VB.2001.00340
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00340
15. März 2002Deutsch14 min
(URT.2002.6687)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00340
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.03.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Mangelnde Einordnung einer Plakatwerbestelle (Prismenwender) vor einem Industriegebäude mit architektonischer Qualität.
Erfordernis der guten Gesamtwirkung aufgrund von Sonderbauvorschriften (E.2a). Ermessen der Gemeinde und Kognition der Rekursinstanz (E.2b+c). Der Prismenwender käme vor ein Industriegebäude mit architektonischer und städtebaulicher Qualität zu stehen, auf das er keinen Bezug nimmt. Die Rekursbehörde hat mit der Aufhebung der Baubewilligungsverweigerung unzulässigerweise in das (auf einem planerischen Konzept beruhende) kommunale Ermessen eingegriffen (E.4).
Gutheissung (der Beschwerde der Gemeinde).
Stichworte:
ÄSTHETIKVORSCHRIFT
ERMESSEN
GESAMTWIRKUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
INDUSTRIEGEBÄUDE
INDUSTRIEZONE
PLAKAT
PLAKATWERBESTELLE
PRISMENWENDER
REKLAME
SONDERBAUVORSCHRIFTEN
Rechtsnormen:
§ 79 Abs. I PBG
§ 80 Abs. I PBG
§ 81 Abs. I PBG
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2000
verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG als Bauherrin und
dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich als Grundeigentümer mangels
zureichender Einordnung die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von
zwei freistehenden Plakatwerbestellen im Format B 12 (Prismenwender mit
wechselnder Fremdwerbung in den Ausmassen von 161 x 289 x 28 cm und einer
Fläche von 4,65 m2) auf dem Grundstück Kat.Nr. OE6178,
Binzmühlestrasse 156, in Zürich 11. Das in der Industriezone gelegene
Baugrundstück wird vom Perimeter der Sonderbauvorschriften für das Gebiet
Zentrum Zürich Nord vom 4. Februar 1998 (Sonderbauvorschriften, SBV)
erfasst.
Erwägungen
II. Mit Rekurseingabe vom 19. Januar
2001.
gelangte die A AG an die Baurekurskommission I und beantragte die
Erteilung der Baubewilligung. Nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins
am 25. April 2001 und nachdem die A AG hinsichtlich einer der beiden
Plakatwerbestellen den Rückzug des Rekurses erklärt hatte, hiess die Baurekurskommission
I den Rekurs bezüglich der verbleibenden Plakatwerbestelle am 21. September
2001.
gut, hob die Verfügung des Amtes für Städtebau der Stadt Zürich auf und
lud das Amt ein, die Baubewilligung zu erteilen.
III. Mit
rechtzeitiger Beschwerde vom 24. Oktober 2001 wandte sich das Amt für
Städtebau, vertreten durch die Rechtsabteilung des Hochbaudepartements, namens
der Stadt Zürich an das Verwaltungsgericht und verlangte – unter entsprechender
Kostenfolge – die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission I. Die A AG
schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2001 auf Abweisung der
Beschwerde unter Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Die
Baurekurskommission I beantragte am 12. November 2001 Abweisung der
Beschwerde.
Die Ausführungen der Parteien in ihren
Rechtsschriften sowie die Erwägungen gemäss angefochtenem Rekursentscheid
werden – soweit rechtserheblich – nachstehend wiedergegeben.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Vornahme eines Augenscheins und sinngemäss die Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels.
Die Baurekurskommission I hat einen
Kommissionsaugenschein durchgeführt. Auf das Ergebnis dieses Lokaltermins darf
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1995
Nr. 12). Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins
bzw. der Pläne und der fotografischen Dokumentationen mit hinreichender Deutlichkeit
aus den Akten ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen
Augenscheins verzichtet werden.
Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel nur
ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Ein weiterer Schriftenwechsel
kann ausnahmsweise erforderlich sein, wenn zum Nachteil eines Beschwerdeführers
auf erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachte Tatsachen abgestellt oder
ein neuer wesentlicher Rechtsgrund herangezogen werden soll (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Vorliegend sind
die Voraussetzungen für einen zweiten Schriftenwechsel nicht erfüllt bzw.
besteht für eine weitere Einräumung von Äusserungsmöglichkeiten kein Anlass
(vgl. auch § 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
2.
a) Das fragliche Grundstück befindet sich im Perimeter von Sonderbauvorschriften
nach §§ 79 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG). Gemäss Art. 19 SBV sind im betreffenden Baufeld A6 sowie in
den unmittelbar angrenzenden Baufeldern A5, A7 und C5 Bauten, Anlagen und
Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, während im übrigen
Gebiet des Zentrums Zürich Nord (mit Ausnahme einiger weiterer, hier nicht
interessierender Baufelder) eine sehr gute Gesamtwirkung vorgeschrieben wird.
Somit legt die anwendbare Vorschrift im Vergleich zur allgemeinen Regel von
§ 238 Abs. 1 PBG, die nur das Erreichen einer befriedigenden
Gesamtwirkung vorschreibt, erhöhte Anforderungen fest. Dies wird auch von der
Vorinstanz anerkannt.
Offenkundig unzutreffend ist der Einwand der
Beschwerdegegnerin, aufgrund von § 81 Abs. 1 PBG genüge es, wenn der
weniger strenge Beurteilungsmassstab von § 238 Abs. 1 PBG eingehalten
werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die Gemeinden
befugt, unter anderm im Zusammenhang mit Sonderbauvorschriften strengere Gestaltungsvorschriften
zu erlassen, als sie das kantonale Recht allgemein vorsieht. Nach § 79
Abs. 1 PBG ermöglichen und erleichtern Sonderbauvorschriften die freiere
Überbauung nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen, und § 80 Abs. 1
Satz 2 PBG betont, dass die Sonderbauvorschriften "für die einwandfreie
Einordnung, Gestaltung, Erschliessung, Ausstattung und Ausrüstung der Überbauung
zu sorgen" hätten, was bedeutet, dass an Einordnung und Gestaltung
jedenfalls höhere Anforderungen zu stellen sind als die in § 238
Abs. 1 PBG geforderte "befriedigende Gesamtwirkung" (VGr,
28.
Januar 1993, VB 92/0032, E. 2a; RB 1985 Nr. 82
= ZBl 87/1986, S. 141 = BEZ 1986 Nr. 2). Diese Zwecke könnten
die Sonderbauvorschriften nicht erfüllen, wenn aufgrund von § 81
Abs. 1 PBG der Beurteilungsmassstab von § 238 Abs. 1 PBG vorbehalten
bliebe.
b)
Die Abwägung, ob eine geplante Reklameanlage im Sinn von § 238 Abs. 1
PBG bzw. – wie hier – der Sonderbauvorschriften so gestaltet ist, dass die im
Sinne des Gesetzes geforderte Gesamtwirkung erreicht wird, ist aufgrund einer
objektiven Betrachtungsweise vorzunehmen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A., Wädenswil 2000, S. 244; BGr,
21.
Mai 1997, ZBl 99/1998, S. 170 E. 3b S. 175; BGE
114.
Ia 343 E. 4b; VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23
E. 4b/aa, auch zum Folgenden). Dabei sind mit Rücksicht auf die
Eigentumsgarantie die sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten
Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Bewilligung für einen auf privatem
Grund anzubringenden Plakatwerbeträger darf nur verweigert werden, wenn überwiegende
öffentliche Interessen dies erfordern. Bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften
von § 238 PBG bzw. hier der Sonderbauvorschriften steht der örtlichen
Baubehörde zwar ein besonderer Ermessensspielraum zu (RB 1984 Nr. 106,
1981.
Nr. 20). Der Ermessensentscheid hat jedoch nicht nach subjektivem
Empfinden, sondern objektiv und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.
Der Zweck der Sonderbauvorschriften ist mit zu berücksichtigen (vgl. VGr,
28.
Januar 1993, VB 92/0032, E. 2a).
c)
Die kantonale Rekursbehörde ihrerseits hat sich, obwohl ihr gemäss § 20
Abs. 1 VRG an sich freie Überprüfungsbefugnis zusteht, bei der Kontrolle
von Gemeindeentscheiden zur Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung Zurückhaltung
aufzuerlegen. Sie überprüft zwar neben der Rechtmässigkeit auch die
Zweckmässigkeit der kommunalen Anordnung. Lässt sich diese aber auf
vernünftige Gründe stützen, so schreitet die Oberbehörde nicht ein, auch
wenn allenfalls andere Lösungen denkbar sind. Sie setzt in solchen Fällen
ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der örtlichen Baubehörde
(RB 1991 Nr. 2, 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20
N. 19). Dagegen hat die Rechtsmittelinstanz dann einzugreifen, wenn die
örtliche Baubehörde ihr Ermessen missbraucht, überschritten oder sonstwie
rechtsverletzend gehandhabt hat.
3.
a) Die Baurekurskommission I beschrieb das EW-Unterwerk, auf dessen Grundstück
die Plakatwerbestelle zu stehen käme, als 65 m langes, in der Höhe einmal
gestuftes Gebäude, welches im unteren Fassadenbereich mit einer Reihe von
quadratischen Fenstern durchsetzt sei, während der zurückgesetzte obere
Fassadenteil mit einer Reihe liegender, rechteckiger Sprossenfenster gestaltet
sei. Zusammen mit den übrigen, im Vergleich mit dem niedrigen Unterwerk
grossvolumigen Bauten mache sie ihrer funktionalen Zweckbestimmung entsprechend
einen eher kühlen, wenn nicht sogar abweisenden Eindruck, welcher durch die
Einfriedung des Unterwerks mit einer eintönig wirkenden, getrimmten Buchenhecke
und die geschlossene, mannshohe Mauer auf dem Grundstück, das dem Bauplatz
südlich der Binzmühlestrasse gegenüberliegt, noch verstärkt werde. Die
Werbeanlage füge sich durch die Platzierung an der Oberkante der Hecke beinahe
nahtlos in die Stufenfolge von Hecke und EW-Unterwerk ein. Für die Richtung
Oerlikon fahrenden Verkehrsteilnehmenden werde sie primär vor dem Hintergrund
der östlich benachbarten Industriebaute wahrgenommen, welche zwar zum Abbruch
bestimmt sei, aber durch eine neue Baute ersetzt werden solle. Für die
Richtung Affoltern fahrenden Verkehrsteilnehmenden sei sie zwar nur von hinten
sichtbar, die Rückwand solle jedoch mit einem gelochten Blech abgedeckt
werden, wodurch die sonst hart wirkende, uniforme Fläche aufgelöst werde,
sodass die Werbeanlage neben der Fernmeldeanlage auf dem Dach des Unterwerkes
und den Maschendrahtzäunen beidseits der Strasse lediglich als ein weiteres
metallenes Element wahrgenommen werde. Die neu erstellte Wohnsiedlung
Regina-Kägi-Hof sei zwar von hoher gestalterischer Qualität, aufgrund der
grossen Entfernung von ca. 150 m von der strittigen Werbeanlage für die
Frage der Einordnung jedoch nicht relevant. Weiter sei keine Überladung mit
Werbeelementen festzustellen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass sich der
streitige Prismenwender nicht nur befriedigend, sondern gut in dieser
"gegenwärtig und zukünftig von Industriebauten und technischen Anlagen
geprägten, vorstädtischen Umgebung" einordne.
b)
Zur Begründung ihres Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin
demgegenüber vor allem aus, die Baurekurskommission I habe zu Unrecht und
in willkürlicher Weise ihr eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Bewilligungsbehörde
gesetzt. Die geplante Plakatwerbestelle stünde ohne Bezug zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung, die sich von einem ehemaligen Industriequartier zu einem
Wohnquartier mit integrierten Grünzonen und grosszügigen Freiräumen entwickle.
Beispielhaft sei die in unmittelbarer Nähe befindliche, eine hohe
architektonische Qualität aufweisende Wohnüberbauung Regina-Kägi-Hof mit einer
Fernwärmezentrale, deren Fassade auf einen Wettbewerb unter Kunstschaffenden
zurückgehe. Unmittelbar gegenüber dem streitbetroffenen Grundstück stosse das
Areal des geplanten Louis-Häfliger-Parks, für den ebenfalls ein Wettbewerb
durchgeführt worden sei, südlich an die Binzmühlestrasse. Der Prismenwender
habe sich an diesen Qualitätsansprüchen zu messen. Die Erhaltung einzelner
Bauten des ehemaligen Industriequartiers mit industrieller oder infrastruktureller
Nutzung sei Teil des städtebaulichen Konzepts; deren industrieller Charakter
dürfe nicht dazu führen, die gestalterischen Anforderungen tiefer anzusetzen.
Das EW-Gebäude habe exemplarische Bedeutung für das Quartier. Der
streitbetroffene Prismenwender nehme in keiner Weise Bezug zu diesem Baukörper
und trete in Bezug auf Formensprache und Erscheinungsbild in störenden
Gegensatz dazu.
c)
Die Beschwerdegegnerin schliesst sich grundsätzlich den Erwägungen der Baurekurskommission
I an. Zusätzlich hebt sie im Wesentlichen hervor, dass die verbleibende
Plakatwerbestelle vor dem Hintergrund grosskubischer bzw. industrieller Bauten
als elegante und leichte Anlage in Erscheinung trete. Der Blick auf die
Rückseite sei nur für eine kurze Distanz frei. Der Prismenwender sei ein im
städtebaulichen Konzept adäquates und passendes Element, welches gerade wegen
der eleganten Glas-/Aluminiumkonstruktion und der hinterleuchteten Prismen
positiv in Erscheinung trete.
4.
a) Die Beschwerdeführerin bezeichnet das
EW-Gebäude, das mit der vorgelagerten Hecke eine Einheit bilde, als eleganten
und für das Quartier exemplarischen Bau. Letzteres wird insofern belegt, als –
wie die Beschwerdeführerin erwähnt – das Bebauungskonzept im Anhang zu den
Sonderbauvorschriften (Richtlinien Zentrum Zürich Nord vom 4. Februar
1998) eine Bebauung vorsieht, deren Charakteristika (etwa "Orthogonalität
der Bebauungsstruktur", "[l]ange, schlanke Baukörper",
"[g]latte Aussenhaut und ruhige Silhouette") auf das EW-Gebäude
zutreffen. Die Einschätzung des EW-Gebäudes durch die Beschwerdegegnerin beruht
demnach auf einem planerischen Konzept. Gemäss den bei den Akten befindlichen
Fotografien ist im Übrigen nachvollziehbar, wenn dem Gebäude nicht nur aufgrund
seiner Funktion für das Quartier, sondern auch aufgrund seiner streng
funktionalen und gerade deswegen ruhigen und eleganten Formen sowie aufgrund
der Einheit von Gebäude und Hecke architektonische und städtebauliche Qualität
zugesprochen wird.
Auch die Vorinstanz beschreibt das EW-Gebäude
letztlich nicht anders als die Beschwerdeführerin. Auf sie macht jedoch die
Baute ihrer "funktionalen Zweckbestimmung gemäss ... einen eher kühlen,
wenn nicht sogar abweisenden Eindruck", und die Buchenhecke scheint ihr
"eintönig". Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, kann
jedoch die architektonische Qualität eines Gebäudes gerade darin bestehen, dass
es seine funktionale Zweckbestimmung zum Ausdruck bringt, und beruht die
Einschätzung der Baute und der Hecke als kühl und abweisend bzw. eintönig auf
rein subjektiven Kriterien. Die Vorinstanz scheint zu übersehen, dass auch
einer "von Industriebauten und technischen Anlagen geprägten,
vorstädtischen Umgebung" architektonische Qualität zugestanden werden
kann. Daran ändert nichts, dass das Industriegebiet in manchen Entscheiden
gerade als Beispiel einer oft anspruchslosen Umgebung, in der an die Einordnung
nur geringe Ansprüche zu stellen sind, angeführt wird (RB 1980 Nr. 122,
1982.
Nr. 144 = BEZ 1983 Nr. 5). Die Vorinstanz setzt der zumindest
nachvollziehbaren und planerisch abgestützten Bewertung des EW-Gebäude durch
die Beschwerdeführerin letztlich nur ihr eigenes ästhetisches Empfinden
entgegen, was ihr nicht zusteht (BGr, 9. Juli 1996,1P.175/1996, zitiert
in PBG aktuell 1996/3, S. 28). Eine Relativierung der Anforderungen an die
Einordnung lässt sich auf diese Weise nicht begründen.
Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu
prüfen, ob sich der streitige Prismenwender gut in die beschriebene Umgebung
einpasst. Dabei sind die Zweckbestimmungen der Sonderbauvorschriften mit zu
berücksichtigen, laut denen "die Voraussetzungen für eine städtebaulich
und architektonisch gut gestaltete ... dichte Überbauung geschaffen werden"
sollen (Art. 1 Abs. 2 SBV).
b) Die Gesamtwirkung einer Baute beurteilt sich
nach ihrer Grösse, architektonischen Ausgestaltung und Beziehung, namentlich
aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung (Fritzsche/Bösch, S. 244). Der fragliche
Prismenwender soll rund 12 m vor dem östlichen Ende des EW-Gebäudes
senkrecht zur Fahrbahn aufgestellt werden. Um von den Verkehrsteilnehmenden
wahrgenommen zu werden, würde er auf eine Höhe von 1,5 m ab Oberkante
Trottoir gesetzt, woraus sich eine Gesamthöhe von rund 3,1 m ergibt. Die
Richtung Oerlikon weisende Rückseite soll mit einem gelochten Blech abgedeckt
werden.
Ein Eingehen des Prismenwenders auf seine
Umgebung oder nur schon ein entsprechender Gestaltungswille wird nicht
ersichtlich und weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin
überzeugend dargetan. Allein dadurch, dass die Anlage über die Höhe der Hecke
hinaus angehoben wird, um wahrgenommen zu werden, fügt sie sich entgegen der
Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin noch nicht "in die Stufenfolge
von Hecke und EW-Unterwerk" ein. Vielmehr durchbricht sie an einem
letztlich beliebigen Standort die Einheit der Fassade und des Vorgartens, zu
denen sie keinerlei Bezug herstellt. Von der Binzmühlestrasse her gesehen,
verdeckt sie unmotiviert einen Teil des – mit ca. 8 m Höhe relativ
niedrigen – EW-Gebäudes. Das für die Rückwand des Werbeträgers vorgesehene
gelochte Blech ändert nichts an dessen mangelnder Einordnung; insbesondere ist
eine Gleichsetzung mit den bereits vorhandenen Metallelementen, die den Gesamteindruck
des Gebäudes nicht beeinträchtigen, nicht angebracht.
Was die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin
dagegen anführen, überzeugt nicht. Bezeichnenderweise führt die Vorinstanz
nicht aus, welche Umstände positiv eine gute Gesamtwirkung zur Folge haben; sie
begründet letztlich einzig, weshalb gewisse Eigenschaften des Prismenwenders
die Gesamtwirkung nicht stören sollen. So schliesst sie daraus, dass dieser an
der Oberkante der Hecke platziert werden soll, es könne "keineswegs gesagt
werden, [er] nehme keinen Bezug zur gebauten Umgebung respektive störe das Raumgefüge",
und die "zunächst unmotiviert erscheinende" Rückseite soll aufgrund
der Abdeckung mit gelochtem Blech "lediglich als ein weiteres metallenes
Element wahrgenommen" werden und die "befürchtete unästhetische
Dominanz gänzlich" verlieren. Damit wird aber höchstens begründet, weshalb
der Prismenwender in seiner Umgebung angeblich nicht stört, nicht aber, womit
er eine gute Gesamtwirkung erreicht.
c) Demnach stellt der streitige Prismenwender
im Verhältnis zur unmittelbaren Umgebung die vorgeschriebene gute
Gesamtwirkung nicht her. Die Wirkung auf die weitere Umgebung, die beide
Parteien wie auch die Vorinstanz zur Untermauerung ihres jeweiligen Standpunkts
anführen, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Einerseits ist nicht
entscheidend, ob derWerbeträger im Verhältnis zum weiteren Umfeld und
insbesondere zur östlich anschliessenden Industriebaute elegant und leicht
wirkt, wie die Beschwerdegegnerin behauptet; anderseits braucht die Bedeutung
des Regina-Kägi-Hofs und des erst geplanten Louis-Häfliger-Parks, der auf der
südlichen Seite der Binzmühlestrasse gegenüber der südwestlichen Ecke des
EW-Gebäude beginnen soll, für den Standort des streitigen Prismenwenders nicht
geklärt zu werden. Ebenso wenig ist die dem EW-Gebäude gegenüberliegende
Bebauung auf der südlichen Seite der Binzmühlestrasse massgebend. Die von der
Vorinstanz (aus ihrer Sicht folgerichtig) aufgeworfene Frage, ob der streitige
Prismenwender zu einer Überladung mit Werbeträgern führen würde, spielt nach
dem Gesagten ebenfalls keine Rolle.
d) Zusammenfassend kann festgehalten werden,
dass die Beschwerdeführerin an diesem Standpunkt vor der Fassade des
EW-Gebäudes eine gute Gesamtwirkung verlangen und die Bewilligung für den
streitigen Prismenwender wegen deren Fehlens verweigern durfte. Indem die
Vorinstanz den kommunalen Entscheid – vorab gestützt auf ihr eigenes
ästhetisches Empfinden – aufgehoben hat, hat sie zu Unrecht in den
Ermessensspielraum der Beschwerdeführerin eingegriffen. Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen.
5.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern I und II des Entscheids Nr. 237/2001 der
Baurekurskommission I vom 21. September 2001 werden insoweit aufgehoben,
als damit die Beschwerdeführerin unter Kostenfolge eingeladen wurde, die Baubewilligung
für den streitigen Prismenwender zu erteilen, und die Verfügung des Amts für
Städtebau der Stadt Zürich vom 18. Dezember 2000 wird wiederhergestellt.
...