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Entscheid

VB.2001.00351

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00351

20. Dezember 2001Deutsch12 min

(URT.2001.6581)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Kanton Zürich beabsichtigt, die von

Birmensdorf (Landikon) unter der SBB-Linie hindurch zur Einmündung in die

Reppischtal-/Schwandenstrasse führende Staats­stras­­se auszubauen. Die Strasse

(Stallikonerstrasse auf dem Gemeindegebiet Birmensdorf, Landikerstrasse auf dem

Gemeindegebiet Stallikon) dient unter anderem zur Erschliessung des

Installationsplatzes Reppischtal (Bau des Üetlibergtunnels) und genügt den

Anforderun­gen hinsichtlich Tragfähigkeit und Geometrie nicht. Bei dieser

Gelegenheit soll auch der ohnehin sanierungsbedürftige Tunnel unter dem

Bahndamm der SBB-Linie vergrössert und die Einmündung in die

Reppischtal-/Schwendenstrasse neu gestaltet werden. Ein erstes Vorprojekt des

Tiefbauamtes von 1998 wurde auf Wunsch der Gemeinderäte Birmensdorf und

Stallikon überarbeitet. Das überarbeitete Projekt wurde im April 1999 an einer

Orientierungsversammlung im Sinn von § 13 des Strassengesetzes vom 27. September

1981 (StrassG) der Öffentlichkeit vorgestellt und vom 10. September bis 9.

Oktober 1999 öffent­lich aufgelegt. Gegen das Projekt gingen zahlreiche Einsprachen,

unter anderem des Zürcher Heimatschutzes, ein, worauf das Vorhaben nochmals

überarbeitet wurde.

Mit Beschluss vom 12. September 2001 (RRB

1383/2001) setzte der Regierungsrat das Projekt für die Erstellung einer neuen

SBB-Unterführung an der Stallikonerstrasse S-7, eines Verkehrskreisels bei der

Verzweigung Landiker-/Reppischtal-/Schwandenstrasse S‑1/1/5, eines

Rad-/Gehwegs entlang der Landiker-/Stallikoner-/Reppischtalstrasse S-1/7/1

(regionaler Radweg S-42), eines Gehwegs entlang der Schwandenstrasse S-5 sowie

für die Erneuerung der Fahrbahnen der Stallikonerstrasse S-7 in den Gebieten

Mülimatt und Lang­acher, der Landikerstrasse S-1 im Gebiet Grossacher und der

Schwandenstrasse S-5 im Ge­biet Diebis, Gemeinden Birmensdorf und Stallikon,

gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Disp.-Ziff. I). Dem Begehren

sämtlicher Einsprecher, auf eine über­mässige Verbreiterung der

SBB-Unterführung zu verzichten, wurde durch das auf einen 4 m breiten

Fahrstreifen samt 3,5 m breitem Rad-/Gehweg eingeschränkte Projekt entsprochen.

Den weiteren Einsprachen mit vornehmlich naturschützerischen und denkmalpflegerischen

Begehren wurde durch Massnahmen im Sinn der Erwägungen entsprochen (Disp.-Ziff.

II). Im Weiteren bewilligte der Regierungsrat den erforderlichen Kredit von Fr.

5,1 Mio. und regel­te das weitere Vorgehen, insbesondere um Beiträge Dritter

(SBB, Bundesamt für Stras­sen, Anstösser) erhältlich zu machen (Disp.-Ziff. III

– X).

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss erhob der Zürcher

Heimatschutz für sich und namens des Schweizer Heimatschutzes am 26. Oktober

2001.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids, die Beibehaltung des bestehenden Tunnels der SBB-Unterführung

(mit einer Ergänzung durch einen Tunnel für Fussgänger und Velofahrer), evtl.

die Belassung der Durchfahrtshöhe der SBB-Unter­füh­rung auf 3,5 m,

subevtl. deren Wiederherstellung nach Abschluss der Bauarbeiten für die N20 in

Landikon, sowie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder

anderer Untersuchungen.

Das Tiefbauamt beantragte für den

Regierungsrat am 3. Dezember 2001, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,

evtl. sie sei abzuweisen. Ausserdem ersuchte es darum, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung ganz oder zumindest bezüglich der nicht angefochtenen

Punkte zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Gegen kantonale Strassenprojekte kann

gemäss § 17 Abs. 1 StrassG innert der Auflagefrist von 30 Tagen (§ 16 StrassG)

Einsprache erhoben werden. Über die Einspra­chen wird mit der

Projektfestsetzung entschieden; dieser Entscheid ist nach den Vorschriften über

die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar (§ 17 Abs. 4 StrassG). Gemäss § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

unterliegt die Projektfestsetzung durch den Regierungsrat daher der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht.

b) Laut § 338a Abs. 2 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind gesamtkantonal tätige

Vereinigungen, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss

dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen, zu

Rekurs und Beschwerde berechtigt gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich

auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützen, sowie gegen

Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Die gleichen

Organisationen sind im Weiteren befugt, überkommunale Gestaltungspläne

ausserhalb der Bauzonen anzufechten.

Wie im Zusammenhang mit Rekursen gegen die

Erteilung von Baubewilligungen und die Verweigerung besonderer Schutzmassnahmen

entschieden worden ist, setzt zwar die Rekurslegitimation der ideellen Verbände

nicht voraus, dass sich die angefochtene Anordnung auf den III. Titel bzw. auf

§ 238 Abs. 2 PBG stützt, sondern sind sie grundsätzlich auch mit Rekurs

und Beschwerde gegen Anordnungen zuzulassen, die sich auf die genann­ten

Bestimmungen stützen sollten; dabei genügt aber eine diesbezügliche blosse

Behauptung nicht, sondern müssen näher kon­kretisierte Anhaltspunkte für das

Vorliegen eines Schutzobjektes gegeben sein (RB 1990 Nr. 10;

RB 1990 Nr. 11 = BEZ 1990 Nr. 11; RB 1991 Nr. 3

und 9 = ZBl 92/1991, S. 495 = BEZ 1991 Nr. 23; RB 1997 Nr. 2).

Die Beschwerdeführer begründen ihre

Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die geplante Sanierung des Tunnels durch

den Bahndamm einen übermässigen Verkehrszuwachs, insbesondere einen Anstieg des

Schwerverkehrs, im Reppischtal mit sich bringe. Da­durch entstehe ein

Widerspruch zur Aufnahme der Albiskette und des Reppischtales ins

Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN) und zur

kantonalen Festsetzung als Landschaftsentwicklungsgebiet. Die Beschwerdeführer

behaupten damit einen Eingriff in ein ausgewiesenes Schutzobjekt im Sinn von §

203.

lit. a PBG, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist. Ob tatsächlich ein

Eingriff vorliegt, ist nicht mehr Eintretensfrage, sondern Gegenstand der

materiellen Beurteilung.

c) Auf die im Übrigen formrichtig und

rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Das Verfahren ist spruchreif, weshalb auf

einen Augenschein und einen zweiten Schriftenwechsel ebenso wie auf zusätzliche

Untersuchungshandlungen verzichtet werden kann. Da hiermit rasch in der Sache

selbst entschieden wird, erübrigt sich auch ein Beschluss über den Entzug der

aufschiebenden Wirkung.

3.

a) Die Beschwerdeführer verlangen eine

materielle Prüfung der Umweltverträglichkeit. Offenbar gehen auch sie davon

aus, dass keine Pflicht besteht, eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung

(UVP) im Sinn von Art. 9 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983

(USG) durchzuführen. In der Tat ist eine UVP-Pflicht zu verneinen.

Gemäss Art. 9 Abs. 1 USG bezeichnet der

Bundesrat die der UVP unterste­henden Anlagen. Der Bundesrat ist diesem Auftrag

in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988

(UVPV) nachgekommen. Nach Art. 1 UVPV unterliegen Projekte für neue Anlagen,

die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, der UVP. Ziff. 11.3 Anhang UVPV

unterstellt "andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstras­sen" (die

keine Nationalstrassen oder mit Bundeshilfe ausgebaute Hauptstrassen sind) der

UVP. Art. 2 Abs. 1 UVPV schreibt die Prüfung vor für Änderungen bestehender

Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, wenn die Änderung wesentliche Umbauten,

Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft (lit. a) und wenn über die

Änderung im Verfahren ent­schie­den wird, das gemäss Art. 5 UVPV bei neuen

Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (lit. b). Zudem unterliegen Änderungen

bestehender Anlagen, die nicht im Verordnungsanhang aufgeführt sind, der UVP,

wenn die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht

(Abs. 2 lit. a) und über die Änderung im Verfahren entschieden wird,

das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (lit. b). Ziffer 11.3 des

Anhangs der kantonalen Einführungsverordnung über die UVP vom 16. April 1997

bezeichnet das stras­senrechtliche Genehmigungsverfahren vor dem Regierungsrat

als massgebliches Verfahren im Sinn von Art. 5 UVPV. Dieses Verfahren ist

vorliegend zum Zug gekommen.

Die fragliche Strasse ist im regionalen

Richtplan als Staatsstrasse eingetragen. Sie soll nach dem Ausbau eine

Fahrbahnbreite von grundsätzlich 6,0 m, teilweise 6,5 m aufweisen. Die

Reduktion auf die Breite von 6,0 m ist ein Ergebnis des Einspracheverfahrens.

Im Bereich der Bahnunterführung beträgt die Fahrbahnbreite nur 4,0 m. Es ist

offensichtlich, dass diese Strasse keine mit Bundeshilfe ausgebaute Hauptstrasse

oder eine andere Hochleistungsstrasse darstellt. Sie ist aber mit der

vorgesehenen Dimensionierung auch keine Hauptverkehrsstrasse (vgl. hierzu VGr,

29.

März 2001, BEZ 2001 Nr. 22 E. 3).

Ist somit keine Pflicht gegeben, eine

formelle UVP durchzuführen, so besteht jedenfalls vorliegend auch kein Anlass,

eine eingehende materielle Prüfung der Umweltverträglichkeit ausserhalb des

eigentlichen UVP-Verfahrens durchzuführen. Strassen sind gemäss den in § 14

StrassG genannten Projektierungsgrundsätzen zu projektieren. Danach sind

Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen

Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik zu projektieren. Dabei ist unter

anderem auf die bestmögliche Einordnung in die bauliche und landschaftliche

Umgebung zu achten und sind die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Es versteht sich, dass die Stras­sen­projekte die konkreten Vorschriften des

eidgenössischen Umweltschutzrechts einzuhal­ten haben, auch wenn keine formelle

UVP durchzuführen ist. Nachfolgend ist im Licht der Ausführungen der

Beschwerdeführer zu prüfen, ob das Projekt diesbezüglich Mängel aufweist. Die

Beschwerdeführer können sich ihrer Pflicht, ihre Beschwerde ausreichend zu be­gründen

(§ 54 VRG) jedoch nicht dadurch entziehen, dass sie unsubstanziiert

weitreichende Vermutungen über mögliche Auswirkungen anstellen und

diesbezügliche Abklärungen verlangen.

b) Am Rande sei bemerkt, dass sich die

Beschwerdeführer wegen der fehlenden UVP-Pflicht auch nicht auf die

Beschwerdelegitimation nach Art. 55 USG berufen können. Ob die Legitimation

gemäss Art. 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 gegeben

ist, erscheint insofern zweifelhaft, als unklar ist, ob der Kanton – der wegen

der Ver­bindung zum Nationalstrassenbau immerhin einen Drittel der

voraussichtlichen Kosten vom Bund zurückerstattet erhält – mit dem

angefochtenen Strassenprojekt eine Bundesaufgabe erfüllt. Diese Frage kann hier

aber unbeantwortet bleiben.

4.

a) Der Tunnel unter dem SBB-Bahndamm bei

Landikon ist wegen seiner Schmal­heit und der geringen Höhe von 3,5 m als

"Mausloch" bekannt. Das ursprüngliche Vorprojekt des Tiefbauamtes

wollte den Durchlass auf 11 m verbreitern. Das bewilligte Pro­jekt sieht eine

Gesamtbreite von 8,5 m und eine lichte Höhe von 4,5 m vor. Der Regierungsrat

weist in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die Stallikonerstrasse

S‑7 Teil des regionalen Strassenverkehrsnetzes ist und als öffentliche

Strasse für alle gesetzlich zugelassenen Fahrzeuge befahrbar sein sollte.

Motorwagen dürfen nach Art. 94 Abs. 3 der Verordnung über die technischen

Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 bis zu 4,00 m hoch

sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Kanton anlässlich der ohnehin

erforderlichen Sanierung des Bauwerks eine normenkonforme lichte Höhe vorsieht,

damit der Durchgang für alle zugelassenen Fahrzeuge benutzbar wird.

Für eine Erhöhung des Lichtraumprofils

spricht weiter der Umstand, dass die Durch­fahrt schon bisher von Lastwagen

durchfahren wird, wobei es wegen der ungenügenden Höhe immer wieder zu

Berührungen mit Beschädigungen am Bauwerk und an den Fahr­zeugen kommt. Dies

spricht vor allem auch gegen den Eventualantrag der Beschwerdeführer, die

Erhöhung des Lichtraumprofils allenfalls nur vorübergehend, für die Zeit der

Bauarbeiten am Üetlibergtunnel, vorzunehmen und hernach wieder rückgängig zu

machen.

b) Die Beschwerdeführer behaupten bzw.

befürchten, dass die Erweiterung des Nadelöhrs bei der Bahnunterführung

zusätzlichen Verkehr ins Reppischtal bringen und damit das BLN-Objekt

Albiskette und Reppischtal durch Immissionen beeinträchtigen würde.

Es mag durchaus zutreffen, dass Lastwagen

dank der Möglichkeit, die Bahnunterführung ohne Gefahr zu passieren, diese

Strecke neu benützen werden. Die Beschwerdeführer legen indessen keine

hinreichenden Indizien dafür vor, weshalb Schwerverkehr in grösserem Ausmass

überhaupt ins Reppischtal sollte fahren wollen. Die Attraktivitätssteigerung

hält sich im Übrigen in Grenzen, da die Unterführung weiterhin nur einspurig

befahrbar sein wird. Der Baustellenverkehr zum Installationsplatz Reppischtal

stammt zum überwiegenden Teil aus dem Raum Limmattal/Birmensdorf und wird auf

jeden Fall stattfinden. Kann er die sanierte Strasse benützen, entfällt die

Notwendigkeit, via Ringlikon oder via Wettswil/Stallikon zuzufahren, was aus

Umweltschutzsicht einen Vorteil darstellt. Längerfristig betrachtet, wird die

Autobahn N4/N20 die Hauptstrasse durch das Knonaueramt entlasten. Gerade für

den Schwerverkehr wird deren Benützung wesentlich attraktiver sein als die

Fahrt durch das Reppischtal.

c) Die Strasse, deren Sanierung angefochten

ist, liegt vollständig ausserhalb des Perimeters des BLN-Objektes Nr. 1306.

Hingegen verläuft die Reppischtalstrasse weiter südlich innerhalb dieses Naturschutzobjektes.

Dessen Bedeutung wird auf dem Objektblatt wie folgt umschrieben: "Markante

Molassekette des Albis zwischen den engen Tälern der Sihl und der Reppisch.

Junger Taleinschnitt der Reppisch mit aktiver Morphogenese. Bemerkenswerte Aufschlüsse

der oberen Süsswassermolasse, ... Durch Bergsturz gestauter Türlersee.

Naturnahe und natürliche Wälder ... Fauna mit breitem Artenspektrum. Beliebtes

Wandergebiet."

Selbst wenn der Schwerverkehr wegen der

projektierten Strassenverbesserung im Reppischtal etwas zunehmen sollte, so

bestehen doch keinerlei Anzeichen dafür, dass diese Zunahme Ausmasse annehmen

könnte, welche den Wert des BLN-Objektes Nr. 1306 als Naturdenkmal und

Erholungsraum spürbar beeinträchtigen würden. Dies lässt sich aus den zuvor genannten

Gründen auch ohne die von den Beschwerdeführern verlangten Untersuchungen mit

hinreichender Sicherheit feststellen. Dass auch eine geringe Verkehrszunahme

bereits einen Widerspruch zur Bedeutung des BLN-Objektes Nr. 1306 erzeugt,

lässt sich im Licht der zitierten Beschreibung nicht behaupten. Ebensowenig ist

ein Widerspruch zu Vorschriften über den Lärmschutz oder die Luftreinhaltung zu

erwarten.

d) Zu keinem anderen Ergebnis führt der

Hinweis der Beschwerdeführer auf Konzepte zur Entlastung überlasteter Räume von

Verkehr. Die Ausführungen der Beschwerdeführer hierzu sind so unbestimmt, dass

darüber an sich wegen mangelnder Substanziierung auch stillschweigend

hinweggegangen werden könnte. Der Beschwerdegegner weist aber darauf hin, dass

die Beschwerdeführer mit ihrer Einwendung vermutlich das vom Regierungsrat am

18.

Juli 2001 beschlossene Gesamtkonzept und den Projektierungskredit für das

integrierte Verkehrsmanagement (IVM) meinen (RRB 1092/2001). Dieses Konzept

befasst sich mit der Steuerung des Verkehrs in den Agglomerationen Zürich und

Winterthur sowie in weiteren verkehrsüberlasteten Räumen, vor allem durch eine

Verkehrsmengensteuerung auf Autobahnen und Autostrassen. Eine Entlastung von

Hauptverkehrsstras­sen durch eine Mehrbelastung des untergeordneten

Strassennetzes ist nicht Element dieses Konzeptes. Der Einwand der

Beschwerdeführer ist daher unberechtigt.

5.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...