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Entscheid

VB.2001.00370

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00370

18. Januar 2002Deutsch13 min

(URT.2002.6593)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der am 31. August 1961 in U geborene A

erwarb 1989 nach dem Bachelor-De­gree der Sozialwissenschaften und nach

Abschluss einer Lizen­tiatsarbeit in Archäologie das Diplom in Archäologie an

der Universität J in U. 1989 bis 1990 war er an archäologischen Ausgrabungen in

U beteiligt, 1993 bis 1995 wirkte er an verschiedenen archäologischen

Ausgrabungen in U mit. Dazwischen, von 1990-1992, hatte er als Geschichtslehrer

in U gearbei­tet.

Am 22. Juli 1996 reiste A in die Schweiz ein

mit dem Ziel, hier seine Dissertation zu schreiben. Bis Februar 1997 besuchte

er einen Sommersprach- und Vorbereitungskurs für das Hochschulstudium in der

Schweiz in Y. Das Arbeitsamt der Stadt Zürich verneinte am 19. Februar 1997

einen Anspruch auf Arbeitsbewilligung. Vom 1. März 1997 bis 28. Fe­bruar

1998 besuchte A Kurse in Petrographie (Gesteinskunde), Deutsch, Ur- und

Frühgeschichte an der Universität Zürich. Seit dem 21. April 1999 ist er an der

Universität Z immatrikuliert, wo er Stu­dien in europäischer Ur- und

Frühgeschichte zur Anerkennung seines Diploms betrieb. Sein Gesuch um

Anerkennung der Diplomaequivalenz wurde am 11. Januar 2000 von der Uni Z

Erwägungen

genehmigt.

Die Anwesenheit von A als Doktorand ist auf

längstens sechs Jahre befristet, demnach bis 21. Juli 2002. Während er

anfänglich kostenlos in einem Zimmer der K-Gemein­schaft wohnen und von Spenden

im Umfang von Fr. 700.- (monatlich) leben konnte, für welche er entsprechende

Arbeiten leistete, gingen die Spenden mit der Zeit offenbar zurück. A selber

erwähnt ein Stipendium des L-Werkes für 3 Jahre. Jedenfalls kam er 1999 in

finanzielle Schwierigkeiten und wandte sich an die Beratungsstelle Soziale

Dienste X. Am 18. Februar 2000 stellte sein Berater bei der Fürsorgebehörde X

ein Unterstützungsgesuch für monatlich Fr. 560.20. Die Sozial- und

Vormundschaftsbehörde X (fortan Sozialbehörde X) beschloss am 9. März 2000, A

ab Februar 2000 mit monatlich Fr. 410.- zu unterstützen; ausserdem wurden

Zahnarztkosten im Umfang von Fr. 1'906.05 übernom­men. Mit Beschluss vom 31.

Oktober 2000 setzte die Sozialbehörde X die Un­ter­stützung von A ab November

2000.

im selben Umfang fort. Nach­dem dieser einen per 1. Oktober 1998

abgeschlossenen Mietvertrag mit dem M-verein über ein möbliertes Zimmer in W

vorgelegt hatte, sprach ihm die Sozial­behörde X mit Beschluss vom 7. Februar

2001.

ab September 2000 eine zusätzliche Unterstützung von monatlich Fr. 330.-

zu. Am 2. Mai 2001 fand eine Anhörung von A durch die Sozialbehörde X statt, in

deren Folge ihm mit Beschluss vom 16. Mai 2001 ab Juni 2001 eine Unterstützung

von monatlich Fr. 766.60 zugesprochen wurde; die Behörde setzte sodann (in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 2 ihres Beschlusses) das Ende der fürsorgerechtlichen

Unterstützung definitiv auf Ende Dezember 2001 fest.

II. Gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses

vom 16. Mai 2001 erhob A am 26. Juni 2001 Rekurs an den Bezirksrat V mit

dem Antrag, es sei ihm auch für das Jahr 2002 Unterstützung durch die

Sozialbehörde X zuzusprechen. Die Rekursbehörde wies den Rekurs mit Beschluss

vom 22. Oktober 2001 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die

Sozialhilfe der Existenzsicherung und nicht der Erlangung eines zusätzlichen

akademischen Titels diene und die Sozialbehörde X bereits sehr grosszügig mit

dem Rekurrenten verfahren sei.

III. Dagegen

erhob A mit Eingabe vom 22. November 2001 – direkt eingegangen im Briefkasten

des Verwaltungsgerichts am 26. November 2001 – und damit rechtzeitig Beschwerde

an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei ihm bis

mindestens Ende September 2002 finanzielle Unterstützung durch die Sozialbehörde

X zu­zusagen und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Bezirksrat

V verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragte am

4. Januar 2002 Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19 c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozial- und Jugend­hilfe

ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Der Beschwerdeführer hat Leistungen der

Sozialbehörde X, die sich bis Ende Dezember 2001 auf Fr. 766.60 monatlich

beliefen, bis mindestens September 2002 verlangt. Selbst wenn er sie für das

ganze Jahr 2002 verlangt hätte, wäre ein Streitwert von Fr. 20'000.- noch nicht

erreicht, so dass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2VRG).

2. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das sozi­ale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebens­unterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 14 und § 15 Abs. 1

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe trägt

den persön­­lichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und wird so bemessen,

dass sie das sozi­ale Existenzminimum des Hilfesuchenden nach den Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährleistet

(§ 17 SHV). Im Übrigen werden im Kanton Zürich ansässige ausländische

Staatsangehörige fürsorgerechtlich wie Schweizer behandelt, d.h. auf sie kommen

das Sozialhilferecht und die SKOS-Richt­linien gleicher­massen zur Anwendung

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche

Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, April 1995, Ziffer 5.2

S. 1). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Garantie des

Existenzminimums und damit verbunden ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe für

alle Bedürftigen, Schweizer und Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten

(Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,

Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 88 und 92). Auf den Beschwerdeführer sind daher

die bestehenden gesetzlichen Regelungen anwendbar.

3. Nach dem im Sozialhilfegesetz verankerten

Grundsatz der Selbsthilfe und Selbst­verantwortung (§ 3 SHG) hat der

Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen

Kräften zu beheben. Entsprechend diesem Grundsatz sehen die ge­mäss § 17 SHV

für die Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen SKOS-Richt­linien

(in der Fassung von November 1998) vor, dass Beiträge an eine Zweitausbildung

oder Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein

existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel

voraussichtlich mit der Zweitaus­bil­dung oder Umschulung erreicht wird oder

wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betrof­­fenen Person erhöht werden

kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung

handeln. Ferner halten die Richtlinien fest, dass persönliche Neigungen keinen

ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung

darstellen (Kapitel H.6 SKOS-Richtlinien).

a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die

Sozialhilfebehörden beim Entscheid über Ausbildungsbeiträge, wie sie hier zur

Diskussion stehen, über einen beträchtlichen Ermessensspielraum verfügen. Das

Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des angefoch­­tenen Entscheids

auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die An­gemessenheit

des Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein Ermessensmissbrauch oder

eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

b) Die Beschwerdegegnerin war im Beschluss

vom 31. Oktober 2000 noch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine

Doktorarbeit bis spätestens am 21. Juli 2002 abgeschlossen haben müsse, da er

ab diesem Datum mit einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nicht mehr rechnen kann (vorn Ziffer I). Dennoch terminierte die

Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 16. Mai 2001 die Unterstützungsleistungen

auf Ende Dezember 2001 aufgrund der Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai

2001; die­ser hatte damals angegeben, bis Dezember 2001 oder spätestens bis

Januar 2002 die Doktor­­arbeit beendet zu haben, und dies trotz eines noch zu

bestehenden dreimonatigen Praktikums ab Juli 2001. Auch sein Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 16. November 2000 legte das Ende

des Studienaufenthaltes auf "Ende 2001". Wenn die Vor­­instanz und

die Beschwerdegegnerin davon ausgingen, auf diesen Zeitpunkt werde der

Beschwerdeführer seine Arbeit abgeschlossen haben, kann ihnen daraus kein

Vorwurf gemacht werden.

Der Beschwerdeführer seinerseits machte nicht

geltend, dass die Aktennotiz vom 2. Mai 2001 über seine Anhörung falsch

abgefasst worden sei. Dies hinderte ihn nicht daran, im gegen den Beschluss vom

16. Mai 2001 erhobenen Rekurs vom 26. Juni 2001 zu er­klären, dass er auch zu

Beginn des Jahres 2002 auf Gespräche mit seinem Doktorvater ange­­wiesen sei

und die bereinigte Arbeit per 31. Dezember 2001 noch nicht definitiv beendet

haben werde, weshalb er auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin auch im

Jahr 2002 angewiesen sei. Obwohl seine Angaben noch in der Anhörung vom 2. Mai

2001 ganz anders gelautet hatten, ging der Beschwerdeführer im Rekursverfahren

nicht darauf ein, weshalb und wieweit sich dieser Zeitpunkt ins Jahr 2002

verschiebe.

c) Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin in

der Vernehmlassung zum Rekurs vom 8. August 2001 davon aus, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seines Lizentiates, das in der Schweiz seine

Anerkennung gefunden habe, eine existenzsichernde Arbeit finden würde. Er habe

dies jedenfalls nicht bestritten. Bei der Dissertation des Beschwer­deführers

handle es sich daher um eine Zweitausbildung.

Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer sein

Archäologiestudium mit dem Lizentiat abgeschlossen, was ihm grundsätzlich eine

existenzsichernde Tätigkeit ermöglicht. Jede darüber hinausgehende Ausbildung

kann daher nicht mehr als Erstausbildung angesehen werden. Der Beschwerdeführer

bestreitet denn auch nicht, dass ihm sein Lizentiat die Ausübung einer

existenzsichernden Arbeit ermöglicht hätte. Unter Hinweis auf den beschrie­benen

Sachverhalt (vorn Ziffer I) ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er

eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre an archäologischen Ausgrabungen in U

beteiligt ge­wesen war und von 1990 bis 1992 als Geschichtslehrer gearbeitet

hatte. Er macht nicht gel­tend, dass ihm diese Tätigkeiten kein

existenzsicherndes Einkommen eingebracht hätten.

d) Selbst wenn es sich anders verhielte, hat

der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt, dass er das Ziel, ein

existenzsicherndes Einkommen zu erlangen, voraussichtlich mit der

Zweitausbildung erreichen oder damit seine Vermittlungsfähigkeit erhöhen würde.

Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich vielmehr darauf, dass

er sich zur Beendigung seiner Doktorarbeit offenbar auf einen Aufenthalt in der

Schweiz auch im Jahre 2002 eingestellt hat und sich diesen von der Beschwerdegegnerin

mindestens teilweise finanzieren lassen möchte. Daraus lässt sich ein

weitergehender Anspruch auf Sozialhilfe nicht herleiten. Daran ändert sich

nichts dadurch, dass dem Beschwerdeführer die Arbeits­­bewilligung verweigert

wurde.

e) Der finanzielle Engpass kam für den

Beschwerdeführer allerdings nicht völlig über­raschend. Vorauszuschicken ist,

dass er selber im Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung vom 6. Juli

1996, ausgestellt in Stuttgart, davon ausging, dass er sich bloss für etwa zwei

Jahre in der Schweiz aufhalten und mehrmals in die Schweiz einreisen werde. Die

Kosten seines Aufenthaltes wollte er mittels Ersparnissen, seines Stipendiums

und Ar­beit während der Ferien aufbringen. Wenn der Beschwerdeführer in der

Rekursschrift ausführte, er sei auch im Jahr 2002 auf (nicht näher bezeichnete)

Gespräche mit seinem Doktorvater angewiesen, und daraus offensichtlich die

Notwendigkeit seiner weiteren Anwesen­­heit in der Schweiz ableitet, deckt sich

dies nicht mit seinen ursprünglichen Absichten, ohne dass dafür eine

überzeugende Begründung geliefert würde. Weiter hatte die Sozialberatung der

Uni Z den Beschwerdeführer schon mit Schreiben vom 1. Juni 1999 darüber

aufgeklärt, dass eine Unterstützung seines Dissertationsprojektes aus dem

Stipendienfonds der Universität nicht möglich sei, ebensowenig aus der Stiftung

Professor Dr. B. Das Ressort Nachwuchsförderung der Uni Z erteilte dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 1999 ebenfalls eine Absage

für allfällige (Universitäts- und Bundes-) Stipendien. Dabei wurde er

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich deswegen mit näher be­zeichneten

Fachleuten in Verbindung setzen und beraten lassen sollte, in welchem

Verhältnis das Thema und der Umfang seines Vorhabens mit seinen realen Gegebenheiten

stehe und er sich allenfalls thematische Einschränkungen überlegen müsste, um

seine Dissertation ohne weitere langjährige und weitreichende Zusatzstudien

innert nützlicher Frist abschlies­sen zu können. Nötigenfalls hätte er seine

Pläne zu redimensionieren oder jemanden zu gewinnen, der dafür ein

Forschungsprojekt eingeben würde. Dies war ein deutlicher Hin­weis an den

Beschwerdeführer, den Umfang und die Dauer seiner Doktorarbeit mit seinen

finanziellen Verhältnissen abzustimmen. Dass der Beschwerdeführer sich

entsprechend verhalten hätte, geht aus den Akten nicht hervor und macht er

selber nicht geltend.

f) Ab Februar 2000 kam er dennoch in den

Genuss der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin für nahezu zwei Jahre,

obwohl die Voraussetzungen für eine Unterstützung fehlten. Dass die

Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nach rund zwei Jahren die Sozialhilfe

einstellte, ist weder unangemessen noch ungerechtfertigt. Der Doktorvater des

Beschwerdeführers hält es ferner gemäss der Bestätigung vom 19. November 2001

bloss für möglich, dass der Abgabetermin der Dissertation nach dem momentanen

Stand der Dinge Ende Sommersemester 2002 sein könnte. Einmal davon abgesehen,

dass damit der Abschluss der Doktorarbeit vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung

(21. Juli 2002) keineswegs sichergestellt ist, schliessen sich an die Abgabe

der Dissertation gewöhnlich deren Besprechung mit dem und deren Beurteilung

durch den Doktorvater an, weiter allfällige Kor­­rekturen, Änderungen oder

Verbesserungen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, wie er diese

Gespräche und Arbeiten nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bewerk­stelligen

will.

g) Insgesamt muss daher konstatiert werden,

dass der Beschwerdeführer bereits früh­zeitig auf eine zeit- und kostensparende

Bearbeitung seines Dissertationsthemas aufmerksam gemacht worden war und ihm

dafür entsprechende Beratungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt wurden, ohne

dass er davon Gebrauch gemacht hätte. Die Unterstützung durch die

Beschwerdegegnerin während fast zwei Jahren ist – da es sich um eine Zweit­aus­bildung

handelt – grosszügig ausgefallen, erscheint doch ein entsprechender Anspruch

als min­destens sehr fraglich. Ausserdem bezahlte sie ihm die Kosten für die

Sanierung seiner Zähne, ohne dass er zuvor wie vorgeschrieben eine

Kostengutsprache eingeholt hätte (§ 20 Abs. 1 SHV), und erwies sich auch

hierin als grosszügig und unbürokratisch. Nachdem die mutmassliche Beendigung

seiner Arbeit in keiner Weise feststeht, hat die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen zu Recht zeitlich auf Ende 2001 beschränkt, womit sie der besonderen

Situation des Beschwerdeführers weitgehend Rechnung trug. Sie ging mit ihren

Leis­tun­gen sogar weit über das hinaus, was einem inländischen Hilfesuchenden

in vergleichbarer Situation an Sozialhilfe zugestanden hätte, ohne dass

berechtigte Gründe für diese Ungleichbehandlung vorgelegen hätten. Umso mehr

hätte sich der Beschwerdeführer darum be­mühen müssen, seine Arbeit während der

zugesagten Unterstützung fertigzustellen. Die Beschwerde ist unter diesen

Umständen abzuweisen.

4. ...

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

und entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

...