VB.2001.00379
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00379
6. Februar 2002Deutsch27 min
(URT.2002.6617)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2001.00379
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.02.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ausschluss aus der Jagdberechtigung
Einem durch Strafbefehl wegen Begünstigung durch Verschweigen eines Jagdvergehens mit sieben Tagen Gefängnis bedingt bestraften Jagdaufseher ist der Jagdpass ohne Rechtsverletzung für drei Jahre entzogen worden.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben; Anwendbarkeit kantonalen Rechts; kein weiterer Schriftenwechsel (E. 1). Gründe für ein Abweichen der Verwaltungsbehörden vom rechtskräftigen Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft sind nicht gegeben; zum Vergehen des Beschwerdeführers in jagdlicher Hinsicht; keine Selbstbegünstigung bzw. entschuldbare Begünstigung wegen naher Beziehung zum Begünstigten (E. 2). Der Entzug des Jagdpasses für drei Jahre erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (E. 4). Die geringfügige Änderung der erstinstanzlichen Verfügung durch den Rekursentscheid stellt den Beschwerdeführer kaum besser, weshalb dessen vollständige Belastung mit den Rekurskosten nicht zu beanstanden ist (E. 5).
Stichworte:
BEGÜNSTIGUNG
ENTZUG
JAGD- UND FISCHEREIRECHT
JAGDAUFSEHER
JAGDPASS
SELBSTBEGÜNSTIGUNG
STRAFBEFEHL
STRAFRECHT, BESONDERER TEIL
Rechtsnormen:
§ 11 lit. II JagdG
§ 11 lit. Ik JagdG
§ 54 JagdG
Art. 305 StGB
Publikationen:
RB 2002 Nr. 66 S. 161
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A bestand im Jahr 1994 die Jagdprüfung.
Mit einem befreundeten älteren Jäger übte er fortan die Jagd aus und war
mehrmals als Jagdgast in dessen Revieren tätig. Darauf aufmerksam gemacht, dass
in X ein Jagdaufseher gesucht werde, bewarb sich A um diese Anstellung und
wurde von der Jagdgesellschaft X eingestellt. Die Vereidigung als Jagdaufseher
nahm der Statthalter des Bezirkes Y am 30. September 1999 vor.
Aufgrund der
dramatischen Wildschadensituation durch ansteigenden Schwarzwildbestand
(Wildschweine) erliess die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich über
das Amt für Landschaft und Natur (Fischerei- und Jagdverwaltung) mit Verfügung
vom 15. Februar 2000 besondere jagdliche Massnahmen zur Reduktion des
Schwarzwildbestandes. Unter anderem wurde die Schonzeit, ausgenommen für
führende Bachen, verkürzt. Der Abschuss von Frischlingen aus Rotten heraus
sowie von Überläufern bis 50 kg in der freien Flur wurde während der Schonzeit
(16. Februar bis 15. Juni) erlaubt; davon ausgenommen waren wiederum führende
Frischlings- und Überläuferbachen sowie generell Einzeltiere.
Wegen Klagen
über Wildschweinschäden, insbesondere einer Sammelbeschwerde zahlreicher
Landwirte im Revier X, sowie nach einem Augenschein durch Verwalter C von der
Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich im Revier wurde die
Inaktivität der Jagdgesellschaft X beanstandet. Die Fischerei- und
Jagdverwaltung setzte ihr mit Schreiben vom 19. Mai 2000 eine Frist bis 15.
Erwägungen
Juni 2000 an, um mindestens sechs Wildschweine zu erlegen.
Sechs Abschüsse wurden vom damaligen Obmann D
innert Frist gemeldet. Aufgrund verschiedener Gerüchte, dass mindestens eine
führende Bache (Mutterschwein nach dem zweiten Jahr oder nach mindestens einem
Wurf) erlegt worden sei, wurde die Fischerei- und Jagdverwaltung aktiv. Es
ergab sich, dass der Revierpächter und spätere Obmann (ab Juli 2000) E am 5.
Juni 2000 eine führende Bache erlegt hatte. Um sich Ärger zu ersparen, hatte er
den Jagdaufseher A beauftragt, die Zitzen (Gesäuge) herauszuschneiden, was dieser
ausführte, damit beim Verkauf nicht bemerkt werde, dass es sich um ein
Muttertier handelte. Der Abschuss vom 5. Juni 2000 wurde auf diese Weise als –
im Rahmen der Sondermassnahmen gegen Wildschweinschäden zulässiger – Abschuss
eines Überläufers (Wildschwein im zweiten Jahr) deklariert, ohne Hinweis
darauf, dass es eine führende
Bache gewesen war. Eine Selbstanzeige von E oder die Anzeige dieses fehlbaren
Schützen durch den Jagdaufseher A unterblieb.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Y vom
14.
September 2000 wurde A der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen und mit sieben Tagen Gefängnis
bestraft, deren Vollzug für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt
aufgeschoben wurde. Eine von A dagegen erhobene Einsprache erwies sich als
verspätet, weshalb der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Y darauf
mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 nicht eintrat.
Am 12. April 2001 eröffnete die Fischerei-
und Jagdverwaltung gegen A infolge seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
ein Administrativverfahren und hörte ihn dazu am 31. Mai 2001 an. Mit Verfügung
vom 21. Juni 2001 schloss das Amt für Landschaft und Natur A ab 14. September
2000.
für die Dauer von drei Jahren vom Besitz eines Jagdpasses aus. Den
Jagdpass hatte A umgehend abzugeben; ausserdem entzog ihm das Amt in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II seiner Verfügung den Jagdfähigkeitsausweis als
Jagdaufseher.
II. Mit Rekurs vom 23. Juli 2001 verlangte A
die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2001; eventualiter sei er für
höchstens ein Jahr vom Besitz eines Jagdpasses auszuschliessen und sei von
weiteren administrativen Massnahmen abzusehen. Am 26. Oktober 2001 wies die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs ab. Dispositiv-Ziffer
II der Verfügung vom 21. Juni 2001 wurde insofern geändert, als A nach Ablauf
der Sperrfrist von drei Jahren die Fähigkeitsprüfung als Jagdaufseher zu
wiederholen hatte. Den Entzug des Jagdfähigkeitsausweises erachtete die
Rekursinstanz mangels gesetzlicher Grundlage als nicht zulässig.
III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
vom 29. November 2001 verlangte A, es sei der Entscheid der
Volkswirtschaftsdirektion vom 26. Oktober 2001 vollumfänglich aufzuheben und
das Hauptbegehren des Rekurses gutzuheissen, eventualiter sei er vom Besitz
des Jagdpasses für die Dauer von höchstens einem Jahr auszuschliessen und sei
von weiteren administrativen Massnahmen abzusehen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Volkswirtschaftsdirektion.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001
verzichtete die Volkswirtschaftsdirektion auf Vernehmlassung, während das Amt
für Landschaft und Natur in der Beschwerdeantwort vom 15./18. Januar 2002
Abweisung des Rechtsmittels beantragte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Vorab hat das Verwaltungsgericht über
seine Zuständigkeit zu entscheiden (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Im Streit liegt
eine von der Volkswirtschaftsdirektion in Anwendung von § 11 Abs. 1 lit. k
des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (JagdG) verfügte
Jagdsperre (Entzug des Jagdpasses) sowie die Verpflichtung zur Wiederholung der
Prüfung als Jagdaufseher (§ 14bis JagdG in Verbindung mit §§ 8 und 9
Abs. 1 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 3. Oktober 1979
[JägerprüfungV]). Der Rekursentscheid der Volkswirtschaftsdirektion kann
gestützt auf § 41 VRG mit Beschwerde angefochten werden. Ein Ausschlussgrund im
Sinne der §§ 42 oder 43 VRG besteht nicht.
b) Art. 3 Abs. 1 und 2 des eidgenössischen
Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG) überlässt es den Kantonen, die Jagd zu
regeln und zu planen. Insbesondere steht es den Kantonen zu, die
Voraussetzungen für die Jagdberechtigung zu bestimmen, das Jagdsystem und
-gebiet festzulegen und für eine wirkungsvolle Aufsicht zu sorgen. Art. 4 Abs.
1 JSG setzt eine kantonale Jagdberechtigung zur Jagd voraus. Die
Jagdberechtigung wird davon abhängig gemacht, dass die Bewerber in einer vom
Kanton festgelegten Prüfung die erforderlichen Kenntnisse nachweisen (Art. 4
Abs. 2 JSG). Den Kantonen steht sodann das Recht zu, besondere Massnahmen zu
ergreifen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder erheblichen Wildschaden zu
vermeiden (Art. 5 Abs. 5, 12 Abs. 1 und 2 JSG; Art. 3bis Abs. 2
der eidgenössischen Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 [JSV]). Schliesslich obliegt
es den Kantonen, neben den bundesgesetzlich vorgesehenen weitere Gründe für den
Entzug der Jagdberechtigung sowie Verweigerungsgründe festzulegen (Art. 20 Abs.
1 und 3 JSG). Auf das vorliegende Verfahren findet daher kantonales Recht
Anwendung.
c) Der Beschwerdegegner hat seiner Eingabe
vom 15. Januar 2002 einige wenige Beilagen eingelegt, die sich indessen für die
Entscheidfindung als nicht massgeblich erweisen. Auf einen weiteren Schriftenwechsel
ist daher zu verzichten.
2. Der Beschwerdeführer macht zunächst
geltend, die Verwaltungsbehörden seien nicht an den Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Y vom 14. September 2000 gebunden. Der Strafrichter habe
nicht beachtet, dass der Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB gar nicht
erfüllt worden sei, da die Jagdverwaltung schon zehn Tage nach der Tat vom
Vorfall Kenntnis gehabt und eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Weiter
habe der Strafrichter die sehr enge Beziehung zwischen Jagdaufseher und
Revierpächter nicht beachtet, was eine Bestrafung ausgeschlossen hätte (Art.
305 Abs. 2 StGB). Die Verwaltungsbehörde sei zudem deswegen nicht an das
Strafurteil gebunden, weil sie selber Beweise erhoben habe. Im Strafbefehl sei
das Selbstbegünstigungsprivileg nicht beachtet und damit eine rechtliche Frage
nicht abgeklärt worden. Ausserdem habe es am Vorsatz gefehlt. Wenn die Vorinstanzen
das Strafurteil hinterfragt hätten, hätten sie erkannt, dass der
Beschwerdeführer gar nie hätte verurteilt werden dürfen. Ferner beantragt der
Beschwerdeführer die Einvernahme diverser Zeugen.
a) Nach § 11 Abs. 1 lit. k JagdG sind von der
Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses Personen
ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich
begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Im
Strafbefehl vom 14. September 2000 war der Beschwerdeführer der Begünstigung im
Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Tagen verurteilt worden. Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB
stellt ein Vergehen dar (Art. 9 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdegegner war daher
grundsätzlich zur Verfügung von Administrativmassnahmen berechtigt.
b) Im Urteil vom 7. Juli 1993 (BGE 119 Ib
158), worauf sich auch der Beschwerdeführer beruft und welches den Fall eines
Führerausweisentzuges betrifft, hatte das Bundesgericht allgemein festgestellt,
dass im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit nicht ohne Not von
den Feststellungen im Strafurteil abzuweichen sei. Denn in der Würdigung des
Tatbestandes sollten grundsätzlich zwischen Verwaltung und Strafjustiz keine
Differenzen bestehen, und es sei auch in ausgesprochenen Zweifelsfällen wenn
immer möglich das Strafurteil abzuwarten, bevor eine Administrativmassnahme
verfügt werde. Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil dürfe die
Verwaltungsbehörde nur dann abweichen,
·
wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem
Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht
beachtet hat;
·
wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren
Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch
den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; wo keine
zusätzlichen Beweise erhoben werden, hat sich die Verwaltungsbehörde
grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten;
·
wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat.
Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass die
Verwaltungsbehörde insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil
abzustellen habe, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher
Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen
sei, ausser es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser
Tatsachenfeststellung (BGE 119 Ib 158 E. 2 c/aa und 3 c/aa).
Allerdings ist fraglich, ob diese
Rechtsprechung hier überhaupt zur Anwendung kommt, nachdem § 11 Abs. 1 lit. k
JagdG Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, vom Besitz eines Jagdpasses
ausschliesst. Die Frage kann indessen offen bleiben, da die zuständige
Direktion nach § 11 Abs. 2 JagdG jedenfalls die Dauer der administrativen
Sperrfrist im Einzelfall festzulegen hat.
c) Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist
nicht geeignet, um vom Strafbefehl vom 14. September 2000 und dem
zugrundeliegenden Sachverhalt abzuweichen.
aa) Vorab ist kurz auf die Abnahme weiterer
Beweise einzugehen, die vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seines
untadeligen Rufs als Jäger und Jagdaufseher verlangt wird. Ob der
Beschwerdeführer über einen derart untadeligen Ruf wie angegeben verfüge, kann
offen bleiben. Die Frage, ob er sich nach Art. 305 Abs. 1 StGB strafbar gemacht
habe, hängt nicht von seinem Ruf, sondern von der Erfüllung des erforderlichen
Tatbestandes ab. In der Einvernahme vom 14. August 2000 durch die
Kantonspolizei Zürich gab er an, der Abschuss einer Bache sei zwar gemeldet
worden, nicht aber, dass sie führend gewesen sei. Weiter habe er deren Zitzen
auf Anweisung von E "natürlich" abgeschnitten, um zu verhindern, dass
beim Verkauf des Tieres aufgefallen wäre, dass es ein Muttertier gewesen sei.
Zwar sei er der verlängerte Arm der Jagdverwaltung. Er könne aber seinen Arbeitgeber
wegen des Abschusses einer führenden Bache, deren Abschuss gewichtsmässig
zulässig gewesen wäre, nicht anzeigen. Deswegen habe er seinen Chef
unterstützt. In der Befragung vor Bezirksanwalt vom 14. September 2000
bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben. Zwar führte er dort aus, er
wisse auch nicht so genau, was zu tun sei, wenn eine führende Bache erlegt
worden sei, gestand aber ein, dass er den Abschuss einer führenden Bache hätte
melden müssen. Sicher hätte er dem betreffenden Jäger zuvor aber noch Zeit für
eine Selbstanzeige eingeräumt. Da er aber der Meinung gewesen sei, dies gegenüber
E nicht durchsetzen zu können, habe er das Gesäuge weggeschnitten, damit das
Tier nicht als führende Bache erkannt werden könne, und keine Anzeige
erstattet. Diesem klar auf die Vertuschung des Fehlschusses von E gerichteten
Verhalten gegenüber muss seine Aussage an der Befragung vom 31. Mai 2001,
wonach er der Ansicht gewesen sei, E werde den Fehlschuss selber melden, als
blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer musste
vielmehr von Anfang an davon ausgehen, dass E keine Selbstanzeige machen
würde. Es ist nun nicht einzusehen, inwiefern die Frage, ob der Beschwerdeführer
als Jäger über einen tadellosen Ruf verfüge, auf den zugestandenen Sachverhalt
einen Einfluss haben könnte. Die Vorinstanz liess bei der Bemessung der
Administrativmassnahmen den Ruf des Beschwerdeführers als Jäger ausser
Betracht. Da sich diese Massnahmen als angemessen erweisen (dazu hinten 3),
braucht die Frage, welchen Ruf der Beschwerdeführer als Jäger und Jagdaufseher
geniesst, nicht näher geprüft zu werden. Von einer Einvernahme der angerufenen
Zeugen und der Abnahme weiterer Beweismittel ist daher abzusehen.
bb) Wie bereits die Vorinstanz ausführte, hat
sich die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu
halten, wenn sie keine zusätzlichen Beweise erhoben hat. Der Beschwerdeführer
ist allerdings der Meinung, der Beschwerdegegner habe Beweis abgenommen, indem er
ihn am 31. Mai 2001 befragt habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass
die Verwaltungsbehörden – im Unterschied zum Verwaltungsgericht (§ 60 VRG) –
weder das Recht zur Einvernahme von Zeugen haben noch die persönliche Befragung
der Parteien unter Ermahnung zur Wahrheit vornehmen dürfen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 14 f.). Die Einvernahme vom 31. Mai 2001
erfolgte denn auch unter dem Titel der Wahrung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers, während seine vor dem Bezirksanwalt anlässlich der Befragung
vom 14. September 2000 getätigten Aussagen als Beweismittel verwendet werden
durften. Haben die Vorinstanzen demnach keine Beweise abgenommen, so ist die
Sachverhaltsermittlung und die rechtliche Würdigung durch den Strafrichter von
den Verwaltungsbehörden zu übernehmen. Dafür spricht ferner, dass der
Beschwerdeführer vom Bezirksanwalt zusätzlich einvernommen wurde, obwohl dies
in mit Strafbefehl erledigten Verfahren nicht zwingend vorgesehen ist (§ 317
Abs. 1 und 2 StPO; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N.
910; vorn b).
Selbst wenn man aber in der Befragung des
Beschwerdeführers vom 31. Mai 2001 die Abnahme eines Beweismittels durch den
Beschwerdegegner sehen wollte, wäre nicht anders zu befinden. Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers hatte der Beschwerdegegner nach der
Einvernahme vom 31. Mai 2001 weder in jagdlicher noch anderer Hinsicht ein
grösseres Wissen als der Strafrichter. Die Verwaltungsbehörde hatte den
Beschwerdeführer auch nicht ein zweites Mal im Sinne des Strafgesetzes zu
bestrafen, sondern administrative Massnahmen aufgrund der bereits erfolgten
Bestrafung zu verfügen und damit das Verhalten des Beschwerdeführers unter
anderen als rein strafrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das ergibt sich
aus der Befragung vom 31. Mai 2001, welche der Beurteilung des Verhaltens des
Beschwerdeführers als Jäger und Jagdaufseher diente. Die behauptete Abnahme von
Beweisen bedeutet zudem nicht zwingend, dass die Verwaltungsbehörde damit den
strafrechtlich relevanten Sachverhalt vervollständigen wollte, der bereits
unzweifelhaft erhoben worden war.
Der Beschwerdeführer legt selber nicht
fundiert dar, dass durch die behauptete Beweisabnahme neue, dem Strafrichter
unbekannte Tatsachen erkannt worden wären oder die zusätzlich abgenommenen
Beweise zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Im Übrigen dürfte das
Protokoll der Einvernahme vom 31. Mai 2001, das nach (allerdings unzutreffender)
Meinung des Beschwerdeführers tendenziös verfasst, mit eigenen Wertungen
versehen und damit in Verletzung des rechtlichen Gehörs erstellt worden sei,
als Beweismittel wohl nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer verhält
sich somit widersprüchlich, wenn er die Befragung vom 31. Mai 2001 als Abnahme
eines Beweises betrachtet und gestützt darauf verlangt, die Verwaltungsbehörde
habe den Strafbefehl vom 14. September 2000 nicht zu beachten, gleichzeitig
aber geltend macht, der abgenommene Beweis sei wegen Mangelhaftigkeit nicht
verwertbar.
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die offenkundig darauf
ausgerichtet sind, im vorliegenden Verfahren das verpasste Rechtsmittelverfahren
gegen den Strafbefehl vom 14. September 2000 nachzuholen, was nicht zulässig
ist. Nachdem es dem Beschwerdeführer aber offenbar Schwierigkeiten bereitet,
die Korrektheit des Strafbefehls anzuerkennen, wird kurz auf seine wichtigsten
Einwendungen dagegen eingegangen.
cc) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die
tatbeständliche Handlung von Art. 305 Abs. 1 StGB überhaupt erfüllt worden
sei, sei doch bereits nach etwa zehn Tagen eine Strafuntersuchung eingeleitet
worden. Das trifft nicht zu; die Strafuntersuchung wurde erst Ende Juni und
damit etwa drei Wochen nach dem Vorfall vom 5. Juni 2000 eingeleitet. Im
Übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen von Art. 305 StGB. Massgebend
für die Erfüllung des Tatbestandes ist in erster Linie, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers geeignet war, E der drohenden Strafverfolgung (den
Abklärungen, ob eine Person schuldig ist oder nicht, BGE 69 IV 118) zu
entziehen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Folge tatsächlich eintritt
(BGE 114 IV 36 E. 1b). So erfüllt den Tatbestand, wer beispielsweise durch
Vertuschung eines Deliktes verhindert, dass eine Untersuchung überhaupt angehoben
wird, wie das der Beschwerdeführer einerseits durch Unterlassen der Anzeige,
dass E verbotenerweise eine führende Bache geschossen hatte, anderseits
durch Entfernen der Zitzen am erlegten Tier tat (dazu Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. A., Bern 2000,
§ 55 N. 5). Zwar wurde trotz der Vertuschungsaktivitäten eine
Strafuntersuchung eingeleitet. Entscheidend aber ist, dass diese ohne Zutun
des Beschwerdeführers, sondern wegen Beobachtungen anderer Leute angehoben
wurde.
Der Beschwerdeführer beging eine
Unterlassung, indem er E wegen des Abschusses der führenden Bache nicht
anzeigte. Der Tatbestand der Begünstigung durch Unterlassung kann nur dann
erfüllt werden, wenn den Begünstigenden eine Garantenpflicht trifft. Dafür
genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht, sei es eine
Obhutspflicht oder eine Überwachungspflicht (BGE 120 IV 98 E. 2c). Den
Jagdaufseher trifft nach § 54 Ziff. 1 JagdG eine qualifizierte
Überwachungspflicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass den Tatbestand der
Begünstigung durch Unterlassen der Jagdaufseher erfüllen könne, der ein ihm zur
Kenntnis gelangtes Jagdvergehen pflichtwidrig nicht anzeige. Der Jagdaufseher
habe die Einhaltung der Jagdvorschriften zu überwachen, was ihm im Rahmen
seiner Befugnisse eine dem Polizisten analoge Rolle verleihe, weshalb er kraft
seiner Funktion an
der
Strafverfolgung mitzuwirken habe (BGE 74 IV 164, 120 IV 98 E. 2c; BGE 123
IV 70 = Pra 86/1997 Nr. 128).
dd) Soweit der Beschwerdeführer den Vorsatz
zur Tatbegehung bestreitet, ist ihm nicht zu folgen. Seinen eigenen Angaben vor
dem Bezirksanwalt zufolge trifft es nämlich nicht zu – wie hier vorgebracht – ,
dass er erwarten durfte, E werde sich selber anzeigen. Bereits der erteilte –
und vom Beschwerdeführer eilfertig ausgeführte – Auftrag E‘s, der
abgeschossenen führenden Bache die Zitzen abzuschneiden, damit sie nicht als
Muttertier erkennbar sei, zeigt, dass E nicht gewillt war, seinen Abschuss
wahrheitsgemäss anzuzeigen. Ausserdem fragte der Beschwerdeführer bei E nie
nach, ob dieser seinen Fehlschuss angezeigt habe. Dass dem Beschwerdegegner der
Vorfall vom 5. Juni 2000 zur Kenntnis kam, entlastet den Beschwerdeführer
nicht, da er nichts dazu beitrug. Dabei wäre er verpflichtet gewesen, eine
Anzeige zu erstatten oder E zur Selbstanzeige anzuhalten, was er in der
Absicht, den Revierpächter und "Chef" E vor der Strafverfolgung zu
schützen, unterliess. Zweifel an der vorsätzlichen Tatbegehung, die sich
überdies aus seinen Aussagen vor der Polizei und dem Bezirksanwalt ergibt (dazu
vorn aa), sind daher nicht angebracht.
ee) Der Beschwerdeführer beanstandet, der
Strafrichter habe die sehr enge Beziehung zwischen ihm und dem Revierpächter E
bzw. seine Abhängigkeit vom Revierpächter E nicht beachtet, und er hätte
deshalb im Sinne von Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang nehmen
müssen. Nach Art. 305 Abs. 2 StGB kann der Richter von einer Bestrafung
absehen, wenn der Täter in so naher Beziehung zum Begünstigten steht, dass
sein Verhalten entschuldbar ist. Im Urteil vom 22. Oktober 1948, wo der Bruder
des beeidigten Jagdaufsehers widerrechtlich eine Rehgeiss geschossen und dieser
den fehlbaren Bruder nicht angezeigt hatte, hielt das Bundesgericht fest, die
Vorinstanz sei wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet, den dortigen
Beschwerdeführer (Jagdaufseher) wegen seiner Verwandtschaft mit dem Begünstigen
freizusprechen (BGE 74 IV 164 E. 3).
Eine ähnlich enge Beziehung liegt hier
zwischen dem fehlbaren Schützen und dem Beschwerdeführer nicht vor. Der
Jagdaufseher hat ihm zur Kenntnis gelangende Jagdvergehen anzuzeigen, wer
immer diese begeht. Dem Jagdaufseher sind die Funktionen der Jagdpolizei
öffentlich übertragen; er ist staatliches Polizeiorgan (Ernst Baur,
Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 53 N. 10 [S. 140]). Der Staat
muss sich darauf verlassen können, dass der Jagdaufseher seine Aufsichtspflicht
vorbehaltlos ausübt. Dass er gleichzeitig Angestellter des Pächters des
Jagdreviers oder der Jagdgesellschaft ist (§ 53 Abs. 2 JagdG; § 44 Abs. 1 der
Jagdverordnung vom 5. November 1975 [JagdV]), darf ihn nicht daran hindern,
gerade auch die Mitglieder der im Revier zur Jagd berechtigten Jagdgesellschaft,
eingeschlossen Obmann und Revierpächter, seiner Aufsichtspflicht zu
unterstellen und von diesen begangene Jagdvergehen anzuzeigen. Insofern dient
der Jagdaufseher der Eigenkontrolle der Jagdgesellschaft, was auch in deren
Interesse liegt. Daraus auf eine besondere Befangenheit oder Abhängigkeit zu
schliessen, geht nicht an, ansonsten das Institut des Jagdaufsehers wenig
wirksam wäre. Ausserdem übte der Beschwerdeführer die Jagdaufsicht nicht
hauptberuflich aus; eine Abhängigkeit aus existenziellen Gründen wird nicht
geltend gemacht.
ff) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,
der Richter habe das Selbstbegünstigungsprivileg nicht beachtet und damit eine
rechtliche Frage nicht abgeklärt.
Die Ausübung der Aufsichtsfunktion des
Jagdaufsehers besteht darin, dass er kraft seiner besonderen Rechtsstellung ein
bestimmtes Gut vor den ihm drohenden Gefahren schützen (BGE 123 IV 70 = Pra
86/1997 Nr. 128) und entsprechend Jagdvergehen im Revier ahnden muss, unabhängig
davon, wer sie begangen hat. Der Wortlaut von Art. 305 Abs. 1 StGB ergibt, dass
der Täter einen anderen als sich selbst begünstigen muss, um den
Straftatbestand zu erfüllen. Die Selbstbegünstigung als solche bleibt straflos.
Ist allerdings mit der Selbstbegünstigung ein allfälliges weiteres Delikt
verbunden, so bleibt dieses nach der Rechtsprechung strafbar (BGE 124 IV 127 E.
3 b/aa).
Wie dargelegt,
war das Verhalten des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet, den Revierpächter,
seinen "Chef" E vor der Strafverfolgung zu schützen, nachdem dieser
verbotenerweise eine führende Bache erlegt hatte. Wohl kann in der Unterlassung
der Anzeige, dass E eine führende Bache abgeschossen hatte, insofern
eine Selbstbegünstigung gesehen werden, als der Beschwerdeführer hoffen konnte,
seine Manipulationen am geschossenen Tier (Entfernung der Zitzen) kämen damit
nicht zum Vorschein. Dies stand bei seinem Verhalten jedoch nicht im
Vordergrund, wie sich aus seinen Aussagen ergibt (dazu vorn aa). Ausserdem
verletzte er mit der Unterlassung der Anzeige gegen E gerade seine Aufsichtspflicht
als Jagdaufseher (dazu Baur, § 53 N. 8-10 [S. 139 f.]), worin keine
Selbstbegünstigung erkannt werden kann. Soweit eine Selbstbegünstigung
überhaupt vorliegt, ist sie angesichts der gewollten Begünstigung Es durch den
Beschwerdeführer zu vernachlässigen.
d) Es ergeben sich demnach weder im
Sachverhalt noch in der rechtlichen Beurteilung des Strafbefehls vom 14.
September 2000 Änderungen, welche ein Abweichen der Verwaltungsinstanzen vom
Strafbefehl nach den vom Bundesgericht aufgestellten Regeln rechtfertigten. Von
einem "offensichtlich" falschen Strafurteil kann keine Rede sein. Der
Strafbefehl vom 14. September 2000 ist somit für das Verwaltungsgericht – wie
schon für die Vorinstanzen – verbindlich. Damit sind die Voraussetzungen zum
Entzug des Jagdpasses und der angeordneten Wiederholung der Jagdaufseherprüfung
grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob diese Anordnungen verhältnismässig
waren.
3. Der Beschwerdeführer hält die angeordneten
Massnahmen für unverhältnismäs-sig und will eine Ermessensüberschreitung des
Beschwerdegegners erkennen. Der Entzug des Jagdpasses stelle für ihn einen
schweren Eingriff in seine Persönlichkeit dar. Die Kombination des
"Entzugs" des Jagdfähigkeitsausweises mit einer dreijährigen
Sperrfrist sei unverhältnismässig. Sein Verstoss richte sich gegen eine
generelle Norm für alle Beamten (§ 21 StPO). Daraus dürfe nicht abgeleitet
werden, es handle sich um einen besonders schlimmen Verstoss gegen das Jagdrecht.
Da der "Entzug" des Fähigkeitsausweises (für Jagdaufseher) bereits
seine Pflichten als Jagdaufseher berücksichtigt habe, müsse der Entzug des
Jagdpasses daran gemessen werden, was der Verstoss gegen die Meldepflicht bei
einem "normalen" Jäger an Administrativmassnahmen nach sich zöge. Es
sei zwischen den jagdlichen Fähigkeiten und den polizeilichen Fähigkeiten des
Jagdaufsehers zu unterscheiden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers habe
sich auf seine Pflichten als Jagdaufseher bezogen. Die Verletzung der
Meldepflicht sage nichts über sein waidmännisches Verhalten aus.
a) Der Beschwerdeführer hat ein Vergehen
begangen, weshalb er sich nach § 11 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit Abs. 2
JagdG jagdunwürdig erweist (Baur, § 11 N. 2c [S. 41]) und die Verwaltungsbehörde
Administrativmassnahmen zu erlassen hat. Die Dauer der zu verfügenden
Massnahmen wird nicht zuletzt davon abhängen, ob das der Freiheitsstrafe
zugrunde liegende Verhalten in Zusammenhang mit der Jagd steht oder nicht, hat
doch der Kanton sicherzustellen, dass sich in der Jagd nur betätigt, wer über
die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten verfügt (§ 11 Abs. 1 lit. g, § 14bis
Abs. 1 und 2 JagdG; §§ 7 und 9 JagdV). Verstösse gegen Pflichten, welche dem
Jäger oder Jagdaufseher obliegen, werden mit Blick auf die Dauer der zu
verfügenden Sperrfrist anders zu werten sein als die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe wegen eines jagdfremden Vergehens (wie z.B. Fahren in
angetrunkenem Zustand).
b) Eine Aufteilung nach polizeilichen und
jagdlichen Fähigkeiten drängt sich zur Bemessung der Administrativmassnahmen
nicht auf. Das Herausschneiden des Gesäuges zur Vertuschung des Abschusses
einer führenden Bache entspricht weder dem Verhalten eines gewissenhaften
Jägers noch eines gewissenhaften Jagdaufsehers. Gleichzeitig ist die
Unterlassung der Anzeige des Abschusses einer führenden Bache mit der
Aufsichtspflicht des Jagdaufsehers nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer hat
damit in jeder Hinsicht fehlerhaft gehandelt, nicht nur bezüglich der
Meldepflicht, wie dies übrigens schon aus dem Strafbefehl vom 14. September
2000 hervorgeht. Er nahm zusätzlich in Kauf, dass die verwaisten Frischlinge
verhungern oder auf andere Art zugrunde gehen würden. Tatsächlich wurde aus der
Bevölkerung eine entsprechende Mitteilung über ausgehungerte Frischlinge
gemacht, was nicht für einen waidgerechten Betrieb der Jagd spricht, den der
Pächter bzw. die Jagdgesellschaft sicherstellen sollte (dazu Baur, § 7 N. 4 [S.
29]). Das zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschuss
der führenden Bache am selben Ort bloss einmal ansass, um die Frischlinge zu
erlegen, die ihm aber nicht begegneten. Im Übrigen ist auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, woran die Vorbringen des
Beschwerdeführers nichts ändern.
c) Eine Ermessensüberschreitung gilt als
Rechtsverletzung und liegt vor, wenn die Verwaltung dort "Ermessen"
übt, wo ihr nach dem Gesetz kein solches zukommt. Ermessensüberschreitung ist
eine Kompetenzanmassung der Verwaltung gegenüber dem Gesetzgeber; zugleich
bedeutet sie eine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der Verwaltung
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Unter pflichtgemässem Ermessen ist vorab die
Bindung der Verwaltung an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu verstehen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 98).
Von einer Ermessensüberschreitung kann
vorliegend nicht gesprochen werden. Gerade der Umstand, dass die zuständige
Direktion die Dauer der Sperrfrist zwischen einem und zehn Jahren bemessen
muss (§ 11 Abs. 1 lit. k JagdG), verweist sie auf ihr Ermessen. Nach
unbestrittenen Angaben der Vorinstanz wird bei einem jagdfremden Vergehen (Fahren
in angetrunkenem Zustand) eine Sperrfrist von einem bis eineinhalb Jahren
verhängt. Vorliegend steht die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene
Freiheitsstrafe klar im Zusammenhang mit einem Jagdvergehen, das nicht mehr
leicht zu nehmen und mit dem Verhalten eines gewissenhaften Jägers und
Jagdaufsehers schlicht nicht vereinbar ist (vorn a). Angesichts des beschriebenen
Verhaltens des Beschwerdeführers, welches erhebliche Zweifel an seinen
jagdlichen Fähigkeiten hervorruft, erweist sich die angeordnete Sperrfrist
insbesondere unter Berücksichtigung seiner Stellung als Jagdaufseher mit der
damit verbundenen Garantenpflicht als angemessen.
d) Dem Beschwerdeführer wurde der
Fähigkeitsausweis als Jagdaufseher nicht entzogen, sondern er wurde im
angefochtenen Entscheid nach Ablauf der Sperrfrist zur Wiederholung der
Jagdaufseher-Prüfung aufgefordert, was von § 14bis Abs. 2 JagdG
gedeckt ist und durch die erwähnten Zweifel an seinen jagdlichen Fähigkeiten
gerechtfertigt erscheint. Obwohl das Vorgehen bei Jagdübertretungen zum
Prüfungsstoff der Jagdaufseherprüfung gehört (Ziffer 10 der Verfügung der
Finanzdirektion über die Jägerprüfung vom 2. November 1979
[Prüfungsverfügung]), hat der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen
als Kontrollorgan enttäuscht. Es ist daher nicht verfehlt, ihn nach
dreijähriger Absenz von der Jagd die Prüfung als Jagdaufseher wiederholen zu lassen,
welche den Prüfungsstoff für die Jägerprüfung mit Ergänzungen umfasst (Ziffern
4-6 und 10 Prüfungsverfügung). Die Wiederholung der Jagdaufseherprüfung
erscheint auch deswegen geboten, weil die Kantone u.a. je nach
Wildschadensituation ermächtigt sind, Massnahmen gegen Schaden anrichtende
Tiere zu verordnen oder auch die Schonzeiten zu verkürzen (Art. 5 Abs. 5, Art.
12 JSG; § 3bis Abs. 2 JSV). Über solche Massnahmen wird sich der
Beschwerdeführer nach Ablauf der Sperrfrist wieder informieren müssen, um sein
Amt als Jagdaufseher ausüben zu können. Von Unangemessenheit oder
Unverhältnismässigkeit kann daher nicht gesprochen werden.
Insgesamt erweist sich der Entscheid der
Vorinstanz daher als richtig und den Umständen angemessen.
4. Der Beschwerdeführer wirft dem
Beschwerdegegner und der Vorinstanz weiter die Verletzung wesentlicher
Verfahrensvorschriften vor, worauf – soweit nicht bereits geschehen – nur kurz
einzugehen ist, da sich diese Vorbringen als haltlos erweisen.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er
habe die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. September 2000 verpasst, weil
ihm der Bezirksanwalt fälschlicherweise zugesichert habe, es folge der
strafrechtlichen Bestrafung kein Administrativverfahren. Dies wird von
Bezirksanwalt F klar bestritten. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.
Der Beschwerdeführer hatte die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14.
September 2000 rechtzeitig verfasst (am 29. September 2000), jedoch zu spät
(30. September 2000) zur Post gebracht. Er hat sich die Nichteinhaltung
der Rechtsmittelfrist selber zuzuschreiben. Durch ein Schreiben vom 12. April
2001 erfuhr der Beschwerdeführer zudem von dem gegen ihn angehobenen
Administrativverfahren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er Schritte zur
Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist einleiten müssen. Heute kann darauf
nicht mehr zurückgekommen werden.
b) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet,
dass anstelle des mit dem Fall betrauten Mitarbeiters G ein H tätig geworden
sei, lässt er sein Vorbringen derart unbestimmt, dass eine möglicherweise
angetönte Befangenheit nicht ersichtlich wird.
c) Verschiedentlich wirft der
Beschwerdeführer der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner Aktenwidrigkeit vor.
Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Bestandteil der Akten gar nicht oder
nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde z.B. nicht mit dem richtigen
Wortlaut in die Beweiswürdigung einbezogen ist und deshalb die angefochtene tatsächliche
Feststellung sich als blanker Irrtum erweist (OGr, 1. Oktober 1991, ZR 90/1991
Nr. 26, mit Hinweisen).
In der Verfügung vom 21. Juni 2001 hatte der
Beschwerdegegner ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erklärt, die Zitzen
beim führenden Wildschwein auf Geheiss von E entfernt zu haben. Ob diese
Aussage zutreffe – so der Beschwerdegegner weiter – , stehe nicht mit
Sicherheit fest, die Möglichkeit sei jedoch vorhanden. Tatsächlich hatte E am
24. Juni 2000 und in der Befragung vom 15. August 2000 zugegeben, dass er
den Beschwerdeführer beauftragt habe, die Zitzen zu entfernen. Indessen hat
der Beschwerdegegner diese Möglichkeit nicht verneint, sondern als durchaus
realistisch anerkannt. Von einem blanken Irrtum über eine tatsächliche
Feststellung kann nicht gesprochen werden.
Unter Hinweis auf Ziffer 9 in der
Rekursschrift spricht der Beschwerdeführer sodann von unrichtigen
Tatsachenfeststellungen, welche die Entfernung des Gesäuges betreffen.
Inwiefern eine Aktenwidrigkeit vorliegen soll, wird nicht dargetan. Die übrigen
Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine aktenwidrigen Annahmen der
Vorinstanz oder des Beschwerdegegners zu belegen. Es trifft entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht zu, dass der Beschwerdegegner in der
Vernehmlassung zum Rekurs erklärt habe, E habe auf eine allein ziehende
Überläuferbache geschossen. An der angegebenen Stelle liess sich der Beschwerdegegner
vielmehr über das verantwortungsvolle Verhalten gewissenhafter Jäger im
Allgemeinen aus. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit fällt auf den Beschwerdeführer
zurück.
5. Mit der Aufforderung, die
Jagdaufseherprüfung nach drei Jahren zu wiederholen, wird der Beschwerdeführer
gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid, worin ihm der Fähigkeitsausweis als
Jagdaufseher entzogen worden war, nicht markant besser gestellt, denn die
verfügte Aufforderung zur Wiederholung der Jagdaufseherprüfung kann nur
bedeuten, dass sein bestehender Fähigkeitsausweis als Jagdaufseher nicht mehr
anerkannt wird. Mit Bestehen der Jägerprüfung erhält der Bewerber den
Fähigkeitsausweis für Jagdpächter und Jagdgäste (§ 7 Abs. 1 JägerprüfungV).
Dieser bildet die Voraussetzung zur Zulassung zur Jagdaufseherprüfung (§ 9 Abs.
1 JägerprüfungV; Ziffer 7 Abs. 1 Prüfungsverfügung). Mit Ablauf der
dreijährigen Sperrfrist gelangt der Beschwerdeführer wieder in den Besitz seines
Fähigkeitsausweises als Jagdpächter und Jagdgast. Es wird ihm dann möglich
sein, erneut die Jagdaufseherprüfung zu bestehen. Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführer dadurch, dass sie ihn nach Ablauf der Sperrfrist zur
Wiederholung der Jagdaufseherprüfung aufforderte, faktisch nicht besser
gestellt als der Beschwerdegegner, welcher ihm den Fähigkeitsausweis als
Jagdaufseher entzogen hatte. Es besteht daher kein Anlass, von der vorinstanzlichen
Kostenregelung abzuweichen, wie das der Beschwerdeführer sinngemäss, jedoch
ohne Quantifizierung, verlangt. Auch insofern ist die Beschwerde daher
abzuweisen.
6. …
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. …