2001 mitwirkende Gemeindeschreiber

der Beschwerdege­gnerin sei befangen, weil er zugleich Gemeindepräsident von Z

sei, hätte schon vor Bezirks­rat erhoben werden können; er ist verspätet und

zudem jenen Ausführungen zuzuordnen, die ohnehin nur zu berücksichtigen wären,

wenn der Rekursentscheid in der Haupt­sache angefochten worden wäre (vgl. E. 4

b).

d) Gemäss § 5 GebührenO betragen die

Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr.

4'000.-. Der Bezirksrat W hat im vorliegenden Fall eine Staatsgebühr von Fr.

400.

- festgesetzt. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, diese

Bemessung sei rechtsverletzend.

5.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...