VB.2001.00351
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00351
20. Dezember 2001Deutsch12 min
(URT.2001.6581)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00351
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.12.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung Strassenprojekt
Strassenprojekt im Zusammenhang mit der Erschliessung des Installationsplatzes für den Bau des Üetlibergtunnels
Die Beschwerde ist vorliegend zulässig (E. 1a).
Die Beschwerdeführer sind nach § 338a Abs. 2 PBG legitimiert (E. 1b).
Auf Augenschein und zweiten Schriftenwechsel ist zu verzichten (E. 2).
Es ist weder eine formelle UVP durchzuführen noch materielle die Umweltverträglichkeit eingehend zu prüfen (E. 3a).
Die fragliche Strasse soll für alle zugelassenen Strassenfahrzeuge passierbar sein (E. 4a).
Zusätzlicher Schwerverkehr ist nicht in grossem Mass zu erwarten (E. 4b).
Ebenso wenig ist eine spürbare Beeinträchtigung des BLN-Objekts Reppischtal zu prognostizieren (E. 4c).
Nicht von Bedeutung ist das von den Beschwerdeführern erwähnte Verkehrskonzept (E. 4d).
Stichworte:
HAUPTSTRASSE
HOCHLEISTUNGSSTRASSE
IDEELLE VERBANDSBESCHWERDE
MAUSLOCH
NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
REPPISCHTAL
STRASSE
STRASSENPROJEKT
UMWELTVERTRÄGLICHKEIT
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP)
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. a PBG
§ 238 Abs. II PBG
§ 338a Abs. II PBG
§ 17 lit. I, IV StrassG
Art. 9 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Der Kanton Zürich beabsichtigt, die von
Birmensdorf (Landikon) unter der SBB-Linie hindurch zur Einmündung in die
Reppischtal-/Schwandenstrasse führende Staatsstrasse auszubauen. Die Strasse
(Stallikonerstrasse auf dem Gemeindegebiet Birmensdorf, Landikerstrasse auf dem
Gemeindegebiet Stallikon) dient unter anderem zur Erschliessung des
Installationsplatzes Reppischtal (Bau des Üetlibergtunnels) und genügt den
Anforderungen hinsichtlich Tragfähigkeit und Geometrie nicht. Bei dieser
Gelegenheit soll auch der ohnehin sanierungsbedürftige Tunnel unter dem
Bahndamm der SBB-Linie vergrössert und die Einmündung in die
Reppischtal-/Schwendenstrasse neu gestaltet werden. Ein erstes Vorprojekt des
Tiefbauamtes von 1998 wurde auf Wunsch der Gemeinderäte Birmensdorf und
Stallikon überarbeitet. Das überarbeitete Projekt wurde im April 1999 an einer
Orientierungsversammlung im Sinn von § 13 des Strassengesetzes vom 27. September
1981 (StrassG) der Öffentlichkeit vorgestellt und vom 10. September bis 9.
Oktober 1999 öffentlich aufgelegt. Gegen das Projekt gingen zahlreiche Einsprachen,
unter anderem des Zürcher Heimatschutzes, ein, worauf das Vorhaben nochmals
überarbeitet wurde.
Mit Beschluss vom 12. September 2001 (RRB
1383/2001) setzte der Regierungsrat das Projekt für die Erstellung einer neuen
SBB-Unterführung an der Stallikonerstrasse S-7, eines Verkehrskreisels bei der
Verzweigung Landiker-/Reppischtal-/Schwandenstrasse S‑1/1/5, eines
Rad-/Gehwegs entlang der Landiker-/Stallikoner-/Reppischtalstrasse S-1/7/1
(regionaler Radweg S-42), eines Gehwegs entlang der Schwandenstrasse S-5 sowie
für die Erneuerung der Fahrbahnen der Stallikonerstrasse S-7 in den Gebieten
Mülimatt und Langacher, der Landikerstrasse S-1 im Gebiet Grossacher und der
Schwandenstrasse S-5 im Gebiet Diebis, Gemeinden Birmensdorf und Stallikon,
gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Disp.-Ziff. I). Dem Begehren
sämtlicher Einsprecher, auf eine übermässige Verbreiterung der
SBB-Unterführung zu verzichten, wurde durch das auf einen 4 m breiten
Fahrstreifen samt 3,5 m breitem Rad-/Gehweg eingeschränkte Projekt entsprochen.
Den weiteren Einsprachen mit vornehmlich naturschützerischen und denkmalpflegerischen
Begehren wurde durch Massnahmen im Sinn der Erwägungen entsprochen (Disp.-Ziff.
II). Im Weiteren bewilligte der Regierungsrat den erforderlichen Kredit von Fr.
5,1 Mio. und regelte das weitere Vorgehen, insbesondere um Beiträge Dritter
(SBB, Bundesamt für Strassen, Anstösser) erhältlich zu machen (Disp.-Ziff. III
– X).
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss erhob der Zürcher
Heimatschutz für sich und namens des Schweizer Heimatschutzes am 26. Oktober
2001.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, die Beibehaltung des bestehenden Tunnels der SBB-Unterführung
(mit einer Ergänzung durch einen Tunnel für Fussgänger und Velofahrer), evtl.
die Belassung der Durchfahrtshöhe der SBB-Unterführung auf 3,5 m,
subevtl. deren Wiederherstellung nach Abschluss der Bauarbeiten für die N20 in
Landikon, sowie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder
anderer Untersuchungen.
Das Tiefbauamt beantragte für den
Regierungsrat am 3. Dezember 2001, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
evtl. sie sei abzuweisen. Ausserdem ersuchte es darum, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung ganz oder zumindest bezüglich der nicht angefochtenen
Punkte zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Gegen kantonale Strassenprojekte kann
gemäss § 17 Abs. 1 StrassG innert der Auflagefrist von 30 Tagen (§ 16 StrassG)
Einsprache erhoben werden. Über die Einsprachen wird mit der
Projektfestsetzung entschieden; dieser Entscheid ist nach den Vorschriften über
die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar (§ 17 Abs. 4 StrassG). Gemäss § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
unterliegt die Projektfestsetzung durch den Regierungsrat daher der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht.
b) Laut § 338a Abs. 2 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind gesamtkantonal tätige
Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss
dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zu
Rekurs und Beschwerde berechtigt gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich
auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, sowie gegen
Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Die gleichen
Organisationen sind im Weiteren befugt, überkommunale Gestaltungspläne
ausserhalb der Bauzonen anzufechten.
Wie im Zusammenhang mit Rekursen gegen die
Erteilung von Baubewilligungen und die Verweigerung besonderer Schutzmassnahmen
entschieden worden ist, setzt zwar die Rekurslegitimation der ideellen Verbände
nicht voraus, dass sich die angefochtene Anordnung auf den III. Titel bzw. auf
§ 238 Abs. 2 PBG stützt, sondern sind sie grundsätzlich auch mit Rekurs
und Beschwerde gegen Anordnungen zuzulassen, die sich auf die genannten
Bestimmungen stützen sollten; dabei genügt aber eine diesbezügliche blosse
Behauptung nicht, sondern müssen näher konkretisierte Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines Schutzobjektes gegeben sein (RB 1990 Nr. 10;
RB 1990 Nr. 11 = BEZ 1990 Nr. 11; RB 1991 Nr. 3
und 9 = ZBl 92/1991, S. 495 = BEZ 1991 Nr. 23; RB 1997 Nr. 2).
Die Beschwerdeführer begründen ihre
Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die geplante Sanierung des Tunnels durch
den Bahndamm einen übermässigen Verkehrszuwachs, insbesondere einen Anstieg des
Schwerverkehrs, im Reppischtal mit sich bringe. Dadurch entstehe ein
Widerspruch zur Aufnahme der Albiskette und des Reppischtales ins
Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN) und zur
kantonalen Festsetzung als Landschaftsentwicklungsgebiet. Die Beschwerdeführer
behaupten damit einen Eingriff in ein ausgewiesenes Schutzobjekt im Sinn von §
203.
lit. a PBG, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist. Ob tatsächlich ein
Eingriff vorliegt, ist nicht mehr Eintretensfrage, sondern Gegenstand der
materiellen Beurteilung.
c) Auf die im Übrigen formrichtig und
rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Verfahren ist spruchreif, weshalb auf
einen Augenschein und einen zweiten Schriftenwechsel ebenso wie auf zusätzliche
Untersuchungshandlungen verzichtet werden kann. Da hiermit rasch in der Sache
selbst entschieden wird, erübrigt sich auch ein Beschluss über den Entzug der
aufschiebenden Wirkung.
3.
a) Die Beschwerdeführer verlangen eine
materielle Prüfung der Umweltverträglichkeit. Offenbar gehen auch sie davon
aus, dass keine Pflicht besteht, eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) im Sinn von Art. 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
(USG) durchzuführen. In der Tat ist eine UVP-Pflicht zu verneinen.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 USG bezeichnet der
Bundesrat die der UVP unterstehenden Anlagen. Der Bundesrat ist diesem Auftrag
in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988
(UVPV) nachgekommen. Nach Art. 1 UVPV unterliegen Projekte für neue Anlagen,
die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, der UVP. Ziff. 11.3 Anhang UVPV
unterstellt "andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen" (die
keine Nationalstrassen oder mit Bundeshilfe ausgebaute Hauptstrassen sind) der
UVP. Art. 2 Abs. 1 UVPV schreibt die Prüfung vor für Änderungen bestehender
Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, wenn die Änderung wesentliche Umbauten,
Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (lit. a) und wenn über die
Änderung im Verfahren entschieden wird, das gemäss Art. 5 UVPV bei neuen
Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (lit. b). Zudem unterliegen Änderungen
bestehender Anlagen, die nicht im Verordnungsanhang aufgeführt sind, der UVP,
wenn die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht
(Abs. 2 lit. a) und über die Änderung im Verfahren entschieden wird,
das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (lit. b). Ziffer 11.3 des
Anhangs der kantonalen Einführungsverordnung über die UVP vom 16. April 1997
bezeichnet das strassenrechtliche Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat
als massgebliches Verfahren im Sinn von Art. 5 UVPV. Dieses Verfahren ist
vorliegend zum Zug gekommen.
Die fragliche Strasse ist im regionalen
Richtplan als Staatsstrasse eingetragen. Sie soll nach dem Ausbau eine
Fahrbahnbreite von grundsätzlich 6,0 m, teilweise 6,5 m aufweisen. Die
Reduktion auf die Breite von 6,0 m ist ein Ergebnis des Einspracheverfahrens.
Im Bereich der Bahnunterführung beträgt die Fahrbahnbreite nur 4,0 m. Es ist
offensichtlich, dass diese Strasse keine mit Bundeshilfe ausgebaute Hauptstrasse
oder eine andere Hochleistungsstrasse darstellt. Sie ist aber mit der
vorgesehenen Dimensionierung auch keine Hauptverkehrsstrasse (vgl. hierzu VGr,
29.
März 2001, BEZ 2001 Nr. 22 E. 3).
Ist somit keine Pflicht gegeben, eine
formelle UVP durchzuführen, so besteht jedenfalls vorliegend auch kein Anlass,
eine eingehende materielle Prüfung der Umweltverträglichkeit ausserhalb des
eigentlichen UVP-Verfahrens durchzuführen. Strassen sind gemäss den in § 14
StrassG genannten Projektierungsgrundsätzen zu projektieren. Danach sind
Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen
Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik zu projektieren. Dabei ist unter
anderem auf die bestmögliche Einordnung in die bauliche und landschaftliche
Umgebung zu achten und sind die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Es versteht sich, dass die Strassenprojekte die konkreten Vorschriften des
eidgenössischen Umweltschutzrechts einzuhalten haben, auch wenn keine formelle
UVP durchzuführen ist. Nachfolgend ist im Licht der Ausführungen der
Beschwerdeführer zu prüfen, ob das Projekt diesbezüglich Mängel aufweist. Die
Beschwerdeführer können sich ihrer Pflicht, ihre Beschwerde ausreichend zu begründen
(§ 54 VRG) jedoch nicht dadurch entziehen, dass sie unsubstanziiert
weitreichende Vermutungen über mögliche Auswirkungen anstellen und
diesbezügliche Abklärungen verlangen.
b) Am Rande sei bemerkt, dass sich die
Beschwerdeführer wegen der fehlenden UVP-Pflicht auch nicht auf die
Beschwerdelegitimation nach Art. 55 USG berufen können. Ob die Legitimation
gemäss Art. 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 gegeben
ist, erscheint insofern zweifelhaft, als unklar ist, ob der Kanton – der wegen
der Verbindung zum Nationalstrassenbau immerhin einen Drittel der
voraussichtlichen Kosten vom Bund zurückerstattet erhält – mit dem
angefochtenen Strassenprojekt eine Bundesaufgabe erfüllt. Diese Frage kann hier
aber unbeantwortet bleiben.
4.
a) Der Tunnel unter dem SBB-Bahndamm bei
Landikon ist wegen seiner Schmalheit und der geringen Höhe von 3,5 m als
"Mausloch" bekannt. Das ursprüngliche Vorprojekt des Tiefbauamtes
wollte den Durchlass auf 11 m verbreitern. Das bewilligte Projekt sieht eine
Gesamtbreite von 8,5 m und eine lichte Höhe von 4,5 m vor. Der Regierungsrat
weist in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die Stallikonerstrasse
S‑7 Teil des regionalen Strassenverkehrsnetzes ist und als öffentliche
Strasse für alle gesetzlich zugelassenen Fahrzeuge befahrbar sein sollte.
Motorwagen dürfen nach Art. 94 Abs. 3 der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 bis zu 4,00 m hoch
sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Kanton anlässlich der ohnehin
erforderlichen Sanierung des Bauwerks eine normenkonforme lichte Höhe vorsieht,
damit der Durchgang für alle zugelassenen Fahrzeuge benutzbar wird.
Für eine Erhöhung des Lichtraumprofils
spricht weiter der Umstand, dass die Durchfahrt schon bisher von Lastwagen
durchfahren wird, wobei es wegen der ungenügenden Höhe immer wieder zu
Berührungen mit Beschädigungen am Bauwerk und an den Fahrzeugen kommt. Dies
spricht vor allem auch gegen den Eventualantrag der Beschwerdeführer, die
Erhöhung des Lichtraumprofils allenfalls nur vorübergehend, für die Zeit der
Bauarbeiten am Üetlibergtunnel, vorzunehmen und hernach wieder rückgängig zu
machen.
b) Die Beschwerdeführer behaupten bzw.
befürchten, dass die Erweiterung des Nadelöhrs bei der Bahnunterführung
zusätzlichen Verkehr ins Reppischtal bringen und damit das BLN-Objekt
Albiskette und Reppischtal durch Immissionen beeinträchtigen würde.
Es mag durchaus zutreffen, dass Lastwagen
dank der Möglichkeit, die Bahnunterführung ohne Gefahr zu passieren, diese
Strecke neu benützen werden. Die Beschwerdeführer legen indessen keine
hinreichenden Indizien dafür vor, weshalb Schwerverkehr in grösserem Ausmass
überhaupt ins Reppischtal sollte fahren wollen. Die Attraktivitätssteigerung
hält sich im Übrigen in Grenzen, da die Unterführung weiterhin nur einspurig
befahrbar sein wird. Der Baustellenverkehr zum Installationsplatz Reppischtal
stammt zum überwiegenden Teil aus dem Raum Limmattal/Birmensdorf und wird auf
jeden Fall stattfinden. Kann er die sanierte Strasse benützen, entfällt die
Notwendigkeit, via Ringlikon oder via Wettswil/Stallikon zuzufahren, was aus
Umweltschutzsicht einen Vorteil darstellt. Längerfristig betrachtet, wird die
Autobahn N4/N20 die Hauptstrasse durch das Knonaueramt entlasten. Gerade für
den Schwerverkehr wird deren Benützung wesentlich attraktiver sein als die
Fahrt durch das Reppischtal.
c) Die Strasse, deren Sanierung angefochten
ist, liegt vollständig ausserhalb des Perimeters des BLN-Objektes Nr. 1306.
Hingegen verläuft die Reppischtalstrasse weiter südlich innerhalb dieses Naturschutzobjektes.
Dessen Bedeutung wird auf dem Objektblatt wie folgt umschrieben: "Markante
Molassekette des Albis zwischen den engen Tälern der Sihl und der Reppisch.
Junger Taleinschnitt der Reppisch mit aktiver Morphogenese. Bemerkenswerte Aufschlüsse
der oberen Süsswassermolasse, ... Durch Bergsturz gestauter Türlersee.
Naturnahe und natürliche Wälder ... Fauna mit breitem Artenspektrum. Beliebtes
Wandergebiet."
Selbst wenn der Schwerverkehr wegen der
projektierten Strassenverbesserung im Reppischtal etwas zunehmen sollte, so
bestehen doch keinerlei Anzeichen dafür, dass diese Zunahme Ausmasse annehmen
könnte, welche den Wert des BLN-Objektes Nr. 1306 als Naturdenkmal und
Erholungsraum spürbar beeinträchtigen würden. Dies lässt sich aus den zuvor genannten
Gründen auch ohne die von den Beschwerdeführern verlangten Untersuchungen mit
hinreichender Sicherheit feststellen. Dass auch eine geringe Verkehrszunahme
bereits einen Widerspruch zur Bedeutung des BLN-Objektes Nr. 1306 erzeugt,
lässt sich im Licht der zitierten Beschreibung nicht behaupten. Ebensowenig ist
ein Widerspruch zu Vorschriften über den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung zu
erwarten.
d) Zu keinem anderen Ergebnis führt der
Hinweis der Beschwerdeführer auf Konzepte zur Entlastung überlasteter Räume von
Verkehr. Die Ausführungen der Beschwerdeführer hierzu sind so unbestimmt, dass
darüber an sich wegen mangelnder Substanziierung auch stillschweigend
hinweggegangen werden könnte. Der Beschwerdegegner weist aber darauf hin, dass
die Beschwerdeführer mit ihrer Einwendung vermutlich das vom Regierungsrat am
18.
Juli 2001 beschlossene Gesamtkonzept und den Projektierungskredit für das
integrierte Verkehrsmanagement (IVM) meinen (RRB 1092/2001). Dieses Konzept
befasst sich mit der Steuerung des Verkehrs in den Agglomerationen Zürich und
Winterthur sowie in weiteren verkehrsüberlasteten Räumen, vor allem durch eine
Verkehrsmengensteuerung auf Autobahnen und Autostrassen. Eine Entlastung von
Hauptverkehrsstrassen durch eine Mehrbelastung des untergeordneten
Strassennetzes ist nicht Element dieses Konzeptes. Der Einwand der
Beschwerdeführer ist daher unberechtigt.
5.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...