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Entscheid

VB.2001.00352

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00352

24. Januar 2002Deutsch10 min

(URT.2002.6602)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Nach einer vorsorglichen Anordnung am 4.

September 1997 beschlagnahmte

das Veterinäramt Zürich am 27. Oktober 1997 den gesamten Hundebestand von A

wegen Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Die Hunde, 66 E und vier

Welpen, sollten verwertet oder abgegeben und der Ver­wertungserlös vorläufig

zurückbehalten werden (Disp.-Ziff. II). Gleichzeitig wurde A die Haltung von

nur noch sechs Hunden zuzüglich der Welpen eines Wurfes unter fünf Monaten,

insgesamt maximal 15 Tiere, erlaubt (Disp.-Ziff. III). A sollte diese sechs ihr

herauszugebenden Hunde am ersten Tag nach Eintritt der Rechts­kraft der

Verfügung identifizierbar bezeichnen. Die Herausgabe wurde allerdings unter die

Bedingung gestellt, dass sie inzwischen keine anderen Hunde erworben habe

(Disp.-Ziff. IV). In beiden Verfügungen wurde einem allfälligen Rekurs die

aufschiebende Wirkung entzogen. Die gegen die Verfügungen und den Entzug der

aufschiebenden Wirkung gerichteten Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat, das

Verwaltungsgericht am 20. Ja­­­­nuar 1999 (VB.1998.00371) und zuletzt am

3. Juni 1999 das Bundesgericht ab.

Das Veterinäramt brachte die beschlagnahmten

Hunde vorerst in verschiedenen Tierheimen unter. Bis im April 1998 konnten

insgesamt 64 Hunde platziert werden, 6 weitere Hunde, deren Herausgabe A hätte

beanspruchen können, wurden im weiteren Verlauf des Jahres von den Tierheimen

an Dritte abgegeben oder übernommen. Die daraus zwischen September 1997 und

September 1998 entstandenen Kosten für die Tierheime (unter Abzug der durch

diese erzielten Verkaufserlöse), für den Tierarzt und für Material von Fr.

112'802.60 auferlegte das Veterinäramt A mit Verfügung vom 27. April 2000.

Erwägungen

II. Mit einem dagegen erhobenen Rekurs

beantragte A, der Entscheid des Veterinäramtes sei aufzuheben und es sei eine

revidierte Abrechnung zu erstellen. Die Gesundheitsdirektion wies das

Rechtsmittel am 27. September 2001 ab.

III. Gegen diese Rekursverfügung erhob A am

31.

Oktober 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der

Rekursentscheid und die Verfügung des Veterinärsamtes seien aufzuheben und die

Rechnung sei – sofern überhaupt ausgewiesen – der Staatskasse zu belasten

(Ziff. 1 bis 3). Weiter beantragte sie, es sei ihr für die ihr zu Unrecht

entwendeten und verkauften Hunde ein Betrag von mindestens Fr. 171'600.-

auszubezahlen (Ziff. 5), gegen das Veterinäramt sei ein Verfahren wegen unrechtmässiger

Beschlagnahmung von Bürgereigentum (Ziff. 7) und gegen Dr. med. vet. B ein

Verfahren wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch, respektive Erstellung eines

wahrheits- und sach­widrigen Berichtes zuhanden des kantonalen Veterinäramtes

einzuleiten (Ziff. 8). Schliesslich verlangte A die Befreiung von sämtlichen

Verfahrenskosten (Ziff. 4 und 6) und die Zusprechung einer angemessenen

Parteientschädigung für das ganze Verfahren (Ziff. 6).

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 29.

November 2001, auf die Beschwerdeanträge Ziff. 7 und 8 sei nicht einzutreten,

im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Das Veterinäramt Zürich beantwortete

die Beschwerde am 30. November 2001 und beantragte, die Anträge 1 bis 6 der

Beschwerdeführerin seien abzulehnen. Zu den Anträgen 7 und 8 ent­hielt es sich

einer Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist für die

vorliegende Streitsache gestützt auf § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

b) Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann

allerdings nur sein, was bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war

oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand

wird zudem durch das im Rekursverfahren gestellte Rechtsbegehren begrenzt.

Dieses darf daher im Beschwerdeverfahren nicht abgeändert oder erweitert werden

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19 – 28 N. 86 sowie

§ 52 N. 3). Die Beschwerdeanträge auf Zahlung eines Verkaufserlöses von

Fr. 171'600.- (Ziff. 5) sowie auf Einleitung eines Verfahrens gegen das

Veterinäramt und den Tierarzt Dr. B (Ziff. 7 und 8) liegen ausserhalb des

derart definierten Streitgegenstandes, so dass darauf nicht einzutreten ist.

Im Übrigen sind Behörden und Beamte gemäss §

21.

der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 ohnehin verpflichtet, die ihnen bei

Ausübung ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordenen strafbaren Handlungen

anzuzeigen. Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunk­te für das Vorliegen

einer strafbaren Handlung bestehen, kann auf eine derartige Anzeige verzichtet

werden.

2.

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des eidgenössischen

Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) schreitet die Behörde unverzüglich

ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig

gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf

Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie

die Tiere verkaufen oder töten. Nach Abs. 2 der Bestimmung fällt der

Verwertungs­­erlös nach Abzug der Verfahrenskosten dem Eigentümer zu. Zu diesen

Verfahrens­kos­ten zählen neben den Gebühren der Verwaltungstätigkeit auch

sämtliche Barauslagen der Behörde. Als solche kommen namentlich die Kosten für

die anderweitige Unterbringung der Tiere bei einer provisorischen Beschlagnahme

in Betracht (Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen

Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 25 N. 10).

3.

a) Die Beschwerdeführerin legt in der

Beschwerdebegründung ausführlich dar, dass die Beschlagnahme ihrer Hunde zu

Unrecht erfolgt sei. Mit diesen Einwänden ist sie im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme wurde

letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt. Daran sind die Verwaltungs­instanzen

im weiteren Verfahren gebunden.

b) Die Beschwerdeführerin macht weiter

geltend, man habe sich mit ihr nie in Verbindung gesetzt betreffend des

Verkaufs der Tiere. Schon im Rekursverfahren hatte sie gegen die Rechnung

vorgebracht, es wäre viel billiger gewesen, wenn die Hunde sofort euthanasiert

worden wären. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

geltend.

Der Entscheid darüber, was mit

beschlagnahmten Tieren vorläufig und definitiv zu geschehen hat, obliegt

grundsätzlich der Behörde. Diese hat nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip

darauf zu achten, dass der Eingriff in die Vermögens- und Eigentumsrechte des

betroffenen Halters oder Eigentümers der Tiere nicht weiter geht, als der Zweck

der Massnahme es erfordert. Da der Verkauf schlecht gehaltener Tiere in der

Regel das Problem der nicht tiergerechten Haltung löst und damit zum Ziel

führt, darf die Tötung eines Tieres im Hinblick auf das

Verhältnismässigkeitsprinzip nur als allerletztes Mittel ins Auge gefasst

werden, nachdem sämtliche weniger weit gehenden Varianten eingehend geprüft

worden sind (Goetschel, Art. 25 N. 7). Der Verkauf ist gegenüber der

Euthanasierung insbesondere dann vorzuziehen, wenn er etwa bei Nutztieren rasch

stattfinden kann und dank eines gewissen Marktpreises auch Kostendeckung

verspricht. Ist der Verkauf hingegen nicht sofort möglich und entstehen dadurch

zwischenzeitliche Unterbringungskosten, welche den mutmasslichen Verkaufserlös

übersteigen, so kann das Verhältnismässigkeitsprinzip auch die rasche

Euthanasierung nahelegen. Obwohl sich das Schicksal beschlagnahmter Tiere im

tierschutzrechtlichen Verfahren anders als etwa im betreibungsrechtlichen

Verfahren nicht zwingend und ausschliesslich nach der Maximierung des

Verwertungserlöses zu richten hat, muss jedenfalls auch hier der Kostenseite

gebührend Rechnung getragen werden. Ein zusätzlicher Interessenkonflikt

entsteht sodann in denjenigen Fällen, in denen die Beschlagnahme selber mit

einem Rechtsmittel angefochten wurde und die Sache daher über längere Zeit im

Schwebezustand verbleibt. Hier gilt es neben dem finanziellen Inte­res­se des

Tiereigentümers zusätzlich sein Interesse daran zu berücksichtigen, einen

allfälligen Prozesserfolg und damit die Rückgabe der beschlagnahmten Tiere

sicherzustellen. Da dieser Interessenkonflikt widerstrebende Interessen des

Tiereigentümers selber betrifft und in­dividuell sehr unterschiedlich gelöst

werden kann, muss der Tiereigentümer in aller Regel zu seinen diesbezüglichen

Wünschen und Prioritäten angehört werden.

Der Beschwerdeführerin wusste, dass ihre

Hunde nach der Beschlagnahme vorerst in Tierheimen untergebracht wurden. Im

Anfechtungsverfahren beanspruchte sie deswegen auch noch bis vor Bundesgericht

die volle Akteneinsicht und insbesondere Bekanntgabe dieser Adressen, um die

Betreuungssituation am neuen Ort mit der früheren bei ihr vergleichen und sich

dermassen rechtfertigen zu können. Ebenso musste ihr klar sein, dass sie sel­ber

als Eigentümerin der Tiere die Kosten dieser Unterbringung zu tragen haben

werde. Die gesetzliche Grundlage dafür, Art. 25 Abs. 2 TSchG, wurde wörtlich in

der Verfügung vom 27. Oktober 1998 zitiert. Trotz dieser Umstände entschloss

sich die Be­schwerde­füh­rerin im Rahmen der Anfechtung der Beschlagnahme dazu,

wiederholt ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu

stellen und zudem noch bis zuletzt am 26. Februar 1999 vor Bundesgericht

explizit die Herausgabe von insgesamt 35 Hunden zu verlangen, die sie im

einzelnen noch aus dem gesamten Hundebestand auswäh­len und bezeichnen wollte.

Selbst bezüglich der sechs erwachsenen Hunde, deren Haltung ihr noch bewilligt

war, weigerte sie sich, diese zu bezeichnen; auch auf die förmliche

Aufforderung des Veterinäramtes vom 23. April 1998 hin erfolg­te keine

Bezeichnung. Damit brachte sie mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass sie

einer Euthanasierung der Hunde auf keinen Fall zustimmte und damit bewusst das

Kostenrisiko einer längeren Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes in Kauf

nahm. Unter diesen Umständen durfte das Veterinäramt ohne weitere Rücksprache

mit der Beschwerdeführerin annehmen, sie widersetze sich einer Euthanasierung.

Indem das Amt keine förmliche Stellungnahme mehr zu dieser Frage einholte, hat

es das rechtliche Gehör der Beschwer­deführerin daher nicht verletzt.

c) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor,

sie habe immer nur die Kostenzusam­menstellung des Veterinäramtes gesehen,

irgend eine Abrechnung über den Verkauf von Tieren sei ihr jedoch nicht

zugegangen. Sie bestreite, dass ihr der Erlös der Tiere gutgeschrieben worden

sei.

Das Veterinäramt hat die entstandenen

Barauslagen in einer Kostenzusammenstellung aufgelistet, welche sie der

Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitete. Diese Zusammenstellung

basierte explizit auf 40 Rechnungen unterschiedlichen Datums von Läden,

Tierärzten und Tierheimen. Diese Rechnungen wurden der Beschwerdeführerin zwar

nicht zugestellt, bildeten aber Bestandteil der Akten, die zur Einsicht offen

standen. Auf diesen Rechnungen sind zwar die Namen und Adressen der

Rechnungssteller zu deren Schutz grösstenteils abgedeckt, dennoch werden damit

die erbrachten kostenpflichtigen Leistungen hinreichend detailliert. Die

Rechnungen der Tierheime führen überdies auch die erzielten Verkaufserlöse auf

und bringen diese von den Unkosten in Abzug.

d) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin

pauschal geltend, die Tiere seien zwi­schen Fr. 1'800.- und Fr. 3'500.- wert

gewesen und wesentlich unter diesem Wert verkauft worden. Nach den Akten

erzielten die Hunde, soweit sie überhaupt verkauft werden konnten, in der Regel

Preise von Fr. 450.-. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid litt die

Verkäuflichkeit bzw. die Preisbildung in erster Linie an der fehlenden

Identifizierbarkeit der Tiere. Dies verunmöglichte ein Zuordnen von

Impfausweisen, weshalb Impfungen wiederholt werden mussten, sowie von

allfälligen Stammbäumen. Weiter weist die Ge­sundheitsdirektion darauf hin,

dass die Welpen und Junghunde möglichst rasch und damit auch zu tiefen Preisen

hätten platziert werden müssen, um ihnen eine Kontaktknüpfung in privater

Haltung zu ermöglichen und die Tierheimkosten gering zu halten. Mit diesen

Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander.

Insbesondere fehlen irgendwelche Vorbringen darüber, inwiefern ihre Mithilfe zu

einer verbindlichen Identifizierung der Tiere hätte beitragen können. Es ist

schliesslich auch anzunehmen, dass selbst markierte Tiere aus dem Tierheim beim

Verkauf regelmässig weniger hohe Erlöse zu erzielen vermögen als solche, welche

direkt vom Züchter übernommen werden.

Die Abrechnung des Veterinäramtes über die

getätigten Barauslagen ist lückenlos durch entsprechende Rechnungen belegt,

welche hinreichend Aufschluss über die beanspruchten Leistungen und erzielten

Erlöse geben. Die Rechnungen sind soweit ersichtlich korrekt erstellt worden.

Da die Beschwerdeführerin keine substanzierten Einwände dagegen vorzubringen

vermag, ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...