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Entscheid

VB.2001.00334

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00334

19. Dezember 2001Deutsch26 min

(URT.2001.6556)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. D ..., Tochter von B, besuchte im

Schuljahr 1999/2000 die zweite Klasse der Primarschule X. Da die Mutter D trotz

schulinterner und ‑externer Fördermassnahmen als unterfordert erachtete

und gewisse psychosomatische Beschwerden D’s (Kopfweh, Bauchschmer­zen) auf

deren Unterforderung in der Schule zurückführte, stellte sie im Oktober 1999

den Antrag, D eine Klasse überspringen zu lassen. Die Primarschulpflege X

lehnte dieses Gesuch am 1. November 1999 ab, ebenso die Bezirksschulpflege

Y mit Beschluss vom 11. Januar 2000 einen dagegen gerichteten Rekurs der

Mutter. Den dagegen erhobenen Rekurs von B hiess die Schulrekurs­kommission des

Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Mai 2000 hingegen gut und erlaubte D,

in die dritte Primarklasse überzutreten.

Noch vor Abschluss des erwähnten Verfahrens

trat D auf Betreiben ihrer Mutter nach den Frühlingsferien 2000 in die

Privatschule P in Z ein. Dort eignete sie sich bis zu den Sommerferien 2000 den

Stoff der dritten Klasse an und nahm nach den Ferien am Unterricht der vierten

Klasse teil, wo sie bis zu ihrem Austritt am 19. Januar 2001 weiterhin

gute Fortschritte machte und der Jahresplanung einige Wochen voraus war. Seit

dem 22. Januar 2001 besucht D den Unterricht ... an der Privatschule Q,

wobei es sich nach Angaben der Schule um eine Förderklasse für besonders

begabte Kinder im Primarschulalter handelt.

Mit Schreiben vom 30. September 2000

stellte B das Gesuch an die Primarschulpflege X, diese habe das Schulgeld für

die Tochter D in Z von jährlich etwa Fr. 12'558.- bis Fr. 12'758.- zu

übernehmen (damals Schule P). Dieses Gesuch lehnte die Primarschulpflege X mit

Beschluss vom 30. Oktober 2000 ab. Sie begründete ihren Entscheid auf das

Wesentliche zusammengefasst damit, dass B die Möglichkeit einer Klassenaufstufung

an der Primarschule X gar nicht wahrgenommen habe und die Tochter an der

Privatschule P habe unterrichten lassen. Es seien von der Schulrekurskommission

jedoch keine sonderpädagogischen Massnahmen vorgesehen worden, welche die

Primarschule X nicht erbringen könnte.

Erwägungen

II. Dagegen erhob B am 2. Dezember 2000

Rekurs bei der Bezirks­schulpflegeY, sinngemäss mit dem Antrag, es sei die

Primarschulgemeinde an den (Schul-)Kosten aus­serhalb der Gemeinde X zu

beteiligen. Mit Beschluss vom 18. Januar 2001 wies die angerufene

Bezirksschulpflege den Rekurs ab.

III. Mit Eingabe vom 24. Februar 2001

gelangte B an die Schulrekurskommission des Kantons Zürich und verlangte einen

Beitrag an die Schulungskosten für D in Z in der Höhe des

Regelklassenschulgeldes eines Schulkindes von X. Mit Beschluss vom 12. Sep­tember

2001.

wies die Schulrekurskommission den Rekurs ab.

IV. Am 16. Oktober 2001 liess B beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom

12.

September 2001 erheben und folgenden Antrag stellen:

"Es sei Frau

B das Schulgeld für die Schulung ihrer Tochter D ... an einer Privatschule (Q)

ab Mai 2000 bis auf Weiteres in der Höhe von mindestens dem Betrag, den die

Schulung an der Volksschule kosten würde, zu be­zahlen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."

Die Primarschulpflege X beantragte in der

Beschwerdeantwort vom 13./19. No­vember 2001 die Abweisung der Beschwerde.

Dasselbe verlangte die Schulrekurskommission in der Vernehmlassung vom 20. November

2001.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine

Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflege­gesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

a) Gemäss § 5 Abs. 2 des

Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (in der Fassung vom

29.

November 1998) entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend, soweit

das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht

vor­sieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich

zulässig, und die Strei­tig­keiten um die Übernahme von Schulungskosten fallen

nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f VRG für den Schulbereich

vorgesehenen Ausnahmen. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb

grundsätzlich einzutreten.

b) Über die Höhe des Schulgeldes an der

Privatschule Q macht die Beschwerde­führerin keine Angaben. Aufgrund des aufwendigen

Kleinklassenkonzeptes ist aber davon auszugehen, dass die Privatschule Q nicht

günstiger ist als die Privatschule P in Z (rund Fr. 12'500.- pro Jahr).

Die Schulungskosten eines Kindes in der Regelklasse der Primarschule X sind

ebenfalls nicht bekannt. Da die Beschwerdeführerin aber Beiträge an die

Schulkosten D’s rückwirkend ab Mai 2000 "bis auf Weiteres" verlangt

und D noch mindestens ein Jahr die Primarschule wird besuchen müssen, ist ein

Streitwert von über Fr. 20'000.- anzunehmen, weshalb die Kammer zur

Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

Art. 19 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) begründet einen Anspruch auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht, dessen Gewährleis­tung Art. 62 Abs. 2

BV den Kantonen überträgt. Art. 62 der Kantonsverfassung vom

18.

April 1869 enthält keinen darüber hinausgehenden Anspruch. Es kann

dazu auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.

Bereits daraus geht hervor, dass der Besuch einer Privatschule nicht

unentgeltlich ist und der Staat für dessen Kosten grundsätzlich nicht

aufzukommen hat (vgl. Bruno Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit,

St. Gallen 1995, S. 161; Thomas Fleiner-Gerster, Die Rechte der

Eltern gegenüber der Schule, AJP 1993, S. 666 ff., 671; VGr,

22.

November 2000, VB.2000.00310, E. 2,

Daneben regelt § 12 des

Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (in der Fassung vom 2. Juni

1991; VolksschulG) die Voraussetzungen für die Zuweisung von Kindern, die

bildungsfähig, aber körperlich oder geistig gebrechlich, schwer erziehbar oder

sittlich gefährdet sind, dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen

vermögen oder ihn wesentlich behindern, in die Sonderklassen (Abs. 1) oder

in die Sonderschulung (Abs. 2). Für den Umgang mit Kindern, die besonders

leistungsfähig und/oder begabt sind, sieht das zürcherische Volksschulrecht

keine besonderen Massnahmen vor. Immerhin können solche Kinder unter Umständen

als in einem weiten Sinn schwer erziehbar erscheinen und kann ihre

Unterforderung zu einer wesentlichen Behinderung des Unterrichts in den

Regelklassen führen. Unter solchen Umständen erscheint ein weitgefasstes

Verständnis der Bestimmungen über die Sonderklassen und -schulung als zulässig.

Eine solche Praxis verträgt sich auch mit § 1 Abs. 4 Satz 4

VolksschulG, wonach der Unterricht die Leistungsfähigkeit und die individuellen

Begabungen und Neigungen der Kinder zu berücksichtigen hat.

Das bedeutet nun allerdings nicht, dass die

Förderung Hochbegabter von vornherein ausserhalb der Regelklassen zu erfolgen

hat. Wenn sich eine solche Förderung auf § 12 Volks­schulG stützt, müssen

auch die zugehörigen Ausführungsbestimmungen entsprechend angewandt werden,

insbesondere das Sonderklassenreglement vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR).

Aus § 12 VolksschulG, wonach die Einschulung in Sonderklassen nur

anzuordnen ist, wenn die Regelklasse nicht ausreicht, und die Sonderschulung

nur, wenn auch der Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sowie aus

der Begriffs- und Zweckumschreibung der Stütz- und Fördermassnahmen, welche

laut den §§ 48 f. SonderklassenR den Unterricht und die Erziehung an

Normal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und Lern- und

Verhaltensschwierigkeiten beheben oder mildern sollen, soweit dies nicht im

Rahmen des Klassenverbands möglich ist, lässt sich ohne weiteres der Grundsatz

herauslesen, dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und

Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll.

Dieser Grundsatz gilt nicht allein für die in §§ 53 ff.

SonderklassenR besonders erwähnten Stütz- und Fördermassnahmen, sondern muss

auch für den Umgang mit Schwierigkeiten gelten, die im Rahmen der Regelklasse

durch besondere Leistungsfähigkeit oder hervorragende Begabung entstehen können

(VGr, 19. Juni 2001, VB.2001.00127, E. 2,

Die Volksschulgesetzgebung kennt die

Übernahme für Privatschulkosten grundsätzlich nur im Bereich der von der Schulgemeinde

angeordneten Sonderschulung (§ 39 SonderklassenR; § 15 des

Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919 in der Fassung vom

16.

März 1986; Ziffern 4.2.7 und 4.2.7.9 der von der heutigen

Bildungsdirektion erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom

27.

Dezember 1985 [Richtlinien]). Entschlies­sen sich die Eltern

ausnahmsweise in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die

Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der

Schulung im Sinne von Ziffer 4.3 der Richtlinien (Ziff. 4.2.7.9 Richtlinien)

und damit ihre Zahlungspflicht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine solche

Ausnahmesituation vorliegt.

3.

Über die

Fähigkeiten D’s liegen verschiedene Unterlagen im Recht, so zwei Lern­berichte

der Privatschule Q vom 28. Mai 2001 und vom Oktober 2001, ein Bericht der

Privatschule P über D’s schulische Entwicklung und ihr Sozialverhalten vom 31.

Mai 2001, ein Abklärungsbericht des Nordostschweizer Instituts für Lernfragen

vom 18. März 1999, eine Abklärung des Schulpsychologischen

Beratungsdienstes des Bezirks Y vom 13. April 1999, der Lernbericht der

Primarschule X vom 5. Juli 2001 sowie die Resultate einer entwicklungsneurologischen

Untersuchung vom 25. September 2001 durch das Kantonsspital Z.

Übereinstimmend zeigen die erwähnten Berichte

eine herausragende Begabung D’s im mathematisch-naturwissenschaftlichen und im

Bereich des logischen Denkens, etwas weniger im sprachlichen Bereich (wobei die

Begabung in Fremdsprachen unterschiedlich bewertet wird). Nur der Bericht des

Kantonsspitals Z erkennt deutlich überdurchschnittliche Leistungen vor allem im

sprachlichen Bereich. An der sicherlich herausragenden Begabung D’s kann nicht

gezweifelt werden, selbst wenn sie sich nicht in allen Bereichen gleichermassen

niederschlägt. D besucht heute in der Privatschule Q seit August 2001 die

5.

Pri­mar­klasse, womit sie ihren gleichaltrigen Kameradinnen und

Kameraden um ein Jahr vo­raus ist; sie wird indessen individuell im

mathematisch-geometrischen und naturwissenschaftlichen Bereich darüber hinaus

gefördert.

4.

a) Die Beschwerdeführerin erklärt, sie

habe sich seit März 1999 unermüdlich dafür eingesetzt, dass D in der

Regelklasse einen Unterricht erhalte, der ihre Leis­tungs­fähig­keit und

Begabung berücksichtige. Die Bemühungen seien gescheitert an der Un­ein­sich­tig­keit

der Lehrerin und der Schulbehörden. Eine individuelle Förderung habe entgegen

den Aussagen der Primarschule X nicht stattgefunden, mit Ausnahme des Arbeitens

mit Wochen­plan. Das Konzept Begabtenförderung der Primarschule X sei nicht zum

Tragen gekommen, da D’s Leistungen nicht dessen Anforderungen entsprochen

hätten. So sei der Beschwerdeführerin nur übrig geblieben, das Überspringen

einer Klasse zu beantragen, was von der lokalen und der Bezirksschulpflege wie

auch von der gesamten Lehrerschaft abgelehnt worden sei. Eine Zusammenarbeit

der Schulbehörden mit der Beschwerdeführerin sei nicht möglich gewesen, da die

Behörden stets gegensätzlich zu ihren Anliegen gehandelt hätten. Da D in den

Sport- und Frühlingsferien jegliche Motivation für die Schule verloren habe und

der Entscheid der Schulrekurskommission (über den beantragten Klassenaufstieg)

habe auf sich warten lassen, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr zuwarten

können und D deshalb in der Privatschule P untergebracht. Zwar sei der – den

Klassenaufstieg bewilligende – Entscheid der Schulrekurskommission etwa 10 Tage

später eingetroffen, doch sei ein Wechsel an die Schule in X nicht mehr

zumutbar gewesen, insbesondere auch deshalb, weil ja die gesamte Schule X gegen

den Klassenaufstieg eingestellt und das Vertrauen in sie erheblich gestört

gewesen sei.

aa) Das Konzept Begabtenförderung der

Primarschule X sieht eine zwingende Abklärung auf Antrag der Schulpflege durch

den Schulpsychologischen Dienst (SPD) unter Einbezug der Erfahrungen aller

betroffenen Lehrkräfte vor. Als Massnahmen werden erwähnt die schulinterne

Förderung gemäss den Empfehlungen des SPD, die externe Förderung ausserhalb der

Schulzeit zu Lasten der Eltern und der Übertritt in die nächsthöhere Klasse mit

einer Probezeit von 12 Wochen bei augenfälliger Eigeninitiative und

nachweislich überdurchschnittlichen Leistungen in allen Lernbereichen. Aufgrund

der bloss durchschnittlichen Schulleistungen D’s waren die Voraussetzungen für

einen Klassenaufstieg formell tatsächlich nicht erfüllt. Insofern wäre zu

überlegen, ob das von der Primarschule X erarbeitete Konzept der

Begabtenförderung den Eigenheiten hochbegabter Kinder, die wegen möglicher

Unterforderung in der Schule auch bloss mittelmässige Leistungen erbringen

können (so genannte Minderleistende), wirklich genügend Rechnung trägt.

Anderseits kann der Lehrerschaft nicht negativ angelas­tet werden, dass sie

sich auf das von ihr erarbeitete Konzept zur Begabtenförderung berief und einen

Klassenaufstieg bei D ablehnte, nachdem sie individuell gefördert wurde (dazu

sogleich bb). Selbst die Abklärung beim Schulpsychologischen Beratungsdienst Y

vom 13. April 1999 hatte das Überspringen in die nächsthöhere Klasse bloss

als "eventuell zu einem späteren Zeitpunkt" prüfenswert

vorgeschlagen.

bb) Es wäre daher verfehlt, den Widerstand

gegen den Klassenaufstieg von Schulpflege und Lehrerschaft allein darauf

zurückzuführen, dass diese gegen die Beschwerdeführerin gearbeitet und die hohe

Begabung D’s nicht anerkannt hätten. So wollten sie dem Kind für zusätzliche

Fördermassnahmen offenbar mehr Zeit einräumen und die laufenden

schulinternen Fördermassnahmen dem intellektuellen Stand D’s entsprechend

weiterführen. Aus dem Gespräch von Repräsentanten der Schule (Lehrerin E,

Schulpflegepräsident F, Visitator H) mit der Beschwerdeführerin vom

17.

Februar 2000 geht hervor, dass D von ihrer Lehrerin tatsächlich

individuell ge­fördert wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Lernbericht der

Primarschule X über D’s schulische Entwicklung und ihr Sozialverhalten vom

5.

Juli 2001, worin ihre hohen Leistungen durchaus anerkannt werden. D

standen Arbeits­blätter der 3. Klasse zur Verfügung, mit welchen sie sich

indessen nicht beschäftigt habe, solange die Lehrerin sich ihr nicht

ausschliesslich habe widmen können. Mit schriftlichen Arbeiten habe sich D von

Anfang an schwer getan und individuelle Program­me selten erledigt. In den

privaten Förderstunden, die D zeitweise genossen habe, habe sie zum Teil aber

dieselben Arbeitsblätter gelöst, welche ihr in der Kartei im Schulzimmer auch

zur Verfügung gestanden hätten.

Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin

trifft es somit nicht zu, dass ihre Anliegen nicht ernst genommen wurden und D

in der Primarschule X individuell nicht gefördert worden wäre. Unterschiedliche

Auffassungen gab es vielmehr in der Beurteilung der im Schulbetrieb für D wegen

ihrer hohen Leistungsfähigkeit zu tref­fenden Massnahmen, wobei die Lehrerin

und die Schulbehörde X der Ungeduld der Beschwerdeführerin ein Konzept

entgegensetzten, das D die individuelle Förderung mit Festigung des neu Erlernten

durch Übungsphasen zuteil werden liess. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass

die Lehrerin E sich mit Begabtenförderung be­reits beschäftigt hatte und bei D

zusätzlich mit Wochenplänen arbeitete, was die Beschwerdeführerin zwar

schätzte, ohne dass es sie jedoch restlos zufrieden gestellt hätte. Ausserdem

fanden mehrere Gespräche zwischen der Lehrerin E und der Be­schwerdeführerin

statt und versuchte die Lehrerin, ein Vertrauensverhältnis zu D aufzubauen, was

die Mutter jedoch nicht zugelassen habe. Die Bemühungen seitens der Lehrerin

für eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin und für die

individuelle Förderung D’s waren also durchaus vorhanden, wurden aber offensichtlich

nicht oder nicht ernsthaft wahrgenommen.

cc) Es bestand für die Beschwerdeführerin

daher kein Anlass, ohne Absprache mit der Schulpflege X einen Schulwechsel

vorzunehmen. Selbst wenn man aber auf Grund der geschilderten Umstände – lange

dauerndes Rekursverfahren – für das Vorgehen der Beschwer­deführerin ein

gewisses Verständnis aufzubringen vermöchte, wäre der Wech­sel von der

Privatschule P zurück an die Schule X nach bloss zehn Tagen Schulbetrieb ohne

weiteres zumutbar gewesen. Der Umstand, dass die Zulassung des Klassenaufstiegs

durch die Schul­rekurskommission für die Primarschule X

"überraschend" war, bedeutet keineswegs, dass diese dagegen weiterhin

Widerstand geleistet hätte, nachdem der Klassenaufstieg obrigkeitlich verfügt

worden war. Dies bestätigte sich in der Stellungnahme der Primarschulpflege X

zum Rekurs der Beschwerdeführerin an die Bezirksschulpflege Y vom 13. März

2001, worin explizit auf die Möglichkeit der individuellen Unterrichtung

entsprechend dem (Entwicklungs-)Stand D’s an der Primarschule X hingewiesen

wurde. Es kann daher nicht gesagt werden, das Vertrauen in die Primarschule X

sei berechtigterweise erheblich gestört gewesen und diese habe D’s Beschwerden

nicht ernst genommen, geschweige denn keine Abhilfe schaffen wollen, so dass

überhaupt nur noch ein Schulwechsel über diese Probleme hinweggeholfen hätte.

Bis zum Austritt aus der Primarschule X wurde D vielmehr, wie dar­getan,

individuell gefördert. Konkrete Beanstandungen daran vermochte die Beschwerdeführerin

nicht vorzubringen. Die Be­schwerdeführerin hätte daher getreu dem Grundsatz,

dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der

Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll, die

Möglichkeit des Klassenaufstiegs an der Primarschule X vorerst nutzen müssen

und nicht auf Grund ihrer vorgefassten negativen Beurteilung einen Schulwechsel

vornehmen dürfen. Ihr eigenmächtiges Vorgehen hinderte die Beschwer­degegnerin

sodann daran, allfällige Fördermassnahmen oder anderweitige geeignete Lösungen

zu treffen bzw. diese D’s Fortschritten anzupassen, was nicht der

Beschwerdegegnerin angelastet werden kann.

Hierbei ist zu bedenken, dass der Anspruch

auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht gleichbedeutend ist mit dem

Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung des einzelnen Kindes. Zwar

hat die Volksschule im Rahmen ihres Auftrages den individuellen Bedürfnissen

der Kinder gebührend Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Son­dermassnahmen zu

treffen. Sind solche erforderlich, heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung

verschiedener möglicher Varianten nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere

der in Frage stehenden Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind

zumutbar sind. Mit der eigenmächtigen Unterbringung D’s vorerst in der

Privatschule P, hernach in der Privatschule Q nahm die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin jede Möglichkeit, andere Massnahmen, welche durchaus auch

hätten in Betracht gezogen werden können (z.B. Stütz- und Fördermassnahmen,

§§ 48 ff. SonderklassenR), überhaupt vorzuschlagen. Es versteht sich

aber von selbst, dass die Übernahme der Kosten einer Privatschule durch die

öffentliche Hand nur als ultima ratio in Frage kommen kann. Dabei ist das Bewusstsein

dafür, dass in der Schule auch hochbegabte Kinder gezielt zu fördern sind, in

der Öffentlichkeit wie auch bei den Schulbehörden in jüngster Zeit gewachsen.

Seitens der Schulbehörden wird denn auch zunehmend versucht, in diesem

Zusammenhang gezielte Massnahmen zu treffen. Erst wenn diese nicht zum Ziel

führen, stellt sich die Frage der Kostenbeteiligung an einer Privatschule (VGr,

22.

November 2000, VB.2000.00310, E. 3,

dd) Allerdings macht die Beschwerdeführerin

geltend, dass das Überspringen der Klasse nur an einer Privatschule mit starker

Individualisierung und auch nur anfänglich – bis zum Wechsel in die

Privatschule Q – geglückt sei. Gerade der Umstand, dass die Schule P nicht auf

Kinder mit hohen Begabungen spezialisiert ist, lässt dieses Vor­bringen als

blosse Vermutung erscheinen und schliesst keineswegs ein ähnliches Gelingen in

einer Regelklasse aus (... wobei die Schule nach Ansicht der Bildungsdirektion

immerhin für Hochbegabte geeignet ist). Selbst wenn aber die Privatschule P als

eine auf die Förderung begabter Kinder ausgerichtete Institution betrachtet

wird, verhielte es sich nicht anders.

Gemäss dem

Bericht vom 31. Mai 2001 werden in der Schule P Kinder ver­schie­dener

Altersstufen und Lernniveaus gemeinsam unterrichtet. So konnte D Kontakte mit

den Kindern der vierten Klasse knüpfen, gleichzeitig aber auch mit den

gleichaltrigen Dritt­kläss­lern zusammen sein. Emotional habe sie den Bezug zu

den Gleich­altrigen (Drittklässler) gebraucht. Aufgrund der gemischten Klassen

war der Unterricht D’s mit den Viertklässlern möglich, ohne dass ein weiterer

Klassenaufstieg dazu nötig gewesen wäre; ein solcher hätte D nach Meinung der

Schule P emotional auch überfordert. ... Daraus ist nun keineswegs zu

schliessen, dass ein Klassenaufstieg nur in der Privatschule P – zumindest

vorübergehend – erfolgversprechend sein konnte. In X bildete die erste Klasse

D’s mit einer kleinen dritten Klasse eine Abteilung. Wie bereits dargelegt,

konnte D dort bei­spielsweise auf Arbeitsblätter der dritten Klasse greifen und

erhielt individuell zusätzliche Aufgaben (vorn bb). Weiter legte die dortige

Lehrerin auch grosses Ge­wicht auf die Übungs­phase und definierte mit

Lernblättern aus höheren Klassen sowie dem Wochenplan ebenfalls Lernziele. Mit

dem Schulwechsel verhinderte die Be­schwerdeführerin zudem, dass nach dem

Klassenaufstieg D’s in X zusammen mit der Schulpflege weitere Massnahmen zur

För­derung des Kindes hätten geprüft werden können, sofern sich der

Klassenaufstieg allein als unzureichend erwiesen hätte. In­sofern bestanden

daher durchaus vergleichbare Fördermöglichkeiten für D in X, welche die

Beschwerdeführerin für ihr Kind jedoch nicht nutzte. Weiter ist der Beschwerdegegnerin

beizupflichten, soweit sie festhält, im Beschluss der Schulrekurskommission vom

15.

Mai 2000 seien keine sonderpädagogischen Massnahmen angeordnet worden,

welche sie nicht auch hätte anbieten können. In dieser Situation kategorisch

festzuhalten, dass der Klassenaufstieg nur in einer Privatschule mit

altersdurchmischten Klassen und individualisiertem Unterricht habe gelingen

können, entspricht wohl der Überzeugung der Beschwerdeführerin, erscheint aber

in der Sache nicht begründet.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der

Klassenaufstieg in der Privatschule P geglückt und bei D fürderhin keine

weitere Unterforderung festzustellen gewesen sei. Diese Würdigung durch die

Vorinstanz ist jedoch nicht zu beanstanden. Selbst wenn Frau J als Mitinhaberin

und Haupt­lehrerin der Privatschule P an der andauernden Schulung D’s ein

Interesse gehabt hätte, ist auf ihren Bericht abzustellen. Es ist ihr als

verantwortungsbewusster Pädagogin zuzugestehen, dass sie die Verhältnisse

darstellte, wie sie sich zeigten, dass sie den wahren Zustand D’s durchaus

berücksichtigte, dass sie tatsächlich keine Unterforderung D’s feststellte und

die Situation nicht zugunsten eines möglichst guten Eindrucks ihrer Schule und

aus finanziellen Interessen schönfärbte, wie ihr die Beschwerdeführerin –

inzwischen als Lehrerin an derselben Schule tätig – unterschwellig vorwirft.

Die Würdigung der Vorinstanz ist durchaus zutreffend, weshalb darauf verwiesen

werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Insgesamt liegen daher keine Verhältnisse

vor, die den Schulwechsel D’s an die Privatschule P als ultima ratio erheischt

hätten.

b) Nicht anders zu entscheiden ist

grundsätzlich bezüglich des Besuchs der Privatschule Q. Nachdem sich schon der

Schulwechsel von der Primarschule X in die Privatschule P nicht als einzig

möglicher und gebotener Weg zur Förderung D’s zeigte, muss dies für die

Privatschule Q ebenso gelten.

aa) Wie erwähnt, überprüft die Schulpflege

auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und Richtigkeit der Schulung im

Sinne von Ziffer 4.3 Richtlinien (Ziffer 4.2.7.9 Richtlinien). Auch die

Privatschule Q wird von der Bildungsdirektion als Schule für hochbegabte Kinder

bezeichnet. ... Bezüglich Klassengrösse und Eignung für die Schulung D’s

erfüllt die Privatschule Q die Voraussetzungen nach Ziffer 4.3 Richtlinien. Die

Frage stellt sich daher nur, ob der weitere Schulwechsel zur Privatschule Q für

D richtig und notwendig war.

bb) Die Beschwerdeführerin hält den weiteren

Schulwechsel zur Privatschule Q für not­wendig und D dort für optimal

aufgehoben. Sie führt die angeblich erneut aufgetretenen psychosomatischen

Beschwerden D’s unter anderem wiederum auf deren Unterforderung an der

Privatschule P zurück. Weiter seien einige verhaltensauffällige Kinder in die

Privatschule P eingetreten, was die Begabtenförderung erschwert habe. Ausserdem

sei D von ge­wissen Kindern mit geringem Selbstwertgefühl unter Druck gesetzt

worden, weil sie bessere Prüfungen als ältere Kinder in höheren Klassen

abgelegt habe. Im November/Dezember 2000 hätten sich die alten Beschwerden

wieder gezeigt, weshalb sie D in die Privatschule Q umgeteilt habe. Ihr Zustand

habe sich an der Privatschule Q gebessert, und dank der besonderen Ausbildung

der Lehrkräfte für hochbegabte Kinder könne auch gleichzeitig an gewissen Schwä­chen

D’s gearbeitet werden. Wegen der Leis­tun­gen im Bereich der reinen Mathematik

auf hohem Niveau, das auch mit mehrmaligem Überspringen in der Volksschule

nicht erreicht werden könnte, als auch wegen gewisser Schwächen benötige D eine

ganz spezifische Schulung, wie das Gutachten des Kantonsspitals Z explizit

bestätige.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

erscheint der weitere Schulwechsel an die Privatschule Q nicht als ultima ratio

geboten. Dem Bericht der Privatschule P lässt sich jedenfalls nicht entnehmen,

dass D unterfordert gewesen oder nicht ange­messen betreut worden wäre, und wie

dargetan hätte mindestens eine reale Möglichkeit be­standen, den Klas­senaufstieg

in der Primarschule X erfolgreich durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin

verhaltensauffällige Kinder anspricht, welche die Privatschule P besuchten, sei

der Hinweis erlaubt, dass nach dem Bericht der Privatschule Q vom Oktober 2001

D selber auch besondere Auffälligkeiten zeigt und damit beileibe nicht allein

ist. Insofern wird auch in der Privatschule Q der Unterricht erschwert, wie

durchaus zu­gestanden wird, weshalb dem Kind neben der Förderung von Stärken

und Schwächen auch heilpädagogische Unterstützung und Hilfe bei der

alltäglichen Lern- und Lebensbewäl­tigung zu gewähren sei. Auch die

Primarschule X hätte im Übrigen eine gute Altersdurchmischung, mindestens auf

dem Pausen­platz, geboten und die Rück­sichtnahme D’s auf weniger begabte Kinder

in der Klasse fördern können. Soweit D von Kindern mit weniger Selbstwertgefühl

unter Druck gesetzt worden ist, hätte es dagegen der Schulleitung obgelegen,

nötigenfalls einzuschreiten, ohne dass sich daraus die Notwendigkeit eines

Schulwechsels ergibt.

c) Die Beschwerdeführerin spricht sodann

gewisse Schwächen D’s an, die nur an der Privatschule Q dank heilpädagogischer

Betreuung bearbeitet werden könnten.

aa) Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Z

zeigt D Schwierigkeiten bei der rein auditiven Merkfähigkeit (z.B. Zahlen

nachsprechen), der visuomotorischen Umsetzung wegen eines Tempoverlustes in der

Graphomotorik (verkrampfter, teilweise stockender Schreibfluss mit langsamem

Tempo) und in komplexen Bewegungsabläufen. Rennen finde statt mit viel

Überschussbewegung, Seitwärtshüpfen über ein gespanntes Seil sei schwerfällig

mit harten Landungen. Die Konzentrationsfähigkeit sei erschwert bei unruhiger Umgebung.

In der 1:1-Situation sei D ein zugängliches, offenes, interessiertes Mädchen.

Der Bericht der Privatschule Q vom Oktober 2001 – dessen Objektivität die

Beschwerdeführerin im Unterschied zu demjenigen der Privatschule P nicht

anzweifelt – erwähnt besondere Auf­fälligkeiten D’s, ohne diese näher zu

spezifizieren. In Übereinstimmung mit anderen Berichten werden immerhin in

gewissen Bereichen (Sprache, Musik) eine erhöhte Ablenkbarkeit und damit

verbunden Konzentrationsschwierigkeiten festgestellt. Dies mag mit der

eingeschränkten auditiven Merkfähigkeit zusammenhängen, was D beispielsweise

auch das Lernen von Wörtern in einer fremden Sprache erschwert. Weiter wird im

Bericht der Privatschule Q eine Rechtschreibeschwäche konstatiert. Ins­gesamt,

kommt die Privatschule Q zum Schluss, bewirkten die angesprochenen Probleme,

dass es für D im sprachlichen Ausdruck schwierig sei, ihre hohe Intelligenz

manifest wer­den zu lassen, und dass das Arbeiten an persönlichen schulischen

Schwierigkeiten im sprachlichen Bereich bei ihr wenig Anklang finde. Es ist

daher nicht ausgeschlossen, dass allfällige Unlust am Schulalltag bei D auch

wegen des Arbeitens an persönlichen schulischen Schwierigkeiten auftrat. Damit

liegen die Beurteilungen D’s durch die Lehrerin E in der Primarschule X und

durch die Privatschule Q gar nicht so weit auseinander. Bereits Frau E hatte

neben gewissen Konzentrationsschwierig­keiten festgestellt, dass D insbesondere

im sprachlichen Bereich der Übung bedürfte und ihr die gesicherten

Grundfähigkeiten in Mathematik und Deutsch fehlten.

bb) Nicht übersehen werden darf weiter das

ebenfalls ähnlich beurteilte Sozialverhalten D‘s. Im ersten Bericht der

Privatschule Q vom 28. Mai 2001 wurde D gegenüber ihren Klassenkameraden

eine Schwarz-Weiss-Optik attestiert; sie verstehe sich mit einem Teil der

Klasse gut, mit dem anderen gar nicht. Das Nordostschweizer Institut für Lernfragen

konstatierte, dass D in der Schule Wettbewerbssituationen meide. Der zweite

Bericht der Privatschule Q vom Oktober 2001 hielt fest, dass D oft sehr

emotional auf alles reagiere, was um sie herum geschehe. Dem Bericht des

Kantonsspitals Z ist zu entnehmen, dass D zum Teil in Konflikte mit älteren

Kindern gerate, weil sie sie zurechtweise, und dass sie keine feste Freundin

habe. Auch hiezu hatte Lehrerin E in X bereits ihre Beobachtungen gemacht,

wonach D eher geringe eigene soziale Erfahrungen mit Gleichaltrigen gemacht

habe und es für sie schwierig sei, in Kleingruppen ihre Ideen erfolgreich einzubringen.

In Gruppensituationen merke sie auch, dass sie gefordert oder überfordert sei.

Ähnlich äusserte sich auch der Bericht von Frau J vom 31. Mai 2001: Gerade

die Altersmischung der Kinder in der Privatschule P mit der einer Grossfamilie

vergleichbaren Struktur sei für die Entwicklung der sozialen Kom­petenz D’s

sehr bedeutsam. So erfahre D, dass sie nicht immer die Bes­te sei, und ihre

kommunikativen Fähigkeiten dürften sich nicht derart verengen, dass sie nur

noch mit hochintelligenten Personen zum Gedankenaustausch fähig sei.

Die Beschwerdeführerin neigt dazu, sämtliche

Schwierigkeiten D’s auf schulische Unterforderung zurückzuführen. Aus den

verschiedenen Berichten ergibt sich diesbezüglich kein derart einheitliches

Bild. Vielmehr zeigt sich der wohl bei vielen hochbegabten Kindern zum Ausdruck

kommende Graben zwischen ihrer Hochbegabung in gewissen Bereichen, in denen sie

Gleichaltrigen weit überlegen sind, und gewissen Schwächen, die sie auf

dieselbe Stufe mit normalbegabten Gleichaltrigen stellen. Von diesem Be­gabungsprofil

mit ausgeprägten Spitzenleistungen neben bloss durchschnittlichen Talenten kann

die emo­tionale Entwicklung nicht getrennt werden. In diesem Bereich hat D

offensichtlich noch Schwierigkeiten, sich zurechtzufinden und sich in

Kleingruppen ungeachtet ihrer Begabung einzufügen. Dass sie dadurch gefordert,

teilweise auch überfordert wird, geht aus den erwähnten Berichten hervor. Es

erscheint daher nicht richtig, auftretende Schwierigkeiten bei D, welcher Natur

auch immer, allein auf schulische Unterforderung zurückzuführen. Darauf deutet

auch hin, dass die psychosomatischen Beschwerden bereits im Kindergarten

aufgetreten sind.

cc) Es mag zutreffen, dass dank der

heilpädagogischen Ausbildung einer der Lehrpersonen in der Privatschule Q auf

die erwähnten Schwierigkeiten D’s während der Schule eingegangen werden kann,

wenngleich in erster Linie die Förderung im intellektuellen Bereich im

Vordergrund steht. Zweifellos wird auch die Kleinklassenstruktur in reizreduzierter

Um­gebung in der Privatschule Q der Ablenk­barkeit D’s entgegenwirken. Dass ein

pädagogisch spezifisches Setting für D, um deren Fähigkeiten gerecht zu werden,

in der Primarschule X nicht eingerichtet werden könnte, ist damit indessen

nicht dargetan. So liessen sich diese nicht derart gravierenden und bei

besonders begabten Kindern nicht ungewöhnlichen Probleme durchaus mit einer

therapeutischen Behandlung entweder in Form einer Zusatzförderung in externen

Kleingruppen während der Schulzeit als auch nach der Schule mit zusätzlichem

Stütz- oder Förderunterricht behandeln, was zweifellos intensiver wäre als eine

besondere Behandlung D’s während der Schulstunde. Daraus ergibt sich demnach

keine absolute Notwendigkeit zum Besuch der Privatschule Q und damit für den

weiteren Schulwechsel.

Gerade für die Behebung der erwähnten

Schwierigkeiten sieht nämlich das staat­liche Schulsystem durchaus geeignete

Massnahmen vor. Soweit die anzugehenden Schwierig­keiten einer Schülerin oder

eines Schülers durch den Klassenlehrer und im Rahmen des Klassenverbandes nicht

behoben werden können (§ 49 SonderklassenR), stellt das Sonderklassenreglement

u.a. eine breite Palette von Stütz- und Fördermassnahmen zur Verfügung, wie zum

Beispiel Nachhilfeunterricht (gerade bei Lernstörungen oder Teilleistungsschwächen),

Aufgabenhilfe, Sprachheilunterricht, Legastheniebehandlung (bei ausgeprägter Lese-

oder Rechtschreibeschwäche), psychomotorische Therapie (bei Störungen der Feinbewegung

oder Bewegungsharmonie) oder Psychotherapie (vgl. §§ 53 ff. SonderklassenR).

Insofern erscheint die Privatschule Q nicht als die einzig mögliche Schule, in

der eine Schulung D’s unter Berücksichtigung ihrer besonderen Problematik als

hochbegabtes Kind mög­lich wäre. Hinzu kommt, dass die wesentlichen Grundzüge

ihrer besonderen Art bereits in der Primarschule X entdeckt und teilweise

abgeklärt worden waren. Es bestand für die Beschwerdeführerin daher kein

zwingender Grund, eigenmächtig einen weiteren Schul­wechsel vorzunehmen, ohne

zuvor die Stütz- und Fördermassnahmen der staatlichen Schule für ihre Tochter

je in Anspruch zu nehmen. Dass solche Massnahmen von Anfang an erfolglos

gewesen wären, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, umso weniger, als

sie es – mit Ausnahme des verlangten und schliesslich durchgesetzten Klassenaufstiegs

– nach den Berichten der Primarschule X unterliess, konkrete Vorschläge zu unterbreiten.

Da die Beschwer­deführerin der Primarschule X die Möglichkeit, Stütz- und Förder­massnahmen

anzuordnen, durch den Schulwechsel entzog, erübrigen sich Überlegungen dazu, ob

solche Massnahmen ergriffen worden wären, wenngleich vieles dafür spricht.

5.

Unter diesen Umständen ergibt sich weder

aus der Hochbegabung D’s noch aus ihren Schwächen die zwingende Notwendigkeit,

sie privat zu schulen. Entsprechend ist die Schulgemeinde X nicht verpflichtet,

an die Kosten der Schulung D’s in Z beizutragen. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen. ...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...