VB.2001.00358
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00358
22. Januar 2002Deutsch23 min
(URT.2002.6590)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00358
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.01.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Versetzung in die Halbfreiheit
Die Gewährung der Halbfreiheit ist dem 52-jährigen Beschwerdeführer, der seit dem 23. Altersjahr elfmal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden und dreimal von einem Widerruf der bedingten Entlassung betroffen war, ohne Rechtsverletzung verweigert worden.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gesetzliche Voraussetzungen der Gewährung der Halbfreiheit (E. 2). Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensverzögerung (E. 3). Die Verweigerung der Gewährung der Halbfreiheit erweist sich angesichts der Biographie des Beschwerdeführers als rechtens (E. 4).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEWÄHRUNG
HALBFREIHEIT
INTERESSENABWÄGUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
STRAFVOLLZUG
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 37 Abs. III StGB
Art. 38 lit. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren 5. Juli 1949, beging seit dem
23. Altersjahr immer wieder Straftaten, die zu mehreren Verurteilungen führten,
so u.a. mit Urteilen verschiedener Instanzen von 1972, 1973, 1975, 1978, 1980,
1983, 1984, 1988 und 1989. Die bis dahin begangenen Delikte betrafen im
Wesentlichen Diebstähle (mit den damit jeweils verbundenen Sachbeschädigungen
und Hausfriedensbrüchen), Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht, Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz und vereinzelt strafbare Handlungen gegen die
körperliche Integrität mit Strafen, die zwei Jahre Zuchthaus bzw. drei Jahre Gefängnis
nicht überschritten.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, bestrafte A im Urteil vom 30. März 1993 u.a. wegen mehrfachen,
teilweise qualifizierten Raubes, mehrfacher Geiselnahme, mehrfachen Diebstahls
(verbunden mit mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch),
Betrugs und Urkundenfälschung mit sechs Jahren Zuchthaus. Mit Verfügung vom 29.
August 1995 wurde A, der die Strafe von sechs Jahren Zuchthaus vorzeitig per
21. Januar 1993 angetreten hatte, bedingt entlassen, unter Ansetzung einer
Probezeit von drei Jahren und Anordnung einer ebenso lange dauernden
Schutzaufsicht.
Das Bezirksgericht V bestrafte A im Urteil
vom 25. Oktober 1999 wegen mehrfachen, wiederum teilweise qualifizierten Raubes
und wegen Geiselnahme, begangen in der nach der bedingten Entlassung
angesetzten Probezeit (am 18. April 1997 und am 2. Mai 1998), mit vier Jahren
Zuchthaus. Einem sofortigen Strafantritt widersetzte sich der Verurteilte. Mit
Verfügung vom 31. Oktober 2000 widerrief der Strafvollzugsdienst des Kantons
Zürich die am 29. August 1995 gewährte bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug
und ordnete den Vollzug des noch nicht verbüssten Strafrestes von 741 Tagen
Zuchthaus/Gefängnis an. Am 28. Mai 2001 beantragte A, seit dem 17. Juli 2000 im
Normalvollzug in der Strafanstalt T, den Antritt der Halbfreiheit auf 8.
Oktober 2001; die Strafanstalt stellte das Gesuch dem zuständigen Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich zu. Dieses wies das Gesuch mit Verfügung vom
22. Juni 2001 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einer für die
Bewährung in Halbfreiheit günstigen Prognose.
Erwägungen
II. Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2001
erhob A mit Eingabe vom 16. Juli 2001 Rekurs an die Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich und verlangte, auf den 8. Oktober 2001 in
Halbfreiheit versetzt zu werden. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 wies die
Rekursbehörde den Rekurs ab, wobei sie in ihrem Entscheid u.a. die negativen
Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer gewichtete, insbesondere dass dreimal eine
bedingte Entlassung wegen Delikten in der Probezeit widerrufen werden musste.
III. Gegen die
Verfügung vom 10. Oktober 2001 erhob A mit Eingabe vom 5. November 2001
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin stellte er die folgenden Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass das
Verfahren vor den Vorinstanzen Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt sowie gegen das
Verfassungsrecht in Bezug auf das rechtliche Gehör und im weiteren gegen Art.
45.
Ziff. 1 StGB verstösst.
Im weiteren sei festzustellen,
dass der Beschwerdegegner das Verfahren zeitlich derart verschleppt hat, um
durch diesen amtsmissbräuchlichen Akt de facto den zeitgerechten Übertritt des
Beschwerdeführers in die Halbfreiheit zu verunmöglichen.
2.
Das Gesuchsverfahren ist zur
erneuten Beurteilung, im Sinne der nachfolgenden Ausführungen, an den
Beschwerdegegner zu überweisen.
Der Beschwerdeführer ist im Sinne
des schriftlichen Gesuches vom 30. Mai 2001 bis spätestens auf den 31.01.2002
in die Halbfreiheit zu versetzen, eventualiter ist ihm die bedingte Entlassung
auf 09.05.2002 verbindlich zuzusichern.
3.
Im Angesicht der bestehenden
Notsituation beim Beschwerdeführer, sei auf die Erhebung einer Entscheidgebühr
zu verzichten. Die Kosten dieses Verfahrens sind dem Staat zu überbinden."
Das Amt für Justizvollzug als
Beschwerdegegner beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2001 die
Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf seine im Rekursverfahren verfasste
Stellungnahme und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz
liess sich am 11. Dezember 2001 vernehmen, beantragte ebenfalls Abweisung der
Beschwerde und verwies auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
a) Vorab stellt sich die Frage nach der
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Nach § 43 Abs. 1
lit. g und Abs. 2 VRG ist die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und
Polizeisachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, u.a. dann
zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.
Dies ist dann der Fall, wenn die Grundlage der betreffenden Verfügung wie vorliegend
nicht im selbständigen kantonalen Recht, sondern in einer vorrangigen
Vorschrift des Bundesrechts liegt (BGE 124 I 231 E. 1a; Art. 6 Abs. 2 der
Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985; Art. 37
Ziff. 3 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches [StGB]; RB 1998 Nr. 30). Sachlich
steht die (kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Anordnungen der
Verwaltungsbehörden betreffend Vollzugslockerungen, die einen Wechsel der
Institution oder den Schritt in die Freiheit bedeuten, insbesondere Versetzung
in eine offenere Anstalt, Gewährung der Halbfreiheit oder der bedingten
Entlassung, offen (§ 27 Abs. 2 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom
30.
Juni 1974 [StVG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N.
24). Aufgrund von § 38 Abs. 2 lit. b VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen.
b) Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können gemäss §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen
(einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung) sowie die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen) Sachverhalts
gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung versagt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1 und 81; § 50 Abs. 2 lit. c VRG). Im Zusammenhang
mit Gesuchen um Versetzung in die Halbfreiheit hat das Verwaltungsgericht
angesichts des erheblichen Ermessensspielraums der Strafvollzugsbehörden
deshalb vor allem zu prüfen, ob die wesentlichen Verfahrensvorschriften
eingehalten wurden, ob der Sachverhalt richtig und hinreichend festgestellt
wurde und ob die Verwaltungsbehörde alle für die Gewährung der Halbfreiheit
massgebenden Gesichtspunkte in ihre Entscheidung miteinbezogen hat.
2.
Nach Art. 37 Ziff. 3 StGB – unter dem
Randtitel "Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe" – wird der
Gefangene während der ersten Stufe des Vollzugs in Einzelhaft, hernach in
Gemeinschaftshaft gehalten. Hat er im Sinne kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen
mindestens die Hälfte der Strafzeit verbüsst und sich bewährt, kann er – dritte
Stufe des Vollzugs – in freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen
eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalt beschäftigt werden. Als vierte
und letzte Stufe schliesst sich in der Regel die bedingte Entlassung an (BGE
124.
IV 193 E. 5b/aa; Art. 38 Ziff. 1 StGB). Es obliegt den Kantonen, die
Voraussetzungen und den Umfang der Erleichterungen zu regeln, die dem
Gefangenen stufenweise gewährt werden können.
Der Kanton Zürich ist mit den Kantonen
Glarus, Schaffhausen, den beiden Appenzell, St. Gallen, Graubünden und Thurgau
im sog. Ostschweizer Konkordat verbunden (SR 343.1; Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A.,
Zürich 1997, Art. 382 N. 3, Art. 374 N. 5). Massgebend für die Frage der
Vollzugserleichterungen sind die von der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission erlassenen Richtlinien über die Gewährung der
Halbfreiheit und anderer besonderer Vollzugsformen vom 13. November 1992
(fortan Richtlinien). Nach Ziffer 3 der Richtlinien kann die Halbfreiheit
gewährt werden, wenn das Verhalten des Eingewiesenen im Vollzug nicht dagegen
spricht und angenommen werden kann, er werde sich in der Halbfreiheit bewähren,
insbesondere sich den am Arbeitsplatz und in der Halbfreiheitssituation
geltenden Regelungen unterziehen. Ziffer 4 der Richtlinien sieht bei Strafen
bis 48 Monate eine Dauer der Halbfreiheit von fünf Monaten vor; mehr als sechs
Monate erachtet die Lehre als problematisch (Trechsel, Art. 37 N. 7).
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst die
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, insbesondere die Verweigerung
des rechtlichen Gehörs nach Art. 5 Abs. 4 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), geltend und stellt gestützt darauf den Antrag
auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, was zulässig ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 54 N. 3). Nicht einzutreten ist indessen auf das in Beschwerdeantrag 1 Abs. 1
gestellte Feststellungsbegehren, da ein aktuelles Rechtsschutzinteresses an
einem entsprechenden Feststellungsentscheid fehlt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N.
62).
a) Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem
seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein
Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die
Rechtmässigkeit der Haft entschieden und im Falle der Widerrechtlichkeit
seine Entlassung angeordnet wird. Diesen Anforderungen wird im Kanton Zürich
mit dem Institut des Haftrichters Genüge getan (dazu § 24a des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976; §§ 60 ff. der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919), der
insbesondere die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft, der Sicherheitshaft und
der vorläufigen Festnahme zu beurteilen hat (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,
3.
A., Zürich 1997, § 44 N. 690 ff.). Art. 5 Abs. 4 EMRK ist somit nicht auf
den Strafvollzug, in dem sich der Beschwerdeführer befindet, zugeschnitten und
gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine spätere Infragestellung der auf
einer gerichtlichen Verurteilung beruhenden Strafhaft (Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. A., Zürich 1999,
§ 17 N. 367). Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend
nicht in Art. 5 Abs. 4 EMRK gründen. Eine weitere Verletzung von Bestimmungen
der EMRK wird vom Beschwerdeführer nur höchst pauschal angedeutet, ist
tatsächlich aber nicht ersichtlich.
b) Der Beschwerdeführer leitet eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann daraus ab, dass die Zustimmung zur
Halbfreiheit "zumindest de facto die bedingte Entlassung bei
Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 45 StGB" impliziere, weshalb er den für
die bedingte Entlassung bestehenden Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 38
Ziff. 1 Abs. 3 StGB) auf das Verfahren zur Gewährung der Halbfreiheit
überträgt. Nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB prüft die zuständige Behörde von
Amtes wegen, ob der Gefangene (nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe)
bedingt entlassen werden kann. Sie holt dazu einen Bericht der Anstaltsleitung
ein und hört den Verurteilten an, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder die
Ablehnung eines Gesuches in Betracht fällt. Dabei handelt es sich um einen
qualifizierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Trechsel, Art. 38 N. 12). Demgegenüber
genügt für die Prüfung eines Gesuchs um Gewährung der Halbfreiheit, dass der
Gefangene kumulativ die Hälfte der Strafe verbüsst und sich bewährt hat; eine
Anhörung ist hier nicht vorgesehen (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; BGE 116 IV 277
= Pra 80/1991 Nr. 142; dazu ausführlich hinten Ziffer 4). Entsprechend
ist der vom Beschwerdeführer abgeleitete Anspruch auf Anhörung bereits für den
Entscheid über die Halbfreiheit nicht angebracht, unabhängig davon, dass die
bedingte Entlassung bei erfüllten Voraussetzungen nur aus guten Gründen verweigert
werden darf (BGE 124 IV 193 E. 3). Soweit die Beschwerde Rückweisung des Verfahrens
an den Beschwerdegegner wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt, ist
sie abzuweisen.
c) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer
eine absichtliche Verzögerung des Verfahrens durch die [recte:] Rekursinstanz,
um ihm den zeitgerechten – gemeint wohl den frühest möglichen – Übertritt in
die Halbfreiheit zu verunmöglichen. Auf das entsprechende
Feststellungsbegehren in Beschwerdeantrag 1 Abs. 2 ist mangels eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses ebensowenig einzutreten wie auf die darin allenfalls
enthaltene Rechtsverzögerungsbeschwerde (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§
19-28 N. 51). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem
Verwaltungsgericht keine aufsichtsrechtliche Kompetenz zukommt (vgl. RB 1997
Nrn. 12 und 13, mit Hinweisen). Immerhin kann angemerkt werden, dass der vom
Beschwerdeführer erhobene Vorwurf nicht zutrifft:
Nach § 27a Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne
Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Den Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen hat die Vorinstanz nach Eingang der Stellungnahme des
Rekursgegners am 31. Juli 2001 mit Schreiben vom 16. August 2001 dem
Beschwerdeführer angezeigt und auf den Beginn des Fristenlaufs nach § 27a Abs.
1.
VRG hingewiesen. Die Frist von 60 Tagen wird gewahrt, wenn der schriftliche
begründete Rekursentscheid den Parteien innert der 60-tägigen Behandlungsfrist
zugestellt und eröffnet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 5). Der
Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2001 am 15.
Oktober 2001 in Empfang. Damit ist die Frist gewahrt. Eine leichte Verzögerung
wäre allenfalls darin zu sehen, dass die Vernehmlassung des Rekursgegners
bereits am 31. Juli 2001 bei der Rekursinstanz eingegangen war, diese den
Beginn des Fristenlaufs nach § 27a VRG jedoch erst mit Schreiben vom 16. August
2001.
festlegte. Indessen kann aus der geringen Verzögerung nicht auf eine
bewusste zeitliche Verschleppung des Verfahrens und einen amtsmissbräuchlichen
Akt geschlossen werden. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer der Rekursinstanz
schon mit Schreiben vom 25. September 2001, noch vor Ablauf der Frist von 60
Tagen, Verschleppung des Verfahrens und Rechtsverzögerung vorgeworfen.
4.
Damit ist materiell auf die Frage der
Gewährung der Halbfreiheit einzugehen. Der Beschwerdeführer anerkennt die in
der Verfügung des Beschwerdegegners angegebenen Daten zum zeitlichen Verlauf
des Strafvollzugs. Strafantritt war demnach am 25. Oktober 1999, das Strafende
wird auf den 10. Mai 2004 fallen, die Strafhälfte war am 6. Mai 2001
abgelaufen, und zwei Drittel der Strafe wird der Beschwerdeführer am 9. Mai
2002.
verbüsst haben. Damit ist das erste Erfordernis zur Gewährung der
Halbfreiheit, die Verbüssung mindestens der halben Strafe, inzwischen erfüllt,
ebenso – mindestens formell – die zweite Voraussetzung (Bewährung im
Strafvollzug). Wie dem Bericht der Strafanstalt T vom 30. Mai 2001 zu
entnehmen ist, seien die dem Beschwerdeführer bisher gewährten sechs Urlaube
und fünf Ausgänge (alle unbegleitet) klaglos bezogen worden. In der Anstalt
führe das Verhalten des Beschwerdeführers zu keinen Problemen. Er habe nie diszipliniert
werden müssen, sein Arbeitgeber in der Gärtnerei bescheinige ihm ein positives
Verhalten auch am Arbeitsplatz, und obwohl er ein hitziges und aufbrausendes
Naturell besitze, sei es zu keinem Zeitpunkt zu aggressiven Ausfälligkeiten
gekommen. Seit Dezember 2000 besuche er ferner die Einzeltherapiestunden bei
der Psychologin B.
a) Sind beide
Voraussetzungen (Verbüssung der halben Strafdauer, Bewährung im Strafvollzug)
erfüllt, bedeutet dies noch nicht, dass die Halbfreiheit zwingend gewährt werden
muss. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, steht der Vollzugsbehörde bei
deren Anwendung ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei ihrem Entscheid muss sie
den Zweck der Massnahme und die gesamten Umstände in die Abwägung einbeziehen.
Dabei hat sie die günstigen Auswirkungen, aber auch die der Halbfreiheit
innewohnenden Gefahren zu beachten und insbesondere die Entwicklung des
Gefangenen sowie seinen Charakter, wie er sich aus früheren Erfahrungen ergibt,
zu berücksichtigen (BGE 116 IV 277 E. 3a = Pra 80/1991 Nr. 142).
b) Nach Ziffer 5 der Richtlinien darf der
endgültige Entscheid über die Gewährung der Halbfreiheit erst gefällt werden,
wenn die Aufnahme in eine für die Durchführung der Halbfreiheit anerkannte
Institution feststeht und eine geeignete Tätigkeit ausserhalb der Vollzugsinstitution
vertraglich gesichert ist. Der Beschwerdeführer erklärt dazu, er habe im
Rekursverfahren ausgeführt, wie er sich "organisiert" habe, um in der
Halbfreiheit bestehen zu können. Der Rekursschrift vom 16. Juli 2001 ist zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt als
Metallbau-Monteur/Konstruktionsschlosser für sehr gut vermittelbar hält und der
für externe Arbeiten zuständige Koordinator der Strafanstalt T die entsprechende
Stelle in der Halbfreiheit in R besorgen werde. Weitere Angaben werden nicht
gemacht, und ein Arbeitsvertrag liegt nicht im Recht. Anderseits geht aus der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2001, worin er bereits die
Verschleppung des Verfahrens rügte, hervor, dass sein (ungenannter) künftiger
Arbeitgeber damit gerechnet habe, ihn ab 8. Oktober 2001 beschäftigen zu
können, was auf ein vereinbartes Arbeitsverhältnis hindeutet. Wie sich die
Verhältnisse genau darstellen, ist nicht bekannt, weshalb das Kriterium des
Vorliegens eines Arbeitsvertrages zur Beurteilung der Frage der Gewährung der
Halbfreiheit nicht zu berücksichtigen ist.
c) Es soll nicht verschwiegen werden, dass
der Beschwerdeführer an verschiedenen Arbeitsorten als Arbeitnehmer geschätzt
und man mit ihm zufrieden war. Anderseits hat er eine lange Geschichte im
Strafvollzug, welche es durchaus erlaubt, seinen Charakter, wie er sich aus früheren
Erfahrungen ergibt, zu berücksichtigen.
aa) Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass
der Beschwerdeführer bereits dreimal von einem Widerruf der bedingten
Entlassung betroffen war, dabei zweimal in den letzten acht Jahren. Nachdem der
Beschwerdeführer seit seinem 23. Lebensjahr insgesamt elfmal zu
Freiheitsstrafen verurteilt worden war, lassen diese Widerrufe, deren letzter
am 31. Oktober 2000 und damit in jüngster Zeit verfügt worden war, gerade nicht
auf den vom Beschwerdeführer behaupteten nachhaltigen Reifeprozess im
langjährigen Strafvollzug schliessen.
bb) Entgegen den Angaben des
Beschwerdeführers trifft es nachgewiesenermassen nicht zu, dass er seit mehr
als sechs Jahren nicht mehr straffällig geworden sei. Der am 31. Juli 1996
vom Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht X beurteilte Diebstahl fand
am 11. Februar 1996 statt. Gemäss Urteil des Bezirksgerichtes V vom 25. Oktober
1999.
beging der Beschwerdeführer den Überfall auf den Erotik-Markt in Y am 18.
April 1997 und denjenigen auf die Tankstelle in Z am 2. Mai 1998. Die letzte
Straftat liegt also noch nicht einmal vier Jahre zurück.
cc) Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist,
muss sodann in jüngerer Zeit eine Hinwendung des Beschwerdeführers zu
schwereren Delikten konstatiert werden. Während sich die Verurteilungen bis
1989.
im Wesentlichen auf Eigentums-, Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte
beschränkten und es nur ausnahmsweise zur Gewaltanwendung gegenüber Dritten
kam, erfolgte die Verurteilung mit Urteil vom 30. März 1993 u.a. wegen
mehrfacher Geiselnahme und mehrfachen, teilweise qualifizierten Raubes. Dabei
war der Beschwerdeführer nicht davor zurückgeschreckt, mit durchgeladener Waffe
auch 6-jährige Kinder – neben Erwachsenen – zu bedrohen bzw. als Geiseln zu
nehmen, als er mit einem Komplizen eine Villa in W überfiel. Das geschah nicht
etwa unbeabsichtigt; dem Gutachten der Klinik U vom 28. Dezember 1992 ist
vielmehr zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer, der bei den Raubüberfällen
jeweils eine entsicherte geladene Pistole bei sich getragen hatte und maskiert
war, Opfer aussuchte, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wehren
würden, wie z.B. alte Frauen oder eine Mutter mit ihrem Kind. Dies wiegt umso
schwerer, als der Beschwerdeführer aus seinen ersten zwei Ehen selber drei
Kinder hat, was ihn offensichtlich nicht von seinem Tun abhielt und ihn nicht
zu Gedanken darüber anregte, von welchen Spätfolgen derart bedrohte Kinder
einmal befallen werden könnten. Zwar schien er im damaligen Strafverfahren
anlässlich der Befragung vom 30. März 1993 die Tragweite seines Tuns,
auch gegenüber anderen von ihm überfallenen Opfern, ansatzweise zu erfassen.
Dies hielt ihn allerdings nicht davon ab, nach der erfolgten bedingten
Entlassung, am 2. Mai 1998 erneut einen Raubüberfall mit Geiselnahme
(Tankstelle in Z) zu begehen und damit die Befürchtungen des Gutachtens von
1992.
zu bestätigen, wonach er anfällig sei, nach Verbüssung der Strafe wieder
gleichartige Delikte zu begehen. Hierin muss eine Hinwendung zu erhöhter
Gewaltbereitschaft, und zwar – erschwerend – in jüngerer Zeit, gesehen werden.
dd) Die vom Beschwerdeführer nach dem Tod der
Mutter im Mai 1998 erwähnte "Wandlung" ist mit Vorsicht zu
beurteilen. Mit einer besonderen Einsicht des Beschwerdeführers in die
Verwerflichkeit seines Verhaltens und einer Hinwendung zu künftig gesetzeskonformem
Verhalten darf nicht leichthin gerechnet werden. Schon das Gutachten der Klinik
U hielt fest, dass der Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens gegenüber den
Opfern keineswegs an Gewissensbissen gelitten habe. Ferner habe er sich zur
Rechtfertigung seines Tuns jeweils als Opfer unglücklicher Umstände oder
ungerechter sozialer Situationen empfunden und sei um Schuldzuweisungen nicht
verlegen gewesen; wenigstens habe er zugestimmt, die Raubüberfälle auch
begangen zu haben, um schnell zu viel Geld und Luxus zu kommen. Dies wird in
der Beurteilung des Rückfallrisikos vom 22. Mai 2000, also längst nach dem Tod
der Mutter, bestätigt, wonach die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit
seinen Taten in einer Projektion des eigenen Fehlverhaltens auf das Opfer oder
auf Dritte, auf "die Gesellschaft" oder "die Umstände"
bestehe. Ferner versuche der Beschwerdeführer abzuwehren, zu bagatellisieren
und zu täuschen. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass der
Beschwerdeführer die Verantwortung für seine erneute Delinquenz (1997/1998)
u.a. auf das Versagen der Schutzaufsicht geschoben hatte und seine letzten
Straftaten vor mehr als sechs Jahren begangen haben will, was nicht zutrifft.
ee) Diese
Umstände lassen sich nicht mit der guten Führung des Beschwerdeführers im
Strafvollzug übergehen. Wie aus dem psychiatrischen Gutachten der Klinik U vom
28.
Dezember 1992 hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer nie Probleme damit,
sich gut in das Anstaltsleben einzufügen. Dies wird durch die "Beurteilung
des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter" vom 22. Mai 2000
untermauert, wonach – als ungünstig qualifizierter bisheriger Verlauf nach den
Taten – eine Überangepasstheit des Beschwerdeführers in der Institution,
Sekundärschäden durch lange Institutionalisierung und fehlende Veränderungen
der kriminogenen Störung, der grundlegenden Verhaltensdisposition oder
Persönlichkeitsstruktur festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer wird als ein
"langjähriger Anstaltsprofi" geschildert, der im Vollzug von den
Vollzugsmitarbeitenden geschätzt werde.
Die gute Anpassungsfähigkeit des
Beschwerdeführers an das Regime in der Strafanstalt und das gezeigte korrekte
Verhalten, darauf ausgerichtet, möglichst rasch in den Genuss von
Hafterleichterungen zu gelangen, dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine
tiefgreifende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Straftaten
und der zugrundeliegenden Gesinnung bis anhin nicht stattgefunden hat. Bereits
mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 hatte der Beschwerdeführer, erst seit 25.
Oktober 1999 im Strafvollzug, erklärt, dass er jetzt möglichst rasch den
halboffenen Strafvollzug wünsche, was auf sein Ansinnen, den Strafvollzug unter
möglichst rascher Gewährung von Erleichterungen hinter sich zu bringen,
hinweist. Daran ändert sich nichts durch den im Rekurs vom 16. Juli 2001
erwähnten Besuch einer Gesprächstherapie. Der Besuch als solcher sagt über
deren Zweck und Erfolg nichts aus, auch wenn der Beschwerdeführer geltend
macht, dass die Gesprächstherapie seinen Reifeprozess nach den vielen Jahren im
Gefängnis mit den in dieser Zeit begleitenden Resozialisierungsmassnahmen
unterstützt habe. Eine eigenständige Bedeutung wird der Therapie damit nicht
zugemessen, noch wird über eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit seiner
kriminellen Vergangenheit etwas ausgesagt. Im Übrigen hatte der
Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18. September 2000 zur Prüfung des
Widerrufs der bedingten Entlassung gerade verlauten lassen, während der
Strafverbüssung habe überhaupt keine Resozialisierung stattgefunden und er sei
tatsächlich "desozialisiert" worden, was im deutlichen Widerspruch zu
den Vorbringen in der Beschwerde steht.
Dass unter einer solchen Konstellation die
Bewährung (Wohlverhalten) des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht gleich
positiv gewichtet werden kann wie bei einem Ersttäter, liegt auf der Hand.
Weiter treten nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer,
insbesondere nach der bedingten Entlassung, die guten Erfahrungen der
Vollzugsanstalt mit ihm in den Hintergrund, umso mehr, als die problemlose
Anpassung des Beschwerdeführers an den Anstaltsalltag offensichtlich zu seinem
typischen Verhaltensmuster gehört.
ff) Nicht zu unterschätzen ist ferner das
selbst von der Strafanstalt T erwähnte hitzige und aufbrausende Naturell des
Beschwerdeführers. Es ist offenkundig, dass sich dieses im geschützten Rahmen
einer Strafanstalt und der ihr angegliederten Betriebe nicht in gleicher Weise
(negativ) auswirkt wie an einem Arbeitsort ausserhalb der Strafanstalt. Hierbei
ist immerhin darauf zu verweisen, dass die Deliktserie, welche zur Verurteilung
im Jahr 1993 führte, u.a. darauf zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer
wegen zu geringer Wertschätzung am Arbeitsplatz 1991 – er war für die Stelle
des Disponenten übergangen worden – kündigte, obwohl er damals in stabilen
Verhältnissen war, mit seiner dritten Ehefrau zusammenlebte, ihm die Arbeit
gefiel und die Schuldenlast kleiner war als auch schon. Die Delikte, welche die
neuerliche Verurteilung vom 25. Oktober 1999 bewirkten, führte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen darauf zurück, dass er 1998 keine Arbeitsstelle gefunden habe
und man ihm bei der Gewerbepolizei erklärt habe, "an Kriminelle (würden)
keine Bewilligungen erteilt", was wiederum die bereits in der Beurteilung
der Rückfallgefahr konstatierte geringe Frustrationstoleranz bestätigt.
gg) Wenn auch nicht primär entscheidrelevant
– die Aussichten einer bedingten Entlassung sind an dieser Stelle nicht
vorrangig zu beurteilen – ist doch kurz auf das vom Beschwerdeführer behauptete
soziale Netz einzugehen, auf das er sich zu stützen gedenkt. Er machte im
Rekursverfahren geltend, er habe zu seinen drei erwachsenen Kindern einen guten
Kontakt, ohne diesen jedoch näher auszuführen. Die Kinder gehörten mit seinem
Logisgeber, wo er nach dem Strafvollzug unterkomme, zu seinem sozialen Netz.
Von einem Kontakt zu seinen Kindern war bisher nie die Rede; dem Gutachten der
Klinik U vom 28. Dezember 1992 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
seine drei Kinder aus den ersten zwei Ehen kaum kennengelernt habe, da er
selten zuhause gewesen sei. Selbst ein – nicht nachgewiesener – guter Kontakt
zu seinen Kindern erreichte jedoch nicht zwangsläufig die Qualität eines
tragfähigen sozialen Netzes, lässt sich doch die Eltern-Kind-Beziehung mit
einer solchen entstanden unter Erwachsenen nicht vergleichen und vermochte
selbst die damals gute Beziehung zur dritten Ehefrau und zur
Stieftochter den Beschwerdeführer von den Delikten, welche zu den
Verurteilungen von 1993 und 1999 führten, nicht abzuhalten. Nach der
Beurteilung des Rückfallrisikos vom 22. Mai 2000 leidet der Beschwerdeführer
unter einer gestörten Wahrnehmung der sozialen Realität, unter einer
unrealistischen Erwartungshaltung und sind die berufliche und soziale Leistungsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt. Es fehlen Sozialkontakte und Bindungen, die Scheidung
von seiner dritten Ehefrau ist inzwischen vollzogen, und der Beschwerdeführer
habe keine konkreten, realistischen Pläne. Dies lässt nicht auf ein tragfähiges
soziales Netz schliessen. Da die Dauer der Halbfreiheit sechs Monate nicht
übersteigen sollte, dürfte sich an deren Gewährung die Frage nach der bedingten
Entlassung anschliessen, wofür die Voraussetzungen nicht nur in zeitlicher
Hinsicht gegenwärtig nicht erfüllt sind.
Insgesamt ergibt sich daher ein höchst
ungünstiges Bild für den Beschwerdeführer, das nicht erlaubt, ihm auf den
frühest möglichen Zeitpunkt die Halbfreiheit zu gewähren. Wohl erscheint es
grundsätzlich sinnvoll, den Beschwerdeführer vor dem Strafende auf das Leben
ausserhalb der Strafanstalt vorzubereiten, wozu die Gewährung der Halbfreiheit
gehört. Der Beschwerdeführer scheint indessen zu verkennen, dass weder ein
Anspruch auf die Gewährung der Halbfreiheit noch ein Anspruch darauf, diese auf
den frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren, besteht. Der angefochtene
Entscheid verneint die Gewährung der Halbfreiheit nicht für alle Zukunft,
jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt. Ein Verstoss gegen § 30 StVG, welcher den
Strafvollzug als Hilfe für den Eingewiesenen zur Wiedereingliederung verstanden
haben will, kann darin nicht gesehen werden. Nach der bisherigen Geschichte
des Beschwerdeführers, die durchaus Rückschlüsse auf seinen Charakter zulässt,
nach seiner Hinwendung zu Gewaltdelikten gemäss den letzten beiden
Verurteilungen, der wiederholten Begehung neuer Straftaten nach der bedingten
Entlassung und der Tendenz, möglichst rasch in den Genuss von Erleichterungen
des Strafvollzuges zu gelangen, ohne sich allerdings längerfristig zu bewähren
(mehrfach erfolgte Widerrufe von bedingten Entlassungen), muss er hinnehmen,
dass Erleichterungen des Strafvollzugs nunmehr mit grösserer Zurückhaltung und
allenfalls erst im Hinblick auf das Strafende hin vorgenommen werden. Dies umso
mehr, als sich die Drohung des Vollzugs des verbleibenden Strafrestes bei einer
bedingten Entlassung bisher als wenig wirksam zeigte, mussten doch nach der
jüngsten Verurteilung nicht weniger als 741 Tage Zuchthaus/Gefängnis
nachträglich vollzogen werden, ohne dass dies den Beschwerdeführer von seinem
deliktischen Tun abgehalten hätte. Gesamthaft erscheint der angefochtene
Entscheid den konkreten Umständen durchaus angemessen und ist die Beschwerde
daher abzuweisen.
5.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es
sei ihm die bedingte Entlassung auf den 9. Mai 2002 verbindlich zuzusichern,
ist das Gericht hierfür nicht zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist.
6.
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vorinstanz hatte
ihm diese nicht gewährt, die Kosten des Verfahrens ihm auferlegt, wegen
Unerhältlichkeit jedoch sogleich abgeschrieben. Die Beschwerde kann nicht als
offensichtlich aussichtslos taxiert werden. Die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers wird von ihm erwähnt, nicht jedoch belegt, darf aber nach der
Einweisung in den Strafvollzug angenommen werden. Die unentgeltliche
Prozessführung ist daher zu gewähren.
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
…