VB.2001.00359
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00359
24. Mai 2002Deutsch14 min
(URT.2002.6786)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2001.00359
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.05.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Asbestsanierung des Stadthauses Kloten.
Anwendbares Recht (Erw. 1). Bewertung der Angebote (Erw. 2). Die Anbietenden haben keinen Anspruch darauf, dass über einen allfälligen Ausschluss vom Verfahren infolge Mängel der eingereichten Offerte mit separatem Entscheid vorweg entschieden wird (Erw. 4a). Untergeordnete Widersprüche zu den Ausschreibungsunterlagen rechtfertigen nicht den Ausschluss vom Verfahren (Erw. 4b). Eine Rücknahme des ursprünglichen Angebots durch nachträgliche Änderung der Offertsumme ist vor Ablauf der Geltungsdauer nicht möglich. Das nachträglich geänderte neue Angebot ist verspätet und damit unzulässig (Erw. 4d). Verletzt eine Partei verfahrensrechtliche Regeln, erhält sie ungeachtet ihres Obsiegens keine Parteientschädigung (E. 5b).
Stichworte:
ANGEBOT
AUSSCHLUSS
AUSSCHLUSSGRUND
FORMVORSCHRIFTEN
KALKULATIONSFEHLER/-IRRTUM
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
OFFERTMÄNGEL
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PREISDIFFERENZ
RECHNUNGSFEHLER
SCHREIBFEHLER
SUBMISSIONSRECHT
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
VERFAHRENSMÄNGEL
Rechtsnormen:
Art. 14 lit. I IVöB
§ 22 SubmV
§ 26 lit. I d SubmV
§ 27 SubmV
§ 30 SubmV
§ 31 lit. I SubmV
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 52
RB 2002 Nr. 49
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Mit Schreiben vom 5. September 2001
lud die Stadt X drei Unternehmer zur Einreichung von Angeboten für die
Spritzasbest-Sanierung in fünf Geschossen des Stadthauses X ein. Mit Beschluss
vom 23. Oktober 2001 vergab der Stadtrat X die Arbeiten an die E AG, in
Zürich. Dieser Beschluss wurde der zweitplatzierten B AG, in Y, am
29. Oktober 2001 eröffnet.
Erwägungen
II. Gegen den Vergabeentscheid erhob die B AG
am 8. November 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
den "Widerruf" der Vergabe und Neuentscheid durch die
Beschwerdeinstanz, ev. die Rückweisung an den Stadtrat X. Nachdem die Stadt X
in der Beschwerdeantwort darauf hingewiesen hatte, dass sie die Arbeiten
bereits am 2. November 2001 vergeben habe, änderte die Beschwerdeführerin
mit Replik vom 8. Februar 2002 ihr Begehren dahingehend ab, es sei
festzustellen, dass die Vergabe der Bauarbeiten für die Asbestsanierung im
Stadthaus X an die E AG rechtswidrig sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Stadt X liess die Abweisung der
Beschwerde und Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen.
Die Ausführungen der Parteien in ihren
Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, im Rahmen der nachfolgenden
Entscheidgründe wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur
Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur
Anwendung.
2.
a) Nach
§ 31 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV)
erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium
des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung
kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der
Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis
insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität,
Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit,
technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.
Die für eine Beschaffung massgeblichen
Zuschlagskriterien legt die vergebende Behörde im Hinblick auf die
Besonderheiten des jeweiligen Auftrags fest. Um die notwendige Transparenz des
Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten,
muss die Festlegung der Zuschlagskriterien zu Beginn des Verfahrens erfolgen,
und sie sind den Interessenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu
geben (§ 17 Abs. 1 lit. i SubmV). Die Kriterien sind in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen oder es ist zumindest die relative
Bedeutung, die den einzelnen Kriterien zukommt, ersichtlich zu machen (BGE 125
II 86 E. 7c; vgl. VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13
E. 3b).
Die Beschwerdegegnerin ist diesen
Anforderungen nachgekommen und hat in den Submissionsunterlagen unter dem Titel
"Bewertung und Gewichtung der Zuschlagskriterien" Letztere wie folgt
aufgelistet: "Offertsumme" mit einer Maximalpunktzahl von 100,
"Qualität (Arbeitsausführung, Materialwahl)" mit einer
Maximalpunktzahl von 25; die total maximale Punktzahl betrug mithin 125.
b) Der Vergabebehörde steht beim Urteil
darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich
günstigste sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999,
BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG])
nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein
Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl.
§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
3.
a) Was das Zuschlagskriterium der
"Offertsumme" (preislich günstigstes Angebot) betrifft, so hat die
Beschwerdeführerin mit einer Offertsumme von Fr. 159'272.75 gemäss
Protokoll Offertöffnung bzw. Fr. 177'511.05 gemäss korrigierter
Angebotssumme das tiefste Angebot eingereicht. Das Angebot der Mitbeteiligten E
AG liegt mit Fr. 194'171.75 rund 22% (gegenüber der Eingabesumme) bzw.
9,4% (gegenüber der korrigierten Angebotssumme) über dem Angebot der
Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin führt als Grund für den Zuschlag an
die Mitbeteiligte in ihrer Beschwerdeantwort und in der Duplik zusammengefasst
aus, bei der Prüfung der Offerten durch die Liegenschaftenverwaltung der Stadt
X sei bei der wichtigsten Position der Offerte, der Asbestentfernung (Pos. 300)
eine krasse Differenz festgestellt worden. Während die Mitbeteiligte pro m2
Fr. 90.- eingesetzt habe und damit auf einen Offertpreis für diese
Position von Fr. 103'500.- gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin nur
einen m2-Preis von Fr. 32.- eingesetzt, womit sich eine Offertsumme für
diese Position von Fr. 36'800.- ergeben habe. Diese Preisdifferenz habe
damit rund Fr. 70'000.- bzw. 300% betragen. Unter dem Aspekt der Qualität
könne es sich die Beschwerdegegnerin nicht leisten, gerade in der Hauptarbeit
einen Unternehmer einzusetzen, der offensichtlich falsch kalkuliert habe, so
dass eine sorgfältige Arbeitsausführung nicht gewährleistet sei. Die
Asbestentfernung hänge wesentlich von der Qualität der Arbeit ab, d.h. wie
sauber abgekratzt und entsorgt werde. Aufgrund dieser krassen Diskrepanz habe
die Liegenschaftenverwaltung am 10. Oktober 2001 mit dem Vertreter der
Beschwerdeführerin telefoniert und dieser mitgeteilt, bezüglich der
Pos. 301 habe der Konkurrent Fr. 90.-/m2 eingesetzt, weshalb etwas
nicht stimmen könne. Herr F von der Beschwerdeführerin habe am gleichen Tag in
einem Rückruf erklärt, es sei ein Fehler passiert, er müsse in jener Position
Fr. 48.-/m2 einsetzen, was zu einer Preiserhöhung auf Fr. 55'200.-
für diese Position führe. Die Beschwerdeführerin habe damit das Angebot berichtigt
und eine Preiskorrektur so vorgenommen, dass sie immer noch im Gesamten unter
der Offerte der Konkurrentin zu liegen komme.
Da es sich bei dieser Korrektur nicht um eine Berichtigung eines sichtbaren
Rechnungs- oder Schreibfehlers, sondern um einen Kalkulationsirrtum gehandelt
habe, sei dieses Korrekturangebot am 10. Oktober 2001 verspätet
eingegangen. Weiter sei das Zuschlagskriterium der Qualität nicht erfüllt. Ein
Kalkulationsfehler in der wichtigsten Vergabeposition bei der Asbestentfernung
weise auf eine unseriöse Offertstellung hin. Der Rückschluss auf die Vertragsleistung
sei zulässig. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Ausschreibungsunterlagen
abgeändert, indem sie ihrem Angebot ein abgeändertes Leistungsverzeichnis
beifügte. Darin sei insbesondere unter der Pos. 11.113.00 betreffend bauseitig
zu erbringende Leistungen die Rede von der Zurverfügungstellung einer
Bauschuttmulde für asbestfreie Abfälle, währenddem auf S. 3, Pos. 307
"Abfallentsorgung" der Submissionsbedingungen ausdrücklich
festgehalten sei, dass keine Mulden zur Verfügung stünden. Damit sei der
Leistungsinhalt abgeändert worden. Die Nicht-Berücksichtigung des Angebotes
der Beschwerdeführerin bzw. deren Ausschluss sei zu Recht erfolgt.
b) Diesen Ausführungen hält die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift und in ihrer Replik entgegen,
allein aufgrund eines Preises könne grundsätzlich keine verlässliche Aussage
zur Qualität der offerierten Arbeit gemacht werden. Es treffe zu, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund einer Nachkontrolle feststellte, dass ihr bei der
fraglichen Leistungsposition "Asbest-Entfernung" (Pos. 300 bzw.
301) ein interner Rechnungs- oder Kalkulationsfehler unterlaufen war. Die
Beschwerdeführerin habe versehentlich vergessen, auch die Kosten für den
Rückbau sämtlicher Schutzabdeckungen einzurechnen. Diesen Rechnungs- oder
Kalkulationsfehler habe die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, was
weder submissionsrechtlich unzulässig noch verwerflich sei. Die
Beschwerdegegnerin sei rechtlich in keiner Weise verpflichtet gewesen, das
berichtigte Angebot entgegenzunehmen. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin sei die Beschwerdeführerin nicht vom Submissionsverfahren ausgeschlossen
worden. Ein rechtsgültiger Verfahrensausschluss würde die Einhaltung der
ordentlichen Verfügungsform erfordern. Eine derartige Mitteilung, wonach sie
vom Verfahren ausgeschlossen worden sei, habe die Beschwerdeführerin jedoch
nicht erhalten. In materieller Hinsicht würde ein Verfahrensausschluss das
Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 26 SubmV voraussetzen. Ein
derartiger Grund liege hier nicht vor. Die blosse Abgabe eines falschen
Einheitspreises stelle von vornherein keine "falsche Auskunft" im
Sinn von § 26 Abs. 1 lit. b SubmV dar. Die Beschwerdeführerin
habe auch nicht unzulässigerweise den Angebotstext abgeändert, indem sie eigene
spezielle Bedingungen (drittletztes Blatt) in ihre Offerte integrierte.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch nicht gegen das Verbot von
Angebotsrunden verstossen. Der offerierte falsche Einheitspreis sei wegen eines
internen Rechnungs- oder Kalkulationsfehlers der Beschwerdeführerin zustande
gekommen. Diesen Fehler habe die Beschwerdeführerin jedoch weder zu einer
Nachforderung noch zu minderwertiger Leistung berechtigt. Vielmehr wäre die
Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, den Auftrag zum offerierten Preis
fachgerecht auszuführen und sie wäre hierzu auch bereit gewesen. Die Anfrage
der Liegenschaftenverwaltung X sei submissionsrechtlich insofern unkorrekt gewesen,
als sich diese zuerst an die mitbeteiligte E AG gewandt und diese direkt mit
dem Konkurrenzpreis konfrontiert habe und anschliessend an die
Beschwerdeführerin gelangte und auf die grosse Differenz hinwies. Aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Rechnungsfehler zu berichtigen
versuchte, könne die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Selbst unter Berücksichtigung der nachträglichen Preiserhöhung sei das Angebot
der Beschwerdeführerin preislich immer noch weit unter dem Konkurrenzangebot
gelegen. Die Beschwerdegegnerin sei nicht verpflichtet gewesen, auf das
nachträglich erhöhte Angebot einzutreten. Die Qualität der offerierten Arbeit
sei in keiner Weise in Frage gestanden.
4.
Mängel einer Offerte können zum Ausschluss
der betreffenden Anbieterin vom Verfahren führen. Diese Rechtsfolge ist jedoch
nur dann adäquat, wenn es sich um wesentliche Mängel handelt (vgl. VGr, 16.
Juni 1999 = RB 1999 Nrn. 4, 61 = BEZ 1999 Nr. 25 = ZBl 101/2000, S. 265 E.
6). § 26 Abs. 1 lit. d SubmV sieht den Ausschluss vor, wenn ein
Anbieter wesentliche Formvorschriften verletzt hat, insbesondere durch
Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende Unterschrift, Unvollständigkeit des
Angebots oder Änderung des Angebotstextes. Auch nach Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
1994.
über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) sind nur Angebote mit
wesentlichen Formfehlern vom Verfahren auszuschliessen. Diese Vorschriften
sind Ausdruck des aus Art. 29 der Bundesverfassung abgeleiteten Verbots
des überspitzten Formalismus (vgl. Eidgenössische Rekurskommission über das
öffentliche Beschaffungswesen, 18. Dezember 1997, Baurecht 4/98
S. 126 Nr. 334; dazu Bemerkung Peter Gauch, Baurecht 4/98, S. 127).
a) Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin muss einem Anbieter der Ausschluss vom Verfahren nicht mit
einer eigenständigen Verfügung eröffnet werden. Dies gilt nicht nur beim
Ausschluss infolge Nichterfüllen der Eignungskriterien (vgl. RB 2000
Nr. 70 E. 6c = BEZ 2000 Nr. 25), sondern auch beim Ausschluss
infolge Mängel der eingereichten Offerte. Es steht der vergebenden Behörde
frei, im Rahmen des Zuschlages über den Ausschluss zu befinden. In solchen
Fällen impliziert die Zuschlagsverfügung den Ausschluss (vgl. Eidgenössische
Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen, Entscheid vom 7.
November 1997 in: Baurecht 4/98, S. 126 Nr. 335 E. 3; Entscheid
vom 8. Februar 2000 in: Baurecht 4/2000, S. 124 Nr. S30). Dem
nicht berücksichtigten Anbieter entsteht dadurch kein Rechtsnachteil, kann er
doch mit der Anfechtung der Zuschlagsverfügung auch geltend machen, er sei zu
Unrecht vom Verfahren ausgeschlossen worden.
b) Die Beschwerdeführerin hat der
ausgefüllten Offerte neben einer Referenzliste sowie einer Präsentation der
Firma eine Seite "Spezielle Bedingungen bei Arbeiten mit asbesthaltigen
Stoffen" beigefügt. Es handelt sich dabei vorwiegend um Massnahmen, welche
der Unternehmer bei Arbeiten mit asbesthaltigen Stoffen zu berücksichtigen hat,
so die Beachtung einschlägiger Verordnungen und Richtlinien sowie
SUVA-Merkblätter, die Unterweisung der an den Arbeiten beteiligten Personen
über die Gesundheitsrisiken und entsprechenden Personen- und
Umweltschutzmassnahmen, das Verbot der Freilegung und Bearbeitung von
asbesthaltigen Stoffen vor Sanierungsbeginn, die Anordnung, dass Unterdruckhaltegeräte
auch ausserhalb der Arbeitszeit eingeschaltet sein müssen, die Garantie der
Einhaltung bestimmter Raumluftqualität, die Information des verantwortlichen
Chauffeurs bei Transport der asbesthaltigen Abfälle usw. Daneben enthält dieses
Beiblatt auch den Hinweis, dass bauseits eine "Bauschuttmulde für
asbestfreie Abfälle" zur Verfügung zu stellen ist. Letzteres steht in
Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen, S. 3, Pos. 307
"Abfallentsorgung", wonach keine Mulden zur Verfügung stehen. Dieser
Widerspruch ist aber völlig untergeordneter Natur und hätte auf einfachste
Weise bereinigt werden können. Er rechtfertigt auf keinen Fall den Ausschluss
der Beschwerdeführerin vom Verfahren, weil diese den Angebotstext
unzulässigerweise abgeändert habe.
c) Auch der Kalkulationsirrtum, welcher der
Beschwerdeführerin unterlaufen sei, bzw. die krasse Differenz in der Position
"Asbestentfernung" rechtfertigt keinen Ausschluss der
Beschwerdeführerin vom Verfahren. Vorab ist festzuhalten, dass der Vergleich
einzelner Positionen zwischen den einzelnen Anbietern oft wenig aussagekräftig
ist. Dies zeigt sich sehr schön im vorliegenden Fall, wo die Beschwerdeführerin
wohl hinsichtlich der Position 300 "Asbestentfernung" einen
Offertpreis eingesetzt hatte, welcher nur rund 1/3 jenem der Mitbeteiligten
entsprach, anderseits aber in der Position 101 "Baustelleninstallation"
mit Fr. 50'000.- einen Preis einsetzte, welcher mehr als viermal so hoch
war wie jener des Mitbewerbers (Fr. 12'000.-). Gesamthaft gesehen lag das
Angebot der Beschwerdeführerin rund 22% (Eingabesumme) bzw. 9,4% (korrigierte
Angebotssumme) unter dem Angebot der Mitbeteiligten, was bei der vorliegenden
Arbeitsgattung nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden kann. Zudem
spricht die Submissionsverordnung kein grundsätzliches Verbot von
Unterangeboten aus (RB 1999 Nr. 55 = BEZ 1999 Nr. 13; auch zum
Folgenden). Nach § 30 SubmV kann die Vergabestelle, wenn sie ein Angebot
erhält, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, beim
Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass dieser die
Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann;
unzulässig ist auf jeden Fall ein Ausschluss, ohne dass der Anbieter
Gelegenheit erhalten hat, die Seriosität seines Angebots darzutun. Vorbehalten
ist der Ausschluss von Angeboten, die gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts
verstossen, namentlich beim Versuch eines marktmächtigen Anbieters (oder eines
Zusammenschlusses von Bietern; vgl. § 26 Abs. 1 lit. e SubmV),
die Mitbewerber durch gezieltes Unterbieten ihrer Preise vom Markt zu
verdrängen. Für Letzteres bestehen hier keinerlei Anhaltspunkte. Vorliegend
hätte es mithin genügt, wenn die Beschwerdegegnerin sich bei der
Beschwerdeführerin vergewissert hätte, dass diese die Teilnahmebedingungen
einhält und die Auftragsbedingungen erfüllt. Es bestand kein Grund, aus der
Preisdifferenz zu schliessen, die Beschwerdeführerin werde die Arbeiten,
insbesondere die Asbestentfernung selber, qualitativ nicht einwandfrei
ausführen. Hierzu bestand umso weniger Anlass, als die Beschwerdeführerin auf
Schadstoffsanierungen, insbesondere Asbest, spezialisiert ist und gemäss
Referenzliste schon bei verschiedenen grösseren Vorhaben Asbestsanierungen
vorgenommen hat.
d) Wer im Submissionsverfahren eine Offerte
einreicht, bleibt während einer bestimmten Zeit an dieses Angebot gebunden.
Eine Änderung dieses Angebots ist während dessen Geltungsdauer nur zulässig,
soweit es um die Berichtigung offensichtlicher Fehler wie Rechnungs- oder
Schreibfehler im Sinn von § 27 Abs. 2 SubmV geht. Der
"Kalkulationsirrtum" der Beschwerdeführerin war kein solcher Fehler:
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 8. November 2001
ausführt, hat sie am 9. Oktober 2001 ihr Angebot auf Fr. 177'511.05
korrigiert. Diese Änderung der Offertsumme gab nur dann Sinn und kann nicht
anders verstanden werden, als dass die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches
Angebot nicht mehr aufrecht erhalten wollte. Eine Rücknahme des ursprünglichen
Angebots vor Ablauf der Geltungsdauer ist jedoch nicht möglich. Das nachträgliche
neue Angebot ist dagegen verspätet und damit unzulässig. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
5.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
i.V. mit § 70 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihr von
vornherein nicht zu.
b) Die
Vergabebehörde darf den Vertrag mit dem von ihr ausgewählten Anbieter erst dann
abschliessen, wenn sie nicht mehr damit rechnen muss, dass gegen ihren Entscheid
eine Beschwerde eingeht oder einer eingegangenen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt wird (Art. 14 Abs. 1 IVöB). Im Sinn einer einfach zu
handhabenden Regel ist es ihr erlaubt, den Vertrag zu schliessen, sobald ihr
vom Verwaltungsgericht eine Frist für die Beschwerdeantwort angesetzt wird,
ohne dass gleichzeitig eine – allenfalls vorläufige – Anordnung
betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung getroffen wird (RB 1999
Nr. 66 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 1). Diese Regel hat die
Beschwerdegegnerin vorliegend missachtet, indem sie den Vertrag über die
Asbestentfernung bereits am 2. November 2001 und damit weit vor der
Fristansetzung für eine Beschwerdeantwort abschloss. Der allgemeine Hinweis
auf ”gesundheitliche Erwägungen” vermag keine ausserordentliche Dringlichkeit
zu begründen, die zu einer Durchbrechung der allgemeinen Regel führen würde.
Hat sich somit die Beschwerdegegnerin über verfahrensrechtliche Regeln
hinweggesetzt, so rechtfertigt es sich ungeachtet ihres Obsiegens nicht, ihr
eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N.34).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...