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Entscheid

VB.2001.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00324

20. Dezember 2001Deutsch9 min

(URT.2001.6585)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Mit Beschluss vom 8. Mai 2001 erteilte

der Sozialausschuss des Gemeinde­rates X an A eine Kostengutsprache in der Höhe

von Fr. 2'379.25 (abzüglich Beitrag der Primarschulpflege) für die

Zahnbehandlung ihres Sohnes B, geb. 1991. Die Behörde verpflichtete im selben

Beschluss A unter anderem zu einer Eigenleistung von 15 %, zahlbar in

monatlichen, vom Sozialdienst festzusetzenden Raten, die mit dem ausgerichteten

Grund­bedarf II zu verrechnen sind.

B. Mit Beschluss

vom 31. Mai 2001 erteilte der Sozialausschuss des Gemeinderates X überdies eine

Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 4'200.- an A für ihre eigenen

Zahnbehandlungskosten, wiederum verbunden mit der Verpflichtung zu einer

Eigenleistung von 15 %.

Erwägungen

II. Einen gegen die beiden Beschlüsse von A

erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Y am 4. September 2001 ab.

III. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2001 reichte

A beim Verwaltungsgericht einen "Rekurs" gegen den Beschluss des

Bezirksrats ein. Sie ersuchte um Überprüfung des vorinstanzlichen Beschlusses

hinsichtlich der bestätigten Eigenleistung von 15 %.

Der Sozialausschuss des Gemeinderates X

verzichtete am 19. Oktober 2001 auf eine Beschwerdeantwort, während der

Bezirksrat Y am 25. Oktober 2001 vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

beantragte.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Der Streitwert beträgt Fr. 987.-

(Eigenleistung von 15 % auf die Zahnbehandlungskosten im Umfang von Fr.

2'379.25 [Sohn B] und von Fr. 4'200.- [Beschwerdeführerin A]). Die Be­urteilung

der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38

Abs. 2 VRG).

2.

a) Die

Vorinstanz legt in ihrem Rekursentscheid die Rechtsgrundlagen für die Übernahme

von Zahnbehandlungskosten dar und kommt zum Schluss, dass über Form und Ausmass

der Hilfe aufgrund der Umstände im Einzelfall zu entscheiden sei. Es müsse

untersucht werden, ob die Behandlung so einfach wie möglich, wirtschaftlich und

zweck­mässig sei. Unter anderem würden Notfallbehandlungen sowie einfache und

zweckmässige Sanierungen übernommen. Die Kostenvoranschläge für die

Behandlungen von B und A seien von Zweit-Zahnärzten überprüft und – mit

Korrekturen – als richtig und korrekt erachtet worden. Der Bezirksrat könne die

Frage, in welchem Umfang die Kosten durch die Gemeinde zu über­nehmen seien,

nur mit Zurückhaltung prüfen. Vorliegend sei es unter Berücksichtigung der

gesamten Umstände der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich an den

Zahnbehandlungskosten mit einer Eigenleistung von 15 % zu beteiligen.

b) Die Beschwerdeführerin begründet ihre

Beschwerde damit, dass ihr monatlich nach Abzug der laufenden Kosten (Miete,

Strom, Fernseher, Krankenkasse, Telefon) noch Fr. 950.- übrig blieben. Würde

ihr der Grundbedarf II gestrichen, stünden ihr nur noch ca. Fr. 800.- zur

Verfügung. Ausserdem müssten gemäss § 15 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) alle ärztlichen Kosten einschliesslich zahnärztliche

Kosten gedeckt werden.

3.

Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebens­unterhalt und den seiner

Familienange­höri­gen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf­kommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe hat

auch die notwendige ärztliche Behandlung sicherzustellen (§ 15 Abs. 2

SHG). Grundlage für die Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Stand Dezember 2000; § 17

Satz 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]).

Zahnarztkosten, die grundsätzlich vorgängig

über einen Kostenvoranschlag zu ermitteln sind, werden zum SUVA-Tarif bzw. zum

Sozialtarif übernommen, soweit es sich um jährliche Zahnkontrollen, Massnahmen

der Dentalhygiene, Notfallbehandlungen und Sanierungen handelt. Eine

Notfallbehandlung soll zur Schmerzfreiheit und Kaufähigkeit führen. Eine

einfache und zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht

erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger

Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen

Kaufähigkeit nötigen Lü­ckenversorgung mit teilprothetischen Methoden. Kronen-

und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der

einfachen Sanierung, solange die Gebissfront nicht betroffen ist

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.4.2, H.2; VGr, 28. April 2000, VB.2000.00104

E. 2b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

4.

a) Bei der Zahnbehandlung von B geht es –

soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – um eine Zahnstellungskorrektur.

Die Kostenschätzung des behandelnden Zahn­arztes in der Höhe von Fr. 2'416.45

wurde von Dr. C (beratender Kieferorthopäde der Gesundheitsdirektion für

Sozial- und Fürsorgestellen im Kanton Zürich) mit Ausnahme einer doppelt

berechneten Kostenposition von Fr. 37.20 als korrekt erachtet. Der entsprechend

korrigierte Voranschlag bildete Grundlage für die Kostengutsprache der

Beschwerdegegnerin.

Bei der Beschwerdeführerin umfasst die

zahnärztliche Behandlung im Wesentlichen die Einsetzung von Zahnkronen. Ging

der behandelnde Zahnarzt zunächst von der Not­wendigkeit von vier Zahnkronen

mit mutmasslichen Kosten von insgesamt Fr. 5222.10 aus, hielt der beigezogene

Vertrauenszahnarzt, Dr. E, lediglich drei Zahnkronen für erforderlich.

Ansonsten erachtete er die geplante Behandlung für einfach, wirtschaftlich und

zweckmässig. Entsprechend reduzierte sich die Kos­tenschätzung auf Fr. 4'200.-,

welche wiederum der Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin zugrunde lag.

b) Die beiden beigezogenen Ärzte haben die

Kostenschätzung geprüft und in diesem Zusammenhang entweder stillschweigend (B)

oder ausdrücklich (Beschwerdeführerin) die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit

der Behandlungen bejaht. Auch die Beschwerdegegnerin hat sich dieser

Betrachtungsweise angeschlossen und im Lauf des Rechtsmittelver­fahrens keine

Einwände dagegen vorgebracht. Ebenso besteht für das Verwaltungsgericht kein

Anlass, diese Folgerungen in Zweifel zu ziehen, nachdem die Begutachtung der

Kostenschätzungen durch Fachärzte, im Fall von B sogar durch den beratenden

Kieferortho­päden der Gesundheitsdirektion für Sozial- und Für­sor­ge­stellen,

erfolgt ist.

5.

a) Erweisen sich die zahnärztliche

Behandlungen als notwendig, so sind deren Kosten grundsätzlich dem sozialen

Existenzminimum zuzurechnen, wie es durch § 14 f. SHG garantiert wird (vgl. E.

3). Es fragt sich daher, ob es zulässig ist, von der Beschwerdeführerin eine

Eigenleistung von 15 % zu fordern. Die von der Beschwerdegegnerin angeord­­nete

Lösung sieht vor, dass diese Eigenleistung in monatlichen, vom Sozialdienst

festzusetzenden Raten direkt mit dem Grundbedarf II zu verrechnen ist. Eine

solche Verrechnung führt dazu, dass der betroffenen Person die wirtschaftliche

Hilfe gekürzt wird. Eine Einschränkung der Sozialhilfeleistungen ist aber nur

im Rahmen von § 24 SHG statthaft (vgl. VGr, 3. Oktober 2001, VB.2001.00106 E.

3f). Danach ist eine Leistungskürzung nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung

möglich, wenn die unterstützte Person Anordnungen der Behörden nicht befolgt,

insbesondere über ihre Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die

Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigert, Leistungen trotz Mahnung un­zweckmässig

verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet (vgl. dazu SKOS-Richtlinien,

Kap. A.8).

b) Ein solche Konstellation liegt

offensichtlich nicht vor. Die Beschwerdegegnerin begründet die Eigenleistung

lediglich damit, dass Zahnbehandlungen für viele am Rande des Existenzminimums

lebende Personen fast unerschwinglich seien. Gestützt auf den Grundsatz, dass

Sozialhilfeempfänger nicht besser gestellt werden dürften als solche, die durch

Arbeit für ihren Unterhalt selber aufkämen, könne erwartet werden, dass

Sozialhilfeempfänger an die Behandlungskosten einen Beitrag leisteten.

Diese Argumentation verkennt, dass ein

Anspruch auf Sozialhilfe für diejenigen Personen besteht, die für ihren

Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Mitteln aufkommen können (§ 14

SHG). Ist die Bedürftigkeit, für deren Beurteilung die SKOS-Richt­linien

heranzuziehen sind (§ 17 Satz 3 SHV), erstellt, sind alle Leistungen

auf der Grundlage der SKOS-Richtlinien zu erbringen, wozu auch der Grundbedarf

II gehört. Dieser bezweckt die regional differenzierte Erhöhung des

Grundbedarfs I auf ein Niveau, das eine Teilhabe am sozialen und

gesellschaftlichen Leben erleichtert; er steht allen finanziell unterstützten

Haushaltungen zu (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4). Es besteht daher ein Anspruch

auf eine ungeschmälerte Ausrichtung des Grundbedarfs II, wenn nicht einer der

er­wähnten Kürzungsgründe zu einer Reduktion der Sozialhilfeleistung zwingt. In

einem solchen Fall wären überdies vor einer Verringerung des Grundbedarfs II

zunächst allenfalls ausgerichtete situationsbedingte Leistungen zu kürzen

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

6.

Entgegen der Annahme der Vorinstanz

unterliegen angefochtene Anordnungen im Rekursverfahren nicht lediglich einer

Rechtskontrolle. Vielmehr können gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift alle

Mängel des Verfahrens geltend gemacht werden, auch alle Ermessensfehler (§ 20

Abs. 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommen­tar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N.

17). Allerdings haben sich die Rekursbehörden Zurückhaltung bei Eingriffen in

den ihrer Vorinstanz zustehenden Beurteilungsspielraum aufzuerlegen, namentlich

in den Fällen, wo es um die Würdigung persönlicher Verhältnisse geht

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 18 ff., insbes. N. 22).

Die Vorinstanz hat sich somit zu Unrecht auf

eine blosse Rechtskontrolle beschränkt. Von einer Rückweisung (vgl. § 64 Abs. 1

VRG) ist aber gleichwohl abzusehen. Der Rechtsstreit spitzt sich nämlich

letztlich auf die Rechtsfrage zu, ob trotz anerkannter Not­wendigkeit

der zahnärztlichen Behandlungen eine Eigenleistung im Sinn einer Kürzung des

Grundbedarfs II zulässig ist. Eigentliche Ermessensfragen stellen sich bei

genauer Betrachtungsweise gar nicht.

7.

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

Der Beschluss des Bezirksrats Y vom 4. September 2001 ist aufzuheben; ebenso je

Ziff. 2.1 der Beschlüsse des Sozialausschusses des Gemeinderates X Nr. 208/A5.19

vom 8. Mai 2001 bzw. Nr. 253/A5.19 vom 31. Mai 2001 (Festsetzung der

Eigenleistung). ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Beschluss des Bezirksrats Y vom 4. September 2001 sowie je Ziff. 2.1 der

Beschlüsse des Sozialausschusses des Gemein­derates X Nr. 208/A5.19 vom 8. Mai

2001.

bzw. Nr. 253/A5.19 vom 31. Mai 2001 werden aufgehoben.

...