Lexipedia

Entscheid

VB.2001.00362

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00362

31. Januar 2002Deutsch8 min

(URT.2002.6630)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 2. März 2000 teilte B dem

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit, er übernehme von C deren

Personenwagen samt den Kontrollschildern, weshalb er das Gesuch stelle, den

bestehenden Fahrzeugausweis entweder auf seinen Namen umzuschreiben oder aber einen

neuen, auf seinen Namen lautenden Fahrzeugausweis auszustellen. Diesem Gesuch

stimmte C unterschriftlich zu. Mit Schreiben vom 21. März 2000 lehnte das Stras­sen­verkehrsamt

das Gesuch ab, woraufhin B am 29. März 2000 vom Strassenverkehrsamt eine Begründung

verlangte. Am 3. April 2000 lieferte das Strassenverkehrsamt die gewünschte

Begründung und wies insbesondere darauf hin, dass gemäss § 3 Abs. 3 der Verkehrsabgabenverordnung

vom 23. November 1983/15. Februar 1995 Kontrollschilder nur unter Personen, die

in direkter Linie verwandt seien, sowie unter Geschwistern und Ehegat­ten

abgetreten werden könnten. Nach einem weiteren Briefwechsel verlangte B am 28.

Juni 2000 (Postaufgabe; irr­tümlich mit "27. April 2000" datiert) vom

Strassenverkehrsamt eine rekursfähige Verfügung.

Mit Verfügung vom 3. Juli 2000 verweigerte

die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt) B mit Hinweis

auf § 3 Abs. 3 der Verkehrsabgaben­­verordnung die Abtretung der

Kontrollschilder und führte ergänzend aus, als Behörde sei sie verpflich­tet,

sich bei der Ab- und Weitergabe der Kontrollschilder nach die­ser Vorschrift zu

richten, welche die Abtretung der besagten Kontrollschilder durch C an ihn

ausschliesse.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung erhob B am 25. Juli

2000.

Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, es sei das Strassenverkehrsamt

anzuweisen, den Halternamen für die Num­mernschilder auf seinen Namen

umzuschreiben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, Kontrollschilder

seien grundsätzlich fahrzeug- und nicht halterbezogen, weshalb § 3 Abs. 3

der Verkehrsabgabenverordnung bundesrechtswidrig sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2

lit. d des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958

(SVG) sei es Sache des Bundes, Vorschriften über Fahr- und Fahrzeugausweise zu

erlassen.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2001 wies der

Regierungsrat den Rekurs von B ab und legte dar, dass der Bund die

verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz wahrgenommen habe und im

Strassenverkehrsgesetz (SVG) bzw. in der Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV)

namentlich die Zulassung von Motorfahrzeugen und Personen zum Strassenverkehr

regle, wobei den Kantonen der Vollzug obliege und diese zum Erlass ergänzender

Vorschriften befugt seien. Das Bundesrecht enthalte keine Bestimmungen über die

Übertragung der Kon­trollschilder und bestimme lediglich, dass gemäss Art. 87

Abs. 1 VZV das einmal zugeteilte Kontrollschild für den Halter während eines

Jahres reserviert bleibe, und dass nach Art. 87 Abs. 5 VZV nicht der Halter,

sondern die Behörde Eigentümerin der Kon­troll­schil­der sei. Deshalb verletze

§ 3 Abs. 3 der Verkehrsabgabenverordnung das über­geordnete Bun­desrecht nicht.

Der Regierungsrat sei gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und 3 SVG und die

Verordnungskompetenz gemäss § 17 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den

Voll­zug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966

(Verkehrsabgabengesetz) berechtigt gewesen, eine (ergänzende) Regelung für die

Übertragung der Kontrollschilder zu erlassen.

III. Mit Beschwerde vom 7. November 2001

beantragte B dem Verwal­tungsgericht, es sei unter entsprechender Kostenfolge

der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und es seien die Nummernschilder

unter Änderung des Namens des Halters auf dem Auto zu be­lassen. Zur Begründung

wird im Wesentlichen angeführt, Art. 87 VZV schliesse einen Übergang von

Kontrollschildern eines Fahrzeugs, welches vorgeführt, fahr­tüchtig und versichert

sei, auf einen neuen Halter, der das Fahrzeug unterhalte, nicht aus. Die

Vorinstanz habe sich nicht die Mühe genommen, abzuklären, ob die Versteigerung

von Autonummern rechtmässig sei. Dem Strassenverkehrsamt gehe es nur darum, dem

Kanton eine "ziemlich obskure Einnahmequelle" zu verschaffen, was

seines Erachtens rechtswidrig sei. Eine Auto­nummer sei einzig und allein dazu

da, ein sich im Verkehr befindliches Auto zu kennzeich­nen und kundzutun, dass

dieses fahrtüchtig sei und die Versicherung und die Steuern bezahlt seien. Die

Frage nach dem Halter sei absolut unwichtig. Die auch vom Re­gie­rungs­rat

geteilte Auslegung der Beschwerdegegnerin, ein Fahrzeugausweis sei

persönlichkeitsbe­zogen, sei unsinnig. Das Bundesgesetz verlange nämlich nur,

dass bei einem Halterwech­sel ein neuer Versicherungsausweis erstellt werden

müsse. Wenn dieser vorhanden und das Fahrzeug fahrtüchtig sei, dann sei nur der

Name des Halters zu ändern. Daraus er­helle, dass der Fahrzeugausweis wirklich

ein Ausweis für das Fahrzeug und nicht für den Halter sei.

Mit Eingabe vom 23. November 2001 beantragte

die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die grundsätzliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen letztinstanzliche

Anordnungen von Verwaltungsbehörden findet ihre Grundlage in § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Nach § 38

Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung stets ausgeschlos­­sen,

wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Weil dies hier der Fall

ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs.

1.

VRG).

b) Die Vorinstanz hat die verfassungsmässige

Befugnis des Bundes zum Erlass von Vorschriften im Bereich des Strassenverkehrs

und die gesetzlichen Grundlagen, welche den Bundesrat ermächtigen, die zum

Vollzug des SVG notwendigen Vorschriften zu erlassen, richtig dargestellt,

weshalb auf diese Ausführungen im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG verwiesen werden kann. Dasselbe gilt bezüglich der Wiedergabe der im

SVG und in der VZV enthaltenen Vorschriften über die Kontrollschilder und die

Fahrzeugausweise.

2.

Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. c VZV erteilt

der Standortkanton den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn dieser den

entsprechenden Versicherungsnachweis und den alten Fahrzeugausweis beibringt.

Die Haltereigenschaft beurteilt sich gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV nach den

tatsächlichen Verhältnissen, wobei als Halter namentlich jene Person gilt,

welche die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt

und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen

lässt. Wenn das Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug

ersetzt wird, so hat der Halter gemäss Art. 81 Abs. 1 VZV den Fahrzeugausweis

annullieren zu lassen.

Gemäss Art. 87 Abs. 1 VZV bleibt die einmal

zugeteilte Schildnummer für den Hal­­ter reserviert. Die Zuteilung anderer

Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder

entzogen worden sind. Die Kontrollschilder bleiben nach Art. 87 Abs. 5 VZV

Eigentum der Behörde.

Den zitierten Vorschriften ist

unmissverständlich zu entnehmen, dass einerseits der Fahrzeugausweis halter-

und nicht fahrzeugbezogen ist und anderseits die Kontrollschilder im Eigentum

der zuständigen Behörde stehen. Somit geht die Ansicht des Beschwerdeführers,

der Fahrzeugausweis sei personenbezogen, fehl, und zwar deshalb, weil die

angeführ­ten bundesrechtlichen Bestimmungen den Halter eines Fahrzeugs klar

definieren.

3.

a) Nach Art. 106 Abs. 2 SVG haben die

Kantone dieses Gesetz durchzuführen und nach Abs. 3 bleiben sie zuständig zum

Erlass ergänzender Vorschriften über den Stras­senverkehr, ausgenommen für

Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge. Art. 106 Abs. 3 SVG

stellt eine klare bundesrechtliche Kompetenzdelegation an den kantonalen

Gesetzgeber dar. Diese Kompetenzdelegation hat der Kanton Zürich wahrgenom­men.

In der Volksabstimmung vom 11. September 1966 haben die Stimmberechtigten des

Kantons Zürich das Verkehrsabgabengesetz angenommen. In § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes

wurde der Regierungsrat ermächtigt, durch Verordnung die nötigen weiteren

Vorschrif­ten zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes zu erlassen.

Gestützt auf diese Ver­­ordnungskompetenz hat der Regierungsrat am 23. November

1983.

die Verkehrsabgabenverordnung verabschiedet. In § 3 Abs. 3 dieser

Verordnung heisst es, dass unter Personen, die in direkter Linie verwandt sind,

sowie unter Geschwistern und Ehegatten, Kontroll­­schilder abgetreten werden

können. Nach dieser Bestimmung ist es demnach nicht mög­­lich, dass C die

Kontrollschilder an den Beschwerde­führer, der die genannten Eigenschaften

nicht besitzt, abtreten kann.

b) Was die vom Beschwerdeführer als unrechtmässig

bezeichnete Versteigerung von Kontrollschildern anbelangt, so muss in diesem

Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Regierungsrat gestützt auf die

erwähnte Verordnungskompetenz gemäss § 17 Abs. 1 des

Verkehrsabgabengesetzes mit Beschluss vom 15. Februar 1995 § 3 Abs. 2 der

Verkehrsabgabenverordnung abgeändert und bestimmt hat, dass das Strassenverkehrsamt

aufgrund der abgelaufenen Reservationsfrist frei gewordene Kontrollschilder dem

Meist­­bietenden abgeben kann. Die Frage, ob die "Versteigerung" von

Nummernschildern rechtmässig ist, gehört jedoch vorliegend nicht zum

Streitgegenstand und ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu

überprüfen. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch

Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5). Vorliegend geht es allein

um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Kontrollschilder übernehmen dürfe,

und nicht darum, ob die Abgabe frei gewordener Schilder an den Meistbietenden

gemäss § 3 Abs. 2 der Verkehrsabgabenverordnung höherrangiges Recht

verletzt.

c) Es ergibt sich somit einerseits, dass die

in § 3 Abs. 3 der Verkehrsabgabenverord­­nung enthaltene Bestimmung, welche

eine Abgabe von Kontrollschildern nur an in direk­­ter Linie Verwandte sowie an

Geschwister und Ehegatten erlaubt, rechtmässig ist und in keiner Weise gegen

eine bundesrechtliche Bestimmung verstösst. Anderseits ist die Bestim­­mung

über die "Versteigerung" von Kontrollschildern gemäss § 3 Abs. 2 der

genannten Verordnung vorliegend nicht Prozessthema.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...