VB.2001.00348
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00348
20. März 2002Deutsch12 min
(URT.2002.6661)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00348
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.03.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Gleichgeschlechtliche Partnerschaft
Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Partner eines Schweizer Bürgers. Vorliegend besteht eine gefestigte gleichgeschlechtliche Beziehung, welche einen Anspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV begründet. Die privaten Interessen an einer Lebensgemeinschaft in der Schweiz überwiegen die öffentlichen Interessen am Schutz vor Überfremdung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEZIEHUNGSDAUER
EINTRETENSFRAGE
FÜRSORGEPFLICHT
HOMOSEXUELL
INTEGRATIONSFÄHIGKEIT
INTEGRATIONSWILLE
LEBENSPARTNER
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PARTNERSCHAFTSVERTRAG
PRIVATLEBEN
WOHNGEMEINSCHAFT
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 8 lit. II BV
Art. 13 lit. I BV
Art. 8 lit. I EMRK
§ 17 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. machte im Januar 1999 über ein Inserat
im Internet Bekanntschaft mit dem ausländischen Staatsangehörigen B. Nachdem
sie während einer Zeitspanne von ungefähr vier Monaten täglich schriftlich und
jeweils am Wochenende über das Internet kommuniziert hatten, reiste A. im Mai
1999 in die Heimat von B., um diesen persönlich kennen zu lernen; aus der Bekanntschaft
entwickelte sich eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft.
Mit Verfügung vom 5. November 1999
lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei, heute:
Migrationsamt) das für B. gestellte Gesuch um Bewilligung der Einreise zum
Verbleib beim Lebenspartner ab. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am
28. Februar 2000 erneuerte A. das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an seinen Partner. Mit Schreiben vom 6. März 2000
wies die Fremdenpolizei A. darauf hin, dass B., da er sich mit einem
Besuchervisum in der Schweiz aufhalte, zuerst ausreisen müsse, damit die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung überhaupt geprüft würde. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 19. Juli 2000 ab, soweit er nicht
gegenstandslos sei. Mit Entscheid vom 31. Januar 2001 trat das
Verwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein. Ebenso trat das Bundesgericht
am 10. Mai 2001 auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein.
Am 28. Februar 2000 stellte A. ein neues
Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für seinen Lebenspartner, welches die
Direktion für Soziales und Sicherheit am 4. Dezember 2000 abwies.
Erwägungen
II. Den am 6. Dezember 2000 gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 26. September 2001 ab.
III. Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2001
liessen A. und B. dem Verwaltungsgericht Folgendes beantragen:
"1. Der Entscheid des
Regierungsrates vom 26. September 2001 sei aufzuheben;
2.
Das Migrationsamt des Kantons
Zürich sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 die Aufenthaltsbewilligung
zwecks Verbleib bei seinem Lebenspartner, dem Beschwerdeführer 1, zu erteilen
und einen entsprechenden positiven Antrag beim Bundesamt für Ausländerfragen zu
stellen;
3.
Es sei festzustellen, dass die
Einreise des Beschwerdeführers 2 vom 22. Oktober 2000 rechtmässig erfolgt ist;
4.
Es sei das Migrationsamt des
Kantons Zürich anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme dem Visumsgesuch bei der schweizerischen Vertretung in X.
stattzugeben; dem Beschwerdeführer 2 den Aufenthalt in der Schweiz während des
Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zu gestatten;
5.
Den Beschwerdeführern sei für
sämtliche bisherigen Rechtsmittelinstanzen sowie für das vorliegende
Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen;
6.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Die Staatskanzlei beantragte im Auftrag des
Regierungsrats, es sei sowohl auf die Beschwerde in der Hauptsache als auch auf
das Begehren um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten. Die Direktion für
Soziales und Sicherheit liess sich nicht vernehmen.
Mit Verfügung
vom 5. Dezember 2001 trat der Präsident der zweiten Abteilung des
Verwaltungsgerichts auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich des
Visums nicht ein und wies dasjenige betreffend den vorläufigen Aufenthalt in
der Schweiz ab.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem
Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall
bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf
deren Erteilung die ausländische Person einen bundesrechtlichen Anspruch hat
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).
Einen bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung hat ein Ausländer dann, wenn ihm ein solcher
gestützt auf eine Sondernorm des Landes- oder Staatsvertragsrechts eingeräumt
wird (BGE 124 II 361 E. 1a S. 364 mit Hinweisen). In allen anderen
Fällen entscheiden die zuständigen Behörden über die Bewilligung des
Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]).
b) Die Beschwerdeführer berufen
sich auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit und die Garantie des
Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot von
Art. 8 Abs. 2 BV und leiten daraus einen Anspruch des
Beschwerdeführers 2 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seinem Lebenspartner, dem Beschwerdeführer 1, ab.
Ob dem Beschwerdeführer 2 ein Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zusteht, ist im Rahmen der Eintretensfrage zu
prüfen. Erst wenn dies zu bejahen ist, kann der Entscheid der Vorinstanz
beurteilt werden. Ist hingegen das Verwaltungsgericht mangels bundes- oder
völkerrechtlichen Anspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung zur Beurteilung der
Beschwerde nicht zuständig, hat es beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden
und ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, dessen Gründe zu hinterfragen. Für
die Prüfung eines aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Anspruchs ist auf die
Verhältnisse im Urteilszeitpunkt abzustellen.
2.
Wegen der Unmöglichkeit durch Heirat einen
Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 2 ANAG zu begründen, kann sich
die um eine Bewilligung ersuchende ausländische Person, welche eine
gefestigte gleichgeschlechtliche Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden
Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht unterhält, auf
den Schutz des Privatlebens berufen (BGE 126 II 425 E. 4c). Bei
der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung liegt ein Eingriff in
das Privatleben nur dann vor, wenn eine Beeinträchtigung von einer gewissen
Schwere vorliegt, was eine qualifizierte Partnerschaft voraussetzt. Wie
hinsichtlich des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGE 122
II 1 E. 1e; 109 Ib 183 E. 2a und b) muss eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehen.
Das Bundesgericht nennt folgende Merkmale,
welche für die Annahme einer gefestigten Beziehung sprechen (BGE 126 II 425
E. 4c/bb):
"Dabei spielt die bisherige
Dauer der Beziehung bzw. des gemeinsamen Haushalts eine ausschlaggebende Rolle;
daneben ist die Intensität der Partnerschaft aufgrund zusätzlicher Faktoren – wie
etwa der Art und des Umfangs einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten,
des Integrationswillens und der Integrationsfähigkeit bzw. der Akzeptanz in den
jeweiligen Familien und im Bekannten- bzw. Freundeskreis der Betroffenen –
zu belegen."
Im Unterschied zum Schutz des Familienlebens,
wo das Bundesgericht eine Berührung dann bejaht, wenn eine fremdenpolizeiliche
Massnahme die Beziehungen naher Verwandter betrifft, ein Angehöriger ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist, sind die Eintretensvoraussetzungen beim
Schutz des Privatlebens von gleichgeschlechtlichen Paaren höher anzusetzen,
weil bei einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft jegliches äusserliche
Prüfungsmerkmal – wie eben die nahe Verwandtschaft oder eine Ehe –
fehlt. Es muss somit allein auf den Intensitätsgrad der Beziehung abgestellt
werden.
3.
a) Die Beschwerdeführer machen vor
Verwaltungsgericht geltend, dass ihre partnerschaftliche Beziehung gefestigt
und intakt sei. Sie hätten die Zeit ihrer Bekanntschaft, soweit es faktisch
und rechtlich irgendwie möglich gewesen sei, gemeinsam verbracht. Vom 24. Mai
1999.
bis 5. August 1999, vom 16. Dezember 1999 bis 25. September 2000, vom
22.
Oktober 2000 bis 13. Dezember 2000 sowie zuletzt vom 2. Mai 2001 bis 31.
Juli 2001 hätten sie gemeinsam in Feldmeilen gelebt. Ausserdem beliefen sich
die gemeinsam in X. verbrachten Urlaube mittlerweile auf drei Monate. Seit bald
drei Jahren pflegten die Beschwerdeführer eine homosexuelle Beziehung. Zwischen
ihnen bestünde ein besonders streng formulierter Partnerschaftsvertrag zur
Übernahme gegenseitiger Fürsorgeverpflichtungen und der Beschwerdeführer 1
habe ein seinen Lebenspartner begünstigendes Testament errichtet. Sogar der
Regierungsrat habe die Integration in die jeweilige Familie des Partners
bestätigt. Weiter bescheinigten Verwandte, Freunde und Arbeitskollegen, dass
die Beziehung der Beschwerdeführer eine intakte, harmonische und auf Dauer angelegte
Partnerschaft sei. Auch die Anstrengungen, welche die Beschwerdeführer
unternähmen, um im gleichen Haushalt leben zu können, zeigten, wie ernsthaft
ihre Beziehung sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 in seinen
Bemühungen, seine Beziehung zum Beschwerdeführer 2 in der Schweiz leben zu
können, bereits Fr. ... Anwaltskosten auf sich genommen.
b) Der Regierungsrat ist von einer aktuell
bestehenden Beziehung der Beschwerdeführer, jedoch nicht von einem
qualifizierten Verhältnis ausgegangen, welches unter den Schutz von Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV falle. Die Beziehungsdauer von 28 Monaten, wovon die
Beschwerdeführer rund 18 Monate zusammen gelebt hätten, hielt er nicht ausreichend,
um einen Rechtsanspruch zu begründen, obwohl er das vom Beschwerdeführer 1
aufgesetzte Testament und den Partnerschaftsvertrag zugunsten der
Beschwerdeführer wertete. Letztere seien indes nicht ausreichend, um das
fehlende Kriterium einer längeren Beziehungsdauer zu ersetzen.
c) Die Beziehung der Beschwerdeführer dauerte
bis zum heutigen Entscheid rund 34 Monate. Zusammen verbracht haben sie von
dieser Zeit ungefähr 18 Monate. Dies entspricht etwa der Zeitspanne, die nach
schweizerischem Recht im Rahmen von Besuchsaufenthalten insgesamt zulässig
gewesen wäre, weshalb hier auf die Problematik der "illegalen
Einreise" nicht näher eingegangen werden muss. Nicht bestritten ist die
Akzeptanz des Beschwerdeführers 2 in der Familie und im Freundeskreis des
Beschwerdeführers 1. Auch die Schwester des Beschwerdeführers 2 hat ihrem Wohlwollen
gegenüber der Beziehung der Beschwerdeführer Ausdruck gegeben. Die Familien
der Beschwerdeführer kennen sich offensichtlich von gegenseitigen
Besuchsaufenthalten. Weiter ist die Vorinstanz von einer grundsätzlichen
Integrationsfähigkeit und -willen des Beschwerdeführers 2 ausgegangen. Gemäss
einer bei den Akten liegenden Bestätigung hat der Beschwerdeführer 2 in X. eine
vierjährige Hotelfachausbildung absolviert. Neben seiner Muttersprache
beherrscht er Englisch und besitzt ausgewiesene Grundkenntnisse der deutschen
Sprache. Während seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er zwei
Deutsch-Sprachkurse und vom Goethe-Institut in X. erhielt er nach Ablegung
einer Prüfung das "Zertifikat Deutsch". Im heimatlichen Strafregister
sind keine Strafen verzeichnet und auch in der Schweiz scheint sein Verhalten,
abgesehen von der umstrittenen Einreise im Oktober 2000, nicht zu Klagen Anlass
gegeben zu haben.
Seit dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 31.
Januar 2001 haben die Beschwerdeführer einen Partnerschaftsvertrag
abgeschlossen, welcher unter anderem gegenseitige Unterhaltspflichten
vorsieht. Der Vertrag ist an die gesetzliche Regelung der Rechte und Pflichten
von Ehegatten angelehnt. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer
2.
als Begünstigten seines Guthabens aus der dritten Säule eingesetzt. Er hatte
schon zu einem früheren Zeitpunkt versucht, den Beschwerdeführer 2 bei der
Pensionskasse zu begünstigen, was diese bestätigte; jedoch liess deren
Reglement eine Begünstigung von Konkubinatspartnern offenbar nicht zu. Das
Testament des Beschwerdeführers 1 lautet ebenfalls zugunsten des
Beschwerdeführers 2 und jener besitzt sowohl eine Generalvollmacht auf alle bei
der Y-Bank liegenden Vermögenswerte des Beschwerdeführers 1 als auch eine
Kreditkarte auf dessen Rechnung.
Die Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände
ergibt, dass angesichts der annähernd dreijährigen Beziehungsdauer vor allem
in Verbindung mit der Übernahme umfassender gegenseitiger
Unterhaltsverpflichtungen eine gefestigte Beziehung zwischen den Beschwerdeführern
vorliegt, welche in den Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV fällt.
Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
nach Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist
und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine
umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interessen an
deren Verweigerung.
Die Verweigerung der Anwesenheitsbewilligung an den
Beschwerdeführer 2 stützt sich auf die gesetzliche Ordnung, namentlich Art. 4
in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 ANAG, und verfügt somit über eine hinreichende
gesetzliche Grundlage. Art. 8 EMRK verbietet nicht, die Einwanderung und den
Zugang zum Staatsgebiet zu regeln und an gewisse Bedingungen zu knüpfen; er
vermittelt kein absolutes Recht auf Einreise. Die im vorliegenden
Zusammenhang zu beurteilende Zulassungsbeschränkung dient dem Schutz des Landes
vor Überfremdung sowie der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem inländischen
Arbeitsmarkt. Es sollen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der
schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung aufrecht erhalten,
günstige Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier wohnenden und
arbeitenden Ausländer geschaffen sowie die Arbeitsmarktstruktur verbessert und
für eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung gesorgt werden (vgl.
BGE 126 II 425 E. 5). In zahlenmässiger Hinsicht fällt das Kriterium der
Überfremdung hier nicht ins Gewicht. Ein Familiennachzug des Beschwerdeführers
2.
ist auszuschliessen. Überhaupt überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer,
ihre Beziehung gemeinsam in der Schweiz leben zu können, gegenüber den
allgemeinen öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 2.
Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer 2 den
hiesigen Verhältnissen nicht anpassen würde, und aufgrund der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers 1 sowie seiner Verpflichtung, für seinen
Partner zu sorgen, besteht auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer 2 der
öffentlichen Hand zur Last fallen würde.
Aufgrund dieser Abwägung verletzt der angefochtene Entscheid
den Anspruch auf Schutz des Privatlebens und ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Der Antrag der Beschwerdeführer, es sei
festzustellen, dass die Einreise des Beschwerdeführers 2 vom 22. Oktober 2000
rechtmässig erfolgt sei, ist somit gegenstandslos.
6.
...
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Beschluss des Regierungsrats vom 26. September 2001 wird aufgehoben und die
Direktion für Soziales und Sicherheit wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Nr.
2.
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
...