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Entscheid

VB.2001.00361

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00361

19. Juni 2002Deutsch16 min

(URT.2002.6794)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der "Zweckverband Pflegeheim X"

führte von Februar bis Juli 2000 ein zweistu­figes Submissionsverfahren für die

Vergabe eines Projektierungsauftrags betreffend Um­bau und Sanierung seines

Pflegeheims in Z durch. Aufgrund der Präqualifikation wurden fünf Projektteams

zur Einreichung eines Angebots in der zweiten Stufe des Wettbewerbs eingeladen.

Nach Prüfung der eingegangenen Angebote forderte der Zweckverband die beiden

Teams, welche am besten bewertet waren, nämlich die Firma D, und das General­planerteam

A, bestehend aus den Architekturbüros A1 und A2, zu einer Überarbeitung ihrer

Projekte auf. Mit Ent­scheid vom 14. Juli 2000 vergab der Zweckverband den

Auftrag an die Firma D.

Erwägungen

II. Gegen diesen Ent­scheid erhoben die im

Generalplanerteam A zusammenge­schlossenen Architekturbüros am 27. Juli 2000

Beschwerde an das Ver­wal­tungs­ge­richt (Verfahren VB.2000.00261). Ein Gesuch

um aufschiebende Wirkung wurde vom Gericht abgelehnt, worauf der Zweckverband

den Vertrag mit der Firma D abschloss. Mit Urteil vom 10. Mai 2001 hiess das

Ver­wal­tungs­ge­richt die Be­­schwer­de gut und stellte fest, dass der

Vergabeentscheid vom 14. Juli 2000 rechtswidrig sei.

III. Gegen das Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richt

erhob der Zweckverband am 25. Juni 2001 staatsrechtliche Be­schwer­de an das

Bun­des­ge­richt. Mit Urteil vom 12. Oktober 2001 hiess dieses die Be­schwer­de

gut und hob den Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts auf.

IV. Am 14. März 2002 führte eine Abordnung

des Gerichts eine Beweisverhand­lung durch, an welcher 11 Zeugen einvernommen

sowie der Be­schwer­de­füh­rer Nr. A2 per­sönlich befragt wurden. Mit Eingaben

vom 29. April und 21. Mai 2002 nahmen die Par­teien zum Ergebnis des

Beweisverfahrens Stellung.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid

des Bundesgerichts wird das kanto­nale Verfahren in dem Zustand wieder

aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Ent­scheids

befunden hat (Jean-François Poudret, Commen­taire de la loi fédérale

d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, Art. 66 N. 1.2). Für die erneute

Beurteilung durch das Ver­wal­tungs­ge­richt sind die entscheidwesentlichen

Erwä­gun­gen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder

Tatsachen, zu de­nen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch

in Betracht gezogen werden (Poudret, Art. 66 N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungs­verfahren und Verwal­tungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhi­now/Hein­rich Kol­ler/Christina Kiss,

Öffentliches Prozessrecht und Justizver­fas­sungs­recht des Bundes, Basel 1996,

Rz. 1586).

2.

Die im Be­schwer­deverfahren

thematisierten Rechts- und Sachfragen wurden be­reits weitgehend im Urteil des

Ver­wal­tungs­ge­richts vom 10. Mai 2001 beurteilt. Auf diese Ausführungen kann

verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen beschränken sich auf Fragen,

welche in der Folge des bundesgerichtlichen Ent­scheids einer ergänzenden Klä­rung

bedürfen.

3.

In der letzten Phase des Vergabeverfahrens

hatte der Be­schwer­de­geg­ner die bei­den verbliebenen Bewerber, nämlich die

Be­schwer­de­füh­renden des vorliegenden Verfah­rens sowie die Mitbeteiligte,

dazu aufgefordert, die von ihnen präsentierten Vorprojekte hin­sichtlich

verschiedener Punkte zu überarbeiten. Unter anderem wurde ihnen mitgeteilt,

dass die Sanierungskosten unter 20 Millionen Franken liegen müssten. Vor der

Überarbei­tung hatte das Projekt der Be­schwer­de­füh­renden eine

Kostenschätzung von Fr. 21'200'000.-, jenes der Mitbeteiligten eine solche

von Fr. 16'225'000.- aufgewiesen.

In der Folge reichten die Be­schwer­de­füh­renden

ein überarbeitetes Vorprojekt mit einer Kostenschätzung von

Fr. 19'000'000.-, einschliesslich einer Reserve von 8,6 %, ein

(Kostenschätzung vom 11. Ju­li 2000). Die überarbeitete Kostenschätzung

der Mitbeteilig­ten belief sich auf Fr. 16'500'000.-, worin Reserven von

rund 3,6 % sowie Kosten für pro­visorische Pavillonbauten von rund

1,2 % enthalten waren (Kostenschätzung vom 12. Juli 2000). Damit hatten

beide Anbieter die Kostenvorgabe von 20 Millionen eingehalten. Die Be­schwer­de­füh­renden

machen jedoch geltend, ihrem Vertreter sei anlässlich der Präsenta­tion des

überarbeiteten Projekts am 14. Juli 2000 durch den Verwaltungsratspräsidenten

des Be­schwer­de­geg­ners mitgeteilt worden, dass eine noch tiefere

Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken hätte beachtet werden müssen.

Aufgrund der damaligen Äusserung hätten sie überdies annehmen müssen, dass die

Mitbeteiligte schon früher über dieses Kos­tenziel orientiert worden sei. Der

Be­schwer­de­geg­ner bestreitet, dass eine Aussage dieses Inhalts gemacht

worden sei. Zum Beweis für seine Sachdarstellung beantragte er die Ein­vernahme

aller an der Präsentation vom 14. Juli 2000 anwesenden Mitglieder des Beurtei­lungsgremiums.

Im Urteil vom 10. Mai 2001 wies das Ver­wal­tungs­ge­richt

darauf hin, dass der Prä­sident des Beurteilungsgremiums unbestrittenermassen

bereits an der Delegiertenversamm­lung des Zweckverbandes vom 20. Juni 2000

einen Betrag der Baukosten von ca. 18 Mil­lio­nen genannt hatte. Damit habe er

zumindest erkennen lassen, dass diese Grössenordnung für den Be­schwer­de­geg­ner

von Bedeutung sei. Dass dieser Betrag beim Zuschlag keine Rolle gespielt habe,

erachtete das Gericht als unglaubwürdig; bei realistischer Betrachtung müsse

davon ausgegangen werden, dass der anvisierte Betrag von 18 Millio­nen Franken

beim Vergabeentscheid – wenn nicht als absolute Grösse, so doch als Ziel­vor­gabe

– von Bedeutung gewesen sei. Da diese Vorgabe den Be­schwer­de­füh­renden nicht

rechtzeitig be­kannt gegeben worden sei, stelle deren Einbezug in die

Beurteilung der Angebote ein un­zulässiges Kriterium dar. Aus diesem Grund

erachtete es die Be­schwer­de als begründet.

Nach den Erwägungen des bun­des­ge­richtlichen

Urteils vom 12. Oktober 2001 wa­ren die vom Ver­wal­tungs­ge­richt erwähnten

Gründe indessen nicht derart schlüssig, dass sie einen Verzicht auf die Abnahme

der vom Be­schwer­de­geg­ner angebotenen Beweise, insbe­sondere die Einvernahme

der genannten Zeugen, gerechtfertigt hätten. Diese Beweisabnah­me war daher im

vorliegenden Verfahren nachzuholen.

4.

An der Beweisverhandlung vom 14. März 2002

wurden die Mitglieder des Beur­teilungsgremiums (stimmberechtigte ebenso wie

beratende), die an der Präsentation der überarbeiteten Projekte vom 14. Juli

2000.

teilgenommen hatten, als Zeugen befragt. Ledig­lich auf die Befragung des

Mitglieds G, der sich mit einem triftigen Grund entschuldigt hatte, wurde

verzichtet, und anstelle des technischen Beraters H, der an der fraglichen Sit­zung

vom 14. Juli 2000 nicht hatte teilnehmen können, wurde der ihn vertretende I

einver­nommen. Ferner wurden der Verwaltungsratspräsident der Be­schwer­de­füh­re­rin

Nr. A1, K, als Zeuge und der Be­schwer­de­füh­rer Nr. A2 persönlich befragt.

Gegenstand des Beweisverfahrens war die

Sachdarstellung der Be­schwer­de­füh­ren­den, wonach ihnen anlässlich der

Präsentation des überarbeiteten Projekts am 14. Juli 2000 von Seiten des Be­schwer­de­geg­ners

mitgeteilt worden sei, dass eine Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken

hätte beachtet werden müssen. Nach ihren Angaben hatte der Ver­waltungsratspräsident

des Be­schwer­de­geg­ners, M, an jener Sitzung gefragt: "Wir hatten doch

eine Kostenvorgabe von 18 Millionen; hat man ihnen das nicht gesagt?"

In den Einvernahmen wurde diese Darstellung

lediglich vom Verwaltungsratspräsi­denten der Be­schwer­de­füh­re­rin Nr. A1,

Herrn K, bestätigt. Nach seinen Aussagen war an der Sitzung vom 14. Juli 2000

eine Äusserung diesen Inhalts an Herrn O gerichtet wor­den. Ferner gab der Be­schwer­de­füh­rer

Nr. A2, der selber nicht an der Präsentation teilgenom­men hatte, zu Protokoll,

dass K ihm nach der Sitzung sehr aufgebracht telefoniert habe, weil plötzlich

ein neues Kostendach in der Höhe von 18 Millionen genannt worden sei. Ausserdem

habe er im September 2001 an einem privaten Anlass das Jury-Mitglied P ge­troffen,

das ihm die fragliche Äusserung bezüglich einer Kostenvorgabe von 18 Millionen

bestätigt habe.

Von den übrigen Zeugen erinnerte sich einzig

Herr O, dass M einen Betrag von 18 Millionen erwähnt habe. Dabei habe es

sich jedoch um ein bilaterales Gespräch zwi­schen ihm (O) und M gehandelt, bei

welchem M auf den Projektierungskredit Bezug ge­nommen habe. Im Zusammenhang

mit dem Projek­tie­rungskredit sei ein Betrag von 18 Millionen ermittelt

worden, doch habe dieser für die Beurteilung der Projekte keine Bedeu­tung

gehabt. Der Zeuge P hielt es für möglich, dass ein Kos­tendach von 18 Millio­nen

erwähnt worden sei, doch wisse er dies nicht mehr genau. Die übrigen Zeugen

sowie die Zeugin Q erinnerten sich nicht, an der fraglichen Sitzung eine

Äusserung betreffend eine Kostenvorgabe von 18 Millionen gehört zu haben.

Soweit sie überhaupt Aussagen zu den erwarteten Kosten machten, gingen sie

davon aus, dass eine Limite von 20 Millionen gegolten habe. Sie stellten auch

durchwegs in Abrede, dass bei der internen Beurteilung der beiden Projekte eine

tiefere Limite beachtet worden sei. Zur Nennung eines Betrags von

18.

Millionen anlässlich der Delegiertenversammlung vom 20. Juni 2000

erklärte M, dass es dabei auch um einen politischen Aspekt gegangen sei; man

habe befürchtet, dass das Projekt an der Delegiertenversammlung scheitern

könnte, und testen wollen, ob ein Vor­schlag in dieser Kostenhöhe Chancen habe.

Aufgrund dieser Aussagen kann die Darstellung

der Be­schwer­de­füh­renden, wonach anlässlich der Präsentation vom 14. Juli

2000.

eine Kostenvorgabe von 18 Millionen Fran­ken erwähnt worden sei, nicht als

bewiesen gelten. Auf die Aussage des Zeugen K allein, der als

Mehrheitsteilhaber und Verwaltungsratspräsident der Be­schwer­de­füh­re­rin Nr.

A1 ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Prozesses hat, kann nicht

abgestellt werden. Seine Aussagen wirkten zwar durchaus glaubwürdig. Dasselbe

gilt jedoch auch für die übrigen Zeugen; für eine Absprache unter den Zeugen,

wie sie der Vertreter der Be­schwer­de­füh­renden vermutet, bestehen keine

Anhaltspunkte. Es kann denn auch nicht ausge­schlos­sen werden, dass die

Wahrnehmung von K auf einem Missverständnis beruhte, in­dem er der vom Zeugen O

bestätigten "bilateralen" Erwähnung eines Betrags von 18 Mil­lionen

durch M eine Bedeutung beimass, welche dieser nicht entsprach. Nicht abgestellt

werden kann sodann auch auf die Ausführungen in der persönlichen Befragung von

S, der von einem im Anschluss an die Präsentation geführten Telefongespräch

sowie einer Be­gegnung mit dem Zeugen P berichtete; Aussagen in der

persönlichen Befragung vermögen für sich allein keinen Beweis zu bilden, soweit

sie zu Gunsten des Befragten lauten (vgl. § 149 Abs. 3 der Zivilprozessordnung

vom 13. Juni 1976).

Die Ausführungen der Be­schwer­de­füh­renden

in ihrer Stellungnahme zum Bewei­s­ergebnis vermögen keine andere Würdigung zu

rechtfertigen. Sie weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der Ent­scheid über

den Zuschlag im Beurteilungsgremium offensichtlich umstritten war. So waren

einzelne Zeugen der Meinung, dass über architektonische Fragen mangels

Fachwissen nicht habe diskutiert werden können bzw. dass der Kostenfrage ein zu

grosses Gewicht beigemessen worden sei. Wesentlich ist jedoch, dass auch die

Mitglieder des Beurteilungsgremiums, die dessen Beratungen als unbefriedigend

empfanden und of­fensichtlich das Projekt der Be­schwer­de­füh­renden

vorgezogen hätten, keine Hinweise auf eine Kostenvorgabe von 18 Millionen geben

konnten. Die Ausführungen der Be­schwer­de­füh­renden zur unterschiedlichen

Interessenlage verschiedener Zeugen erweisen sich inso­fern als unbehelflich.

Dass die Aussagen der Zeugen zur Beratung des Beurteilungsgremi­ums,

insbesondere zur Bedeutung, welche die Kosten und andere Gesichtspunkte beim

Ent­scheid spielten, teilweise auseinander gingen, ist demgegenüber von

untergeordneter Bedeutung und vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich

in Frage zu stellen. Dass die Kostenfrage bei der Beurteilung der Projekte eine

Rolle spielte, war zulässig (vgl. den ersten Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts

vom 10. Mai 2001, E. 4a), und es ist im Übrigen auch nicht die Aufgabe des Be­weisverfahrens,

die internen Abläufe bei der Entscheidfin­dung des Beurteilungsgremiums zu

klären.

5.

Aufgrund des Beweisergebnisses ist somit

nicht davon auszugehen, dass anläss­lich der Präsentation vom 14. Juli 2000

eine Kostenvorgabe von 18 Millionen Franken er­wähnt worden ist. Angesichts des

eindeutigen Ergebnisses der Aussagen kann entgegen den Erwägungen des Urteils

vom 10. Mai 2001 auch aus der Äusserung, die der Präsident des

Beurteilungsgremiums an der Delegiertenversamm­lung des Zweckverbandes vom

20.

Juni 2000 gemacht hatte, kein gegenteiliger Schluss gezogen werden.

Die Erklärung, welche der Zeuge M für den damals genannten Betrag der Baukosten

von ca. 18 Millionen gegeben hat, erscheint durchaus als plausibel. Die

vom Zeugen O für die Herleitung des Betrages von 18 Millionen gegebene

Begründung, wonach dieser einem Mittelwert aus den Kostenschätzungen der beiden

Teams von 16 bzw. 19 Millionen entsprochen habe, kann allerdings nicht

zutreffen, denn die überarbeiteten Vorprojekte, welche diese Zahlen ent­hielten,

wurden erst am 12. Juli 2000, also nach der Delegiertenversamm­lung vom 20.

Juni 2000, eingereicht. Zum selben ungefähren Resultat konnte jedoch auch eine

Mittelung zwi­schen den früheren Kostenschätzungen von rund 16 bzw. 21

Millionen führen. Die Aus­sage des Zeugen erscheint daher auch in diesem Punkt

nicht von vornherein als unglaub­würdig.

Es besteht somit kein ausreichender Grund für

die Annahme, dass eine Kostenvor­gabe von 18 Millionen Franken bestanden habe.

Die Annahme einer derartigen Vorgabe, die mangels rechtzeitiger Bekanntgabe ein

unzulässiges Vergabekriterium dargestellt hätte, war jedoch die Grundlage des

gutheissenden Be­schwer­deentscheids vom 10. Mai 2001.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, eine

Würdigung der Zeugenaussagen von K und der persönlichen Befragung von S

einerseits sowie der Zeugenaussagen der Mitglie­der des Beurteilungsgremiums

anderseits führten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, wäre gleichwohl

festzuhalten, dass der Beweis für die behauptete Kos­tenvorgabe in der Höhe von

18.

Millionen nicht habe erbracht werden können und die Beschwerdeführenden

demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätten. Die objektive

Beweislast trifft diesbezüglich nämlich die Beschwerdeführenden, da diese

daraus Rechte ableiten. Dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch den

Untersuchungsgrundsatz geprägt ist, än­dert an der objektiven Beweislast nichts

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5).

6.

Nachdem die Grundlage des gutheissenden Be­schwer­deentscheids

vom 10. Mai 2001 dahinfällt, sind noch die weiteren von den Be­schwer­de­füh­renden

im Verfahren VB.2000.00261 erhobenen Einwendungen zu prüfen, soweit diese mit

dem Be­schwer­de­entscheid vom 10. Mai 2001 nicht bereits beurteilt wurden.

Dabei handelt es sich im We­sentlichen um materielle Einwände gegen die

Beurteilung der überarbeiteten Projekte durch den Be­schwer­de­geg­ner.

a) In der angefochtenen Verfügung vom 14.

Juli 2000 führte der Be­schwer­de­geg­ner zu deren Begründung aus, eine erneute

Prüfung der wesentlichen Beurteilungspunkte habe ergeben, dass der Vorschlag

der Mitbeteiligten in architektonischer Hinsicht, Gestaltung der Eingangspartie

und bezüglich der betrieblichen Abläufe eher den Vorstellungen des

Beurteilungsgremiums entspreche. Zudem lägen die angebotenen Honorarkonditionen

so­wie Kostenschätzungen günstiger. Der Be­schwer­de­geg­ner verweist damit

sinngemäss auf die Stellungnahme des Beurteilungsgremiums an dessen Sitzung vom

14.

Juli 2000. Diese ist in einem Dokument vom 20. Juli 2000 zusammengefasst,

auf welches auch die Be­schwer­­de­füh­renden Bezug nehmen. In der Be­schwer­deantwort

beruft sich der Be­schwer­de­geg­ner zur Begründung seines Ent­scheids auf die

Stellungnahmen des Beurteilungsgremiums an dessen Sitzungen vom 6./7. Juni und

20.

Juli 2000 sowie auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli

2000.

Nachdem das Beurteilungsgremium in der

Sitzung vom 6./7. Juni 2000 die beiden Projekte der Be­schwer­de­füh­renden und

der Mitbeteiligten als gleichwertig beurteilt hatte, musste es am 14. Juli 2000

aufgrund der überarbeiteten Projekte eine Wahl zwischen den beiden Anbietern

treffen. Die Zusammenfassung der Sitzung vom 14. Juli 2000 enthält eine

Gegenüberstellung der architektonischen und betrieblichen Qua­litäten beider

Projekte sowie einen Vergleich der Kostenschätzungen. Im Ergebnis gelangt das

Beurteilungsgre­mium zum Schluss, dass der Vorschlag der Mitbeteiligten in

archi­tek­tonischer Hinsicht und bezüglich der betrieblichen Abläufe im

Gesamten eher den Vor­stellungen des Gre­miums entspreche, obschon die

Pflegeabteilungen noch zu verbessern seien. Zudem lägen die angebotenen

Honorarkonditionen sowie die Kostenschätzung bei diesem Projekt güns­tiger. Es

empfiehlt daher, den Zuschlag der Mitbeteiligten zu erteilen.

b) Die Be­schwer­de­füh­renden beanstanden

die Beurteilung als "sehr dürftig" und ten­denziös. So seien die in

der Sitzung vom 6./7. Juni 2000 als problematisch gewerteten Belange des

Projekts der Mitbeteiligten nur teilweise behoben worden. Die negativ beur­teilte

Auffüllung der Höfe bleibe bestehen. In einem andern Punkt führe die

architektoni­sche Verbesserung (Verzicht auf die Absenkung des Mitteltrakts) zu

Nachteilen betriebli­cher Art; dennoch werde in der erneuten Beurteilung

behauptet, die betrieblichen Abläufe des Projekts seien verbessert worden.

Ferner habe die Verlegung der Nasszellen in die Zim­mer dazu geführt, dass die

Zimmer sehr klein seien, was auch vom Beurteilungsgre­mium als Nachteil erkannt

werde. Die Benützung der Nasszellen von zwei Seiten sei eben­falls ungünstig.

Anderseits verwahren sich die Be­schwer­de­füh­renden

gegen ihres Erachtens unbe­rechtigte Kritik an ihrem eigenen Projekt. Den wiederholt

beanstandeten Vorbau, dessen Grösse und Nutzen nach Meinung des

Beurteilungsgremiums "nicht schlüssig beantwortet" werden könne,

hätten sie aus architektonischer Überzeugung beibehalten, aber gestalterisch

wesentlich überarbeitet. Die Haltung des Beurteilungsgremiums sei

widersprüchlich, wenn es diesen Eingangsbereich offenbar als zu gross erachte,

denjenigen der Mitbeteiligten da­gegen als zu eng beanstande.

Unzutreffenderweise würden ferner vier Zimmer im Projekt der Be­schwer­de­füh­renden

als Nordzimmer bezeichnet, obschon diese gleichzeitig auch ein Fenster gegen

Osten oder Westen aufwiesen. Einzuräumen sei einzig, dass das Siegerpro­jekt

bezüglich Honorarkonditionen und geschätzter Baukosten etwas günstiger sei.

Diesem Aspekt sei aber offenbar ein Gewicht beigemessen worden, das die bekannt

gegebene Ge­wichtung des Kriteriums Wirtschaftlichkeit übersteige. Die Be­schwer­de­füh­renden

weisen überdies darauf hin, dass zwei Anbieter, deren Projekte bereits im

Rahmen der ersten Be­urteilung vom 6./7. Juni 2000 ausgeschieden seien, sich

ebenfalls schriftlich über die dürf­tige Begründung der Jury beschwert hätten.

c) Bei den angesprochenen Fragen handelt es

sich durchwegs um Wertungen, die grundsätzlich im Ermessen der Vergabestelle

liegen und vom Ver­wal­tungs­ge­richt nicht überprüft werden können (Art. 16

Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öf­fentliche Beschaffungswesen

vom 25. November 1994 [IVöB]). Zu prüfen ist lediglich eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999

Nr. 26 E. 6a = ZBl 101/2000, S. 271). Die vom Beurteilungsgremium

angestellten Überlegungen, auf die sich auch der Be­schwer­de­geg­ner zur

Begründung seines Ent­scheids stützt, sind zwar, wie die Be­schwer­de­füh­renden

zu Recht feststellen, nicht in jeder Hinsicht völlig widerspruchsfrei, was wohl

auf die bekanntermassen gegensätzlichen Meinungen innerhalb des Gremiums

zurückzuführen ist. Sie erscheinen jedoch insgesamt als sachliche

Auseinandersetzung mit den Vor- und Nachteilen der beiden Projekte und können

nicht als Ausdruck eines Missbrauchs oder einer Überschreitung des Ermessens

gewertet werden.

Die Be­schwer­de erweist sich daher auch in

diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Dem Ausgang des Verfahrens gemäss werden

die Be­schwer­de­füh­renden kosten­pflichtig, und sie haben dem Be­schwer­de­geg­ner

eine angemessene Par­tei­ent­schä­di­gung aus­zurichten. Der Rechtsvertreter

des Be­schwer­de­geg­ners reichte am 29. April 2002 eine Honorarnote ein, in

welcher er seinen Aufwand für das gesamte Be­schwer­dever­fah­ren (VB.

2000.00261

und VB.2001.00361) auf insgesamt Fr. 43'077.90 bezifferte. Gestützt

auf § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/6.

September 1987 (VRG) wird jedoch im Verfahren vor Ver­wal­tungs­ge­richt keine

kostendeckende, sondern nur eine angemessene Entschädigung zugesprochen; das

Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass die obsiegende Partei einen Teil ihrer

Aufwendungen selbst zu tragen hat (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 17 N. 36; BGr, 7. Juli 1998, URP 1998, S. 538). Die Entschä­digung

wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem

Zeit­aufwand und den Barauslagen bemessen (§ 12 Abs. 1 der Ver­ord­nung über

die Gebüh­ren, Kos­ten und Entschädigungen im Verfahren vor Ver­wal­tungs­ge­richt

vom 26. Juni 1997). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die

vermögensrechtliche Tragweite des Verfahrens nach der Abweisung des Gesuchs um

aufschiebende Wirkung mit der Prä­sidialverfügung vom 1. September 2000 stark

reduziert war. Anderseits war der Zeitauf­wand der Parteivertreter, nicht

zuletzt auch im Zusammenhang mit den umfangreichen Zeugeneinvernahmen,

zweifellos erheblich. In Anbetracht aller Gesichtspunkte erscheint eine Par­tei­ent­schä­di­gung

an den Be­schwer­de­geg­ner von insgesamt Fr. 6'000.- als angemes­sen.

Demgemäss entscheidet das

Verwaltungsgericht:

1.

Die Be­schwer­de wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf:

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 578.20 Zeugengelder,

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'788.20 Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Be­schwer­de­füh­ren­den

auferlegt.

4.

Die Be­schwer­de­füh­ren­den Nr. A1 und

Nr. A2 werden verpflichtet, dem Be­schwer­de­geg­ner je eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von Fr. 6'000.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent­scheids.

5.