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Entscheid

VB.2001.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00353

20. Dezember 2001Deutsch10 min

(URT.2001.6580)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Im Sommer 2000 ersuchten B 1 und B 2 die

Friedhofkommission des Friedhof-Gemeindeverbandes W-X um die Bewilligung für

das Setzen eines Grabmales für C 1 und C 2, bestehend aus einem kleinerem und

einem grösseren Basaltstein. Am 19. Juli 2000 teilte die Friedhofkommission den

Gesuchstellenden mit, die vorgesehenen Masse des Grab­mals seien nicht

annähernd einem normalen Reihengrab angepasst, und bat die Gesuchstellenden,

zusammen mit dem Bildhauer nach einer geeigneten Lösung zu suchen. Mit Skizze

vom 18. September 2000 unterbreiteten B 1 und B 2 ein überarbeitetes Gesuch,

wonach nur noch der grös­sere und etwas abgenommene Stein mit ca. 115 cm Höhe,

40 cm Breite und 30 cm Tiefe ge­setzt werden sollte. Am 20. September 2000

teilte die Friedhofkommission den Gesuchstellenden mit, der Stein überschreite

die nach der Friedhofverordnung zulässige Stärke von 18 cm und müsse mindestens

ab der Mitte diese Limite erreichen. Auch am 16. Oktober 2000 konnte die

Kommission den Gesuchstellenden trotz Hinweis auf zwei weitere Grabsteine mit

Massüberschreitungen keine Bewilligung in Aussicht stellen. Am 26. Oktober 2000

erfolgte die förmliche Ablehnung des Gesuches wegen Über­schreitens der

zugelassenen Stärke von 18 cm. Der Beschluss wurde am 6. November 2000

versandt.

Am 13. November 2000 stellte die

Friedhofkommission fest, dass der nicht zugelassene Grabstein inzwischen

bereits aufgestellt und mit zwei eingelassenen Fotografien der Verstorbenen

versehen worden war. Die Behörde verfügte daher am 15. November 2000, das

Grabmal sei innert 5 Tagen zu entfernen, und behielt sich nach Ablauf der Frist

die Ersatzvornahme vor. Der Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Erwägungen

II. Am 24. November 2000 erhoben B 2 und B 1

Rekurs gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2000 beim Bezirksrat Y und

beantragten sinngemäss die Zulassung des fraglichen Steines. Die

Friedhofkommission beantragte die Abweisung des Rekurses und wies in ihrer

Vernehmlassung darauf hin, dass der Grabstein nicht nur die maximal zulässige

Stärke um mehr als das Doppelte überschreite, sondern auch zwei Fotografien

enthalte, was nach der Friedhofverordnung nicht gestattet sei.

Am 23. November 2000 informierte der

Rechtsvertreter der beiden Gesuchstellenden die Friedhofkommission darüber,

dass gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2000 ein Rekurs erhoben worden sei,

und ersuchte um Sistierung des Verfahrens betreffend Beseitigung des Grabmals.

Der Bezirksrat Y unterbreitete den Parteien

einen Vergleichsvorschlag (Absägen und Rückversetzen des Steins), welchen die

Friedhofkommission ablehnte. Daraufhin wies der Bezirksrat den Rekurs am 11.

September 2001 im Sinn der Erwägungen ab. In Ziff. 3 seiner Erwägungen wies er

darauf hin, dass im Hinblick auf das Wiederaufstellen des Grab­steines durchaus

weiterhin eine Kompromisslösung denkbar sei.

III. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben die

unterlegenen Gesuchstellenden am 1. November 2001 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten, der Rekursentscheid sei aufzuheben und das

Gesuch zu genehmigen.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 14. November

2001.

auf Vernehmlassung. Der Friedhof-Gemeindeverband W-X beantragte am 28.

November 2001 die Abweisung der Beschwerde. Weiter seien die

Beschwerdeführenden aufzufordern, das nicht bewilligte Grabmal unverzüglich zu

entfernen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Im Streit liegt vorliegend einzig die

verweigerte Bewilligung für den fraglichen Grabstein, nicht aber die

angeordnete Beseitigung des Steines. Das ergibt sich einerseits aus der

ausdrücklichen Bezugnahme der Rekurrenten in ihrer Rekursschrift auf den

Beschluss vom 26. Oktober 2000 und andererseits auch aus der Eingabe ihres

Rechtsvertreters vom 23. November 2000, worin dieser unter Hinweis auf den

erfolgten Rekurs um Sistierung des Verfahrens gemäss Verfügung vom 15. November

2000.

ersuchte.

Die Rechtmässigkeit dieser zweiten Anordnung,

auf deren Durchsetzung die Friedhofkommission zur Zeit verzichtet, ist daher im

Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Insofern steht es dem

Verwaltungsgericht selbst bei Beschwerdeabweisung nicht zu, eine selbständige

Beseitigungsanordnung zu erlassen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer

Vernehmlassung verlangt.

2.

a) Der Beschwerdegegner ist ein aus den

politischen Gemeinden W und X gebildeter Zweckverband zur gemeinsamen Besorgung

des Bestattungswesens und der Verwaltung des Friedhofes W (vgl. Art. 1 des

Zweckverbands-Ver­trags). Es liegt damit eine öffentlich-rechtliche Anstalt

vor. Deren Träger bzw. Organe sind befugt, im Rahmen der Zweck­bestimmung des

Friedhofs Bestimmungen zu erlassen. Diese Vorschriften haben sich nicht nur auf

die Wahrung der Ordnung und der öffentlichen Gesundheit zu beschränken, sondern

können auch dem Zweck dienen, dem Friedhof ein würdiges und harmonisches Aussehen

zu geben und zu erhalten. Zulässig sind dabei nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtes auch Vorschriften über die ästhetische Gestaltung des

Friedhofes, wie sie etwa in Bestimmungen über Masse, Material und Gestaltung

der Grabmäler zum Ausdruck kommt (BGE 101 Ia 392 E. 4 mit Hinweisen; ZBl

73/1972, S. 201). Solche Vorschriften bringen eine in der Schweiz verbreitete

Auffassung zum Ausdruck, dass in der Grabgestaltung den Angehörigen zwar eine

gewisse Freiheit eingeräumt werden soll, dass aber eine weitgehende Harmonie

der ganzen Anlage anzustreben und jedes Zurschautragen äusseren Prunkes oder

besonderer Originalität angesichts des Todes, vor dem alle Menschen gleich

sind, fehl am Platze sei (ZBl 77/1976, S. 124 E. 1). In der Schweiz

existiert zwar ein verfassungsmässiges Recht auf Wahl der Bestattungsart (BGE

101.

II 177 E. 5a, 98 Ia 508 E. 8b), aber kein solches Recht auf freie

Grabmalgestaltung (BGE 121 I 367 E. 2a, 96 I 104 E. 1). Gesetzliche

Beschränkungen der Grab­malgestaltung dürfen dennoch nicht über die Zwecke des

Friedhofs hinausgehen und müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV).

b) Nach § 42 der kantonalen Verordnung über

die Bestattungen von 7. März 1963 (BestattV) steht es den Angehörigen frei, auf

dem Grab ein Grabzeichen anzubringen. Die Gemeinden bestimmen die

Anforderungen, denen die Grabzeichen zu genügen haben. Nach Art. 31 der

Friedhof- und Bestattungsverordnung des Beschwerdegegners vom 5. Juli 1985

(FriedhofV) unterliegt die Errichtung von Grabmälern der Bewilligungspflicht.

Die Form der Grabmäler soll möglichst einfach und ungekünstelt sein; auf gute

Verhältnisse der Masse, schöne Schrift und gute Schriftanordnung ist besonders

zu achten. Art. 36 Fried­hofV beschränkt die für die Grabmäler zugelassenen

Materialien und die Art der Gestaltung; Art. 37 FriedhofV schliesst einzelne

Materialien oder Gestaltungselemente ausdrücklich aus, darunter naturalistisch

ausgeführte Bildreliefs (Radierungen), ungeeignete Keramikfiguren, Fotografien,

Porzellan, Glas und ähnlich wirkendes Material. Die Grabmäler haben weiter je

nach Grabklasse verschiedene Massvorschriften einzuhalten, dürfen aber

unabhängig von der Klasse die Stärke von 18 cm nicht überschreiten (Art. 39

Abs. 1 und 2 FriedhofV).

Die genannten Bestimmungen der

Friedhofverordnung stellen eine einigermassen einheitliche Gestaltung der

einzelnen Grabmäler sicher, um dem Friedhof insgesamt ein harmonisches

Erscheinungsbild zu geben. Indem sie mehrere Materialien zulassen und etwa bei

den Massen der Grabmäler nicht die Endmasse selber, sondern nur die maximalen Grabmalmasse

definieren, lassen sie den Berechtigten im Einzelfall einen hinreichenden

Gestaltungsspielraum.

3.

a) Das strittige Grabmal überschreitet

nach der Darstellung des Beschwerdegegners die zulässige Tiefe von 18 cm um

mehr als das Doppelte, und dies fast über seine gesamte Höhe hinweg, da sich

der Stein erst im obersten Bereich etwas. Die Beschwerdeführenden gehen von

einer Tiefe des Steines von 28 bis 30 cm und damit ebenfalls von einer

Verletzung von Art. 39 FriedhofV aus. Sie verlangen jedoch unter Hinweis auf

drei andere bestehende Grabmäler die ausnahmsweise Zulassung ihres Steines.

Damit berufen sie sich sinngemäss auf eine rechtsgleiche Handhabung der

Vorschriften und beanspruchen eine Ausnahmebewilligung.

Die Befreiung von kommunalen

Grabmalvorschriften mittels einer Ausnahmebewilligung im Einzelfall erfordert

ein sorgfältiges Abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der

Durchsetzung des objektiven Rechts und den im konkreten Fall bestehenden besonderen

individuellen Interessen an der vorgesehenen Grabmalgestaltung. Darin liegt

eine weitgehende Ermessensbetätigung der zur Auslegung und Anwendung der

Friedhofverordnung berufenen Behörde. Das Verwaltungsgericht überprüft einen

derartigen kommunalen Ermessensentscheid lediglich auf Ermessensmissbrauch oder

Ermessensüberschrei­tung hin (§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).

b) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden

weisen insgesamt drei andere Grabmäler analoge Tiefen wie der strittige Stein

auf:

Das unbenannte Grabmal besteht aus einem

Sockel und einem diesem oben vorgesetzten aus mehreren Formen bestehenden

halbrunden Teil. Ob dieses Grab­mal, zu welchem sich der Beschwerdegegner nicht

äussert, in seiner Tiefe tatsächlich 18 cm überschreitet, lässt sich aufgrund

der von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien nicht feststellen.

Soweit dies aber der Fall sein sollte, kann sich die Tiefenüber­schreitung

höchstens auf den ganz kurzen Abschnitt beschränken, wo sich das Sockel­element

mit dem vorgehängten Teil in der Tiefe addieren. Der zweifellos ungewöhnlich ge­staltete

Grabstein weist damit keineswegs eine analoge Tiefe wie der strittige auf.

Auch der Stein D, welcher leicht gedreht und

als Sonnenuhr ausgestaltet ist, lässt sich nicht mit dem strittigen

vergleichen. Aus der seinerzeitigen Bewilligung vom 26. August 1991 geht

hervor, dass das Projekt damals zwar als aussergewöhnlich gewürdigt worden war,

dass aber der Stein selber lediglich eine Stärke von 18 cm aufweist. Allein

durch die Drehung des Steins, welche durch dessen Verwen­dung als Sonnenuhr

bedingt ist, beansprucht dieser Stein auf dem Grab selber eine grössere Tiefe.

Hingegen kann das Grabmal von E mit seiner

Stärke von 38 cm durchaus mit dem strittigen Grabstein verglichen werden. Der

Beschwerdegegner bringt dazu vor, hier handle es sich um einen Pietätsstein,

der vom Grab des vorverstor­benen Sohnes auf einem anderen Friedhof habe

abgeräumt werden müssen. Die Witwe habe den Stein für den Ehemann leicht

abändern wollen, es sei dem Bildhauer aber nicht möglich gewesen, den Stein auf

eine Stärke von 18 cm zu bringen. Damit hat der Beschwerdegegner für die

Zulassung des Grabmals von E spezielle Ausnahmegründe anerkannt, welche die

Beschwerdeführenden, die den fraglichen Stein eigens für das fragliche Grab

anfertigen liessen, nicht für sich beanspruchen können.

c) Unter diesen Umständen liegen für die

strittige Bewilligungsverweigerung auch im Vergleich mit anderen zugelassenen

Grabmälern durchaus sachliche Gründe vor; eine Rechtsungleichheit ist nicht

auszumachen. Auch legen die Beschwerdeführenden keine anderen besonderen

Umstände dar, welche die Gewährung einer Ausnahmebewilligung begründen könnten.

Die Beschwerdeführenden wurden von der Friedhofkommission erstmals am 19. Juli

2000.

über die Vorschriften der FriedhofV orientiert. Auch am 20. September 2000

wurden sie wieder auf die maximal zulässige Stärke von 18 cm hingewiesen. Wenn

sie in der Folge den Stein gleichwohl entgegen dieser Auskunft in einer Stärke

von 28 bis 30 cm anfertigen liessen, so haben sie damit das Risiko einer

Bewilligungsverweigerung bewusst in Kauf genommen. Der angefochtene Beschluss

erweist sich damit als recht­mässig.

4.

Der ohne Bewilligung gesetzte Grabstein

weist nicht nur eine unzulässige Stärke auf, sondern enthält auch entgegen Art.

37.

FriedhofV zwei Fotografien der Verstorbenen. Dieser Umstand ging aus den zur

Bewilligung vorgelegten Grabmalskizzen, welche neben den Namen der Verstorbenen

lediglich zwei ovale Konturen umrissen, nicht hervor und konnte demgemäss die

Friedhofkommission auch nicht zur Ablehnung des Gesuches bewegen. Nachdem die

im Stein eingelassenen Fotografien inzwischen durch das vorzeitige Setzen des

Steins in Erscheinung getreten sind, hat der Beschwerdegegner in der

Rekursvernehmlassung auch auf diesen zusätzlichen Verweigerungsgrund

hingewiesen.

Die Beschwerdeführenden setzen sich mit

diesem weiteren Verweigerungsgrund weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren

auseinander. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die

Friedhofkommission vergleichbare Sachverhalte bereits früher schon zugelassen

hätte. Der Grabstein muss daher auch unter diesem Gesichtspunkt geändert

werden.

Die Beschwerde ist demgemäss vollumfänglich

abzuweisen.

5.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...