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Entscheid

VB.2001.00344

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00344

7. Mai 2002Deutsch16 min

(URT.2002.6801)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss

vom 3. Oktober 2000 setzte der Grosse Gemeinderat Winterthur eine neue Bau- und

Zonenordnung fest. Im Gebiet Iberg-Nord zwischen Mulchlinger- und Weierstrasse

wurde die nördliche Bauzonengrenze (Wohnzone W2/1.6) begradigt, was die der X

AG gehörenden Grundstücke Kat.Nrn. 1 und 2 sowie die der Stadt Winterthur gehörenden

Grundstücke Kat.Nrn. 3 und 4 mit ungefähr flächenneutralen Auswirkungen für die

beiden Grundeigentümerinnen betraf, indem die Bauzonenfläche in Kat. 2 zulasten

von Kat.Nr. 1 sowie jene in Kat.Nr. 4 zu­las­ten von Nr. 3 vergrössert wurde.

Die genannten Grund­­eigentümerinnen waren zusammen mit weiteren

Vertragspartnern an der privaten Land- und Erschliessungsvereinbarung

Iberg-Nord-Seen vom 26. Juli 1994 beteiligt, welche am 4. Ja­nuar 1995 vom

Stadtrat Winterthur genehmigt worden war.

Erwägungen

II. Dagegen erhoben die X AG, und weitere

Betroffene am 15. Dezember 2000 bei der Baurekurskommission IV Rekurs mit dem

Antrag, die Bauzonengrenze W2/1.6 im Be­reich der Grundstücke Kat.Nrn. 2, 1, 4

und 3 gemäss dem beigelegten Plan neu festzusetzen. Die Baurekurskommission IV

führte am 8. Juni 2001 einen Augenschein auf den Grund­stücken durch. Mit

Entscheid vom 20. September 2001 hiess sie den Rekurs gut; dem­­­entsprechend

hob sie den Beschluss des Grossen Gemeinderats Winterthur vom 3. Ok­tober

2000.

hinsichtlich der nördlichen Bauzonengrenze auf den vier genannten Grundstü­cken

auf und lud die Stadtgemeinde Winterthur ein, die Grenze im Sinn der Erwägungen

neu festzusetzen. Laut diesen Erwägungen ist die Zonengrenze etwa so

festzulegen, wie dies die Rekurrierenden beantragten.

III. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2001

beantragte die Stadt Winterthur dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid

aufzuheben und die Festsetzung der Zonengrenze gemäss Beschluss des Grossen

Gemeinderats vom 3.Oktober 2000 zu bestätigen, unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Die vorsorglich veranlasste

Beschwerdeerhebung durch den Stadtrat wurde am 4. März 2002 vom Grossen Gemeinderat

genehmigt.

Auf Präsidialverfügung vom 1. November 2001

hin unterzog die Baudirektion die streitbetroffene Festlegung der

genehmigungsrechtlichen Überprüfung; mit Verfügung vom 14. Dezember 2001

genehmigte die Direktion diese Festlegung.

Die Beschwerdegegner beantragten am 17. April

2002.

Abweisung der Beschwerde; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie

um Durchführung eines Augenscheins sowie um Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) in

Verbindung mit § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/8.

Juni 1997 (PBG) zu Behandlung der vorliegenden, einen kommu­nalen Nutzungsplan

betreffenden Beschwerde zuständig (RB 1998 Nr. 26). Die Stadt Winterthur ist

nach § 338a Abs. 1 PBG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Weil auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht kann die Streitsache

aufgrund der vorliegenden Akten be­urteilen. Die Durchführung eines

gerichtlichen Augenscheins ist nicht erforderlich, zumal die

Baurekurskommission einen Augenschein durchgeführt hat und deren Protokoll im

Zusammenhang mit den übrigen vorliegenden Akten hinreichend Aufschluss über die

zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse gibt (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

3.

Kommunale Nutzungspläne werden von der

Baurekurskommission als erster Rechtsmittelinstanz (vgl. § 329 Abs. 1 PBG)

grundsätzlich mit voller Kognition nach § 20 VRG, d.h. einschliesslich einer

Angemessenheits- und Zweckmässigkeitskontrolle, überprüft. Dabei hat die

Rekursbehörde jedoch die den Gemeinden bei der Festsetzung von Bau- und

Zonenordnungen zustehende Autonomie zu beachten. Sie soll dann korrigierend

eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen

als un­zweckmässig erweist oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der

Raumplanung un­zureichend Rechnung trägt, im Übrigen im Rahmen der

Ermessenskontrolle jedoch nur dann, wenn die Unangemessenheit oder

Unzweckmässigkeit der streitbetroffenen Festsetzung offensichtlich ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 20; Walter Haller/Peter Karlen, Rechts­­schutz im

Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, Rz. 1073). Das gilt insbesondere bei

der Überprüfung von Zonenabgrenzungen (Haller/Karlen, Rz. 955 mit Hinweis auf

BGE 114 Ia 245).

Dem Verwaltungsgericht steht nach § 50 Abs. 1

und 2 VRG bei der Überprüfung von die kommunale Planfestsetzung betreffenden Rekursentscheiden

keine Ermessenskontrolle zu, was mit dem Bundesrecht, insbesondere mit Art. 33

Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) vereinbar ist,

dies im Unterschied zur Überprüfung von negativen Genehmigungsentscheiden

des Regierungsrats, wo dem Gericht als einziger kantonaler Rechtsmittelinstanz

gestützt auf § 50 Abs. 3 VRG und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG eine erweiterte Kognition

zukommt (RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22). Bei

der

Überprüfung von Rekursentscheiden, mit welchen kommunale Planfestsetzungen auf­gehoben

worden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden Rechts­kontrolle

auch zu klären, ob die Baurekurskommission in rechtsverletzender Weise die kom­munale

Planungsautonomie missachtet habe.

4.

Das streitbetroffene Areal befindet sich

am nördlichen Rand des Bauzonengebiets im Weiler Iberg; es grenzt nördlich an

die kantonale Landwirtschaftszone. Zur planerischen Vorgeschichte kann auf die

zutreffende Sachdarstellung der Baurekurskommission (E. 3) verwiesen werden.

Mit der BZO 2000 wurde die nördliche Bauzonenbegrenzung ge­genüber der

Festsetzung gemäss BZO 1986 begradigt, und zwar in einer Weise, dass für die

betroffenen Grundeigentümer der Anteil an Bauzonenfläche etwa gleich bleibt. Demgegenüber

soll nach dem Entscheid der Baurekurskommission, der im Wesentlichen dem Antrag

der heutigen Beschwerdegegner entspricht, die Bauzonenfläche zugunsten der

X AG um 1'440 m2 und zugunsten der Stadt Winterthur um 490 m2 erweitert

werden. Gegenüber der Bauzonengrenze gemäss BZO 1991 handelt es sich allerdings

nicht um eine Erweiterung; die diesbezügliche Festsetzung gemäss BZO 1991 war

jedoch vom Regie­rungsrat nie genehmigt worden und daher nicht in Kraft

getreten. Unter diesen Umständen sowie in Anbetracht der von den Parteien

hierzu vorgebrachten Argumente geht es in erster Linie um die Frage nach der

Zweckmässigkeit der Zonenabgrenzung, in welchem Zusammenhang sich die

beschwerdeführende Stadt Winterthur auf ihre Planungsautonomie beruft. Die

Beschwerdegegner, die sich vor Baurekurskommission im Zusammenhang im Rahmen

der Zonenplanrevision 1991 festgesetzten Bauzonengrenze erfolglos auf Vertrauensschutz

berufen haben, erneuern diesen Einwand im Beschwerdeverfahren.

5.

a) Zum Verlauf der Bauzonengrenze im

fraglichen Bereich erwog die Baurekurs­kommission im Wesentlichen (E. 7b und

8a): Wie sich am Augenschein gezeigt habe, lasse sich die angefochtene Zonengrenze

anhand des Geländeverlaufs nicht nachvollziehen; sie ent­spreche in keiner

Weise der dortigen Topographie sowie der übrigen tatsächlichen Situa­­tion. Als

augenfällige und einleuchtende Trennlinie zwischen Bau- und Nichtbaugebiet

dränge sich der Weg auf den Grundstücken Kat.Nrn. 1 und 2 sowie der Terrainver­lauf

auf den Grundstücken Kat.Nrn. 2 und 4 mit dem dort gegen den Weg ab­fallenden

Hang und der Geländekante auf. Entgegen der Auffassung der Stadt Winterthur

liessen sich gegen einen solchen, von den Rekurrierenden beantragten Verlauf

der Zonengrenze auch nicht wohnhygienische Gründe anführen. Das weitgehend

flache Gelände neige sich nur leicht gegen Norden; erst im nördlichsten Teil

falle es stark gegen den ge­nannten Weg ab. Das fragliche Areal sei daher

ausreichend besonnt und ohne weiteres über­baubar. Der nördliche Abhang eigne

sich gut für Garagegebäude, der darunter verlaufen­de Weg als Zufahrt. Mit

einer so nach Norden verschobenen Bauzonengrenze werde zu­dem ein grösserer

Abstand zwischen Wohngebäuden und der im Süden entlang der Weierweidstrasse

verlaufenden Hochspannungsleitung ermöglicht.

b) Es trifft zu, dass die streitbetroffene

Bauzonengrenze nicht dem Geländeverlauf und insofern nicht der ”tatsächlichen

Situation” entspricht. Wie indessen die beschwerdeführende Stadt Winterthur zu

Recht vorbringt, lässt dieser Umstand allein die fragliche Fest­setzung nicht

als unzweckmässig erscheinen. ”Natürliche oder künstliche Hindernisse wie z.B.

bestehende Strassen, markante Geländelinien oder Grünzüge” kommen zwar durch­­aus

für die Grenzziehung in Betracht und mögen in vielen Fällen zu einer zweckmäs­sigen

Lösung führen. Es besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung oder zwingende

Regel, die Zonengrenze einem natürlichen oder künstlichen Hindernis folgen zu

lassen.

Ausgangspunkt für die streitbetroffene

Änderung bildet die Zonengrenze gemäss der bis zur Revision 2000 in Kraft

stehenden BZO 1986. Bei der damaligen Festsetzung war man zwar davon

ausgegangen, dass die Bepflanzung auf dem nördlich angrenzenden Gebiet als Wald

zu gelten habe, was sich im Nachhinein als unrichtig erwies. Dieser Irrtum

lässt aber die bei der Revision 1986 getroffene Festsetzung entgegen der

Auffassung der Be­­schwerdegegner nicht als eigentlichen ”Planungsfehler” erscheinen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der BZO-Revision

1991.

eine weiter nördlich verlaufende Bauzonenengrenze festgesetzt wurde,

welche Festsetzung im Hinblick auf die am 4. Juli 1990 eingereichte

Einzelinitiative ”Iberg-Nordhang bleibt grün” im regierungsrätlichen Beschluss

vom 1. Juli 1992 einstweilen nicht genehmigt wurde und auch in der Folge nie in

Kraft trat, weil die Stadt Winterthur nach dem 1997 erfolgten Rückzug der

Initiative die 1991 beschlossene Zonenplanänderung dem Regierungsrat nicht mehr

zur Ge­­nehmigung unterbreitete. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im

Rahmen des der Stadt Winterthur zustehenden Ermessensspielraums sowohl die 1991

festgesetzte, mangels regierungsrätlicher Genehmigung nie in Kraft getretene

Festsetzung wie auch die 1986 festgesetzte, in Kraft bleibende Zonengrenze

planerisch zweckmässige Lösun­gen darstellen. Von dieser Ausgangslage her hätte

sich die Baurekurskommission, welche die Zweckmässigkeit der am 3. Oktober 2000

beschlossenen Zonengrenze zu überprüfen hatte, primär an der noch in Kraft

stehenden Zonengrenze gemäss BZO 1986 orientieren sollen.

Die am 3. Oktober 2000 beschlossene

Neufestsetzung der nördlichen Bauzonengrenze beinhaltet im fraglichen Bereich

keine wesentliche Änderung, sondern lediglich eine Begradigung des

Grenzverlaufs. Nach der von der Beschwerdeführerin bereits in der Rekursantwort

vorgebrachten und in der Beschwerdeschrift wiederholten Darstellung folg­te die

1986.

festgesetzte Zonengrenze der damals für die Strasse Weierweid geplanten

Linienführung. Da diese Strasse in der Folge mit einer erheblich abweichenden

Linienführung erstellt wurde und jene der Starkstromleitung entgegen der

ursprünglichen Absicht nicht verschoben wurde, drängte sich eine Korrektur der

Zonengrenze im Bereich zwischen Mulchlinger- und Weierstrasse auf. Mit der für

die betroffenen Grundeigentümer flächenneutral vorgenommenen Begradigung der

1986.

festgesetzten Grenze ergibt sich eine Bauzonenfläche, die unter

Berücksichtigung der in der Zone W2/1.6 erlaubten Nutzung eine sinnvolle

Parzellierung, Erschliessung und Überbauung zulässt.

c) Bei dieser Sach- und Rechtslage

widerspricht die am 3. Oktober 2000 getroffene Festsetzung der Zonengrenze

weder überkommunalen Interessen noch den wegleitenden Zielen und Grundsätzen

der Raumplanung; sodann kann diese Festsetzung wie dargelegt ent­gegen der

Auffassung der Baurekurskommission nicht einzig deswegen als ”offen­kun­dig”

unzweckmässig qualifiziert werden, weil die Linienführung nicht dem Terrainverlauf

entspricht und auch sonst nicht durch ein natürliches Hindernis bestimmt wird.

Es ergibt sich damit, dass die Baurekurskommission mit ihrer Würdigung die

gebotene Zurückhaltung im Rahmen der ihr grundsätzlich zustehenden

Zweckmässigkeitskontrolle nicht gewahrt hat; mit der Aufhebung dieser

Festsetzung hat sie daher die Planungsautonomie der Beschwerdeführerin

verletzt.

Dass die von den Beschwerdegegnern

angestrebte und von der Baurekurskommission übernommene Festsetzung der

Zonengrenze – insbesondere hinsichtlich Überbaubarkeit und Besonnung (vgl.

Rekursentscheid E. 8a) – ebenfalls eine zweckmässige Lösung darstellen würde,

vermag den Beschwerdegegnern nicht zu helfen. Das Verwaltungsgericht hat im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darüber zu befinden, welche der beiden

Lösungen die zweckmässigere sei. Der von den Beschwerdegegnern und der

Baurekurs­kom­mission verfochtenen Lösung steht jedoch aus den dargelegten

Gründen die Planungsautonomie der Gemeinde entgegen, welche durch den Entscheid

der Vorinstanz verletzt wird. Darin liegt ein Rechtsmangel im Sinn von § 50

VRG, der zur Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids führt, sofern sich

dieser im Ergebnis nicht aus anderen Gründen halten lässt (vgl. dazu

nachstehend E. 6).

Die Beschwerdegegner weisen in diesem

Zusammenhang darauf hin, dass der Gros-se Gemeinderat am 4. März 2002 mit einem

sehr knappen Stimmenverhältnis über den Wei­terzug des Rekursentscheids (bzw.

die Genehmigung der vom Stadtrat zunächst provisorisch erhobenen Beschwerde)

befunden habe (Beschwerdeantwort S. 18). Dazu ist zu be­merken, dass das

Beschlüssen über die Nutzungsplanung zugrunde liegende Stimmenverhältnis bei

der anschliessenden Rechtskontrolle im Rechtsmittelverfahren kein Massstab

dafür sein kann, ob die festgesetzte Planung im (überwiegenden) öffentlichen

Interesse liege und ob eine solche Festsetzung durch die Planungsautonomie der

Gemeinde gedeckt sei. Das gilt um so mehr für die parlamentarische

Willensbildung darüber, ob eine beschlos­sene, jedoch von der Rekursbehörde

aufgehobene Planung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu verteidigen

sei.

d) Ebenso wenig können die Beschwerdegegner

etwas zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die von ihnen verfochtene Lösung

den Vorgaben des kommunalen und kantonalen Richtplans entspricht und zudem mit

den zu Art. 15 RPG entwickelten Grundsätzen betreffend die Bauzonenkapazität

vereinbar ist. Anders verhielte es sich dann, wenn die von der

Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2000 festgesetzte Bauzonengrenze den richtpla­nerischen

Vorgaben widersprechen würde. Das trifft jedoch, wovon auch die Baurekurs­kommission

zu Recht ausgegangen ist, nicht zu. Unter dem Gesichtswinkel von Art. 15 RPG

erweist sich sodann die von der Beschwerdeführerin gewählte Lösung, da damit die

Bauzonenfläche nicht erweitert wird, ohnehin als unbedenklich. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdegegner gebietet der Umstand, dass sich das fragliche

Areal ‑ nach ihrer Dar­stellung ‑ für eine

landwirtschaftliche Nutzung nicht oder nur schlecht eignet, nicht deren

Zuweisung zu einer Bauzone.

6.

a) Die Beschwerdegegner haben die von

ihnen beantragte Zonenfestsetzung vor Baurekurskommission auch mit Argumenten

des Vertrauensschutzes begründet: Die von ihnen zusammen mit der Stadt

Winterthur in deren Eigenschaft als Grundeigentümerin durchgeführte

Landumlegungs- und Erschliessungsplanung sei zwar zunächst auf der Grund­lage

des 1986 festgesetzten Zonenplans begonnen worden. Das beauftragte Ingenieur­büro

habe dann festgestellt, dass es sich bei dem nördlich an die Bauzone anstossenden

Waldareal um eine ehemalige Christbaumkultur und damit rechtlich um Nichtwald

handle. Die Grundeigentümer hätten hierauf eine entsprechende Anpassung sowohl

der Waldabstandslinie wie auch der Zonengrenze beantragt. Die Stadtverwaltung

habe dem Ingenieurbüro am 13. Dezember 1988 bestätigt, dass ein entsprechender

Antrag des Stadtrats an den Grossen Gemeinderat vorbereitet werde. Am 12. April

1990.

habe die Stadtverwaltung dem Ingenieurbüro einen Plan mit der vorgesehenen

neuen Zonenabgrenzung zugestellt, welcher in der Folge der

Erschliessungsprojektierung zugrunde gelegt worden sei. Auf der Grundlage

dieses vom Grossen Gemeinderat am 25. Februar 1991 beschlossenen Zonenplans sei

sodann der Landumlegungs- und Erschliessungsvertrag vom 26. Juli 1994

geschlossen und vom Stadtrat am 4. Januar 1995 genehmigt worden. Auf dieser

planungsrechtlichen Grundlage seien die Erschliessungsprojekte von den

Baubehörden bewilligt und von den Grundeigentümern realisiert worden. Dabei sei

die Kanalisationshauptleitung entsprechend dem bestehenden Gefälle zwischen der

Bauzonengrenze 1991 und dem tatsächlichen Waldrand, d.h. im Abstandsbereich,

projektiert, genehmigt und erstellt worden.

In

der Folge sei in jenem Bereich eine Altlastensanierung mit Mehrkosten für die

Kanalisation erforderlich geworden. Dabei hätten sich die beteiligten

Grundeigentümer im Rahmen der Schluss­abrechnung vom 10. September 1999 zur

privaten Erschliessung und Land­um­legung Iberg-Nord darauf geeinigt, die

altlastenbedingten Mehrkosten der Kana­lisation von einzig der Mehrfläche zu

belasten, welche sich bei Gutheis­sung des Rekursantrags gegenüber der Bauzone

1986.

bzw. 2000 ergebe. Die Beschwerdegegner hätten demnach gestützt auf den

1991.

festgesetzten Zonenplan, welcher für sie eine Vertrauensgrundlage gebildet

habe, nachteilige Dispositionen getroffen; denn andernfalls wäre die

Kanalisationsleitung ausserhalb der Altlastenfläche im 1991 der Bauzone

zugewiesenen Bereich projektiert und erstellt worden (vgl. Rekursschrift Ziff.

2.

-2.6 in Verbindung mit Ziff. 3.4).

b) Die Baurekurskommission hat dazu erwogen,

die 1991 festgesetzte Zonierung habe für die Rekurrierenden bezüglich der

Planung und Realisierung der Erschliessung keine Vertrauensgrundlage begründen

können, da diese Zonierung vom Regierungsrat nicht genehmigt worden und daher

nicht in Kraft getreten sei. Dispositionen der Grundeigentümer im Erwartung

einer zukünftigen Zonenordnung vermöchten kein schützenswertes Vertrauen zu

begründen. Solches sei hier jedenfalls durch die regierungsrätliche Nichtgenehmigung

der fraglichen Zonierung am 1. Juli 1992 ausgeschlossen worden, welcher Beschluss

den Rekurrierenden als betroffenen Grundeigentümern habe bekannt sein müssen.

Im Übrigen hätten sich mittels Vertrag oder in einem Quartierplanverfahren

durchgeführte Landumlegungen nach der geltenden Zonierung zu richten und nicht

umgekehrt. Die Vorkehren der Grundeigentümer zur Landumlegung und Erschliessung

des Areals sowie die damit verbundenen Kosten seien daher für die streitige

Zonierung nicht massgebend.

c) Dieser Beurteilung durch die

Baurekurskommission ist beizutreten. Bei Zonenplanrevisionen kann sich der

Grundeigentümer auf den nach Art. 21 Abs. 2 RPG und § 9 Abs. 2 PBG

mitzuberücksichtigenden Grundsatz der Planbeständigkeit berufen (vgl. Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 437; Peter Karlen, Stabilität und Wandel in der Zonenplanung,

PBG-aktuell, 4/1994, S. 5 ff.). Aus diesem Grundsatz können die

Beschwerdegegner bei dem hier vorliegenden Sachverhalt nichts zu ihren Gunsten

ableiten, weil sie die formell noch in Kraft stehende Zonengrenze 1986 selber

verändert haben wollten, während die 1991 festgesetzte, ihren Änderungswünschen

entsprechende Zonengrenze nie in Kraft getreten ist.

Was in der Beschwerdeantwort (Ziff. 3)

hiergegen vorgebracht wird, bietet keinen Anlass zu einer gegenteiligen

Würdigung. Entgegen ihrer Auffassung durften die Beschwer­­degegner daraus,

dass der Regierungsrat im Beschluss vom 1. Juli 1992 die damals festgesetzte

Zonierung lediglich ”einstweilen” nicht genehmigt hatte, kein berechtigtes Ver­trauen

schöpfen. Ebenso wenig durften sie 1997, nachdem die Initiative ”Iberg-Nord­hang

bleibt grün” durch den Grossen Gemeinderat abgelehnt und hernach zurückgezogen

worden war, darauf vertrauen, dass die Genehmigung der 1991 festgesetzten

Zonierung nunmehr nachgeholt würde.

Im Übrigen

verhält es sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht so, dass das gan­- ze im

Rahmen des privaten Vertrags vom 26. Juli 1994 erarbeitete und realisierte

Erschlies­­sungsprojekt vollständig auf die 1991 beschlossene Zonengrenze

ausgerichtet worden wäre. Die am 3. Oktober 2000 festgesetzte Zonengrenze

hat jedenfalls die von den Grundeigentümern gestützt auf den Landumlegungs- und

Erschliessungsvertrag vom 26. Juli 1994 realisierten Erschliessungsanlagen

nicht nutzlos gemacht. So ist, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend

hinweist, im Rahmen dieses Projektes eine strassenmässige Erschliessung des

frag­lichen Areals über den erwähnten Flurweg gar nie vorgesehen worden. Die

Beschwerdegegner selber nennen in diesem Zusammenhang einzig die

Kanalisationshauptleitung: Diese sei in der Erwartung, dass die Bauzone in

Übereinstimmung mit dem Gemeinderatsbeschluss 1991 bis zum Flurweg reichen

würde, nach Ablehnung und Rückzug der Einzelini­tia­t­ive gegenüber der ur­sprünglich

geplanten Linienführung im Flurweg weiter nach Norden verschoben worden. Der

Verzicht auf eine Zonenfestsetzung, wie sie die Beschwerdegegner im

Planungsverfahren mit ihrer nachträglichen Einwendung vom 17. Dezember 1999 und

her­nach mit Rekurs vom 15. Dezember 2000 geltend gemacht haben, bewirkt

demnach, namentlich im Zu­sammenhang mit der erforderlich gewordenen

Altlastensanierung im Bereich der Kanalisationshauptleitung, einen höheren

Erschliessungsaufwand je Quadratmeter Bauzonenfläche. Daraus können die

Beschwerdegegner jedoch keinen Anspruch darauf ableiten, dass die Zonengrenze

gemäss ihrem Antrag festgesetzt wird. Entgegen ihrer Auffassung kann der

Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden, die von ihr gewählte

Festsetzung beruhe, indem derartige Rentabilitätsüberlegungen nicht

berücksichtigt worden seien, auf einer rechtsverletzenden Interessenabwägung.

7.

Demnach ist die

Beschwerde gutzuheissen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid

der Baurekurskommission IV vom 20. September 2001 wird aufgehoben. Der

Beschluss des Grossen Gemeinderats Winterthur vom 3. Oktober 2000 wird, soweit

er durch den genannten Rekursentscheid auf­gehoben worden ist,

wiederhergestellt.

...