VB.2001.00334
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00334
19. Dezember 2001Deutsch26 min
(URT.2001.6556)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00334
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.12.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kostenübernahme für Privatschulung
Keine Pflicht zur Übernahme der Privatschulkosten eines hochbegabten Kindes mangels Notwendigkeit der Privatschulung.
Zuständigkeit, Streitwert (E. 1). Grundsätzlich besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übernahme der Privatschulkosten durch die Schulgemeinde. Analoge Anwendung der Bestimmungen über die Sonderklassen und -schulung auf die Hochbegabtenförderung, die soweit möglich in der Regelklasse zu erfolgen hat (E. 2). Die Übernahme von Privatschulkosten kommt nur als ultima ratio in Frage (E. 4a/cc). Angesichts der Fördermassnahmen und -möglichkeiten in der Volksschule machten weder die Hochbegabung noch gewisse Schwierigkeiten die private Schulung unausweichlich (E. 4). Abweisung.
Stichworte:
BEGABUNG
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GRUNDSCHULUNTERRICHT
HOCHBEGABTENFÖRDERUNG
KOSTENÜBERNAHME
PRIMARSCHULUNTERRICHT
PRIVATSCHULE
REGELKLASSE
SCHULE
SONDERKLASSE
SONDERSCHULUNG
STÜTZ- UND FÖRDERMASSNAHMEN
ÜBRIGE GRUNDRECHTE
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 lit. II BV
Art. 62 KV
§ 15 SchulleistungsG
Art./§ 39 SonderklassenR
Art./§ 48 SonderklassenR
Art./§ 49 SonderklassenR
§ 1 lit. IV VolksschulG
§ 12 VolksschulG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. D ..., Tochter von B, besuchte im
Schuljahr 1999/2000 die zweite Klasse der Primarschule X. Da die Mutter D trotz
schulinterner und ‑externer Fördermassnahmen als unterfordert erachtete
und gewisse psychosomatische Beschwerden D’s (Kopfweh, Bauchschmerzen) auf
deren Unterforderung in der Schule zurückführte, stellte sie im Oktober 1999
den Antrag, D eine Klasse überspringen zu lassen. Die Primarschulpflege X
lehnte dieses Gesuch am 1. November 1999 ab, ebenso die Bezirksschulpflege
Y mit Beschluss vom 11. Januar 2000 einen dagegen gerichteten Rekurs der
Mutter. Den dagegen erhobenen Rekurs von B hiess die Schulrekurskommission des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Mai 2000 hingegen gut und erlaubte D,
in die dritte Primarklasse überzutreten.
Noch vor Abschluss des erwähnten Verfahrens
trat D auf Betreiben ihrer Mutter nach den Frühlingsferien 2000 in die
Privatschule P in Z ein. Dort eignete sie sich bis zu den Sommerferien 2000 den
Stoff der dritten Klasse an und nahm nach den Ferien am Unterricht der vierten
Klasse teil, wo sie bis zu ihrem Austritt am 19. Januar 2001 weiterhin
gute Fortschritte machte und der Jahresplanung einige Wochen voraus war. Seit
dem 22. Januar 2001 besucht D den Unterricht ... an der Privatschule Q,
wobei es sich nach Angaben der Schule um eine Förderklasse für besonders
begabte Kinder im Primarschulalter handelt.
Mit Schreiben vom 30. September 2000
stellte B das Gesuch an die Primarschulpflege X, diese habe das Schulgeld für
die Tochter D in Z von jährlich etwa Fr. 12'558.- bis Fr. 12'758.- zu
übernehmen (damals Schule P). Dieses Gesuch lehnte die Primarschulpflege X mit
Beschluss vom 30. Oktober 2000 ab. Sie begründete ihren Entscheid auf das
Wesentliche zusammengefasst damit, dass B die Möglichkeit einer Klassenaufstufung
an der Primarschule X gar nicht wahrgenommen habe und die Tochter an der
Privatschule P habe unterrichten lassen. Es seien von der Schulrekurskommission
jedoch keine sonderpädagogischen Massnahmen vorgesehen worden, welche die
Primarschule X nicht erbringen könnte.
Erwägungen
II. Dagegen erhob B am 2. Dezember 2000
Rekurs bei der BezirksschulpflegeY, sinngemäss mit dem Antrag, es sei die
Primarschulgemeinde an den (Schul-)Kosten ausserhalb der Gemeinde X zu
beteiligen. Mit Beschluss vom 18. Januar 2001 wies die angerufene
Bezirksschulpflege den Rekurs ab.
III. Mit Eingabe vom 24. Februar 2001
gelangte B an die Schulrekurskommission des Kantons Zürich und verlangte einen
Beitrag an die Schulungskosten für D in Z in der Höhe des
Regelklassenschulgeldes eines Schulkindes von X. Mit Beschluss vom 12. September
2001.
wies die Schulrekurskommission den Rekurs ab.
IV. Am 16. Oktober 2001 liess B beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom
12.
September 2001 erheben und folgenden Antrag stellen:
"Es sei Frau
B das Schulgeld für die Schulung ihrer Tochter D ... an einer Privatschule (Q)
ab Mai 2000 bis auf Weiteres in der Höhe von mindestens dem Betrag, den die
Schulung an der Volksschule kosten würde, zu bezahlen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
Die Primarschulpflege X beantragte in der
Beschwerdeantwort vom 13./19. November 2001 die Abweisung der Beschwerde.
Dasselbe verlangte die Schulrekurskommission in der Vernehmlassung vom 20. November
2001.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).
a) Gemäss § 5 Abs. 2 des
Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (in der Fassung vom
29.
November 1998) entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend, soweit
das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht
vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG grundsätzlich
zulässig, und die Streitigkeiten um die Übernahme von Schulungskosten fallen
nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f VRG für den Schulbereich
vorgesehenen Ausnahmen. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb
grundsätzlich einzutreten.
b) Über die Höhe des Schulgeldes an der
Privatschule Q macht die Beschwerdeführerin keine Angaben. Aufgrund des aufwendigen
Kleinklassenkonzeptes ist aber davon auszugehen, dass die Privatschule Q nicht
günstiger ist als die Privatschule P in Z (rund Fr. 12'500.- pro Jahr).
Die Schulungskosten eines Kindes in der Regelklasse der Primarschule X sind
ebenfalls nicht bekannt. Da die Beschwerdeführerin aber Beiträge an die
Schulkosten D’s rückwirkend ab Mai 2000 "bis auf Weiteres" verlangt
und D noch mindestens ein Jahr die Primarschule wird besuchen müssen, ist ein
Streitwert von über Fr. 20'000.- anzunehmen, weshalb die Kammer zur
Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist (§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
Art. 19 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) begründet einen Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht, dessen Gewährleistung Art. 62 Abs. 2
BV den Kantonen überträgt. Art. 62 der Kantonsverfassung vom
18.
April 1869 enthält keinen darüber hinausgehenden Anspruch. Es kann
dazu auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
Bereits daraus geht hervor, dass der Besuch einer Privatschule nicht
unentgeltlich ist und der Staat für dessen Kosten grundsätzlich nicht
aufzukommen hat (vgl. Bruno Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit,
St. Gallen 1995, S. 161; Thomas Fleiner-Gerster, Die Rechte der
Eltern gegenüber der Schule, AJP 1993, S. 666 ff., 671; VGr,
22.
November 2000, VB.2000.00310, E. 2,
Daneben regelt § 12 des
Volksschulgesetzes vom 11. Juni 1899 (in der Fassung vom 2. Juni
1991; VolksschulG) die Voraussetzungen für die Zuweisung von Kindern, die
bildungsfähig, aber körperlich oder geistig gebrechlich, schwer erziehbar oder
sittlich gefährdet sind, dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen
vermögen oder ihn wesentlich behindern, in die Sonderklassen (Abs. 1) oder
in die Sonderschulung (Abs. 2). Für den Umgang mit Kindern, die besonders
leistungsfähig und/oder begabt sind, sieht das zürcherische Volksschulrecht
keine besonderen Massnahmen vor. Immerhin können solche Kinder unter Umständen
als in einem weiten Sinn schwer erziehbar erscheinen und kann ihre
Unterforderung zu einer wesentlichen Behinderung des Unterrichts in den
Regelklassen führen. Unter solchen Umständen erscheint ein weitgefasstes
Verständnis der Bestimmungen über die Sonderklassen und -schulung als zulässig.
Eine solche Praxis verträgt sich auch mit § 1 Abs. 4 Satz 4
VolksschulG, wonach der Unterricht die Leistungsfähigkeit und die individuellen
Begabungen und Neigungen der Kinder zu berücksichtigen hat.
Das bedeutet nun allerdings nicht, dass die
Förderung Hochbegabter von vornherein ausserhalb der Regelklassen zu erfolgen
hat. Wenn sich eine solche Förderung auf § 12 VolksschulG stützt, müssen
auch die zugehörigen Ausführungsbestimmungen entsprechend angewandt werden,
insbesondere das Sonderklassenreglement vom 3. Mai 1984 (SonderklassenR).
Aus § 12 VolksschulG, wonach die Einschulung in Sonderklassen nur
anzuordnen ist, wenn die Regelklasse nicht ausreicht, und die Sonderschulung
nur, wenn auch der Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt, sowie aus
der Begriffs- und Zweckumschreibung der Stütz- und Fördermassnahmen, welche
laut den §§ 48 f. SonderklassenR den Unterricht und die Erziehung an
Normal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen ergänzen und Lern- und
Verhaltensschwierigkeiten beheben oder mildern sollen, soweit dies nicht im
Rahmen des Klassenverbands möglich ist, lässt sich ohne weiteres der Grundsatz
herauslesen, dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und
Begabung der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll.
Dieser Grundsatz gilt nicht allein für die in §§ 53 ff.
SonderklassenR besonders erwähnten Stütz- und Fördermassnahmen, sondern muss
auch für den Umgang mit Schwierigkeiten gelten, die im Rahmen der Regelklasse
durch besondere Leistungsfähigkeit oder hervorragende Begabung entstehen können
(VGr, 19. Juni 2001, VB.2001.00127, E. 2,
Die Volksschulgesetzgebung kennt die
Übernahme für Privatschulkosten grundsätzlich nur im Bereich der von der Schulgemeinde
angeordneten Sonderschulung (§ 39 SonderklassenR; § 15 des
Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919 in der Fassung vom
16.
März 1986; Ziffern 4.2.7 und 4.2.7.9 der von der heutigen
Bildungsdirektion erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement vom
27.
Dezember 1985 [Richtlinien]). Entschliessen sich die Eltern
ausnahmsweise in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die
Schulpflege auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der
Schulung im Sinne von Ziffer 4.3 der Richtlinien (Ziff. 4.2.7.9 Richtlinien)
und damit ihre Zahlungspflicht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine solche
Ausnahmesituation vorliegt.
3.
Über die
Fähigkeiten D’s liegen verschiedene Unterlagen im Recht, so zwei Lernberichte
der Privatschule Q vom 28. Mai 2001 und vom Oktober 2001, ein Bericht der
Privatschule P über D’s schulische Entwicklung und ihr Sozialverhalten vom 31.
Mai 2001, ein Abklärungsbericht des Nordostschweizer Instituts für Lernfragen
vom 18. März 1999, eine Abklärung des Schulpsychologischen
Beratungsdienstes des Bezirks Y vom 13. April 1999, der Lernbericht der
Primarschule X vom 5. Juli 2001 sowie die Resultate einer entwicklungsneurologischen
Untersuchung vom 25. September 2001 durch das Kantonsspital Z.
Übereinstimmend zeigen die erwähnten Berichte
eine herausragende Begabung D’s im mathematisch-naturwissenschaftlichen und im
Bereich des logischen Denkens, etwas weniger im sprachlichen Bereich (wobei die
Begabung in Fremdsprachen unterschiedlich bewertet wird). Nur der Bericht des
Kantonsspitals Z erkennt deutlich überdurchschnittliche Leistungen vor allem im
sprachlichen Bereich. An der sicherlich herausragenden Begabung D’s kann nicht
gezweifelt werden, selbst wenn sie sich nicht in allen Bereichen gleichermassen
niederschlägt. D besucht heute in der Privatschule Q seit August 2001 die
5.
Primarklasse, womit sie ihren gleichaltrigen Kameradinnen und
Kameraden um ein Jahr voraus ist; sie wird indessen individuell im
mathematisch-geometrischen und naturwissenschaftlichen Bereich darüber hinaus
gefördert.
4.
a) Die Beschwerdeführerin erklärt, sie
habe sich seit März 1999 unermüdlich dafür eingesetzt, dass D in der
Regelklasse einen Unterricht erhalte, der ihre Leistungsfähigkeit und
Begabung berücksichtige. Die Bemühungen seien gescheitert an der Uneinsichtigkeit
der Lehrerin und der Schulbehörden. Eine individuelle Förderung habe entgegen
den Aussagen der Primarschule X nicht stattgefunden, mit Ausnahme des Arbeitens
mit Wochenplan. Das Konzept Begabtenförderung der Primarschule X sei nicht zum
Tragen gekommen, da D’s Leistungen nicht dessen Anforderungen entsprochen
hätten. So sei der Beschwerdeführerin nur übrig geblieben, das Überspringen
einer Klasse zu beantragen, was von der lokalen und der Bezirksschulpflege wie
auch von der gesamten Lehrerschaft abgelehnt worden sei. Eine Zusammenarbeit
der Schulbehörden mit der Beschwerdeführerin sei nicht möglich gewesen, da die
Behörden stets gegensätzlich zu ihren Anliegen gehandelt hätten. Da D in den
Sport- und Frühlingsferien jegliche Motivation für die Schule verloren habe und
der Entscheid der Schulrekurskommission (über den beantragten Klassenaufstieg)
habe auf sich warten lassen, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr zuwarten
können und D deshalb in der Privatschule P untergebracht. Zwar sei der – den
Klassenaufstieg bewilligende – Entscheid der Schulrekurskommission etwa 10 Tage
später eingetroffen, doch sei ein Wechsel an die Schule in X nicht mehr
zumutbar gewesen, insbesondere auch deshalb, weil ja die gesamte Schule X gegen
den Klassenaufstieg eingestellt und das Vertrauen in sie erheblich gestört
gewesen sei.
aa) Das Konzept Begabtenförderung der
Primarschule X sieht eine zwingende Abklärung auf Antrag der Schulpflege durch
den Schulpsychologischen Dienst (SPD) unter Einbezug der Erfahrungen aller
betroffenen Lehrkräfte vor. Als Massnahmen werden erwähnt die schulinterne
Förderung gemäss den Empfehlungen des SPD, die externe Förderung ausserhalb der
Schulzeit zu Lasten der Eltern und der Übertritt in die nächsthöhere Klasse mit
einer Probezeit von 12 Wochen bei augenfälliger Eigeninitiative und
nachweislich überdurchschnittlichen Leistungen in allen Lernbereichen. Aufgrund
der bloss durchschnittlichen Schulleistungen D’s waren die Voraussetzungen für
einen Klassenaufstieg formell tatsächlich nicht erfüllt. Insofern wäre zu
überlegen, ob das von der Primarschule X erarbeitete Konzept der
Begabtenförderung den Eigenheiten hochbegabter Kinder, die wegen möglicher
Unterforderung in der Schule auch bloss mittelmässige Leistungen erbringen
können (so genannte Minderleistende), wirklich genügend Rechnung trägt.
Anderseits kann der Lehrerschaft nicht negativ angelastet werden, dass sie
sich auf das von ihr erarbeitete Konzept zur Begabtenförderung berief und einen
Klassenaufstieg bei D ablehnte, nachdem sie individuell gefördert wurde (dazu
sogleich bb). Selbst die Abklärung beim Schulpsychologischen Beratungsdienst Y
vom 13. April 1999 hatte das Überspringen in die nächsthöhere Klasse bloss
als "eventuell zu einem späteren Zeitpunkt" prüfenswert
vorgeschlagen.
bb) Es wäre daher verfehlt, den Widerstand
gegen den Klassenaufstieg von Schulpflege und Lehrerschaft allein darauf
zurückzuführen, dass diese gegen die Beschwerdeführerin gearbeitet und die hohe
Begabung D’s nicht anerkannt hätten. So wollten sie dem Kind für zusätzliche
Fördermassnahmen offenbar mehr Zeit einräumen und die laufenden
schulinternen Fördermassnahmen dem intellektuellen Stand D’s entsprechend
weiterführen. Aus dem Gespräch von Repräsentanten der Schule (Lehrerin E,
Schulpflegepräsident F, Visitator H) mit der Beschwerdeführerin vom
17.
Februar 2000 geht hervor, dass D von ihrer Lehrerin tatsächlich
individuell gefördert wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Lernbericht der
Primarschule X über D’s schulische Entwicklung und ihr Sozialverhalten vom
5.
Juli 2001, worin ihre hohen Leistungen durchaus anerkannt werden. D
standen Arbeitsblätter der 3. Klasse zur Verfügung, mit welchen sie sich
indessen nicht beschäftigt habe, solange die Lehrerin sich ihr nicht
ausschliesslich habe widmen können. Mit schriftlichen Arbeiten habe sich D von
Anfang an schwer getan und individuelle Programme selten erledigt. In den
privaten Förderstunden, die D zeitweise genossen habe, habe sie zum Teil aber
dieselben Arbeitsblätter gelöst, welche ihr in der Kartei im Schulzimmer auch
zur Verfügung gestanden hätten.
Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin
trifft es somit nicht zu, dass ihre Anliegen nicht ernst genommen wurden und D
in der Primarschule X individuell nicht gefördert worden wäre. Unterschiedliche
Auffassungen gab es vielmehr in der Beurteilung der im Schulbetrieb für D wegen
ihrer hohen Leistungsfähigkeit zu treffenden Massnahmen, wobei die Lehrerin
und die Schulbehörde X der Ungeduld der Beschwerdeführerin ein Konzept
entgegensetzten, das D die individuelle Förderung mit Festigung des neu Erlernten
durch Übungsphasen zuteil werden liess. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
die Lehrerin E sich mit Begabtenförderung bereits beschäftigt hatte und bei D
zusätzlich mit Wochenplänen arbeitete, was die Beschwerdeführerin zwar
schätzte, ohne dass es sie jedoch restlos zufrieden gestellt hätte. Ausserdem
fanden mehrere Gespräche zwischen der Lehrerin E und der Beschwerdeführerin
statt und versuchte die Lehrerin, ein Vertrauensverhältnis zu D aufzubauen, was
die Mutter jedoch nicht zugelassen habe. Die Bemühungen seitens der Lehrerin
für eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin und für die
individuelle Förderung D’s waren also durchaus vorhanden, wurden aber offensichtlich
nicht oder nicht ernsthaft wahrgenommen.
cc) Es bestand für die Beschwerdeführerin
daher kein Anlass, ohne Absprache mit der Schulpflege X einen Schulwechsel
vorzunehmen. Selbst wenn man aber auf Grund der geschilderten Umstände – lange
dauerndes Rekursverfahren – für das Vorgehen der Beschwerdeführerin ein
gewisses Verständnis aufzubringen vermöchte, wäre der Wechsel von der
Privatschule P zurück an die Schule X nach bloss zehn Tagen Schulbetrieb ohne
weiteres zumutbar gewesen. Der Umstand, dass die Zulassung des Klassenaufstiegs
durch die Schulrekurskommission für die Primarschule X
"überraschend" war, bedeutet keineswegs, dass diese dagegen weiterhin
Widerstand geleistet hätte, nachdem der Klassenaufstieg obrigkeitlich verfügt
worden war. Dies bestätigte sich in der Stellungnahme der Primarschulpflege X
zum Rekurs der Beschwerdeführerin an die Bezirksschulpflege Y vom 13. März
2001, worin explizit auf die Möglichkeit der individuellen Unterrichtung
entsprechend dem (Entwicklungs-)Stand D’s an der Primarschule X hingewiesen
wurde. Es kann daher nicht gesagt werden, das Vertrauen in die Primarschule X
sei berechtigterweise erheblich gestört gewesen und diese habe D’s Beschwerden
nicht ernst genommen, geschweige denn keine Abhilfe schaffen wollen, so dass
überhaupt nur noch ein Schulwechsel über diese Probleme hinweggeholfen hätte.
Bis zum Austritt aus der Primarschule X wurde D vielmehr, wie dargetan,
individuell gefördert. Konkrete Beanstandungen daran vermochte die Beschwerdeführerin
nicht vorzubringen. Die Beschwerdeführerin hätte daher getreu dem Grundsatz,
dass die Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und Begabung der
Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse erfolgen soll, die
Möglichkeit des Klassenaufstiegs an der Primarschule X vorerst nutzen müssen
und nicht auf Grund ihrer vorgefassten negativen Beurteilung einen Schulwechsel
vornehmen dürfen. Ihr eigenmächtiges Vorgehen hinderte die Beschwerdegegnerin
sodann daran, allfällige Fördermassnahmen oder anderweitige geeignete Lösungen
zu treffen bzw. diese D’s Fortschritten anzupassen, was nicht der
Beschwerdegegnerin angelastet werden kann.
Hierbei ist zu bedenken, dass der Anspruch
auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht gleichbedeutend ist mit dem
Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung des einzelnen Kindes. Zwar
hat die Volksschule im Rahmen ihres Auftrages den individuellen Bedürfnissen
der Kinder gebührend Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu
treffen. Sind solche erforderlich, heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung
verschiedener möglicher Varianten nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere
der in Frage stehenden Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind
zumutbar sind. Mit der eigenmächtigen Unterbringung D’s vorerst in der
Privatschule P, hernach in der Privatschule Q nahm die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin jede Möglichkeit, andere Massnahmen, welche durchaus auch
hätten in Betracht gezogen werden können (z.B. Stütz- und Fördermassnahmen,
§§ 48 ff. SonderklassenR), überhaupt vorzuschlagen. Es versteht sich
aber von selbst, dass die Übernahme der Kosten einer Privatschule durch die
öffentliche Hand nur als ultima ratio in Frage kommen kann. Dabei ist das Bewusstsein
dafür, dass in der Schule auch hochbegabte Kinder gezielt zu fördern sind, in
der Öffentlichkeit wie auch bei den Schulbehörden in jüngster Zeit gewachsen.
Seitens der Schulbehörden wird denn auch zunehmend versucht, in diesem
Zusammenhang gezielte Massnahmen zu treffen. Erst wenn diese nicht zum Ziel
führen, stellt sich die Frage der Kostenbeteiligung an einer Privatschule (VGr,
22.
November 2000, VB.2000.00310, E. 3,
dd) Allerdings macht die Beschwerdeführerin
geltend, dass das Überspringen der Klasse nur an einer Privatschule mit starker
Individualisierung und auch nur anfänglich – bis zum Wechsel in die
Privatschule Q – geglückt sei. Gerade der Umstand, dass die Schule P nicht auf
Kinder mit hohen Begabungen spezialisiert ist, lässt dieses Vorbringen als
blosse Vermutung erscheinen und schliesst keineswegs ein ähnliches Gelingen in
einer Regelklasse aus (... wobei die Schule nach Ansicht der Bildungsdirektion
immerhin für Hochbegabte geeignet ist). Selbst wenn aber die Privatschule P als
eine auf die Förderung begabter Kinder ausgerichtete Institution betrachtet
wird, verhielte es sich nicht anders.
Gemäss dem
Bericht vom 31. Mai 2001 werden in der Schule P Kinder verschiedener
Altersstufen und Lernniveaus gemeinsam unterrichtet. So konnte D Kontakte mit
den Kindern der vierten Klasse knüpfen, gleichzeitig aber auch mit den
gleichaltrigen Drittklässlern zusammen sein. Emotional habe sie den Bezug zu
den Gleichaltrigen (Drittklässler) gebraucht. Aufgrund der gemischten Klassen
war der Unterricht D’s mit den Viertklässlern möglich, ohne dass ein weiterer
Klassenaufstieg dazu nötig gewesen wäre; ein solcher hätte D nach Meinung der
Schule P emotional auch überfordert. ... Daraus ist nun keineswegs zu
schliessen, dass ein Klassenaufstieg nur in der Privatschule P – zumindest
vorübergehend – erfolgversprechend sein konnte. In X bildete die erste Klasse
D’s mit einer kleinen dritten Klasse eine Abteilung. Wie bereits dargelegt,
konnte D dort beispielsweise auf Arbeitsblätter der dritten Klasse greifen und
erhielt individuell zusätzliche Aufgaben (vorn bb). Weiter legte die dortige
Lehrerin auch grosses Gewicht auf die Übungsphase und definierte mit
Lernblättern aus höheren Klassen sowie dem Wochenplan ebenfalls Lernziele. Mit
dem Schulwechsel verhinderte die Beschwerdeführerin zudem, dass nach dem
Klassenaufstieg D’s in X zusammen mit der Schulpflege weitere Massnahmen zur
Förderung des Kindes hätten geprüft werden können, sofern sich der
Klassenaufstieg allein als unzureichend erwiesen hätte. Insofern bestanden
daher durchaus vergleichbare Fördermöglichkeiten für D in X, welche die
Beschwerdeführerin für ihr Kind jedoch nicht nutzte. Weiter ist der Beschwerdegegnerin
beizupflichten, soweit sie festhält, im Beschluss der Schulrekurskommission vom
15.
Mai 2000 seien keine sonderpädagogischen Massnahmen angeordnet worden,
welche sie nicht auch hätte anbieten können. In dieser Situation kategorisch
festzuhalten, dass der Klassenaufstieg nur in einer Privatschule mit
altersdurchmischten Klassen und individualisiertem Unterricht habe gelingen
können, entspricht wohl der Überzeugung der Beschwerdeführerin, erscheint aber
in der Sache nicht begründet.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der
Klassenaufstieg in der Privatschule P geglückt und bei D fürderhin keine
weitere Unterforderung festzustellen gewesen sei. Diese Würdigung durch die
Vorinstanz ist jedoch nicht zu beanstanden. Selbst wenn Frau J als Mitinhaberin
und Hauptlehrerin der Privatschule P an der andauernden Schulung D’s ein
Interesse gehabt hätte, ist auf ihren Bericht abzustellen. Es ist ihr als
verantwortungsbewusster Pädagogin zuzugestehen, dass sie die Verhältnisse
darstellte, wie sie sich zeigten, dass sie den wahren Zustand D’s durchaus
berücksichtigte, dass sie tatsächlich keine Unterforderung D’s feststellte und
die Situation nicht zugunsten eines möglichst guten Eindrucks ihrer Schule und
aus finanziellen Interessen schönfärbte, wie ihr die Beschwerdeführerin –
inzwischen als Lehrerin an derselben Schule tätig – unterschwellig vorwirft.
Die Würdigung der Vorinstanz ist durchaus zutreffend, weshalb darauf verwiesen
werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Insgesamt liegen daher keine Verhältnisse
vor, die den Schulwechsel D’s an die Privatschule P als ultima ratio erheischt
hätten.
b) Nicht anders zu entscheiden ist
grundsätzlich bezüglich des Besuchs der Privatschule Q. Nachdem sich schon der
Schulwechsel von der Primarschule X in die Privatschule P nicht als einzig
möglicher und gebotener Weg zur Förderung D’s zeigte, muss dies für die
Privatschule Q ebenso gelten.
aa) Wie erwähnt, überprüft die Schulpflege
auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und Richtigkeit der Schulung im
Sinne von Ziffer 4.3 Richtlinien (Ziffer 4.2.7.9 Richtlinien). Auch die
Privatschule Q wird von der Bildungsdirektion als Schule für hochbegabte Kinder
bezeichnet. ... Bezüglich Klassengrösse und Eignung für die Schulung D’s
erfüllt die Privatschule Q die Voraussetzungen nach Ziffer 4.3 Richtlinien. Die
Frage stellt sich daher nur, ob der weitere Schulwechsel zur Privatschule Q für
D richtig und notwendig war.
bb) Die Beschwerdeführerin hält den weiteren
Schulwechsel zur Privatschule Q für notwendig und D dort für optimal
aufgehoben. Sie führt die angeblich erneut aufgetretenen psychosomatischen
Beschwerden D’s unter anderem wiederum auf deren Unterforderung an der
Privatschule P zurück. Weiter seien einige verhaltensauffällige Kinder in die
Privatschule P eingetreten, was die Begabtenförderung erschwert habe. Ausserdem
sei D von gewissen Kindern mit geringem Selbstwertgefühl unter Druck gesetzt
worden, weil sie bessere Prüfungen als ältere Kinder in höheren Klassen
abgelegt habe. Im November/Dezember 2000 hätten sich die alten Beschwerden
wieder gezeigt, weshalb sie D in die Privatschule Q umgeteilt habe. Ihr Zustand
habe sich an der Privatschule Q gebessert, und dank der besonderen Ausbildung
der Lehrkräfte für hochbegabte Kinder könne auch gleichzeitig an gewissen Schwächen
D’s gearbeitet werden. Wegen der Leistungen im Bereich der reinen Mathematik
auf hohem Niveau, das auch mit mehrmaligem Überspringen in der Volksschule
nicht erreicht werden könnte, als auch wegen gewisser Schwächen benötige D eine
ganz spezifische Schulung, wie das Gutachten des Kantonsspitals Z explizit
bestätige.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
erscheint der weitere Schulwechsel an die Privatschule Q nicht als ultima ratio
geboten. Dem Bericht der Privatschule P lässt sich jedenfalls nicht entnehmen,
dass D unterfordert gewesen oder nicht angemessen betreut worden wäre, und wie
dargetan hätte mindestens eine reale Möglichkeit bestanden, den Klassenaufstieg
in der Primarschule X erfolgreich durchzuführen. Soweit die Beschwerdeführerin
verhaltensauffällige Kinder anspricht, welche die Privatschule P besuchten, sei
der Hinweis erlaubt, dass nach dem Bericht der Privatschule Q vom Oktober 2001
D selber auch besondere Auffälligkeiten zeigt und damit beileibe nicht allein
ist. Insofern wird auch in der Privatschule Q der Unterricht erschwert, wie
durchaus zugestanden wird, weshalb dem Kind neben der Förderung von Stärken
und Schwächen auch heilpädagogische Unterstützung und Hilfe bei der
alltäglichen Lern- und Lebensbewältigung zu gewähren sei. Auch die
Primarschule X hätte im Übrigen eine gute Altersdurchmischung, mindestens auf
dem Pausenplatz, geboten und die Rücksichtnahme D’s auf weniger begabte Kinder
in der Klasse fördern können. Soweit D von Kindern mit weniger Selbstwertgefühl
unter Druck gesetzt worden ist, hätte es dagegen der Schulleitung obgelegen,
nötigenfalls einzuschreiten, ohne dass sich daraus die Notwendigkeit eines
Schulwechsels ergibt.
c) Die Beschwerdeführerin spricht sodann
gewisse Schwächen D’s an, die nur an der Privatschule Q dank heilpädagogischer
Betreuung bearbeitet werden könnten.
aa) Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals Z
zeigt D Schwierigkeiten bei der rein auditiven Merkfähigkeit (z.B. Zahlen
nachsprechen), der visuomotorischen Umsetzung wegen eines Tempoverlustes in der
Graphomotorik (verkrampfter, teilweise stockender Schreibfluss mit langsamem
Tempo) und in komplexen Bewegungsabläufen. Rennen finde statt mit viel
Überschussbewegung, Seitwärtshüpfen über ein gespanntes Seil sei schwerfällig
mit harten Landungen. Die Konzentrationsfähigkeit sei erschwert bei unruhiger Umgebung.
In der 1:1-Situation sei D ein zugängliches, offenes, interessiertes Mädchen.
Der Bericht der Privatschule Q vom Oktober 2001 – dessen Objektivität die
Beschwerdeführerin im Unterschied zu demjenigen der Privatschule P nicht
anzweifelt – erwähnt besondere Auffälligkeiten D’s, ohne diese näher zu
spezifizieren. In Übereinstimmung mit anderen Berichten werden immerhin in
gewissen Bereichen (Sprache, Musik) eine erhöhte Ablenkbarkeit und damit
verbunden Konzentrationsschwierigkeiten festgestellt. Dies mag mit der
eingeschränkten auditiven Merkfähigkeit zusammenhängen, was D beispielsweise
auch das Lernen von Wörtern in einer fremden Sprache erschwert. Weiter wird im
Bericht der Privatschule Q eine Rechtschreibeschwäche konstatiert. Insgesamt,
kommt die Privatschule Q zum Schluss, bewirkten die angesprochenen Probleme,
dass es für D im sprachlichen Ausdruck schwierig sei, ihre hohe Intelligenz
manifest werden zu lassen, und dass das Arbeiten an persönlichen schulischen
Schwierigkeiten im sprachlichen Bereich bei ihr wenig Anklang finde. Es ist
daher nicht ausgeschlossen, dass allfällige Unlust am Schulalltag bei D auch
wegen des Arbeitens an persönlichen schulischen Schwierigkeiten auftrat. Damit
liegen die Beurteilungen D’s durch die Lehrerin E in der Primarschule X und
durch die Privatschule Q gar nicht so weit auseinander. Bereits Frau E hatte
neben gewissen Konzentrationsschwierigkeiten festgestellt, dass D insbesondere
im sprachlichen Bereich der Übung bedürfte und ihr die gesicherten
Grundfähigkeiten in Mathematik und Deutsch fehlten.
bb) Nicht übersehen werden darf weiter das
ebenfalls ähnlich beurteilte Sozialverhalten D‘s. Im ersten Bericht der
Privatschule Q vom 28. Mai 2001 wurde D gegenüber ihren Klassenkameraden
eine Schwarz-Weiss-Optik attestiert; sie verstehe sich mit einem Teil der
Klasse gut, mit dem anderen gar nicht. Das Nordostschweizer Institut für Lernfragen
konstatierte, dass D in der Schule Wettbewerbssituationen meide. Der zweite
Bericht der Privatschule Q vom Oktober 2001 hielt fest, dass D oft sehr
emotional auf alles reagiere, was um sie herum geschehe. Dem Bericht des
Kantonsspitals Z ist zu entnehmen, dass D zum Teil in Konflikte mit älteren
Kindern gerate, weil sie sie zurechtweise, und dass sie keine feste Freundin
habe. Auch hiezu hatte Lehrerin E in X bereits ihre Beobachtungen gemacht,
wonach D eher geringe eigene soziale Erfahrungen mit Gleichaltrigen gemacht
habe und es für sie schwierig sei, in Kleingruppen ihre Ideen erfolgreich einzubringen.
In Gruppensituationen merke sie auch, dass sie gefordert oder überfordert sei.
Ähnlich äusserte sich auch der Bericht von Frau J vom 31. Mai 2001: Gerade
die Altersmischung der Kinder in der Privatschule P mit der einer Grossfamilie
vergleichbaren Struktur sei für die Entwicklung der sozialen Kompetenz D’s
sehr bedeutsam. So erfahre D, dass sie nicht immer die Beste sei, und ihre
kommunikativen Fähigkeiten dürften sich nicht derart verengen, dass sie nur
noch mit hochintelligenten Personen zum Gedankenaustausch fähig sei.
Die Beschwerdeführerin neigt dazu, sämtliche
Schwierigkeiten D’s auf schulische Unterforderung zurückzuführen. Aus den
verschiedenen Berichten ergibt sich diesbezüglich kein derart einheitliches
Bild. Vielmehr zeigt sich der wohl bei vielen hochbegabten Kindern zum Ausdruck
kommende Graben zwischen ihrer Hochbegabung in gewissen Bereichen, in denen sie
Gleichaltrigen weit überlegen sind, und gewissen Schwächen, die sie auf
dieselbe Stufe mit normalbegabten Gleichaltrigen stellen. Von diesem Begabungsprofil
mit ausgeprägten Spitzenleistungen neben bloss durchschnittlichen Talenten kann
die emotionale Entwicklung nicht getrennt werden. In diesem Bereich hat D
offensichtlich noch Schwierigkeiten, sich zurechtzufinden und sich in
Kleingruppen ungeachtet ihrer Begabung einzufügen. Dass sie dadurch gefordert,
teilweise auch überfordert wird, geht aus den erwähnten Berichten hervor. Es
erscheint daher nicht richtig, auftretende Schwierigkeiten bei D, welcher Natur
auch immer, allein auf schulische Unterforderung zurückzuführen. Darauf deutet
auch hin, dass die psychosomatischen Beschwerden bereits im Kindergarten
aufgetreten sind.
cc) Es mag zutreffen, dass dank der
heilpädagogischen Ausbildung einer der Lehrpersonen in der Privatschule Q auf
die erwähnten Schwierigkeiten D’s während der Schule eingegangen werden kann,
wenngleich in erster Linie die Förderung im intellektuellen Bereich im
Vordergrund steht. Zweifellos wird auch die Kleinklassenstruktur in reizreduzierter
Umgebung in der Privatschule Q der Ablenkbarkeit D’s entgegenwirken. Dass ein
pädagogisch spezifisches Setting für D, um deren Fähigkeiten gerecht zu werden,
in der Primarschule X nicht eingerichtet werden könnte, ist damit indessen
nicht dargetan. So liessen sich diese nicht derart gravierenden und bei
besonders begabten Kindern nicht ungewöhnlichen Probleme durchaus mit einer
therapeutischen Behandlung entweder in Form einer Zusatzförderung in externen
Kleingruppen während der Schulzeit als auch nach der Schule mit zusätzlichem
Stütz- oder Förderunterricht behandeln, was zweifellos intensiver wäre als eine
besondere Behandlung D’s während der Schulstunde. Daraus ergibt sich demnach
keine absolute Notwendigkeit zum Besuch der Privatschule Q und damit für den
weiteren Schulwechsel.
Gerade für die Behebung der erwähnten
Schwierigkeiten sieht nämlich das staatliche Schulsystem durchaus geeignete
Massnahmen vor. Soweit die anzugehenden Schwierigkeiten einer Schülerin oder
eines Schülers durch den Klassenlehrer und im Rahmen des Klassenverbandes nicht
behoben werden können (§ 49 SonderklassenR), stellt das Sonderklassenreglement
u.a. eine breite Palette von Stütz- und Fördermassnahmen zur Verfügung, wie zum
Beispiel Nachhilfeunterricht (gerade bei Lernstörungen oder Teilleistungsschwächen),
Aufgabenhilfe, Sprachheilunterricht, Legastheniebehandlung (bei ausgeprägter Lese-
oder Rechtschreibeschwäche), psychomotorische Therapie (bei Störungen der Feinbewegung
oder Bewegungsharmonie) oder Psychotherapie (vgl. §§ 53 ff. SonderklassenR).
Insofern erscheint die Privatschule Q nicht als die einzig mögliche Schule, in
der eine Schulung D’s unter Berücksichtigung ihrer besonderen Problematik als
hochbegabtes Kind möglich wäre. Hinzu kommt, dass die wesentlichen Grundzüge
ihrer besonderen Art bereits in der Primarschule X entdeckt und teilweise
abgeklärt worden waren. Es bestand für die Beschwerdeführerin daher kein
zwingender Grund, eigenmächtig einen weiteren Schulwechsel vorzunehmen, ohne
zuvor die Stütz- und Fördermassnahmen der staatlichen Schule für ihre Tochter
je in Anspruch zu nehmen. Dass solche Massnahmen von Anfang an erfolglos
gewesen wären, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, umso weniger, als
sie es – mit Ausnahme des verlangten und schliesslich durchgesetzten Klassenaufstiegs
– nach den Berichten der Primarschule X unterliess, konkrete Vorschläge zu unterbreiten.
Da die Beschwerdeführerin der Primarschule X die Möglichkeit, Stütz- und Fördermassnahmen
anzuordnen, durch den Schulwechsel entzog, erübrigen sich Überlegungen dazu, ob
solche Massnahmen ergriffen worden wären, wenngleich vieles dafür spricht.
5.
Unter diesen Umständen ergibt sich weder
aus der Hochbegabung D’s noch aus ihren Schwächen die zwingende Notwendigkeit,
sie privat zu schulen. Entsprechend ist die Schulgemeinde X nicht verpflichtet,
an die Kosten der Schulung D’s in Z beizutragen. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen. ...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...