VB.2001.00352
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00352
24. Januar 2002Deutsch10 min
(URT.2002.6602)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2001.00352
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.04.2002 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Tierschutz (Kostenverrechnung)
Tragung der Kosten von Unterbringung, Pflege und Verwertung tierschutzrechtlich beschlagnahmter Hunde
Das Verwaltungsgericht ist zuständig (E. 1a).
Nicht einzutreten ist auf die Anträge auf Bezahlung eines Verkaufserlöses sowie auf Einleitung eines Verfahrens gegen das Veterinäramt und einen Tierarzt (E. 1b).
Nicht einzugehen ist auf die Einwände gegen die Beschlagnahmung der Hunde (E. 3a).
Das Veterinäramt hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin betreffend Verwendung der Hunde nicht verletzt (E. 3b).
Die Kosten sind genügend ausgewiesen (E. 3c).
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Hunde zu wesentlich höheren Preisen hätten verkauft werden können (E. 3d).
Stichworte:
ANZEIGEPFLICHT
BARAUSLAGEN
BESCHLAGNAHME
ERLÖS
GEBÜHREN
KOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
STREITGEGENSTAND
TIERSCHUTZ
TÖTUNG
UNTERBRINGUNG
VERFAHRENSKOSTEN
VERWENDUNG
Rechtsnormen:
Art. 25 lit. II TSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. Nach einer vorsorglichen Anordnung am 4.
September 1997 beschlagnahmte
das Veterinäramt Zürich am 27. Oktober 1997 den gesamten Hundebestand von A
wegen Zuwiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Die Hunde, 66 E und vier
Welpen, sollten verwertet oder abgegeben und der Verwertungserlös vorläufig
zurückbehalten werden (Disp.-Ziff. II). Gleichzeitig wurde A die Haltung von
nur noch sechs Hunden zuzüglich der Welpen eines Wurfes unter fünf Monaten,
insgesamt maximal 15 Tiere, erlaubt (Disp.-Ziff. III). A sollte diese sechs ihr
herauszugebenden Hunde am ersten Tag nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung identifizierbar bezeichnen. Die Herausgabe wurde allerdings unter die
Bedingung gestellt, dass sie inzwischen keine anderen Hunde erworben habe
(Disp.-Ziff. IV). In beiden Verfügungen wurde einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung entzogen. Die gegen die Verfügungen und den Entzug der
aufschiebenden Wirkung gerichteten Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat, das
Verwaltungsgericht am 20. Januar 1999 (VB.1998.00371) und zuletzt am
3. Juni 1999 das Bundesgericht ab.
Das Veterinäramt brachte die beschlagnahmten
Hunde vorerst in verschiedenen Tierheimen unter. Bis im April 1998 konnten
insgesamt 64 Hunde platziert werden, 6 weitere Hunde, deren Herausgabe A hätte
beanspruchen können, wurden im weiteren Verlauf des Jahres von den Tierheimen
an Dritte abgegeben oder übernommen. Die daraus zwischen September 1997 und
September 1998 entstandenen Kosten für die Tierheime (unter Abzug der durch
diese erzielten Verkaufserlöse), für den Tierarzt und für Material von Fr.
112'802.60 auferlegte das Veterinäramt A mit Verfügung vom 27. April 2000.
Erwägungen
II. Mit einem dagegen erhobenen Rekurs
beantragte A, der Entscheid des Veterinäramtes sei aufzuheben und es sei eine
revidierte Abrechnung zu erstellen. Die Gesundheitsdirektion wies das
Rechtsmittel am 27. September 2001 ab.
III. Gegen diese Rekursverfügung erhob A am
31.
Oktober 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der
Rekursentscheid und die Verfügung des Veterinärsamtes seien aufzuheben und die
Rechnung sei – sofern überhaupt ausgewiesen – der Staatskasse zu belasten
(Ziff. 1 bis 3). Weiter beantragte sie, es sei ihr für die ihr zu Unrecht
entwendeten und verkauften Hunde ein Betrag von mindestens Fr. 171'600.-
auszubezahlen (Ziff. 5), gegen das Veterinäramt sei ein Verfahren wegen unrechtmässiger
Beschlagnahmung von Bürgereigentum (Ziff. 7) und gegen Dr. med. vet. B ein
Verfahren wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch, respektive Erstellung eines
wahrheits- und sachwidrigen Berichtes zuhanden des kantonalen Veterinäramtes
einzuleiten (Ziff. 8). Schliesslich verlangte A die Befreiung von sämtlichen
Verfahrenskosten (Ziff. 4 und 6) und die Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung für das ganze Verfahren (Ziff. 6).
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 29.
November 2001, auf die Beschwerdeanträge Ziff. 7 und 8 sei nicht einzutreten,
im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Das Veterinäramt Zürich beantwortete
die Beschwerde am 30. November 2001 und beantragte, die Anträge 1 bis 6 der
Beschwerdeführerin seien abzulehnen. Zu den Anträgen 7 und 8 enthielt es sich
einer Stellungnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist für die
vorliegende Streitsache gestützt auf § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.
b) Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann
allerdings nur sein, was bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war
oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand
wird zudem durch das im Rekursverfahren gestellte Rechtsbegehren begrenzt.
Dieses darf daher im Beschwerdeverfahren nicht abgeändert oder erweitert werden
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19 – 28 N. 86 sowie
§ 52 N. 3). Die Beschwerdeanträge auf Zahlung eines Verkaufserlöses von
Fr. 171'600.- (Ziff. 5) sowie auf Einleitung eines Verfahrens gegen das
Veterinäramt und den Tierarzt Dr. B (Ziff. 7 und 8) liegen ausserhalb des
derart definierten Streitgegenstandes, so dass darauf nicht einzutreten ist.
Im Übrigen sind Behörden und Beamte gemäss §
21.
der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 ohnehin verpflichtet, die ihnen bei
Ausübung ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordenen strafbaren Handlungen
anzuzeigen. Da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
einer strafbaren Handlung bestehen, kann auf eine derartige Anzeige verzichtet
werden.
2.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 des eidgenössischen
Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG) schreitet die Behörde unverzüglich
ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig
gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf
Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie
die Tiere verkaufen oder töten. Nach Abs. 2 der Bestimmung fällt der
Verwertungserlös nach Abzug der Verfahrenskosten dem Eigentümer zu. Zu diesen
Verfahrenskosten zählen neben den Gebühren der Verwaltungstätigkeit auch
sämtliche Barauslagen der Behörde. Als solche kommen namentlich die Kosten für
die anderweitige Unterbringung der Tiere bei einer provisorischen Beschlagnahme
in Betracht (Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen
Tierschutzgesetz, Bern/Stuttgart 1986, Art. 25 N. 10).
3.
a) Die Beschwerdeführerin legt in der
Beschwerdebegründung ausführlich dar, dass die Beschlagnahme ihrer Hunde zu
Unrecht erfolgt sei. Mit diesen Einwänden ist sie im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu hören. Die Rechtmässigkeit der Beschlagnahme wurde
letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt. Daran sind die Verwaltungsinstanzen
im weiteren Verfahren gebunden.
b) Die Beschwerdeführerin macht weiter
geltend, man habe sich mit ihr nie in Verbindung gesetzt betreffend des
Verkaufs der Tiere. Schon im Rekursverfahren hatte sie gegen die Rechnung
vorgebracht, es wäre viel billiger gewesen, wenn die Hunde sofort euthanasiert
worden wären. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend.
Der Entscheid darüber, was mit
beschlagnahmten Tieren vorläufig und definitiv zu geschehen hat, obliegt
grundsätzlich der Behörde. Diese hat nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip
darauf zu achten, dass der Eingriff in die Vermögens- und Eigentumsrechte des
betroffenen Halters oder Eigentümers der Tiere nicht weiter geht, als der Zweck
der Massnahme es erfordert. Da der Verkauf schlecht gehaltener Tiere in der
Regel das Problem der nicht tiergerechten Haltung löst und damit zum Ziel
führt, darf die Tötung eines Tieres im Hinblick auf das
Verhältnismässigkeitsprinzip nur als allerletztes Mittel ins Auge gefasst
werden, nachdem sämtliche weniger weit gehenden Varianten eingehend geprüft
worden sind (Goetschel, Art. 25 N. 7). Der Verkauf ist gegenüber der
Euthanasierung insbesondere dann vorzuziehen, wenn er etwa bei Nutztieren rasch
stattfinden kann und dank eines gewissen Marktpreises auch Kostendeckung
verspricht. Ist der Verkauf hingegen nicht sofort möglich und entstehen dadurch
zwischenzeitliche Unterbringungskosten, welche den mutmasslichen Verkaufserlös
übersteigen, so kann das Verhältnismässigkeitsprinzip auch die rasche
Euthanasierung nahelegen. Obwohl sich das Schicksal beschlagnahmter Tiere im
tierschutzrechtlichen Verfahren anders als etwa im betreibungsrechtlichen
Verfahren nicht zwingend und ausschliesslich nach der Maximierung des
Verwertungserlöses zu richten hat, muss jedenfalls auch hier der Kostenseite
gebührend Rechnung getragen werden. Ein zusätzlicher Interessenkonflikt
entsteht sodann in denjenigen Fällen, in denen die Beschlagnahme selber mit
einem Rechtsmittel angefochten wurde und die Sache daher über längere Zeit im
Schwebezustand verbleibt. Hier gilt es neben dem finanziellen Interesse des
Tiereigentümers zusätzlich sein Interesse daran zu berücksichtigen, einen
allfälligen Prozesserfolg und damit die Rückgabe der beschlagnahmten Tiere
sicherzustellen. Da dieser Interessenkonflikt widerstrebende Interessen des
Tiereigentümers selber betrifft und individuell sehr unterschiedlich gelöst
werden kann, muss der Tiereigentümer in aller Regel zu seinen diesbezüglichen
Wünschen und Prioritäten angehört werden.
Der Beschwerdeführerin wusste, dass ihre
Hunde nach der Beschlagnahme vorerst in Tierheimen untergebracht wurden. Im
Anfechtungsverfahren beanspruchte sie deswegen auch noch bis vor Bundesgericht
die volle Akteneinsicht und insbesondere Bekanntgabe dieser Adressen, um die
Betreuungssituation am neuen Ort mit der früheren bei ihr vergleichen und sich
dermassen rechtfertigen zu können. Ebenso musste ihr klar sein, dass sie selber
als Eigentümerin der Tiere die Kosten dieser Unterbringung zu tragen haben
werde. Die gesetzliche Grundlage dafür, Art. 25 Abs. 2 TSchG, wurde wörtlich in
der Verfügung vom 27. Oktober 1998 zitiert. Trotz dieser Umstände entschloss
sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anfechtung der Beschlagnahme dazu,
wiederholt ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu
stellen und zudem noch bis zuletzt am 26. Februar 1999 vor Bundesgericht
explizit die Herausgabe von insgesamt 35 Hunden zu verlangen, die sie im
einzelnen noch aus dem gesamten Hundebestand auswählen und bezeichnen wollte.
Selbst bezüglich der sechs erwachsenen Hunde, deren Haltung ihr noch bewilligt
war, weigerte sie sich, diese zu bezeichnen; auch auf die förmliche
Aufforderung des Veterinäramtes vom 23. April 1998 hin erfolgte keine
Bezeichnung. Damit brachte sie mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass sie
einer Euthanasierung der Hunde auf keinen Fall zustimmte und damit bewusst das
Kostenrisiko einer längeren Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes in Kauf
nahm. Unter diesen Umständen durfte das Veterinäramt ohne weitere Rücksprache
mit der Beschwerdeführerin annehmen, sie widersetze sich einer Euthanasierung.
Indem das Amt keine förmliche Stellungnahme mehr zu dieser Frage einholte, hat
es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin daher nicht verletzt.
c) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor,
sie habe immer nur die Kostenzusammenstellung des Veterinäramtes gesehen,
irgend eine Abrechnung über den Verkauf von Tieren sei ihr jedoch nicht
zugegangen. Sie bestreite, dass ihr der Erlös der Tiere gutgeschrieben worden
sei.
Das Veterinäramt hat die entstandenen
Barauslagen in einer Kostenzusammenstellung aufgelistet, welche sie der
Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitete. Diese Zusammenstellung
basierte explizit auf 40 Rechnungen unterschiedlichen Datums von Läden,
Tierärzten und Tierheimen. Diese Rechnungen wurden der Beschwerdeführerin zwar
nicht zugestellt, bildeten aber Bestandteil der Akten, die zur Einsicht offen
standen. Auf diesen Rechnungen sind zwar die Namen und Adressen der
Rechnungssteller zu deren Schutz grösstenteils abgedeckt, dennoch werden damit
die erbrachten kostenpflichtigen Leistungen hinreichend detailliert. Die
Rechnungen der Tierheime führen überdies auch die erzielten Verkaufserlöse auf
und bringen diese von den Unkosten in Abzug.
d) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin
pauschal geltend, die Tiere seien zwischen Fr. 1'800.- und Fr. 3'500.- wert
gewesen und wesentlich unter diesem Wert verkauft worden. Nach den Akten
erzielten die Hunde, soweit sie überhaupt verkauft werden konnten, in der Regel
Preise von Fr. 450.-. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid litt die
Verkäuflichkeit bzw. die Preisbildung in erster Linie an der fehlenden
Identifizierbarkeit der Tiere. Dies verunmöglichte ein Zuordnen von
Impfausweisen, weshalb Impfungen wiederholt werden mussten, sowie von
allfälligen Stammbäumen. Weiter weist die Gesundheitsdirektion darauf hin,
dass die Welpen und Junghunde möglichst rasch und damit auch zu tiefen Preisen
hätten platziert werden müssen, um ihnen eine Kontaktknüpfung in privater
Haltung zu ermöglichen und die Tierheimkosten gering zu halten. Mit diesen
Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander.
Insbesondere fehlen irgendwelche Vorbringen darüber, inwiefern ihre Mithilfe zu
einer verbindlichen Identifizierung der Tiere hätte beitragen können. Es ist
schliesslich auch anzunehmen, dass selbst markierte Tiere aus dem Tierheim beim
Verkauf regelmässig weniger hohe Erlöse zu erzielen vermögen als solche, welche
direkt vom Züchter übernommen werden.
Die Abrechnung des Veterinäramtes über die
getätigten Barauslagen ist lückenlos durch entsprechende Rechnungen belegt,
welche hinreichend Aufschluss über die beanspruchten Leistungen und erzielten
Erlöse geben. Die Rechnungen sind soweit ersichtlich korrekt erstellt worden.
Da die Beschwerdeführerin keine substanzierten Einwände dagegen vorzubringen
vermag, ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
...