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Entscheid

VB.2001.00358

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00358

22. Januar 2002Deutsch23 min

(URT.2002.6590)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren 5. Juli 1949, beging seit dem

23. Altersjahr immer wieder Straftaten, die zu mehreren Verurteilungen führten,

so u.a. mit Urteilen verschiedener Instanzen von 1972, 1973, 1975, 1978, 1980,

1983, 1984, 1988 und 1989. Die bis dahin begangenen Delikte betrafen im

Wesentlichen Diebstähle (mit den damit jeweils verbundenen Sachbeschädigungen

und Hausfriedensbrüchen), Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht, Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz und vereinzelt straf­bare Handlungen gegen die

körperliche Integrität mit Strafen, die zwei Jahre Zuchthaus bzw. drei Jahre Gefängnis

nicht überschritten.

Das Obergericht des Kantons Zürich, II.

Strafkammer, bestrafte A im Urteil vom 30. März 1993 u.a. wegen mehrfachen,

teilweise qualifizierten Raubes, mehr­facher Geiselnahme, mehrfachen Diebstahls

(verbunden mit mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch),

Betrugs und Urkundenfälschung mit sechs Jahren Zuchthaus. Mit Verfügung vom 29.

August 1995 wurde A, der die Strafe von sechs Jahren Zuchthaus vorzeitig per

21. Januar 1993 angetreten hatte, bedingt entlassen, unter Ansetzung einer

Probezeit von drei Jahren und Anordnung einer ebenso lange dauernden

Schutzaufsicht.

Das Bezirksgericht V bestrafte A im Urteil

vom 25. Oktober 1999 wegen mehrfachen, wiederum teilweise qualifizierten Raubes

und wegen Geiselnahme, begangen in der nach der bedingten Entlassung

angesetzten Probezeit (am 18. April 1997 und am 2. Mai 1998), mit vier Jahren

Zuchthaus. Einem sofortigen Strafantritt widersetzte sich der Verurteilte. Mit

Verfügung vom 31. Oktober 2000 widerrief der Strafvollzugsdienst des Kantons

Zürich die am 29. August 1995 gewährte bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug

und ordnete den Vollzug des noch nicht verbüssten Strafrestes von 741 Tagen

Zuchthaus/Gefängnis an. Am 28. Mai 2001 beantragte A, seit dem 17. Juli 2000 im

Normalvollzug in der Strafanstalt T, den Antritt der Halbfreiheit auf 8.

Oktober 2001; die Straf­anstalt stellte das Gesuch dem zuständigen Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich zu. Dieses wies das Gesuch mit Ver­fügung vom

22. Juni 2001 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einer für die

Bewährung in Halbfreiheit günstigen Prognose.

Erwägungen

II. Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2001

erhob A mit Eingabe vom 16. Juli 2001 Rekurs an die Direktion der Justiz und

des Innern des Kantons Zürich und verlangte, auf den 8. Oktober 2001 in

Halbfreiheit versetzt zu werden. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 wies die

Rekursbehörde den Rekurs ab, wobei sie in ihrem Entscheid u.a. die negativen

Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer gewichtete, insbesondere dass dreimal eine

bedingte Entlassung wegen Delikten in der Probezeit widerrufen werden musste.

III. Gegen die

Verfügung vom 10. Oktober 2001 erhob A mit Eingabe vom 5. Novem­ber 2001

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin stellte er die folgenden Anträge:

"1. Es sei festzustellen, dass das

Verfahren vor den Vorinstanzen Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt sowie gegen das

Verfassungsrecht in Bezug auf das rechtliche Gehör und im weiteren gegen Art.

45.

Ziff. 1 StGB verstösst.

Im weiteren sei festzustellen,

dass der Beschwerdegegner das Verfahren zeitlich derart verschleppt hat, um

durch diesen amtsmissbräuchlichen Akt de facto den zeitgerechten Übertritt des

Beschwerdeführers in die Halbfreiheit zu verunmöglichen.

2.

Das Gesuchsverfahren ist zur

erneuten Beurteilung, im Sinne der nachfolgenden Ausführungen, an den

Beschwerdegegner zu überweisen.

Der Beschwerdeführer ist im Sinne

des schriftlichen Gesuches vom 30. Mai 2001 bis spätestens auf den 31.01.2002

in die Halbfreiheit zu versetzen, eventualiter ist ihm die bedingte Entlassung

auf 09.05.2002 verbindlich zuzusichern.

3.

Im Angesicht der bestehenden

Notsituation beim Beschwerdeführer, sei auf die Erhebung einer Entscheidgebühr

zu verzichten. Die Kosten dieses Verfahrens sind dem Staat zu überbinden."

Das Amt für Justizvollzug als

Beschwerdegegner beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2001 die

Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf seine im Rekursverfahren verfasste

Stellungnahme und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz

liess sich am 11. Dezember 2001 vernehmen, beantragte ebenfalls Abweisung der

Beschwerde und verwies auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Vorab stellt sich die Frage nach der

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Nach § 43 Abs. 1

lit. g und Abs. 2 VRG ist die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf- und

Polizeisachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, u.a. dann

zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.

Dies ist dann der Fall, wenn die Grundlage der betreffenden Verfügung wie vorliegend

nicht im selbständigen kantonalen Recht, sondern in einer vorrangigen

Vorschrift des Bundesrechts liegt (BGE 124 I 231 E. 1a; Art. 6 Abs. 2 der

Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 16. Dezember 1985; Art. 37

Ziff. 3 Abs. 2 und 3 des Strafgesetz­buches [StGB]; RB 1998 Nr. 30). Sachlich

steht die (kantonale) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Anordnungen der

Verwaltungsbehörden betreffend Vollzugslockerungen, die einen Wechsel der

Institution oder den Schritt in die Freiheit bedeuten, insbesondere Versetzung

in eine offenere Anstalt, Gewährung der Halbfreiheit oder der bedingten

Entlassung, offen (§ 27 Abs. 2 des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom

30.

Juni 1974 [StVG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechts­­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N.

24). Aufgrund von § 38 Abs. 2 lit. b VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen.

b) Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können gemäss §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen

(einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung) sowie die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen) Sachverhalts

gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung versagt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1 und 81; § 50 Abs. 2 lit. c VRG). Im Zusammenhang

mit Gesuchen um Versetzung in die Halbfreiheit hat das Verwaltungsgericht

angesichts des erheblichen Ermessensspielraums der Strafvollzugsbehörden

deshalb vor allem zu prüfen, ob die wesentlichen Verfahrensvorschriften

eingehalten wurden, ob der Sachverhalt richtig und hinreichend festgestellt

wurde und ob die Verwaltungsbehörde alle für die Gewährung der Halbfreiheit

massgebenden Gesichtspunkte in ihre Entscheidung miteinbezogen hat.

2.

Nach Art. 37 Ziff. 3 StGB – unter dem

Randtitel "Vollzug der Zuchthaus- und Gefängnisstrafe" – wird der

Gefangene während der ersten Stufe des Vollzugs in Einzelhaft, hernach in

Gemeinschaftshaft gehalten. Hat er im Sinne kumulativ zu erfüllender Voraus­setzungen

mindestens die Hälfte der Strafzeit verbüsst und sich bewährt, kann er – dritte

Stufe des Vollzugs – in freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen

eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalt beschäftigt werden. Als vierte

und letzte Stufe schliesst sich in der Regel die bedingte Entlassung an (BGE

124.

IV 193 E. 5b/aa; Art. 38 Ziff. 1 StGB). Es obliegt den Kantonen, die

Voraussetzungen und den Umfang der Erleich­terungen zu regeln, die dem

Gefangenen stufenweise gewährt werden können.

Der Kanton Zürich ist mit den Kantonen

Glarus, Schaffhausen, den beiden Appenzell, St. Gallen, Graubünden und Thurgau

im sog. Ostschweizer Konkordat verbunden (SR 343.1; Stefan Trechsel,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A.,

Zürich 1997, Art. 382 N. 3, Art. 374 N. 5). Massgebend für die Frage der

Vollzugserleichterungen sind die von der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission erlassenen Richtlinien über die Gewährung der

Halbfreiheit und anderer besonderer Vollzugsformen vom 13. November 1992

(fortan Richtlinien). Nach Ziffer 3 der Richtlinien kann die Halbfreiheit

gewährt werden, wenn das Verhalten des Eingewiesenen im Vollzug nicht dagegen

spricht und angenommen werden kann, er werde sich in der Halbfreiheit bewähren,

insbesondere sich den am Arbeitsplatz und in der Halbfreiheitssituation

geltenden Regelungen unterziehen. Ziffer 4 der Richtlinien sieht bei Strafen

bis 48 Monate eine Dauer der Halbfrei­heit von fünf Monaten vor; mehr als sechs

Monate erachtet die Lehre als problematisch (Trechsel, Art. 37 N. 7).

3.

Der Beschwerdeführer macht zunächst die

Verletzung wesentlicher Verfahrensvor­schriften, insbesondere die Verweigerung

des rechtlichen Gehörs nach Art. 5 Abs. 4 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK), geltend und stellt gestützt darauf den Antrag

auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, was zulässig ist (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 54 N. 3). Nicht einzutreten ist indessen auf das in Beschwerdeantrag 1 Abs. 1

gestellte Feststellungsbegehren, da ein aktuelles Rechtsschutzinteresses an

einem entsprechenden Feststellungsentscheid fehlt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N.

62).

a) Nach Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem

seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein

Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die

Rechtmässigkeit der Haft entschieden und im Falle der Wider­­rechtlichkeit

seine Entlassung angeordnet wird. Diesen Anforderungen wird im Kanton Zürich

mit dem Institut des Haftrichters Genüge getan (dazu § 24a des Gerichtsverfassungs­­gesetzes

vom 13. Juni 1976; §§ 60 ff. der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919), der

insbesondere die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft, der Sicherheitshaft und

der vorläufigen Festnahme zu beurteilen hat (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht,

3.

A., Zürich 1997, § 44 N. 690 ff.). Art. 5 Abs. 4 EMRK ist somit nicht auf

den Strafvollzug, in dem sich der Beschwerdeführer befindet, zugeschnitten und

gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine spätere Infragestellung der auf

einer gerichtlichen Verurteilung beruhenden Strafhaft (Mark E. Villiger,

Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. A., Zürich 1999,

§ 17 N. 367). Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend

nicht in Art. 5 Abs. 4 EMRK gründen. Eine weitere Verletzung von Bestimmungen

der EMRK wird vom Beschwerdeführer nur höchst pauschal angedeutet, ist

tatsächlich aber nicht ersichtlich.

b) Der Beschwerdeführer leitet eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann daraus ab, dass die Zustimmung zur

Halbfreiheit "zumindest de facto die bedingte Entlassung bei

Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 45 StGB" impliziere, weshalb er den für

die bedingte Entlassung bestehenden Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 38

Ziff. 1 Abs. 3 StGB) auf das Verfahren zur Gewährung der Halbfreiheit

überträgt. Nach Art. 38 Ziff. 1 Abs. 3 StGB prüft die zuständige Behörde von

Amtes wegen, ob der Gefangene (nach Ver­büssung von zwei Dritteln der Strafe)

bedingt entlassen werden kann. Sie holt dazu einen Bericht der Anstaltsleitung

ein und hört den Verurteilten an, wenn er kein Gesuch gestellt hat oder die

Ablehnung eines Gesuches in Betracht fällt. Dabei handelt es sich um einen

qualifizierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Trechsel, Art. 38 N. 12). Demgegenüber

ge­nügt für die Prüfung eines Gesuchs um Gewährung der Halbfreiheit, dass der

Gefangene ku­mulativ die Hälfte der Strafe verbüsst und sich bewährt hat; eine

Anhörung ist hier nicht vorgesehen (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB; BGE 116 IV 277

= Pra 80/1991 Nr. 142; dazu aus­führlich hinten Ziffer 4). Entsprechend

ist der vom Beschwerdeführer abgeleitete Anspruch auf Anhörung bereits für den

Entscheid über die Halbfreiheit nicht angebracht, unabhängig davon, dass die

bedingte Entlassung bei erfüllten Voraussetzungen nur aus guten Gründen verweigert

werden darf (BGE 124 IV 193 E. 3). Soweit die Beschwerde Rückwei­sung des Verfahrens

an den Beschwerdegegner wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verlangt, ist

sie abzuweisen.

c) Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer

eine absichtliche Verzögerung des Verfahrens durch die [recte:] Rekursinstanz,

um ihm den zeitgerechten – gemeint wohl den frühest möglichen – Übertritt in

die Halbfreiheit zu verunmöglichen. Auf das ent­spre­chen­de

Feststellungsbegehren in Beschwerdeantrag 1 Abs. 2 ist mangels eines aktuellen

Rechts­schutzinteresses ebensowenig einzutreten wie auf die darin allenfalls

enthaltene Rechtsverzögerungsbeschwerde (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§

19-28 N. 51). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem

Verwaltungsgericht keine aufsichtsrechtliche Kom­petenz zu­kommt (vgl. RB 1997

Nrn. 12 und 13, mit Hinweisen). Immerhin kann angemerkt werden, dass der vom

Beschwerdeführer erhobene Vorwurf nicht zutrifft:

Nach § 27a Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne

Rekursinstanzen sowie Rekurs­kommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Den Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen hat die Vorinstanz nach Eingang der Stel­lungnahme des

Rekursgegners am 31. Juli 2001 mit Schreiben vom 16. August 2001 dem

Beschwerdeführer angezeigt und auf den Beginn des Fristenlaufs nach § 27a Abs.

1.

VRG hingewiesen. Die Frist von 60 Tagen wird gewahrt, wenn der schriftliche

begründete Rekursentscheid den Parteien innert der 60-tägigen Behandlungsfrist

zugestellt und eröffnet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 27a N. 5). Der

Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2001 am 15.

Oktober 2001 in Empfang. Damit ist die Frist ge­wahrt. Eine leichte Verzögerung

wäre allenfalls darin zu sehen, dass die Vernehmlassung des Rekursgegners

bereits am 31. Juli 2001 bei der Rekursinstanz eingegangen war, diese den

Beginn des Fristenlaufs nach § 27a VRG jedoch erst mit Schreiben vom 16. August

2001.

festlegte. Indessen kann aus der geringen Verzögerung nicht auf eine

bewusste zeitliche Verschleppung des Verfahrens und einen amtsmissbräuchlichen

Akt geschlossen werden. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer der Rekursinstanz

schon mit Schreiben vom 25. September 2001, noch vor Ablauf der Frist von 60

Tagen, Verschleppung des Verfahrens und Rechtsverzögerung vorgeworfen.

4.

Damit ist materiell auf die Frage der

Gewährung der Halbfreiheit einzugehen. Der Beschwerdeführer anerkennt die in

der Verfügung des Beschwerdegegners angegebenen Daten zum zeitlichen Verlauf

des Strafvollzugs. Strafantritt war demnach am 25. Oktober 1999, das Strafende

wird auf den 10. Mai 2004 fallen, die Strafhälfte war am 6. Mai 2001

abgelaufen, und zwei Drittel der Strafe wird der Beschwer­deführer am 9. Mai

2002.

verbüsst haben. Damit ist das erste Erfordernis zur Ge­währung der

Halbfreiheit, die Verbüssung mindestens der halben Strafe, inzwischen erfüllt,

ebenso – mindestens formell – die zweite Voraussetzung (Bewährung im

Strafvollzug). Wie dem Bericht der Strafanstalt T vom 30. Mai 2001 zu

entnehmen ist, seien die dem Beschwerdeführer bisher gewährten sechs Urlaube

und fünf Ausgänge (alle unbegleitet) klaglos bezogen worden. In der Anstalt

führe das Verhalten des Beschwerdeführers zu keinen Problemen. Er habe nie diszipliniert

werden müssen, sein Arbeitgeber in der Gärtnerei bescheinige ihm ein positives

Verhalten auch am Arbeitsplatz, und obwohl er ein hitziges und aufbrausendes

Naturell besitze, sei es zu keinem Zeitpunkt zu aggressiven Aus­fälligkeiten

gekommen. Seit Dezem­ber 2000 besuche er ferner die Einzeltherapiestunden bei

der Psychologin B.

a) Sind beide

Voraussetzungen (Verbüssung der halben Strafdauer, Bewährung im Strafvollzug)

erfüllt, bedeutet dies noch nicht, dass die Halbfreiheit zwingend gewährt wer­den

muss. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, steht der Vollzugsbehörde bei

deren Anwendung ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei ihrem Entscheid muss sie

den Zweck der Massnahme und die gesamten Umstände in die Abwägung einbeziehen.

Dabei hat sie die günstigen Auswirkungen, aber auch die der Halbfreiheit

innewohnenden Gefahren zu beach­ten und insbesondere die Entwicklung des

Gefangenen sowie seinen Charakter, wie er sich aus früheren Erfahrungen ergibt,

zu berücksichtigen (BGE 116 IV 277 E. 3a = Pra 80/1991 Nr. 142).

b) Nach Ziffer 5 der Richtlinien darf der

endgültige Entscheid über die Gewährung der Halbfreiheit erst gefällt werden,

wenn die Aufnahme in eine für die Durchführung der Halbfreiheit anerkannte

Institution feststeht und eine geeignete Tätigkeit ausserhalb der Voll­­zugsinstitution

vertraglich gesichert ist. Der Beschwerdeführer erklärt dazu, er habe im

Rekursverfahren ausgeführt, wie er sich "organisiert" habe, um in der

Halbfreiheit bestehen zu können. Der Rekursschrift vom 16. Juli 2001 ist zu

entnehmen, dass sich der Beschwerde­führer am Arbeitsmarkt als

Metallbau-Monteur/Konstruktionsschlosser für sehr gut vermittelbar hält und der

für externe Arbeiten zuständige Koordinator der Strafanstalt T die ent­sprechende

Stelle in der Halbfreiheit in R besorgen werde. Weitere Angaben werden nicht

gemacht, und ein Arbeitsvertrag liegt nicht im Recht. Anderseits geht aus der

Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. September 2001, worin er bereits die

Verschleppung des Verfahrens rügte, hervor, dass sein (ungenannter) künftiger

Arbeitgeber damit gerechnet habe, ihn ab 8. Oktober 2001 beschäftigen zu

können, was auf ein vereinbartes Arbeitsverhältnis hindeutet. Wie sich die

Verhältnisse genau darstellen, ist nicht bekannt, weshalb das Kriterium des

Vorliegens eines Arbeitsvertrages zur Beurteilung der Frage der Gewährung der

Halbfreiheit nicht zu berücksichtigen ist.

c) Es soll nicht verschwiegen werden, dass

der Beschwerdeführer an verschiedenen Arbeitsorten als Arbeitnehmer geschätzt

und man mit ihm zufrieden war. Anderseits hat er eine lange Geschichte im

Strafvollzug, welche es durchaus erlaubt, seinen Charakter, wie er sich aus früheren

Erfahrungen ergibt, zu berücksichtigen.

aa) Zu Recht hält die Vorinstanz fest, dass

der Beschwerdeführer bereits dreimal von einem Widerruf der bedingten

Entlassung betroffen war, dabei zweimal in den letzten acht Jahren. Nachdem der

Beschwerdeführer seit seinem 23. Le­bensjahr insgesamt elfmal zu

Freiheitsstrafen verurteilt worden war, lassen diese Widerrufe, deren letzter

am 31. Oktober 2000 und damit in jüngster Zeit verfügt worden war, gerade nicht

auf den vom Beschwerdeführer behaupteten nachhaltigen Reifeprozess im

langjährigen Strafvollzug schlies­sen.

bb) Entgegen den Angaben des

Beschwerdeführers trifft es nachgewiesenermassen nicht zu, dass er seit mehr

als sechs Jahren nicht mehr straffällig geworden sei. Der am 31. Juli 1996

vom Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht X beurteilte Diebstahl fand

am 11. Februar 1996 statt. Gemäss Urteil des Bezirksgerichtes V vom 25. Oktober

1999.

beging der Beschwerdeführer den Überfall auf den Erotik-Markt in Y am 18.

April 1997 und denjenigen auf die Tankstelle in Z am 2. Mai 1998. Die letzte

Straftat liegt also noch nicht einmal vier Jahre zurück.

cc) Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist,

muss sodann in jüngerer Zeit eine Hinwendung des Beschwerdeführers zu

schwereren Delikten konstatiert werden. Während sich die Verurteilungen bis

1989.

im Wesentlichen auf Eigentums-, Strassenverkehrs- und Betäu­bungsmitteldelikte

beschränkten und es nur ausnahmsweise zur Gewaltanwendung gegenüber Dritten

kam, erfolgte die Verurteilung mit Urteil vom 30. März 1993 u.a. wegen

mehrfacher Geiselnahme und mehrfachen, teilweise qualifizierten Raubes. Dabei

war der Beschwerdeführer nicht davor zurückgeschreckt, mit durchgeladener Waffe

auch 6-jährige Kinder – neben Erwachsenen – zu bedrohen bzw. als Geiseln zu

nehmen, als er mit einem Komplizen eine Villa in W überfiel. Das geschah nicht

etwa unbeabsichtigt; dem Gutachten der Klinik U vom 28. De­zember 1992 ist

vielmehr zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer, der bei den Raub­überfällen

jeweils eine entsicherte geladene Pistole bei sich getragen hatte und maskiert

war, Opfer aussuchte, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht wehren

würden, wie z.B. alte Frauen oder eine Mutter mit ihrem Kind. Dies wiegt umso

schwerer, als der Beschwerdeführer aus seinen ersten zwei Ehen selber drei

Kinder hat, was ihn offensichtlich nicht von seinem Tun abhielt und ihn nicht

zu Gedanken darüber anregte, von welchen Spätfolgen derart bedrohte Kinder

einmal befallen werden könnten. Zwar schien er im damaligen Strafverfahren

anlässlich der Befra­gung vom 30. März 1993 die Tragweite seines Tuns,

auch gegenüber anderen von ihm über­fallenen Opfern, ansatzweise zu erfassen.

Dies hielt ihn allerdings nicht davon ab, nach der erfolgten bedingten

Entlassung, am 2. Mai 1998 erneut einen Raubüberfall mit Geiselnahme

(Tankstelle in Z) zu begehen und damit die Befürchtungen des Gutachtens von

1992.

zu bestätigen, wonach er anfällig sei, nach Verbüssung der Strafe wieder

gleichartige Delikte zu begehen. Hierin muss eine Hinwendung zu erhöhter

Gewaltbereitschaft, und zwar – erschwerend – in jüngerer Zeit, gesehen werden.

dd) Die vom Beschwerdeführer nach dem Tod der

Mutter im Mai 1998 erwähnte "Wandlung" ist mit Vorsicht zu

beurteilen. Mit einer besonderen Einsicht des Beschwerdeführers in die

Verwerflichkeit seines Verhaltens und einer Hinwendung zu künftig gesetzes­konformem

Verhalten darf nicht leichthin gerechnet werden. Schon das Gutachten der Klinik

U hielt fest, dass der Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens gegenüber den

Opfern keineswegs an Gewissensbissen gelitten habe. Ferner habe er sich zur

Rechtfertigung seines Tuns jeweils als Opfer unglücklicher Umstände oder

ungerechter sozialer Situationen empfunden und sei um Schuldzuweisungen nicht

verlegen gewesen; wenigstens habe er zugestimmt, die Raubüberfälle auch

begangen zu haben, um schnell zu viel Geld und Luxus zu kommen. Dies wird in

der Beurteilung des Rückfallrisikos vom 22. Mai 2000, also längst nach dem Tod

der Mutter, bestätigt, wonach die Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit

seinen Taten in einer Pro­jektion des eigenen Fehlverhaltens auf das Opfer oder

auf Dritte, auf "die Gesellschaft" oder "die Umstände"

bestehe. Ferner versuche der Beschwerdeführer abzuwehren, zu bagatellisieren

und zu täuschen. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass der

Beschwerdeführer die Verantwortung für seine erneute Delinquenz (1997/1998)

u.a. auf das Versagen der Schutzaufsicht geschoben hatte und seine letzten

Straftaten vor mehr als sechs Jahren begangen haben will, was nicht zutrifft.

ee) Diese

Umstände lassen sich nicht mit der guten Führung des Beschwerdeführers im

Strafvollzug übergehen. Wie aus dem psychiatrischen Gutachten der Klinik U vom

28.

Dezember 1992 hervorgeht, hatte der Beschwerdeführer nie Prob­leme damit,

sich gut in das Anstaltsleben einzufügen. Dies wird durch die "Beurteilung

des Rückfallrisikos besonders gefährlicher Straftäter" vom 22. Mai 2000

untermauert, wonach – als ungünstig qualifizierter bisheriger Verlauf nach den

Taten – eine Überangepasstheit des Beschwerdeführers in der Institution,

Sekundärschäden durch lange Institutionalisierung und fehlende Veränderungen

der kriminogenen Störung, der grund­­legenden Verhaltens­disposition oder

Persönlichkeitsstruktur festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer wird als ein

"langjähriger Anstaltsprofi" geschildert, der im Vollzug von den

Vollzugsmitarbeitenden geschätzt werde.

Die gute Anpassungsfähigkeit des

Beschwerdeführers an das Regime in der Strafanstalt und das gezeigte korrekte

Verhalten, darauf ausgerichtet, möglichst rasch in den Ge­nuss von

Hafterleichterungen zu gelangen, dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine

tiefgreifende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Straftaten

und der zugrundeliegenden Gesinnung bis anhin nicht stattgefunden hat. Bereits

mit Schreiben vom 27. Oktober 1999 hatte der Beschwerdeführer, erst seit 25.

Oktober 1999 im Strafvollzug, erklärt, dass er jetzt möglichst rasch den

halboffenen Strafvollzug wünsche, was auf sein Ansinnen, den Strafvollzug unter

möglichst rascher Gewährung von Erleichterungen hinter sich zu bringen,

hinweist. Daran ändert sich nichts durch den im Rekurs vom 16. Juli 2001

erwähnten Besuch einer Gesprächstherapie. Der Besuch als solcher sagt über

deren Zweck und Erfolg nichts aus, auch wenn der Beschwerdeführer geltend

macht, dass die Gesprächstherapie seinen Reifeprozess nach den vielen Jahren im

Gefängnis mit den in dieser Zeit begleitenden Resozialisierungsmassnahmen

unterstützt habe. Eine eigenständige Bedeutung wird der Therapie damit nicht

zugemessen, noch wird über eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit seiner

kriminellen Vergangenheit etwas ausgesagt. Im Übrigen hatte der

Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18. September 2000 zur Prüfung des

Widerrufs der bedingten Entlassung gerade verlauten lassen, während der

Strafverbüs­sung habe überhaupt keine Resozialisierung stattgefunden und er sei

tatsächlich "desozialisiert" worden, was im deutlichen Widerspruch zu

den Vorbringen in der Beschwerde steht.

Dass unter einer solchen Konstellation die

Bewährung (Wohlverhalten) des Beschwer­deführers im Strafvollzug nicht gleich

positiv gewichtet werden kann wie bei einem Ersttäter, liegt auf der Hand.

Weiter treten nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer,

insbesondere nach der bedingten Entlassung, die guten Erfahrungen der

Vollzugsanstalt mit ihm in den Hintergrund, umso mehr, als die problemlose

Anpassung des Beschwerdeführers an den Anstaltsalltag offensichtlich zu seinem

typischen Verhaltens­muster gehört.

ff) Nicht zu unterschätzen ist ferner das

selbst von der Strafanstalt T erwähn­te hitzige und aufbrausende Naturell des

Beschwerdeführers. Es ist offenkundig, dass sich dieses im geschützten Rahmen

einer Strafanstalt und der ihr angegliederten Betriebe nicht in gleicher Weise

(negativ) auswirkt wie an einem Arbeitsort ausserhalb der Strafanstalt. Hierbei

ist immerhin darauf zu verweisen, dass die Deliktserie, welche zur Verurteilung

im Jahr 1993 führte, u.a. darauf zurückzuführen war, dass der Beschwerdeführer

wegen zu geringer Wertschätzung am Arbeitsplatz 1991 – er war für die Stelle

des Disponenten übergangen worden – kündigte, obwohl er damals in stabilen

Verhältnissen war, mit seiner dritten Ehefrau zusammenlebte, ihm die Arbeit

gefiel und die Schuldenlast kleiner war als auch schon. Die Delikte, welche die

neuerliche Verurteilung vom 25. Oktober 1999 bewirkten, führte der Beschwerdeführer

im Wesentlichen darauf zurück, dass er 1998 keine Arbeitsstelle ge­funden habe

und man ihm bei der Gewerbepolizei erklärt habe, "an Kriminelle (würden)

keine Bewilligungen erteilt", was wiederum die bereits in der Beurteilung

der Rückfallgefahr konstatierte geringe Frustrationstoleranz bestätigt.

gg) Wenn auch nicht primär entscheidrelevant

– die Aussichten einer bedingten Ent­­lassung sind an dieser Stelle nicht

vorrangig zu beurteilen – ist doch kurz auf das vom Beschwerdeführer behauptete

soziale Netz einzugehen, auf das er sich zu stützen gedenkt. Er machte im

Rekursverfahren geltend, er habe zu seinen drei erwachsenen Kindern einen guten

Kontakt, ohne diesen jedoch näher auszuführen. Die Kinder gehörten mit seinem

Logisgeber, wo er nach dem Strafvollzug unterkomme, zu seinem sozialen Netz.

Von einem Kontakt zu seinen Kindern war bisher nie die Rede; dem Gutachten der

Klinik U vom 28. Dezember 1992 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwer­deführer

seine drei Kinder aus den ersten zwei Ehen kaum kennengelernt habe, da er

selten zuhause gewesen sei. Selbst ein – nicht nachgewiesener – guter Kontakt

zu seinen Kindern erreichte jedoch nicht zwangsläufig die Qualität eines

tragfähigen sozialen Netzes, lässt sich doch die Eltern-Kind-Beziehung mit

einer solchen entstanden unter Erwachsenen nicht vergleichen und vermochte

selbst die damals gute Beziehung zur dritten Ehefrau und zur

Stieftochter den Beschwerdeführer von den Delikten, welche zu den

Verurteilungen von 1993 und 1999 führten, nicht abzuhalten. Nach der

Beurteilung des Rückfallrisikos vom 22. Mai 2000 leidet der Beschwerdeführer

unter einer gestörten Wahrnehmung der sozialen Realität, unter einer

unrealistischen Erwartungshaltung und sind die be­rufliche und soziale Leistungsfähigkeit

erheblich beeinträchtigt. Es fehlen Sozialkontakte und Bindungen, die Schei­dung

von seiner dritten Ehefrau ist inzwischen vollzogen, und der Beschwerdeführer

habe keine konkreten, realistischen Pläne. Dies lässt nicht auf ein tragfähiges

soziales Netz schliessen. Da die Dauer der Halbfreiheit sechs Monate nicht

übersteigen sollte, dürfte sich an deren Gewährung die Frage nach der bedingten

Entlassung anschliessen, wofür die Vo­raus­setzungen nicht nur in zeitlicher

Hinsicht gegen­wärtig nicht erfüllt sind.

Insgesamt ergibt sich daher ein höchst

ungünstiges Bild für den Beschwerdeführer, das nicht erlaubt, ihm auf den

frühest möglichen Zeitpunkt die Halbfreiheit zu gewähren. Wohl erscheint es

grundsätzlich sinnvoll, den Beschwerdeführer vor dem Strafende auf das Leben

ausserhalb der Strafanstalt vorzubereiten, wozu die Gewährung der Halbfreiheit

ge­hört. Der Beschwerdeführer scheint indessen zu verkennen, dass weder ein

Anspruch auf die Gewährung der Halbfreiheit noch ein Anspruch darauf, diese auf

den frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren, besteht. Der angefochtene

Entscheid verneint die Gewährung der Halbfreiheit nicht für alle Zukunft,

jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt. Ein Verstoss gegen § 30 StVG, welcher den

Strafvollzug als Hilfe für den Eingewiesenen zur Wiedereingliederung verstanden

haben will, kann darin nicht gesehen werden. Nach der bisherigen Geschich­­te

des Beschwerdeführers, die durchaus Rückschlüsse auf seinen Charakter zulässt,

nach seiner Hinwendung zu Gewaltdelikten gemäss den letzten beiden

Verurteilungen, der wiederholten Begehung neuer Straftaten nach der bedingten

Entlassung und der Tendenz, möglichst rasch in den Genuss von Erleichterungen

des Strafvollzuges zu gelangen, ohne sich allerdings längerfristig zu bewähren

(mehrfach erfolgte Widerrufe von bedingten Entlassungen), muss er hinnehmen,

dass Erleichterungen des Strafvollzugs nunmehr mit grös­serer Zurückhaltung und

allenfalls erst im Hinblick auf das Strafende hin vorgenommen werden. Dies umso

mehr, als sich die Drohung des Vollzugs des verbleibenden Strafrestes bei einer

bedingten Entlassung bisher als wenig wirksam zeigte, mussten doch nach der

jüngsten Verurteilung nicht weniger als 741 Tage Zuchthaus/Gefängnis

nachträglich vollzogen werden, ohne dass dies den Beschwerdeführer von seinem

deliktischen Tun abgehalten hätte. Gesamthaft erscheint der angefochtene

Entscheid den konkreten Umständen durchaus angemessen und ist die Beschwerde

daher abzuweisen.

5.

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es

sei ihm die bedingte Entlassung auf den 9. Mai 2002 verbindlich zuzusichern,

ist das Gericht hierfür nicht zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde

nicht einzutreten ist.

6.

Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Vorinstanz hatte

ihm diese nicht gewährt, die Kosten des Verfahrens ihm auferlegt, wegen

Unerhältlichkeit jedoch sogleich abgeschrie­ben. Die Beschwerde kann nicht als

offensichtlich aussichtslos taxiert werden. Die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers wird von ihm erwähnt, nicht jedoch belegt, darf aber nach der

Einweisung in den Strafvollzug angenommen werden. Die unentgeltliche

Prozessführung ist daher zu gewähren.

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.