VB.2001.00324
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00324
20. Dezember 2001Deutsch9 min
(URT.2001.6585)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00324
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.12.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe (Eigenleistung bei zahnärztlicher Behandlung):
Der Anspruch auf Sozialhilfe umfasst auch die notwendige ärztliche Behandlung. Dazu gehören auch - näher umschriebene - Zahnarztkosten (E. 3). Vorliegend sind die Kostenschätzungen der Behandlungen von Zweit-Zahnärzten geprüft sowie die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Behandlungen bejaht worden (E. 4). Eine Eigenleistung von 15 % an die Behandlungskosten - durchgesetzt über eine Kürzung des Grundbedarfs II in monatlichen Raten - bewirkt letztlich eine Kürzung der Sozialhilfe. Eine Kürzung ist jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen Kürzungsgründe zulässig; solche sind vorliegend nicht gegeben (E. 5).
Im Rekursverfahren können alle Mängel des Verfahrens geltend gemacht werden. Der Bezirksrat hat sich als Rekursbehörde zu Unrecht auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Verzicht auf Rückweisung, da sich vorliegend gar keine Ermessensfragen stellen (E. 6).
Gutheissung.
Stichworte:
EIGENLEISTUNGEN
GRUNDBEDARF II
KÜRZUNG
REKURS
REKURSGRUND
RÜCKWEISUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 lit. II SHG
§ 24 SHG
§ 20 lit. I VRG
§ 64 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. A. Mit Beschluss vom 8. Mai 2001 erteilte
der Sozialausschuss des Gemeinderates X an A eine Kostengutsprache in der Höhe
von Fr. 2'379.25 (abzüglich Beitrag der Primarschulpflege) für die
Zahnbehandlung ihres Sohnes B, geb. 1991. Die Behörde verpflichtete im selben
Beschluss A unter anderem zu einer Eigenleistung von 15 %, zahlbar in
monatlichen, vom Sozialdienst festzusetzenden Raten, die mit dem ausgerichteten
Grundbedarf II zu verrechnen sind.
B. Mit Beschluss
vom 31. Mai 2001 erteilte der Sozialausschuss des Gemeinderates X überdies eine
Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 4'200.- an A für ihre eigenen
Zahnbehandlungskosten, wiederum verbunden mit der Verpflichtung zu einer
Eigenleistung von 15 %.
Erwägungen
II. Einen gegen die beiden Beschlüsse von A
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 4. September 2001 ab.
III. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2001 reichte
A beim Verwaltungsgericht einen "Rekurs" gegen den Beschluss des
Bezirksrats ein. Sie ersuchte um Überprüfung des vorinstanzlichen Beschlusses
hinsichtlich der bestätigten Eigenleistung von 15 %.
Der Sozialausschuss des Gemeinderates X
verzichtete am 19. Oktober 2001 auf eine Beschwerdeantwort, während der
Bezirksrat Y am 25. Oktober 2001 vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
beantragte.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Der Streitwert beträgt Fr. 987.-
(Eigenleistung von 15 % auf die Zahnbehandlungskosten im Umfang von Fr.
2'379.25 [Sohn B] und von Fr. 4'200.- [Beschwerdeführerin A]). Die Beurteilung
der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38
Abs. 2 VRG).
2.
a) Die
Vorinstanz legt in ihrem Rekursentscheid die Rechtsgrundlagen für die Übernahme
von Zahnbehandlungskosten dar und kommt zum Schluss, dass über Form und Ausmass
der Hilfe aufgrund der Umstände im Einzelfall zu entscheiden sei. Es müsse
untersucht werden, ob die Behandlung so einfach wie möglich, wirtschaftlich und
zweckmässig sei. Unter anderem würden Notfallbehandlungen sowie einfache und
zweckmässige Sanierungen übernommen. Die Kostenvoranschläge für die
Behandlungen von B und A seien von Zweit-Zahnärzten überprüft und – mit
Korrekturen – als richtig und korrekt erachtet worden. Der Bezirksrat könne die
Frage, in welchem Umfang die Kosten durch die Gemeinde zu übernehmen seien,
nur mit Zurückhaltung prüfen. Vorliegend sei es unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich an den
Zahnbehandlungskosten mit einer Eigenleistung von 15 % zu beteiligen.
b) Die Beschwerdeführerin begründet ihre
Beschwerde damit, dass ihr monatlich nach Abzug der laufenden Kosten (Miete,
Strom, Fernseher, Krankenkasse, Telefon) noch Fr. 950.- übrig blieben. Würde
ihr der Grundbedarf II gestrichen, stünden ihr nur noch ca. Fr. 800.- zur
Verfügung. Ausserdem müssten gemäss § 15 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) alle ärztlichen Kosten einschliesslich zahnärztliche
Kosten gedeckt werden.
3.
Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe hat
auch die notwendige ärztliche Behandlung sicherzustellen (§ 15 Abs. 2
SHG). Grundlage für die Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Stand Dezember 2000; § 17
Satz 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]).
Zahnarztkosten, die grundsätzlich vorgängig
über einen Kostenvoranschlag zu ermitteln sind, werden zum SUVA-Tarif bzw. zum
Sozialtarif übernommen, soweit es sich um jährliche Zahnkontrollen, Massnahmen
der Dentalhygiene, Notfallbehandlungen und Sanierungen handelt. Eine
Notfallbehandlung soll zur Schmerzfreiheit und Kaufähigkeit führen. Eine
einfache und zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht
erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger
Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen
Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden. Kronen-
und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der
einfachen Sanierung, solange die Gebissfront nicht betroffen ist
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.4.2, H.2; VGr, 28. April 2000, VB.2000.00104
E. 2b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
4.
a) Bei der Zahnbehandlung von B geht es –
soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – um eine Zahnstellungskorrektur.
Die Kostenschätzung des behandelnden Zahnarztes in der Höhe von Fr. 2'416.45
wurde von Dr. C (beratender Kieferorthopäde der Gesundheitsdirektion für
Sozial- und Fürsorgestellen im Kanton Zürich) mit Ausnahme einer doppelt
berechneten Kostenposition von Fr. 37.20 als korrekt erachtet. Der entsprechend
korrigierte Voranschlag bildete Grundlage für die Kostengutsprache der
Beschwerdegegnerin.
Bei der Beschwerdeführerin umfasst die
zahnärztliche Behandlung im Wesentlichen die Einsetzung von Zahnkronen. Ging
der behandelnde Zahnarzt zunächst von der Notwendigkeit von vier Zahnkronen
mit mutmasslichen Kosten von insgesamt Fr. 5222.10 aus, hielt der beigezogene
Vertrauenszahnarzt, Dr. E, lediglich drei Zahnkronen für erforderlich.
Ansonsten erachtete er die geplante Behandlung für einfach, wirtschaftlich und
zweckmässig. Entsprechend reduzierte sich die Kostenschätzung auf Fr. 4'200.-,
welche wiederum der Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin zugrunde lag.
b) Die beiden beigezogenen Ärzte haben die
Kostenschätzung geprüft und in diesem Zusammenhang entweder stillschweigend (B)
oder ausdrücklich (Beschwerdeführerin) die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit
der Behandlungen bejaht. Auch die Beschwerdegegnerin hat sich dieser
Betrachtungsweise angeschlossen und im Lauf des Rechtsmittelverfahrens keine
Einwände dagegen vorgebracht. Ebenso besteht für das Verwaltungsgericht kein
Anlass, diese Folgerungen in Zweifel zu ziehen, nachdem die Begutachtung der
Kostenschätzungen durch Fachärzte, im Fall von B sogar durch den beratenden
Kieferorthopäden der Gesundheitsdirektion für Sozial- und Fürsorgestellen,
erfolgt ist.
5.
a) Erweisen sich die zahnärztliche
Behandlungen als notwendig, so sind deren Kosten grundsätzlich dem sozialen
Existenzminimum zuzurechnen, wie es durch § 14 f. SHG garantiert wird (vgl. E.
3). Es fragt sich daher, ob es zulässig ist, von der Beschwerdeführerin eine
Eigenleistung von 15 % zu fordern. Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete
Lösung sieht vor, dass diese Eigenleistung in monatlichen, vom Sozialdienst
festzusetzenden Raten direkt mit dem Grundbedarf II zu verrechnen ist. Eine
solche Verrechnung führt dazu, dass der betroffenen Person die wirtschaftliche
Hilfe gekürzt wird. Eine Einschränkung der Sozialhilfeleistungen ist aber nur
im Rahmen von § 24 SHG statthaft (vgl. VGr, 3. Oktober 2001, VB.2001.00106 E.
3f). Danach ist eine Leistungskürzung nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung
möglich, wenn die unterstützte Person Anordnungen der Behörden nicht befolgt,
insbesondere über ihre Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die
Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigert, Leistungen trotz Mahnung unzweckmässig
verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet (vgl. dazu SKOS-Richtlinien,
Kap. A.8).
b) Ein solche Konstellation liegt
offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdegegnerin begründet die Eigenleistung
lediglich damit, dass Zahnbehandlungen für viele am Rande des Existenzminimums
lebende Personen fast unerschwinglich seien. Gestützt auf den Grundsatz, dass
Sozialhilfeempfänger nicht besser gestellt werden dürften als solche, die durch
Arbeit für ihren Unterhalt selber aufkämen, könne erwartet werden, dass
Sozialhilfeempfänger an die Behandlungskosten einen Beitrag leisteten.
Diese Argumentation verkennt, dass ein
Anspruch auf Sozialhilfe für diejenigen Personen besteht, die für ihren
Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Mitteln aufkommen können (§ 14
SHG). Ist die Bedürftigkeit, für deren Beurteilung die SKOS-Richtlinien
heranzuziehen sind (§ 17 Satz 3 SHV), erstellt, sind alle Leistungen
auf der Grundlage der SKOS-Richtlinien zu erbringen, wozu auch der Grundbedarf
II gehört. Dieser bezweckt die regional differenzierte Erhöhung des
Grundbedarfs I auf ein Niveau, das eine Teilhabe am sozialen und
gesellschaftlichen Leben erleichtert; er steht allen finanziell unterstützten
Haushaltungen zu (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4). Es besteht daher ein Anspruch
auf eine ungeschmälerte Ausrichtung des Grundbedarfs II, wenn nicht einer der
erwähnten Kürzungsgründe zu einer Reduktion der Sozialhilfeleistung zwingt. In
einem solchen Fall wären überdies vor einer Verringerung des Grundbedarfs II
zunächst allenfalls ausgerichtete situationsbedingte Leistungen zu kürzen
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).
6.
Entgegen der Annahme der Vorinstanz
unterliegen angefochtene Anordnungen im Rekursverfahren nicht lediglich einer
Rechtskontrolle. Vielmehr können gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift alle
Mängel des Verfahrens geltend gemacht werden, auch alle Ermessensfehler (§ 20
Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N.
17). Allerdings haben sich die Rekursbehörden Zurückhaltung bei Eingriffen in
den ihrer Vorinstanz zustehenden Beurteilungsspielraum aufzuerlegen, namentlich
in den Fällen, wo es um die Würdigung persönlicher Verhältnisse geht
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 18 ff., insbes. N. 22).
Die Vorinstanz hat sich somit zu Unrecht auf
eine blosse Rechtskontrolle beschränkt. Von einer Rückweisung (vgl. § 64 Abs. 1
VRG) ist aber gleichwohl abzusehen. Der Rechtsstreit spitzt sich nämlich
letztlich auf die Rechtsfrage zu, ob trotz anerkannter Notwendigkeit
der zahnärztlichen Behandlungen eine Eigenleistung im Sinn einer Kürzung des
Grundbedarfs II zulässig ist. Eigentliche Ermessensfragen stellen sich bei
genauer Betrachtungsweise gar nicht.
7.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
Der Beschluss des Bezirksrats Y vom 4. September 2001 ist aufzuheben; ebenso je
Ziff. 2.1 der Beschlüsse des Sozialausschusses des Gemeinderates X Nr. 208/A5.19
vom 8. Mai 2001 bzw. Nr. 253/A5.19 vom 31. Mai 2001 (Festsetzung der
Eigenleistung). ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Beschluss des Bezirksrats Y vom 4. September 2001 sowie je Ziff. 2.1 der
Beschlüsse des Sozialausschusses des Gemeinderates X Nr. 208/A5.19 vom 8. Mai
2001.
bzw. Nr. 253/A5.19 vom 31. Mai 2001 werden aufgehoben.
...