VB.2001.00354
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00354
6. Dezember 2001Deutsch17 min
(URT.2001.6516)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00354
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.12.2001
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Vorsorgliche Massnahme
Wird die befristete Bewilligung zum Hinausschieben der Schliessungsstunde für ein Dancing nach Ablauf der Frist nicht verlängert, bedeutet die aufschiebende Wirkung des Rekurses nicht, dass die Bewilligung als für die Zeit des Rekursverfahrens erteilt gilt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um "Gewährung aufschiebender Wirkung" zu Recht als solches um Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme behandelt. Dessen Abweisung ist mangels eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils und wegen als ungünstig zu beurteilender Erfolgsaussichten des Rekurses in der Hauptsache rechtmässig.
Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist wegen des voraussichtlich nicht mehr behebbaren finanziellen Nachteils für den Betroffenen einzutreten (E. 1). Beim Zwischenentscheid handelt es sich nicht um einen solchen über die aufschiebende Wirkung des Rekurses, sondern um die Ablehnung der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (E. 2). Deren Voraussetzungen sind mangels eines schweren, wahrscheinlich eintretenden Nachteils und wegen der angesichts festgestellter Lärmbelästigungen ungünstigen Erfolgsprognose für den Rekurs nicht erfüllt (E. 3).
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
BERUFS- UND GEWERBERECHT
LÄRMSCHUTZ
NACHTRUHE
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEISTUNDE
PROGNOSE
SCHLIESSUNGSSTUNDE
VORSORGLICHE MASSNAHME
WIRTSCHAFTSSCHLUSSSTUNDE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 16 GastgewerbeG
§ 9 lit. II GastgewerbeV
Art. 7 lit. I LSV
Art. 11 Abs. II USG
Art. 25 USG
§ 48 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der Gemeinderat X erteilte B mit Beschluss
vom 8. Mai 2001 das Patent mit Alkoholausschank für das Dancing M an der
Q-strasse 23 in X. Gleichzeitig bewilligte der Gemeinderat die Hinausschiebung
der Schliessungsstunde an Freitagen und Samstagen bis 02.00 Uhr, vorerst
befristet bis zum 31. August 2001; für die übrigen Tage galt die ordentliche
Schliessungszeit von 00.00 Uhr. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung
namentlich bei wiederholten Nachtruhestörungen oder Nichteinhaltung der
Schliessungszeiten jederzeit entzogen werden könne. Zudem legte der
Gemeinderat fest, der Betreiber des Lokals habe alle notwendigen Vorkehrungen
zur Verhinderung zusätzlicher Immissionen zu treffen.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2001 beantragte B
beim Gemeinderat X, die Bewilligung betreffend hinausgeschobene
Schliessungsstunde um ein halbes Jahr zu verlängern. Mit Beschluss vom 28.
August 2001 lehnte der Gemeinderat das Gesuch ab und stellte fest, dass ab 1.
September 2001 die ordentlichen Schliessungszeiten gälten. Einem allfälligen Rekurs
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung seines Entscheids
verwies der Gemeinderat auf häufige und massive Störungen der Nachtruhe
insbesondere durch die wegfahrenden Gäste des Lokals.
Erwägungen
II. Am 26. September 2001 gelangte B mit
Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mit dem Begehren,
ihm die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde zu erteilen. Zudem
ersuchte er um Gewährung aufschiebender Wirkung, "indem die Bewilligung
für die Hinausschiebung der Öffnungszeiten einstweilen, bis zu einem
rechtskräftigen Entscheid, gültig" bleibe.
Die Volkswirtschaftsdirektion nahm das
Begehren betreffend die aufschiebende Wirkung als ein Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen entgegen und wies es mit Zwischenentscheid vom 16.
Oktober 2001 ab. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Bewilligung durch die
erstinstanzliche Behörde im Sinn einer negativen Verfügung verweigert worden,
so dass B mit dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht so
gehalten werden könne, wie wenn seinem abgelehnten Begehren entsprochen worden
wäre. Sodann nahm die Vorinstanz eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten
des Rekurses vor und stufte diese als gering ein. Im Rahmen der Abwägung
zwischen den Interessen B's, sein Lokal bis zum materiellen Entscheid offen zu
halten, und den öffentlichen Interessen an der Nachtruhe gewichtete sie
letztere als schwerer.
III. Gegen diesen Entscheid gelangte B am 2.
November 2001 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Darin stellte er
folgenden Antrag:
"Es seien der Beschluss des Gemeinderates X vom 28.08.01 sowie
die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich aufzuheben. Dem
Verfahren sei aufschiebende Wirkung im Sinne von § 25 VRG zu erteilen, indem
die Bewilligung für die Hinausschiebung der Öffnungszeiten einstweilen, bis zu
einem rechtskräftigen Entscheid, gültig bleibt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beschwerdegegners."
Der Beschwerdeführer meint Anspruch auf eine
unbefristete Bewilligung zu haben, denn die Gegenpartei habe keine berechtigten
Zweifel vorbringen können, dass die Nachtruhe nicht werde gewährleistet werden
können. Er habe Anspruch auf Weiterführung der fälschlicherweise befristet erteilten
Bewilligung. Bei der im Rekursverfahren verlangten Herstellung der
aufschiebenden Wirkung handle es sich deshalb nicht um ein Begehren um
vorsorgliche Massnahmen. Mit Bezug auf die Lärmbelästigungen ergibt sich nach
Meinung des Beschwerdeführers gerade nicht, dass sie in direktem Zusammenhang
mit dem Betreiben des Lokals stehen. Sodann spricht er den Lärmbeschwerden die
Objektivität ab. Wenn der Lärm nicht zweifelsfrei Gästen des Dancings
zugeordnet werden könne, könne er, der Beschwerdeführer, nicht für die
Nachtruhestörung verantwortlich gemacht werden. Er habe sich an die Auflagen
gehalten. Die Aussichten auf eine Gutheissung des Rekurses seien somit entgegen
der Wertung der Volkswirtschaftsdirektion nicht gering. Mit der Verweigerung
der aufschiebenden Wirkung nehme die Volkswirtschaftsdirektion zudem leichtfertig
in Kauf, dass ihm ein grosser finanzieller Nachteile entstehe, welcher die Vernichtung
seiner wirtschaftlichen Existenz bedeuten könne. Schliesslich sei
unberücksichtigt geblieben, dass weniger einschneidende Massnahmen hätten
getroffen werden können, so etwa die Postierung eines Türstehers.
Die Volkswirtschaftsdirektion und der
Gemeinderat X ersuchten mit Eingaben vom 13./15. November bzw. 16. November
2001.
um Abweisung der Beschwerde. Letzterer wollte ausserdem die
Schliessungszeit ab sofort auf 24.00 Uhr festgelegt wissen.
Mit "Eingabe Novum" vom 4. Dezember
2001.
liess der Beschwerdeführer einen Rekursentscheid der
Volkswirtschaftsdirektion vom 29. November 2001 einreichen, womit – durch
Zwischenentscheid – einem Rekurs gegen den Entzug der Bewilligung zur dauernden
Hinausschiebung der Schliessungszeit die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden
gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit die
Gesetzgebung keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung
als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da im Bereich der zu beurteilenden Streitsache
kein Ausnahmetatbestand vorliegt, fällt sie grundsätzlich in die Entscheidungskompetenz
des Verwaltungsgerichts.
b) Bei der angefochtenen Verfügung handelt es
sich um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er ans Verwaltungsgericht
weiterziehbar, wenn er für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der
sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG).
Dabei genügt das Vorliegen eines tatsächlichen Nachteils, wobei finanzielle
Einbussen immerhin von erheblichem Gewicht sein müssen (RB 1998 Nr. 33; Alfred
Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 6).
Mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist es dem Beschwerdeführer
nicht gestattet, das Lokal an Freitag- und Samstagnacht während der Dauer des
Bewilligungsverfahrens verlängert offen zu halten. Es liegt auf der Hand, dass
er bei einer Verlängerung der
Schliessungsstunde einen Mehrverdienst erzielen würde. Demnach erleidet er mit
dem Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen einen finanziellen Nachteil. Es ist
auch offenkundig, dass sich diese finanzielle Einbusse nachträglich nicht
wieder beheben lässt. Man kann sich zwar fragen, ob der finanzielle Nachteil
hier von erheblichem Gewicht ist, zumal der Beschwerdeführer zum bisherigen
Umsatz während den verlängerten Öffnungszeiten keine konkreten Angaben macht.
Dennoch darf aufgrund der Umstände angenommen werden, in den Stunden nach
Mitternacht werde noch durchaus ein relevanter Umsatz erzielt. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
a) Gemäss § 15 Abs. 1 des
Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 (GastgewerbeG) sind
Gastwirtschaften von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten.
Allerdings werden dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bewilligt, wenn
die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs‑, Bau‑ und
Umweltschutzrecht (§ 16 Abs. 1 GastgewerbeG). Bei berechtigten
Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die
Bewilligung für einen befristeten Versuch erteilt werden (§ 9 Abs. 2
der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997; GastgewerbeV). In
lit. C Ziff. 13 der Weisungen und Richtlinien der Direktion der
Finanzen zum Gastgewerbegesetz vom 17. Juli 1997 (ABl 1997, 974) wird
hervorgehoben, dass die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde
gemäss § 16 GastgewerbeG erteilt werden muss, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung erfüllt sind (Zonenkonformität/Lärmschutz). Kann
im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Bewilligung Anwohner
in ihrer Nachtruhe gestört werden, so ist sie im Sinn eines in der Regel bis zu
maximal einem Jahr befristeten Versuchs zu erteilen.
b) Nach Meinung des Beschwerdeführers handelt
es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Entscheid betreffend
aufschiebende Wirkung. Dem kann nicht gefolgt werden. Die dem Beschwerdeführer
am 8. Mai 2001 erteilte Bewilligung war ausdrücklich befristet bis 31. August
2001.
Dementsprechend stellte er am 11. Juli 2001 auch das Gesuch, die
Bewilligung zu verlängern; einzig dieses Gesuch oder allenfalls das rekursweise
vorgetragene Begehren um eine dauernde Bewilligung können Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens sein. Erstinstanzlich ist die Bewilligung
verweigert worden. Wie die Volkswirtschaftsdirektion zu Recht festgehalten
hat, kann dem Beschwerdeführer deshalb die Gewährung aufschiebender Wirkung
nichts nützen. Die Geltung verlängerter Öffnungszeiten während des
Bewilligungsverfahrens kann er nur auf dem Weg vorsorglicher Massnahme
erreichen. Es kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (E. 1a+b), mit welchen sich der Beschwerdeführer denn auch nicht näher
auseinandergesetzt hat. Es bleibt mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zugunsten des Beschwerdeführers
verzichtet hat.
Nach dem Gesagten kann der mit Eingabe vom 4. Dezember 2001
eingereichte Zwischenentscheid der Volkswirtschaftsdirektion vom 29. November
2001.
dem Beschwerdeführer von vornherein nicht helfen, ging es doch dabei um
die Wiederherstellung der einem Rekurs gegen den Entzug der Bewilligung zur
dauernden Hinausschiebung der Wirtschaftsschlussstunde entzogenen
aufschiebenden Wirkung und ist er deshalb mit dem hier zu beurteilenden
Rekursverfahren nicht vergleichbar.
3.
a) Der Erlass vorsorglicher Massnahmen bedarf des
Vorliegens besonderer Gründe. Sie sind notwendig, wenn ein schwerer,
wahrscheinlich eintretender Nachteil droht. Darüber hinaus haben vorsorgliche
Massnahmen verhältnismässig zu sein. Im Rahmen einer Interessenabwägung muss
der schwere Nachteil für den Gesuchsteller gewichtiger sein als die bei einem
Verzicht auf die Massnahme zu erwartenden Nachteile (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 6
N. 10). Bei der hier im Ergebnis anbegehrten provisorischen Bewilligungserteilung
für die Dauer des Verfahrens ist die Streitsache im Hauptpunkt einer summarischen
Prüfung zu unterziehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 N. 37). Die provisorische
Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen (RB
1983.
Nr. 1).
b) Wie dargelegt (oben 1b) erleidet der Beschwerdeführer mit
dem Verzicht auf
die Anordnung vorsorglicher Massnahmen einen finanziellen Nachteil. Der
Beschwerdeführer zeigt jedoch in keiner Weise auf, dass damit ein schwerer
Nachteil verbunden wäre. Namentlich legt er nicht dar, wie sich die am Freitag
und Samstag von 24.00 Uhr bis 02.00 Uhr verlängerten Öffnungszeiten
anteilsmässig auf seine Gesamteinnahmen auswirken. Die allgemeine Behauptung,
diese Einnahmen würden einen grossen Teil der Einnahmen des Dancings
darstellen, lässt den Eintritt der wirtschaftlichen Vernichtung nicht als
wahrscheinlich erscheinen. Es lässt sich daher nicht sagen, dem Beschwerdeführer
drohe ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil.
c) Auch die bei einer summarischen materiellen Prüfung als
ungünstig zu beurteilenden Erfolgsaussichten des Rekurses in der Hauptsache
sprechen gegen den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahme:
aa) Bei der Lokalität des Beschwerdeführers handelt es sich um
eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2
Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), in der ein
gewerbliches Unternehmen betrieben wird und das den bundesrechtlichen
Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt (vgl. BGE 123 II 325 E. 4
a/aa; anders das Bundesgericht noch in BGE 116 Ia 491 E. 2a und in AGVE
1992, S. 357 ff.; zurückhaltender auch Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit
der bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und
verwandte Lärmarten, URP 1993, S. 377 ff., 392).
Für die Beantwortung der Frage, ob von Gaststätten,
Diskotheken und ähnlichen Lokalen unzumutbare Lärmemissionen ausgehen,
liegen keine vom Bund festgelegte Belastungsgrenzwerte vor (BGE 123 II 325
E. 4 d/bb; Pra 86/1997 Nr. 166). Die Belastungsgrenzwerte können
auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGr, 20. November 1998, URP 1999,
S. 264 ff., insbes. 269 f.). Nur für die Beurteilung des
Strassenverkehrslärms kann auf Anhang 3 der Lärmschutzverordnung gegriffen
werden.
Fehlen Grenzwerte, so sind die Emissionen im Einzelfall so zu
beschränken, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrung die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört ist (Pra 86/1997 Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. Dezember 1994,
URP 1995, S. 31 ff. E. 3c; BGE 118 Ib 590 E. 2). Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines
Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die Lärmvorbelastung
der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II
325.
E. 4 d/bb mit Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in:
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 15
N. 20 f.). Im Interesse des Vorsorgeprinzips müssen Lärmemissionen
so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Lärmbekämpfungsmassnahmen
sind demnach nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung lästig
oder gar schädlich wird; es sollen vielmehr auch die bloss unnötigen
Emissionen, zum Beispiel durch die Anordnung von Betriebsbeschränkungen oder
von anderweitigen Mitteln des kommunalen und kantonalen Polizeirechts,
vermieden werden (Klaus A. Vallender/Reto Morell, Umweltrecht, Bern 1997,
§ 8 N. 26 mit Hinweisen; Heribert Rausch in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
Zürich Mai 1986, Art. 65 N. 20; vgl. auch etwa VGr,
30.
März 1999, URP 1999, S. 436 ff., betreffend Technomusik). Allerdings beschränkt
Art. 11 Abs. 2 USG den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der
Verhältnismässigkeit nicht entscheidend: Selbst wenn eine Beschränkung
technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in
einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl. André
Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März 1998,
Art. 11 N. 35). Ein Gastgewerbelokal muss den Anforderungen von
Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen, das
heisst der Betrieb muss ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach
richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123
II 325 E. 4d/bb a.E.).
Der Beurteilung sind alle Lärmemissionen zu
Grunde zu legen, die dem Restaurationsbetrieb zuzurechnen sind. Das sind
neben den Geräuschen, die im Lokal erzeugt werden, auch die Sekundäremissionen,
das heisst Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage
ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den Besuchern beim
Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm (BGr, 20. November 1998,
URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 mit Hinweisen). Auch der
Strassenverkehrslärm ist bei der Frage nach den Betriebszeiten eines
Restaurationslokals zu beachten (vgl. BGr, 29. März 2001, URP 2001, S. 462
ff.).
Zu den wichtigsten Arten von Störungen des
Wohlbefindens der Bevölkerung als Folge von Lärmemissionen gehören unter
anderem die Schlafstörung sowie die Störung der übrigen Ruhe und Erholung
(Zäch/Wolf, Art. 15 N. 17 f. mit Hinweisen).
Alle diese Überlegungen sind in die
Beantwortung der Frage nach der Erteilung von Bewilligungen gemäss § 16 Abs. 1
GastgewerbeG bzw. § 9 Abs. 2 GastgewerbeV einzubeziehen.
bb) Aus den Akten ergibt sich,
dass Anwohner als Folge verlängerter Öffnungszeiten des Dancings M in der
Nachtruhe gestört werden. Dies bestätigen zunächst die Anwohner D1 und D2 samt
zahlreichen Mitunterzeichnenden im Schreiben vom 30. Mai 2001; darin wird
einerseits auf die Musik aus dem Dancing hingewiesen und anderseits auf den
Lärm der Gäste, die singend und johlend heimgehen oder mit quietschenden Pneus
davonfahren würden. In der Beschwerde des Anwohners E wird unter anderem
ausgeführt, dass die Autos bei Betriebsschluss des Lokals mit heulenden Motoren
und quietschenden Pneus starten. Die Anwohner F1 und F2 beschwerten sich am 2.
Juli 2001; sie verwiesen auf die laute Musik, das Geschrei, das Zuschlagen von
Autotüren, die Musik aus den Autos sowie auf das Wegfahren mit heulenden
Motoren und quietschenden Pneus. Von den erwähnten Anwohnern liegen überdies
Beobachtungsblätter bei den Akten. Sodann zog die Gemeinde X die Firma G zur
Überwachung der Schliessungszeiten und der Lärmemissionen bei. Der erste
Bericht vom 21. Juni 2001 bezog sich auf zwei Wochentage sowie auf eine Nacht
von Samstag auf Sonntag, wo ab 03.00 Uhr Beobachtungen erfolgten. In der Nacht
auf Donnerstag, 14. Juni 2001, wurden dabei zwischen 24.00 Uhr und 01.00 Uhr
verschiedene Lärmbelästigungen durch Fahrzeuglenker festgestellt. Der zweite
Bericht vom 28. August 2001 enthält Beobachtungen zum Zeitraum von 00.30 Uhr
bis 03.10 Uhr von Sonntag früh und stellt unter anderem Folgendes fest: Laute
und sehr laute Diskussionen, sehr laute Rufe und Schreie, Spielen mit dem
Autoalarm, lautes Wegfahren mit quietschenden Reifen, Hupen beim Wegfahren.
Gemäss Beurteilung der Überwachungsfirma wurde die Nachtruhe der Anwohner
zum Teil massiv gestört.
cc) Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen. Sein Standpunkt, der
festgestellte Lärm stamme nicht erwiesenermassen von Besuchern des Dancings,
nützt allein schon deshalb nichts, weil es im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
nur um eine vorläufige Prüfung der Prozessaussichten geht. Die bei den Akten
liegenden Berichte lassen es jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen, dass der
festgestellte und aufgezeichnete Lärm von den Besuchern des Dancings ausgeht.
Dabei fällt namentlich ins Gewicht, dass der Lärm auch im Bericht der nicht
betroffenen Überwachungsfirma durchaus den Gästen des Lokals zugerechnet wird.
Der Beschwerdeführer kann denn auch in keiner Weise plausibel machen, aus
welchen anderen Motiven als im Zusammenhang mit dem Lokalbesuch der beobachtete
Parkplatz aufgesucht werden sollte. Auch die Ausführungen zur Objektivität der
Anwohnerberichte sind unbehelflich; es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Anwohner besonders lärmempfindlich wären oder aus einer Abneigung
gegen einen "...treff" bewusst unrichtige Aufzeichnungen gemacht
hätten. Es mag zwar grundsätzlich zutreffen, dass Beobachtungen von Anwohnern
eine gewisse subjektive Färbung aufweisen; indessen sind die Beobachtungen der
Anwohner vorliegend durch den Bericht der Überwachungsfirma im Ergebnis klar
bestätigt worden.
Der Beschwerdeführer wendet sodann
ein, dass die "Autorennen", selbst wenn sie von Gästen des Dancings
veranstaltet würden, nicht mehr ihm angelastet werden könnten. Es trifft wohl
zu, dass den Lokalbetreiber hierfür keine Verantwortung trifft und er deswegen
strafrechtlich nicht belangt werden könnte. Indes kann Strassenverkehrslärm bei
der Beurteilung, ob einem Lokal verlängerte Öffnungszeiten zuzubilligen sind,
durchaus berücksichtigt werden. Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob die dem
Lokal zurechenbaren Verkehrsbewegungen einen gewichtigen Anteil am
Strassenverkehr darstellen (vgl. BGr, 29. März 2001, URP 2001, S. 462 ff., 466
f.). Soweit es um die Feststellung des Gesamtverkehrslärms geht, sind die
bundesrechtlichen Grenzwerte zu beachten (Anhang 3 LSV). Falls dem
eigentlichen Strassenverkehrslärm beim Entscheid der Vorinstanz in der Sache
selbst Bedeutung zukäme, könnte deshalb bei der Beurteilung nicht bloss auf das
menschliche Empfinden abgestellt werden kann. Für die summarische Beurteilung
der Streitsache sind aber jedenfalls keine weiteren Abklärungen erforderlich.
dd) Vor dem Hintergrund der dargelegten
Aktenlage lässt sich insgesamt nicht sagen, die Aussichten des
Beschwerdeführers, die Bewilligung im Hauptverfahren zu erhalten, seien
günstig.
d) Schliesslich vermag dem
Beschwerdeführer auch eine Interessenabwägung nicht zu helfen. Das öffentliche
Interesse an Nachtruhe ab der ordentlichen Schliessungszeit von 24.00 Uhr ist
höher zu gewichten als das finanzielle Interesse des Beschwerdeführers an
verlängerten Öffnungszeiten während der Dauer des Verfahrens.
e) Dabei bleibt zu ergänzen, dass
die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Auflage, ihn zur Postierung eines
Türstehers zu verpflichten, reichlich konstruiert wirkt. Eine solche Auflage
wäre nichts anderes als eine Konkretisierung der Verpflichtung, die dem Beschwerdeführer
bereits bei Erteilung der provisorischen Bewilligung auferlegt worden war:
Gemäss Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung vom 8. Mai 2001 musste der Lokalbetreiber
die Gäste anweisen, jeglichen Lärm auf dem Parkplatz zu vermeiden. Es lässt
sich daher nicht sagen, den Lärmimmissionen könnte mit einer weniger
einschneidenden Massnahme sofort wirksam begegnet werden. Die
Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt.
f) Der Entscheid der Vorinstanz
ist somit nicht zu beanstanden. Sie hat es mit Recht abgelehnt, dem
Beschwerdeführer eine provisorische Hinausschiebung der Öffnungszeiten für
die Dauer des Verfahrens zu bewilligen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
…
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
…