VB.2001.00375
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00375
10. April 2002Deutsch9 min
(URT.2002.6696)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00375
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.04.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Die Änderung einer vorschriftswidrigen Baute ist nicht schon dann unzulässig, wenn, ohne dass zusätzlich gegen die verletze Norm verstossen wird, die durch diese Norm geschützten Rechtsgüter stärker beeinträchtigt werden (Beispiel: Aufstockung einer gegen Abstandsvorschriften verstossenden Baute). Entscheidend ist, ob der Änderung nicht überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Einer Ausnahmebewilligung bedarf es jedenfalls bei neuen oder weitergehenden Abweichungen.
Auslegung von § 357 PBG nach der Revision von 1991 (E. 2b+c). In casu stehen der Aufstockung des den Grenzabstand verletzenden Gebäudes überwiegende nachbarliche Interessen entgegen (E. 2d).
Abweisung.
Stichworte:
ABSTANDSVORSCHRIFT
ABWEICHUNG
AUSLEGUNG
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BAURECHTSWIDRIGKEIT
NACHBARLICHE INTERESSEN
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
WEITERGEHENDE ABWEICHUNG
Rechtsnormen:
§ 357 PBG
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 20
RB 2002 Nr. 81
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. Die
Baukommission X erteilte am 6. Februar 2001 A 1 und A 2 die baurechtliche
Bewilligung für zahlreiche bauliche Änderungen der Einfamilienhausliegenschaft
Kat.Nr. 1, P-weg, so insbesondere für den Ersatz des bisherigen flachen
Satteldachs durch ein wesentlich steileres, das traufseitig je eine Dachlukarne
aufweisen und die Firsthöhe um 2,5 m erhöhen soll. Das neue Dachgeschoss soll
Wohnzwecken dienen.
Erwägungen
II. Den gegen diese Bewilligung vom Nachbar
D, Eigentümer der nördlich angrenzenden Wohnliegenschaft Kat.Nr. 2, erhobenen
Rekurs hiess die Baurekurskommission II am 23. Oktober 2001 insoweit teilweise
gut, als der Aufbau eines neuen Dachgeschosses bewilligt worden war. Laut den
Erwägungen der Rekurskommission führt die Aufstokkung zu zusätzlicher
Baukubatur im Abstandsbereich gegenüber der nordwestlich verlaufenden
Wegparzelle Kat.Nr. 3, welcher durch das aufzustockende Gebäude bereits heute
überstellt werde. Das stelle eine weitergehende Abweichung von den kommunalen
Vorschriften über die Grenzabstände dar und könne deshalb gemäss § 357
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/1. September 1991
(PBG) über Änderungen an vorschriftswidrigen Bauten nur als Ausnahme bewilligt
werden, wofür aber die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Durch die übrigen
bewilligten An- und Umbauten werde die Baumassenziffer nicht überschritten
und die diesbezügliche nachbarliche Rüge sei unbegründet.
III. Mit Beschwerde vom 23. November 2001
liessen A 1 und A 2 dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid
insoweit aufzuheben, als die Bewilligung für den Aufbau des neuen
Dachgeschosses gutgeheissen worden war, und die Baubewilligung der
Baukommission X wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
auch für das Rekursverfahren; eventuell seien die Akten zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragte am 11. Dezember
2001.
Abweisung der Beschwerde, ebenso der private Beschwerdegegner am 18.
Dezember 2001, der überdies die Zusprechung einer Parteientschädigung
beantragte. Die Baukommission X verzichtete am 20. Dezember 2001 auf eine
Stellungnahme.
Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2001
wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf den Aufbau des
Dachgeschosses beschränkt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Einfamilienhaus Kat.Nr. 1, P-weg, das
durch ein steileres Satteldach ein zu Wohnzwecken nutzbares Dachgeschoss
erhalten soll, hält mit seiner Nordwestecke gegenüber der Achse der
Wegparzelle Kat.Nr. 3 statt der gemäss Art. 33 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung vom 5. Dezember 1994 (BZO) gebotenen 7 m
lediglich einen Abstand von ca. 2,85 m ein. Damit stellt das Bauvorhaben eine
Änderung an einer vorschriftswidrigen Baute dar, die nur unter den Voraussetzungen
von § 357 Abs. 1 PBG bewilligt werden kann.
2.
Mit der Revision des Planungs- und
Baugesetzes vom 1. September 1991 wurden die Absätze 1 und 2 des früheren § 357
PBG zusammengefasst und damit die Unterscheidung von Bauten, die den
Bauvorschriften widersprechen, und solchen, die im Widerspruch zu
Nutzungsvorschriften stehen, aufgehoben. Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen
an bauvorschriftswidrigen Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn keine überwiegenden
öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen; für Nutzungsänderungen
gilt das zusätzliche Erfordernis, dass sie nur dann einer (anderen)
zonenwidrigen Nutzung zugeführt werden dürfen, wenn sie sich für eine zonengemässe
Nutzung nicht eignen. Nicht mehr vorausgesetzt wird, dass durch bauliche
Massnahmen oder Nutzungsänderungen "keine weitere Verschlechterung
eintritt". Hingegen werden in der revidierten Fassung von § 357
Abs. 1 PBG für "neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften"
die erforderlichen Ausnahmebewilligungen ausdrücklich vorbehalten.
a) Von vornherein nicht unter die nach § 357 Abs. 1 PBG
bewilligungsfähigen Änderungen fallen nach der Rechtsprechung die sogenannten
neubauähnlichen Umgestaltungen (RB 1992 Nr. 74 = BEZ 1992 Nr. 14
sowie präzisierend VGr, 19. Dezember 1995, BEZ 1996 Nr. 3).
b) Eine verpönte "Verschlechterung"
im Sinn der ursprünglichen Fassung von § 357 Abs. 1 PBG hat die
Rechtsprechung nicht nur dann bejaht, wenn durch die Änderung zusätzlich gegen
eine bereits verletzte Bauvorschrift verstossen wurde, sondern schon dann, wenn
die Änderung dazu führte, dass die durch diese Norm geschützten Rechtsgüter
zusätzlich beeinträchtigt wurden. Eine solche Verschlechterung wurde
beispielsweise darin gesehen, dass durch die für sich genommen zulässige
Aufstockung eines Abstandsvorschriften verletzenden Gebäudes die durch diese
Vorschriften geschützten wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Interessen
zusätzlich beeinträchtigt wurden (VGr, 5. Dezember 1986, BEZ 1987 Nr. 5).
Bereits die Rechtsprechung zu § 357 Abs. 1 PBG in der alten Fassung hat aber
diese die Änderung vorschriftswidriger Bauten einschränkende Betrachtungsweise
nicht konsequent durchgehalten (vgl. etwa VGr, 3. Juli 1986, VB 27/1986 [nicht
publiziert], wo der Aufbau eines Satteldachs auf ein übergeschossiges Gebäude
als zulässig erachtet wurde).
Gemäss Antrag des Regierungsrats vom 11.
Oktober 1989 betreffend die Änderung des Planungs- und Baugesetzes sollte der
sachliche Umfang der zulässigen Massnahmen an bestehenden Bauten und Anlagen,
die den Vorschriften widersprechen, ausgedehnt werden; damit sollten – sofern
keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen – auch weitergehende
Umbauten als bisher bewilligt werden können (ABl 1989 II S. 1765). Entsprechend
wurde auf das Erfordernis, dass die bauliche Änderung keine weitere Verschlechterung
zur Folge haben darf, verzichtet. An der früheren Praxis, wonach eine Änderung
bereits dann als unzulässig galt, wenn zwar nicht weitergehend gegen die
verletzte Bauvorschrift verstossen wurde, jedoch die durch diese Norm
geschützten Rechtsgüter zusätzlich beeinträchtigt wurden, kann deshalb nicht
weiter festgehalten werden. Entscheidend ist vielmehr, ob der Änderung nicht
überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Nur als
Ausnahmen bewilligungsfähig sind dagegen gemäss § 357 Abs. 1 letzter Satz
PBG neue oder weitergehende Abweichungen von Vorschriften, wie beispielsweise
ein seitlicher Anbau im bereits verletzten Grenzabstandsbereich oder die
Erhöhung der Baumasse eines die Baumassenziffer bereits überschreitenden
Gebäudes (VGr, 15. März 2002, VB.2001.00282, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
c) Entsprechend
dieser vom Gesetzgeber weiter gefassten Möglichkeit zur Änderung
vorschriftswidriger Bauten hat das Verwaltungsgericht gestützt auf § 357 Abs. 1
PBG in der neuen Fassung die Aufstockung von abstandsverletzenden Gebäuden
verschiedentlich zugelassen (VGr, 3. Juli 1992, VB 92/0047; VGr, 29. September
2000, VB.2000.00100). In einem Entscheid vom 4. März 1998 (VB.1997.00457) hat
es dagegen den Aufbau von Satteldächern auf zwei die zulässige Gebäudelänge
überschreitenden Flachdachbauten mit der Begründung abgelehnt, der Umbau
stelle eine neubauähnliche Umgestaltung dar und sprenge deshalb den Rahmen von
§ 357 Abs. 1 PBG.
Bezugnehmend auf diese Entscheide des
Verwaltungsgerichts und unter Hinweis auf einen Entscheid Nr. 68/2000 der
Baurekurskommission I, welche die Schaffung zusätzlicher Kubatur im
Abstandsbereich als unzulässig würdigt, bezeichnet die Baurekurskommission
II im angefochtenen Entscheid die Rechtsprechung zur Aufstockung von Bauten im
Abstandsbereich als kontrovers. Sie will wie die Baurekurskommission I im
erwähnten Entscheid an der Betrachtungsweise festhalten, dass jede Aufstockung
im Abstandsbereich eine unzulässige weitergehende Abweichung von den
Abstandsvorschriften darstelle. Entsprechend hat sie die Zulässigkeit des vom
privaten Beschwerdegegner beabsichtigten Umbauvorhabens verneint, ohne zu
prüfen ob sie mit öffentlichen oder nachbarlichen Interessen in Konflikt
gerate.
Diese
Rechtsauffassung der Baurekurskommission missachtet die vom Gesetzgeber
angestrebte Erweiterung der Umbaumöglichkeiten für baurechtswidrige Gebäude.
Sie setzt die zur früheren Fassung von § 357 PBG entwickelte Rechtsprechung
fort, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die bisherige Voraussetzung
aufgegeben wurde, wonach die bauliche Änderung keine weitere Verschlechterung
zur Folge haben darf. Wenn der Gesetzgeber auf diese Voraussetzung verzichtet
und gleichzeitig Ausnahmebewilligungen für neue oder weitergehende Abweichungen
vorbehalten hat, so ist dies vor dem Hintergrund der Zielsetzung des
Gesetzgebers so zu verstehen, dass ohne Ausnahmebewilligung ein bereits
unterschrittener Abstand nicht zusätzlich bzw. durch einen seitlichen Anbau
nicht neu unterschritten werden darf; dagegen stellt eine Aufstockung eines
abstandswidrigen Gebäudes keine zusätzliche Abstandsunterschreitung, sondern
(im Licht der durch die Abstandsvorschriften geschützten wohnhygienischen und
feuerpolizeilichen Interessen) eine Verschlechterung dar, die der um grössere
Flexibilität bemühte Gesetzgeber nicht länger generell hat ausschliessen
wollen, sondern nur auf Grund einer im Einzelfall gegen das Bauvorhaben
sprechenden Interessenabwägung. Einzuräumen ist, dass dieser Interessenabwägung
in den Erwägungen der seit der Gesetzesänderung ergangenen Entscheide des Verwaltungsgerichts
nicht immer das gebotene Gewicht beigemessen wurde (vgl. insbesondere den von
den Beschwerdeführenden zitierten Entscheid VB.2000.00100 vom
29.
September 2000).
d) Das Einfamilienhaus der
Beschwerdeführenden reicht mit der nordwestlichen Ecke um 4,25 m in den
Abstandsbereich zur Wegparzelle Kat.Nr. 3 hinein und überstellt den
Abstandsbereich mit einer Fläche von ca. 18,5 m2. Nach den
Berechnungen der Beschwerdeführenden wird das geplante steilere Satteldach das
Bauvolumen im Abstandsbereich um 14,3 m3 vergrössern und wird dort
die Dachschräge um maximal rund 2 m höher verlaufen als bisher; der First und
die beiden Lukarnen, welche das bisherige Gebäudeprofil noch deutlicher
überragen, liegen ausserhalb des Abstandsbereichs. Die relativ geringfügige
Zunahme des Bauvolumens im Abstandsbereich gibt jedoch die Beeinträchtigung nachbarlicher
Interessen, das heisst insbesondere diejenigen des privaten Beschwerdegegners
als Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks Kat.Nr. 2, nicht richtig
wieder. Wegen der Abstandsunterschreitung durch die nordwestliche Gebäudeecke
ist die der Nachbarliegenschaft zugewandte Nordfassade um rund 5 m länger als
dies aufgrund der Abstandsvorschriften zulässig wäre. Statt der sich zusammen
mit dem neu geplanten ostseitigen Anbau ergebenden 14,5 m dürfte die Fassade
nur eine Länge von 9,5 m aufweisen. Damit muss der Nachbar auf der Südseite
seiner Liegenschaft schon heute eine erheblich grösseres Gebäudeprofil
hinnehmen, als dies auf Grund der Abstandsvorschriften möglich wäre, welche
mittelbar auch Besonnung und Aussicht der Nachbarliegenschaften gewährleisten.
Durch die geplante Änderung des Dachgeschosses, dessen neues Volumen weitgehend
durch die aus der Sicht der Grenzabstände unzulässige Gebäudelänge bestimmt
wird, wird dieses ohnehin zu grosse Gebäudeprofil in einer Weise vergrössert,
die den privaten Beschwerdegegner, zumal auf der Südseite seiner Liegenschaft,
stark benachteiligt. Eine solche Benachteiligung durch die Änderung eines
vorschriftswidrigen Abstandes muss der Nachbar nicht hinnehmen. Das gilt umso
mehr, als die Beschwerdeführenden, geltend machen, ihr Bauvorhaben könne mit
wenig Aufwand und geringem Verlust an Nutzfläche so geändert werden, dass es
den Abstandsbereich nicht zusätzlich beansprucht; der Bauherr hat keinen
Anspruch darauf, mit einem Gebäude, das massiv gegen Abstandsvorschriften verstösst,
die maximal mögliche Grundstücksausnützung beanspruchen zu können.
Dass das Bauvorhaben nicht gestützt auf § 220
PBG als Ausnahme bewilligt werden kann, ist offensichtlich. Besondere
Verhältnisse als Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung sind nicht
dargetan; die Beschwerdeführenden machen im Gegenteil selber geltend, dass
eine vorschriftsmässige Gestaltung ihres Vorhabens mit nur wenig Aufwand und
kaum Verlust an Nutzfläche möglich wäre.
3.
Damit ist die Beschwerde als im Ergebnis
unbegründet abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...