VB.2001.00343
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00343
20. Dezember 2001Deutsch11 min
(URT.2001.6587)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00343
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.12.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Zahnbehandlungskosten; Auflage, sich um existenzsichernde Anstellung zu bemühen
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).
Bei der "Restunterstützung" durch die Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine besondere Form der wirtschaftlichen Hilfe. Es bleibt unklar, weshalb diese neben den strittigen Zahnarztkosten einen Unterstützungsbedarf bejaht hat (E. 3).
Die fragliche Zahnbehandlung hält sich im Rahmen der notwendigen, einfachen und zweckmässigen Behandlung gemäss SKOS-Richtlinien (E. 4b).
Es bestand kein Grund, die Übernahme der Zahnarztkosten einzig wegen möglicherweise verspäteter Gesuchseinreichung zu verweigern (E. 4c).
Die Weisung an die Beschwerdegegnerin, sich um eine existenzsichernde Anstellung zu bemühen, war unzumutbar (E. 5).
Stichworte:
AUFLAGE
EXISTENZSICHERUNG
GESUCHSFRIST
KOSTENGUTSPRACHE
KRANKHEITSKOSTEN
LEISTUNG
RESTUNTERSTÜTZUNG
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALES EXISTENZMINIMUM
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZAHNARZTKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 lit. I SHG
§ 16 lit. III SHG
§ 21 SHG
§ 17 SHV
§ 19 lit. I SHV
§ 19 lit. III SHV
§ 20 lit. I SHV
§ 21 lit. I SHV
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. A ersuchte das Fürsorgeamt X im Januar
2001 um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe, unter anderem um Übernahme einer
Zahnarztrechnung gemäss Kostenvoranschlag vom 13. November 2000 in der Höhe von
Fr. 1'583.-. Die Fürsorgebehörde X beschloss am 29. Mai 2001, die
Antragstellerin werde ab 1. Februar 2001 im Rahmen des Bedarfs gemäss
Budgetberechnung vom 28. Februar 2001 "restunterstützt" (Disp. Ziff.
2); die Antragstellerin werde angewiesen, sich intensiv um eine
existenzsichernde Anstellung zu bemühen und diese Bemühungen dem Fürsorgeamt
monatlich unaufgefordert vorzuweisen (Disp. Ziff. 4). Die geltend gemachten
Zahnbehandlungskosten würden lediglich im Umfang von Fr. 444.85, nämlich nur
für die Dauer vom 19.-29. Januar 2001 nach SUVA-Tarif, übernommen (Disp. Ziff.
5).
Erwägungen
II. Den gegen Disp. Ziff. 4 und 5 dieses
Beschlusses erhobenen Rekurs vom 27. Juni 2001 hiess der Bezirksrat Y am 24.
September 2001 gut; er wies die Fürsorgebehörde X an, die Zahnarztkosten in dem
im Rekurs geltend gemachten Umfang von Fr. 1'603.- zu übernehmen.
III. Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2001
beantragte die Stadt X dem Verwaltungsgericht sinngemäss, Disp. Ziff. 4 und 5
des Beschlusses ihrer Fürsorgebehörde vom 29. Mai 2001 wiederherzustellen. Der
Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. A beantragte am 27. November 2001
Abweisung des Rekurses.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs.
2.
und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997
(VRG) zu Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel
einzutreten.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mittel aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15
Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen
im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.
Die Beschwerdegegnerin ist
alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Nach ihrer Rückkehr aus Australien im
Oktober 1990 arbeitete sie zunächst mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und
bezog wirtschaftliche Hilfe. Seit Januar 1999 ist sie mit einem Beschäftigungsgrad
von 60 % zu einem Monatssalär von ca. Fr. 3'400.- bei D tätig und, jedenfalls
bis Ende 2000, abgesehen von den streitbetroffenen Zahnbehandlungskosten nicht
mehr auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen.
Die Fürsorgebehörde X hat in Disp. Ziff. 2
ihres Beschlusses vom 29. Mai 2001 angeordnet, die Beschwerdegegnerin werde ab
1.
Februar 2001 "im Rahmen des fürsorgerechtlichen Bedarfs gemäss
Budgetblatt vom 28. Februar 2001 ... restunterstützt". Diese Anordnung
wirft verschiedene Fragen auf. Zum einen ist festzuhalten, dass die als
"Restunterstützung" bezeichnete Hilfeleistung nicht eine besondere
Art der Sozialhilfe darstellt. Die Unterstützungsbedürftigkeit eines
Gesuchstellers wird üblicherweise mittels einer (monatlich erstellten)
Bedarfsberechnung abgeklärt, bei welcher dem Bedarf (d.h. den Leistungen für
die materielle Grundsicherung sowie den situationsbedingten Leistungen für die
soziale Integration) das jeweils verfügbare Einkommen gegenübergestellt wird.
Sodann ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall gemäss dem ausdrücklich
als Bestandteil des Beschlusses vom 29. Mai 2001 erklärten Budget vom 28.
Februar 2001 für den Monat März 2001 bei einem Bedarf (ohne
Krankenversicherungsprämien von Fr. 304.-) von Fr. 3'405.- und einem
Nettoeinkommen von Fr. 3'455.10 ein (missverständlich als
"Auszahlung" bezeichneter) positiver Saldo, mithin gerade kein
Unterstützungsbedarf resultiert, wobei in dieser Berechnung allerdings die
streitbetroffenen Zahnarztkosten nicht erwähnt werden. Gleich verhält es sich
im Wesentlichen für die folgenden Monate April - Oktober 2001 (vgl.
Budgetberechnungsblätter). Es ist daher nicht ganz klar, weshalb die
Fürsorgebehörde einen Unterstützungsbedarf bejaht und der Beschwerdeführerin
in Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. Mai 2001 eine
"Restunterstützung" zugesichert hat. Hierüber geben die Akten keinen
näheren Aufschluss; entgegen der irreführenden Darstellung im Beschluss vom 29.
Mai 2001 ersuchte die Beschwerdegegnerin nicht mittels schriftlicher Eingabe
vom 31. Januar 2001 um wirtschaftliche Hilfe, sondern anlässlich einer an jenem
Tag erfolgten Besprechung beim Fürsorgeamt, über welche laut telefonischer
Rückfrage der Gerichtskanzlei kein Protokoll erstellt worden ist. Den Gründen,
die zu Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. Mai 2001 und damit zur Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe geführt haben, ist aber nicht weiter nachzugehen, da
diese Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist. Zu überprüfen sind einzig Disp.
Ziff. 4 und 5 des genannten Beschlusses, welche Anordnungen die
Beschwerdeführerin wiederhergestellt haben will.
4.
a) Die Beschwerdegegnerin konsultierte am
9.
November 2000 wegen Zahnproblemen (abgebrochener Zahn im Oberkiefer,
schmerzender Zahn im Unterkiefer) den Zahnarzt Dr. B, Praxis Dr. C, wo sie
seit 1997 in Behandlung steht. Für die Behandlung vom 9. November 2000 bis 29.
Januar 2001 an insgesamt fünf Terminen (drei Füllungen, wovon eine in
Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung) wurde der Beschwerdegegnerin am 13.
November 2000 ein Kostenvoranschlag unterbreitet und am 18. April 2001
eine (bereinigte) Rechnung über Fr. 1'603.- gestellt.
Der von der Beschwerdeführerin übernommene
Betrag von Fr. 444.85 umfasst die in der letzten Phase der Behandlung (zwischen
19.
und 29. Januar 2001) angefallenen Kosten, was sie im Beschluss vom 29. Mai
2001.
damit begründet hat, dass die Beschwerdegegnerin erstmals am 19. Januar
2001.
in dieser Angelegenheit telefonischen Kontakt mit dem Fürsorgeamt aufgenommen
habe. Demgegenüber hat der Bezirksrat erwogen, die Beschwerdeführerin müsse
die ganzen Zahnbehandlungskosten von Fr. 1'603.- übernehmen, weil die
Beschwerdegegnerin mit ihrer telefonischen Ankündigung vom 19. Januar 2001 und
selbst noch mit ihrer schriftlichen Meldung vom 31. Januar 2001 die hier seit
9.
November 2000 laufende Frist von drei Monaten zur Einreichung eines
entsprechenden Gesuchs gemäss § 21 SHV gewahrt habe.
b) Notwendige zahnärztliche Behandlungen
gehören zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV garantierten sozialen
Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen allerdings so einfach wie möglich,
wirtschaftlich und zweckmässig sein. Nach den SKOS-Richtlinien B.4.2 und H.2
gehören dazu neben der Zahnkontrolle und der Dentalhygiene (Zahnsteinentfernung)
Notfallbehandlungen und einfache Sanierungen. Letztere umfassen die Entfernung
nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, das Legen von Füllungen sowie
die zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötige Lückenversorgung mit
teilprothetischen Methoden.
Die streitbetroffene Zahnbehandlung vom 9.
November 2000 bis 29. Januar 2001 hält sich ihrer Art und ihrem Inhalt nach im
Rahmen dessen, was noch als notwendige, einfache und zweckmässige Behandlung im
Sinn der SKOS-Richtlinien gelten kann und daher von der Sozialhilfe zu
übernehmen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen hierfür – finanzielle
Notlage und rechtzeitige Anmeldung – erfüllt sind. Zu diesem Schluss ist auch
der von der Beschwerdeführerin während des Rekursverfahrens angefragte
Kantonszahnarzt in seinem Bericht vom 20. Juli 2001 gelangt. Anders als noch in
ihrer Rekursantwort vom 24. Juli 2001, wo die Beschwerdeführerin die
diesbezügliche Beurteilung des Kantonszahnarzts in Frage stellte, weil er sich
auf eine Auskunft des behandelnden Zahnarztes gestützt habe, wird in der
Beschwerde zu Recht kein derartiger Einwand mehr erhoben.
c) In formeller Hinsicht ist für die
Übernahme von ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungskosten eine
Kostengutsprache erforderlich, die auf Gesuch hin erteilt wird. Mit der
Kostengutsprache verpflichtet sich die Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen
zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 16 Abs. 3 SHG; § 19
Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs
besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 19 Abs. 3 SHV). Laut § 20 Abs. 1
SHV (mit dem Randtitel "Gesuche im allgemeinen") sind Gesuche um
Kostengutsprache im Voraus zu stellen, während gemäss § 21 Abs. 1 SHV
"Gesuche für Krankheitskosten" (so der Randtitel) bei ambulanten
ärztlichen Behandlungen binnen drei Monaten seit deren Beginn, bei stationären
Behandlungen in Krankenhäusern innerhalb eines Monats seit Eintritt einzureichen
sind.
Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass
sie die Übernahme der bis 19. Januar 2001 angefallenen Zahnbehandlungskosten
habe verweigern dürfen, weil die Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig um
Kostengutsprache ersucht habe. Für die Rechtzeitigkeit eines solchen Gesuchs
sei entgegen der Auffassung des Bezirksrats nicht § 21 Abs. 1 SHV, sondern § 20
Abs. 1 SHV massgebend.
Das Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Sozialamts geht davon aus, dass § 21 Abs. 1 SHV auf "notfallbedingte
Krankheitskosten" anzuwenden sei (Ziff. 2.5.1/§ 16 SHG, S. 1). Das
Verwaltungsgericht hat in RB 1999 Nr. 85 offen gelassen, ob diese Betrachtungsweise
zutreffe. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass grundsätzlich auch für
Krankheitskosten Gesuche entsprechend der Grundregel von § 20 SHV im Voraus zu
stellen seien, verwirke der Gesuchsteller seinen Anspruch auf
Fürsorgeleistungen nicht von vornherein, wenn er ein solches Gesuch verspätet
oder erst nachträglich einreiche. Vielmehr habe die Fürsorgebehörde aufgrund
der tatsächlichen Verhältnisse darüber zu befinden, ob eine situationsbedingte
Leistung in Frage stehe, auf deren Übernahme der Gesuchsteller einen Anspruch
habe. § 19 Abs. 3 SHV wolle lediglich gewährleisten, dass die Fürsorgebehörde
nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt werde, sondern bei der Auswahl
der von Dritten zu erbringenden Leistungen, welche durch Kostengutsprache sicherzustellen
seien, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden könne (im gleichen Sinn
VGr, 22. April 1999, VB.1999.00067, E. 3; 28. Oktober 1999, VB.1999.00228, E.
2; 16. November 2000, VB.2000.00301, E. 2).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Unter den hier aufgezeigten Umständen bestand für die Beschwerdeführerin kein
Grund, die Kosten der zahnärztlichen Behandlung zwischen 9. November 2000 und
18.
Januar 2001 einzig deswegen nicht zu übernehmen, weil die
Beschwerdegegnerin dem Fürsorgeamt erstmals am 19. Januar 2001 diese Behandlung
gemeldet und am 31. Januar 2001 (entgegen der Darstellung des Bezirksrats nicht
mit schriftlicher Eingabe, sondern anlässlich der damaligen Besprechung) um Kostenübernahme
ersucht hatte. Denn auch bei einer früheren Gesuchseinreichung hätte für das
Fürsorgeamt kein Anlass bestanden, die vorgesehene Behandlung und damit eine
entsprechende Kostengutsprache nicht oder nicht ganz zu anerkennen.
5.
Gemäss § 21 SHG darf die wirtschaftliche
Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Darunter fallen laut § 23
lit. d SHV auch Weisungen betreffend die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit.
Die in Disp. Ziff. 4 getroffene Weisung an
die heutige Beschwerdegegnerin, sich intensiv um eine existenzsichernde
Anstellung zu bemühen und diese "Arbeitsbemühungen" monatlich unaufgefordert
dem Fürsorgeamt vorzuweisen, hat der Bezirksrat im Wesentlichen mit folgender
Begründung aufgehoben: Wie sich aus der dem Beschluss vom 29. Mai 2001 zugrunde
gelegten Bedarfsberechnung für den Monat März 2001 ergebe, sei die heutige
Beschwerdegegnerin abgesehen von den streitbetroffenen Zahnarztkosten nicht auf
Sozialhilfe angewiesen; ein Unterstützungsbedarf habe im Zeitpunkt der
Beschlussfassung einzig hinsichtlich dieser Zahnarztkosten bestanden. Unter
solchen Umständen sei an eine Weisung, welche nicht die richtige Verwendung der
wirtschaftlichen Hilfe, sondern den Umfang der beruflichen Tätigkeit der
Gesuchstellerin betreffe, hohe Anforderungen zu stellen. Die streitige Weisung
sei zwar geeignet gewesen, eine "sporadische Teilmittellosigkeit"
der Rekurrentin inskünftig zu vermeiden. Hingegen sei fraglich, ob diese
Weisung notwendig gewesen sei, was jedoch offen bleiben könne, weil sie
jedenfalls unzumutbar sei. Zum einen stehe fest, dass die Rekurrentin ihr
Arbeitspensum von 60 % an der jetzigen Stelle nicht erhöhen könne, was deren
Kündigung bedingen würde. Zum anderen sei die jetzige berufliche Beschäftigung
mit 60 % der familiären Situation der Rekurrentin durchaus angemessen, habe sie
doch neben ihrer beruflichen Tätigkeit zwei Kinder im Alter von zehn und zwölf
Jahren zu betreuen.
In der Beschwerde wird nichts vorgebracht,
was diese überzeugenden Erwägungen entkräften könnte. Namentlich stellt die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage, dass eine Erhöhung des
Arbeitspensums an der jetzigen Stelle laut Auskunft der Arbeitgeberin zurzeit
nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang einzig
vor, der Bezirksrat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Unterstützungsbedarf
nur hinsichtlich der Zahnarztkosten bestehe. Dem ist entgegenzuhalten, dass
diese Feststellung des Bezirksrats aufgrund der vorliegenden Akten zutrifft
(vgl. vorn E. 3). Selbst wenn aber entgegen der Beurteilung des
Bezirksrats von einem anhaltenden Unterstützungsbedarf auszugehen wäre, lässt dies
seine Schlussfolgerung, für die Beschwerdegegnerin sei angesichts ihrer
gegenwärtigen beruflichen und familiären Situation eine Erhöhung des Arbeitspensums
nicht zumutbar, nicht als rechtswidrig erscheinen. Die Beschwerde ist daher
auch in diesem Punkt unbegründet.
6.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...