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Entscheid

VB.2001.00365

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00365

28. Februar 2002Deutsch32 min

(URT.2002.6769)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Pfäffikersee ist insbesondere mit

seinen angrenzenden Ufergebieten in verschie­­denen Bundesverordnungen als

Objekt von nationaler Bedeutung erfasst, der Pfäffiker­­see selber in der

Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und

Naturdenkmäler als Objekt Nr. 1409 (SR 451.11). Die Hochmoorverordnung

vom

21. Januar 1991 (HMV; SR 451.32) enthält in Anhang 1 als Objekt Nr. 102 das

Torf­riet und unter Nr. 103 das Robenhauserriet am Pfäffikersee (südliches

Ende), ein Hoch- und Übergangsmoor von nationaler Bedeutung. Auch im Anhang 1

der Flachmoorverordnung vom 7. September 1994 (FMV; SR 451.33) sind als

Flachmoore von nationaler Bedeutung unter Nr. 2211 das Giwitzenried/Bächliried

und unter Nr. 2212 das Robenhauserried am Pfäf­fikersee aufgelistet.

Schliesslich führt die Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996 (MLV; SR.

451.35) in Anhang 1 den Pfäffikersee (Objekt Nr. 5) als Moorlandschaft von be­sonderer

Schönheit und nationaler Bedeutung auf. Für den Pfäffikersee bestand seit dem

2. De­zember 1948 eine kantonale Verordnung zu dessen Schutz (BGE 127

Erwägungen

II 184).

Gestützt auf Art. 18 und Art. 23 (je a-d) des

Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG), die §§

203.

Abs. 1, 205 und 211 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 (PBG) und insbesondere gemäss je den Artikeln 3 Abs. 1 und 5

HMV, FMV und MLV waren die Kantone gehalten, nach Anhören der Grundeigentümer,

Bewirtschafter, Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bau­­ten und

Anlagen, der Gemeinden und weiterer beschwerdeberechtigter Organisationen den

genauen Grenzverlauf der im Anhang jeweils aufgeführten Objekte, wozu der

Pfäffiker­­see mit seiner Umgebung gehört, festzulegen und ökologisch

ausreichende Pufferzonen auszuscheiden. Ferner hatten sie die zur

ungeschmälerten Erhaltung der Objekte und zum Er­reichen der Schutzziele

geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen, wofür ihnen 3 Jahre

Zeit eingeräumt wurde (je Art. 6 Abs. 1 der HMV, FMV und MLV).

Am 27. Mai 1999 erliessen die Bau- und die

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich die (neue) Verordnung zum Schutz

des Pfäffikerseegebietes. Die amtliche Publikation erfolgte am 27. August 1999.

Teile des Sees und die Uferzonen wurden in eine Vielzahl von Schutzzonen mit

unterschiedlicher Nutzung aufgeteilt. Die Verordnung wurde so­fort in Kraft

gesetzt und ersetzte diejenige zum Schutze des Pfäffikersees vom 2. Dezember

1948.

(aSchutzVO). Innert 30 Tagen konnte beim Regierungsrat gegen diese

Verfügung Re­kurs erhoben werden, wobei allfälligen Rekursen die aufschiebende

Wirkung entzogen wurde.

Vom Rekursrecht machten neben anderen

(Rekurrenten 1-5) auch A (Rekurrent 6) Gebrauch. Mit Beschluss vom 3. Ok­tober

2001.

vereinigte der Regierungsrat als Rekursinstanz sämtliche Rekurse und wies

die­jenigen der Rekurrenten 1-3 ab, ebenso denjenigen des Rekurrenten 6, soweit

darauf einzu­treten war. Die Rekurse der Rekurrenten 4 und 5 wurden in

Abänderung von Dispositiv-Zif­­fer 4.5 der angefochtenen Verordnung (in hier

nicht weiter interessierendem geringem Um­fang) teilweise gutgeheissen. Die

Kosten auferlegte die Rekursinstanz dem Rekurrenten 6 zu 1/3, den

Rekurrenten 1-3 zu je 1/9, den Rekurrenten 4 und 5 zu je 1/8, und 1/12 trug die

Staatskasse.

II. Innert Frist erhob als einziger der

Rekurrenten A (Rekurrent 6) gegen den Beschluss vom 3. Oktober 2001 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge:

"Antrag 1

Ich beantrage,

dass das Verwaltungsgericht den Regierungsrat beauftragt, die sachlich nicht

behandelten Teile meines Rekurses vom 24. Sep­­tember 1999 gegen die

"Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes" in der Sache zu

behandeln, d.h. zu bestimmen, welche der folgenden Anträge 1.3, 1.4, 1.51,

1.

, 1.56, 1.6, 1.7 sowie 1.8 nicht als Popularbeschwerde abgetan werden

dürfen, sondern doch in der Sache zu behandeln sind.

Antrag 2

(betreffend

Rek.Antr. 1.1 zu Ziffer 4.1 der Verordnung)

Der folgende

Passus muss gestrichen werden:

- das Befahren der Wasserflächen mit Schiffen und

Schwimmkörpern aller Art sowie das Stationieren derselben; davon ausgenommen

sind die Organe der Polizei, der Gewässer- und der Fischereiaufsicht sowie

Notfalleinsätze des Seerettungsdienstes.

und ersetzt

werden durch folgenden Passus:

- das Befahren der Wasserflächen mit Schiffen und

Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb sowie das Stationieren derselben; davon

ausgenommen sind die Organe der Polizei, der Gewässer- und der

Fischereiaufsicht sowie Notfalleinsätze des Seerettungsdienstes.

Antrag 3 (betreffend Rek-Antr. 1.2 zu

Ziffer 4.7 der Verordnung)

Der folgende

Passus muss ersatzlos gestrichen werden:

-

das Befahren einer

25.

m breiten, seewärts der Ried-, Röhricht- und Schwimmblattbestände liegenden

Wasserfläche, ausgenommen für die Patentfischerei während der Fangausübung.

Antrag 4 (betreffend Rek.-Antr. 1.52)

Die See- und

Uferschutzzone vor dem Aabach (Seeausfluss) muss aufgehoben werden.

Antrag 5 (betreffend Rek.-Antr. 1.53)

Die See- und

Uferschutzzone in der Auslikerbucht muss in der Länge wesentlich gekürzt

werden. Sie darf die Koordinate 245100 in nördlicher Richtung nicht

überschreiten.

Antrag 6 (betreffend Rek.-Antr. 1.55)

Die Zone V B 1

beim Bächlispitz muss aufgehoben werden."

Mit Eingabe vom 29. November 2001 beantragte

die Staatskanzlei im Namen des Re­gierungsrats die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, und verwies

zur

Begründung auf den angefochtenen Entscheid. Das Amt für Landschaft und Natur

verlangte am 13. Dezember 2001 namens der Volkswirtschaftsdirektion (Beschwerde­ge­gnerin 2)

die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerde­führers,

und ver­wies zur Begründung ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid. Auch die

Baudirektion (Be­schwerdegegnerin 1) beantragte am 15. Januar 2002 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, wobei sie zur

Begründung ebenfalls den angefochtenen Entscheid an­führte. Die übrigen

Rekursparteien äus­serten sich innert Frist nicht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Vorab hat das Verwaltungsgericht über

seine Zuständigkeit zu entscheiden (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Staatliche Anordnungen

für Objekte des Natur- und Heimatschutzes können nach § 329 Abs. 2 lit. a PBG

auch dann mit Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen werden, wenn sie in

Form einer Verordnung (§ 205 lit. b PBG) erlassen worden sind. Die Be­schwerde

gegen den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht ist nach § 41 VRG zu­lässig

(RB 1986 Nr. 14; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwal­tungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 111; § 41 N. 12).

Ausschlussgründe im Sinne der §§ 42 oder 43 VRG liegen keine vor.

b) Die Beschwerde des Beschwerdeführers

umfasst zwei Teile. Einerseits verlangt er, dass auf diejenigen Anträge

einzutreten sei, welche die Vorinstanz als unzulässige Popu­­larbeschwerde

bezeichnet und für die sie ihn als zum Rekurs nicht legitimiert erachtet hatte.

Es betrifft dies die Rekursanträge 1.3, 1.4, 1.51, 1.54, 1.56, 1.6, 1.7 und

1.8

Weiter verlangt der Beschwerdeführer die Gutheissung der von der

Vorinstanz abgewiesenen Rekursanträge. Vorab ist die Legitimation des

Beschwerdeführers betreffend der materiell nicht behandelten Rekursanträge

abzuklären.

2.

a) Nach § 329 Abs. 2 lit. a PBG ist

anstelle der Baurekurskommission der Regierungsrat Rekursinstanz, sofern

staatliche Anordnungen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes angefochten

sind. Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die an­gefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Dasselbe gilt für die Anfechtung von Erlassen (§ 338a Abs. 1

PBG). Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die

erfolgreiche Beschwer­­de dem Rekurrenten oder Beschwerdeführer eintragen würde

bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der

negative Entscheid zur Folge hätte. Subjektive Empfindlichkeiten oder ein

affektives Interesse sind allerdings nicht zu berücksichtigen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; BGE 121 II 176 E. 2a; dazu und nachfolgend zum

Ganzen: Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A.,

Wädenswil 2000, S. 554 f.).

Die Legitimation zu Rekurs oder Beschwerde

erfordert weiter, dass der Betroffene infolge einer besonderen,

beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stärker als irgendein

beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit berührt ist (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 23 und 37; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechts­pflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 541). Die

besondere, nahe Beziehung zum Streitgegenstand ergibt sich allerdings nicht

bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer oder Rekurrent für eine Frage

aus ideellen Gründen interessiert oder sich aus persönlichen Gründen für oder

gegen ein Projekt engagiert (BGE 123 II 376 E. 4 a; 123 II 115 E. 2b/cc).

Missbräuchlich ergreift ein Rechtsmittel, wer entgegen dem Rechtsschutzzweck

nicht die In­teressen in den eigenen Angelegenheiten verteidigen will (Isabelle

Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich

2000, Rz. 648).

Als Adressaten von Anordnungen können zur

Anfechtung derselben befugt sein: der Baugesuchsteller, der Grundeigentümer,

der Eigentümer des Schutzobjektes, der Grund­­eigentümer in einem

Quartierplangebiet, der Grundeigentümer, dessen Liegenschaft von einer

Zonenplanänderung erfasst ist, und der Stimmbürger im Falle eines planungsrecht­­lichen

Gemeindeversammlungsbeschlusses (Fritzsche/Bösch, S. 554; Kölz/Bosshart/ Röhl,

§ 21 N. 31-41). Der Beschwerdeführer fällt unter keine dieser Kategorien, ist

er doch bezüglich des Pfäffikersees weder betroffener Grundeigentümer noch

Bauherr noch – in X und damit nicht am Pfäffikersee lebend (dazu hinten E. 5) –

Nachbar. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates kann sich die Legitimation

jedoch auch aus einer regel­mäs­si­gen Benützung des Sees mit einem Boot

ergeben (vgl. Kölz/Boss­­hart/Röhl, § 21 N. 33 betreffend Legitimation bei

Anfechtung von Verkehrsbeschränkungen).

Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und

damit der Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Dies

entbindet die Rechtssuchenden jedoch nicht davon, ihre Legitimation zu

substantiieren bzw. mindestens glaubhaft zu machen oder darzulegen (so BGE 120

Ib 431 E. 1). Jedenfalls genügt die blosse Behauptung eines schutz-würdigen

Interesses nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 f.).

b) Der Beschwerdeführer hatte in seiner

Rekursschrift vom 24. September 1999 folgende Anträge gestellt, auf welche die

Vorinstanz nicht eingetreten war:

Antrag 1.3

Der folgende Passus muss in die

Verordnung aufgenommen werden:

- Der drohenden Verwaldung der Flach-, Übergangs- und

Hochmoore muss mit geeigneten Mitteln wirksam begegnet werden. Die

Zielvorstellung bezüglich Verwaldung ist der Zustand der Moore vom Jahre 19...

Antrag 1.4

Das Schilfsterben am Pfäffikersee muss in der

Verordnung erwähnt werden. Die zunehmende Verschlammung des Seegrundes und das

Muschelabsterben sowie die Schaffung von sicheren Brut- und Nistplätzen für

Bodenbrüter müssen thematisiert werden.

Antrag 1.51

Die grösste Breite der Zonen V A, V B1 und V B2 vom

Ufer aus gemessen darf generell höchstens 100 m betragen.

Antrag 1.54

Die Zone V A, welche die Schwimm- und Badezone des

Strandbades Auslikon in nördlicher Richtung noch mehr einengt als die Korrektur

des Kemptnerbaches von 1997 (siehe beiliegender Brief von Hrn. Regierungsrat

Dr. E. Homberger vom 26. März 1999) muss auf die Masse von 1997 redimensioniert

werden.

Antrag 1.56

Die Zonen V A und V B2 beim Ruetschberg müssen so

redimensioniert werden, dass Kajaks, Paddelboote und andere nicht

immatrikulierte Boote aus-serhalb dieser Zone durchfahren dürfen, ohne dass sie

dadurch straffällig werden.

Antrag 1.6

Die ca. 80 Torfstiche, welche anno 1948 noch offene

Wasserflächen aufwiesen und wunderbare Biotope für Amphibien, Vögel und

Libellen waren, mü­s­sen wieder geöffnet werden.

Antrag 1.7

Der Kanton sorgt für Ankerplätze und Anlegestellen für

die Bootsbenützer, nachdem die meisten Ankerplätze nicht mehr angelaufen werden

dürfen aufgrund der verordneten See- und Uferschutzzonen.

Antrag 1.8 (inkl. Anträge 1.81 und 1.82)

Mein Eventualantrag lautet wie folgt:

Die vorliegende Verordnung ist in zwei unabhängige

Verordnungen aufzuteilen [ein Teil zur Verbesserung der Wasserqualität, Antrag

1.

, und ein Teil, welcher See und Moore betrifft, Änderung der

unverhältnismässigen Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Menschen, Antrag

1.

].

c) Bereits aus dem Wortlaut der Anträge 1.3

(Verwaldung), 1.4 (Schilfsterben/Ver­schlammung/Muschelsterben), 1.6

(Torfstiche), und 1.8 (Aufteilung der Verordnung) geht hervor, dass der

Beschwerdeführer diesbezüglich durch die angefochtene Verfügung nicht mehr und

nicht weniger betroffen ist als jeder andere Dritte oder die Allgemeinheit, an

wel­che sich die Vorkehren zum Schutze des Pfäffikersees richten und die nicht

zum engeren Kreis der Adressaten gehören (vorn E. a). Selbst wenn man davon

ausginge, dass sich mit den vom Beschwerdeführer geforderten Massnahmen (z.B.

Öffnen der ehemaligen Torfstiche und Wasserstellen, Vermeidung von Verwaldung

und Verbuschung, Entschlam­mung des Seegrundes) gewisse Schutzzonen, wie von

ihm verlangt, zugunsten der Seebenützer reduzieren liessen und daraus auf eine

mindestens indirekte Betroffenheit geschlossen werden könnte, erreichte eine

solche kein Ausmass, das die Betroffenheit von beliebigen anderen Dritten

überstiege. Inwiefern die Unterlassung der – eventualiter verlangten –

Aufteilung der angefochtenen Verordnung in zwei Teile den Beschwerdeführer

belasten könnte (Rekursantrag 1.8), ist nicht erkennbar. Die erwähnten Anträge

zeigen bereits im Wortlaut die fehlende Legitimation des Beschwerdeführers zur

Rekurserhebung auf. Daran ändert die vom Beschwerdeführer gelieferte Begründung

seiner Anträge nichts, auf die – soweit erforderlich – kurz einzugehen ist.

aa) Wie bereits im Sachverhalt dargelegt,

waren die zuständigen Instanzen u.a. aufgrund der Hoch- und Flachmoorverordnung

verpflichtet, Schutzmassnahmen zugunsten des Pfäffikersees zu erlassen (vorn

Sachverhalt Ziff. I); es kann ferner auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70

VRG).

Es oblag ihnen daher nicht, ein öffentliches Interesse am Schutz des

Pfäffikersees nachzuweisen, das aufgrund von dessen mehrfacher Registrierung

als Objekt von nationaler Bedeutung ohnehin vorausgesetzt werden darf. Soweit

der Beschwer­deführer die drohende Verwaldung beanstandet (Antrag 1.3), wäre

nicht er, sondern sind die zum Schutz des Pfäffi­kersees Verantwortlichen durch

die angefochtene Verfügung besonders be­troffen, sollte sich die Verwaldung

tatsächlich im vom Beschwerdeführer angegebenen Aus­mass negativ auswirken, da

der Schutzzweck der erlassenen Anordnungen dannzumal beeinträchtigt würde (vgl.

dazu BGE 121 II 176 E. 3c, BGE 123 II 376 E. 4 b/bb). Daraus er­gibt

sich die Legitimation des Beschwerdeführers nicht.

bb) Dasselbe gilt für Antrag 1.4, worin der

Beschwerdeführer den Rückgang des Schilfgürtels und das Schilfsterben

bemängelt, weist er doch gerade dem Kanton die Verantwortung dafür zu, dass

seiner Meinung nach dem Art. 5 MLV nicht nachgelebt und die Bevölkerung

irregeführt worden sei. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 25a NHG,

heute Art. 25b NHG, geht im Übrigen fehl, da die erwähnte Bestimmung die Wieder­­herstellung

des ursprünglichen Zustandes bei den Schutzzielen widersprechenden Anlagen,

Bauten und Bodenveränderungen betrifft, worunter der natürliche Rückgang des

Schilf­­gürtels nicht fällt.

cc) Auch soweit der Beschwerdeführer

beantragt, die 80 Torfstiche, welche 1948 im Robenhauserriet noch offen gewesen

seien, müssten wiederhergestellt werden (Antrag 1.6), lässt sich daraus eine

besondere Betroffenheit nicht erkennen (vorn E. c am Anfang; hinten E. 4 a/cc).

dd) Soweit der Beschwerdeführer in der

Begründung überhaupt auf Rekursantrag 1.8 eingeht, kann eine besondere

Betroffenheit dadurch, dass die Verordnung zum Schutze des Pfäffikersees nicht

in zwei Teile gefasst wurde, nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer

verlangt die Unterscheidung in einen dringlichen Teil, welcher die Verbesserung

der Wasserqualität betrifft (und wogegen er offensichtlich nichts einzuwenden

hat), und einen weniger dringlichen Teil, welcher die Moore betrifft, aber die

Menschen nicht derart unver­hältnismässig wie vorgesehen einschränken dürfe.

Seine weiteren Vorbringen erschöpfen sich in vielfältiger und pauschaler Kritik

am Vorgehen der Verantwortlichen bei Erlass der angefochtenen Verordnung, wo­nach

– immer aus Sicht des Beschwerdeführers – fehlerhaft vorgegangen (z.B. keine

Öffnung der ehemaligen Torfstiche; jährlicher Schnitt der Riedwiesen), die

Bewegungsfrei­heit des Menschen unverhältnismässig eingeschränkt und das

Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 nicht beachtet

worden sei, um nur die wichtigsten zu nennen. Daraus geht nicht hervor,

inwiefern sich durch eine Zwei­teilung der Verordnung etwas ändern liesse, es

sei denn, die Bestimmungen zum Moor­­schutz würden abgeändert. Gerade darauf

zielen aber die weiteren Anträge des Beschwerdeführers ab. Eine besondere

Betroffenheit kann aus der unterlassenen Zweiteilung der Verordnung daher nicht

erkannt werden.

d) Etwas anders ist die Situation bezüglich

der Rekursanträge 1.51, 1.54 und 1.56 zu beurteilen. Darin beanstandet der

Beschwerdeführer die Ausdehnung der Zonen V A, V B1 und V B2 im

Allgemeinen (1.51), die Einengung der Schwimm- und Badezone des Strandbades

Auslikon (1.54) sowie die Ausdehnung der Zonen V A und V B2 im Gebiet

Ruetschberg (1.56).

aa) In Rekursantrag 1.51 beantragte der

Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Paddelboot- und Kajakbesitzer, dass die

grösste Breite der Zonen V A, V B1 und V B2 vom Ufer aus gemessen generell

höchstens 100 m betragen dürfe. Offensichtlich geht es ihm darum, dass weniger

als die behaupteten 98 % des Seeufers gesperrt bleiben. Der Beschwerdeschrift

lässt sich – wenn auch konkret nicht zum Rekursantrag 1.51 – entnehmen, dass

der Beschwerdeführer den Pfäffikersee unter anderem auch mit seinem Kajak

befahren hat. Indessen machte er in der Rekursschrift zu Antrag 1.51

keine Äusserungen dazu, ob und wie regelmässig er mit dem Kajak auf dem

Pfäffikersee unterwegs sei. Zu Recht trat daher die Vorinstanz auf Rekursantrag

1.51

nicht ein, hatte der Beschwerdeführer doch seine Legitimation für diesen

Antrag nicht rechtzeitig substanziiert, was er im Beschwerdeverfahren nicht

nachholen kann (dazu Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 52 N. 13 betreffend Legitimation

des Nachbarn in baurechtlichen Streitigkeiten).

bb) In der Begründung zum Rekursantrag 1.54

führte der Beschwerdeführer aus, die Badezone des Strandbades Auslikon werde in

unzulässiger Weise eingeschränkt. Obwohl die zuständigen Stellen erklärt

hätten, die neuen See- und Uferschutzzonen seien so gelegt, dass sie die drei

Badeanstalten nicht einengten, hätten sie dieses Versprechen nicht eingehal­ten.

Ein schutzwürdiges Interesse könnte darin erkannt werden, dass der

Beschwerdeführer sinngemäss eine Einschränkung der Schwimmzone für die Badenden

rügt und die erfolgreiche Beschwerde in diesem Punkt diesen Nachteil beheben

könnte (dazu Kölz/ Boss­hart/Röhl, § 21 N. 21). Indessen führte der

Beschwerdeführer – damals Re­kurrent – in der Rekursschrift seine

Legitimation hiezu nicht näher aus; insbesondere ver­misst man irgend­welche

Hinweise darauf, dass er das Strandbad Auslikon überhaupt be­sucht. Zur

Legitimation des Beschwerdeführers wird aber ein mehr oder weniger regelmäs­siger

Besuch der Strandbades Auslikon vorausgesetzt werden müssen (dazu

Kölz/Bosshart/ Röhl, § 21 N. 33 betreffend Rechtsmittellegitimation der

regelmässigen Strassenbenützer gegen Verkehrsbeschränkungen). Der

Beschwerdeführer bezeichnete sich erst in der Beschwerdeschrift vom 14.

November 2001 als regelmässigen Badegast des Strandbades Auslikon. Mangels

rechtzeitiger Substanziierung der Legitimation ist das Nichteintreten der

Vorinstanz auf Rekursantrag 1.54 nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit

halber sei noch darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer mehrfach

erwähnte Brief des damaligen Regierungsrats Homberger vom 26. März 1999 daran

nichts ändert. Darin wurde die gerügte Einengung des Badebereichs beim

Strandbad Auslikon auf die bereits erfolgte bauliche Korrektur der

Kemptnerbacheinmündung in den See zurückgeführt. Ob dies zutrifft, kann

angesichts des Nichteintretens auf den An­trag des Beschwerdeführers

dahingestellt bleiben. Weiterungen des Verfahrens drängen sich diesbezüglich

nicht auf.

cc) Nach Meinung des Beschwerdeführers sind

die Zonen V A und V B2 derart zu redimensionieren, dass Kajaks, Paddelboote und

andere nicht immatrikulierte Boote "aus-serhalb dieser Zone durchfahren

dürften, ohne dass sie dadurch straffällig werden". Einmal davon

abgesehen, dass dieser Antrag (1.56) – soweit verständ­lich – die beantragte

Redimen­sionierung der erwähnten Zonen in kaum definierter und vollstreckbarer

Form umschreibt, hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich seine Legitimation

in der Rekursschrift nicht nachgewiesen. Aus diesem Grund lässt sich das

Nichteintreten der Vorinstanz nicht beanstanden (vgl. E. aa).

Selbst wenn man aber die Legitimation des

Beschwerdeführers bejahen wollte, wäre darauf hinzuweisen, dass entgegen seiner

Ansicht das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt (BSG)

den Kantonen, denen ohnehin die Gewässerhoheit zusteht (Art. 3 Abs. 1 BSG),

erlaubt, im öffentlichen Interesse oder zum Schutz wichtiger Rechtsgüter

die Schiffahrt auf den kantonseigenen Gewässern zu verbieten oder einzuschrän­ken

(Art. 3 Abs. 2 BSG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass es weder im

Interesse des Schutzes des Pfäffikersees sein noch der Kontrolle der durch die

Verordnung erlassenen Vorschriften dienen kann, nicht immatrikulierten Booten

das unkontrollierte Durchfahren ausgeschiedener Schutzzonen zu erlauben, liegt

im Übrigen auf der Hand. Aus dem Vergleich mit den Verhältnissen am Greifensee

ergibt sich ferner keine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers.

dd) Bezüglich der Rekursanträge 1.51, 1.54

und 1.56 ist die Vorinstanz daher ‑ wie auch auf die Anträge 1.3,

1.

, 1.6 und 1.8 (vgl. E. 2c) ‑ zu Recht auf den Rekurs nicht

eingetreten, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist.

e) Wiederum anders ist die Situation des

Beschwerdeführers mit Bezug auf den Rekursantrag 1.7 (Ankerplätze) zu

beurteilen. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die meisten Ankerplätze

wegen der angefochtenen Verfügung nicht mehr angelaufen werden dürften und der

Kanton für Ankerplätze und Anlegestellen für die Bootsbenützer zu sorgen habe.

Hier hat der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse dargetan, indem den

Bootsbenützern – gemeint sind die Segler – gemäss der angefochtenen Verfügung

nur ca. 30 m der Uferzone zur Verfügung stünden, um nahe dem Ufer zu ankern

oder das Boot für ein Picknick an Land zu ziehen. Ausserdem seien fast alle

seichten Ankerplätze zur verbotenen Zone für Bootsbenützer erklärt worden. Es

ist nicht zu verkennen, dass eine erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer

erlauben würde, wie bisher an mehreren Stellen zu ankern. Insofern ist auch

eine besondere Betroffenheit (als Segler) mindestens glaubhaft gemacht, wobei

der Beschwerdeführer zu den langjährigen Seglern auf dem Pfäffikersee gehört.

Dabei muss genügen, dass der Beschwerdeführer seine Betroffenheit auf seine

Eigenschaft als regelmässiger Segler zurückführt, selbst wenn viele andere

Segler in gleicher Weise betroffen sein könnten.

Demnach hätte der Regierungsrat auf den

Rekursantrag 1.7 eintreten und ihn materiell behandeln müssen. Dies kann im

Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Das Nichteintreten trotz

bestehender Legitimation kommt einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs

gleich. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs in Verbindung damit, dass die

Vor­instanz die Legitimation des Beschwerdeführers im erwähnten Rekursantrag

ungenügend geprüft und pauschal mit dem Hinweis auf eine unzulässige

Popularbeschwerde verneint hat, lässt eine Heilung im Rechtsmittelverfahren

nicht zu. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als

die Vorinstanz auf den Rekursantrag 1.7 nicht eingetreten ist, und

diesbezüglich das Verfahren an sie zur materiellen Behandlung zu­rückzuweisen.

f) Damit bleiben die Anträge 1.1, 1.2, 1.52,

1.53

und 1.55 des Rekursverfahrens (entsprechend den Anträgen 2-6 im

Beschwerdeverfahren) zu beurteilen.

3.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

können die Rügen der Rechtsverletzung, der unrichtigen oder unvollständigen

Sachverhaltsermittlung, der Ermessensüberschreitung und des

Ermessensmissbrauchs erhoben werden (§§ 50 Abs. 1 und 2, § 51 VRG). Die Beschwerdeschrift

muss einen Antrag enthalten, woraus der Beschwerdewille hervorgeht und

ersichtlich wird, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern

ist. Die Begründung ist formell genügend, wenn erkennbar ist, was den

Beschwerdeführer zur Stellung seines Antrags bewogen hat. Darin muss dargetan

werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des

Beschwerdeführers an einem der in den §§ 50 und 51 VRG aufge­führten Mängel

leidet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 1, 3, 6 f.). Diesen Anforderungen ver­mag

die Begründung des Beschwerdeführers insofern nicht in allen Teilen zu genügen,

als sie nur teilweise auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid eingeht und wiederholt mit Überlegungen allgemeiner Natur durchsetzt

ist. Auf die Begründung ist daher nur insoweit einzugehen, als sie einen Bezug

zu den materiellen Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufweist. Ungenügend

ist die Begründung damit nicht, reicht doch grundsätzlich bereits eine

summarische Begründung aus (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6).

Soweit der Beschwerdeführer in der

Beschwerdeschrift jeweils auf die Ausführungen in der Rekursschrift verweist,

vermöchte diese die Beschwerdebegründung nur zu erset­zen, wenn der angefochtene

Rekursentscheid inhaltlich dem andern Entscheid gleich ist, mit dem sich jene

frühere Eingabe des Beschwerdeführers befasst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N.

7). Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Der

Beschwerde­führer bemängelt ferner, dass der Kanton zur Durchsetzung der

angefochtenen Verfügung undemokratische Mittel eingesetzt habe, welche sich

teilweise – ohne nähere Angaben – aus der Rekursschrift vom 24. September 1999

ergäben. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Beschwerdeinstanz, die

Rekursschrift nach Hinweisen auf undemokratisch empfundene Vorgehensweisen zu

durchforsten, weshalb weiter darauf nicht einzugehen ist.

4.

a) In Antrag 2 (entsprechend Rekursantrag

1.

) verlangte der Beschwerdeführer, es sei allen Schwimmkörpern ohne

Maschinenantrieb das Befahren der in der Zone I (Naturschutzzone) gelegenen

Wasserflächen (des Aabachs und der kleinen Seen im Robenhauserriet) zu

gestatten und Ziffer 4.1 der angefochtenen Schutzverordnung entsprechend abzu­ändern,

welche das Befahren der Wasserflächen mit Schiffen und Schwimmkörpern aller Art

verbietet. Die Vorinstanz hatte dieses Begehren unter Hinweis auf erhebliche

öffentliche Interessen des Naturschutzes abgewiesen. Das Robenhauserriet und

die in seinem Bereich gelegenen Wasserflächen gehörten zum Kerngebiet der

Verordnung zum Schutz des Pfäffikersees. Für dieses Gebiet sei ein bedeutender

Bestand von schützenswer­ten Tieren und Pflanzen ausgewiesen. Die vom

Beschwerdeführer beantragte Öffnung der in der Zone I gelegenen Wasserflächen

für Erholung Suchende in Booten ohne Maschinenantrieb sei mit den Anliegen des

Naturschutzes (Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt vor den durch den

Erholungsbetrieb bewirkten Störungen) nicht vereinbar. Die Wasserflächen

eigneten sich zudem aufgrund ihrer Kleinräumigkeit nicht für den Segelsport. Es

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28

Abs. 1 Satz 2 in Ver­bindung mit § 70 VRG).

aa) Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringt, hält einer Überprüfung nicht stand. Vorab führt er seine

Betroffenheit auf seine Eigenschaft als Besitzer und Benützer eines Kajaks und

nicht nur eines Segelbootes zurück. Auch als Kajakfahrer haben indessen seine

Interessen gegenüber den schwerer wiegenden des Naturschutzes zurückzutreten,

wie sie von der Vorinstanz unter Hinweis auf verschiedene Berichte von Fach­leuten

begründet

wurden.

Dasselbe gilt für den Fall, dass der Beschwerdeführer an seinem Segelboot

Schwert und Ruderblatt anheben und damit ebenfalls flache Gewässer aufsuchen

würde, ist es doch von untergeordneter Bedeutung, ob die Flachgewässer mit dem

Kajak oder dem auf diese Weise verwendeten Segelboot befahren werden. Mit

Befahren der Flachgewässer an sich besteht die Gefahr einer Störung der Flora

und Fauna, was massgebend ist. Dass der Beschwerdeführer seit 1947 den Aabach –

allenfalls verbotenerweise (§ 5 lit. a der Ver­ordnung zum Schut­ze des

Pfäffikersees vom 2. Dezember 1948 und hinten E. b/cc am Ende) – zur

Naturbeobachtung befuhr, bedeutet nicht, dass dadurch keine Störungen der Pflan­zen-

und Vogelwelt stattgefunden hätten. Dabei kann von Störungen im erwähnten Sinn

nicht erst ge­sprochen werden, wenn sie den Rückgang der Tiere verursachten.

Schliess­lich kann auch mit einem motorlosen Boot ein gewisser Schaden

verursacht werden, was in diesem einzigartigen Schutzgebiet (Roben­hauserriet)

aus den erwähnten Gründen zu vermeiden ist.

bb) Soweit der Beschwerdeführer eine

Rechtsungleichheit darin erkennen will, dass Bootsbesitzer, welche ihr Boot im

Bootshaus Robenhausen, bei der ehemaligen Badeanstalt Robenhausen haben oder

dort einwassern und den Aabach als Zugang zum See benutz­­ten, was ihm und

anderen Bootsbesitzern (mit anderem Bootsstandort) nicht möglich sei, kann ihm

nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die am

unteren Ende der Aa gelegene Bootsstationierungsanlage der Gemeinde Wetzikon an

eine weniger empfindliche Stelle am See verschoben und dadurch die Aa und die

vorgelagerte Bucht von Seegräben vom Bootsverkehr zu befreien seien. Die

Gemeinde Wetzikon habe ihr Einverständnis zu diesem Vorhaben signalisiert.

Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein, obwohl die – in seinen Augen als

rechtsungleiche Behandlung erscheinende – Berechtigung der Bootshalter aus

dieser Anlage auf die dortigen Bootshalter allein und zeitlich auf die

Übergangszeit bis zur Verschiebung der Bootsstationierungsanlage be­schränkt

ist. Die Vorkehren zum konsequen­ten Schutz der Aa und der Seen im

Robenhauserried vor jeglichem Bootsverkehr sind daher bereits getroffen. Der

Beschwerdeführer kann daraus nichts zugunsten seines Standpunktes ableiten

(dazu auch hinten E. d).

cc) Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass

die Öffnung der ehemaligen Torfstiche und Revitalisierung der offenen

Wasserstellen für die Vögel viel wichtiger wäre als die unverhältnismässige

Aussonderung von Schutzzonen und die Rietvögel, Zwergreiher, Amphibien,

Insekten und anderen Tiere "automatisch" wieder zurückkämen, finden

seine Vorbringen in den Berichten der Fachleute keine Entsprechung. Da sich im

Robenhauser Moor viele seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten

niedergelassen haben und auf die be­reits erwähnten Brutstellen angewiesen

sind, kann nicht leichtfertig und vor allem nicht kurz­fristig von einem

automatischen Wechsel an andere (Nist-)Plätze am Pfäffikersee, die erst noch

geschaffen werden müssten und keine Gewähr für gleichermassen günstige

Verhältnisse bieten, ausgegan­gen werden. Im Übrigen verbietet Art. 5 Abs. 1

lit. b HMV die Vornahme von Bodenveränderungen insbesondere durch Torfabbau.

Torf darf höchstens unter sehr einschränken­den Bedingungen, wie sie hier nicht

vorliegen, abgebaut werden (BGE 124 II 19 E. 5c).

Die

Einschränkungen, welche der Beschwerdeführer als Kajakfahrer und Segler durch

die angefochtene Verordnung erleidet, sind angesichts der Einzigartigkeit des

Schutz­­gebietes und der darin (noch) vorhandenen Vogelarten absolut zumutbar.

Eine Ermes­sens­überschreitung kann im Vorgehen der Vorinstanz zudem nicht

erkannt werden und wird

von

ihm substantiiert auch nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt,

dass seine naturschützerischen Bemühungen nicht wahrgenommen wurden, ist da­rauf

zu verweisen, dass sich die zuständigen Instanzen bei Fachleuten reich dokumen­tiert

hatten und sich auch die Vorinstanz auf deren Berichte stützen konnte. In

diesem Vorgehen kann dem­nach keine Willkür gesehen wer­den, sofern der

Beschwerdeführer eine solche angedeutet haben wollte. Die

Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Verordnung scheint sich für den

Beschwerdeführer denn auch nur daraus zu ergeben, als ihm verunmöglicht wird,

die Aa und die Seen im Robenhauserriet (Chlisee, Hellsee) zu befahren, was für

den Schutz der dort brütenden Vogelarten indessen unabdingbar ist. Seine

Interessen haben deshalb hinter denjenigen des Naturschutzes zurückzutreten.

b) In Ziffer 4.7 (Zone V C See- und

Uferschutzzone) der angefochtenen Verfügung ist u.a. das Befahren einer 25 m

breiten, seewärts der Ried-, Röhricht- und Schwimmblattbestände liegenden

Wasserfläche, ausgenommen für die Patentfischerei während der Fang­ausübung,

verboten. Der Beschwerdeführer verlangt, dass dieser Passus ganz gestrichen

werde. Die Vorinstanz hatte dieses Ansinnen abgewiesen.

aa) Der Beschwerdeführer hält diese Anordnung

einerseits für unverhältnismässig, weil fast das gesamte Ufer des Pfäffikersees

mit Ried-, Röhricht- oder Schwimmblattbestän­den bewachsen sei. Wie er

allerdings bereits im Rekursverfahren ausgeführt hatte, sieht schon die

Binnenschiffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV) in Art. 53 vor, dass

Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen nicht befahren

werden dürfen (ebenso § 5 lit. a aSchutzVO) und in der Regel ein Abstand von

mindestens 25 m einzu­halten ist (Art. 53 Abs. 3 BSV). Die angefochtene

Verfügung nimmt damit nur auf, was bundesrechtlich ohnehin vorgeschrieben ist,

wobei die Vorinstanz die insofern etwas unge­wisse Rechtslage berücksichtigte,

als sich die Frage stellte, ob Art. 53 Abs. 3 BSV nur für

Motorboote

oder für sämtliche Wasserfahrzeuge gilt. Dass Art. 53 Abs. 3 BSV auf sämtliche

Wasserfahrzeuge angewandt werden kann, ist mindes­tens nicht ausgeschlossen,

insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 und 1bis

NHG, Art. 14 Abs. 1 sowie 2 und Art. 20 der Verordnung vom 16. Januar 1991

über den Natur- und Heimatschutz (NHV), Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 5 MLV,

Art. 4 und 5 HMV und Art. 4 und 5 FMV, was der Be­schwerdeführer nicht

substantiiert bestreitet.

bb) In zweierlei Hinsicht beanstandet der

Beschwerdeführer eine durch die angefoch­­tene Bestimmung heraufbeschworene

Rechtsunsicherheit. Einerseits frage sich, wo die verbotene Uferzone beginne,

und anderseits werde im Bereich der Auslikerbucht zwar er­laubt, für das Ein-

und Ausfahren den ufernahen Bereich zu beanspruchen, aber nicht gesagt, bis zu

welcher Koordinate diese Ausnahmebestimmung gelte. Unsicherheiten bestünden

sodann für Bootshalter, die ihren Bootsliegeplatz in Pfäffikon hätten.

Die Zone V C umfasst die eigentlich nutzbare

Seefläche, begrenzt durch die übrigen ufernahen und Uferschutzzonen. Dadurch

ergibt sich, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der einzuhaltende

Abstand von 25 m von selbst, ist doch seinen Angaben zufolge nahezu das gesamte

Ufer mit Ried-, Röhricht- oder Schwimmblattbeständen be­wachsen. Da

beispielsweise der Schilfgürtel in seiner Ausdehnung naturgemäss Änderungen

unterliegt, verbietet es sich, die verbotene Uferzone anhand der heutigen

Abmessungen des Schilfgürtels festzulegen, will man die Verordnung nicht

ständig an geänderte Verhältnisse anpassen müssen. Für einen – insbesondere

erfahrenen – Segler dürf­te es keine übergrosse Schwierigkeit darstellen, von

den unübersehbaren Ried-, Röhricht- und Schwimmblattbeständen, wie sie sich jeweils

präsentieren, 25 m Abstand einzuhalten. Zur Frage der angeblich

Rechtsunsicherheit verursachenden Benützung der Boots­stationierungsanlage in

der Auslikerbucht hat die Vorinstanz zu Recht auf die Verfügung der

Baudirektion Nr. 178 vom 28. Januar 1997 verwiesen, worauf der Beschwerdeführer

nicht eingeht. Soweit er sich zudem für Anliegen von Bootshaltern mit

Standplatz "zum Beispiel in Pfäffikon" einsetzt, ist ihm die

Legitimation zur Beschwerde abzusprechen und darauf nicht einzutreten.

cc) Soweit der Beschwerdeführer die

Unverhältnismässigkeit der beanstandeten Mass­­nahme insbesondere gegenüber den

Verhältnissen am Greifensee als eklatant betrach­tet, ist er auf seine

Ausführungen zu verweisen, wonach am Pfäffikersee – im Unterschied zum

Greifensee – fast der gesamte Ufergürtel mit Ried-, Röhricht- und

Schwimmblattbeständen überwachsen ist und es diese Verhältnisse sind, welche

die Einhaltung des 25 m –Abstandes auf praktisch dem ganzen Seegebiet

erfordern. Dass sich das Eindringen in diesen Bereich mit sämtlichen

Wasserfahrzeugen negativ auf Flora und Fauna auswirken kann und die Interessen

und "Gewohnheitsrechte" des Beschwerdeführers hinter denjenigen an

der unversehrten Erhaltung dieses einzigartigen Gebietes zurückzutreten ha­ben,

hat die Vor­instanz zutreffend dargelegt, weshalb auf ihre Ausführungen zu

verweisen ist. Im Übrigen kann von "Gewohnheitsrechten" keine Rede

sein, hatte doch bereits § 5 lit. a aSchutzVO das Befahren der Schilf-, Binsen-

und Seerosenbestände ausdrücklich verboten.

c) Der Beschwerdeführer beantragt sodann, die

See- und Uferschutzzone vor dem Aabach (Seeausfluss) sei aufzuheben

(Beschwerdeantrag 4, Rekursantrag 1.52). Da Bootsbesitzer mit Bootsliegeplatz

im Bootshaus Robenhausen und bei der ehemaligen Badeanstalt Robenhausen diese

Zone im Unterschied zu Bootsbesitzern mit andernorts gelegenem

Standplatz

noch für unbestimmte Zeitdauer befahren könnten, bestehe eine Rechtsun­gleich­­heit.

Die Vorinstanz verneinte eine rechtsungleiche Behandlung.Bezüglich der Boots­anlage

Robenhausen ist daran zu erinnern, dass diese längerfris­tig an ei­ne weniger

empfindliche Stelle verschoben werden soll. Es ist zwar richtig, dass der

Termin dazu noch nicht festgelegt ist. Indessen kann die Verschiebung der

Bootsstationierungsanlage Robenhausen nicht im Rahmen der angefochtenen

Verfügung geschehen, sondern nur im Rahmen der dafür erteilten Konzession

(Sondernutzungskonzession) bzw. nach deren Ablauf (dazu Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Grund­riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz.

2019, 2032-2038).

Eine Verletzung des Anspruchs auf

Gleichbehandlung liegt dennoch nicht vor. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann von rechtsungleicher Behandlung nur dann gesprochen werden,

wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich be­urteilt

(Häfelin/Müller, Rz. 411 mit Verweisen). Es dürfen keine Unterscheidungen

getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen

Verhältnissen, über die zu entscheiden ist, nicht gefunden werden kann (BGE 117

Ia 257 E. 3b). Ein solcher Grund liegt hier aber gerade vor. Einerseits vermag

die angefochtene Anordnung, wie dargelegt, in das bestehende

Konzessionsverhältnis nicht einzugreifen. Anderseits bestehen insofern

Unterschiede in den tatsächlichen Verhältnissen, als andere Bootsliegeplätze

als derjenige in Robenhausen, der im eigentlich schutzwürdigen Kerngebiet des

Pfäffikersees liegt, ohne gleichartige Gefährdung des Schutzgebietes an­gelaufen

werden können. Der Bootsverkehr

in

der Bootshabe Robenhausen wurde auf die dort stationierten Boote beschränkt.

Damit hat die angefochtene Verfügung auf die unterschiedlichen tatsächlichen

Verhältnisse Rücksicht genommen, soweit dies möglich war. Von rechtsungleicher

Behandlung kann nicht ge­spro­chen werden. Der erneute Hinweis des

Beschwerdeführers darauf, dass die ehemaligen Torf­stiche und Wasserstellen zu

revitalisieren wären, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht dazu führen, von

der zutreffenden Entscheidung der Vorinstanz abzuweichen.

d) Der Beschwerdeführer verlangt sodann die

Verkürzung der See- und Uferschutzzone in der Auslikerbucht auf die Koordinate

245.

100 in nördlicher Richtung. Er begründet seinen Antrag einmal mehr da­mit,

dass das Schiffahrtsgesetz die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern für frei

erkläre, wogegen die angefochtene Verfügung verstosse, und die Revita­lisierungsmassnahmen

am Pfäffikersee nicht zweckmässig seien, indem sie weder die Torfstiche noch

die ehemals of­fenen Wasserstellen umfassten. Die Vorinstanz hatte mit ebenso

ausführlicher wie zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, unter

anderem dargelegt, dass das Gebiet vor Rossriet/Galzen­wisen während der

Brutzeit einen besonders schützenswerten Seeabschnitt darstelle, was die Zone V

A in der festgelegten Länge rechtfertige. Die persönlichen Interessen des

Beschwerdeführers hätten demgegenüber zurückzutreten. Darauf geht der

Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ein; sie setzt sich mit der erwähnten

Begründung nicht auseinander, noch wird dargetan, inwiefern der angefochtene

Entscheid mit der erwähnten Begründung an einem der in den §§ 50 und 51 VRG

aufgeführten Mängel leiden soll (dazu vorn E. 3). Insofern ist die Beschwerde

da­her abzuweisen.

e) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer

die Aufhebung der Zone V B1 am Bächlispitz. Die Vorinstanz hat auch hierzu unter

Hinweis auf die Meinung von Fachleuten festgehalten, dass die Brutplätze beim

Bächlispitz in hohem Mass schutzwürdig seien und nicht auf einen seeseitigen

Schutz verzichten könnten, um sie von seeseitigen Störungen zu bewahren, auch

wenn sie von der Landseite her bedroht würden. Auf diese zutreffenden Er­wägungen

ist zu verweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die

Begründung des erneut gestellten Antrags um Verkürzung der Schutzzone V B1 im

Gebiet Bächlispitz nimmt auf die Begründung der Vorinstanz keinen Bezug und ist

weitgehend identisch mit derjenigen zum Antrag 5 (bzw.

Rekursantrag 1. 53) betreffend See- und Uferschutzzone in der

(gegenüber gelegenen) Auslikerbucht. Auch in­sofern ist die Beschwerde daher

abzuweisen.

5.

a) Insgesamt ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die Sache mit Bezug auf den Rekursantrag 1.7 zur materiellen

Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen. Die restlichen Vorbringen des Beschwerde­führers im allgemeinen

Teil seiner Begründung, die im "besonderen" (auf die Anträge

bezogenen) Teil weitgehend wiederholt werden, vermögen, soweit relevant, an

diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wohnt gemäss angegebener

Anschrift in X. Daraus zu schliessen, dass die Rekursschrift von der

Rekursinstanz nicht gelesen worden sei, geht nicht an. Auch der Vorwurf, es

habe – sinngemäss wegen Verfahrens­mängeln – Bevorzugte und Benachteiligte im

Rekursverfahren gegeben, trifft so nicht zu. Der Beschwerdeführer erhielt

Kopien der Rekursschriften anderer am Rekursverfahren Be­teiligter und konnte

dazu Stellung nehmen. Auf die übrigen Vorbringen ist mangels Relevanz für den

Entscheid nicht einzugehen.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird mit Bezug auf

den Rekursantrag 1.7 zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat

zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

...