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Entscheid

VB.2001.00354

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00354

6. Dezember 2001Deutsch17 min

(URT.2001.6516)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Gemeinderat X erteilte B mit Beschluss

vom 8. Mai 2001 das Patent mit Al­ko­holausschank für das Dancing M an der

Q-strasse 23 in X. Gleichzeitig bewilligte der Ge­meinderat die Hinausschiebung

der Schliessungs­stunde an Freitagen und Samstagen bis 02.00 Uhr, vorerst

befristet bis zum 31. August 2001; für die übrigen Tage galt die ordent­liche

Schliessungszeit von 00.00 Uhr. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Bewil­li­gung

namentlich bei wiederholten Nachtruhe­störungen oder Nichteinhaltung der

Schlies­sungs­zeiten jederzeit entzogen werden könne. Zudem legte der

Gemeinderat fest, der Be­treiber des Lokals habe alle notwendigen Vor­kehrungen

zur Verhinderung zusätzlicher Immissionen zu treffen.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 beantragte B

beim Gemeinderat X, die Bewil­li­gung betreffend hinausgeschobene

Schliessungsstunde um ein halbes Jahr zu verlängern. Mit Beschluss vom 28.

August 2001 lehnte der Gemeinderat das Gesuch ab und stellte fest, dass ab 1.

September 2001 die ordentlichen Schliessungszeiten gälten. Einem allfälligen Re­kurs

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begrün­dung seines Entscheids

verwies der Gemeinderat auf häufige und massive Störungen der Nachtruhe

insbesondere durch die wegfahrenden Gäste des Lokals.

Erwägungen

II. Am 26. September 2001 gelangte B mit

Rekurs an die Volkswirt­schaftsdirektion des Kantons Zürich mit dem Begehren,

ihm die dauernde Hinausschie­bung der Schlies­sungs­stunde zu erteilen. Zudem

ersuchte er um Gewährung aufschiebender Wirkung, "in­dem die Bewilligung

für die Hinausschiebung der Öffnungszeiten einstweilen, bis zu einem

rechtskräftigen Entscheid, gültig" bleibe.

Die Volkswirtschaftsdirektion nahm das

Begehren betreffend die aufschiebende Wirkung als ein Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen entgegen und wies es mit Zwischenentscheid vom 16.

Oktober 2001 ab. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Be­willigung durch die

erstinstanzliche Behörde im Sinn einer negativen Verfügung verwei­gert worden,

so dass B mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir­kung nicht so

gehalten werden könne, wie wenn seinem abgelehnten Begehren entsprochen worden

wäre. Sodann nahm die Vorinstanz eine summarische Prüfung der Erfolgsaussich­ten

des Rekur­ses vor und stufte diese als gering ein. Im Rahmen der Abwägung

zwischen den Interessen B's, sein Lokal bis zum materiellen Entscheid offen zu

halten, und den öffentlichen Interes­sen an der Nachtruhe gewichtete sie

letztere als schwerer.

III. Gegen diesen Entscheid gelangte B am 2.

November 2001 mit Be­schwerde ans Verwaltungsgericht. Darin stellte er

folgenden Antrag:

"Es seien der Beschluss des Gemeinderates X vom 28.08.01 sowie

die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich aufzuheben. Dem

Verfahren sei aufschiebende Wirkung im Sinne von § 25 VRG zu erteilen, indem

die Bewilligung für die Hinaus­schiebung der Öffnungszeiten einstweilen, bis zu

einem rechts­kräftigen Entscheid, gültig bleibt. Unter Kosten- und Ent­schädi­gungsfolgen

zu Lasten des Beschwerdegegners."

Der Beschwerdeführer meint Anspruch auf eine

unbefristete Bewilligung zu haben, denn die Gegenpartei habe keine berechtigten

Zweifel vorbringen können, dass die Nacht­ruhe nicht werde gewährleistet werden

können. Er habe Anspruch auf Weiterführung der fälschlicherweise befristet erteilten

Bewilligung. Bei der im Rekursverfahren verlangten Her­stellung der

aufschiebenden Wirkung handle es sich deshalb nicht um ein Begehren um

vorsorgliche Massnahmen. Mit Bezug auf die Lärmbelästigungen ergibt sich nach

Mei­nung des Beschwerdeführers gerade nicht, dass sie in direktem Zusammenhang

mit dem Betreiben des Lokals stehen. Sodann spricht er den Lärmbeschwerden die

Objektivität ab. Wenn der Lärm nicht zweifelsfrei Gästen des Dancings

zugeordnet werden könne, könne er, der Beschwerdeführer, nicht für die

Nachtruhestörung verantwortlich gemacht werden. Er habe sich an die Auflagen

gehalten. Die Aussichten auf eine Gutheissung des Rekurses seien somit entgegen

der Wertung der Volkswirtschaftsdirektion nicht gering. Mit der Ver­weigerung

der aufschiebenden Wirkung nehme die Volkswirtschaftsdirektion zudem leicht­fertig

in Kauf, dass ihm ein grosser finanzieller Nachteile entstehe, welcher die Ver­nichtung

seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten könne. Schliesslich sei

unberücksichtigt geblieben, dass weniger einschneidende Massnahmen hätten

getroffen werden können, so etwa die Postierung eines Türstehers.

Die Volkswirtschaftsdirektion und der

Gemeinderat X ersuchten mit Einga­ben vom 13./15. November bzw. 16. November

2001.

um Abweisung der Beschwerde. Letzterer woll­te ausserdem die

Schliessungszeit ab sofort auf 24.00 Uhr festgelegt wissen.

Mit "Eingabe Novum" vom 4. Dezember

2001.

liess der Beschwerdeführer einen Re­kursentscheid der

Volkswirtschaftsdirektion vom 29. November 2001 einreichen, womit – durch

Zwischenentscheid – einem Rekurs gegen den Entzug der Bewilligung zur dauern­den

Hinausschiebung der Schliessungszeit die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden

gegen letztinstanzliche Anord­nungen von Verwaltungsbehörden, soweit die

Gesetzgebung keine abweichende Zustän­dig­­keit vorsieht oder eine Anordnung

als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungs­rechts­­pflegegeset­zes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da im Bereich der zu beurteilenden Streit­sache

kein Ausnahmetatbestand vorliegt, fällt sie grundsätzlich in die Entscheidungs­kompetenz

des Ver­waltungsgerichts.

b) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es

sich um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er ans Verwaltungsgericht

weiterziehbar, wenn er für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der

sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG).

Dabei genügt das Vorliegen eines tatsächlichen Nachteils, wobei finanzielle

Einbussen immerhin von erheblichem Gewicht sein müssen (RB 1998 Nr. 33; Alfred

Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 6).

Mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist es dem Beschwerdeführer

nicht gestattet, das Lokal an Freitag- und Samstagnacht während der Dauer des

Bewilligungsverfahrens verlängert offen zu halten. Es liegt auf der Hand, dass

er bei einer Verlängerung der

Schlies­sungsstunde einen Mehrverdienst erzielen würde. Demnach erleidet er mit

dem Ver­zicht auf vorsorgliche Massnahmen einen finanziellen Nachteil. Es ist

auch offenkun­dig, dass sich diese finanzielle Einbusse nachträglich nicht

wieder beheben lässt. Man kann sich zwar fragen, ob der finanzielle Nachteil

hier von erheblichem Gewicht ist, zumal der Be­schwerdeführer zum bisherigen

Umsatz während den verlängerten Öffnungszeiten keine kon­kreten Angaben macht.

Dennoch darf aufgrund der Umstände angenommen werden, in den Stunden nach

Mitternacht werde noch durchaus ein relevanter Umsatz erzielt. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

a) Gemäss § 15 Abs. 1 des

Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 (Gast­gewerbeG) sind

Gastwirtschaften von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten.

Allerdings werden dauernde Ausnah­men von der Schliessungszeit bewilligt, wenn

die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs‑, Bau‑ und

Umweltschutzrecht (§ 16 Abs. 1 GastgewerbeG). Bei be­rech­­tigten

Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die

Bewilligung für einen befri­steten Versuch erteilt werden (§ 9 Abs. 2

der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997; GastgewerbeV). In

lit. C Ziff. 13 der Weisun­gen und Richtlinien der Direktion der

Finanzen zum Gastgewerbegesetz vom 17. Juli 1997 (ABl 1997, 974) wird

hervorgehoben, dass die Bewilligung zur dauernden Hinausschie­bung der Schlies­sungsstunde

gemäss § 16 GastgewerbeG erteilt werden muss, sofern die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung erfüllt sind (Zonenkonformität/Lärmschutz). Kann

im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Bewilligung Anwoh­ner

in ihrer Nachtruhe gestört werden, so ist sie im Sinn eines in der Regel bis zu

maximal einem Jahr befristeten Versuchs zu erteilen.

b) Nach Meinung des Beschwerdeführers handelt

es sich bei der angefochtenen Ver­fügung um einen Entscheid betreffend

aufschiebende Wirkung. Dem kann nicht gefolgt werden. Die dem Beschwerdeführer

am 8. Mai 2001 erteilte Bewilligung war ausdrücklich befristet bis 31. August

2001.

Dementsprechend stellte er am 11. Juli 2001 auch das Ge­such, die

Bewilligung zu verlängern; einzig dieses Gesuch oder allenfalls das rekursweise

vorgetragene Begehren um eine dauernde Bewilligung können Gegenstand des

vorinstanz­lichen Verfahrens sein. Erstinstanzlich ist die Bewilligung

verweigert worden. Wie die Volks­wirtschaftsdirektion zu Recht festgehalten

hat, kann dem Beschwerdeführer deshalb die Gewährung aufschiebender Wirkung

nichts nützen. Die Geltung verlängerter Öff­nungs­zeiten während des

Bewilligungsverfahrens kann er nur auf dem Weg vorsorglicher Mass­nahme

erreichen. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver­wiesen

werden (E. 1a+b), mit welchen sich der Beschwerdeführer denn auch nicht näher

auseinan­dergesetzt hat. Es bleibt mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht

auf die An­ordnung vorsorglicher Massnahmen zugunsten des Beschwerdeführers

verzichtet hat.

Nach dem Gesagten kann der mit Eingabe vom 4. Dezember 2001

eingereichte Zwi­schenentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. November

2001.

dem Beschwer­deführer von vornherein nicht helfen, ging es doch dabei um

die Wiederherstellung der einem Rekurs gegen den Entzug der Bewilligung zur

dauernden Hinausschiebung der Wirt­schaftsschlussstunde entzogenen

aufschiebenden Wirkung und ist er deshalb mit dem hier zu beurteilenden

Rekursverfahren nicht vergleichbar.

3.

a) Der Erlass vorsorglicher Massnahmen bedarf des

Vorliegens besonderer Gründe. Sie sind notwendig, wenn ein schwerer,

wahrscheinlich eintretender Nachteil droht. Darüber hinaus haben vorsorgliche

Massnahmen verhältnismässig zu sein. Im Rah­men einer Interessenabwägung muss

der schwere Nachteil für den Gesuchsteller gewichti­ger sein als die bei einem

Verzicht auf die Massnahme zu erwartenden Nachteile (Kölz/ Boss­hart/Röhl, § 6

N. 10). Bei der hier im Ergebnis anbegehrten provisorischen Bewil­li­gungserteilung

für die Dauer des Verfahrens ist die Streitsache im Hauptpunkt einer sum­marischen

Prüfung zu unterziehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 37). Die provisorische

Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen (RB

1983.

Nr. 1).

b) Wie dargelegt (oben 1b) erleidet der Beschwerdeführer mit

dem Verzicht auf

die Anordnung vorsorglicher Massnahmen einen finanziellen Nachteil. Der

Beschwerde­führer zeigt jedoch in keiner Weise auf, dass damit ein schwerer

Nachteil verbunden wäre. Nament­lich legt er nicht dar, wie sich die am Freitag

und Samstag von 24.00 Uhr bis 02.00 Uhr verlängerten Öffnungszeiten

anteilsmässig auf seine Gesamteinnahmen aus­wirken. Die allgemeine Behauptung,

diese Einnahmen würden einen grossen Teil der Ein­nahmen des Dancings

darstellen, lässt den Eintritt der wirtschaftlichen Ver­nich­tung nicht als

wahr­scheinlich erscheinen. Es lässt sich daher nicht sagen, dem Be­schwer­deführer

drohe ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil.

c) Auch die bei einer summarischen materiellen Prüfung als

ungünstig zu beur­tei­lenden Erfolgsaussichten des Rekurses in der Hauptsache

sprechen gegen den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahme:

aa) Bei der Lokalität des Beschwerdeführers handelt es sich um

eine ortsfeste An­lage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2

Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), in der ein

gewerbli­ches Unternehmen betrieben wird und das den bundes­rechtlichen

Bestimmun­gen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. BGE 123 II 325 E. 4

a/aa; anders das Bundesge­richt noch in BGE 116 Ia 491 E. 2a und in AGVE

1992, S. 357 ff.; zurückhaltender auch Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit

der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und

verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 377 ff., 392).

Für die Beantwortung der Frage, ob von Gaststätten,

Diskotheken und ähnlichen Lokalen unzumut­bare Lärm­emis­sio­nen ausgehen,

liegen keine vom Bund festgelegte Be­las­tungsgrenzwerte vor (BGE 123 II 325

E. 4 d/bb; Pra 86/1997 Nr. 166). Die Belas­tungs­grenzwerte können

auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGr, 20. November 1998, URP 1999,

S. 264 ff., insbes. 269 f.). Nur für die Beurteilung des

Strassenverkehrslärms kann auf Anhang 3 der Lärmschutzverordnung gegriffen

wer­den.

Fehlen Grenzwerte, so sind die Emissionen im Einzelfall so zu

beschränken, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die

Bevölkerung in ihrem Wohl­be­fin­den nicht erheblich gestört ist (Pra 86/1997 Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. Dezember 1994,

URP 1995, S. 31 ff. E. 3c; BGE 118 Ib 590 E. 2). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines

Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit be­zie­hungs­wei­se die Lärm­­vorbelastung

der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu be­rück­sichti­gen (BGE 123 II

325.

E. 4 d/bb mit Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in:

Kommentar zum Um­welt­schutz­gesetz, Zürich Mai 2000, Art. 15

N. 20 f.). Im Interesse des Vorsorgeprin­zips müs­­sen Lärm­emissionen

so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich mög­lich sowie

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Lärmbekämpfungsmass­nahmen

sind dem­nach nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung lästig

oder gar schäd­­lich wird; es sollen viel­mehr auch die bloss unnötigen

Emissionen, zum Beispiel durch die An­ordnung von Be­triebs­beschränkungen oder

von anderweitigen Mitteln des kom­munalen und kanto­nalen Polizeirechts,

vermieden werden (Klaus A. Val­lender/Reto Morell, Um­welt­recht, Bern 1997,

§ 8 N. 26 mit Hinweisen; Heribert Rausch in: Kom­mentar zum Um­weltschutzgesetz,

Zürich Mai 1986, Art. 65 N. 20; vgl. auch etwa VGr,

30.

März 1999, URP 1999, S. 436 ff., betreffend Technomusik). Allerdings beschränkt

Art. 11 Abs. 2 USG den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der

Verhältnismässigkeit nicht entscheidend: Selbst wenn eine Beschränkung

technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jeden­falls nicht in

einem krassen Missver­hältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl. André

Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 1998,

Art. 11 N. 35). Ein Gastgewerbelokal muss den Anforderungen von

Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen, das

heisst der Be­trieb muss ein Immissions­niveau einhalten, bei wel­chem nach

richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Stö­rungen auftreten (BGE 123

II 325 E. 4d/bb a.E.).

Der Beurteilung sind alle Lärmemissionen zu

Grunde zu legen, die dem Restaura­tionsbe­trieb zuzurechnen sind. Das sind

neben den Geräuschen, die im Lokal erzeugt wer­den, auch die Sekundäremissionen,

das heisst Geräusche, die durch die bestimmungsge­mässe Nut­zung der Anlage

ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den Be­su­chern beim

Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm (BGr, 20. Novem­ber 1998,

URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 mit Hinweisen). Auch der

Strassenverkehrslärm ist bei der Frage nach den Betriebszeiten eines

Restaurationslokals zu beachten (vgl. BGr, 29. März 2001, URP 2001, S. 462

ff.).

Zu den wichtigsten Arten von Störungen des

Wohl­befin­dens der Bevöl­kerung als Folge von Lärmemissionen gehören unter

ande­rem die Schlaf­störung sowie die Störung der übrigen Ruhe und Erholung

(Zäch/Wolf, Art. 15 N. 17 f. mit Hin­weisen).

Alle diese Überlegungen sind in die

Beantwortung der Frage nach der Erteilung von Bewilligungen gemäss § 16 Abs. 1

GastgewerbeG bzw. § 9 Abs. 2 GastgewerbeV einzube­ziehen.

bb) Aus den Akten ergibt sich,

dass Anwohner als Folge verlängerter Öffnungs­zeiten des Dancings M in der

Nachtruhe gestört werden. Dies bestätigen zunächst die An­wohner D1 und D2 samt

zahlreichen Mitunterzeichnenden im Schreiben vom 30. Mai 2001; darin wird

einerseits auf die Musik aus dem Dancing hingewiesen und anderseits auf den

Lärm der Gäste, die singend und johlend heimgehen oder mit quiet­schen­­den Pneus

da­vonfahren würden. In der Beschwerde des Anwohners E wird unter anderem

ausgeführt, dass die Autos bei Betriebsschluss des Lokals mit heulenden Motoren

und quietschenden Pneus starten. Die Anwoh­ner F1 und F2 beschwerten sich am 2.

Juli 2001; sie verwiesen auf die laute Musik, das Geschrei, das Zuschlagen von

Autotüren, die Musik aus den Autos sowie auf das Wegfahren mit heulenden

Motoren und quietschenden Pneus. Von den er­wähn­ten Anwohnern liegen überdies

Beobachtungsblätter bei den Akten. Sodann zog die Gemeinde X die Firma G zur

Überwachung der Schliessungszeiten und der Lärmemis­sio­nen bei. Der erste

Bericht vom 21. Juni 2001 bezog sich auf zwei Wochentage sowie auf eine Nacht

von Samstag auf Sonntag, wo ab 03.00 Uhr Beobachtungen erfolgten. In der Nacht

auf Donnerstag, 14. Juni 2001, wurden dabei zwischen 24.00 Uhr und 01.00 Uhr

verschiedene Lärmbelästigungen durch Fahr­zeug­lenker festgestellt. Der zweite

Bericht vom 28. August 2001 enthält Be­obachtungen zum Zeitraum von 00.30 Uhr

bis 03.10 Uhr von Sonntag früh und stellt unter anderem Folgendes fest: Laute

und sehr laute Diskus­sio­nen, sehr laute Rufe und Schreie, Spielen mit dem

Autoalarm, lautes Wegfahren mit quietschenden Reifen, Hupen beim Wegfahren.

Gemäss Beurteilung der Über­wachungs­firma wurde die Nachtruhe der An­wohner

zum Teil massiv gestört.

cc) Was der Beschwerdeführer

dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Sein Standpunkt, der

festgestellte Lärm stamme nicht erwiesenermassen von Besuchern des Dancings,

nützt allein schon deshalb nichts, weil es im Rahmen vorsorglicher Mass­nahmen

nur um eine vorläufige Prüfung der Prozessaussichten geht. Die bei den Akten

liegenden Berichte lassen es jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen, dass der

festgestellte und aufgezeichnete Lärm von den Besuchern des Dancings ausgeht.

Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass der Lärm auch im Bericht der nicht

betroffenen Überwachungsfirma durch­aus den Gästen des Lokals zugerechnet wird.

Der Beschwerdeführer kann denn auch in keiner Weise plausibel machen, aus

welchen anderen Motiven als im Zusammenhang mit dem Lokalbesuch der beobachtete

Parkplatz aufgesucht werden sollte. Auch die Aus­führungen zur Objektivität der

Anwohnerberichte sind unbehelflich; es bestehen keine kon­kreten Anhaltspunkte dafür,

dass die Anwohner besonders lärmempfindlich wären oder aus einer Abneigung

gegen einen "...treff" bewusst unrichtige Aufzeichnungen gemacht

hätten. Es mag zwar grundsätzlich zutreffen, dass Beobachtungen von Anwohnern

eine gewisse subjektive Färbung aufweisen; indessen sind die Beobachtungen der

Anwohner vorliegend durch den Bericht der Überwachungsfirma im Ergebnis klar

bestätigt worden.

Der Beschwerdeführer wendet sodann

ein, dass die "Autorennen", selbst wenn sie von Gästen des Dancings

veranstaltet würden, nicht mehr ihm angelastet werden könnten. Es trifft wohl

zu, dass den Lokalbetreiber hierfür keine Verantwortung trifft und er deswe­gen

strafrechtlich nicht belangt werden könnte. Indes kann Strassenverkehrslärm bei

der Be­urteilung, ob einem Lokal verlängerte Öffnungszeiten zuzubilligen sind,

durchaus be­rücksichtigt werden. Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob die dem

Lokal zurechenba­ren Verkehrsbewegungen einen gewichtigen Anteil am

Strassenverkehr darstellen (vgl. BGr, 29. März 2001, URP 2001, S. 462 ff., 466

f.). Soweit es um die Feststellung des Ge­samtverkehrslärms geht, sind die

bundesrechtlichen Grenzwerte zu beachten (Anhang 3 LSV). Falls dem

eigentlichen Strassenverkehrslärm beim Entscheid der Vorinstanz in der Sache

selbst Bedeutung zukäme, könnte deshalb bei der Beurteilung nicht bloss auf das

menschliche Empfinden abgestellt werden kann. Für die summarische Beurteilung

der Streit­sache sind aber jedenfalls keine weiteren Abklärungen erforderlich.

dd) Vor dem Hintergrund der dargelegten

Aktenlage lässt sich insgesamt nicht sagen, die Aussichten des

Beschwerdeführers, die Bewilligung im Hauptverfahren zu er­halten, seien

günstig.

d) Schliesslich vermag dem

Beschwerdeführer auch eine Interessenabwägung nicht zu helfen. Das öffentliche

Interesse an Nachtruhe ab der ordentlichen Schliessungs­zeit von 24.00 Uhr ist

höher zu gewichten als das finanzielle Interesse des Beschwerdefüh­rers an

verlängerten Öffnungszeiten während der Dauer des Verfahrens.

e) Dabei bleibt zu ergänzen, dass

die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Auf­lage, ihn zur Postierung eines

Türstehers zu verpflichten, reichlich konstruiert wirkt. Eine solche Auflage

wäre nichts anderes als eine Konkretisierung der Verpflichtung, die dem Be­schwerdeführer

bereits bei Erteilung der provisorischen Bewilligung auferlegt worden war:

Gemäss Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 8. Mai 2001 musste der Lokalbetrei­ber

die Gäste anweisen, jeglichen Lärm auf dem Parkplatz zu vermeiden. Es lässt

sich da­her nicht sagen, den Lärmimmissionen könnte mit einer weniger

einschneidenden Mass­nahme sofort wirksam begegnet werden. Die

Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt.

f) Der Entscheid der Vorinstanz

ist somit nicht zu beanstanden. Sie hat es mit Recht abgelehnt, dem

Beschwerdeführer eine provisorische Hinausschiebung der Öf­f­nungs­­zeiten für

die Dauer des Verfahrens zu bewilligen. Dies führt zur Abweisung der Be­schwerde.

4.

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.