VB.2001.00362
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00362
31. Januar 2002Deutsch8 min
(URT.2002.6630)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00362
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 31.01.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 07.05.2002 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Abtretung von Kontrollschildern
Unzulässigkeit des Verkaufs eines Oldtimers (bzw. "classic Car") mitsamt Nummernschildern
Der Fahrzeugausweis ist halter- und nicht fahrzeugbezogen. Kontrollschilder können nur an in direkter Linie verwandte Personen oder an Geschwister und Ehegatten abgetreten werden. Die Zulässigkeit der Versteigerung von Kontrollschildern ist nicht Prozessthema.
Stichworte:
ABTRETUNG
CLASSIC CAR
FAHRZEUGAUSWEIS
KONTROLLSCHILDER
NUMMERNSCHILDER
OLDTIMER
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERSTEIGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 25 lit. III d SVG
Art. 106 SVG
§ 17 VAG
§ 3 lit. III VAV
Art. 74 lit. I VZV
Art. 87 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Am 2. März 2000 teilte B dem
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich mit, er übernehme von C deren
Personenwagen samt den Kontrollschildern, weshalb er das Gesuch stelle, den
bestehenden Fahrzeugausweis entweder auf seinen Namen umzuschreiben oder aber einen
neuen, auf seinen Namen lautenden Fahrzeugausweis auszustellen. Diesem Gesuch
stimmte C unterschriftlich zu. Mit Schreiben vom 21. März 2000 lehnte das Strassenverkehrsamt
das Gesuch ab, woraufhin B am 29. März 2000 vom Strassenverkehrsamt eine Begründung
verlangte. Am 3. April 2000 lieferte das Strassenverkehrsamt die gewünschte
Begründung und wies insbesondere darauf hin, dass gemäss § 3 Abs. 3 der Verkehrsabgabenverordnung
vom 23. November 1983/15. Februar 1995 Kontrollschilder nur unter Personen, die
in direkter Linie verwandt seien, sowie unter Geschwistern und Ehegatten
abgetreten werden könnten. Nach einem weiteren Briefwechsel verlangte B am 28.
Juni 2000 (Postaufgabe; irrtümlich mit "27. April 2000" datiert) vom
Strassenverkehrsamt eine rekursfähige Verfügung.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2000 verweigerte
die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt) B mit Hinweis
auf § 3 Abs. 3 der Verkehrsabgabenverordnung die Abtretung der
Kontrollschilder und führte ergänzend aus, als Behörde sei sie verpflichtet,
sich bei der Ab- und Weitergabe der Kontrollschilder nach dieser Vorschrift zu
richten, welche die Abtretung der besagten Kontrollschilder durch C an ihn
ausschliesse.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung erhob B am 25. Juli
2000.
Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, es sei das Strassenverkehrsamt
anzuweisen, den Halternamen für die Nummernschilder auf seinen Namen
umzuschreiben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, Kontrollschilder
seien grundsätzlich fahrzeug- und nicht halterbezogen, weshalb § 3 Abs. 3
der Verkehrsabgabenverordnung bundesrechtswidrig sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2
lit. d des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958
(SVG) sei es Sache des Bundes, Vorschriften über Fahr- und Fahrzeugausweise zu
erlassen.
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2001 wies der
Regierungsrat den Rekurs von B ab und legte dar, dass der Bund die
verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz wahrgenommen habe und im
Strassenverkehrsgesetz (SVG) bzw. in der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV)
namentlich die Zulassung von Motorfahrzeugen und Personen zum Strassenverkehr
regle, wobei den Kantonen der Vollzug obliege und diese zum Erlass ergänzender
Vorschriften befugt seien. Das Bundesrecht enthalte keine Bestimmungen über die
Übertragung der Kontrollschilder und bestimme lediglich, dass gemäss Art. 87
Abs. 1 VZV das einmal zugeteilte Kontrollschild für den Halter während eines
Jahres reserviert bleibe, und dass nach Art. 87 Abs. 5 VZV nicht der Halter,
sondern die Behörde Eigentümerin der Kontrollschilder sei. Deshalb verletze
§ 3 Abs. 3 der Verkehrsabgabenverordnung das übergeordnete Bundesrecht nicht.
Der Regierungsrat sei gestützt auf Art. 106 Abs. 2 und 3 SVG und die
Verordnungskompetenz gemäss § 17 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den
Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966
(Verkehrsabgabengesetz) berechtigt gewesen, eine (ergänzende) Regelung für die
Übertragung der Kontrollschilder zu erlassen.
III. Mit Beschwerde vom 7. November 2001
beantragte B dem Verwaltungsgericht, es sei unter entsprechender Kostenfolge
der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und es seien die Nummernschilder
unter Änderung des Namens des Halters auf dem Auto zu belassen. Zur Begründung
wird im Wesentlichen angeführt, Art. 87 VZV schliesse einen Übergang von
Kontrollschildern eines Fahrzeugs, welches vorgeführt, fahrtüchtig und versichert
sei, auf einen neuen Halter, der das Fahrzeug unterhalte, nicht aus. Die
Vorinstanz habe sich nicht die Mühe genommen, abzuklären, ob die Versteigerung
von Autonummern rechtmässig sei. Dem Strassenverkehrsamt gehe es nur darum, dem
Kanton eine "ziemlich obskure Einnahmequelle" zu verschaffen, was
seines Erachtens rechtswidrig sei. Eine Autonummer sei einzig und allein dazu
da, ein sich im Verkehr befindliches Auto zu kennzeichnen und kundzutun, dass
dieses fahrtüchtig sei und die Versicherung und die Steuern bezahlt seien. Die
Frage nach dem Halter sei absolut unwichtig. Die auch vom Regierungsrat
geteilte Auslegung der Beschwerdegegnerin, ein Fahrzeugausweis sei
persönlichkeitsbezogen, sei unsinnig. Das Bundesgesetz verlange nämlich nur,
dass bei einem Halterwechsel ein neuer Versicherungsausweis erstellt werden
müsse. Wenn dieser vorhanden und das Fahrzeug fahrtüchtig sei, dann sei nur der
Name des Halters zu ändern. Daraus erhelle, dass der Fahrzeugausweis wirklich
ein Ausweis für das Fahrzeug und nicht für den Halter sei.
Mit Eingabe vom 23. November 2001 beantragte
die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen letztinstanzliche
Anordnungen von Verwaltungsbehörden findet ihre Grundlage in § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Nach § 38
Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung stets ausgeschlossen,
wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Weil dies hier der Fall
ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs.
1.
VRG).
b) Die Vorinstanz hat die verfassungsmässige
Befugnis des Bundes zum Erlass von Vorschriften im Bereich des Strassenverkehrs
und die gesetzlichen Grundlagen, welche den Bundesrat ermächtigen, die zum
Vollzug des SVG notwendigen Vorschriften zu erlassen, richtig dargestellt,
weshalb auf diese Ausführungen im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG verwiesen werden kann. Dasselbe gilt bezüglich der Wiedergabe der im
SVG und in der VZV enthaltenen Vorschriften über die Kontrollschilder und die
Fahrzeugausweise.
2.
Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. c VZV erteilt
der Standortkanton den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn dieser den
entsprechenden Versicherungsnachweis und den alten Fahrzeugausweis beibringt.
Die Haltereigenschaft beurteilt sich gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV nach den
tatsächlichen Verhältnissen, wobei als Halter namentlich jene Person gilt,
welche die tatsächliche und dauernde Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt
und es in seinem Interesse oder auf seine Kosten gebraucht oder gebrauchen
lässt. Wenn das Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug
ersetzt wird, so hat der Halter gemäss Art. 81 Abs. 1 VZV den Fahrzeugausweis
annullieren zu lassen.
Gemäss Art. 87 Abs. 1 VZV bleibt die einmal
zugeteilte Schildnummer für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer
Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder
entzogen worden sind. Die Kontrollschilder bleiben nach Art. 87 Abs. 5 VZV
Eigentum der Behörde.
Den zitierten Vorschriften ist
unmissverständlich zu entnehmen, dass einerseits der Fahrzeugausweis halter-
und nicht fahrzeugbezogen ist und anderseits die Kontrollschilder im Eigentum
der zuständigen Behörde stehen. Somit geht die Ansicht des Beschwerdeführers,
der Fahrzeugausweis sei personenbezogen, fehl, und zwar deshalb, weil die
angeführten bundesrechtlichen Bestimmungen den Halter eines Fahrzeugs klar
definieren.
3.
a) Nach Art. 106 Abs. 2 SVG haben die
Kantone dieses Gesetz durchzuführen und nach Abs. 3 bleiben sie zuständig zum
Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für
Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge. Art. 106 Abs. 3 SVG
stellt eine klare bundesrechtliche Kompetenzdelegation an den kantonalen
Gesetzgeber dar. Diese Kompetenzdelegation hat der Kanton Zürich wahrgenommen.
In der Volksabstimmung vom 11. September 1966 haben die Stimmberechtigten des
Kantons Zürich das Verkehrsabgabengesetz angenommen. In § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes
wurde der Regierungsrat ermächtigt, durch Verordnung die nötigen weiteren
Vorschriften zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes zu erlassen.
Gestützt auf diese Verordnungskompetenz hat der Regierungsrat am 23. November
1983.
die Verkehrsabgabenverordnung verabschiedet. In § 3 Abs. 3 dieser
Verordnung heisst es, dass unter Personen, die in direkter Linie verwandt sind,
sowie unter Geschwistern und Ehegatten, Kontrollschilder abgetreten werden
können. Nach dieser Bestimmung ist es demnach nicht möglich, dass C die
Kontrollschilder an den Beschwerdeführer, der die genannten Eigenschaften
nicht besitzt, abtreten kann.
b) Was die vom Beschwerdeführer als unrechtmässig
bezeichnete Versteigerung von Kontrollschildern anbelangt, so muss in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass der Regierungsrat gestützt auf die
erwähnte Verordnungskompetenz gemäss § 17 Abs. 1 des
Verkehrsabgabengesetzes mit Beschluss vom 15. Februar 1995 § 3 Abs. 2 der
Verkehrsabgabenverordnung abgeändert und bestimmt hat, dass das Strassenverkehrsamt
aufgrund der abgelaufenen Reservationsfrist frei gewordene Kontrollschilder dem
Meistbietenden abgeben kann. Die Frage, ob die "Versteigerung" von
Nummernschildern rechtmässig ist, gehört jedoch vorliegend nicht zum
Streitgegenstand und ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu
überprüfen. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5). Vorliegend geht es allein
um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Kontrollschilder übernehmen dürfe,
und nicht darum, ob die Abgabe frei gewordener Schilder an den Meistbietenden
gemäss § 3 Abs. 2 der Verkehrsabgabenverordnung höherrangiges Recht
verletzt.
c) Es ergibt sich somit einerseits, dass die
in § 3 Abs. 3 der Verkehrsabgabenverordnung enthaltene Bestimmung, welche
eine Abgabe von Kontrollschildern nur an in direkter Linie Verwandte sowie an
Geschwister und Ehegatten erlaubt, rechtmässig ist und in keiner Weise gegen
eine bundesrechtliche Bestimmung verstösst. Anderseits ist die Bestimmung
über die "Versteigerung" von Kontrollschildern gemäss § 3 Abs. 2 der
genannten Verordnung vorliegend nicht Prozessthema.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...