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Entscheid

VB.2001.00376

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00376

23. Januar 2002Deutsch15 min

(URT.2002.6588)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Im Zusammenhang mit der Anfrage einer

dritten Partei ergaben sich für den Handelsregisterführer des Kantons Zürich

Anzeichen dafür, dass die A AG das im Handelsregister eingetragene Domizil

verloren haben könnte. Unter Hinweis auf die eingegangene Mit­teilung und die

entsprechenden Normen wurde die Gesellschaft mit Einschreiben vom 5. Juni 2000

aufgefordert, hinsichtlich ihres Domizils den gesetz­mäs­sigen Zustand wiederherzustellen.

Am 15. Juni 2000 ging das Schreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt"

wie­der beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich (HRA) ein. Auf die mit

normaler Post an die im Handelsregister eingetragene Adresse erfolgte

Zweitzustellung vom 19. Juni 2000 meldete sich das Verwaltungsratsmitglied B

telefonisch beim HRA und erkundigte sich unter anderem nach dem Urheber der

Mitteilung, die zur Annahme des fehlenden Domizils geführt hatte. Unter Hinweis

auf das Amtsgeheimnis verweigerte das HRA die gewünschte Auskunft.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2000 bestätigte

der von Herrn B als Revisionsstelle der A AG eingesetzte C die Korrektheit der

eingetragenen Angaben und ersuchte um sofortige Offenlegung des Namens des

ursprünglich Anfragenden. Eine gleichlautende Anfrage über­mittelte B sodann am

13. Juli 2000.

Gestützt auf zwischenzeitlich erfolgte

Abklärungen teilte das HRA der Gesellschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2000

mit, dass die Angelegenheit betreffend Domizil erledigt sei, die gewünschte

Information jedoch mit Rücksicht auf das Amtsgeheimnis nicht erteilt werde.

Nachdem sich B mit diesem Bescheid nicht zufrieden geben wollte, bekräftigte

das HRA seine Rechtsauffassung mit Verfügung vom 16. Oktober 2000.

Erwägungen

II. Gegen diesen Entscheid erhob B namens der

Gesellschaft Beschwerde bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich (JI). Da an einem schutzwürdigen Interesse des Mitteilung machenden

"Anzeigeerstatters" gezweifelt werden müsse, böswilliges Verhalten

mit Schädigungsabsicht des Dritten wahrscheinlich sei und das HRA auch nicht

zuständig sei, Auskünfte über das Zahlungsverhalten von Firmen zu erteilen, sei

der Gesellschaft Einsichtnahme in das fragliche Dossier zu gewähren.

Mit Hinweis auf Art. 9 Abs. 4 der Handelsregisterverordnung

vom 7. Juni 1937 (HRegV, SR 221.411) und die Bindung des HRA an das

Amtsgeheimnis – sowie unter Ab­wägung des Rechtsschutzinteresses an der

Akteneinsicht und dem Geheimhaltungsinteresse der anzeigenden Person –

entschied die JI, dass der Gesellschaft die Akteneinsicht zu Recht verweigert

worden sei und wies die Beschwerde am 15. Oktober 2001 ab.

III. Gegen diesen am 26. Oktober zugestellten

Entscheid erhob B im Namen der A AG am Montag, 26. November 2001

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Der Text der Beschwerde, der handschrift­lich

auf der Rückseite des abweisenden Entscheids der JI angebracht und in dieser

Form eingereicht worden ist, lautet wie folgt:

"Sehr

geehrte Damen und Herren

Wegen meines

Gesundheitszustandes kann ich die Beschwerde gegen diese Verfügung nur in der

vorliegenden Form einreichen. Nebst anderen Unwahrheiten + Verdrehungen dient

die Verfügung offenbar nur der Verschleppung und Verhinderung eines von uns

beabsichtigten Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen den Schädling.

Zur Einleitung

rechtlicher Schritte benötigen wir aber sofort die Identität der fraglichen

Person.

Wir bitten

höflich, unseren Antrag endlich gutzuheissen.

Mit freundlichen

Grüssen [Stempel und Unterschrift]"

Die JI zieht in ihrer Vernehmlassung vom 3.

Dezember 2001 in Zweifel, dass der beschwerdeführerische Antrag eine rechtsgenügende

Begründung enthalte. Soweit überhaupt auf die Beschwerde einzutreten sei,

beantragt sie deren Abweisung. Das HRA beantragt mit seiner Beschwerdeantwort

vom 14. Dezember 2001 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten

des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz fungierte als

Aufsichtsbehörde des Beschwerdegegners (§ 42 Abs. 3 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911

[LS 230] in Verbindung mit § 23 Ziff. 1 lit. b des Gesetzes

betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner

Direktionen vom 26. Februar 1899 [LS 172.1], Art. 927

Abs. 3 des Obligationenrechts [OR, SR 220] sowie Art. 3 Abs. 3

und 4 der HRegV). Ihr Rechts­mittelentscheid unterliegt der Beschwerde an

das Verwaltungs­gericht (§ 19b Abs. 1 in Ver­bindung mit

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] sowie Art. 3 Abs. 4bis HRegV). Mit

Ausnahme der sogleich zu überprüfenden rechtsgenügenden Beschwerdebegründung

sind alle Prozess­vo­raus­setzungen ohne weiteres erfüllt.

2.

Laut § 54 Satz 1 VRG muss eine

Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

a) Das Erfordernis des Antrags besagt

zunächst, dass der Beschwerdewille einer beschwerdeführenden Person zum

Ausdruck kommen muss. Aus diesem muss ersichtlich sein, in welcher Weise das Dispositiv

des angefochtenen Entscheids abzuändern ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 54 N. 2 f.). Die Beschwerdeführerin bezieht ihre Be­schwer­­de zwar auf

die "Verfügung" und nicht direkt auf das Dispositiv des angefochtenen

Entscheids und verwendet zudem auch den Begriff des "Antrags" im

Hinblick auf ihr ursprüngliches Begehren um Akteneinsicht. Aus dem Kontext geht

aber dennoch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sich die Beschwerde

gegen die Abweisung des Begehrens um Akteneinsicht sowie den die Abweisung

bestätigenden Entscheid der JI richtet. Letzteres ergibt sich allein schon

daraus, dass die Beschwerde als handschriftliche Anmerkung auf der Rückseite

des Entscheides der JI eingereicht wurde.

b) Bemängelt wird in der vorinstanzlichen

Vernehmlassung denn auch vor allem die mangelhafte Begründung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin lege "weder dar, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen

ihrer Entscheidfällung eine Rechtsverletzung begangen haben oder der

angefochtene Entscheid mit einem anderweitigen Mangel behaftet sein könnte,

noch aus welchen Gründen im vorliegenden Fall das Interesse der Beschwerdeführerin

an der Kenntnisnahme der Identität der Anzeigenden höher gewertet werde sollte,

als deren Interesse an der Geheimniswahrung."

Die Begründung ist formell genügend, wenn

erkennbar ist, was die beschwerdeführende Partei zur Stellung ihres Antrags

bewogen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6, mit Hinweis auf RB 1986 Nr. 55).

Vor allem muss in der Begründung dargetan werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei an einem der in §§ 50

und 51 VRG genannten Mängel leidet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 7, mit Hinweis

auf RB 1961 Nr. 25). An die einer beschwerdeführenden Partei obliegende Be­gründungspflicht

dürfen indes keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Kölz/ Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 82, mit Hinweis). Es kann auch berücksichtigt werden, ob eine beschwerdeführende

Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Nach dem auch im Beschwerdeverfahren

geltenden Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) genügt es – zumindest bei nicht anwaltlich vertretenen

Parteien –, wenn die vorgebrachten Beschwerdegründe vom Gericht mit

hinreichender Sicherheit einem zulässigen Beschwerdegrund im Sinne der §§ 50

und 51 VRG zugeordnet werden können.

Vorliegend lässt die Beschwerdeführerin

vorbringen, der angefochtene Entscheid beruhe auf "Unwahrheiten +

Verdrehungen" und diene "offenbar nur der Verschleppung und

Verhinderung eines von uns beabsichtigten Straf- und/oder Zivilverfahrens gegen

den Schädling." Die gerügten "Unwahrheiten + Verdrehungen"

scheinen sich in erster Linie auf die unrichtige Rechtsanwendung und

Ermessensausübung und nicht auf die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhaltes im Sinne von § 51 VRG zu beziehen. Sinngemäss lässt die

Beschwerdeführerin damit die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes im Sinne

von § 50 Abs. 2 lit. a VRG rügen. Der Begründung lässt sich weiter entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin das Begehren mit dem Ziel stellt, weitere Verfahren

einzuleiten.

Insgesamt lässt sich der äusserst

summarischen Beschwerdeschrift damit mit hinreichender Sicherheit entnehmen,

was die Beschwerdeführerin zur Stellung ihres Antrages bewogen hat. Implizit

wird die unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von § 50 Abs. 2 lit. a VRG

gerügt.

3.

Vorab gilt es zu klären, welche

Bestimmungen für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin gestellten Akteneinsichtsbegehrens

massgeblich sind.

a) Einschlägig ist zunächst der vom

Beschwerdegegner angeführte Art. 9 Abs. 4 HRegV, nach welchem die einer

Eintragung vorausgegangene oder mit ihr zusammenhängende Korrespondenz nicht

öffentlich ist (vgl. Manfred Küng/Clemens Meisterhans/Urs Zenger/Christof Bläsi/Martin

F. Nussbaum, Kommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich 2000, Art. 9 N.

16; Karl Rebsamen, Das Handelsregister, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A.,

Zürich 1999, Rz. 13). Dies steht im Gegensatz zum Tagebuch, zum Hauptregister,

dem Firmenverzeichnis (sowie weiteren Verzeichnissen) als eigentlichen Bestandteilen

des Handelsregisters und den Anmeldungen und Belegen, die gemäss Art. 9 Abs. 1 HRegV

vom Öffentlichkeitsprinzip erfasst werden.

b) Bezüglich der

Frage, ob oder in welchem Umfang das Akteneinsichtsrecht einer am Verfahren

beteiligten Person beschränkt werden kann, enthält die Handelsregisterverord­nung

keine Regelung. Die Vorinstanz hat deshalb die einschlägigen Verwaltungsverfahrensvorschriften

des Kantons Zürich (§§ 8 f. VRG) sowie des Bundes (Art. 26 f. des Bundes­gesetzes

über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])

herangezogen. Auch die Kommentatoren der Handelsregisterverordnung verweisen

für diese Fragen vorab auf die Verwaltungsverfahrensvorschriften des Bun­des (Küng/

Meister­hans/ Zen­ger/Bläsi/Nuss­baum, Art. 9 N. 22).

Es trifft zwar zu, dass die im

(eidgenössischen) Verwaltungsverfahrensgesetz enthaltenen Bestimmungen

weitgehend ähnliche Rechtsgedanken zum Ausdruck bringen wie die kantonalen

Vorschriften. Da der Handelsregisterführer jedoch als kantonaler Beamter

Bundesverwaltungsrecht vollzieht (Martin Eckert, Basler Kommentar, 1994, Art.

927.

N. 12 OR) und insofern nicht in den Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes

fällt (Art. 1 VwVG; vgl. auch zu den Bedingungen der Unterstellung unter das Verwaltungs­­verfahrensgesetz

Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­­rechtspflege

des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 216 ff.), sind in erster Linie die

§§ 8 f. VRG massgeblich.

c) Die kantonalen Verfahrensbestimmungen

betreffend das Akteneinsichtsrecht sind indes auch in einem weiteren

Zusammenhang als Ausdruck des in Art. 29 Abs. 2 der Bundes­verfassung vom 18.

April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu

verstehen (siehe umfassend Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch

auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 225 ff.). Dieser Grundsatz wiederum wurde nicht direkt im (kantonalen)

Verwaltungsrechtspflegegesetz verankert (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 1),

weshalb die kantonalen Normen betreffend die Akteneinsicht im Lichte der

Garantie der Bundesverfassung möglichst verfassungskonform zu interpretieren

sind. Vermag das kantonale Recht den verfassungsrechtlichen Vorgaben überhaupt

nicht zu genügen, so geht das verfassungsmässig abstützbare Akteneinsichtsrecht

den kantonalen Bestimmungen allenfalls vor (vgl. BGE 113 Ia 1 E. 2).

d) Zutreffend sind auch die Ausführungen der

Vorinstanz, die für diejenigen Akten des Handelsregisters, die nicht vom

Öffentlichkeitsprinzip erfasst werden und bezüglich welcher auch kein Anspruch

auf Akteneinsicht besteht, auf die Bindung des Handelsregis­ters an das

Amtsgeheimnis verweisen (Küng/Meister­hans/Zen­ger/Bläsi/Nuss­baum, Art. 9 N.

21).

4.

a) Laut § 9 Abs. 1 VRG kann die Einsicht

in ein Aktenstück unter anderem zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger

privater Interessen verweigert werden. Dies widerspricht dem

verfassungsrechtlich gewährleisteten Gehörsanspruch nicht, ist doch auch nach

diesem das Akteneinsichtsrecht aufgrund der nämlichen Interessen verweigerbar (Albertini,

S. 233 ff., mit Hinweisen; BGE 122 I 153 E. 6a). Stets sind die sich entgegenstehenden

Interessen im konkreten Fall mit Blick auf die Gewährung oder Verweigerung der

Akteneinsicht sorgfältig und umfassend abzuwägen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 9

N. 2; BGE 122 I 153 E. 6a, mit zahlreichen Hinweisen). Dabei darf die

Akteneinsicht aber nur verweigert werden, wenn greifbare wesentliche

Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Verweigerung zu rechtfertigen

vermögen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 9 N. 2 am Ende, mit Hinweisen). Auch die

Kommentatoren der Handelsregisterverordnung vertreten die Ansicht, dass die

Einsicht in Korrespondenzakten – zu denen die vorliegend nicht offenbarte

Meldung des möglichen Domizilverlustes zählt – nur aus wichtigen Gründen

verweigert werden darf (Küng/Meisterhans/Zenger/Bläsi/Nussbaum, Art. 9 N. 22 am

Ende, allerdings mit Hinweis auf Art. 27 VwVG).

b) Die Beschwerdeführerin lässt im

vorliegenden Fall geltend machen, dass sie ein Interesse daran habe, den

Informanten ("Schädling") zu kennen, um gegen diesen mit "Straf-

und/oder Zivilverfahren" vorzugehen. Dieser Wunsch steht nach den früher gemach­ten

Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Erfahrungen aus der Ver­gangenheit.

Schon mehrfach habe Grund zur Annahme bestanden, dass eine Drittperson die

Gesellschaft oder ihren Ruf habe schädigen wollen.

Da im vorliegenden Fall offensichtlich keine

unlautere Absicht des Informanten vor­gelegen habe und damit auch kein

Interesse an der Kenntnis von dessen Identität ersichtlich worden sei, gingen

das HRA sowie die Vorinstanz von einem lediglich geringen Rechtsschutzinteresse

der Beschwerdeführerin aus. So führt die Vorinstanz etwa aus: "Mangels

Nachweis eines schützenswerten Interesses hat das HRA eine Akteneinsicht deshalb

grundsätzlich zu Recht beschränkt."

Der letztgenannten Äusserung kann in dieser

Weise nicht gefolgt werden. An der Ur­heberschaft von Angaben, die von dritter

Seite gemacht werden und schliesslich dazu führen, dass ein Verfahren (hier:

Abklärung des weiterhin bestehenden Domizils) ausgelöst wird, besteht für die

betroffene Partei ohne den Nachweis besonderer Gründe ein Rechtsschutzinteresse,

vermag sie doch grundsätzlich nur in voller Kenntnis der das Verfahren

auslösenden Umstände und Tatsachen die nötigen Schritte einzuleiten. Insofern

hat eine Partei, die aus Anlass einer Anzeige in ein Verfahren einbezogen wird,

bereits aufgrund der Verfahrensbeteiligung ein "besonderes

Rechtsschutzinteresse" (so die Formulierung bei Küng/Meisterhans/Zenger/Bläsi/Nussbaum,

Art. 9 N. 22, am Anfang). Sie braucht dieses – entgegen der Annahme der

Vorinstanz – nicht eigens zu belegen.

Dass das Interesse der Beschwerdeführerin an

der Akteneinsicht verhältnismässig gering ist – wie die Vorinstanz zu Recht

festgestellt hat –, gilt es erst im Rahmen der Abwägung der entgegenstehenden

Interessen zu berücksichtigen. Es obliegt mit anderen Wor­ten den Behörden, in

einem solchen Fall die Nichtgewährung der Akteneinsicht zu begründen. Die in

ein Verfahren einbezogene Partei muss ihr schützenswertes Interesse nicht

weiter darlegen.

c) HRA und Vorinstanz verweisen zunächst auf

das öffentliche Interesse, das an der Verweigerung der Akteneinsicht und damit

der Bekanntgabe der Identität des Informanten bestehe. Das HRA sei für die

Durchsetzung seines gesetzlichen Auftrages darauf angewiesen, auch Anzeigen von

Dritten zu erhalten, ohne dass diese irgendwelche Retorsionsmassnahmen

befürchten müssten. Könnte dieser Schutz der Informanten nicht gewährleistet

werden, wäre zu befürchten, dass das Publikum auf Hinweise auf (mög­licherweise)

falsche Handelsregistereinträge gänzlich verzichten würde. Die Geheimhaltung

ihrer Identität liege damit im Interesse an der Wahrheit der Handelsregistereinträge.

Dass durch diese starke Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Wahrheit

des Handelsregisters aber nicht der missbräuchlichen Anzeigeerstattung Tür und

Tor geöffnet sei, werde dadurch gewährleis­tet, dass bei leichtfertiger oder

mutwilliger Anzeigeerhebung die Kosten des Verfahrens dem Anzeigeerstatter

auferlegt würden.

d) Mit dem öffentlichen Interesse an der

Wahrheit des Handelsregisters ist das private Interesse der Informanten an

ihrer Anonymität eng verbunden. Sie sollen durch die Ge­­heimhaltung ihrer Identität

vor zeit- und kostenaufwändigen Retorsionsmassnahmen der betroffenen

Gesellschaft geschützt werden (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 9 N. 7, mit

Hinweisen). Dieser Schutz scheint indes nur dann angebracht, wenn ein Informant

– wie hier – berechtigte Gründe für die Annahme hatte, dass gewisse Handelsre­gis­tereinträge

nicht der Wahrheit entsprechen.

e) Die Praxis hatte sich schon

verschiedentlich mit der Frage zu befassen, ob die Identität von Anzeigeerstattern

oder Informanten im Rahmen der Akteneinsicht bekannt gegeben werden müsse, wenn

die das Einsichtsgesuch stellende Partei die Identität zur Einleitung

rechtlicher Schritte gegen jene benötige (vgl. die Hinweise bei Albertini, S.

234; Kölz/Häner, Rz. 299). Nach der zu dieser Frage ergangenen Praxis ist zwar

das Interesse an der Ergreifung rechtlicher Schritte ebenfalls zu gewichten,

doch überwiegt es dasjenige der Informanten nicht in jedem Fall. Namentlich

dann, wenn die ohne unlautere Absichten han­delnden Informanten vor

ungerechtfertigten Massnahmen geschützt werden sollen – also bei

offensichtlicher Aussichtslosigkeit jeglicher rechtlicher Schritte seitens des Einsichtsgesuchstellers

–, überwiegt das Interesse am Schutz der Informanten (BGr, 11. Juni 1996, ZBl

98/1997, S. 567 ff., E. 6c; vgl. auch BGr, 18. September 1991, ZBl 93/1992,

S. 362 ff., E. 5).

f) Die

angeführten Interessen wurden vom HRA und der Vorinstanz berücksichtigt. Dabei

wurde das öffentliche Interesse an der Wahrheit des Handelsregisters und das

damit verbundene private Interesse des Informanten am Schutz seiner Anonymität

gegen das Interesse der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht abgewogen. Zu

Recht fiel bei dieser Ab­wägung besonders ins Gewicht , dass es sich – entgegen

der vom Vertreter der Beschwer­deführerin geäusserten Ansicht – offensichtlich

um keine in Schädigungsabsicht er­stattete Anzeige handelte. Rechtliche

Schritte gegen den Informanten müssten nach der Ak­tenlage erfolglos bleiben

und würden diesem ausschliesslich unnötige Umstände bereiten.

g) HRA und Vorinstanz haben nach dem

Ausgeführten demnach alle relevanten involvierten Interessen berücksichtigt und

sorgfältig abgewogen. Die Verweigerung der Akteneinsicht hält damit sowohl vor

§ 9 Abs. 1 VRG als auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

stand. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss werden der vollständig

unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG e contrario).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...