Lexipedia

Entscheid

VB.2001.00343

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00343

20. Dezember 2001Deutsch11 min

(URT.2001.6587)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ersuchte das Fürsorgeamt X im Januar

2001 um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe, unter anderem um Übernahme einer

Zahnarztrechnung gemäss Kostenvoranschlag vom 13. November 2000 in der Höhe von

Fr. 1'583.-. Die Fürsorgebehörde X beschloss am 29. Mai 2001, die

Antragstellerin werde ab 1. Fe­bruar 2001 im Rahmen des Bedarfs gemäss

Budgetberechnung vom 28. Februar 2001 "restunterstützt" (Disp. Ziff.

2); die Antrag­stellerin werde angewiesen, sich intensiv um eine

existenzsichernde Anstellung zu bemühen und diese Bemühungen dem Fürsorgeamt

monatlich unaufgefordert vorzuweisen (Disp. Ziff. 4). Die geltend gemachten

Zahnbehand­lungskosten würden lediglich im Umfang von Fr. 444.85, nämlich nur

für die Dauer vom 19.-29. Januar 2001 nach SUVA-Tarif, übernommen (Disp. Ziff.

5).

Erwägungen

II. Den gegen Disp. Ziff. 4 und 5 dieses

Beschlusses erhobenen Rekurs vom 27. Juni 2001 hiess der Bezirksrat Y am 24.

September 2001 gut; er wies die Fürsorgebehörde X an, die Zahnarztkosten in dem

im Rekurs geltend gemachten Umfang von Fr. 1'603.- zu über­nehmen.

III. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2001

beantragte die Stadt X dem Verwaltungs­gericht sinngemäss, Disp. Ziff. 4 und 5

des Beschlusses ihrer Fürsorgebehörde vom 29. Mai 2001 wiederherzustellen. Der

Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. A beantragte am 27. November 2001

Abweisung des Rekurses.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs.

2.

und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

(VRG) zu Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel

einzutreten.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mittel aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15

Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen

im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.

Die Beschwerdegegnerin ist

alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Nach ihrer Rückkehr aus Australien im

Oktober 1990 arbeitete sie zunächst mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und

bezog wirtschaftliche Hilfe. Seit Januar 1999 ist sie mit einem Be­schäftigungsgrad

von 60 % zu einem Monatssalär von ca. Fr. 3'400.- bei D tätig und, jedenfalls

bis Ende 2000, abgesehen von den streitbetroffenen Zahnbehandlungskosten nicht

mehr auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen.

Die Fürsorgebehörde X hat in Disp. Ziff. 2

ihres Beschlusses vom 29. Mai 2001 angeordnet, die Beschwerdegegnerin werde ab

1.

Februar 2001 "im Rahmen des fürsorgerechtlichen Bedarfs gemäss

Budgetblatt vom 28. Februar 2001 ... restunterstützt". Diese Anordnung

wirft verschiedene Fragen auf. Zum einen ist festzuhalten, dass die als

"Rest­unterstützung" bezeichnete Hilfeleistung nicht eine besondere

Art der Sozialhilfe darstellt. Die Unterstützungsbedürftigkeit eines

Gesuchstellers wird üblicherweise mittels einer (mo­nat­lich erstellten)

Bedarfsberechnung abgeklärt, bei welcher dem Bedarf (d.h. den Leis­tun­gen für

die materielle Grundsicherung sowie den situationsbedingten Leistungen für die

so­ziale Integration) das jeweils verfügbare Einkommen gegenübergestellt wird.

Sodann ist fest­zustellen, dass im vorliegenden Fall gemäss dem ausdrücklich

als Bestandteil des Beschlusses vom 29. Mai 2001 erklärten Budget vom 28.

Februar 2001 für den Monat März 2001 bei einem Bedarf (ohne

Krankenversicherungsprämien von Fr. 304.-) von Fr. 3'405.- und einem

Nettoeinkommen von Fr. 3'455.10 ein (missverständlich als

"Auszahlung" bezeichneter) positiver Saldo, mithin gerade kein

Unterstützungsbedarf resultiert, wobei in dieser Berechnung allerdings die

streitbetroffenen Zahnarztkosten nicht erwähnt werden. Gleich verhält es sich

im Wesentlichen für die folgenden Monate April - Oktober 2001 (vgl.

Budgetberechnungsblätter). Es ist daher nicht ganz klar, weshalb die

Fürsorgebehörde einen Unterstützungsbedarf bejaht und der Beschwer­deführerin

in Disp. Ziff. 2 des Beschlus­ses vom 29. Mai 2001 eine

"Restunterstützung" zugesichert hat. Hierüber geben die Akten keinen

näheren Aufschluss; entgegen der irreführenden Darstellung im Beschluss vom 29.

Mai 2001 ersuchte die Beschwerdegegnerin nicht mittels schriftlicher Eingabe

vom 31. Januar 2001 um wirtschaftliche Hilfe, sondern anlässlich einer an jenem

Tag erfolgten Besprechung beim Fürsorgeamt, über welche laut telefonischer

Rückfrage der Gerichtskanzlei kein Protokoll erstellt worden ist. Den Gründen,

die zu Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. Mai 2001 und damit zur Gewährung

wirtschaftlicher Hilfe geführt haben, ist aber nicht weiter nachzugehen, da

diese Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist. Zu überprüfen sind einzig Disp.

Ziff. 4 und 5 des genannten Beschlusses, welche Anordnungen die

Beschwerdeführerin wiederhergestellt haben will.

4.

a) Die Beschwerdegegnerin konsultierte am

9.

November 2000 wegen Zahn­problemen (abgebrochener Zahn im Oberkiefer,

schmerzender Zahn im Unterkiefer) den Zahn­­arzt Dr. B, Praxis Dr. C, wo sie

seit 1997 in Behandlung steht. Für die Be­handlung vom 9. November 2000 bis 29.

Januar 2001 an insgesamt fünf Terminen (drei Füllungen, wovon eine in

Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung) wurde der Beschwer­de­geg­nerin am 13.

November 2000 ein Kostenvoranschlag unterbreitet und am 18. April 2001

eine (bereinigte) Rechnung über Fr. 1'603.- gestellt.

Der von der Beschwerdeführerin übernommene

Betrag von Fr. 444.85 umfasst die in der letzten Phase der Behandlung (zwischen

19.

und 29. Januar 2001) angefallenen Kos­ten, was sie im Beschluss vom 29. Mai

2001.

damit begründet hat, dass die Beschwerdege­gnerin erstmals am 19. Januar

2001.

in dieser Angelegenheit telefonischen Kontakt mit dem Fürsorgeamt aufgenommen

habe. Demgegenüber hat der Bezirksrat erwogen, die Beschwer­deführerin müsse

die ganzen Zahnbehandlungskosten von Fr. 1'603.- übernehmen, weil die

Beschwerdegegnerin mit ihrer telefonischen Ankündigung vom 19. Januar 2001 und

selbst noch mit ihrer schriftlichen Meldung vom 31. Januar 2001 die hier seit

9.

November 2000 laufende Frist von drei Monaten zur Einreichung eines

entsprechenden Gesuchs gemäss § 21 SHV gewahrt habe.

b) Notwendige zahnärztliche Behandlungen

gehören zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV garantierten sozialen

Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen allerdings so einfach wie möglich,

wirtschaftlich und zweckmässig sein. Nach den SKOS-Richtlinien B.4.2 und H.2

gehören dazu neben der Zahnkontrolle und der Dentalhygiene (Zahnstein­ent­fernung)

Notfallbehandlungen und einfache Sanierungen. Letztere umfassen die Entfernung

nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, das Legen von Füllungen sowie

die zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötige Lückenversorgung mit

teilprothetischen Methoden.

Die streitbetroffene Zahnbehandlung vom 9.

November 2000 bis 29. Januar 2001 hält sich ihrer Art und ihrem Inhalt nach im

Rahmen dessen, was noch als notwendige, einfache und zweckmässige Behandlung im

Sinn der SKOS-Richtlinien gelten kann und daher von der Sozialhilfe zu

übernehmen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür – finanzielle

Notlage und rechtzeitige Anmeldung – erfüllt sind. Zu diesem Schluss ist auch

der von der Beschwerdeführerin während des Rekursverfahrens angefragte

Kantonszahnarzt in seinem Bericht vom 20. Juli 2001 gelangt. Anders als noch in

ihrer Re­kursantwort vom 24. Juli 2001, wo die Beschwerdeführerin die

diesbezügliche Beurteilung des Kantonszahnarzts in Frage stellte, weil er sich

auf eine Auskunft des behandelnden Zahnarztes gestützt habe, wird in der

Beschwerde zu Recht kein derartiger Einwand mehr erhoben.

c) In formeller Hinsicht ist für die

Übernahme von ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungskosten eine

Kostengutsprache erforderlich, die auf Gesuch hin erteilt wird. Mit der

Kostengutsprache verpflichtet sich die Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen

zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 16 Abs. 3 SHG; § 19

Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs

besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 19 Abs. 3 SHV). Laut § 20 Abs. 1

SHV (mit dem Rand­titel "Gesuche im allgemeinen") sind Gesuche um

Kostengutsprache im Voraus zu stellen, während gemäss § 21 Abs. 1 SHV

"Gesuche für Krankheitskosten" (so der Randtitel) bei ambulanten

ärztlichen Behandlungen binnen drei Monaten seit deren Beginn, bei stationären

Behandlungen in Krankenhäusern innerhalb eines Monats seit Eintritt einzureichen

sind.

Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass

sie die Übernahme der bis 19. Januar 2001 angefallenen Zahnbehandlungskosten

habe verweigern dürfen, weil die Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig um

Kostengutsprache ersucht habe. Für die Rechtzeitigkeit eines solchen Gesuchs

sei entgegen der Auffassung des Bezirksrats nicht § 21 Abs. 1 SHV, sondern § 20

Abs. 1 SHV massgebend.

Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des

Sozialamts geht davon aus, dass § 21 Abs. 1 SHV auf "notfallbedingte

Krankheitskosten" anzuwenden sei (Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG, S. 1). Das

Verwaltungsgericht hat in RB 1999 Nr. 85 offen gelassen, ob diese Betrachtungs­weise

zutreffe. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass grundsätzlich auch für

Krankheitskosten Gesuche entsprechend der Grundregel von § 20 SHV im Voraus zu

stellen seien, verwirke der Gesuchsteller seinen Anspruch auf

Fürsorgeleistungen nicht von vornherein, wenn er ein solches Gesuch verspätet

oder erst nachträglich einreiche. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde aufgrund

der tatsächlichen Verhältnisse darüber zu befinden, ob eine situationsbedingte

Leistung in Frage stehe, auf deren Übernahme der Gesuchsteller einen Anspruch

habe. § 19 Abs. 3 SHV wolle lediglich gewährleisten, dass die Fürsorgebehörde

nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werde, sondern bei der Auswahl

der von Dritten zu erbringenden Leistungen, welche durch Kostengutsprache sicherzustellen

seien, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden könne (im gleichen Sinn

VGr, 22. April 1999, VB.1999.00067, E. 3; 28. Oktober 1999, VB.1999.00228, E.

2; 16. No­vember 2000, VB.2000.00301, E. 2).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Unter den hier aufgezeigten Umständen bestand für die Beschwerdeführerin kein

Grund, die Kosten der zahnärztlichen Behandlung zwischen 9. November 2000 und

18.

Januar 2001 einzig deswegen nicht zu übernehmen, weil die

Beschwerdegegnerin dem Fürsorgeamt erstmals am 19. Januar 2001 diese Behand­­lung

gemeldet und am 31. Januar 2001 (entgegen der Darstellung des Bezirksrats nicht

mit schriftlicher Eingabe, sondern anlässlich der damaligen Besprechung) um Kos­ten­­übernahme

ersucht hatte. Denn auch bei einer früheren Gesuchseinreichung hätte für das

Fürsorgeamt kein Anlass bestanden, die vorgesehene Behandlung und damit eine

entsprechen­de Kostengutsprache nicht oder nicht ganz zu anerkennen.

5.

Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche

Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige

Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Darunter fallen laut § 23

lit. d SHV auch Weisungen betreffend die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit.

Die in Disp. Ziff. 4 getroffene Weisung an

die heutige Beschwerdegegnerin, sich intensiv um eine existenzsichernde

Anstellung zu bemühen und diese "Arbeitsbemühungen" monatlich unaufgefordert

dem Fürsorgeamt vorzuweisen, hat der Bezirksrat im Wesentlichen mit folgender

Begründung aufgehoben: Wie sich aus der dem Beschluss vom 29. Mai 2001 zugrunde

gelegten Bedarfsberechnung für den Monat März 2001 ergebe, sei die heutige

Beschwerdegegnerin abgesehen von den streitbetroffenen Zahnarztkosten nicht auf

Sozialhilfe angewiesen; ein Unterstützungsbedarf habe im Zeitpunkt der

Beschlussfassung einzig hinsichtlich dieser Zahnarztkosten bestanden. Unter

solchen Umständen sei an eine Weisung, welche nicht die richtige Verwendung der

wirtschaftlichen Hilfe, sondern den Umfang der beruflichen Tätigkeit der

Gesuchstellerin betreffe, hohe Anforderungen zu stellen. Die streitige Weisung

sei zwar geeignet gewesen, eine "sporadische Teilmittellosig­keit"

der Rekurrentin inskünftig zu vermeiden. Hingegen sei fraglich, ob diese

Weisung notwendig gewesen sei, was jedoch offen bleiben könne, weil sie

jedenfalls unzumutbar sei. Zum einen stehe fest, dass die Rekurrentin ihr

Arbeitspensum von 60 % an der jetzigen Stelle nicht erhöhen könne, was deren

Kündigung bedingen würde. Zum anderen sei die jetzige berufliche Beschäftigung

mit 60 % der familiären Situation der Rekurrentin durchaus angemessen, habe sie

doch neben ihrer beruflichen Tätigkeit zwei Kinder im Alter von zehn und zwölf

Jahren zu betreuen.

In der Beschwerde wird nichts vorgebracht,

was diese überzeugenden Erwägungen entkräften könnte. Namentlich stellt die

Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage, dass eine Erhöhung des

Arbeitspensums an der jetzigen Stelle laut Auskunft der Arbeitgeberin zurzeit

nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang einzig

vor, der Bezirksrat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Unterstützungs­bedarf

nur hinsichtlich der Zahnarztkosten bestehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass

diese Feststellung des Bezirksrats aufgrund der vorliegenden Akten zutrifft

(vgl. vorn E. 3). Selbst wenn aber ent­gegen der Beurteilung des

Bezirksrats von einem anhaltenden Unterstützungsbedarf auszugehen wäre, lässt dies

seine Schlussfolgerung, für die Beschwer­degegnerin sei angesichts ihrer

gegenwärtigen beruflichen und familiären Situation eine Erhöhung des Arbeits­pensums

nicht zumutbar, nicht als rechtswidrig erscheinen. Die Beschwerde ist daher

auch in diesem Punkt unbegründet.

6.

...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...