VB.2001.00353
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00353
20. Dezember 2001Deutsch10 min
(URT.2001.6580)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00353
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.12.2001
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bestattungswesen
Gestaltung eines Grabmals
Streitgegenstand ist einzig die Bewilligung für den fraglichen Grabstein, nicht dessen Beseitigung (E. 1).
Der Beschwerdegegner ist befugt, Vorschriften über die Gestaltung der Grabmäler zu erlassen. Solche Beschränkungen müssen verhältnismässig sein (E. 2a).
Die Bestimmungen der FriedhofV lassen den Betroffenen einen hinreichenden Spielraum (E. 2b).
Die Gewährung von Ausnahmebewilligungen liegt in weitgehendem Mass im Ermessen des Beschwerdegegners, in welches das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat (E. 3a).
Bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Beispielen weiterer nicht verordnungskonformer Grabsteine lagen spezifische Gründe für eine Ausnahmebewilligung vor (E. 3b).
Hingegen bestehen vorliegend sachliche Gründe für eine Verweigerung (E. 3c).
Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Anbringung von Fotografien nicht erlaubt ist (E. 4).
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
GRAB
GRABSTEIN
GRABSTEIN
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 42 BestattV
Art. 5 lit. II BV
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Im Sommer 2000 ersuchten B 1 und B 2 die
Friedhofkommission des Friedhof-Gemeindeverbandes W-X um die Bewilligung für
das Setzen eines Grabmales für C 1 und C 2, bestehend aus einem kleinerem und
einem grösseren Basaltstein. Am 19. Juli 2000 teilte die Friedhofkommission den
Gesuchstellenden mit, die vorgesehenen Masse des Grabmals seien nicht
annähernd einem normalen Reihengrab angepasst, und bat die Gesuchstellenden,
zusammen mit dem Bildhauer nach einer geeigneten Lösung zu suchen. Mit Skizze
vom 18. September 2000 unterbreiteten B 1 und B 2 ein überarbeitetes Gesuch,
wonach nur noch der grössere und etwas abgenommene Stein mit ca. 115 cm Höhe,
40 cm Breite und 30 cm Tiefe gesetzt werden sollte. Am 20. September 2000
teilte die Friedhofkommission den Gesuchstellenden mit, der Stein überschreite
die nach der Friedhofverordnung zulässige Stärke von 18 cm und müsse mindestens
ab der Mitte diese Limite erreichen. Auch am 16. Oktober 2000 konnte die
Kommission den Gesuchstellenden trotz Hinweis auf zwei weitere Grabsteine mit
Massüberschreitungen keine Bewilligung in Aussicht stellen. Am 26. Oktober 2000
erfolgte die förmliche Ablehnung des Gesuches wegen Überschreitens der
zugelassenen Stärke von 18 cm. Der Beschluss wurde am 6. November 2000
versandt.
Am 13. November 2000 stellte die
Friedhofkommission fest, dass der nicht zugelassene Grabstein inzwischen
bereits aufgestellt und mit zwei eingelassenen Fotografien der Verstorbenen
versehen worden war. Die Behörde verfügte daher am 15. November 2000, das
Grabmal sei innert 5 Tagen zu entfernen, und behielt sich nach Ablauf der Frist
die Ersatzvornahme vor. Der Beschluss enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Erwägungen
II. Am 24. November 2000 erhoben B 2 und B 1
Rekurs gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2000 beim Bezirksrat Y und
beantragten sinngemäss die Zulassung des fraglichen Steines. Die
Friedhofkommission beantragte die Abweisung des Rekurses und wies in ihrer
Vernehmlassung darauf hin, dass der Grabstein nicht nur die maximal zulässige
Stärke um mehr als das Doppelte überschreite, sondern auch zwei Fotografien
enthalte, was nach der Friedhofverordnung nicht gestattet sei.
Am 23. November 2000 informierte der
Rechtsvertreter der beiden Gesuchstellenden die Friedhofkommission darüber,
dass gegen den Beschluss vom 26. Oktober 2000 ein Rekurs erhoben worden sei,
und ersuchte um Sistierung des Verfahrens betreffend Beseitigung des Grabmals.
Der Bezirksrat Y unterbreitete den Parteien
einen Vergleichsvorschlag (Absägen und Rückversetzen des Steins), welchen die
Friedhofkommission ablehnte. Daraufhin wies der Bezirksrat den Rekurs am 11.
September 2001 im Sinn der Erwägungen ab. In Ziff. 3 seiner Erwägungen wies er
darauf hin, dass im Hinblick auf das Wiederaufstellen des Grabsteines durchaus
weiterhin eine Kompromisslösung denkbar sei.
III. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben die
unterlegenen Gesuchstellenden am 1. November 2001 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten, der Rekursentscheid sei aufzuheben und das
Gesuch zu genehmigen.
Der Bezirksrat Y verzichtete am 14. November
2001.
auf Vernehmlassung. Der Friedhof-Gemeindeverband W-X beantragte am 28.
November 2001 die Abweisung der Beschwerde. Weiter seien die
Beschwerdeführenden aufzufordern, das nicht bewilligte Grabmal unverzüglich zu
entfernen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Streit liegt vorliegend einzig die
verweigerte Bewilligung für den fraglichen Grabstein, nicht aber die
angeordnete Beseitigung des Steines. Das ergibt sich einerseits aus der
ausdrücklichen Bezugnahme der Rekurrenten in ihrer Rekursschrift auf den
Beschluss vom 26. Oktober 2000 und andererseits auch aus der Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 23. November 2000, worin dieser unter Hinweis auf den
erfolgten Rekurs um Sistierung des Verfahrens gemäss Verfügung vom 15. November
2000.
ersuchte.
Die Rechtmässigkeit dieser zweiten Anordnung,
auf deren Durchsetzung die Friedhofkommission zur Zeit verzichtet, ist daher im
Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Insofern steht es dem
Verwaltungsgericht selbst bei Beschwerdeabweisung nicht zu, eine selbständige
Beseitigungsanordnung zu erlassen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer
Vernehmlassung verlangt.
2.
a) Der Beschwerdegegner ist ein aus den
politischen Gemeinden W und X gebildeter Zweckverband zur gemeinsamen Besorgung
des Bestattungswesens und der Verwaltung des Friedhofes W (vgl. Art. 1 des
Zweckverbands-Vertrags). Es liegt damit eine öffentlich-rechtliche Anstalt
vor. Deren Träger bzw. Organe sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des
Friedhofs Bestimmungen zu erlassen. Diese Vorschriften haben sich nicht nur auf
die Wahrung der Ordnung und der öffentlichen Gesundheit zu beschränken, sondern
können auch dem Zweck dienen, dem Friedhof ein würdiges und harmonisches Aussehen
zu geben und zu erhalten. Zulässig sind dabei nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes auch Vorschriften über die ästhetische Gestaltung des
Friedhofes, wie sie etwa in Bestimmungen über Masse, Material und Gestaltung
der Grabmäler zum Ausdruck kommt (BGE 101 Ia 392 E. 4 mit Hinweisen; ZBl
73/1972, S. 201). Solche Vorschriften bringen eine in der Schweiz verbreitete
Auffassung zum Ausdruck, dass in der Grabgestaltung den Angehörigen zwar eine
gewisse Freiheit eingeräumt werden soll, dass aber eine weitgehende Harmonie
der ganzen Anlage anzustreben und jedes Zurschautragen äusseren Prunkes oder
besonderer Originalität angesichts des Todes, vor dem alle Menschen gleich
sind, fehl am Platze sei (ZBl 77/1976, S. 124 E. 1). In der Schweiz
existiert zwar ein verfassungsmässiges Recht auf Wahl der Bestattungsart (BGE
101.
II 177 E. 5a, 98 Ia 508 E. 8b), aber kein solches Recht auf freie
Grabmalgestaltung (BGE 121 I 367 E. 2a, 96 I 104 E. 1). Gesetzliche
Beschränkungen der Grabmalgestaltung dürfen dennoch nicht über die Zwecke des
Friedhofs hinausgehen und müssen verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV).
b) Nach § 42 der kantonalen Verordnung über
die Bestattungen von 7. März 1963 (BestattV) steht es den Angehörigen frei, auf
dem Grab ein Grabzeichen anzubringen. Die Gemeinden bestimmen die
Anforderungen, denen die Grabzeichen zu genügen haben. Nach Art. 31 der
Friedhof- und Bestattungsverordnung des Beschwerdegegners vom 5. Juli 1985
(FriedhofV) unterliegt die Errichtung von Grabmälern der Bewilligungspflicht.
Die Form der Grabmäler soll möglichst einfach und ungekünstelt sein; auf gute
Verhältnisse der Masse, schöne Schrift und gute Schriftanordnung ist besonders
zu achten. Art. 36 FriedhofV beschränkt die für die Grabmäler zugelassenen
Materialien und die Art der Gestaltung; Art. 37 FriedhofV schliesst einzelne
Materialien oder Gestaltungselemente ausdrücklich aus, darunter naturalistisch
ausgeführte Bildreliefs (Radierungen), ungeeignete Keramikfiguren, Fotografien,
Porzellan, Glas und ähnlich wirkendes Material. Die Grabmäler haben weiter je
nach Grabklasse verschiedene Massvorschriften einzuhalten, dürfen aber
unabhängig von der Klasse die Stärke von 18 cm nicht überschreiten (Art. 39
Abs. 1 und 2 FriedhofV).
Die genannten Bestimmungen der
Friedhofverordnung stellen eine einigermassen einheitliche Gestaltung der
einzelnen Grabmäler sicher, um dem Friedhof insgesamt ein harmonisches
Erscheinungsbild zu geben. Indem sie mehrere Materialien zulassen und etwa bei
den Massen der Grabmäler nicht die Endmasse selber, sondern nur die maximalen Grabmalmasse
definieren, lassen sie den Berechtigten im Einzelfall einen hinreichenden
Gestaltungsspielraum.
3.
a) Das strittige Grabmal überschreitet
nach der Darstellung des Beschwerdegegners die zulässige Tiefe von 18 cm um
mehr als das Doppelte, und dies fast über seine gesamte Höhe hinweg, da sich
der Stein erst im obersten Bereich etwas. Die Beschwerdeführenden gehen von
einer Tiefe des Steines von 28 bis 30 cm und damit ebenfalls von einer
Verletzung von Art. 39 FriedhofV aus. Sie verlangen jedoch unter Hinweis auf
drei andere bestehende Grabmäler die ausnahmsweise Zulassung ihres Steines.
Damit berufen sie sich sinngemäss auf eine rechtsgleiche Handhabung der
Vorschriften und beanspruchen eine Ausnahmebewilligung.
Die Befreiung von kommunalen
Grabmalvorschriften mittels einer Ausnahmebewilligung im Einzelfall erfordert
ein sorgfältiges Abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Durchsetzung des objektiven Rechts und den im konkreten Fall bestehenden besonderen
individuellen Interessen an der vorgesehenen Grabmalgestaltung. Darin liegt
eine weitgehende Ermessensbetätigung der zur Auslegung und Anwendung der
Friedhofverordnung berufenen Behörde. Das Verwaltungsgericht überprüft einen
derartigen kommunalen Ermessensentscheid lediglich auf Ermessensmissbrauch oder
Ermessensüberschreitung hin (§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).
b) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden
weisen insgesamt drei andere Grabmäler analoge Tiefen wie der strittige Stein
auf:
Das unbenannte Grabmal besteht aus einem
Sockel und einem diesem oben vorgesetzten aus mehreren Formen bestehenden
halbrunden Teil. Ob dieses Grabmal, zu welchem sich der Beschwerdegegner nicht
äussert, in seiner Tiefe tatsächlich 18 cm überschreitet, lässt sich aufgrund
der von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien nicht feststellen.
Soweit dies aber der Fall sein sollte, kann sich die Tiefenüberschreitung
höchstens auf den ganz kurzen Abschnitt beschränken, wo sich das Sockelelement
mit dem vorgehängten Teil in der Tiefe addieren. Der zweifellos ungewöhnlich gestaltete
Grabstein weist damit keineswegs eine analoge Tiefe wie der strittige auf.
Auch der Stein D, welcher leicht gedreht und
als Sonnenuhr ausgestaltet ist, lässt sich nicht mit dem strittigen
vergleichen. Aus der seinerzeitigen Bewilligung vom 26. August 1991 geht
hervor, dass das Projekt damals zwar als aussergewöhnlich gewürdigt worden war,
dass aber der Stein selber lediglich eine Stärke von 18 cm aufweist. Allein
durch die Drehung des Steins, welche durch dessen Verwendung als Sonnenuhr
bedingt ist, beansprucht dieser Stein auf dem Grab selber eine grössere Tiefe.
Hingegen kann das Grabmal von E mit seiner
Stärke von 38 cm durchaus mit dem strittigen Grabstein verglichen werden. Der
Beschwerdegegner bringt dazu vor, hier handle es sich um einen Pietätsstein,
der vom Grab des vorverstorbenen Sohnes auf einem anderen Friedhof habe
abgeräumt werden müssen. Die Witwe habe den Stein für den Ehemann leicht
abändern wollen, es sei dem Bildhauer aber nicht möglich gewesen, den Stein auf
eine Stärke von 18 cm zu bringen. Damit hat der Beschwerdegegner für die
Zulassung des Grabmals von E spezielle Ausnahmegründe anerkannt, welche die
Beschwerdeführenden, die den fraglichen Stein eigens für das fragliche Grab
anfertigen liessen, nicht für sich beanspruchen können.
c) Unter diesen Umständen liegen für die
strittige Bewilligungsverweigerung auch im Vergleich mit anderen zugelassenen
Grabmälern durchaus sachliche Gründe vor; eine Rechtsungleichheit ist nicht
auszumachen. Auch legen die Beschwerdeführenden keine anderen besonderen
Umstände dar, welche die Gewährung einer Ausnahmebewilligung begründen könnten.
Die Beschwerdeführenden wurden von der Friedhofkommission erstmals am 19. Juli
2000.
über die Vorschriften der FriedhofV orientiert. Auch am 20. September 2000
wurden sie wieder auf die maximal zulässige Stärke von 18 cm hingewiesen. Wenn
sie in der Folge den Stein gleichwohl entgegen dieser Auskunft in einer Stärke
von 28 bis 30 cm anfertigen liessen, so haben sie damit das Risiko einer
Bewilligungsverweigerung bewusst in Kauf genommen. Der angefochtene Beschluss
erweist sich damit als rechtmässig.
4.
Der ohne Bewilligung gesetzte Grabstein
weist nicht nur eine unzulässige Stärke auf, sondern enthält auch entgegen Art.
37.
FriedhofV zwei Fotografien der Verstorbenen. Dieser Umstand ging aus den zur
Bewilligung vorgelegten Grabmalskizzen, welche neben den Namen der Verstorbenen
lediglich zwei ovale Konturen umrissen, nicht hervor und konnte demgemäss die
Friedhofkommission auch nicht zur Ablehnung des Gesuches bewegen. Nachdem die
im Stein eingelassenen Fotografien inzwischen durch das vorzeitige Setzen des
Steins in Erscheinung getreten sind, hat der Beschwerdegegner in der
Rekursvernehmlassung auch auf diesen zusätzlichen Verweigerungsgrund
hingewiesen.
Die Beschwerdeführenden setzen sich mit
diesem weiteren Verweigerungsgrund weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren
auseinander. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die
Friedhofkommission vergleichbare Sachverhalte bereits früher schon zugelassen
hätte. Der Grabstein muss daher auch unter diesem Gesichtspunkt geändert
werden.
Die Beschwerde ist demgemäss vollumfänglich
abzuweisen.
5.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...