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Entscheid

VB.2001.00325

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00325

20. Dezember 2001Deutsch30 min

(URT.2001.6586)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 sandte

die Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich dem Kantonalen Laboratorium Zürich als

Aufsichtsbehörde einen anlässlich der Inspektion einer Arztpraxis

beschlagnahmten Prospekt der Firma A GmbH betreffend das Produkt G zu mit dem

Hinweis, dass mit dem Verkauf dieser Lebensmittel aus den Händen eines Arztes

der Anschein der Arzneimitteleigenschaft erweckt werde. Am 21. Dezember 2000

übermittelte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich denselben Prospekt der

A GmbH dem Kantonalen Laboratorium zur Prüfung. Gemäss dem erwähnten

Prospekt sind die Produkte G-Einstieg und G-Spezial Teil des G-Programmes, das

dazu dienen soll, die zu hohe Fettaufnahme beim Essen auf ein vernünftiges Mass

zu senken und damit das wünschenswerte Körpergewicht zu erreichen bzw. zu

erhalten, wobei u.a. mit G-Einstieg und G-Spezial vorübergehend mehrere

Hauptmahlzeiten ersetzt werden können. Am 16. Januar 2001 traf das

Kantonale Laboratorium folgende Verfügung:

"I. Die Prospekte entsprechend

Protokoll-Nr. 1 dürfen ab sofort nicht mehr abgegeben werden. Sie sind

sachgerecht zu entsorgen.

Erwägungen

II. Sämtliche Abnehmer des Prospektes

Prot.-Nr. 1 sind über das Abgabeverbot schriftlich zu informieren. Dem

Kantonalen Labor ist eine Kopie dieses Schreibens sowie eine Liste der Abnehmer

zuzustellen.

III. Jegliche Hinweise zur Verwendung

der im Prospekt Prot.-Nr. 1 beworbenen Produkte zum Zwecke der

Gewichtsreduktion sind zu unterlassen.

IV. Der Vertrieb der Produkte der A GmbH

über die Ärzteschaft ist ab sofort einzustellen.

V. Gestützt auf Art. 45 des

Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 werden die Kosten von Fr. 250.- gemäss

der untenstehenden Zusammenstellung dem Wareninhaber auferlegt.

VI. Gegen diese Verfügung kann innert 5

Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Kantonalen Labor Zürich

schriftlich Einsprache erhoben werden. (...)"

Mit Eingabe vom 22. Januar 2001 erhob die A

GmbH Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Januar 2001 beim Kantonalen

Laboratorium, verlangte deren Aufhebung und bestritt, dass G-Spezial als

Schlankheitsmittel angepriesen werde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2001 wies

das Kantonale Laboratorium die Ein­spra­che ab, setzte eine Frist von 10 Tagen

zum Rekurs bei der Gesundheitsdirektion an und entzog einem allfälligen Rekurs

die aufschiebende Wirkung. Am 13. Februar 2001 verlangte die A GmbH die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, was mit Verfügung vom 28. Februar

2001.

geschah.

II. Am 19. Februar 2001 erhob die A GmbH

Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und verlangte die

Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2001 und des Einspracheentscheides vom

7.

Februar 2001. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs

mit Verfügung vom 7. September 2001 ab und setzte der A GmbH eine Frist von 30

Tagen zur Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Dieser

Entscheid ging dem Vertreter der A GmbH am 11. September 2001 zu.

III. Die A GmbH wandte sich am 11. Oktober

2001.

gegen den Rekursentscheid mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die

Gesundheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom 18. Oktober 2001 die Abweisung

der Beschwerde und verwies im Wesentlichen auf die Begründung im angefochtenen

Entscheid. Das Kantonale Laboratorium liess sich mit Eingabe vom 14. November

2001.

vernehmen und ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Vorab hat das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit zu prüfen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1958/8. Juni 1997 [VRG]).

Rekursinstanz ist die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Deren Anordnungen

können unmittelbar mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§

41.

VRG in Verbindung mit § 70 und § 19 b Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht

ist für die vorliegende Beschwerde daher grundsätzlich zuständig.

b) Für Beschwerden gegen Verfügungen über

Massnahmen im Rahmen der Lebens­mittelkontrolle sieht Art. 55 Abs. 2 des

Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG) eine Beschwerdefrist von 10

Tagen vor. Gemäss § 53 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung

der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die

Vorinstanz gab die Rechtsmittelfrist im angefochtenen Entscheid mit 30 Tagen

an; auch die Beschwerdeführerin ging von 30 Tagen aus. Die (kantonale)

Verordnung zum eidgenössischen Lebensmittelgesetz vom 28. Juni 1995 (VO LMG)

statuiert in § 20 vorbehaltlos eine Frist von 30 Tagen zur

Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht gegen Rekursentscheide der Direktionen

des Regierungsrates. Es fragt sich daher, welche Beschwerdefrist gilt und ob

sie eingehalten ist.

aa) Nach Art. 53 Abs. 1 LMG regeln die

Kantone das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach kantonalem Recht im

Rahmen dieses Gesetzes. Diese Einschränkung betrifft in erster Linie die

formellen Beanstandungen (Art. 27 LMG) und die Fristen (Art. 55 LMG; Botschaft

zum Lebensmittelgesetz vom 30. Januar 1989, BBl 1989 I 965). Die

Beschwerdefrist von 10 Tagen gilt dann, wenn die fragliche Verfügung eine im Rahmen

der Lebensmittelkontrolle getroffene Massnahme nach Art. 24 und 28-30 LMG

darstellt (Art. 55 Abs. 2 LMG; BGE 124 IV 297 E. 4 II. 4 b). Die

Lebensmittelkontrolle verfolgt den Zweck, die Konsumenten vor Gefahren zu

schützen, die durch qualitativ ungenügende Lebensmittel und durch irreführende

Bezeichnungen oder Werbung entstehen können (BBl 1989 I 940 f.). Dies

verlangt, dass sich Beanstandungen nicht nur auf die Lebensmittel selber und

deren Verpackungen beziehen können, sondern dass die zuständigen Behörden diese

Massnahmen auch gegenüber der Werbung ergreifen können. Art. 55 Abs. 2 LMG

derogiert demnach in seinem Anwendungsbereich die dreissigtägige

Beschwerdefrist von § 53 VRG.

Es ist unbestritten, dass es sich bei den

Produkten G-Einstieg und G-Spezial um Lebensmittel handelt. Hinweise

irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung,

Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit oder als Schlankheitsmittel

zuschreiben oder den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften

vorhanden sind (...), sind nicht erlaubt (Art. 19 Abs. 1 lit. c der

Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 [LMV] in Verbindung mit Art. 18 LMG).

Die Vorinstanz ging im angefochtenen

Entscheid gerade davon aus, dass Produkt und Werbetext den Eindruck erweckten,

bei G handle es sich um ein Mittel, welches der Reduktion des Körpergewichtes

selber diene und nicht bloss dessen Erhaltung. Ferner werde den nur vom Arzt

empfohlenen und ausschliesslich über die Ärzteschaft vertriebenen Produkten der

Beschwerdeführerin ein erhöhter Stellenwert beigemessen, indem ein höherer

gesundheitlicher und ein gesundheitsfördernder Wert vorgetäuscht würden, obwohl

es sich nur um Lebensmittel handle. Dasselbe geht aus dem zugrundeliegenden

Entscheid des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2001, aus dessen

Einspracheentscheid vom 7. Februar 2001 und aus dessen Stellungnahme zum Rekurs

vom 1. Juni 2001 hervor. Der angefochtene Akt ist daher als Massnahme nach Art.

28.

Abs. 1 LMG zu qualifizieren. Damit gilt grundsätzlich Art. 55 Abs. 2 LMG.

Die Beschwerdefrist beträgt daher 10 und nicht 30 Tage, weshalb die am 11.

Oktober 2001 erhobene Beschwerde als verspätet zu betrachten ist.

Daran ändert nichts dadurch, dass für die –

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegen eine auf der eidgenössischen

Lebensmittelgesetzgebung beruhende Verfügung eines Kantonalen Laboratoriums –

letztinstanzlich zur Verfügung stehende Verwal­tungsgerichtsbeschwerde eine

Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 106 Abs. 1 des Bun­desrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943 (OG) gilt und nicht von 10 Tagen gemäss Art. 55 Abs. 2

LMG (BGE 127 II 91 E. 1). Denn dabei war der Vorrang der Bestim­mungen eines

Bundesgesetzes (OG) gegenüber denjenigen eines anderen Bundesgesetzes (LMG)

wegen unterschiedlicher Rechtsmittelfristen festzulegen, während vorliegend auf

kantonaler Ebene der Vorrang des Bundesrechtes gegenüber kantonalem Recht im

Anwendungsbereich von Art. 55 Abs. 2 LMG zu beachten ist (Art. 49 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 103).

bb) Es bleibt zu prüfen, ob sich die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf die unzutreffende

Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid berufen kann. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf einer Partei, welche sich auf eine

fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen hat und verlassen durfte, daraus

kein Nachteil erwachsen. Diese Regel entspringt dem Grundsatz von Treu und

Glauben, welcher indessen zugleich ihren Anwendungsbereich begrenzt: Danach

kann sich derjenige, der die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kennt

oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen kön­nen, nicht auf die darin

enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (BGE 119 IV 330 E. 1c; 118 Ib 326 E.

1c; 117 Ia 297 E. 2; René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 86

B III). Dabei darf zwar kein allzu strenger Massstab angelegt werden; nur

grobe Fehler der von der Verfügung betroffenen Partei oder ihres Vertreters

sind geeignet, eine falsche Rechts­­mittelbelehrung aufzuwiegen. Von

"grobem" Fehler spricht das Bundesgericht allerdings schon dann, wenn

der Betroffene die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des

massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können, während von ihm nicht

erwartet werden dürfe, dass er neben diesem Text auch Literatur oder Judikatur

nachschlage (BGE 112 Ia 305 E. 3). Sodann wird – auch dies Ausfluss des

Grundsatzes von Treu und Glauben – von Anwälten und anderen berufsmässig vor

den Behörden auftretenden Rechtskundigen ein höheres Mass an Sorgfalt erwartet

als von rechtsunkundigen Privatpersonen (BGE 117 Ia 297 E. 2; RB 1995 Nr. 1;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N.

52.

mit Hinweisen).

Aus der blossen Konsultation des

Lebensmittelgesetzes, insbesondere dessen Art. 55, welche sich bei einem

Rechtskundigen im vorliegenden Zusammenhang ohnehin aufgedrängt hätte, wäre die

gegenüber dem kantonalen Recht abweichende Rechtsmittelfrist von 10 Tagen

hervorgegangen (§ 53 VRG; § 20 VO LMG). Von einem groben Anwalts­fehler mit den

entsprechenden prozessualen Folgen (Verspätung der Beschwerde mit nachfolgendem

Nichteintreten) zu sprechen ginge indessen auf Grund der vorliegenden Um­stände

dennoch zu weit. So darf ohne Weiteres angenommen werden, dass die von einem

Anwalt zu führenden Streitigkeiten in lebensmittelrechtlichen Angelegenheiten

zu den eher seltenen Mandaten gehören, dies im Unterschied zur

Gesundheitsdirektion. Will man vom Anwalt dennoch erwarten, dass er eine von

der Fachbehörde selber zu lang bemessene Rechtsmittelfrist als solche erkennt,

muss der Fehler ein offensichtlicher sein. Das ist hier nicht der Fall. Die

Auslegung von Art. 55 Abs. 2 LMG ergibt kein eindeutiges Resultat: Es fragt

sich, ob die "Beschwerdefrist" nur für das erste Rechtsmittel – d.h.

im Kanton Zürich für den Rekurs im Sinn von §§ 19 ff. VRG – gelte, oder auch

für die nachfolgende Beschwer­­de ans Verwaltungsgericht. Sicheren Aufschluss

über den Anwendungsbereich der Norm liefert nicht einmal die Botschaft (BBl

1989.

I 965 f. zu Art. 54 und 56 Entwurf LMG). Deren Konsultation bildet aber

ohnehin nicht Bestandteil der von den Anwälten ver­langten Sorgfalt (BGE 112 Ia

305.

E. 3). Die Unsicherheit über die Auslegung von Art. 55 Abs. 2 LMG wird

dadurch erheblich verstärkt, dass § 20 VO LMG wie erwähnt als Dauer der

Beschwerdefrist 30 Tage angibt. Die Bundesrechtswidrigkeit dieser Bestimmung

ist nicht ohne weiteres erkennbar.

Unter diesen Umständen kann vorliegend nicht

von einem groben Anwaltsfehler ge­sprochen werden, weshalb auf die – an sich

verspätet erhobene – Beschwerde einzutreten ist.

cc) Anzumerken ist, dass jedenfalls der

Gesundheitsdirektion die kantonale Rechtsprechung hierzu bekannt sein müsste.

Das Verwaltungsgericht hat im Rechenschaftsbericht 1999 seinen Entscheid vom

16.

Dezember 1999 (VB.1999.00315), der auch der Vor­instanz zugestellt wurde,

mit folgendem Leitsatz versehen (RB 1999 Nr. 32):

"Dient ein

Werbeverbot, das im Rahmen der Lebensmittelkontrolle gegenüber einem

Warenanbieter angesprochen wird, dem Schutz der Konsumenten vor

Falschinformationen, handelt es sich hierbei um eine lebensmittelkontrollrechtliche

Massnahme. Beschwerden dagegen unterliegen der zehntägigen Beschwerdefrist

gemäss Lebensmittelgesetz. Art. 55 Abs. 2 LMG. § 53 VRG."

2.

a) Gemäss Art. 18 LMG müssen die

angepriesene Beschaffenheit sowie alle anderen Angaben über ein Lebensmittel

den Tatsachen entsprechen (Abs. 1). Anpreisung, Auf­machung und Verpackung der

Lebensmittel dürfen den Konsumenten nicht täuschen (Abs. 2). Täuschend sind

namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeignet sind, beim Konsumenten

falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit,

Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wirkungen und Wert des

Lebensmittels zu wecken (Abs. 3). Diese Vorschriften werden in den Art. 19 ff.

LMV konkretisiert. Vorliegend von Bedeutung ist insbesondere Art. 19 LMV;

gemäss dessen Abs. 1 sind alle Angaben über Wirkungen und Eigenschaften eines

Lebensmittels verboten, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft

nicht besitzt oder die nicht hinreichend gesichert sind (lit. a); untersagt

sind ferner Angaben über besondere Eigenschaften, wenn alle vergleichbaren

Lebensmittel diese Eigenschaften besitzen (lit. b); nicht erlaubt sind

schliesslich Hinweise irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften

der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung menschlicher Krankheiten oder als

Schlankheitsmittel zuschreiben oder den Eindruck entstehen lassen, solche

Eigenschaften seien vorhanden (lit. c).

b) Eine Täuschung enthält eine bewusste

Irreführung, die auf Vorstellung und Handeln eines andern (des Konsumenten) in

einem bestimmten Sinn (des Kaufentscheides) ein­wirken soll. Dementsprechend

erklärt das Gesetz als Grundsatz die berechtigte Erwartung der Konsumenten zum

Massstab. Es fällt nicht jede subjektive oder ausgefallene Erwartung in

Betracht, sondern nur die berechtigte, das heisst jene, die unter

Berücksichtigung der in Betracht fallenden Umstände und verständlicher

Begründungen, vernünftigerweise angenommen werden darf. Dazu gehören

Erwartungen bezüglich der vorschriftsgemässen Beschaffenheit, einer gewissen

Qualität, allenfalls bestimmter Wirkungen. Massgebend ist die vorherrschende

Verkehrsauffassung. Das Täuschungsverbot gilt sowohl für Täuschungen mit

wirtschaftlicher Zielsetzung, die sich in einer Übervorteilung äussern, als

auch für solche mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen (BBl 1989 I 932 f.).

Es ist demnach zu prüfen, ob das Angebot des G-Programmes das Täuschungsverbot

im beschrie­ben­en Sinn beachtet oder nicht.

c) Die Beschwerdeführerin macht vorab

geltend, die Vorinstanz sei einem Missverständnis unterlegen, indem sie

offensichtlich angenommen habe, der Prospekt sage aus, G‑Produkte müssten

auch während des Programmpunktes 8 (Langzeiterfolg) zur Einhaltung des

Zielgewichtes eingenommen werden. Aufgrund dieses Irrtums habe die Vor­instanz

die Argumentation im Rekurs verkannt, wonach im Zusammenhang mit dem

Langzeiterfolg (Schlankbleiben) die Einnahme von G-Produkten nicht einmal

erwähnt werde. Vielmehr werde Wert auf die Feststellung gelegt, dass einzig und

allein das erworbene Wis­sen in Bezug auf die richtige Nahrungszusammensetzung

(Vermeidung der zu hohen Fettaufnahme) helfen könne. Wer den Prospekt lese,

erkenne sogleich, dass der Erfolg nur durch eine Umstellung der

Ernährungsgewohnheiten erreicht werden könne. Für den Langzeiterfolg schreibe

die Beschwerdeführerin ihren Produkten keine Funktion zu.

Im angefochtenen Entscheid hielt die

Vorinstanz fest, das Produkt G diene der Reduktion des Körpergewichtes selber

und nicht bloss dessen Erhaltung und müsse als Mittel zur Erhaltung der

Gewichtsreduktion bezeichnet werden. Dazwischen erkannte die Vorinstanz weiter,

wenn "in einer Reduktions­phase der Ersatz von zwei von drei Mahlzeiten

durch G empfohlen wird, so entsteht klar der Eindruck, die Reduktion des

Gewichts werde durch dieses Mittel erreicht." Dies er­gibt sich auch aus

ihrer Stellungnahme zur Beschwerde. Das ist die zentrale zu würdigende Aussage

in diesem Abschnitt der vorinstanzlichen Begründung. Die Frage, ob die

angebotenen Produkte den Eindruck eines Schlankheitsmit­tels erweckten,

entscheidet sich im Übrigen nicht daran, ob dieselben Produkte, die während der

Reduktionsphase mehrere Mahlzeiten ersetzen, darüber hinaus zur Erhaltung des

Langzeiterfolges allenfalls weiterhin eingenommen werden. Dies ist nach dem

Prospekt zwar nicht vorgesehen, jedoch auch nicht ausgeschlossen, worauf der

Beschwerdegegner schon in der Stellungnahme zum Rekurs verwiesen hatte.

d) Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann,

dass sie ihren Produkten die Wirkung einer kurzfristigen Gewichtsabnahme

zuschreibe. Vielmehr lasse der Prospekt keine Zweifel daran offen, dass die

(kurzfristige) Gewichtsreduktion durch Weglassen von Mahlzeiten erzielt werde.

Auf der Rückseite des Prospektes werde dies verdeutlicht, indem kurzfristige

Gewichtsreduktionen auch durch andere Diäten und damit ohne G-Produkte erreicht

werden könnten. Der Prospekt halte nirgends fest, dass die G-Produkte für die

Gewichtsabnah­me kausal seien. Sie seien auch nicht zentrales Element des

Programms. Am Anfang stehe vielmehr die Ernährungsberatung, und die G-Produkte

würden bloss für den vorübergehenden Einsatz vorgeschlagen, indem sie den durch

das Weglassen von Mahlzeiten entstandenen Tagesbedarf des Interessenten an

Proteinen, Vitaminen und Mineralstoffen decken sol­len. Mittel zur

Gewichtsreduktion sei das Weglassen von Mahlzeiten, die G-Produkte ergänz­ten

bloss dieses Mittel und machten es für den Interessenten erträglicher. Das G-Er­näh­rungsprogramm

beschränke sich nicht darauf, gewisse Produkte abzusetzen. Sie seien nur

mögliche Bestandteile des Programmes, das ein Kunde absolvieren könne, ohne

diese Produkte einzunehmen. Zwingender Bestandteil sei eigentlich einzig die

ärztliche Untersuchung. Die Vorinstanz beanstandete, die Argumentation der

Beschwerdeführerin, wonach die Gewichtsreduktion durch die Nicht­einnahme einer

Mahlzeit bei gleichzeitiger Einnahme der Speziallebensmittel erreicht werde,

beschreibe genau die Wirkungen eines wirklichen Schlankheitsmittels.

aa) Als Schlankheitsmittel ist ein Mittel zu

verstehen, das schlank "macht", eine einzunehmende Substanz, die

aktiv (mit innerer Wirkung) und in der für den Ernährungshaushalt im Körper

geeigneten Form die Reduktion des Körpergewichtes bei gleichzeitiger Passivität

des Patienten bewirkt. Die Einnahme des Mittels als solche muss zur

Gewichtsreduktion genügen, ohne dass es weiterer Massnahmen seitens des

Betreffenden bedarf, wie dies zum Beispiel bei Appetithemmern oder Mitteln zur

Ausschwemmung des Körpers der Fall ist.

Die Sichtweise der Vorinstanz, die in den

G-Produkten ein Schlankheitsmittel erkennt, ist zu eng. Dabei wird einerseits

die – Bestandteil des Programms bildende – Be­ra­tung durch den Arzt übersehen,

anderseits der Umstand, dass im Prospekt wie auch in den Beratungsunterlagen

klar auf die Änderung der Essgewohnheiten in Richtung einer fett­armen

Ernährung hingewiesen und die Wirkung der G-Produkte (ausreichende Deckung des

Tagesbedarfs an Vitaminen, Proteinen und Mineralstoffen) klar kommuniziert

wird. Auch das Rezeptbuch enthält Menüvorschläge, bei denen vor allem auf

niedrigen Fettgehalt und dennoch hohen Nährwert geachtet wird. Schliesslich ge­nügt

es zur Gewichtsreduktion nicht, die G-Produkte einzunehmen, ohne auf zwei

Mahlzeiten täglich zu verzichten. Auch wenn der Prospekt darauf nicht hinweist,

wäre es zudem grundsätzlich möglich, den täglichen Bedarf an Mineralstoffen,

Vitaminen und Pro­te­inen, der durch das programm­mässige Wegfallen von

Mahlzeiten entsteht, auf andere Weise zu decken, wenn auch vielleicht nicht

ganz so fettarm und mit demselben geringen Aufwand wie mittels der G-Produkte

(z.B. durch fettarmes Fleisch, Gemüse, Früchte, fettfreie Energieriegel). Diese

Umstände sprechen gegen die Behauptung von Beschwer­degegner und Vorinstanz,

die Be­schwerdeführerin preise ihre Produkte als Schlankheitsmittel an. Ihre

Werbung, insbesondere der Prospekt, lässt diesen Eindruck nicht entstehen.

bb) Soweit die Beschwerdeführerin hingegen

bestreitet, dass die G-Produkte als wesentlicher Bestandteil des Programms

anzusehen seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Vorab bezieht sich die

Beschwerdeführerin dazu auf die Rückseite des Prospektes, wo auf andere Diäten

ohne G-Produkte für die kurzfristige Gewichtsreduktion verwiesen werde. So klar

geht dies aus dem Prospekt allerdings nicht hervor, beschränkt sich dieser an

jenem Ort doch darauf, all jene anzusprechen, welche schon "verschiedene

Diätversuche" hinter sich gebracht hätten und wüssten, wie schwer es sei,

nach einer Gewichtsreduktion nicht wieder zuzunehmen. Hierin eine Verdeutlichung

des G-Programmes zu erkennen, das im Wesentlichen im Weglassen von Mahlzeiten

bestehe, geht doch zu weit.

Im Übrigen kann kein Zweifel daran bestehen,

dass die G-Produkte zentraler Teil des G-Programmes sind. In erster Linie ist

darauf hinzuweisen, dass der Pros­pekt selber G als ärztlich begleitetes

"Ernährungsprogramm" bezeichnet. Unter Ernähren versteht man u.a

"zu essen geben, verköstigen, bekochen, verpflegen, abfüttern"

(Duden, Band 8, Die sinn- und sachverwandten Wörter, 2. A., Mannheim u. a.

1997, S. 223), demnach den Akt der Nahrungsabgabe durch einen

Dritten/Anbieter bzw. die Nahrungsaufnahme durch den Empfänger. Ein

Ernährungsprogramm impliziert daher in erster Linie die Vorstellung, dass

Nahrung abgegeben und vom Empfänger aufgenommen wird. Diese Nahrung besteht

vorliegend in den Produkten G-Einstieg und G-Spezial; der Prospekt lässt hier

keine Alternativen offen, selbst wenn denkbar ist, dass die Ausfälle an

Vitaminen, Mineralien etc. wegen der weggefallenen Mahlzeiten auf andere Weise

kompensiert werden könnten (z.B. durch Früchte, fettarmes Fleisch,

Energieriegel). So enthält die Startphase nicht nur das Weglassen sämtlicher

Mahlzeiten während zwei Tagen, sondern gleichzeitig deren Ersatz durch G‑Einstieg.

Die daran anschliessende Reduktionsphase beschränkt sich nicht nur auf das

blosse Weglassen von zwei Mahl­zeiten am Tag, sondern ersetzt diese durch

G-Spezial, und zwar für solange, bis das Zielgewicht erreicht ist. Selbst nach

Erreichen des Zielgewichtes wird für die Dauer von sechs Wochen nicht einfach

nur die dritte Tagesmahlzeit weggelassen, sondern durch G-Spezial ersetzt. Die

Beschreibung der G-Produkte im Pros­pekt lässt diese demnach klar als

notwendigen Bestandteil des Programms erscheinen.

Noch unter einem anderen Gesichtspunkt

erscheinen die G-Produkte als not­wen­di­ger Bestandteil des G-Programmes. In

der Rekursschrift hatte die Beschwerde­führerin u.a. darauf verwiesen, dass es

Konkurrenten gebe, die genau dasselbe täten wie sie, indem sie ein durch Ärzte

oder Ernährungsberater empfohlenes Programm anböten, dessen Ziel die Umstellung

der Ernährungsgewohnheiten sei, indem die anfängliche Gewichtsreduktion auf das

Weglassen von fettreicher Kost zurückgeführt und während dieser Phase Ersatz-

oder Ergänzungsnahrungsmittel angeboten würden. Wenn sich die

Beschwerdeführerin tatsächlich wie ihre Konkurrentinnen verhält, ist davon

auszugehen, dass für sie dieselben Überlegungen massgebend waren. Danach werden

diese Produkte über Ärzte vertrieben, weil diesen dadurch ermöglicht wird, den

Selbstzahlerbereich in der Praxis auf- oder auszubauen (so D GmbH), aus der Be­treuung

der Patienten und der Abgabe der Produkte sich ein jährlicher Deckungsbeitrag

von ca. Fr. 2'000.- pro Patient ergibt (so E.) oder sich ein kassenunabhängiges

finanzielles Standbein aufbauen lässt (F GmbH). Der Arzt hat demnach gerade ein

evidentes Interesse daran, diese Produkte – ob sie nun G oder sonstwie heis­sen

– zu verkaufen, um zu einem kassenun­ab­hängigen Zusatzeinkommen zu gelangen.

Es ist daran zu erinnern, dass die kantonale Heilmittelkontrolle Zürich bei der

Inspektion in der Praxis des Arztes Dr. H., welcher die G-Produkte anbietet,

einen regen Verkauf dieser Produkte feststellte. Wenn die Beschwerdeführerin

anführt, man könne das G-Programm auch ohne Erwerb der G-Produkte durchführen,

so ist dies theoretisch zwar möglich. Da aber An­gebot und Vertrieb solcher

Produkte neben dem Beratungsgespräch und einigen Kontrollen den Ärzten wie

dargelegt ein kassenunabhängiges Zusatzeinkommen zu vermit­teln vermögen,

dürfte deren Bereitschaft, Interessenten anstelle der G- oder ähnlicher

Produkte gut gemeinte Menüvorschläge mit gleichartiger Wirkung ans Herz zu

legen, eher be­schränkt sein. Demnach kann ohne weiteres davon ausgegangen

werden, dass die G-Pro­duk­te einen notwendigen Bestandteil des G-Programmes

bilden.

Nicht gefolgt werden kann der

Beschwerdeführerin demzufolge darin, dass die Einnahme der G-Produkte als

vorübergehender Mahlzeitenersatz vom Arzt bloss vorgeschlagen werde und

die Absolvierung des G-Programmes auch ohne die Produkte mög­lich wäre. Daran

ändern auch die beschönigenden Vorbringen, wonach es zulässig sein soll, dem

Interessenten Vorschläge zu unterbreiten, wie er das eigentliche

Gewichtsreduktionsmittel, nämlich das Weglassen von Hauptmahlzeiten, etwas

erträglicher gestalten könne, nichts. Ob man dem Interessenten hierzu Früchte,

Gemüse, Getreideprodukte oder aber künstlich hergestellte Nahrungsmittel

vorschlägt, spielt entgegen der Ansicht der Beschwer­de­führe­rin insofern eine

Rolle, als Ärzte in der Regel keine Früchte und Gemüse verkaufen, hingegen

nicht zuletzt ein wirtschaftliches Interesse am Vertrieb von G- und ähnlichen

Produkten haben. Wer sich für das G-Programm entscheidet, tut dasselbe für die

G-Produkte.

e) Der Umstand, dass die G-Produkte

massgebender und notwendiger Bestandteil des G-Programmes sind, lässt indessen

den Prospekt nicht als Anpreisung eines Schlankheitsmittels erscheinen.

Wohl bezeichnet die Beschwerdeführerin ihr Programm als Massnahme zur

Gewichtsreduktion. Erforderlich ist aber die Umstellung der Essgewohnheiten zur

fettarmen Ernährung bei vorübergehender Substitution von Mahlzeiten und

Kompensation allfälliger Mangelerscheinungen durch Einnahme der G-Pro­dukte.

Andere Program­me schreiben zusätzlich sportliche Betätigung vor, um die

Gewichts­reduktion zu beschleunigen. Jedenfalls ist ein über die blosse Ein­nahme

der G-Produkte hinausgehendes Verhalten vonnöten, um den beabsichtig­ten Erfolg

(Zielgewicht) zu erreichen und zu halten, weshalb die G-Produkte nicht als

Schlankheitsmittel bezeichnet werden können.

3.

Damit stellt sich die Frage, ob das

Angebot des G-Programmes als solches das Täuschungsverbot von Art. 18

LMG und Art. 19 LMV (vgl. S. 7 E. 2a) beachtet.

a) Das G-Programm ist im Wesentlichen einfach

aufgebaut: Während einer ge­wis­sen Zeit (bis zum Erreichen des Zielgewichtes)

werden täglich zwei Mahlzeiten weggelassen und der dadurch notwendige Bedarf an

Vitaminen, Mineralstoffen und Proteinen durch die angebotenen G-Produkte

teilweise gedeckt. Hernach sollte der Konsument in der Lage sein, das Gewicht

durch Anpassung der Ernährung (fettarme Kost) zu halten.

b) Die

G-Produkte sind nicht besonders gehaltvoll. Es kommt ihnen als Spezial­lebensmittel

lediglich die Funktion einer fettarmen, eiweissreichen Ergänzungsnahrung für

Sporttreibende im Sinn von Art. 165 Abs. 2 lit. p und Art. 184 Abs. 2 lit. c

LMV zu. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um ein zur

Gewichtskontrolle bestim­mtes Lebensmittel, denn ein solches müsste, nach

Vorschrift zubereitet, eine Mahlzeit ersetzen können (Art. 181 Abs. 1 LMV). Das

G-Produkt – konkret ging es um die da­mals als "A-Grundstoff"

bezeichnete Variante – weist lediglich 50% des vorgeschriebenen

Mindestenergiegehaltes einer Mahl­zeit auf, weshalb es bloss als

Ergänzungsnahrung eingestuft werden kann (Gutachten des Kantonalen Labors

Zürich vom 23. August 1995). Dasselbe gilt für G-Spezial und die

verschiedenen Geschmacks­varianten von G.

c) Die Vorinstanz hatte im angefochtenen

Entscheid festgehalten, dass der Verkauf von Lebensmitteln durch Ärzte

grundsätzlich zwar nicht untersagt sei, dass aber die Anprei­sung bzw. die

Abgabe der G-Produkte seitens des Arztes beim Konsumenten den Eindruck erwecke,

es handle sich um ein Heilmittel. Selbst bei Information des Arztes darüber,

dass es sich lediglich um ein Lebensmittel handle, erhalte das Produkt den

Stellen­wert eines Heilmittels und werde der Eindruck eines höheren

gesundheitlichen und eines ge­sundheitsfördernden Wertes erweckt. Diese Wirkung

werde durch den Namen der Beschwerdeführerin (A GmbH) und den Hinweis, dass der

Arzt gerne Auskunft erteile, verstärkt. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies.

Sie macht geltend, die Argumentation der Vorinstanz würde dazu führen, dass ein

Arzt nie Lebensmittel verkaufen dürfte und jede ärztliche Empfehlung zum Kauf

eines bestimmten Produktes beim Patienten den Eindruck erwecken müsste, es

handle sich um ein Heilmittel. Das entbehre jeder Grundlage. Ausserdem

verkauften viele Zahnärzte Zahnbürsten und Zahnpasta, ohne dass die Patienten

diesen Produkten Heilmittelcharakter zuschreiben würden. Im Übrigen wäre die

Beschwerdeführerin bereit, auf den Hinweis ihrer Firma zu verzichten, falls der

Pros­pekt deswegen zu beanstanden wäre.

Es ist vorliegend nicht darüber zu

entscheiden, ob und allenfalls welche Lebensmit­tel durch Ärzte verkauft werden

dürfen, sondern darüber, ob mit dem ausschliesslichen Ver­­kauf der G-Produkte

durch die Ärzteschaft ein täuschender Eindruck im Sinn von Art. 18 Abs. 2

LMG entsteht. Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage, um auch die

gewählte Vertriebsart eines Lebensmittels auf ihre täuschende Wirkung

hin zu prüfen ("Anpreisen"). Eine solche ist vorliegend zu bejahen.

Es kann in erster Linie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie

auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners zum Rekurs verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Dabei ist zu bedenken, dass die G-Produkte

nicht nur ausschliess­lich von Ärzten empfohlen werden, sondern auch nur beim

Arzt erworben werden können. Es ist insbesondere die Wirkung der Verknüpfung

der ärztlichen Empfehlung der G-Produkte mit der Erwerbsmöglich­keit exklusiv

über den Arzt, die nicht unterschätzt werden darf. Angesichts der Vielzahl der

sich auf dem Markt befindlichen Produkte, die in irgendeiner Art und Weise die

Bekämpfung des Übergewichtes versprechen, kommt einer ärztlichen Empfehlung in

Verbindung mit dem ausschliesslichen Vertrieb eines Produktes durch die

Ärzteschaft eine beson­dere Stellung zu, geniessen die Ärzte doch ein hohes

Ansehen und wird den von ihnen ver­triebenen Produkten besondere Aufmerksam­keit

des Publikums zuteil. Nicht umsonst werden Ärzte und Zahnärzte häufig als

Werbeträger eingesetzt (z.B. im Fernsehen und den Print­medien). Die Empfehlung

der G-Produkte sowie der exklusive Vertrieb durch den Arzt wecken im

Interessenten demnach die berechtigte Erwartung, dass es sich dabei um ein sehr

effektives und damit – im Sinn eines höheren gesundheitlichen Wertes –

wertvolles Produkt handelt. Dies umso mehr, als die G-Produkte faktisch eine

noch grössere Exklusivität als rezeptpflichtige Medikamente erhalten, welche

der Arzt zwar im Rahmen der Selbstmedikation an Patienten abgeben darf, die

aber auch in der Apotheke bezogen werden könnten, was auf die G-Produkte nicht

zutrifft und damit den Eindruck der Heilmittel­eigenschaft zusätzlich

verstärkt. Die Tatsache, dass die G-Produkte lediglich einen Teil des täglichen

Bedarfs an Mineralstoffen, Vitaminen und Proteinen zu decken vermögen und da­mit

keinesfalls als besonders hochwertig gelten können, tritt angesichts der

gewählten Verteilerart (Erwerbsmöglichkeit nur beim Arzt) zugunsten des

Eindrucks einer heilmittelartigen Wirkung zurück. Insofern liegt in der

Anpreisung der G-Produkte ausschliesslich durch den Arzt eine Täuschung im Sinn

des Gesetzes. Dass der Zahnarzt gewisse Zahnpas­ten und Zahnbürsten verkaufen

kann, ändert daran nichts, sind diese Produkte doch auch im Gesund­heits- und

Lebensmittelmarkt erhältlich und vermögen die Konsumenten deren Stellen­wert

besser einzuschätzen.

Dabei ist die Durchführung des G-Programmes,

zu dem die G-Pro­dukte gehören (vgl. E. 2c bb), nicht vom Vertrieb der

G-Produkte durch den(selben) Arzt abhängig. Es ist ohne weiteres denkbar, dass

der Arzt die G-Produkte empfiehlt, diese aber im Lebensmittel­handel von

Interessenten erworben werden können. Die Beschwer­deführerin begründet denn

auch nicht substantiiert, weshalb der Vertrieb der G-Produkte über die

Ärzteschaft not­wendigerweise geboten sei. Die im Rahmen des G-Programmes

vorzunehmenden Messun­gen kann der Arzt auch ohne Abgabe der G-Produkte

vornehmen, ebenso die Ernährungs­beratung und die Kontrolle der Einhaltung des

Zielgewichtes. Auch die Empfehlung der G-Produkte bleibt möglich, setzt jedoch

– analog zur Verschreibung rezeptpflichtiger Me­dikamente – nicht voraus, dass

diese Produkte nur beim Arzt erworben werden können. Der Vertrieb der G-Pro­dukte

aussschliesslich über die Ärzte ist daher sachlich in keiner Weise geboten,

jedoch geeignet, beim Interessenten eine täuschende Wirkung im Sinn des

Gesetzes zu erwecken. Dieselbe Wirkung zeigte die blosse ärztliche Empfehlung

der G‑Pro­dukte nicht, ist diese doch von der vorangehenden ärztlichen

Beratung abhängig und steht es dem Arzt ge­rade auch bei der Medikamentenwahl

frei, unter mehreren gleichartig wirkenden Medikamenten das von ihm bevorzugte

zu verschreiben, was hier analog gelten mag.

d) Die Beschwerdeführerin verneint allerdings

ihre "Passivlegitimation" insoweit, als ihr die Vorinstanz den

Vertrieb der Produkte über die Ärzteschaft untersagte. Die Ärzte seien befugt,

Lebensmittel zu verkaufen. Wenn alles, was Ärzte empfehlen oder verkaufen, beim

Patienten den Eindruck eines Heilmittels erwecke, müsse sich eine poli­zeiliche

Mass­nahme gegen die Ärzte richten. Ausserdem täten einige Konkurrenten der

Beschwerdeführerin genau dasselbe wie sie. Wenn der Prospekt der

Beschwerdeführerin zu­lässig sei, würden auf ihrer Seite die

lebensmittelpolizeilichen Vorschriften eingehalten, die polizeiwidrigen

Umstände jedoch erst durch die Ärzte begründet. Es wäre dann von ein­em Verkauf

nicht zugelassener Heilmittel auszugehen, wofür der Beschwerdegegner nicht

zuständig sei. Die Vorinstanz machte dagegen geltend, dass sich eine

verwaltungsrechtliche Massnah­me grundsätzlich gegen den Störer selbst zu

richten habe. Bei einer Mehrzahl von Störern sei primär gegen denjenigen Störer

vorzugehen, der für den polizeiwidrigen Zustand in erster Linie verantwortlich

sei.

Die Vorinstanz hat nach dem Störerprinzip

begründet, weshalb die verwaltungsrechtliche Massnahme gegen die

Beschwerdeführerin selber zu richten sei. Darauf geht diese nicht näher ein.

Der Begründung der Vorinstanz ist beizupflichten (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG). Ergänzend ist anzufügen, dass es sich zusätzlich deswegen nicht

rechtfertigt, jedem einzelnen Arzt den Vertrieb der G-Produkte zu untersagen,

weil die Ärzte dafür von der Beschwerdeführerin (und ihren Konkurrentinnen)

tatsächlich aktiv bearbeitet und ausgelesen werden. Sie erscheint daher am

ehesten in der Lage, die Störung zu beseitigen (dazu Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz.

1933).

e) Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner

darauf, dass ihre Konkurrentinnen genau dasselbe täten wie sie, ohne dass dies

beanstandet werde, und damit auf die Gleichbehandlung im Unrecht. Eine

rechtsungleiche Behandlung liegt gemäss der Praxis des Bundes­gerichtes aber

nur dann vor, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle

unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller, Rz. 411). Das ist hier nicht der

Fall. Dabei ist zu bedenken, dass sich das Schreiben der D GmbH an eine Ärztin

im Kanton Zug wandte, wo sich auch der Ableger der Firma befindet, dasjenige

der E keine Adresse trägt, die Firma indessen im Kanton Appenzell Ausserrhoden

ihren Sitz hat und das Schreiben der F GmbH an einen Arzt im Kanton Thurgau

gerichtet war, die Firma sich aber im Kanton Aargau befindet. Gemäss Art. 40

Abs. 1 LMG vollziehen die Kantone die Lebens­mittelgesetzgebung, soweit nicht

der Bund zuständig ist. Dieser vollzieht das Gesetz aber nur im Zusammenhang

mit Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie in einigen anderen untergeord­neten Fällen

(Art. 32 Abs. 1 LMG). Nach § 6 VO LMG vollziehen die Gemeinden die

Lebensmittelgesetzgebung selbständig neben den kantonalen Behörden, die von

sich aus eingreifen dürfen (§ 5 VO LMG). Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz

in U hat, sind vorliegend die kantonalzürcherischen Behörden zuständig (§§ 2 f.

VO LMG). Die Be­schwerdeführerin legt weder dar, dass dieselben Behörden

berechtigt wären, gegenüber den erwähnten ausserkantonalen Konkurrentinnen

tätig zu werden, noch, dass sie gegen diese in anderer Weise als ihr gegenüber

vorgegangen wären. Von einer ungleichen Behandlung durch dieselbe

Behörde kann daher nicht gesprochen werden.

4.

Schliesslich wehrt sich die

Beschwerdeführerin dagegen, dass der Beschwerdegegner in beiden Entscheiden den

Hinweis darauf, G-Ballaststoff könne der Förderung der Verdauung dienen, als

unzulässig betrachtete. Die Vorinstanz ging darauf nicht näher ein, hielt

jedoch den Hinweis auf die verdauungsfördernde Wirkung für unzulässig. Mit

Schreiben vom 26. Juli 1995 hatte das Kantonale Laboratorium Zürich, dem

A-Ballaststoff zur Prüfung vorgelegt worden war, erklärt, der Hinweis

"regt den Magen-Darm-Trakt an" gehe im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. d

LMV zu weit und sei wegzulassen. Aus dem Schreiben der H AG vom 22. August 1995

an das Kantonale Laboratorium Zürich geht wiederum her­vor, dass der Hinweis

"regt den Magen-Darm-Trakt an" gemäss telefonischer Information vorerst

auf der Etikette von A-Ballaststoff belassen werden durfte, was vom Beschwer­degegner

schriftlich bestätigt wurde. Inzwischen brachte die Beschwerdeführerin den

Hinweis an, dass G-Ballaststoff eingenommen werden könne, "um die

Verdauung zu fördern". Zu Recht erklärt sie dazu, dass sich die Hinweise

"regt den Magen-Darm-Trakt an", "Unterstüt­zung der

Verdauung" (Formulierung auf der genehmigten Etikette) und "För­derung

der Verdauung" entsprechen. Letztlich verheissen alle diese Hinweise

nichts anderes, als dass mit Einnahme von A-Ballaststoff die Verdauung angeregt

bzw. erleichtert werden könne.

Das Verbot des Hinweises auf die Anregung der

Verdauung lässt sich dem Disposi­tiv des angefochtenen Entscheides konkret

nicht entnehmen, ist aber vom Abgabeverbot für den Prospekt mitumfasst. In der

Einsprache vom 22. Januar 2001 sowie im Rekursverfahren hatte die

Beschwerdeführerin auf die eingangs erwähnten Umstände, insbesondere die

mündlich zugesagte Bewilligung für diesen Hinweis, aufmerksam gemacht. Sollte

eine von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorgelegen ha­ben, wäre diese im Rechtsmittelverfahren geheilt worden (dazu

Häfelin/Müller, Rz. 1329). Der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid und

die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gingen allerdings nur sehr pauschal

darauf ein. Es ist tatsächlich nicht erkennbar, mit welcher Begründung die –

unbestrittene – mündliche und schriftliche Zusage des Beschwerdegegners, den

Hinweis auf die verdauungsfördernde Wirkung von G-Ballaststoff ("regt den

Magen-Darm-Trakt an") vorerst zuzulassen, widerrufen wurde. Der Begründung

der erwähnten Entscheide lässt sich hiezu nichts entnehmen. Da sich bereits im

Jahre 1995 die Frage der Zulässigkeit eines solchen Hinweises gestellt hatte,

dieser aber "vorerst" zuge­lassen wurde und das Lebensmittelgesetz

sowie die Lebensmittelverordnung beide damals schon in Kraft waren (je per 1.

Juli 1995; AS 1995 1487, 1615), hätten die angerufenen Instanzen die Gründe für

ihren Meinungsumschwung darlegen müssen. Aufgrund der beschriebenen Umstände

besteht jedenfalls kein Anlass, den Prospekt wegen des Hinweises auf die

Wirkungen von G-Ballaststoff für unzulässig zu erklären.

5.

Demnach ist die Beschwerde insofern

teilweise gutzuheissen, als der Prospekt für das G-Programm und der Hinweis auf

die verdauungsfördernde Wirkung von G-Ballast nicht zu beanstanden sind,

hingegen abzuweisen, soweit der Vertrieb der G-Produkte durch die Ärzteschaft

untersagt worden ist. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden

die Dispositiv-Ziffern I-III des Entscheides des Kantonalen Laboratoriums

Zürich vom 16. Januar 2001 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

...