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Entscheid

VB.2001.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00377

24. Januar 2002Deutsch11 min

(URT.2002.6603)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Eheleute

A 1 und A 2 sind Halter eines Rottweilerhundes und Eigentümer einer Wohnung an

der M-strasse in X, welche sie als Wo­chenaufenthalter benützen. Am

30. April 2001 ersuchte ein Bewohner derselben Liegenschaft den

Gemeinderat um Anord­nung von Massnahmen betreffend den genannten Hund, weil er

sich durch dessen Verhalten bedroht fühlte. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001

beauftragte der kommunale Polizeivorstand gestützt auf § 6 des Gesetzes über

das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG) den stellvertretenden

Bezirkstierarzt mit einer tierärztlichen Beurteilung des Hun­­des und der

Erstattung eines entsprechenden Berichts, der mögliche Massnahmen aufzu­zeigen

habe (Disp. Ziff. 1); die Kosten der tierärztlichen Beurteilung seien durch die

Hun­­­dehalter zu begleichen (Disp. Ziff. 2); als zulässiges Rechtsmittel wurde

die Beschwer­de an den Gemeinderat bezeichnet und einer allfälligen Be­schwerde

die aufschiebende Wir­kung entzogen (Disp. Ziff. 3 und 4). Unter Hinweis

darauf, dass die betroffenen Hunde­halter einem Aufgebot des stellvertretenden

Bezirkstierarztes keine Folge geleistet hätten, erneuerte der Polizeivorstand

am 12. Juni die Anordnung vom 23. Mai 2001 einschliess­lich Kostenauflage

(Disp. Ziff. 1 und 2), diesmal unter Androhung einer zwangsweisen Durchsetzung

(Disp. Ziff. 3) sowie einer Bestrafung nach Art. 292 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB) wegen Ungehorsams im Säumnisfall (Disp. Ziff. 4),

erneut unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde

(Disp. Ziff. 5).

Eine am 26. Juni 2001 erhobene Einsprache der

Eheleute A gegen Disp. Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Mai bzw. vom 12. Juni

2001 wies der Gemeinderat X am 9. Juli 2001 ab.

Erwägungen

II. Hiergegen erhoben die Eheleute A am 19.

Juli 2001 Rekurs an das Statthal­teramt Y mit dem Antrag, von einer

tierärztlichen Untersuchung des Hundes ab­zusehen; eventuell sei eine

Wesensprüfung des Hundes durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen,

wobei die Rekurrierenden vorgängig zur Person des Gutachters und zur

Fragestellung anzuhören seien; sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung

wieder zu erteilen.

Dem Verfahrensantrag um Wiedererteilung der

aufschiebenden Wirkung entsprach der Bezirksrat mit Beschluss vom 27. Juli

2001.

Sodann wies er mit Beschluss vom 22. Ok­­tober 2001 den Rekurs ab.

III. Mit Beschwerde vom 26. November 2001

beantragten die Eheleute A dem Ver­waltungsgericht, von der angeordneten

tierärztlichen Untersuchung durch den stell­ver­tre­ten­den Bezirkstierarzt

abzusehen oder eventuell ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Der Bezirksrat Y beantragte am 4. Dezember

2001.

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdeführenden. Der Gemeinderat X beantragte am 17. Dezember 2001

ebenfalls Abweisung der Beschwerde; ferner ersuchte er darum, im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme bis zum Abschluss des Beschwer­deverfahrens einen

Maulkorbzwang für den genannten Hund anzuordnen. Mit Präsidialverfügung vom 21.

Dezember 2001 wurde das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme

abgelehnt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs.

2.

und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das Gericht wendet das Recht von Amtes

wegen an, weshalb es auch prüfen kann, ob der Bezirksrat zu Recht auf den

Rekurs eingetreten sei. Ist Letzteres zu verneinen, so ist die gegen den

materiellen Rekursentscheid erhobene Beschwerde schon aus diesem Grund

abzuweisen.

a) Mit Disp.

Ziff. 1 der Verfügung vom 23. Mai bzw. vom 12. Juni 2001 hat der kom­munale

Polizeivorstand gestützt auf § 6 HundeG den stellvertretenden Bezirkstierarzt

mit einer tierärztlichen Beurteilung des Hundes und der Erstattung eines

entsprechenden Be­richts, der mögliche Massnahmen aufzuzeigen habe, beauftragt.

In diesem Verfahren, das auf Gesuch eines sich durch den Hund bedroht fühlenden

Nachbarn eingeleitet worden ist, soll abgeklärt werden, ob der streitbetroffene

Hund "gefährlich" im Sinn von § 6 HundeG sei. Falls sich die

Gefährlichkeit des Hundes erweisen würde, wäre das Verfahren nicht mit dieser

blossen Feststellung abzuschliessen, sondern mit der Verhängung einer Mass­nahme,

mit der dieser Gefährdung begegnet würde. Deswegen wurde der stellvertretende

Bezirks­tierarzt auch beauftragt, gegebenenfalls allfällige Massnahmen

vorzuschlagen; als solche kommen namentlich die Anordnung eines ständigen

Leinen- und/oder Maul­korbzwangs (vgl. § 10 Abs. 2 HundeG; dazu VGr, 12.

November 1998, VB 1998.00259) oder das Ab- tun des Hundes in Betracht

(vgl. auch die vom kantonalen Veterinäramt im Dezember 2000 erlassene

Wegleitung für die Gemeinden zum Vollzug des Hundegesetzes). Dem an­ge­for­der­ten

Bericht kommt die Bedeutung eines Amtsberichts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG zu

(zum formellen Unterschied zwischen Amtsbericht und Gutachten vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 30).

b) Mit diesem Inhalt kennzeichnet sich die

streitbetroffene Anordnung als Zwischen­verfügung zur Klärung des Sachverhalts.

Derartige Zwischenverfügungen sind nach § 19 Abs. 2 VRG nur mit Rekurs

weiterziehbar, wenn sie einen Nachteil zur Folge haben, der sich später

voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Abs. 2 ist als Ausnahme vom Grundsatz

(Abs. 1) zu verstehen, dass verfahrensleitende Anordnungen erst mit dem End­entscheid

anfechtbar sind. Nach der Praxis setzt die Anfechtung eines Zwischenentscheids

keinen rechtlichen Nachteil voraus; es genügt ein erheblicher tatsächlicher

Nachteil, etwa die Verzögerung von Bauarbeiten (RB 1986 Nr. 19) oder

finanzielle Einbussen von erheblichem Gewicht (RB 1998 Nr. 33). Es genügt

jedoch nicht jeder beliebige Nachteil, der mit der verfahrensleitenden

Anordnung verbunden ist. Auflagen betreffend die Mitwirkung eines

Verfahrensbeteiligten an der Klärung des Sachverhalts sind in der Regel nicht

selbständig mit Rekurs weiterziehbar (vgl. RB 1998 Nr. 35; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 19 N. 51). Die damit verbundenen Umtriebe lassen sich zwar nicht mehr

rückgängig machen; es fehlt ihnen aber in der Regel das nötige Gewicht, das für

einen selbständigen Weiterzug erforder­lich wäre. Die Abwicklung von Verfahren

ist stets mit gewissen Umtrieben für die Betroffenen verbunden. Mit Bezug auf

die hier streitige Anordnung einer bezirkstierärztlichen Untersuchung des

Hundes ist jedenfalls ein qualifizierter Nachteil im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG

als einer Voraussetzung für die selbständige Anfechtung zu verneinen. Anders

verhält es sich etwa bei der Einholung eines Gutachtens über den

Gesundheitszustand eines Arztes im Rahmen eines Verfahrens betreffend den

Entzug der Praxisbewilligung (vgl. RB 2000 Nr. 76); in diesem Fall wurde

die selbständige Anfechtbarkeit damit begründet, dass die umstrittene

psychiatrische Begutachtung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeits­rechte

der Beschwerdeführerin beinhalte, welcher sich auch mit einem späteren

allfälligen Belassen der Praxisbewilligung nicht mehr beheben lasse

(unveröffentlichte Erwägung 1 des zitierten Urteils VB.2000.00074).

c) An dieser Beurteilung vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden gemäss Disp. Ziff. 2 der

Verfügung vom 23. Mai 2001 bzw. vom 12. Juni 2001 die Kosten für die

angeordnete tierärztliche Untersuchung zu tragen haben. Abgesehen davon, dass

sich ihr Rechtsmittel nicht unmittelbar gegen diese Kostenauflage richtet,

erwächst ihnen daraus kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, sofern

sichergestellt wird, dass sie sich auch noch nach Erledigung des Verfahrens

gegen die Kostenauflage in Ziffer 2 der streitbetroffenen Verfügung wehren

können. Für den Fall, dass aufgrund des einzuholenden bezirkstierärztlichen

Berichts eine Massnahme verhängt würde, können sich die Beschwerdeführenden

dannzumal ohnehin noch gegen die Auflage der Untersuchungskosten wehren. Für

den Fall, dass die angeordnete Untersuchung die Ungefährlichkeit des Hundes

erweisen und gestützt hierauf von der Anordnung einer Massnahme im Sinn von § 6

oder § 10 Abs. 2 HundeG abgesehen würde, bleibt ihnen die Möglichkeit zur

Anfechtung der Kostenauflage ebenfalls gewahrt; dazu könnten sie den Erlass

einer das ganze Verfahren abschliessenden Verfügung verlangen oder jedenfalls

den Erlass einer definitiven Verfügung betreffend die Auflage der

Untersuchungskosten, in welcher Letztere ohnehin noch betragsmässig festzulegen

wären.

d) In der Verfügung vom 12. Juni 2001 wird

zusätzlich festgehalten, dass bei Nicht­befolgen der Vorladung des

stellvertretenden Bezirkstierarztes "die nötigen Massnahmen für die

Durchsetzung dieser Verfügung" veranlasst würden (Disp. Ziff. 3) und eine

Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB

erfolgen könne (Disp. Ziff. 4). Mit Disp. Ziff. 3 ist offenkundig ein

unmittelbarer Verwaltungszwang (vgl. § 30 Abs. 1 lit. b VRG; im vorliegenden

Fall im Sinn einer polizeilichen Hilfe bei der Vorführung des Hundes) gemeint.

Dazu ist vorab festzuhalten, dass die rechtskundig vertre­tenen

Beschwerdeführenden in der Einsprache vom 26. Juni 2001 ausdrücklich sowie im

Rekurs vom 19. Juli 2001 sinngemäss lediglich Disp. Ziff. 1 der Verfügungen des

Polizeivorstandes vom 23. Mai und vom 12. Juni 2001 angefochten haben. Die

Frage der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit dieser beiden

Sanktionsandrohungen ist aus diesem Grund nicht zu überprüfen. Ferner ist

anzumerken, dass Verwarnungen und Androhungen im Zusammenhang mit Auflagen oder

Weisungen in der Regel nicht selbständig mit Rekurs anfechtbar sind (vgl.

bezüglich des Sozialhilferechts RB 1998 Nr. 34; vgl. ferner § 31 Abs. 2 VRG).

Es fragt sich einzig, ob die beiden

Sanktionsandrohungen die selbständige Anfechtung der primär streitbetroffenen

Zwischenverfügung (Anordnung einer bezirkstierärztlichen Untersuchung gemäss

Disp. Ziff. 1) zu rechtfertigen vermögen. Das ist zu verneinen. Der damit für

die Beschwerdeführenden verbundene Eingriff resultiert nicht unmittelbar aus der

primär streitbetroffenen Zwischenverfügung (Anordnung einer

bezirkstierärztlichen Untersuchung), sondern wäre die Sanktion bei

Nichtbefolgung dieser Anordnung. Die Sank­­tionsandrohungen bilden daher keinen

Grund, die streitbetroffene Anordnung als selbständig anfechtbare

Zwischenverfügung im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG zu würdigen. Zu keinem anderen

Ergebnis gelangt man, wenn die Sanktionsandrohungen bei der Prüfung der Frage,

ob die Anordnung der tierärztlichen Untersuchung einen qualifizierten Nachteil

im Sinn von § 19 Abs. 2 VRG bewirke, mitberücksichtigt werden. Mit Bezug auf

Disp. Ziff. 3 der Verfügung vom 12. Juni 2001 ist festzuhalten, dass die

Anwendung von unmittelbaren Zwang gegenüber Tieren, wie sie die polizeiliche

Vorführung des Hundes darstellt, bezüglich Schwere des Eingriffs nicht

vergleichbar ist mit der Anwendung von unmittelbarem Zwang gegenüber Personen

(vgl. in diesem Zusammenhang § 271 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit § 199

Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO]). Mit Bezug auf Disp.

Ziff. 4 der Verfügung vom 12. Juni 2001 ist festzuhalten, dass über die

angedrohte Sanktion nicht die Verwaltungsbehörde, sondern der Strafrichter zu

ent­scheiden hätte; dieser könnte die Androhung der bezirkstierärztlichen

Untersuchung vor­frageweise überprüfen; dabei stünde ihm sogar, weil diese

Anordnung nicht selbständig beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist, volle

Kognition zu (Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Basel 1976, Nr. 51 B II a; Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,

Rz. 61).

e) Zu prüfen bleibt, ob die Ablehnung des

erstmals in der Einsprache vom 26. Juni 2001 gestellten und in der

Rekursschrift vom 19. Juli 2001 wiederholten Eventualbegehrens, mit der

Untersuchung des Hundes einen Sachverständigen zu betrauen und den

Einsprechenden hinsichtlich der Person des Gutachters und der Formulierung der

Fragestellung vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, als

selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu würdigen sei. Das ist zu

verneinen. Wenn schon die Anordnung einer Untersuchung nicht selbständig

anfechtbar ist (vgl. vorstehend Erwägungen 2 a-d), muss dies auch und um so

mehr für die Modalitäten dieser Untersuchung gelten (vgl. RB 2000 Nr. 133).

Nicht anders würde es sich im Übrigen nach der ZPO verhalten, auf deren §§ 172

Abs. 2 und 175 Abs. 2 sich die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang

berufen (vgl. § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO).

f) Vor Bezirksrat rügten die

Beschwerdeführenden unter anderem auch, der mit dem Amtsbericht beauftragte

stellvertretende Bezirkstierarzt habe sich ihnen gegenüber in telefonischen

Gesprächen so benommen, dass er als befangen gelten müsse (Rekursschrift S. 7).

Auf diese Rüge, die im ganzen Verfahrensablauf weder verfrüht noch verspätet

erhoben worden ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5), ist der Bezirksrat zu Recht

eingetreten (RB 1996 Nr. 18). Vor Verwaltungsgericht haben die

Beschwerdeführenden diese Rüge nicht mehr erneuert und demnach den Rekursentscheid

in dieser Hinsicht nicht angefochten; die pauschale Verweisung in der

Beschwerdeschrift auf die Vorbringen in der Rekursschrift (Ziff. 17 S. 13)

genügt jedenfalls in dieser Hinsicht nicht. Die Ablehnung der Befangenheits­rüge

durch den Bezirksrat (Rekursentscheid E. 6 S. 5) ist daher hier nicht näher zu

überprüfen. Es kann angemerkt werden, dass die diesbezügliche Beurteilung des

Bezirksrats überzeugt.

g) Es ergibt sich demnach, dass der

Bezirksrat – mit Ausnahme der nicht mehr weiter zu prüfenden Rüge der

Befangenheit (E. 2f) – zu Unrecht auf den Rekurs eingetreten ist. Die gegen

seinen Entscheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, womit es beim

Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 9. Juli 2001 bleibt.

3.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen abgewiesen.

...