VB.2001.00377
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00377
24. Januar 2002Deutsch11 min
(URT.2002.6603)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00377
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.01.2002
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Tierhaltung
Tierärztliche Beurteilung eines Rottweiler-Rüden;
Wahl des Gutachters
Auf die Beschwerde ist einzutreten (E. 1).
Zu prüfen ist, ob der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs eingetreten ist. Ist dies zu verneinen, so ist die Beschwerde abzuweisen (E. 2).
Die angefochtene Anordnung stellt eine Zwischenverfügung dar, die nur anfechtbar ist, falls sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirkt. Die Begutachtung eines Hundes bewirkt keinen solchen (E. 2a, b).
Daran ändert die Kostenauflage nichts (E. 2c).
Dasselbe gilt für die Sanktionsandrohungen (E. 2d).
Die Bezeichnung des Gutachters wäre ebenfalls nicht anfechtbar gewesen (E. 2e).
Nicht mehr zu prüfen ist der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2f).
Stichworte:
ANDROHUNG
BEZIRKSTIERARZT
EINTRETEN
GUTACHTEN
HUND
NACHTEIL
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
REKURS
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SANKTION/-EN
TIERARZT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 6 HundeG
§ 10 lit. II HundeG
Art. 292 StGB
§ 7 lit. I VRG
§ 19 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
Sachverhalt
I. Die Eheleute
A 1 und A 2 sind Halter eines Rottweilerhundes und Eigentümer einer Wohnung an
der M-strasse in X, welche sie als Wochenaufenthalter benützen. Am
30. April 2001 ersuchte ein Bewohner derselben Liegenschaft den
Gemeinderat um Anordnung von Massnahmen betreffend den genannten Hund, weil er
sich durch dessen Verhalten bedroht fühlte. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001
beauftragte der kommunale Polizeivorstand gestützt auf § 6 des Gesetzes über
das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG) den stellvertretenden
Bezirkstierarzt mit einer tierärztlichen Beurteilung des Hundes und der
Erstattung eines entsprechenden Berichts, der mögliche Massnahmen aufzuzeigen
habe (Disp. Ziff. 1); die Kosten der tierärztlichen Beurteilung seien durch die
Hundehalter zu begleichen (Disp. Ziff. 2); als zulässiges Rechtsmittel wurde
die Beschwerde an den Gemeinderat bezeichnet und einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp. Ziff. 3 und 4). Unter Hinweis
darauf, dass die betroffenen Hundehalter einem Aufgebot des stellvertretenden
Bezirkstierarztes keine Folge geleistet hätten, erneuerte der Polizeivorstand
am 12. Juni die Anordnung vom 23. Mai 2001 einschliesslich Kostenauflage
(Disp. Ziff. 1 und 2), diesmal unter Androhung einer zwangsweisen Durchsetzung
(Disp. Ziff. 3) sowie einer Bestrafung nach Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams im Säumnisfall (Disp. Ziff. 4),
erneut unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde
(Disp. Ziff. 5).
Eine am 26. Juni 2001 erhobene Einsprache der
Eheleute A gegen Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Mai bzw. vom 12. Juni
2001 wies der Gemeinderat X am 9. Juli 2001 ab.
Erwägungen
II. Hiergegen erhoben die Eheleute A am 19.
Juli 2001 Rekurs an das Statthalteramt Y mit dem Antrag, von einer
tierärztlichen Untersuchung des Hundes abzusehen; eventuell sei eine
Wesensprüfung des Hundes durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen,
wobei die Rekurrierenden vorgängig zur Person des Gutachters und zur
Fragestellung anzuhören seien; sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung
wieder zu erteilen.
Dem Verfahrensantrag um Wiedererteilung der
aufschiebenden Wirkung entsprach der Bezirksrat mit Beschluss vom 27. Juli
2001.
Sodann wies er mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 den Rekurs ab.
III. Mit Beschwerde vom 26. November 2001
beantragten die Eheleute A dem Verwaltungsgericht, von der angeordneten
tierärztlichen Untersuchung durch den stellvertretenden Bezirkstierarzt
abzusehen oder eventuell ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Der Bezirksrat Y beantragte am 4. Dezember
2001.
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführenden. Der Gemeinderat X beantragte am 17. Dezember 2001
ebenfalls Abweisung der Beschwerde; ferner ersuchte er darum, im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens einen
Maulkorbzwang für den genannten Hund anzuordnen. Mit Präsidialverfügung vom 21.
Dezember 2001 wurde das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
abgelehnt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs.
2.
und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das Gericht wendet das Recht von Amtes
wegen an, weshalb es auch prüfen kann, ob der Bezirksrat zu Recht auf den
Rekurs eingetreten sei. Ist Letzteres zu verneinen, so ist die gegen den
materiellen Rekursentscheid erhobene Beschwerde schon aus diesem Grund
abzuweisen.
a) Mit Disp.
Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Mai bzw. vom 12. Juni 2001 hat der kommunale
Polizeivorstand gestützt auf § 6 HundeG den stellvertretenden Bezirkstierarzt
mit einer tierärztlichen Beurteilung des Hundes und der Erstattung eines
entsprechenden Berichts, der mögliche Massnahmen aufzuzeigen habe, beauftragt.
In diesem Verfahren, das auf Gesuch eines sich durch den Hund bedroht fühlenden
Nachbarn eingeleitet worden ist, soll abgeklärt werden, ob der streitbetroffene
Hund "gefährlich" im Sinn von § 6 HundeG sei. Falls sich die
Gefährlichkeit des Hundes erweisen würde, wäre das Verfahren nicht mit dieser
blossen Feststellung abzuschliessen, sondern mit der Verhängung einer Massnahme,
mit der dieser Gefährdung begegnet würde. Deswegen wurde der stellvertretende
Bezirkstierarzt auch beauftragt, gegebenenfalls allfällige Massnahmen
vorzuschlagen; als solche kommen namentlich die Anordnung eines ständigen
Leinen- und/oder Maulkorbzwangs (vgl. § 10 Abs. 2 HundeG; dazu VGr, 12.
November 1998, VB 1998.00259) oder das Ab- tun des Hundes in Betracht
(vgl. auch die vom kantonalen Veterinäramt im Dezember 2000 erlassene
Wegleitung für die Gemeinden zum Vollzug des Hundegesetzes). Dem angeforderten
Bericht kommt die Bedeutung eines Amtsberichts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG zu
(zum formellen Unterschied zwischen Amtsbericht und Gutachten vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 30).
b) Mit diesem Inhalt kennzeichnet sich die
streitbetroffene Anordnung als Zwischenverfügung zur Klärung des Sachverhalts.
Derartige Zwischenverfügungen sind nach § 19 Abs. 2 VRG nur mit Rekurs
weiterziehbar, wenn sie einen Nachteil zur Folge haben, der sich später
voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Abs. 2 ist als Ausnahme vom Grundsatz
(Abs. 1) zu verstehen, dass verfahrensleitende Anordnungen erst mit dem Endentscheid
anfechtbar sind. Nach der Praxis setzt die Anfechtung eines Zwischenentscheids
keinen rechtlichen Nachteil voraus; es genügt ein erheblicher tatsächlicher
Nachteil, etwa die Verzögerung von Bauarbeiten (RB 1986 Nr. 19) oder
finanzielle Einbussen von erheblichem Gewicht (RB 1998 Nr. 33). Es genügt
jedoch nicht jeder beliebige Nachteil, der mit der verfahrensleitenden
Anordnung verbunden ist. Auflagen betreffend die Mitwirkung eines
Verfahrensbeteiligten an der Klärung des Sachverhalts sind in der Regel nicht
selbständig mit Rekurs weiterziehbar (vgl. RB 1998 Nr. 35; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 19 N. 51). Die damit verbundenen Umtriebe lassen sich zwar nicht mehr
rückgängig machen; es fehlt ihnen aber in der Regel das nötige Gewicht, das für
einen selbständigen Weiterzug erforderlich wäre. Die Abwicklung von Verfahren
ist stets mit gewissen Umtrieben für die Betroffenen verbunden. Mit Bezug auf
die hier streitige Anordnung einer bezirkstierärztlichen Untersuchung des
Hundes ist jedenfalls ein qualifizierter Nachteil im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG
als einer Voraussetzung für die selbständige Anfechtung zu verneinen. Anders
verhält es sich etwa bei der Einholung eines Gutachtens über den
Gesundheitszustand eines Arztes im Rahmen eines Verfahrens betreffend den
Entzug der Praxisbewilligung (vgl. RB 2000 Nr. 76); in diesem Fall wurde
die selbständige Anfechtbarkeit damit begründet, dass die umstrittene
psychiatrische Begutachtung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
der Beschwerdeführerin beinhalte, welcher sich auch mit einem späteren
allfälligen Belassen der Praxisbewilligung nicht mehr beheben lasse
(unveröffentlichte Erwägung 1 des zitierten Urteils VB.2000.00074).
c) An dieser Beurteilung vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden gemäss Disp. Ziff. 2 der
Verfügung vom 23. Mai 2001 bzw. vom 12. Juni 2001 die Kosten für die
angeordnete tierärztliche Untersuchung zu tragen haben. Abgesehen davon, dass
sich ihr Rechtsmittel nicht unmittelbar gegen diese Kostenauflage richtet,
erwächst ihnen daraus kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, sofern
sichergestellt wird, dass sie sich auch noch nach Erledigung des Verfahrens
gegen die Kostenauflage in Ziffer 2 der streitbetroffenen Verfügung wehren
können. Für den Fall, dass aufgrund des einzuholenden bezirkstierärztlichen
Berichts eine Massnahme verhängt würde, können sich die Beschwerdeführenden
dannzumal ohnehin noch gegen die Auflage der Untersuchungskosten wehren. Für
den Fall, dass die angeordnete Untersuchung die Ungefährlichkeit des Hundes
erweisen und gestützt hierauf von der Anordnung einer Massnahme im Sinn von § 6
oder § 10 Abs. 2 HundeG abgesehen würde, bleibt ihnen die Möglichkeit zur
Anfechtung der Kostenauflage ebenfalls gewahrt; dazu könnten sie den Erlass
einer das ganze Verfahren abschliessenden Verfügung verlangen oder jedenfalls
den Erlass einer definitiven Verfügung betreffend die Auflage der
Untersuchungskosten, in welcher Letztere ohnehin noch betragsmässig festzulegen
wären.
d) In der Verfügung vom 12. Juni 2001 wird
zusätzlich festgehalten, dass bei Nichtbefolgen der Vorladung des
stellvertretenden Bezirkstierarztes "die nötigen Massnahmen für die
Durchsetzung dieser Verfügung" veranlasst würden (Disp. Ziff. 3) und eine
Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB
erfolgen könne (Disp. Ziff. 4). Mit Disp. Ziff. 3 ist offenkundig ein
unmittelbarer Verwaltungszwang (vgl. § 30 Abs. 1 lit. b VRG; im vorliegenden
Fall im Sinn einer polizeilichen Hilfe bei der Vorführung des Hundes) gemeint.
Dazu ist vorab festzuhalten, dass die rechtskundig vertretenen
Beschwerdeführenden in der Einsprache vom 26. Juni 2001 ausdrücklich sowie im
Rekurs vom 19. Juli 2001 sinngemäss lediglich Disp. Ziff. 1 der Verfügungen des
Polizeivorstandes vom 23. Mai und vom 12. Juni 2001 angefochten haben. Die
Frage der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit dieser beiden
Sanktionsandrohungen ist aus diesem Grund nicht zu überprüfen. Ferner ist
anzumerken, dass Verwarnungen und Androhungen im Zusammenhang mit Auflagen oder
Weisungen in der Regel nicht selbständig mit Rekurs anfechtbar sind (vgl.
bezüglich des Sozialhilferechts RB 1998 Nr. 34; vgl. ferner § 31 Abs. 2 VRG).
Es fragt sich einzig, ob die beiden
Sanktionsandrohungen die selbständige Anfechtung der primär streitbetroffenen
Zwischenverfügung (Anordnung einer bezirkstierärztlichen Untersuchung gemäss
Disp. Ziff. 1) zu rechtfertigen vermögen. Das ist zu verneinen. Der damit für
die Beschwerdeführenden verbundene Eingriff resultiert nicht unmittelbar aus der
primär streitbetroffenen Zwischenverfügung (Anordnung einer
bezirkstierärztlichen Untersuchung), sondern wäre die Sanktion bei
Nichtbefolgung dieser Anordnung. Die Sanktionsandrohungen bilden daher keinen
Grund, die streitbetroffene Anordnung als selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG zu würdigen. Zu keinem anderen
Ergebnis gelangt man, wenn die Sanktionsandrohungen bei der Prüfung der Frage,
ob die Anordnung der tierärztlichen Untersuchung einen qualifizierten Nachteil
im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG bewirke, mitberücksichtigt werden. Mit Bezug auf
Disp. Ziff. 3 der Verfügung vom 12. Juni 2001 ist festzuhalten, dass die
Anwendung von unmittelbaren Zwang gegenüber Tieren, wie sie die polizeiliche
Vorführung des Hundes darstellt, bezüglich Schwere des Eingriffs nicht
vergleichbar ist mit der Anwendung von unmittelbarem Zwang gegenüber Personen
(vgl. in diesem Zusammenhang § 271 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 199
Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO]). Mit Bezug auf Disp.
Ziff. 4 der Verfügung vom 12. Juni 2001 ist festzuhalten, dass über die
angedrohte Sanktion nicht die Verwaltungsbehörde, sondern der Strafrichter zu
entscheiden hätte; dieser könnte die Androhung der bezirkstierärztlichen
Untersuchung vorfrageweise überprüfen; dabei stünde ihm sogar, weil diese
Anordnung nicht selbständig beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist, volle
Kognition zu (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, Nr. 51 B II a; Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,
Rz. 61).
e) Zu prüfen bleibt, ob die Ablehnung des
erstmals in der Einsprache vom 26. Juni 2001 gestellten und in der
Rekursschrift vom 19. Juli 2001 wiederholten Eventualbegehrens, mit der
Untersuchung des Hundes einen Sachverständigen zu betrauen und den
Einsprechenden hinsichtlich der Person des Gutachters und der Formulierung der
Fragestellung vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, als
selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu würdigen sei. Das ist zu
verneinen. Wenn schon die Anordnung einer Untersuchung nicht selbständig
anfechtbar ist (vgl. vorstehend Erwägungen 2 a-d), muss dies auch und um so
mehr für die Modalitäten dieser Untersuchung gelten (vgl. RB 2000 Nr. 133).
Nicht anders würde es sich im Übrigen nach der ZPO verhalten, auf deren §§ 172
Abs. 2 und 175 Abs. 2 sich die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang
berufen (vgl. § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO).
f) Vor Bezirksrat rügten die
Beschwerdeführenden unter anderem auch, der mit dem Amtsbericht beauftragte
stellvertretende Bezirkstierarzt habe sich ihnen gegenüber in telefonischen
Gesprächen so benommen, dass er als befangen gelten müsse (Rekursschrift S. 7).
Auf diese Rüge, die im ganzen Verfahrensablauf weder verfrüht noch verspätet
erhoben worden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5), ist der Bezirksrat zu Recht
eingetreten (RB 1996 Nr. 18). Vor Verwaltungsgericht haben die
Beschwerdeführenden diese Rüge nicht mehr erneuert und demnach den Rekursentscheid
in dieser Hinsicht nicht angefochten; die pauschale Verweisung in der
Beschwerdeschrift auf die Vorbringen in der Rekursschrift (Ziff. 17 S. 13)
genügt jedenfalls in dieser Hinsicht nicht. Die Ablehnung der Befangenheitsrüge
durch den Bezirksrat (Rekursentscheid E. 6 S. 5) ist daher hier nicht näher zu
überprüfen. Es kann angemerkt werden, dass die diesbezügliche Beurteilung des
Bezirksrats überzeugt.
g) Es ergibt sich demnach, dass der
Bezirksrat – mit Ausnahme der nicht mehr weiter zu prüfenden Rüge der
Befangenheit (E. 2f) – zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten ist. Die gegen
seinen Entscheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, womit es beim
Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 9. Juli 2001 bleibt.
3.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen abgewiesen.
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