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Entscheid

VB.2001.00375

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00375

10. April 2002Deutsch9 min

(URT.2002.6696)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die

Baukommission X erteilte am 6. Februar 2001 A 1 und A 2 die baurechtliche

Bewilligung für zahlreiche bauliche Änderungen der Einfamilienhaus­­liegenschaft

Kat.Nr. 1, P-weg, so insbesondere für den Ersatz des bisherigen fla­chen

Satteldachs durch ein wesentlich steileres, das traufseitig je eine Dachlukarne

aufwei­sen und die Firsthöhe um 2,5 m er­höhen soll. Das neue Dachgeschoss soll

Wohnzwecken dienen.

Erwägungen

II. Den gegen diese Bewilligung vom Nachbar

D, Eigentümer der nörd­lich angrenzenden Wohnliegenschaft Kat.Nr. 2, erhobenen

Rekurs hiess die Baurekurskommission II am 23. Oktober 2001 insoweit teilweise

gut, als der Aufbau eines neuen Dachgeschosses be­willigt worden war. Laut den

Erwägungen der Rekurskommission führt die Auf­stok­kung zu zusätzlicher

Baukubatur im Abstandsbereich gegenüber der nordwestlich ver­lauf­enden

Wegparzelle Kat.Nr. 3, welcher durch das aufzustockende Gebäude bereits heute

überstellt werde. Das stelle eine weitergehende Abweichung von den kommunalen

Vor­schriften über die Grenzabstände dar und könne deshalb gemäss § 357

Abs. 1 des Pla­nungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/1. September 1991

(PBG) über Ände­rungen an vorschriftswidrigen Bauten nur als Ausnahme bewilligt

werden, wofür aber die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Durch die übrigen

bewilligten An- und Umbauten werde die Baumas­sen­ziffer nicht überschritten

und die diesbezügliche nachbarliche Rüge sei unbegründet.

III. Mit Beschwerde vom 23. November 2001

liessen A 1 und A 2 dem Verwaltungs­gericht beantragen, den Rekursentscheid

insoweit aufzuheben, als die Be­willigung für den Aufbau des neuen

Dachgeschosses gutgeheissen worden war, und die Bau­bewilligung der

Baukommission X wiederherzustellen, unter Kosten- und Ent­schä­digungsfolgen

auch für das Rekursverfahren; eventuell seien die Akten zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz beantragte am 11. Dezember

2001.

Abweisung der Beschwerde, eben­so der private Beschwerdegegner am 18.

Dezember 2001, der überdies die Zusprechung einer Parteientschädigung

beantragte. Die Baukommission X verzichtete am 20. Dezember 2001 auf eine

Stellungnahme.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2001

wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf den Aufbau des

Dachgeschosses beschränkt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Einfamilienhaus Kat.Nr. 1, P-weg, das

durch ein steileres Satteldach ein zu Wohnzwecken nutzbares Dachgeschoss

erhalten soll, hält mit seiner Nord­west­ecke gegenüber der Achse der

Wegparzelle Kat.Nr. 3 statt der gemäss Art. 33 in Verbin­dung mit Art. 19

Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung vom 5. Dezember 1994 (BZO) ge­botenen 7 m

lediglich einen Abstand von ca. 2,85 m ein. Damit stellt das Bauvorhaben eine

Änderung an einer vorschriftswidrigen Baute dar, die nur unter den Voraussetzungen

von § 357 Abs. 1 PBG bewilligt werden kann.

2.

Mit der Revision des Planungs- und

Baugesetzes vom 1. September 1991 wurden die Absätze 1 und 2 des früheren § 357

PBG zusammengefasst und damit die Un­ter­schei­dung von Bauten, die den

Bauvorschriften widersprechen, und solchen, die im Wi­der­spruch zu

Nutzungsvorschriften stehen, aufgehoben. Umbauten, Erweiterungen und Nutzungs­änderungen

an bauvorschriftswidrigen Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn keine über­wiegenden

öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen; für Nutzungs­än­de­rungen

gilt das zusätzliche Erfordernis, dass sie nur dann einer (anderen)

zonenwidrigen Nutzung zugeführt werden dürfen, wenn sie sich für eine zonengemässe

Nutzung nicht eignen. Nicht mehr vorausgesetzt wird, dass durch bauliche

Massnahmen oder Nutzungs­änderungen "keine weitere Verschlechterung

eintritt". Hingegen werden in der revidierten Fassung von § 357

Abs. 1 PBG für "neue oder weitergehende Abwei­chungen von Vor­schrif­­ten"

die erforderlichen Ausnahmebewilligungen ausdrücklich vorbehalten.

a) Von vornherein nicht unter die nach § 357 Abs. 1 PBG

bewilligungsfähigen Änderungen fallen nach der Rechtsprechung die sogenannten

neubauähnlichen Umgestaltungen (RB 1992 Nr. 74 = BEZ 1992 Nr. 14

sowie präzisierend VGr, 19. Dezember 1995, BEZ 1996 Nr. 3).

b) Eine verpönte "Verschlechterung"

im Sinn der ursprünglichen Fassung von § 357 Abs. 1 PBG hat die

Rechtsprechung nicht nur dann bejaht, wenn durch die Änderung zusätzlich gegen

eine bereits verletzte Bauvorschrift verstossen wurde, sondern schon dann, wenn

die Änderung dazu führte, dass die durch diese Norm geschützten Rechtsgüter

zusätzlich beeinträchtigt wurden. Eine solche Verschlechterung wurde

beispielsweise darin gesehen, dass durch die für sich genommen zulässige

Aufstockung eines Abstandsvorschrif­ten verletzenden Gebäudes die durch diese

Vorschriften geschützten wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Interessen

zusätzlich beeinträchtigt wurden (VGr, 5. Dezember 1986, BEZ 1987 Nr. 5).

Bereits die Rechtsprechung zu § 357 Abs. 1 PBG in der alten Fassung hat aber

diese die Änderung vorschriftswidriger Bauten einschränkende Betrachtungsweise

nicht konsequent durchgehalten (vgl. etwa VGr, 3. Juli 1986, VB 27/1986 [nicht

publiziert], wo der Aufbau eines Satteldachs auf ein übergeschossiges Gebäude

als zulässig erachtet wurde).

Gemäss Antrag des Regierungsrats vom 11.

Oktober 1989 betreffend die Änderung des Planungs- und Baugesetzes sollte der

sachliche Umfang der zulässigen Massnahmen an bestehenden Bauten und Anlagen,

die den Vorschriften widersprechen, ausgedehnt werden; damit sollten – sofern

keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen – auch weitergehende

Umbauten als bisher bewilligt werden können (ABl 1989 II S. 1765). Entsprechend

wurde auf das Erfordernis, dass die bauliche Änderung keine weitere Verschlech­terung

zur Folge haben darf, verzichtet. An der früheren Praxis, wonach eine Änderung

bereits dann als unzulässig galt, wenn zwar nicht weitergehend gegen die

verletzte Bau­vorschrift verstossen wurde, jedoch die durch diese Norm

geschützten Rechtsgüter zusätzlich beeinträchtigt wurden, kann deshalb nicht

weiter festgehalten werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Änderung nicht

überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Nur als

Ausnahmen bewilligungsfähig sind dagegen gemäss § 357 Abs. 1 letzter Satz

PBG neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften, wie beispielsweise

ein seitlicher Anbau im bereits verletzten Grenzabstandsbereich oder die

Erhöhung der Baumasse eines die Baumassenziffer bereits überschreitenden

Gebäudes (VGr, 15. März 2002, VB.2001.00282, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

c) Entsprechend

dieser vom Gesetzgeber weiter gefassten Möglichkeit zur Änderung

vorschriftswidriger Bauten hat das Verwaltungsgericht gestützt auf § 357 Abs. 1

PBG in der neuen Fassung die Aufstockung von abstandsverletzenden Gebäuden

verschiedentlich zuge­lassen (VGr, 3. Juli 1992, VB 92/0047; VGr, 29. September

2000, VB.2000.00100). In ei­nem Entscheid vom 4. März 1998 (VB.1997.00457) hat

es dagegen den Aufbau von Satteldächern auf zwei die zulässige Gebäudelänge

überschreitenden Flachdachbauten mit der Be­gründung abgelehnt, der Umbau

stelle eine neubauähnliche Umgestaltung dar und sprenge deshalb den Rahmen von

§ 357 Abs. 1 PBG.

Bezugnehmend auf diese Entscheide des

Verwaltungsgerichts und unter Hinweis auf einen Entscheid Nr. 68/2000 der

Baurekurskommission I, welche die Schaffung zusätz­licher Kubatur im

Abstandsbereich als unzulässig würdigt, bezeichnet die Baurekurs­kom­mis­sion

II im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung zur Aufstockung von Bau­ten im

Abstandsbereich als kontrovers. Sie will wie die Baurekurskommission I im

erwähn­ten Entscheid an der Betrachtungsweise festhalten, dass jede Aufstockung

im Abstandsbereich eine unzulässige weitergehende Abweichung von den

Abstandsvorschriften darstelle. Entsprechend hat sie die Zulässigkeit des vom

privaten Beschwerdegegner beabsichtigten Um­bauvorhabens verneint, ohne zu

prüfen ob sie mit öffentlichen oder nachbarlichen Interessen in Konflikt

gerate.

Diese

Rechtsauffassung der Baurekurskommission missachtet die vom Gesetzgeber

angestrebte Erweiterung der Umbaumöglichkeiten für baurechtswidrige Gebäude.

Sie setzt die zur früheren Fassung von § 357 PBG entwickelte Rechtsprechung

fort, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die bisherige Voraussetzung

aufgegeben wurde, wonach die bauliche Änderung keine weitere Verschlechterung

zur Folge haben darf. Wenn der Ge­setz­geber auf diese Voraussetzung verzichtet

und gleichzeitig Ausnahmebewilligungen für neue oder weitergehende Abweichungen

vorbehalten hat, so ist dies vor dem Hintergrund der Ziel­setzung des

Gesetzgebers so zu verstehen, dass ohne Ausnahmebewilligung ein bereits

unterschrittener Abstand nicht zusätzlich bzw. durch einen seitlichen Anbau

nicht neu unterschritten werden darf; dagegen stellt eine Aufstockung eines

abstandswidrigen Gebäudes keine zusätzliche Abstandsunterschreitung, sondern

(im Licht der durch die Abstandsvorschrif­ten geschützten wohnhygienischen und

feuerpolizeilichen Interessen) eine Verschlech­terung dar, die der um grössere

Flexibilität bemühte Gesetzgeber nicht länger generell hat aus­schliessen

wollen, sondern nur auf Grund einer im Einzelfall gegen das Bauvorhaben

sprechenden Interessenabwägung. Einzuräumen ist, dass dieser Interessenab­wä­gung

in den Erwägungen der seit der Gesetzesänderung ergangenen Entscheide des Ver­waltungsgerichts

nicht immer das gebotene Gewicht beigemessen wurde (vgl. insbesondere den von

den Be­schwerdeführenden zitierten Entscheid VB.2000.00100 vom

29.

September 2000).

d) Das Einfamilienhaus der

Beschwerdeführenden reicht mit der nordwestlichen Ecke um 4,25 m in den

Abstandsbereich zur Wegparzelle Kat.Nr. 3 hinein und überstellt den

Abstandsbereich mit einer Fläche von ca. 18,5 m2. Nach den

Berechnungen der Beschwerdeführenden wird das geplante steilere Satteldach das

Bauvolumen im Abstandsbereich um 14,3 m3 vergrössern und wird dort

die Dachschräge um maximal rund 2 m höher verlaufen als bisher; der First und

die beiden Lukarnen, welche das bisherige Gebäudeprofil noch deutlicher

überragen, liegen ausserhalb des Abstandsbereichs. Die relativ geringfügige

Zunahme des Bauvolumens im Abstandsbereich gibt jedoch die Beeinträchtigung nachbarlicher

Interessen, das heisst insbesondere diejenigen des privaten Beschwerdegegners

als Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks Kat.Nr. 2, nicht richtig

wieder. Wegen der Abstandsunterschreitung durch die nordwestliche Gebäudeecke

ist die der Nachbarliegenschaft zugewandte Nordfassade um rund 5 m länger als

dies aufgrund der Ab­standsvorschriften zulässig wäre. Statt der sich zusammen

mit dem neu geplanten ostseitigen Anbau ergebenden 14,5 m dürfte die Fassade

nur eine Länge von 9,5 m aufweisen. Damit muss der Nachbar auf der Südseite

seiner Liegenschaft schon heute eine erheblich grösseres Gebäudeprofil

hinnehmen, als dies auf Grund der Abstandsvorschriften möglich wäre, welche

mittelbar auch Besonnung und Aussicht der Nachbarliegenschaften gewährleisten.

Durch die geplante Änderung des Dachgeschosses, dessen neues Volumen weitgehend

durch die aus der Sicht der Grenzabstände unzulässige Gebäudelänge bestimmt

wird, wird dieses ohnehin zu grosse Gebäudeprofil in einer Weise vergrössert,

die den priva­ten Beschwerdegegner, zumal auf der Südseite seiner Liegenschaft,

stark benachteiligt. Eine solche Benachteiligung durch die Änderung eines

vorschriftswidrigen Abstandes muss der Nachbar nicht hinnehmen. Das gilt umso

mehr, als die Beschwerdeführenden, gel­tend machen, ihr Bauvorhaben könne mit

wenig Aufwand und geringem Verlust an Nutz­fläche so geändert werden, dass es

den Abstandsbereich nicht zusätzlich beansprucht; der Bauherr hat keinen

Anspruch darauf, mit einem Gebäude, das massiv gegen Abstandsvorschriften ver­stösst,

die maximal mögliche Grundstücksausnützung beanspruchen zu können.

Dass das Bauvorhaben nicht gestützt auf § 220

PBG als Ausnahme bewilligt werden kann, ist offensichtlich. Besondere

Verhältnisse als Voraussetzung für eine Ausnahme­bewilligung sind nicht

dargetan; die Beschwerdeführenden machen im Gegenteil selber gel­­tend, dass

eine vorschriftsmässige Gestaltung ihres Vorhabens mit nur wenig Aufwand und

kaum Verlust an Nutzfläche möglich wäre.

3.

Damit ist die Beschwerde als im Ergebnis

unbegründet abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...