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Entscheid

VB.2001.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00333

27. Februar 2002Deutsch16 min

(URT.2002.6646)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. L. reiste als 18

½-jähriger in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Am 18. Juni 1999

heiratete er die Schweizerin M. und erhielt die Aufent­haltsbewilligung zum

Verbleib bei der Ehefrau. Das Asylgesuch zog er in der Folge zurück. Im August

1999 erhielt er eine Arbeitsbewilligung und nahm eine Stelle bei der N. AG an.

Im November 1999 wurde er verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Am 27.

April 2000 verurteilte ihn das Bezirksgericht O. wegen Widerhandlun­gen gegen

das Betäubungsmittelgesetz zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis. Nachdem

er zwei Drittel der Strafe verbüsst hatte, wurde er am 5. Mai 2001

vorzeitig und bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Am 8. Januar 2001 wies die Direktion für

Soziales und Sicherheit sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach der Verbüssung des Strafvollzugs ab, weil L. zu

schweren Klagen Anlass gegeben habe und sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz

unerwünscht sei.

Erwägungen

II. Dagegen erhob L.

am 12. Februar 2001 Rekurs, welchen der Regierungsrat am 5. September 2001

abwies.

III. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2001

liessen er und seine Ehefrau dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und es sei zu veranlassen, dass seine

Aufenthaltsbewilligung verlängert werde. Die vom Regierungsrat entzogene

aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und es seien die

Beschwerdeführenden mündlich zu befragen, unter Kos­ten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der beschwerdebeklagten Direktion für Soziales

und Sicherheit.

Während diese sich zur Beschwerde nicht

äusserte, beantragte die Staatskanzlei für den Regierungsrat die Abweisung der

Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Der Abteilungspräsident hat bis zum

Entscheid über das Gesuch um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

alle Vollzugsvorkehrungen untersagt. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache

erübrigt sich ein separater Beschluss zur aufschiebenden Wirkung.

b) Das Verwaltungsgericht beurteilt die

Rechtmässigkeit von Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von

Verwaltungsbehörden (§ 41 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Ehefrau war am

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat nicht beteiligt, weshalb sie gegen dessen

Entscheid nicht beschwerdeberechtigt ist.

2.

Der Regierungsrat hat richtig

festgestellt, dass der Beschwerdeführer, welcher mit einer Schweizerin

verheiratet ist und dessen Ehe intakt ist, grundsätzlich einen Rechtsanspruch

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann; dies sowohl

gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung

der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) wie auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK). Auf diese

zutreffende Darstellung kann verwiesen werden (§ 28 in Verbindung mit § 70

VRG). Dies führt dazu, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde

einzutreten hat. Ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Verwirklichung

des Rechtsanspruchs gegeben sind, ist Gegenstand der materiellen Erwägungen

(BGE 122 II 289 E. 1d S. 294).

3.

a) Der Anspruch auf Erteilung oder

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund

vorliegt (Art. 7 Abs. 1 3. Satz ANAG). Dies ist der Fall, wenn die ausländische

Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art.

10.

Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach

den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Dabei ist

namentlich die Schwere des Verschuldens der ausländischen Person, die Dauer

ihres Aufenthalts in der Schweiz sowie die mit ihrer Ausweisung für sie und

ihre Familie verbundenen Nachteile abzuwägen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung

zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV]).

b) Eine umfassende Interessenabwägung

verlangt auch Art. 8 Abs. 2 EMRK. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK darf nur zurückweichen, wenn der Eingriff in dieses Rechtsgut

gesetzlich vorgesehen ist und sich als eine Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe

und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung

und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und

Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Verweigerung

der Aufenthalts­bewilligung ist dabei eher zulässig als die Ausweisung, weil

der ausländischen Person nur bei letzterer das Betreten der Schweiz vollständig

untersagt wird (BGE 120 Ib 13 ff).

c) Ausgangspunkt der Abwägung ist die Schwere

des durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zum Ausdruck gebrachten

Verschuldens. Nach der Gerichtspraxis liegt die Grenze, von der an in der Regel

keine Bewilligung mehr erteilt wird, bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn die

betroffene ausländische Person, die mit einem schweizerischen Ehegatten

verheiratet ist, um die erstmalige Erteilung oder nach einem kurzen Aufenthalt

in der Schweiz um die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung nachsucht. Nach

dieser Praxis des Bundesgerichts gilt dies selbst dann, wenn dem Ehepartner die

Ausreise aus der Schweiz nicht oder nur schwer zumutbar ist (BGE 120 Ib 14).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

(EGMR) stellt bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK

seinerseits auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat

vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während dieser Periode,

auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf de­ren familiäre

Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer der ehelichen Beziehung und

weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen

(Geburt und Al­ter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die

Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land

gelebt werden könnte usw.), sowie die Nachteile, die dem Ehepartner erwachsen

würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimat nachfolgen. Allein die

Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist,

schliesst eine Ausweisung beziehungsweise Nichterneuerung der Aufenthaltsbewil­ligung

noch nicht aus (EGMR, Urteil Nr. 54273/00 vom 2. August 2001 i.S. Boultif vs.

Schweiz, Rz. 48; BGr, Urteil Nr.2A.296/2001 vom 22.Oktober 2001 i.S. R.

vs. Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kt. Zürich, E. 2 b).

4.

a) Der Beschwerdeführer wurde vom

Bezirksgericht O. mit einer Freiheitsstrafe von zweieinviertel Jahren bestraft.

Es beschuldigte ihn, als Mitglied einer international tätigen

Drogenorganisation einer anderen Person den Auftrag erteilt zu haben, in

Brasilien einen Koffer mit Kokain zu übernehmen und diesen nach Zürich zu

transportieren, wo er ihn übernehmen sollte. Dazu kam es nicht, weil der Transporteur

der Ware bereits in Genf gefasst und von der Polizei nach Zürich begleitet

worden war, wo der Beschwerdeführer selbst verhaftet wurde. Das Strafgericht

beurteilte sein Verschulden als "nicht mehr leicht" im Rahmen eines

schweren Falls von Betäubungsmitteldelikten. Es berücksichtigte, dass er im

Tatzeitpunkt noch nicht zwanzigjährig war und hielt ihm eine gewisse

"jugendli­che Unbedarftheit", dagegen allerdings auch, dass er nicht

aus wirt­schaftlicher Not kriminell gehandelt habe. Im Zeitpunkt des Verbrechens

war der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Monaten verheiratet und war

einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vor der Tat hielt er sich bereits seit

rund eineinviertel Jahren in der Schweiz auf, besass aber die Aufenthaltsbewilligung

nur seit wenigen Monaten. Im Strafvollzug hatte er sich bewährt und war im

Rahmen der gebotenen Möglichkeiten erwerbstätig. Zu seiner Ehefrau unterhält er

eine intensive Beziehung, was diese bestätigt. Seit seiner Entlassung ist der

Beschwerdeführer wieder erwerbstätig. Er will sich ausschliesslich seiner

Familie widmen und führt aus, dass er seine Straftat bereue und sich schäme. Er

hat sich offenbar Deutschkenntnisse angeeignet, die es ermöglicht haben, dass

die polizeilichen Befragungen ohne Übersetzer durchgeführt werden konnten. Die

Ehefrau erwartete von ihm ein Kind, das am 22. Januar 2002 geboren wurde. Die

Ehefrau bekräftigt, dass ihr die Ehe und zukünftige Familie das Wichtigste sei

und dass bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria sie vor einer

unlösbaren Entscheidung stehen würde.

b) Der Regierungsrat ist zum Ergebnis

gelangt, dass das Verschulden des Beschwer­­­deführers die privaten Interessen

überwöge. Durch sein Verhalten habe er bewiesen, dass sein künftiges Verhalten

unberechenbar sei und ein neuer Rückfall in die Kriminalität auf Grund seiner

wenig gefestigten Erwerbssituation nicht ausgeschlossen werden könne. Wegen

seines nur kurzen Aufenthalts in der Schweiz könne von einer Integration des Beschwerdeführers

nicht gesprochen werden. Der Ehefrau sei zuzumuten, ihm entweder nach Nigeria

zu folgen oder eine getrennte Ehe zu führen; allenfalls könnte die Familie in

ein Drittland auswandern. Im Übrigen wäre das polizeiliche Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers auch dann überwiegend, wenn es für die Ehefrau

unzumutbar wäre, dem Ehemann in dessen Heimat nachzufolgen.

5.

a) Bei einem Strafmass, welches den von

der Rechtsprechung angenommenen Grenzwert um drei Monate überschreitet, müssen

besonders gewichtige private Interessen vorliegen, um das öffentliche Interesse

an einer Fernhaltung von der Schweiz aufzuwiegen und damit den Anspruch auf

eine Bewilligungsverlängerung zu begründen. Der Beschwerdeführer stellte sich

als Glied einer Kette für die Organisation und Durchführung eines

Drogentransports zur Verfügung und wurde vor der Ausführung seines

Transportauftrags verhaftet. Sowohl die für als auch gegen ihn sprechenden

Umstände der Straftat und seine persönlichen Verhältnisse wurden von der

Strafjustiz berücksichtigt und flossen ins Strafmass ein, an welches

Fremdenpolizeibehörden und Verwaltungsgericht letztlich gebunden sind.

b) Während das Bundesgericht vor dem

zitierten Entscheid des EGMR beim Erreichen oder Überschreiten der Strafgrenze

von zwei Jahren Freiheitsentzug die konkrete Inte­ressenlage der Ehefrau eher

summarisch prüfte und in der Regel befand, es sei zumutbar, die Ehe allenfalls

auch auf Distanz zu leben, sofern die Ehegattin dem Weggewiesenen nicht in

dessen Heimat folgen wolle oder könne, fordert die jüngste Rechtsprechung des

EGMR eine deutlichere Gewichtung der Konventionsgarantie auf Achtung des

Familienlebens. Im Fall Boultif vs. Schweiz war der algerische Ehemann wegen

Raubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der EGMR

wertete die Bewährung im Strafvollzug und diejenige nach der Entlassung und

befand, der ausländische Ehemann habe sich in der Zeit vor, während und nach

dem Strafvollzug während mehreren Jahren bewährt. Ein Rückfall in die

Kriminalität sei zwar theoretisch möglich, aber konkrete Hinweise dafür seien

nicht vorhanden. Die Ehe mit einer Schweizerin habe vor den Straftaten

bestanden und sei nach mehreren Jahren intakt. Die Eheleute hätten nicht damit

rechnen müssen, ihre – kinderlose – Ehe nicht in der Schweiz leben zu können.

Für die Ehefrau, welche zwar französisch sprach, aber keine besonderen

Beziehungen zur islamischen Heimat ihres Gatten habe, sei ein zukünftiges Leben

in Algerien nicht zumutbar. Die damit zwingend verbundene Unmöglichkeit, die

Ehe faktisch weiter zu leben, rechtfertige sich angesichts des wenig konkreten

öffentlichen Interesses an der Wegweisung des Ehemanns nicht.

c) Zum vorliegenden Sachverhalt besteht der

wesentliche Unterschied in der Dauer des Aufenthalts des Ausländers in der

Schweiz seit der begangenen Straftat bis zur fremden­polizeilichen Massnahme.

Das Bundesgericht hat in dem ebenfalls bereits erwähnten jüngsten Entscheid vom

22.

Oktober 2001 zur allzu starken Berücksichtigung der Zeitdauer nach der

Straftat den Erwägungen des EGMR entgegengehalten, dass damit die Bewilligungserneuerung

umso wahrscheinlicher würde, je schwerer die Straftat sei und je länger die

Zeit des Vollzugs dauere, was nicht Sinn und Zweck von Art. 7 Abs. 1 ANAG sein

könne. In der Tat dauerte allein das Strafverfahren im Fall Boultif vs. Schweiz

seit der Straftat (1994) durch die Anrufung mehrerer Instanzen rund drei Jahre

(1995 - 1997). Erst in der Folge trat der Verurteilte den Strafvollzug an

(1998) und erfolgte die fremdenpolizeiliche Massnahme (1998), welche von drei Rechtsmittelinstanzen

in der Schweiz beurteilt wurde und im Jahr 2000 dem EGMR unterbreitet worden

war. Auf diese Weise – durch Ausschöpfung aller Rechtsmittelmöglichkeiten im

Straf- und fremdenpolizeilichen Verfahren – gelangte die betroffene

ausländische Person in den Genuss einer sechsjährigen (1994 - 2000) Aufenthaltsdauer,

während der sie sich bewähren konnte.

Dies steht im Gegensatz zum heutigen

Beschwerdeführer, welcher den Strafvollzug vorzeitig, also vor der Rechtskraft

des Urteils, antrat und in der Folge auf eine Berufung gegen das

erstinstanzliche Strafurteil verzichtete. Damit lagen zwischen Straftat (Oktober/

November 1999) und der fremdenpolizeilichen Verfügung (8. Januar 2001) nur

gerade ungefähr 14 Monate. Dass damit seine zeitlichen Bewährungsmöglichkeiten

zwangsweise ge­ringer sind, ist offensichtlich, und es führte zu einem

stossenden Ergebnis, würde ihm dieser Umstand nachteilig ausgelegt. Damit ist

das Argument des Bundesgerichts, wonach die Bewährung während des Strafvollzugs

nur zurückhaltend zu gewichten sei, sinnvoll und gerecht. Es ist durch die

Erwägung zu ergänzen, dass dies sinngemäss auch für die al­lein durch die

Ergreifung von Rechtsmitteln gewonnene Aufenthaltsdauer gelten muss.

Zur Bewährung des Beschwerdeführers kann

somit angeführt werden, dass dieser seit Februar 2001 beim gleichen

Arbeitsvermittler erwerbstätig ist und dort eine gute bis sehr gute Beurteilung

erfährt. Aktenkundig ist sodann, dass er sich seit seiner Einreise in die

Schweiz erfolgreich um Deutschkenntnisse bemüht hat. Nach Angaben seiner

Ehefrau beabsichtigt er, sich beruflich weiterzubilden. Der Regierungsrat hat

befunden, dass die Anstellung als Hilfskraft im Stundenlohn durch eine

Temporärfirma die Gefahr eines Rück­falls in den mit hohen Gewinnen lockenden

Drogenhandel berge. Damit verkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer

seine Erwerbstätigkeit schon während des (offenen) Strafvollzugs im Februar

2001.

aufnahm und es erfahrungsgemäss für Personen im Strafvollzug praktisch

keine anderen Anstellungsmöglichkeiten als über Arbeitsver­mittlungen gibt. Im

Rahmen der konkreten Abwägung aller Umstände hat die Vorinstanz sodann unberücksichtigt

gelassen, dass der Beschwerdeführer neben seinem Halt, dem ihm seine Ehe gibt,

sich im Rahmen seiner – zeitlichen – Möglichkeiten und bedingt durch den

Strafvollzug eher überdurchschnittlich um stabile Verhältnisse und eine

Integration bemüht hat. Wie ausgeführt, ist ihm die objektiv kurze zur

Bewährung zur Verfügung stehende Zeit nicht negativ anzulasten.

d) Es bleibt die Frage zu beantworten, ob es

dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zumutbar sei, nach Nigeria

zurückzukehren bzw. auszuwandern.

aa) Vorab ist hierzu den Erwägungen der

Vorinstanz Folgendes entgegenzuhalten:

Wenn die Vorinstanz ausführt, die kantonalen

Behörden hätten sich dazu nicht zu äussern, weil es (vorerst) nur um eine

Wegweisung aus dem Kanton Zürich gehe und über eine Zumutbarkeit einer

Wegweisung aus der Schweiz die eidgenössischen Behörden zu befinden hätten,

verkennt sie den Auftrag von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV.

Danach sind die kantonalen Behörden aufgerufen, die Frage der Zumutbarkeit ei­nes

zukünftigen dauernden Aufenthalts der betroffenen Personen im fraglichen Land

im Rahmen der Prüfung, ob ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt bestehe oder

aufzuheben sei, zu beurteilen. Der Bundesbehörde obliegt es allenfalls, eine

Zumutbarkeit der Ausreise in einem konkreten Zeitpunkt zu beurteilen, was

voraussetzt, dass ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltnahme in der Schweiz nicht mehr

besteht.

Sodann ergibt sich aus den bisherigen

Ausführungen ohne weiteres, dass die Auffassung des Regierungsrats, selbst eine

festgestellte Unzumutbarkeit der Ausreise für die Ehefrau vermöge ein

gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Ehegatten nicht

aufzuwiegen, nicht gesetzmässig ist, verkennt der Regierungsrat doch damit den

gesetzlichen Auftrag, wonach die gegenseitigen Interessen und konkreten

Umstände des Einzelfalls abzuwägen sind.

Endlich ist die Behauptung, die Eheleute könnten

allenfalls in ein Drittland ausreisen, nicht belegt. Weder aus den Akten noch

aus eigenen Erhebun­gen des Regierungsrats ergibt sich eine solche Möglichkeit;

der Regierungsrat vermag auch keine konkreten Drittländer zu nennen.

bb) Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu

seiner Heimat, die er vor dreieinhalb Jahren verlassen hat, sind unklar. Es

scheinen Verwandte dort zu leben, der Beschwer­deführer will aber die Kontakte

abgebrochen haben. Offen muss bleiben, ob er seinerzeit wegen einer Bedrohung das

Land verlassen musste; das eingeleitete Asylverfahren wurde durch den Rückzug

des Begehrens ohne materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des

Beschwerdeführers abgeschrieben.

cc) Nach der Auffassung des Regierungsrats

wäre es der Ehefrau zumutbar, in Nigeria zu leben. Sie "wisse etwas

Bescheid" über die dortige Kultur und Religion, habe gele­gentlich

schriftlichen und telefonischen Kontakt zu den Angehörigen des Ehemannes gepflegt,

obwohl sie das Land noch nie besucht habe. Sie habe Englischkenntnisse und

könne als ausgebildete Krankenschwester dort "wirtschaftlich auf eigenen

Füssen stehen". Im Üb­rigen habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie

versuchen würde, ihrem Ehemann ins Ausland zu folgen, falls dieser aus der

Schweiz weggewiesen würde. – Die Ehefrau hat diese Darstellung bestritten. Sie

sei diplomierte Psychiatrieschwester, in welchem Bereich sie in einem

Drittweltland kaum Arbeit fände. Ihre Englischkenntnisse seien begrenzt. Die sozialen

Verhältnisse in Nigeria und das Frauenbild in diesem Land seien ihr fremd. Das

Land sei von politischen Unruhen, Gewalt und Unterdrückung, fehlender

staatlicher Autorität, bitterer Armut, unzureichender medizinischer Versorgung

und Kriminalität gepeinigt. Ihre Aussage, sie würde versuchen, ihrem Ehemann ins

Ausland zu folgen, habe sie spontan gemacht als Ausdruck ihrer Verbundenheit.

Sie habe nie länger als einige Ferienwochen im Ausland verbracht und fühle sich

in der Schweiz zu Hause. Eine Ausreise mit einem Kleinkind nach Nigeria sei

zusätzlich völlig undenkbar und ein Drittland stehe nicht zur Diskussion.

e) Soweit der Regierungsrat eine Zumutbarkeit

für die Ehefrau überhaupt geprüft hat, kann das Gericht seinen Erwägungen nicht

folgen. Im bereits angeführten Fall Boultif vs. Schweiz befand der EGMR, einer

Schweizerin ohne besondere Beziehungen zu Algerien, selbst mit Kenntnissen der

französischen Sprache, sei eine dauernde Existenz in diesem Land nicht

zumutbar. Es darf als bekannt gelten, dass sich das Land Nigeria in einem Zustand

befindet, der sich in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht

fundamental von westeuropäischen Verhältnissen unterscheidet. Mit grösster

Wahrscheinlichkeit müsste die Ehefrau und damit die Familie damit rechnen, in

wirtschaftliche Not zu fallen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau

des Beschwerdeführers glaubhaft und unwidersprochen ausgeführt hat, dass sie

sich mit der Schweiz verbunden fühle und mit Ausnahme von Ferienaufenthalten

noch nie in einem ausländischen Staat gelebt habe. Diesbezüglich sind die Erwägungen

des Bundesgerichts im Entscheid BGE 110 Ib 205 zu beachten. Einer Schweizerin,

deren Ehemann zu zwei Jahren Zuchthausstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten

verurteilt worden war, hatte das Gericht zugebilligt, dass ihr, welche kaum

Auslandkenntnisse hatte und die Sprache des nordafrikanischen Heimatlands ihres

Gatten nicht be­herrschte, eine Ausreise nach Nordafrika nicht zuzumuten sei.

Ebenfalls ist zu erwägen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Heirat

nicht damit rechnen musste, dass ihr Ehemann straffällig würde und damit das

eheliche Zusammenleben nicht mit Sicherheit in der Schweiz stattfinden könnte.

Dass die Eheleute mittlerweile ein gemeinsames Kind haben, hat in der

vorliegenden Abwägung kein Gewicht; denn die Eheleute mussten im Zeitpunkt, als

das Kind gezeugt wurde, die Unsicherheit, mit ihm gemeinsam in der Schweiz

leben zu können, in Betracht ziehen.

Die Unzumutbarkeit für die Ehefrau, sich in

Nigeria niederzulassen, hätte zur Folge, dass die Ehe nicht gelebt werden

könnte. Ausserdem sind aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zur Zeit

keine Anzeichen einer Rückfälligkeit erkennbar und kann nicht davon ausgegangen

werden, dass er eine latente Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.

Demzufolge ist die Voraussetzung von Art. 8 Abs. 2 EMRK für eine Ausnahme von

der Gewährleistung der Garantie des Familienlebens nicht gegeben und erweist

sich der angefochtene Rekursentscheid als konventionswidrig.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde des

Beschwerdeführers.

6.

...

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Auf die Beschwerde der

Beschwerdeführerin Nr. 2 wird nicht eingetreten;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers

Nr. 1 wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats vom 5. September 2001

wird aufgehoben.

2.

...