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Entscheid

VB.2001.00340

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00340

15. März 2002Deutsch14 min

(URT.2002.6687)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2000

verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG als Bauherrin und

dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich als Grund­eigentümer mangels

zureichender Einordnung die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von

zwei freistehenden Plakatwerbestellen im Format B 12 (Prismenwender mit

wechselnder Fremdwerbung in den Ausmassen von 161 x 289 x 28 cm und einer

Fläche von 4,65 m2) auf dem Grundstück Kat.Nr. OE6178,

Binzmühlestrasse 156, in Zürich 11. Das in der Industriezone gelegene

Baugrundstück wird vom Perimeter der Sonderbauvorschriften für das Gebiet

Zentrum Zürich Nord vom 4. Februar 1998 (Sonderbauvorschriften, SBV)

erfasst.

Erwägungen

II. Mit Rekurseingabe vom 19. Januar

2001.

gelangte die A AG an die Baurekurs­kom­mission I und beantragte die

Erteilung der Baubewilligung. Nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins

am 25. April 2001 und nachdem die A AG hinsichtlich einer der beiden

Plakatwerbestellen den Rückzug des Rekurses erklärt hatte, hiess die Baurekurs­kommission

I den Rekurs bezüglich der verbleibenden Plakatwerbestelle am 21. Sep­tember

2001.

gut, hob die Verfügung des Amtes für Städtebau der Stadt Zürich auf und

lud das Amt ein, die Baubewilligung zu erteilen.

III. Mit

rechtzeitiger Beschwerde vom 24. Oktober 2001 wandte sich das Amt für

Städtebau, vertreten durch die Rechtsabteilung des Hochbaudepartements, namens

der Stadt Zürich an das Verwaltungsgericht und verlangte – unter entsprechender

Kostenfolge – die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission I. Die A AG

schloss in der Beschwer­de­antwort vom 23. November 2001 auf Abweisung der

Beschwerde unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Die

Baurekurskommission I beantragte am 12. No­vember 2001 Abweisung der

Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien in ihren

Rechtsschriften sowie die Erwägungen ge­mäss angefochtenem Rekursentscheid

werden – soweit rechtserheblich – nachstehend wie­dergegeben.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin beantragt die

Vornahme eines Augenscheins und sinngemäss die Anordnung eines zweiten

Schriften­wech­sels.

Die Baurekurskommission I hat einen

Kommissionsaugenschein durchgeführt. Auf das Ergebnis dieses Lokaltermins darf

auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abge­stellt werden (RB 1995

Nr. 12). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Au­genscheins

bzw. der Pläne und der fotografischen Doku­mentationen mit hinreichender Deut­lichkeit

aus den Akten ergibt, kann auf die Durchfüh­rung eines verwaltungsgerichtlichen

Augenscheins verzichtet werden.

Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel nur

ein einfacher Schriftenwechsel durch­­­geführt. Ein weiterer Schriftenwechsel

kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn zum Nachteil eines Beschwerdeführers

auf erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorge­brachte Tatsachen abgestellt oder

ein neuer wesentlicher Rechtsgrund herangezogen wer­den soll (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Vorliegend sind

die Voraus­setzungen für einen zweiten Schriftenwechsel nicht erfüllt bzw.

besteht für eine weitere Ein­räumung von Äusserungsmöglichkeiten kein Anlass

(vgl. auch § 58 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

2.

a) Das fragliche Grundstück befindet sich im Perimeter von Sonderbauvorschrif­ten

nach §§ 79 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG). Gemäss Art. 19 SBV sind im betreffenden Baufeld A6 sowie in

den unmittelbar angrenzenden Baufeldern A5, A7 und C5 Bauten, Anlagen und

Umschwung für sich und in ihrem Zusammen­hang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren ein­zel­­nen Teilen so zu

gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, während im üb­rigen

Gebiet des Zentrums Zürich Nord (mit Ausnahme einiger weiterer, hier nicht

interessierender Baufelder) eine sehr gute Gesamtwirkung vorgeschrieben wird.

Somit legt die an­­wendbare Vorschrift im Vergleich zur allgemeinen Regel von

§ 238 Abs. 1 PBG, die nur das Erreichen einer befriedigenden

Gesamtwirkung vorschreibt, erhöhte Anforderungen fest. Dies wird auch von der

Vorinstanz anerkannt.

Offenkundig unzutreffend ist der Einwand der

Beschwerdegegnerin, aufgrund von § 81 Abs. 1 PBG genüge es, wenn der

weniger strenge Beurteilungsmassstab von § 238 Abs. 1 PBG eingehalten

werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsge­richts sind die Gemeinden

befugt, unter anderm im Zusam­menhang mit Sonderbauvorschriften strengere Ge­staltungsvorschriften

zu erlassen, als sie das kantonale Recht allgemein vor­sieht. Nach § 79

Abs. 1 PBG ermöglichen und erleichtern Sonderbauvorschriften die freiere

Überbauung nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen, und § 80 Abs. 1

Satz 2 PBG betont, dass die Sonderbauvorschriften "für die einwand­freie

Einordnung, Gestaltung, Erschliessung, Aus­stattung und Aus­rüstung der Über­bauung

zu sorgen" hätten, was bedeutet, dass an Einordnung und Gestaltung

jedenfalls höhere Anforderungen zu stellen sind als die in § 238

Abs. 1 PBG geforderte "befriedi­gende Gesamtwirkung" (VGr,

28.

Januar 1993, VB 92/0032, E. 2a; RB 1985 Nr. 82

= ZBl 87/1986, S. 141 = BEZ 1986 Nr. 2). Diese Zwecke könnten

die Sonderbauvorschriften nicht erfüllen, wenn aufgrund von § 81

Abs. 1 PBG der Beurteilungsmassstab von § 238 Abs. 1 PBG vorbehalten

bliebe.

b)

Die Abwägung, ob eine geplante Reklameanlage im Sinn von § 238 Abs. 1

PBG bzw. – wie hier – der Sonderbauvorschriften so gestal­tet ist, dass die im

Sinne des Gesetzes geforderte Gesamtwirkung erreicht wird, ist aufgrund einer

objektiven Betrach­tungsweise vorzunehmen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A., Wädenswil 2000, S. 244; BGr,

21.

Mai 1997, ZBl 99/1998, S. 170 E. 3b S. 175; BGE

114.

Ia 343 E. 4b; VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23

E. 4b/aa, auch zum Folgenden). Dabei sind mit Rücksicht auf die

Eigentumsgarantie die sich gegenüberste­hen­den öffentlichen und privaten

Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Bewilligung für einen auf pri­vatem

Grund anzubringenden Plakatwerbeträger darf nur verweigert wer­den, wenn überwiegende

öffentliche Interessen dies erfordern. Bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften

von § 238 PBG bzw. hier der Sonderbauvorschriften steht der örtlichen

Baubehörde zwar ein besonderer Ermessensspielraum zu (RB 1984 Nr. 106,

1981.

Nr. 20). Der Ermessens­entscheid hat jedoch nicht nach subjektivem

Empfinden, sondern objektiv und mit nach­vollziehbarer Begründung zu erfolgen.

Der Zweck der Sonderbauvorschriften ist mit zu berücksichtigen (vgl. VGr,

28.

Januar 1993, VB 92/0032, E. 2a).

c)

Die kantonale Rekursbe­hörde ihrerseits hat sich, obwohl ihr gemäss § 20

Abs. 1 VRG an sich freie Über­prüfungsbefugnis zusteht, bei der Kontrolle

von Gemeindeentschei­den zur Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung Zu­rückhaltung

aufzuerlegen. Sie überprüft zwar neben der Rechtmässigkeit auch die

Zweckmässigkeit der kommunalen An­ordnung. Lässt sich diese aber auf

vernünftige Gründe stüt­zen, so schreitet die Ober­be­hörde nicht ein, auch

wenn allen­falls andere Lö­sungen denkbar sind. Sie setzt in solchen Fäl­len

ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der örtlichen Baube­hör­de

(RB 1991 Nr. 2, 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20

N. 19). Dagegen hat die Rechts­mittelinstanz dann einzugreifen, wenn die

örtliche Baubehörde ihr Ermessen miss­braucht, überschritten oder sonstwie

rechtsverletzend gehandhabt hat.

3.

a) Die Baurekurskommission I beschrieb das EW-Unterwerk, auf dessen Grundstück

die Plakatwerbestelle zu stehen käme, als 65 m langes, in der Höhe einmal

gestuftes Gebäude, welches im unteren Fassadenbereich mit einer Reihe von

quadratischen Fenstern durchsetzt sei, während der zurückgesetzte obere

Fassadenteil mit einer Reihe liegender, rechteckiger Sprossenfenster gestaltet

sei. Zusammen mit den übrigen, im Vergleich mit dem niedrigen Unterwerk

grossvolumigen Bauten mache sie ihrer funktionalen Zweckbestimmung entsprechend

einen eher kühlen, wenn nicht sogar abweisenden Eindruck, welcher durch die

Einfriedung des Unterwerks mit einer eintönig wirkenden, getrimmten Buchenhecke

und die geschlossene, mannshohe Mauer auf dem Grundstück, das dem Bauplatz

südlich der Binzmühlestrasse gegenüberliegt, noch verstärkt werde. Die

Werbeanlage füge sich durch die Platzierung an der Oberkante der Hecke beinahe

nahtlos in die Stufenfolge von Hecke und EW-Unterwerk ein. Für die Richtung

Oerlikon fahrenden Verkehrsteilnehmenden werde sie primär vor dem Hintergrund

der östlich benachbarten Industriebaute wahrgenommen, welche zwar zum Abbruch

bestimmt sei, aber durch eine neue Bau­te ersetzt werden solle. Für die

Richtung Affoltern fahrenden Verkehrsteilnehmenden sei sie zwar nur von hinten

sichtbar, die Rückwand solle jedoch mit einem gelochten Blech ab­gedeckt

werden, wodurch die sonst hart wirkende, uniforme Fläche aufgelöst werde,

sodass die Werbeanlage neben der Fernmeldeanlage auf dem Dach des Unterwerkes

und den Maschendrahtzäunen beidseits der Strasse lediglich als ein weiteres

metallenes Element wahrgenommen werde. Die neu erstellte Wohnsiedlung

Regina-Kägi-Hof sei zwar von hoher ge­stalterischer Qualität, aufgrund der

grossen Entfernung von ca. 150 m von der strittigen Werbeanlage für die

Frage der Einordnung jedoch nicht relevant. Weiter sei keine Überladung mit

Werbeelementen festzustellen. Die Vor­ins­tanz kommt zum Schluss, dass sich der

streitige Prismenwender nicht nur befriedigend, sondern gut in dieser

"gegenwärtig und zu­künftig von Industriebauten und technischen Anlagen

geprägten, vorstädtischen Umgebung" einordne.

b)

Zur Begründung ihres Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht führt die Be­schwerdeführerin

demgegenüber vor allem aus, die Baurekurskommission I habe zu Unrecht und

in willkürlicher Weise ihr eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Bewilligungsbehörde

gesetzt. Die geplante Plakatwerbestelle stünde ohne Bezug zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung, die sich von einem ehemaligen Industriequartier zu einem

Wohnquartier mit integrierten Grünzonen und grosszügigen Freiräumen entwickle.

Beispielhaft sei die in unmittelbarer Nähe befindliche, eine hohe

architektonische Qualität aufweisende Wohnüberbauung Regina-Kägi-Hof mit einer

Fernwärmezentrale, deren Fassade auf einen Wettbewerb unter Kunstschaffenden

zurückgehe. Unmittelbar gegenüber dem streitbetroffenen Grundstück stosse das

Areal des geplanten Louis-Häfliger-Parks, für den ebenfalls ein Wettbewerb

durchgeführt worden sei, südlich an die Binzmühlestrasse. Der Prismenwender

habe sich an diesen Qualitätsansprüchen zu messen. Die Erhaltung ein­zelner

Bauten des ehemaligen Industriequartiers mit industrieller oder infrastruktureller

Nutzung sei Teil des städtebaulichen Konzepts; deren industrieller Charakter

dürfe nicht da­zu führen, die gestalterischen Anforderungen tiefer anzusetzen.

Das EW-Gebäude habe exemplarische Bedeutung für das Quartier. Der

streitbetroffene Prismenwender nehme in keiner Weise Bezug zu diesem Baukörper

und trete in Bezug auf Formensprache und Erscheinungsbild in störenden

Gegensatz dazu.

c)

Die Beschwerdegegnerin schliesst sich grundsätzlich den Erwägungen der Baurekurskommission

I an. Zusätzlich hebt sie im Wesentlichen hervor, dass die verbleibende

Plakatwerbestelle vor dem Hintergrund grosskubischer bzw. industrieller Bauten

als elegan­te und leichte Anlage in Erscheinung trete. Der Blick auf die

Rückseite sei nur für eine kurze Distanz frei. Der Prismenwender sei ein im

städtebaulichen Konzept adäquates und passendes Element, welches gerade wegen

der eleganten Glas-/Aluminiumkonstruktion und der hinterleuchteten Prismen

positiv in Erscheinung trete.

4.

a) Die Beschwerdeführerin bezeichnet das

EW-Gebäude, das mit der vorgelager­ten Hecke eine Einheit bilde, als eleganten

und für das Quartier exemplarischen Bau. Letz­teres wird insofern belegt, als –

wie die Beschwerdeführerin erwähnt – das Bebauungskonzept im Anhang zu den

Sonderbauvorschriften (Richtlinien Zentrum Zürich Nord vom 4. Fe­­bruar

1998) eine Bebauung vorsieht, deren Charakteristika (etwa "Orthogonalität

der Bebauungsstruktur", "[l]ange, schlanke Baukörper",

"[g]latte Aussenhaut und ruhige Silhouette") auf das EW-Gebäude

zutreffen. Die Einschätzung des EW-Gebäudes durch die Beschwerdegegnerin beruht

demnach auf einem planerischen Konzept. Gemäss den bei den Akten befindlichen

Fotografien ist im Übrigen nachvollziehbar, wenn dem Gebäude nicht nur aufgrund

seiner Funktion für das Quartier, sondern auch aufgrund seiner streng

funktionalen und gerade deswegen ruhigen und eleganten Formen sowie aufgrund

der Einheit von Gebäude und Hecke architektonische und städtebauliche Qualität

zugesprochen wird.

Auch die Vorinstanz beschreibt das EW-Gebäude

letztlich nicht anders als die Beschwerdeführerin. Auf sie macht jedoch die

Baute ihrer "funktionalen Zweckbestimmung gemäss ... einen eher kühlen,

wenn nicht sogar abweisenden Eindruck", und die Buchenhecke scheint ihr

"eintönig". Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, kann

jedoch die architektonische Qualität eines Gebäudes gerade darin bestehen, dass

es seine funktionale Zweckbestimmung zum Ausdruck bringt, und beruht die

Einschätzung der Baute und der Hecke als kühl und abweisend bzw. eintönig auf

rein subjektiven Kriterien. Die Vorin­stanz scheint zu übersehen, dass auch

einer "von Industriebauten und technischen Anlagen geprägten,

vorstädtischen Umgebung" architektonische Qualität zugestanden werden

kann. Daran ändert nichts, dass das Industriegebiet in manchen Entscheiden

gerade als Beispiel einer oft anspruchslosen Umgebung, in der an die Einordnung

nur geringe Ansprüche zu stellen sind, angeführt wird (RB 1980 Nr. 122,

1982.

Nr. 144 = BEZ 1983 Nr. 5). Die Vor­ins­tanz setzt der zumindest

nachvollziehbaren und planerisch abgestützten Bewertung des EW-Gebäude durch

die Beschwerdeführerin letztlich nur ihr eigenes ästhetisches Empfinden

entgegen, was ihr nicht zusteht (BGr, 9. Juli 1996,1P.175/1996, zitiert

in PBG aktuell 1996/3, S. 28). Eine Relativierung der Anforderungen an die

Einordnung lässt sich auf diese Weise nicht begründen.

Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu

prüfen, ob sich der streitige Prismenwender gut in die beschriebene Umgebung

einpasst. Dabei sind die Zweckbestimmungen der Sonderbauvorschriften mit zu

berücksichtigen, laut denen "die Voraussetzungen für eine städtebaulich

und architektonisch gut gestaltete ... dichte Überbauung geschaffen werden"

sollen (Art. 1 Abs. 2 SBV).

b) Die Gesamtwirkung einer Baute beurteilt sich

nach ihrer Grösse, architektonischen Ausgestaltung und Beziehung, namentlich

aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung (Fritzsche/Bösch, S. 244). Der fragliche

Prismenwender soll rund 12 m vor dem östlichen Ende des EW-Gebäudes

senkrecht zur Fahrbahn aufgestellt werden. Um von den Verkehrsteilnehmenden

wahrgenommen zu werden, würde er auf eine Höhe von 1,5 m ab Oberkante

Trottoir gesetzt, woraus sich eine Gesamthöhe von rund 3,1 m ergibt. Die

Richtung Oerlikon weisende Rückseite soll mit einem gelochten Blech abgedeckt

werden.

Ein Eingehen des Prismenwenders auf seine

Umgebung oder nur schon ein entsprechender Gestaltungswille wird nicht

ersichtlich und weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin

überzeugend dargetan. Allein dadurch, dass die Anlage über die Höhe der Hecke

hinaus angehoben wird, um wahrgenommen zu werden, fügt sie sich entgegen der

Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin noch nicht "in die Stufenfolge

von Hecke und EW-Unterwerk" ein. Vielmehr durchbricht sie an einem

letztlich beliebigen Standort die Einheit der Fassade und des Vorgartens, zu

denen sie keinerlei Bezug herstellt. Von der Binzmühlestrasse her gesehen,

verdeckt sie unmotiviert einen Teil des – mit ca. 8 m Höhe relativ

niedrigen – EW-Gebäudes. Das für die Rückwand des Werbeträgers vorgesehene

gelochte Blech ändert nichts an dessen mangelnder Einordnung; insbesondere ist

eine Gleichsetzung mit den bereits vorhandenen Metallelementen, die den Gesamteindruck

des Gebäudes nicht beeinträchtigen, nicht angebracht.

Was die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin

dagegen anführen, überzeugt nicht. Bezeichnenderweise führt die Vorinstanz

nicht aus, welche Umstände positiv eine gute Gesamtwirkung zur Folge haben; sie

begründet letztlich einzig, weshalb gewisse Eigenschaften des Prismenwenders

die Gesamtwirkung nicht stören sollen. So schliesst sie daraus, dass dieser an

der Oberkante der Hecke platziert werden soll, es könne "keineswegs gesagt

werden, [er] nehme keinen Bezug zur gebauten Umgebung respektive störe das Raum­gefüge",

und die "zunächst unmotiviert erscheinende" Rückseite soll aufgrund

der Ab­deckung mit gelochtem Blech "lediglich als ein weiteres metallenes

Element wahrgenom­­men" werden und die "befürchtete unästhetische

Dominanz gänzlich" verlieren. Damit wird aber höchstens begründet, weshalb

der Prismenwender in seiner Umgebung angeblich nicht stört, nicht aber, womit

er eine gute Gesamtwirkung erreicht.

c) Demnach stellt der streitige Prismenwender

im Verhältnis zur unmittelbaren Um­gebung die vorgeschriebene gute

Gesamtwirkung nicht her. Die Wirkung auf die weitere Um­gebung, die beide

Parteien wie auch die Vorinstanz zur Untermauerung ihres jeweiligen Standpunkts

anführen, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Einerseits ist nicht

entscheidend, ob derWerbeträger im Verhältnis zum weiteren Umfeld und

insbesondere zur östlich anschliessenden Industriebaute elegant und leicht

wirkt, wie die Beschwerdegegnerin behauptet; anderseits braucht die Bedeutung

des Regina-Kägi-Hofs und des erst geplan­ten Louis-Häfliger-Parks, der auf der

südlichen Seite der Binzmühlestrasse gegenüber der südwestlichen Ecke des

EW-Gebäude beginnen soll, für den Standort des streitigen Prismen­wenders nicht

geklärt zu werden. Ebenso wenig ist die dem EW-Gebäude gegenüberliegende

Bebauung auf der südlichen Seite der Binzmühlestrasse massgebend. Die von der

Vorinstanz (aus ihrer Sicht folgerichtig) aufgeworfene Frage, ob der streitige

Prismenwender zu einer Überladung mit Werbeträgern führen würde, spielt nach

dem Gesagten ebenfalls keine Rolle.

d) Zusammenfassend kann festgehalten werden,

dass die Beschwerdeführerin an die­sem Standpunkt vor der Fassade des

EW-Gebäudes eine gute Gesamtwirkung verlangen und die Bewilligung für den

streitigen Prismenwender wegen deren Fehlens verweigern durfte. Indem die

Vorinstanz den kommunalen Entscheid – vorab gestützt auf ihr eigenes

ästhetisches Empfinden – aufgehoben hat, hat sie zu Unrecht in den

Ermessensspielraum der Beschwerdeführerin eingegriffen. Die Beschwerde ist

daher gutzuheissen.

5.

...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern I und II des Entscheids Nr. 237/2001 der

Baurekurskommission I vom 21. September 2001 werden insoweit aufgehoben,

als damit die Beschwerdeführerin unter Kostenfolge eingeladen wurde, die Baube­willigung

für den streitigen Prismenwender zu erteilen, und die Verfügung des Amts für

Städtebau der Stadt Zürich vom 18. Dezember 2000 wird wiederhergestellt.

...