VB.2001.00370
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00370
18. Januar 2002Deutsch13 min
(URT.2002.6593)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00370
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.01.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Befristung der Unterstützung für einen Doktoranden
Das Verwaltungsgericht ist zuständig; zu entscheiden hat der Einzelrichter (E. 1).
Ausländer, die sich im Kanton Zürich aufhalten, haben Anspruch auf dieselben Leistungen wie Schweizer (E. 2).
Zweitausbildungen werden nur unterstützt, falls mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und die Vermittlungsfähigkeit durch die Ausbildung erhöht wird (E. 3).
Die Behörde verfügt über einen erheblichen Ermessensspielraum, in den das Gericht grundsätzlich nicht eingreifen darf (E. 3a).
Die Beschwerdegegnerin ging befugterweise davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit im Jahr 2001 abschliessen könne. Dieser erklärt nicht genügend, weshalb er seinen Zeitplan vom Mai 2001 nicht einhalten kann (E. 3b).
Das Doktorat des Beschwerdeführers ist eine Zweitausbildung (E. 3c).
Er legt überdies nicht dar, inwiefern sich dadurch seine Vermittlungsfähigkeit erhöhe (E. 3d).
Der finanzielle Engpass war schon früher absehbar. Der Beschwerdeführer hätte dem durch eine Redimensionierung seiner Pläne begegnen können (E. 3e).
Ob sein Ziel per Ende Sommersemester 2002 erreichbar ist, erscheint fraglich (E. 3f).
Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 3g).
Stichworte:
SELBSTHILFE
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄT
VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen:
§ 3 SHG
§ 14 SHG
§ 15 lit. I SHG
§ 16 lit. I SHV
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. Der am 31. August 1961 in U geborene A
erwarb 1989 nach dem Bachelor-Degree der Sozialwissenschaften und nach
Abschluss einer Lizentiatsarbeit in Archäologie das Diplom in Archäologie an
der Universität J in U. 1989 bis 1990 war er an archäologischen Ausgrabungen in
U beteiligt, 1993 bis 1995 wirkte er an verschiedenen archäologischen
Ausgrabungen in U mit. Dazwischen, von 1990-1992, hatte er als Geschichtslehrer
in U gearbeitet.
Am 22. Juli 1996 reiste A in die Schweiz ein
mit dem Ziel, hier seine Dissertation zu schreiben. Bis Februar 1997 besuchte
er einen Sommersprach- und Vorbereitungskurs für das Hochschulstudium in der
Schweiz in Y. Das Arbeitsamt der Stadt Zürich verneinte am 19. Februar 1997
einen Anspruch auf Arbeitsbewilligung. Vom 1. März 1997 bis 28. Februar
1998 besuchte A Kurse in Petrographie (Gesteinskunde), Deutsch, Ur- und
Frühgeschichte an der Universität Zürich. Seit dem 21. April 1999 ist er an der
Universität Z immatrikuliert, wo er Studien in europäischer Ur- und
Frühgeschichte zur Anerkennung seines Diploms betrieb. Sein Gesuch um
Anerkennung der Diplomaequivalenz wurde am 11. Januar 2000 von der Uni Z
Erwägungen
genehmigt.
Die Anwesenheit von A als Doktorand ist auf
längstens sechs Jahre befristet, demnach bis 21. Juli 2002. Während er
anfänglich kostenlos in einem Zimmer der K-Gemeinschaft wohnen und von Spenden
im Umfang von Fr. 700.- (monatlich) leben konnte, für welche er entsprechende
Arbeiten leistete, gingen die Spenden mit der Zeit offenbar zurück. A selber
erwähnt ein Stipendium des L-Werkes für 3 Jahre. Jedenfalls kam er 1999 in
finanzielle Schwierigkeiten und wandte sich an die Beratungsstelle Soziale
Dienste X. Am 18. Februar 2000 stellte sein Berater bei der Fürsorgebehörde X
ein Unterstützungsgesuch für monatlich Fr. 560.20. Die Sozial- und
Vormundschaftsbehörde X (fortan Sozialbehörde X) beschloss am 9. März 2000, A
ab Februar 2000 mit monatlich Fr. 410.- zu unterstützen; ausserdem wurden
Zahnarztkosten im Umfang von Fr. 1'906.05 übernommen. Mit Beschluss vom 31.
Oktober 2000 setzte die Sozialbehörde X die Unterstützung von A ab November
2000.
im selben Umfang fort. Nachdem dieser einen per 1. Oktober 1998
abgeschlossenen Mietvertrag mit dem M-verein über ein möbliertes Zimmer in W
vorgelegt hatte, sprach ihm die Sozialbehörde X mit Beschluss vom 7. Februar
2001.
ab September 2000 eine zusätzliche Unterstützung von monatlich Fr. 330.-
zu. Am 2. Mai 2001 fand eine Anhörung von A durch die Sozialbehörde X statt, in
deren Folge ihm mit Beschluss vom 16. Mai 2001 ab Juni 2001 eine Unterstützung
von monatlich Fr. 766.60 zugesprochen wurde; die Behörde setzte sodann (in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 2 ihres Beschlusses) das Ende der fürsorgerechtlichen
Unterstützung definitiv auf Ende Dezember 2001 fest.
II. Gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses
vom 16. Mai 2001 erhob A am 26. Juni 2001 Rekurs an den Bezirksrat V mit
dem Antrag, es sei ihm auch für das Jahr 2002 Unterstützung durch die
Sozialbehörde X zuzusprechen. Die Rekursbehörde wies den Rekurs mit Beschluss
vom 22. Oktober 2001 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die
Sozialhilfe der Existenzsicherung und nicht der Erlangung eines zusätzlichen
akademischen Titels diene und die Sozialbehörde X bereits sehr grosszügig mit
dem Rekurrenten verfahren sei.
III. Dagegen
erhob A mit Eingabe vom 22. November 2001 – direkt eingegangen im Briefkasten
des Verwaltungsgerichts am 26. November 2001 – und damit rechtzeitig Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei ihm bis
mindestens Ende September 2002 finanzielle Unterstützung durch die Sozialbehörde
X zuzusagen und die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Bezirksrat
V verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragte am
4. Januar 2002 Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19 c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe
ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Der Beschwerdeführer hat Leistungen der
Sozialbehörde X, die sich bis Ende Dezember 2001 auf Fr. 766.60 monatlich
beliefen, bis mindestens September 2002 verlangt. Selbst wenn er sie für das
ganze Jahr 2002 verlangt hätte, wäre ein Streitwert von Fr. 20'000.- noch nicht
erreicht, so dass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2VRG).
2. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 14 und § 15 Abs. 1
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe trägt
den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und wird so bemessen,
dass sie das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden nach den Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährleistet
(§ 17 SHV). Im Übrigen werden im Kanton Zürich ansässige ausländische
Staatsangehörige fürsorgerechtlich wie Schweizer behandelt, d.h. auf sie kommen
das Sozialhilferecht und die SKOS-Richtlinien gleichermassen zur Anwendung
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche
Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, April 1995, Ziffer 5.2
S. 1). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Garantie des
Existenzminimums und damit verbunden ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe für
alle Bedürftigen, Schweizer und Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten
(Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A.,
Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 88 und 92). Auf den Beschwerdeführer sind daher
die bestehenden gesetzlichen Regelungen anwendbar.
3. Nach dem im Sozialhilfegesetz verankerten
Grundsatz der Selbsthilfe und Selbstverantwortung (§ 3 SHG) hat der
Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Notlage aus eigenen
Kräften zu beheben. Entsprechend diesem Grundsatz sehen die gemäss § 17 SHV
für die Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen SKOS-Richtlinien
(in der Fassung von November 1998) vor, dass Beiträge an eine Zweitausbildung
oder Umschulung nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein
existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel
voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird oder
wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden
kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung
handeln. Ferner halten die Richtlinien fest, dass persönliche Neigungen keinen
ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung
darstellen (Kapitel H.6 SKOS-Richtlinien).
a) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die
Sozialhilfebehörden beim Entscheid über Ausbildungsbeiträge, wie sie hier zur
Diskussion stehen, über einen beträchtlichen Ermessensspielraum verfügen. Das
Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids
auf eine Rechtskontrolle zu beschränken (§ 50 Abs. 1 VRG). Die Angemessenheit
des Entscheids überprüft es nur darauf hin, ob ein Ermessensmissbrauch oder
eine Ermessensüberschreitung vorliegt (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
b) Die Beschwerdegegnerin war im Beschluss
vom 31. Oktober 2000 noch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine
Doktorarbeit bis spätestens am 21. Juli 2002 abgeschlossen haben müsse, da er
ab diesem Datum mit einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nicht mehr rechnen kann (vorn Ziffer I). Dennoch terminierte die
Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 16. Mai 2001 die Unterstützungsleistungen
auf Ende Dezember 2001 aufgrund der Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai
2001; dieser hatte damals angegeben, bis Dezember 2001 oder spätestens bis
Januar 2002 die Doktorarbeit beendet zu haben, und dies trotz eines noch zu
bestehenden dreimonatigen Praktikums ab Juli 2001. Auch sein Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 16. November 2000 legte das Ende
des Studienaufenthaltes auf "Ende 2001". Wenn die Vorinstanz und
die Beschwerdegegnerin davon ausgingen, auf diesen Zeitpunkt werde der
Beschwerdeführer seine Arbeit abgeschlossen haben, kann ihnen daraus kein
Vorwurf gemacht werden.
Der Beschwerdeführer seinerseits machte nicht
geltend, dass die Aktennotiz vom 2. Mai 2001 über seine Anhörung falsch
abgefasst worden sei. Dies hinderte ihn nicht daran, im gegen den Beschluss vom
16. Mai 2001 erhobenen Rekurs vom 26. Juni 2001 zu erklären, dass er auch zu
Beginn des Jahres 2002 auf Gespräche mit seinem Doktorvater angewiesen sei
und die bereinigte Arbeit per 31. Dezember 2001 noch nicht definitiv beendet
haben werde, weshalb er auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin auch im
Jahr 2002 angewiesen sei. Obwohl seine Angaben noch in der Anhörung vom 2. Mai
2001 ganz anders gelautet hatten, ging der Beschwerdeführer im Rekursverfahren
nicht darauf ein, weshalb und wieweit sich dieser Zeitpunkt ins Jahr 2002
verschiebe.
c) Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin in
der Vernehmlassung zum Rekurs vom 8. August 2001 davon aus, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines Lizentiates, das in der Schweiz seine
Anerkennung gefunden habe, eine existenzsichernde Arbeit finden würde. Er habe
dies jedenfalls nicht bestritten. Bei der Dissertation des Beschwerdeführers
handle es sich daher um eine Zweitausbildung.
Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer sein
Archäologiestudium mit dem Lizentiat abgeschlossen, was ihm grundsätzlich eine
existenzsichernde Tätigkeit ermöglicht. Jede darüber hinausgehende Ausbildung
kann daher nicht mehr als Erstausbildung angesehen werden. Der Beschwerdeführer
bestreitet denn auch nicht, dass ihm sein Lizentiat die Ausübung einer
existenzsichernden Arbeit ermöglicht hätte. Unter Hinweis auf den beschriebenen
Sachverhalt (vorn Ziffer I) ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass er
eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre an archäologischen Ausgrabungen in U
beteiligt gewesen war und von 1990 bis 1992 als Geschichtslehrer gearbeitet
hatte. Er macht nicht geltend, dass ihm diese Tätigkeiten kein
existenzsicherndes Einkommen eingebracht hätten.
d) Selbst wenn es sich anders verhielte, hat
der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt, dass er das Ziel, ein
existenzsicherndes Einkommen zu erlangen, voraussichtlich mit der
Zweitausbildung erreichen oder damit seine Vermittlungsfähigkeit erhöhen würde.
Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich vielmehr darauf, dass
er sich zur Beendigung seiner Doktorarbeit offenbar auf einen Aufenthalt in der
Schweiz auch im Jahre 2002 eingestellt hat und sich diesen von der Beschwerdegegnerin
mindestens teilweise finanzieren lassen möchte. Daraus lässt sich ein
weitergehender Anspruch auf Sozialhilfe nicht herleiten. Daran ändert sich
nichts dadurch, dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsbewilligung verweigert
wurde.
e) Der finanzielle Engpass kam für den
Beschwerdeführer allerdings nicht völlig überraschend. Vorauszuschicken ist,
dass er selber im Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung vom 6. Juli
1996, ausgestellt in Stuttgart, davon ausging, dass er sich bloss für etwa zwei
Jahre in der Schweiz aufhalten und mehrmals in die Schweiz einreisen werde. Die
Kosten seines Aufenthaltes wollte er mittels Ersparnissen, seines Stipendiums
und Arbeit während der Ferien aufbringen. Wenn der Beschwerdeführer in der
Rekursschrift ausführte, er sei auch im Jahr 2002 auf (nicht näher bezeichnete)
Gespräche mit seinem Doktorvater angewiesen, und daraus offensichtlich die
Notwendigkeit seiner weiteren Anwesenheit in der Schweiz ableitet, deckt sich
dies nicht mit seinen ursprünglichen Absichten, ohne dass dafür eine
überzeugende Begründung geliefert würde. Weiter hatte die Sozialberatung der
Uni Z den Beschwerdeführer schon mit Schreiben vom 1. Juni 1999 darüber
aufgeklärt, dass eine Unterstützung seines Dissertationsprojektes aus dem
Stipendienfonds der Universität nicht möglich sei, ebensowenig aus der Stiftung
Professor Dr. B. Das Ressort Nachwuchsförderung der Uni Z erteilte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 1999 ebenfalls eine Absage
für allfällige (Universitäts- und Bundes-) Stipendien. Dabei wurde er
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich deswegen mit näher bezeichneten
Fachleuten in Verbindung setzen und beraten lassen sollte, in welchem
Verhältnis das Thema und der Umfang seines Vorhabens mit seinen realen Gegebenheiten
stehe und er sich allenfalls thematische Einschränkungen überlegen müsste, um
seine Dissertation ohne weitere langjährige und weitreichende Zusatzstudien
innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Nötigenfalls hätte er seine
Pläne zu redimensionieren oder jemanden zu gewinnen, der dafür ein
Forschungsprojekt eingeben würde. Dies war ein deutlicher Hinweis an den
Beschwerdeführer, den Umfang und die Dauer seiner Doktorarbeit mit seinen
finanziellen Verhältnissen abzustimmen. Dass der Beschwerdeführer sich
entsprechend verhalten hätte, geht aus den Akten nicht hervor und macht er
selber nicht geltend.
f) Ab Februar 2000 kam er dennoch in den
Genuss der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin für nahezu zwei Jahre,
obwohl die Voraussetzungen für eine Unterstützung fehlten. Dass die
Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen nach rund zwei Jahren die Sozialhilfe
einstellte, ist weder unangemessen noch ungerechtfertigt. Der Doktorvater des
Beschwerdeführers hält es ferner gemäss der Bestätigung vom 19. November 2001
bloss für möglich, dass der Abgabetermin der Dissertation nach dem momentanen
Stand der Dinge Ende Sommersemester 2002 sein könnte. Einmal davon abgesehen,
dass damit der Abschluss der Doktorarbeit vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung
(21. Juli 2002) keineswegs sichergestellt ist, schliessen sich an die Abgabe
der Dissertation gewöhnlich deren Besprechung mit dem und deren Beurteilung
durch den Doktorvater an, weiter allfällige Korrekturen, Änderungen oder
Verbesserungen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, wie er diese
Gespräche und Arbeiten nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bewerkstelligen
will.
g) Insgesamt muss daher konstatiert werden,
dass der Beschwerdeführer bereits frühzeitig auf eine zeit- und kostensparende
Bearbeitung seines Dissertationsthemas aufmerksam gemacht worden war und ihm
dafür entsprechende Beratungsmöglichkeiten in Aussicht gestellt wurden, ohne
dass er davon Gebrauch gemacht hätte. Die Unterstützung durch die
Beschwerdegegnerin während fast zwei Jahren ist – da es sich um eine Zweitausbildung
handelt – grosszügig ausgefallen, erscheint doch ein entsprechender Anspruch
als mindestens sehr fraglich. Ausserdem bezahlte sie ihm die Kosten für die
Sanierung seiner Zähne, ohne dass er zuvor wie vorgeschrieben eine
Kostengutsprache eingeholt hätte (§ 20 Abs. 1 SHV), und erwies sich auch
hierin als grosszügig und unbürokratisch. Nachdem die mutmassliche Beendigung
seiner Arbeit in keiner Weise feststeht, hat die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen zu Recht zeitlich auf Ende 2001 beschränkt, womit sie der besonderen
Situation des Beschwerdeführers weitgehend Rechnung trug. Sie ging mit ihren
Leistungen sogar weit über das hinaus, was einem inländischen Hilfesuchenden
in vergleichbarer Situation an Sozialhilfe zugestanden hätte, ohne dass
berechtigte Gründe für diese Ungleichbehandlung vorgelegen hätten. Umso mehr
hätte sich der Beschwerdeführer darum bemühen müssen, seine Arbeit während der
zugesagten Unterstützung fertigzustellen. Die Beschwerde ist unter diesen
Umständen abzuweisen.
4. ...
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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