VB.2001.00365
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00365
28. Februar 2002Deutsch32 min
(URT.2002.6769)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00365
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.02.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 12.11.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Naturschutzverordnung
Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes vom 27.5.99
Zuständigkeit: Anordnungen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes können auch dann mit Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden, wenn sie in Form einer Verordnung erlassen worden sind; anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1a).
Legitimation im Allgemeinen (E. 2a).
Die Vorinstanz hat die Legitimation zu R e c h t verneint, soweit
- lediglich allgemeine Kritik vorgebracht wird, die sich auf angebliche Unterlassungen der Behörden bezieht (E. 2c/aa-cc);
- die rechtsetzungstechnische Verankerung der Schutzanordnungen beanstandet wird (E. 2c/dd);
- die Legitimationsvoraussetzungen im Rekursverfahren nicht substanziiert worden sind und erst im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht werden (E. 2d/aa-cc).
Die Vorinstanz hat die Legitimation zu U n r e c h t verneint, soweit der Beschwerdeführer als regelmässiger Segler die Verringerung der Anzahl Ankerplätze rügt; diesbezüglich Rückweisung (E. 2e).
Das Verbot, die als Naturschutzzone ausgeschiedene Seefläche mit Schiffen zu befahren (E. 4a), und die Vorschrift, in der Uferschutzzone einen 25 m breiten Abstand zu den Riedbeständen einzuhalten (E. 4b), erweisen sich angesichts der hohen Bedeutung des Schutzgebietes als rechtmässig. Weitere Rügen bezüglich der Ausdehnung der verschiedenen Schutzzonen sind unbegründet (E. 4c-e).
Stichworte:
LEGITIMATION
MOOR
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
PFÄFFIKERSEE
SCHUTZVERORDNUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 53 BSV
§ 203 Abs. I lit. a PBG
§ 329 Abs. II lit. a PBG
§ 338a Abs. I PBG
§ 4 SchutzV Pfäffikersee
§ 41 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der Pfäffikersee ist insbesondere mit
seinen angrenzenden Ufergebieten in verschiedenen Bundesverordnungen als
Objekt von nationaler Bedeutung erfasst, der Pfäffikersee selber in der
Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler als Objekt Nr. 1409 (SR 451.11). Die Hochmoorverordnung
vom
21. Januar 1991 (HMV; SR 451.32) enthält in Anhang 1 als Objekt Nr. 102 das
Torfriet und unter Nr. 103 das Robenhauserriet am Pfäffikersee (südliches
Ende), ein Hoch- und Übergangsmoor von nationaler Bedeutung. Auch im Anhang 1
der Flachmoorverordnung vom 7. September 1994 (FMV; SR 451.33) sind als
Flachmoore von nationaler Bedeutung unter Nr. 2211 das Giwitzenried/Bächliried
und unter Nr. 2212 das Robenhauserried am Pfäffikersee aufgelistet.
Schliesslich führt die Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996 (MLV; SR.
451.35) in Anhang 1 den Pfäffikersee (Objekt Nr. 5) als Moorlandschaft von besonderer
Schönheit und nationaler Bedeutung auf. Für den Pfäffikersee bestand seit dem
2. Dezember 1948 eine kantonale Verordnung zu dessen Schutz (BGE 127
Erwägungen
II 184).
Gestützt auf Art. 18 und Art. 23 (je a-d) des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), die §§
203.
Abs. 1, 205 und 211 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG) und insbesondere gemäss je den Artikeln 3 Abs. 1 und 5
HMV, FMV und MLV waren die Kantone gehalten, nach Anhören der Grundeigentümer,
Bewirtschafter, Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und
Anlagen, der Gemeinden und weiterer beschwerdeberechtigter Organisationen den
genauen Grenzverlauf der im Anhang jeweils aufgeführten Objekte, wozu der
Pfäffikersee mit seiner Umgebung gehört, festzulegen und ökologisch
ausreichende Pufferzonen auszuscheiden. Ferner hatten sie die zur
ungeschmälerten Erhaltung der Objekte und zum Erreichen der Schutzziele
geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen, wofür ihnen 3 Jahre
Zeit eingeräumt wurde (je Art. 6 Abs. 1 der HMV, FMV und MLV).
Am 27. Mai 1999 erliessen die Bau- und die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich die (neue) Verordnung zum Schutz
des Pfäffikerseegebietes. Die amtliche Publikation erfolgte am 27. August 1999.
Teile des Sees und die Uferzonen wurden in eine Vielzahl von Schutzzonen mit
unterschiedlicher Nutzung aufgeteilt. Die Verordnung wurde sofort in Kraft
gesetzt und ersetzte diejenige zum Schutze des Pfäffikersees vom 2. Dezember
1948.
(aSchutzVO). Innert 30 Tagen konnte beim Regierungsrat gegen diese
Verfügung Rekurs erhoben werden, wobei allfälligen Rekursen die aufschiebende
Wirkung entzogen wurde.
Vom Rekursrecht machten neben anderen
(Rekurrenten 1-5) auch A (Rekurrent 6) Gebrauch. Mit Beschluss vom 3. Oktober
2001.
vereinigte der Regierungsrat als Rekursinstanz sämtliche Rekurse und wies
diejenigen der Rekurrenten 1-3 ab, ebenso denjenigen des Rekurrenten 6, soweit
darauf einzutreten war. Die Rekurse der Rekurrenten 4 und 5 wurden in
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4.5 der angefochtenen Verordnung (in hier
nicht weiter interessierendem geringem Umfang) teilweise gutgeheissen. Die
Kosten auferlegte die Rekursinstanz dem Rekurrenten 6 zu 1/3, den
Rekurrenten 1-3 zu je 1/9, den Rekurrenten 4 und 5 zu je 1/8, und 1/12 trug die
Staatskasse.
II. Innert Frist erhob als einziger der
Rekurrenten A (Rekurrent 6) gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2001 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge:
"Antrag 1
Ich beantrage,
dass das Verwaltungsgericht den Regierungsrat beauftragt, die sachlich nicht
behandelten Teile meines Rekurses vom 24. September 1999 gegen die
"Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes" in der Sache zu
behandeln, d.h. zu bestimmen, welche der folgenden Anträge 1.3, 1.4, 1.51,
1.
, 1.56, 1.6, 1.7 sowie 1.8 nicht als Popularbeschwerde abgetan werden
dürfen, sondern doch in der Sache zu behandeln sind.
Antrag 2
(betreffend
Rek.Antr. 1.1 zu Ziffer 4.1 der Verordnung)
Der folgende
Passus muss gestrichen werden:
- das Befahren der Wasserflächen mit Schiffen und
Schwimmkörpern aller Art sowie das Stationieren derselben; davon ausgenommen
sind die Organe der Polizei, der Gewässer- und der Fischereiaufsicht sowie
Notfalleinsätze des Seerettungsdienstes.
und ersetzt
werden durch folgenden Passus:
- das Befahren der Wasserflächen mit Schiffen und
Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb sowie das Stationieren derselben; davon
ausgenommen sind die Organe der Polizei, der Gewässer- und der
Fischereiaufsicht sowie Notfalleinsätze des Seerettungsdienstes.
Antrag 3 (betreffend Rek-Antr. 1.2 zu
Ziffer 4.7 der Verordnung)
Der folgende
Passus muss ersatzlos gestrichen werden:
-
das Befahren einer
25.
m breiten, seewärts der Ried-, Röhricht- und Schwimmblattbestände liegenden
Wasserfläche, ausgenommen für die Patentfischerei während der Fangausübung.
Antrag 4 (betreffend Rek.-Antr. 1.52)
Die See- und
Uferschutzzone vor dem Aabach (Seeausfluss) muss aufgehoben werden.
Antrag 5 (betreffend Rek.-Antr. 1.53)
Die See- und
Uferschutzzone in der Auslikerbucht muss in der Länge wesentlich gekürzt
werden. Sie darf die Koordinate 245100 in nördlicher Richtung nicht
überschreiten.
Antrag 6 (betreffend Rek.-Antr. 1.55)
Die Zone V B 1
beim Bächlispitz muss aufgehoben werden."
Mit Eingabe vom 29. November 2001 beantragte
die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, und verwies
zur
Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Das Amt für Landschaft und Natur
verlangte am 13. Dezember 2001 namens der Volkswirtschaftsdirektion (Beschwerdegegnerin 2)
die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers,
und verwies zur Begründung ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid. Auch die
Baudirektion (Beschwerdegegnerin 1) beantragte am 15. Januar 2002 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur
Begründung ebenfalls den angefochtenen Entscheid anführte. Die übrigen
Rekursparteien äusserten sich innert Frist nicht.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Vorab hat das Verwaltungsgericht über
seine Zuständigkeit zu entscheiden (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Staatliche Anordnungen
für Objekte des Natur- und Heimatschutzes können nach § 329 Abs. 2 lit. a PBG
auch dann mit Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden, wenn sie in
Form einer Verordnung (§ 205 lit. b PBG) erlassen worden sind. Die Beschwerde
gegen den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht ist nach § 41 VRG zulässig
(RB 1986 Nr. 14; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 111; § 41 N. 12).
Ausschlussgründe im Sinne der §§ 42 oder 43 VRG liegen keine vor.
b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers
umfasst zwei Teile. Einerseits verlangt er, dass auf diejenigen Anträge
einzutreten sei, welche die Vorinstanz als unzulässige Popularbeschwerde
bezeichnet und für die sie ihn als zum Rekurs nicht legitimiert erachtet hatte.
Es betrifft dies die Rekursanträge 1.3, 1.4, 1.51, 1.54, 1.56, 1.6, 1.7 und
1.8
Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Gutheissung der von der
Vorinstanz abgewiesenen Rekursanträge. Vorab ist die Legitimation des
Beschwerdeführers betreffend der materiell nicht behandelten Rekursanträge
abzuklären.
2.
a) Nach § 329 Abs. 2 lit. a PBG ist
anstelle der Baurekurskommission der Regierungsrat Rekursinstanz, sofern
staatliche Anordnungen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes angefochten
sind. Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen (§ 338a Abs. 1
PBG). Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die
erfolgreiche Beschwerde dem Rekurrenten oder Beschwerdeführer eintragen würde
bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der
negative Entscheid zur Folge hätte. Subjektive Empfindlichkeiten oder ein
affektives Interesse sind allerdings nicht zu berücksichtigen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; BGE 121 II 176 E. 2a; dazu und nachfolgend zum
Ganzen: Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A.,
Wädenswil 2000, S. 554 f.).
Die Legitimation zu Rekurs oder Beschwerde
erfordert weiter, dass der Betroffene infolge einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stärker als irgendein
beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit berührt ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 23 und 37; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 541). Die
besondere, nahe Beziehung zum Streitgegenstand ergibt sich allerdings nicht
bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer oder Rekurrent für eine Frage
aus ideellen Gründen interessiert oder sich aus persönlichen Gründen für oder
gegen ein Projekt engagiert (BGE 123 II 376 E. 4 a; 123 II 115 E. 2b/cc).
Missbräuchlich ergreift ein Rechtsmittel, wer entgegen dem Rechtsschutzzweck
nicht die Interessen in den eigenen Angelegenheiten verteidigen will (Isabelle
Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich
2000, Rz. 648).
Als Adressaten von Anordnungen können zur
Anfechtung derselben befugt sein: der Baugesuchsteller, der Grundeigentümer,
der Eigentümer des Schutzobjektes, der Grundeigentümer in einem
Quartierplangebiet, der Grundeigentümer, dessen Liegenschaft von einer
Zonenplanänderung erfasst ist, und der Stimmbürger im Falle eines planungsrechtlichen
Gemeindeversammlungsbeschlusses (Fritzsche/Bösch, S. 554; Kölz/Bosshart/ Röhl,
§ 21 N. 31-41). Der Beschwerdeführer fällt unter keine dieser Kategorien, ist
er doch bezüglich des Pfäffikersees weder betroffener Grundeigentümer noch
Bauherr noch – in X und damit nicht am Pfäffikersee lebend (dazu hinten E. 5) –
Nachbar. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates kann sich die Legitimation
jedoch auch aus einer regelmässigen Benützung des Sees mit einem Boot
ergeben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 33 betreffend Legitimation bei
Anfechtung von Verkehrsbeschränkungen).
Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und
damit der Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies
entbindet die Rechtssuchenden jedoch nicht davon, ihre Legitimation zu
substantiieren bzw. mindestens glaubhaft zu machen oder darzulegen (so BGE 120
Ib 431 E. 1). Jedenfalls genügt die blosse Behauptung eines schutz-würdigen
Interesses nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 f.).
b) Der Beschwerdeführer hatte in seiner
Rekursschrift vom 24. September 1999 folgende Anträge gestellt, auf welche die
Vorinstanz nicht eingetreten war:
Antrag 1.3
Der folgende Passus muss in die
Verordnung aufgenommen werden:
- Der drohenden Verwaldung der Flach-, Übergangs- und
Hochmoore muss mit geeigneten Mitteln wirksam begegnet werden. Die
Zielvorstellung bezüglich Verwaldung ist der Zustand der Moore vom Jahre 19...
Antrag 1.4
Das Schilfsterben am Pfäffikersee muss in der
Verordnung erwähnt werden. Die zunehmende Verschlammung des Seegrundes und das
Muschelabsterben sowie die Schaffung von sicheren Brut- und Nistplätzen für
Bodenbrüter müssen thematisiert werden.
Antrag 1.51
Die grösste Breite der Zonen V A, V B1 und V B2 vom
Ufer aus gemessen darf generell höchstens 100 m betragen.
Antrag 1.54
Die Zone V A, welche die Schwimm- und Badezone des
Strandbades Auslikon in nördlicher Richtung noch mehr einengt als die Korrektur
des Kemptnerbaches von 1997 (siehe beiliegender Brief von Hrn. Regierungsrat
Dr. E. Homberger vom 26. März 1999) muss auf die Masse von 1997 redimensioniert
werden.
Antrag 1.56
Die Zonen V A und V B2 beim Ruetschberg müssen so
redimensioniert werden, dass Kajaks, Paddelboote und andere nicht
immatrikulierte Boote aus-serhalb dieser Zone durchfahren dürfen, ohne dass sie
dadurch straffällig werden.
Antrag 1.6
Die ca. 80 Torfstiche, welche anno 1948 noch offene
Wasserflächen aufwiesen und wunderbare Biotope für Amphibien, Vögel und
Libellen waren, müssen wieder geöffnet werden.
Antrag 1.7
Der Kanton sorgt für Ankerplätze und Anlegestellen für
die Bootsbenützer, nachdem die meisten Ankerplätze nicht mehr angelaufen werden
dürfen aufgrund der verordneten See- und Uferschutzzonen.
Antrag 1.8 (inkl. Anträge 1.81 und 1.82)
Mein Eventualantrag lautet wie folgt:
Die vorliegende Verordnung ist in zwei unabhängige
Verordnungen aufzuteilen [ein Teil zur Verbesserung der Wasserqualität, Antrag
1.
, und ein Teil, welcher See und Moore betrifft, Änderung der
unverhältnismässigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Menschen, Antrag
1.
].
c) Bereits aus dem Wortlaut der Anträge 1.3
(Verwaldung), 1.4 (Schilfsterben/Verschlammung/Muschelsterben), 1.6
(Torfstiche), und 1.8 (Aufteilung der Verordnung) geht hervor, dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich durch die angefochtene Verfügung nicht mehr und
nicht weniger betroffen ist als jeder andere Dritte oder die Allgemeinheit, an
welche sich die Vorkehren zum Schutze des Pfäffikersees richten und die nicht
zum engeren Kreis der Adressaten gehören (vorn E. a). Selbst wenn man davon
ausginge, dass sich mit den vom Beschwerdeführer geforderten Massnahmen (z.B.
Öffnen der ehemaligen Torfstiche und Wasserstellen, Vermeidung von Verwaldung
und Verbuschung, Entschlammung des Seegrundes) gewisse Schutzzonen, wie von
ihm verlangt, zugunsten der Seebenützer reduzieren liessen und daraus auf eine
mindestens indirekte Betroffenheit geschlossen werden könnte, erreichte eine
solche kein Ausmass, das die Betroffenheit von beliebigen anderen Dritten
überstiege. Inwiefern die Unterlassung der – eventualiter verlangten –
Aufteilung der angefochtenen Verordnung in zwei Teile den Beschwerdeführer
belasten könnte (Rekursantrag 1.8), ist nicht erkennbar. Die erwähnten Anträge
zeigen bereits im Wortlaut die fehlende Legitimation des Beschwerdeführers zur
Rekurserhebung auf. Daran ändert die vom Beschwerdeführer gelieferte Begründung
seiner Anträge nichts, auf die – soweit erforderlich – kurz einzugehen ist.
aa) Wie bereits im Sachverhalt dargelegt,
waren die zuständigen Instanzen u.a. aufgrund der Hoch- und Flachmoorverordnung
verpflichtet, Schutzmassnahmen zugunsten des Pfäffikersees zu erlassen (vorn
Sachverhalt Ziff. I); es kann ferner auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70
VRG).
Es oblag ihnen daher nicht, ein öffentliches Interesse am Schutz des
Pfäffikersees nachzuweisen, das aufgrund von dessen mehrfacher Registrierung
als Objekt von nationaler Bedeutung ohnehin vorausgesetzt werden darf. Soweit
der Beschwerdeführer die drohende Verwaldung beanstandet (Antrag 1.3), wäre
nicht er, sondern sind die zum Schutz des Pfäffikersees Verantwortlichen durch
die angefochtene Verfügung besonders betroffen, sollte sich die Verwaldung
tatsächlich im vom Beschwerdeführer angegebenen Ausmass negativ auswirken, da
der Schutzzweck der erlassenen Anordnungen dannzumal beeinträchtigt würde (vgl.
dazu BGE 121 II 176 E. 3c, BGE 123 II 376 E. 4 b/bb). Daraus ergibt
sich die Legitimation des Beschwerdeführers nicht.
bb) Dasselbe gilt für Antrag 1.4, worin der
Beschwerdeführer den Rückgang des Schilfgürtels und das Schilfsterben
bemängelt, weist er doch gerade dem Kanton die Verantwortung dafür zu, dass
seiner Meinung nach dem Art. 5 MLV nicht nachgelebt und die Bevölkerung
irregeführt worden sei. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 25a NHG,
heute Art. 25b NHG, geht im Übrigen fehl, da die erwähnte Bestimmung die Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes bei den Schutzzielen widersprechenden Anlagen,
Bauten und Bodenveränderungen betrifft, worunter der natürliche Rückgang des
Schilfgürtels nicht fällt.
cc) Auch soweit der Beschwerdeführer
beantragt, die 80 Torfstiche, welche 1948 im Robenhauserriet noch offen gewesen
seien, müssten wiederhergestellt werden (Antrag 1.6), lässt sich daraus eine
besondere Betroffenheit nicht erkennen (vorn E. c am Anfang; hinten E. 4 a/cc).
dd) Soweit der Beschwerdeführer in der
Begründung überhaupt auf Rekursantrag 1.8 eingeht, kann eine besondere
Betroffenheit dadurch, dass die Verordnung zum Schutze des Pfäffikersees nicht
in zwei Teile gefasst wurde, nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer
verlangt die Unterscheidung in einen dringlichen Teil, welcher die Verbesserung
der Wasserqualität betrifft (und wogegen er offensichtlich nichts einzuwenden
hat), und einen weniger dringlichen Teil, welcher die Moore betrifft, aber die
Menschen nicht derart unverhältnismässig wie vorgesehen einschränken dürfe.
Seine weiteren Vorbringen erschöpfen sich in vielfältiger und pauschaler Kritik
am Vorgehen der Verantwortlichen bei Erlass der angefochtenen Verordnung, wonach
– immer aus Sicht des Beschwerdeführers – fehlerhaft vorgegangen (z.B. keine
Öffnung der ehemaligen Torfstiche; jährlicher Schnitt der Riedwiesen), die
Bewegungsfreiheit des Menschen unverhältnismässig eingeschränkt und das
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 nicht beachtet
worden sei, um nur die wichtigsten zu nennen. Daraus geht nicht hervor,
inwiefern sich durch eine Zweiteilung der Verordnung etwas ändern liesse, es
sei denn, die Bestimmungen zum Moorschutz würden abgeändert. Gerade darauf
zielen aber die weiteren Anträge des Beschwerdeführers ab. Eine besondere
Betroffenheit kann aus der unterlassenen Zweiteilung der Verordnung daher nicht
erkannt werden.
d) Etwas anders ist die Situation bezüglich
der Rekursanträge 1.51, 1.54 und 1.56 zu beurteilen. Darin beanstandet der
Beschwerdeführer die Ausdehnung der Zonen V A, V B1 und V B2 im
Allgemeinen (1.51), die Einengung der Schwimm- und Badezone des Strandbades
Auslikon (1.54) sowie die Ausdehnung der Zonen V A und V B2 im Gebiet
Ruetschberg (1.56).
aa) In Rekursantrag 1.51 beantragte der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Paddelboot- und Kajakbesitzer, dass die
grösste Breite der Zonen V A, V B1 und V B2 vom Ufer aus gemessen generell
höchstens 100 m betragen dürfe. Offensichtlich geht es ihm darum, dass weniger
als die behaupteten 98 % des Seeufers gesperrt bleiben. Der Beschwerdeschrift
lässt sich – wenn auch konkret nicht zum Rekursantrag 1.51 – entnehmen, dass
der Beschwerdeführer den Pfäffikersee unter anderem auch mit seinem Kajak
befahren hat. Indessen machte er in der Rekursschrift zu Antrag 1.51
keine Äusserungen dazu, ob und wie regelmässig er mit dem Kajak auf dem
Pfäffikersee unterwegs sei. Zu Recht trat daher die Vorinstanz auf Rekursantrag
1.51
nicht ein, hatte der Beschwerdeführer doch seine Legitimation für diesen
Antrag nicht rechtzeitig substanziiert, was er im Beschwerdeverfahren nicht
nachholen kann (dazu Kölz/Bosshart/ Röhl, § 52 N. 13 betreffend Legitimation
des Nachbarn in baurechtlichen Streitigkeiten).
bb) In der Begründung zum Rekursantrag 1.54
führte der Beschwerdeführer aus, die Badezone des Strandbades Auslikon werde in
unzulässiger Weise eingeschränkt. Obwohl die zuständigen Stellen erklärt
hätten, die neuen See- und Uferschutzzonen seien so gelegt, dass sie die drei
Badeanstalten nicht einengten, hätten sie dieses Versprechen nicht eingehalten.
Ein schutzwürdiges Interesse könnte darin erkannt werden, dass der
Beschwerdeführer sinngemäss eine Einschränkung der Schwimmzone für die Badenden
rügt und die erfolgreiche Beschwerde in diesem Punkt diesen Nachteil beheben
könnte (dazu Kölz/ Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Indessen führte der
Beschwerdeführer – damals Rekurrent – in der Rekursschrift seine
Legitimation hiezu nicht näher aus; insbesondere vermisst man irgendwelche
Hinweise darauf, dass er das Strandbad Auslikon überhaupt besucht. Zur
Legitimation des Beschwerdeführers wird aber ein mehr oder weniger regelmässiger
Besuch der Strandbades Auslikon vorausgesetzt werden müssen (dazu
Kölz/Bosshart/ Röhl, § 21 N. 33 betreffend Rechtsmittellegitimation der
regelmässigen Strassenbenützer gegen Verkehrsbeschränkungen). Der
Beschwerdeführer bezeichnete sich erst in der Beschwerdeschrift vom 14.
November 2001 als regelmässigen Badegast des Strandbades Auslikon. Mangels
rechtzeitiger Substanziierung der Legitimation ist das Nichteintreten der
Vorinstanz auf Rekursantrag 1.54 nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit
halber sei noch darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer mehrfach
erwähnte Brief des damaligen Regierungsrats Homberger vom 26. März 1999 daran
nichts ändert. Darin wurde die gerügte Einengung des Badebereichs beim
Strandbad Auslikon auf die bereits erfolgte bauliche Korrektur der
Kemptnerbacheinmündung in den See zurückgeführt. Ob dies zutrifft, kann
angesichts des Nichteintretens auf den Antrag des Beschwerdeführers
dahingestellt bleiben. Weiterungen des Verfahrens drängen sich diesbezüglich
nicht auf.
cc) Nach Meinung des Beschwerdeführers sind
die Zonen V A und V B2 derart zu redimensionieren, dass Kajaks, Paddelboote und
andere nicht immatrikulierte Boote "aus-serhalb dieser Zone durchfahren
dürften, ohne dass sie dadurch straffällig werden". Einmal davon
abgesehen, dass dieser Antrag (1.56) – soweit verständlich – die beantragte
Redimensionierung der erwähnten Zonen in kaum definierter und vollstreckbarer
Form umschreibt, hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich seine Legitimation
in der Rekursschrift nicht nachgewiesen. Aus diesem Grund lässt sich das
Nichteintreten der Vorinstanz nicht beanstanden (vgl. E. aa).
Selbst wenn man aber die Legitimation des
Beschwerdeführers bejahen wollte, wäre darauf hinzuweisen, dass entgegen seiner
Ansicht das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt (BSG)
den Kantonen, denen ohnehin die Gewässerhoheit zusteht (Art. 3 Abs. 1 BSG),
erlaubt, im öffentlichen Interesse oder zum Schutz wichtiger Rechtsgüter
die Schiffahrt auf den kantonseigenen Gewässern zu verbieten oder einzuschränken
(Art. 3 Abs. 2 BSG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass es weder im
Interesse des Schutzes des Pfäffikersees sein noch der Kontrolle der durch die
Verordnung erlassenen Vorschriften dienen kann, nicht immatrikulierten Booten
das unkontrollierte Durchfahren ausgeschiedener Schutzzonen zu erlauben, liegt
im Übrigen auf der Hand. Aus dem Vergleich mit den Verhältnissen am Greifensee
ergibt sich ferner keine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers.
dd) Bezüglich der Rekursanträge 1.51, 1.54
und 1.56 ist die Vorinstanz daher ‑ wie auch auf die Anträge 1.3,
1.
, 1.6 und 1.8 (vgl. E. 2c) ‑ zu Recht auf den Rekurs nicht
eingetreten, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist.
e) Wiederum anders ist die Situation des
Beschwerdeführers mit Bezug auf den Rekursantrag 1.7 (Ankerplätze) zu
beurteilen. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die meisten Ankerplätze
wegen der angefochtenen Verfügung nicht mehr angelaufen werden dürften und der
Kanton für Ankerplätze und Anlegestellen für die Bootsbenützer zu sorgen habe.
Hier hat der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse dargetan, indem den
Bootsbenützern – gemeint sind die Segler – gemäss der angefochtenen Verfügung
nur ca. 30 m der Uferzone zur Verfügung stünden, um nahe dem Ufer zu ankern
oder das Boot für ein Picknick an Land zu ziehen. Ausserdem seien fast alle
seichten Ankerplätze zur verbotenen Zone für Bootsbenützer erklärt worden. Es
ist nicht zu verkennen, dass eine erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer
erlauben würde, wie bisher an mehreren Stellen zu ankern. Insofern ist auch
eine besondere Betroffenheit (als Segler) mindestens glaubhaft gemacht, wobei
der Beschwerdeführer zu den langjährigen Seglern auf dem Pfäffikersee gehört.
Dabei muss genügen, dass der Beschwerdeführer seine Betroffenheit auf seine
Eigenschaft als regelmässiger Segler zurückführt, selbst wenn viele andere
Segler in gleicher Weise betroffen sein könnten.
Demnach hätte der Regierungsrat auf den
Rekursantrag 1.7 eintreten und ihn materiell behandeln müssen. Dies kann im
Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Das Nichteintreten trotz
bestehender Legitimation kommt einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs
gleich. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs in Verbindung damit, dass die
Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdeführers im erwähnten Rekursantrag
ungenügend geprüft und pauschal mit dem Hinweis auf eine unzulässige
Popularbeschwerde verneint hat, lässt eine Heilung im Rechtsmittelverfahren
nicht zu. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als
die Vorinstanz auf den Rekursantrag 1.7 nicht eingetreten ist, und
diesbezüglich das Verfahren an sie zur materiellen Behandlung zurückzuweisen.
f) Damit bleiben die Anträge 1.1, 1.2, 1.52,
1.53
und 1.55 des Rekursverfahrens (entsprechend den Anträgen 2-6 im
Beschwerdeverfahren) zu beurteilen.
3.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
können die Rügen der Rechtsverletzung, der unrichtigen oder unvollständigen
Sachverhaltsermittlung, der Ermessensüberschreitung und des
Ermessensmissbrauchs erhoben werden (§§ 50 Abs. 1 und 2, § 51 VRG). Die Beschwerdeschrift
muss einen Antrag enthalten, woraus der Beschwerdewille hervorgeht und
ersichtlich wird, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern
ist. Die Begründung ist formell genügend, wenn erkennbar ist, was den
Beschwerdeführer zur Stellung seines Antrags bewogen hat. Darin muss dargetan
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des
Beschwerdeführers an einem der in den §§ 50 und 51 VRG aufgeführten Mängel
leidet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 1, 3, 6 f.). Diesen Anforderungen vermag
die Begründung des Beschwerdeführers insofern nicht in allen Teilen zu genügen,
als sie nur teilweise auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid eingeht und wiederholt mit Überlegungen allgemeiner Natur durchsetzt
ist. Auf die Begründung ist daher nur insoweit einzugehen, als sie einen Bezug
zu den materiellen Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufweist. Ungenügend
ist die Begründung damit nicht, reicht doch grundsätzlich bereits eine
summarische Begründung aus (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6).
Soweit der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift jeweils auf die Ausführungen in der Rekursschrift verweist,
vermöchte diese die Beschwerdebegründung nur zu ersetzen, wenn der angefochtene
Rekursentscheid inhaltlich dem andern Entscheid gleich ist, mit dem sich jene
frühere Eingabe des Beschwerdeführers befasst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N.
7). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Der
Beschwerdeführer bemängelt ferner, dass der Kanton zur Durchsetzung der
angefochtenen Verfügung undemokratische Mittel eingesetzt habe, welche sich
teilweise – ohne nähere Angaben – aus der Rekursschrift vom 24. September 1999
ergäben. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Beschwerdeinstanz, die
Rekursschrift nach Hinweisen auf undemokratisch empfundene Vorgehensweisen zu
durchforsten, weshalb weiter darauf nicht einzugehen ist.
4.
a) In Antrag 2 (entsprechend Rekursantrag
1.
) verlangte der Beschwerdeführer, es sei allen Schwimmkörpern ohne
Maschinenantrieb das Befahren der in der Zone I (Naturschutzzone) gelegenen
Wasserflächen (des Aabachs und der kleinen Seen im Robenhauserriet) zu
gestatten und Ziffer 4.1 der angefochtenen Schutzverordnung entsprechend abzuändern,
welche das Befahren der Wasserflächen mit Schiffen und Schwimmkörpern aller Art
verbietet. Die Vorinstanz hatte dieses Begehren unter Hinweis auf erhebliche
öffentliche Interessen des Naturschutzes abgewiesen. Das Robenhauserriet und
die in seinem Bereich gelegenen Wasserflächen gehörten zum Kerngebiet der
Verordnung zum Schutz des Pfäffikersees. Für dieses Gebiet sei ein bedeutender
Bestand von schützenswerten Tieren und Pflanzen ausgewiesen. Die vom
Beschwerdeführer beantragte Öffnung der in der Zone I gelegenen Wasserflächen
für Erholung Suchende in Booten ohne Maschinenantrieb sei mit den Anliegen des
Naturschutzes (Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt vor den durch den
Erholungsbetrieb bewirkten Störungen) nicht vereinbar. Die Wasserflächen
eigneten sich zudem aufgrund ihrer Kleinräumigkeit nicht für den Segelsport. Es
kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
aa) Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, hält einer Überprüfung nicht stand. Vorab führt er seine
Betroffenheit auf seine Eigenschaft als Besitzer und Benützer eines Kajaks und
nicht nur eines Segelbootes zurück. Auch als Kajakfahrer haben indessen seine
Interessen gegenüber den schwerer wiegenden des Naturschutzes zurückzutreten,
wie sie von der Vorinstanz unter Hinweis auf verschiedene Berichte von Fachleuten
begründet
wurden.
Dasselbe gilt für den Fall, dass der Beschwerdeführer an seinem Segelboot
Schwert und Ruderblatt anheben und damit ebenfalls flache Gewässer aufsuchen
würde, ist es doch von untergeordneter Bedeutung, ob die Flachgewässer mit dem
Kajak oder dem auf diese Weise verwendeten Segelboot befahren werden. Mit
Befahren der Flachgewässer an sich besteht die Gefahr einer Störung der Flora
und Fauna, was massgebend ist. Dass der Beschwerdeführer seit 1947 den Aabach –
allenfalls verbotenerweise (§ 5 lit. a der Verordnung zum Schutze des
Pfäffikersees vom 2. Dezember 1948 und hinten E. b/cc am Ende) – zur
Naturbeobachtung befuhr, bedeutet nicht, dass dadurch keine Störungen der Pflanzen-
und Vogelwelt stattgefunden hätten. Dabei kann von Störungen im erwähnten Sinn
nicht erst gesprochen werden, wenn sie den Rückgang der Tiere verursachten.
Schliesslich kann auch mit einem motorlosen Boot ein gewisser Schaden
verursacht werden, was in diesem einzigartigen Schutzgebiet (Robenhauserriet)
aus den erwähnten Gründen zu vermeiden ist.
bb) Soweit der Beschwerdeführer eine
Rechtsungleichheit darin erkennen will, dass Bootsbesitzer, welche ihr Boot im
Bootshaus Robenhausen, bei der ehemaligen Badeanstalt Robenhausen haben oder
dort einwassern und den Aabach als Zugang zum See benutzten, was ihm und
anderen Bootsbesitzern (mit anderem Bootsstandort) nicht möglich sei, kann ihm
nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die am
unteren Ende der Aa gelegene Bootsstationierungsanlage der Gemeinde Wetzikon an
eine weniger empfindliche Stelle am See verschoben und dadurch die Aa und die
vorgelagerte Bucht von Seegräben vom Bootsverkehr zu befreien seien. Die
Gemeinde Wetzikon habe ihr Einverständnis zu diesem Vorhaben signalisiert.
Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein, obwohl die – in seinen Augen als
rechtsungleiche Behandlung erscheinende – Berechtigung der Bootshalter aus
dieser Anlage auf die dortigen Bootshalter allein und zeitlich auf die
Übergangszeit bis zur Verschiebung der Bootsstationierungsanlage beschränkt
ist. Die Vorkehren zum konsequenten Schutz der Aa und der Seen im
Robenhauserried vor jeglichem Bootsverkehr sind daher bereits getroffen. Der
Beschwerdeführer kann daraus nichts zugunsten seines Standpunktes ableiten
(dazu auch hinten E. d).
cc) Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass
die Öffnung der ehemaligen Torfstiche und Revitalisierung der offenen
Wasserstellen für die Vögel viel wichtiger wäre als die unverhältnismässige
Aussonderung von Schutzzonen und die Rietvögel, Zwergreiher, Amphibien,
Insekten und anderen Tiere "automatisch" wieder zurückkämen, finden
seine Vorbringen in den Berichten der Fachleute keine Entsprechung. Da sich im
Robenhauser Moor viele seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten
niedergelassen haben und auf die bereits erwähnten Brutstellen angewiesen
sind, kann nicht leichtfertig und vor allem nicht kurzfristig von einem
automatischen Wechsel an andere (Nist-)Plätze am Pfäffikersee, die erst noch
geschaffen werden müssten und keine Gewähr für gleichermassen günstige
Verhältnisse bieten, ausgegangen werden. Im Übrigen verbietet Art. 5 Abs. 1
lit. b HMV die Vornahme von Bodenveränderungen insbesondere durch Torfabbau.
Torf darf höchstens unter sehr einschränkenden Bedingungen, wie sie hier nicht
vorliegen, abgebaut werden (BGE 124 II 19 E. 5c).
Die
Einschränkungen, welche der Beschwerdeführer als Kajakfahrer und Segler durch
die angefochtene Verordnung erleidet, sind angesichts der Einzigartigkeit des
Schutzgebietes und der darin (noch) vorhandenen Vogelarten absolut zumutbar.
Eine Ermessensüberschreitung kann im Vorgehen der Vorinstanz zudem nicht
erkannt werden und wird
von
ihm substantiiert auch nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt,
dass seine naturschützerischen Bemühungen nicht wahrgenommen wurden, ist darauf
zu verweisen, dass sich die zuständigen Instanzen bei Fachleuten reich dokumentiert
hatten und sich auch die Vorinstanz auf deren Berichte stützen konnte. In
diesem Vorgehen kann demnach keine Willkür gesehen werden, sofern der
Beschwerdeführer eine solche angedeutet haben wollte. Die
Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verordnung scheint sich für den
Beschwerdeführer denn auch nur daraus zu ergeben, als ihm verunmöglicht wird,
die Aa und die Seen im Robenhauserriet (Chlisee, Hellsee) zu befahren, was für
den Schutz der dort brütenden Vogelarten indessen unabdingbar ist. Seine
Interessen haben deshalb hinter denjenigen des Naturschutzes zurückzutreten.
b) In Ziffer 4.7 (Zone V C See- und
Uferschutzzone) der angefochtenen Verfügung ist u.a. das Befahren einer 25 m
breiten, seewärts der Ried-, Röhricht- und Schwimmblattbestände liegenden
Wasserfläche, ausgenommen für die Patentfischerei während der Fangausübung,
verboten. Der Beschwerdeführer verlangt, dass dieser Passus ganz gestrichen
werde. Die Vorinstanz hatte dieses Ansinnen abgewiesen.
aa) Der Beschwerdeführer hält diese Anordnung
einerseits für unverhältnismässig, weil fast das gesamte Ufer des Pfäffikersees
mit Ried-, Röhricht- oder Schwimmblattbeständen bewachsen sei. Wie er
allerdings bereits im Rekursverfahren ausgeführt hatte, sieht schon die
Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV) in Art. 53 vor, dass
Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen nicht befahren
werden dürfen (ebenso § 5 lit. a aSchutzVO) und in der Regel ein Abstand von
mindestens 25 m einzuhalten ist (Art. 53 Abs. 3 BSV). Die angefochtene
Verfügung nimmt damit nur auf, was bundesrechtlich ohnehin vorgeschrieben ist,
wobei die Vorinstanz die insofern etwas ungewisse Rechtslage berücksichtigte,
als sich die Frage stellte, ob Art. 53 Abs. 3 BSV nur für
Motorboote
oder für sämtliche Wasserfahrzeuge gilt. Dass Art. 53 Abs. 3 BSV auf sämtliche
Wasserfahrzeuge angewandt werden kann, ist mindestens nicht ausgeschlossen,
insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 und 1bis
NHG, Art. 14 Abs. 1 sowie 2 und Art. 20 der Verordnung vom 16. Januar 1991
über den Natur- und Heimatschutz (NHV), Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 MLV,
Art. 4 und 5 HMV und Art. 4 und 5 FMV, was der Beschwerdeführer nicht
substantiiert bestreitet.
bb) In zweierlei Hinsicht beanstandet der
Beschwerdeführer eine durch die angefochtene Bestimmung heraufbeschworene
Rechtsunsicherheit. Einerseits frage sich, wo die verbotene Uferzone beginne,
und anderseits werde im Bereich der Auslikerbucht zwar erlaubt, für das Ein-
und Ausfahren den ufernahen Bereich zu beanspruchen, aber nicht gesagt, bis zu
welcher Koordinate diese Ausnahmebestimmung gelte. Unsicherheiten bestünden
sodann für Bootshalter, die ihren Bootsliegeplatz in Pfäffikon hätten.
Die Zone V C umfasst die eigentlich nutzbare
Seefläche, begrenzt durch die übrigen ufernahen und Uferschutzzonen. Dadurch
ergibt sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der einzuhaltende
Abstand von 25 m von selbst, ist doch seinen Angaben zufolge nahezu das gesamte
Ufer mit Ried-, Röhricht- oder Schwimmblattbeständen bewachsen. Da
beispielsweise der Schilfgürtel in seiner Ausdehnung naturgemäss Änderungen
unterliegt, verbietet es sich, die verbotene Uferzone anhand der heutigen
Abmessungen des Schilfgürtels festzulegen, will man die Verordnung nicht
ständig an geänderte Verhältnisse anpassen müssen. Für einen – insbesondere
erfahrenen – Segler dürfte es keine übergrosse Schwierigkeit darstellen, von
den unübersehbaren Ried-, Röhricht- und Schwimmblattbeständen, wie sie sich jeweils
präsentieren, 25 m Abstand einzuhalten. Zur Frage der angeblich
Rechtsunsicherheit verursachenden Benützung der Bootsstationierungsanlage in
der Auslikerbucht hat die Vorinstanz zu Recht auf die Verfügung der
Baudirektion Nr. 178 vom 28. Januar 1997 verwiesen, worauf der Beschwerdeführer
nicht eingeht. Soweit er sich zudem für Anliegen von Bootshaltern mit
Standplatz "zum Beispiel in Pfäffikon" einsetzt, ist ihm die
Legitimation zur Beschwerde abzusprechen und darauf nicht einzutreten.
cc) Soweit der Beschwerdeführer die
Unverhältnismässigkeit der beanstandeten Massnahme insbesondere gegenüber den
Verhältnissen am Greifensee als eklatant betrachtet, ist er auf seine
Ausführungen zu verweisen, wonach am Pfäffikersee – im Unterschied zum
Greifensee – fast der gesamte Ufergürtel mit Ried-, Röhricht- und
Schwimmblattbeständen überwachsen ist und es diese Verhältnisse sind, welche
die Einhaltung des 25 m –Abstandes auf praktisch dem ganzen Seegebiet
erfordern. Dass sich das Eindringen in diesen Bereich mit sämtlichen
Wasserfahrzeugen negativ auf Flora und Fauna auswirken kann und die Interessen
und "Gewohnheitsrechte" des Beschwerdeführers hinter denjenigen an
der unversehrten Erhaltung dieses einzigartigen Gebietes zurückzutreten haben,
hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, weshalb auf ihre Ausführungen zu
verweisen ist. Im Übrigen kann von "Gewohnheitsrechten" keine Rede
sein, hatte doch bereits § 5 lit. a aSchutzVO das Befahren der Schilf-, Binsen-
und Seerosenbestände ausdrücklich verboten.
c) Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die
See- und Uferschutzzone vor dem Aabach (Seeausfluss) sei aufzuheben
(Beschwerdeantrag 4, Rekursantrag 1.52). Da Bootsbesitzer mit Bootsliegeplatz
im Bootshaus Robenhausen und bei der ehemaligen Badeanstalt Robenhausen diese
Zone im Unterschied zu Bootsbesitzern mit andernorts gelegenem
Standplatz
noch für unbestimmte Zeitdauer befahren könnten, bestehe eine Rechtsungleichheit.
Die Vorinstanz verneinte eine rechtsungleiche Behandlung.Bezüglich der Bootsanlage
Robenhausen ist daran zu erinnern, dass diese längerfristig an eine weniger
empfindliche Stelle verschoben werden soll. Es ist zwar richtig, dass der
Termin dazu noch nicht festgelegt ist. Indessen kann die Verschiebung der
Bootsstationierungsanlage Robenhausen nicht im Rahmen der angefochtenen
Verfügung geschehen, sondern nur im Rahmen der dafür erteilten Konzession
(Sondernutzungskonzession) bzw. nach deren Ablauf (dazu Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz.
2019, 2032-2038).
Eine Verletzung des Anspruchs auf
Gleichbehandlung liegt dennoch nicht vor. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann von rechtsungleicher Behandlung nur dann gesprochen werden,
wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt
(Häfelin/Müller, Rz. 411 mit Verweisen). Es dürfen keine Unterscheidungen
getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen
Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann (BGE 117
Ia 257 E. 3b). Ein solcher Grund liegt hier aber gerade vor. Einerseits vermag
die angefochtene Anordnung, wie dargelegt, in das bestehende
Konzessionsverhältnis nicht einzugreifen. Anderseits bestehen insofern
Unterschiede in den tatsächlichen Verhältnissen, als andere Bootsliegeplätze
als derjenige in Robenhausen, der im eigentlich schutzwürdigen Kerngebiet des
Pfäffikersees liegt, ohne gleichartige Gefährdung des Schutzgebietes angelaufen
werden können. Der Bootsverkehr
in
der Bootshabe Robenhausen wurde auf die dort stationierten Boote beschränkt.
Damit hat die angefochtene Verfügung auf die unterschiedlichen tatsächlichen
Verhältnisse Rücksicht genommen, soweit dies möglich war. Von rechtsungleicher
Behandlung kann nicht gesprochen werden. Der erneute Hinweis des
Beschwerdeführers darauf, dass die ehemaligen Torfstiche und Wasserstellen zu
revitalisieren wären, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht dazu führen, von
der zutreffenden Entscheidung der Vorinstanz abzuweichen.
d) Der Beschwerdeführer verlangt sodann die
Verkürzung der See- und Uferschutzzone in der Auslikerbucht auf die Koordinate
245.
100 in nördlicher Richtung. Er begründet seinen Antrag einmal mehr damit,
dass das Schiffahrtsgesetz die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern für frei
erkläre, wogegen die angefochtene Verfügung verstosse, und die Revitalisierungsmassnahmen
am Pfäffikersee nicht zweckmässig seien, indem sie weder die Torfstiche noch
die ehemals offenen Wasserstellen umfassten. Die Vorinstanz hatte mit ebenso
ausführlicher wie zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, unter
anderem dargelegt, dass das Gebiet vor Rossriet/Galzenwisen während der
Brutzeit einen besonders schützenswerten Seeabschnitt darstelle, was die Zone V
A in der festgelegten Länge rechtfertige. Die persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers hätten demgegenüber zurückzutreten. Darauf geht der
Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ein; sie setzt sich mit der erwähnten
Begründung nicht auseinander, noch wird dargetan, inwiefern der angefochtene
Entscheid mit der erwähnten Begründung an einem der in den §§ 50 und 51 VRG
aufgeführten Mängel leiden soll (dazu vorn E. 3). Insofern ist die Beschwerde
daher abzuweisen.
e) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Zone V B1 am Bächlispitz. Die Vorinstanz hat auch hierzu unter
Hinweis auf die Meinung von Fachleuten festgehalten, dass die Brutplätze beim
Bächlispitz in hohem Mass schutzwürdig seien und nicht auf einen seeseitigen
Schutz verzichten könnten, um sie von seeseitigen Störungen zu bewahren, auch
wenn sie von der Landseite her bedroht würden. Auf diese zutreffenden Erwägungen
ist zu verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die
Begründung des erneut gestellten Antrags um Verkürzung der Schutzzone V B1 im
Gebiet Bächlispitz nimmt auf die Begründung der Vorinstanz keinen Bezug und ist
weitgehend identisch mit derjenigen zum Antrag 5 (bzw.
Rekursantrag 1. 53) betreffend See- und Uferschutzzone in der
(gegenüber gelegenen) Auslikerbucht. Auch insofern ist die Beschwerde daher
abzuweisen.
5.
a) Insgesamt ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Sache mit Bezug auf den Rekursantrag 1.7 zur materiellen
Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen. Die restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im allgemeinen
Teil seiner Begründung, die im "besonderen" (auf die Anträge
bezogenen) Teil weitgehend wiederholt werden, vermögen, soweit relevant, an
diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wohnt gemäss angegebener
Anschrift in X. Daraus zu schliessen, dass die Rekursschrift von der
Rekursinstanz nicht gelesen worden sei, geht nicht an. Auch der Vorwurf, es
habe – sinngemäss wegen Verfahrensmängeln – Bevorzugte und Benachteiligte im
Rekursverfahren gegeben, trifft so nicht zu. Der Beschwerdeführer erhielt
Kopien der Rekursschriften anderer am Rekursverfahren Beteiligter und konnte
dazu Stellung nehmen. Auf die übrigen Vorbringen ist mangels Relevanz für den
Entscheid nicht einzugehen.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird mit Bezug auf
den Rekursantrag 1.7 zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
...