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Entscheid

VB.2001.00379

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00379

6. Februar 2002Deutsch27 min

(URT.2002.6617)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A bestand im Jahr 1994 die Jagdprüfung.

Mit einem befreundeten älteren Jäger übte er fortan die Jagd aus und war

mehrmals als Jagdgast in dessen Revieren tätig. Darauf aufmerksam gemacht, dass

in X ein Jagdaufseher gesucht werde, bewarb sich A um diese An­stellung und

wurde von der Jagdgesellschaft X eingestellt. Die Vereidigung als Jagdaufseher

nahm der Statthalter des Bezirkes Y am 30. September 1999 vor.

Aufgrund der

dramatischen Wildschadensituation durch ansteigenden Schwarzwild­bestand

(Wildschweine) erliess die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich über

das Amt für Landschaft und Natur (Fischerei- und Jagdverwaltung) mit Verfügung

vom 15. Fe­bruar 2000 besondere jagdliche Massnahmen zur Reduktion des

Schwarzwildbestandes. Unter anderem wurde die Schonzeit, ausgenommen für

führende Bachen, verkürzt. Der Ab­schuss von Frischlingen aus Rotten heraus

sowie von Überläufern bis 50 kg in der freien Flur wurde während der Schonzeit

(16. Februar bis 15. Juni) erlaubt; davon ausgenommen waren wiederum führende

Frischlings- und Überläuferbachen sowie generell Einzeltiere.

Wegen Klagen

über Wildschweinschäden, insbesondere einer Sammelbeschwerde zahlreicher

Landwirte im Revier X, sowie nach einem Augenschein durch Verwalter C von der

Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich im Revier wurde die

Inaktivität der Jagdgesellschaft X beanstandet. Die Fischerei- und

Jagdverwaltung setzte ihr mit Schreiben vom 19. Mai 2000 eine Frist bis 15.

Erwägungen

Juni 2000 an, um mindestens sechs Wildschweine zu erlegen.

Sechs Abschüsse wurden vom damaligen Obmann D

innert Frist gemel­det. Aufgrund verschiedener Gerüchte, dass mindestens eine

führende Bache (Mutterschwein nach dem zweiten Jahr oder nach mindestens einem

Wurf) erlegt worden sei, wurde die Fischerei- und Jagdverwaltung aktiv. Es

ergab sich, dass der Revierpächter und spä­tere Obmann (ab Juli 2000) E am 5.

Juni 2000 eine führende Bache erlegt hatte. Um sich Ärger zu ersparen, hatte er

den Jagdaufseher A beauftragt, die Zitzen (Gesäuge) herauszuschneiden, was dieser

ausführte, damit beim Verkauf nicht bemerkt werde, dass es sich um ein

Muttertier handelte. Der Abschuss vom 5. Juni 2000 wurde auf diese Weise als –

im Rahmen der Sondermassnahmen gegen Wildschweinschäden zulässiger – Abschuss

eines Überläufers (Wild­schwein im zweiten Jahr) deklariert, ohne Hinweis

darauf, dass es eine führende

Bache gewesen war. Eine Selbstanzeige von E oder die Anzeige dieses fehlbaren

Schützen durch den Jagdaufseher A unterblieb.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Y vom

14.

September 2000 wurde A der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gespro­chen und mit sieben Tagen Gefängnis

bestraft, deren Voll­zug für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt

aufgeschoben wurde. Eine von A dagegen erhobene Einsprache erwies sich als

verspätet, weshalb der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Y darauf

mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 nicht eintrat.

Am 12. April 2001 eröffnete die Fischerei-

und Jagdverwaltung gegen A infolge seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

ein Administrativverfahren und hörte ihn dazu am 31. Mai 2001 an. Mit Verfügung

vom 21. Juni 2001 schloss das Amt für Landschaft und Natur A ab 14. September

2000.

für die Dauer von drei Jahren vom Besitz eines Jagdpasses aus. Den

Jagdpass hatte A umgehend abzugeben; ausserdem entzog ihm das Amt in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II seiner Verfügung den Jagdfähigkeitsausweis als

Jagdaufseher.

II. Mit Rekurs vom 23. Juli 2001 verlangte A

die Aufhebung der Verfügung vom 21. Juni 2001; eventualiter sei er für

höchstens ein Jahr vom Besitz eines Jagdpasses auszuschliessen und sei von

weiteren administrativen Massnahmen abzusehen. Am 26. Oktober 2001 wies die

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs ab. Dispositiv-Ziffer

II der Verfügung vom 21. Juni 2001 wurde insofern geändert, als A nach Ablauf

der Sperrfrist von drei Jahren die Fähigkeits­prüfung als Jagdaufseher zu

wiederholen hatte. Den Entzug des Jagdfähigkeitsausweises erachtete die

Rekursinstanz mangels gesetzlicher Grundlage als nicht zulässig.

III. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

vom 29. November 2001 verlangte A, es sei der Entscheid der

Volkswirtschaftsdirektion vom 26. Oktober 2001 vollumfänglich aufzuheben und

das Hauptbegehren des Rekurses gutzuheissen, even­tualiter sei er vom Besitz

des Jagdpasses für die Dauer von höchstens einem Jahr auszuschliessen und sei

von weiteren administrativen Massnahmen abzusehen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Volkswirtschaftsdirektion.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001

verzichtete die Volkswirtschaftsdirektion auf Vernehmlassung, während das Amt

für Landschaft und Natur in der Beschwerdeant­wort vom 15./18. Januar 2002

Abweisung des Rechtsmittels beantragte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Vorab hat das Verwaltungsgericht über

seine Zuständigkeit zu entscheiden (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Im Streit liegt

eine von der Volkswirtschaftsdirektion in Anwendung von § 11 Abs. 1 lit. k

des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 (JagdG) verfügte

Jagdsperre (Entzug des Jagdpasses) sowie die Verpflichtung zur Wiederholung der

Prüfung als Jagdaufseher (§ 14bis JagdG in Verbindung mit §§ 8 und 9

Abs. 1 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 3. Oktober 1979

[JägerprüfungV]). Der Rekursentscheid der Volkswirtschaftsdirektion kann

gestützt auf § 41 VRG mit Beschwerde angefochten werden. Ein Ausschlussgrund im

Sinne der §§ 42 oder 43 VRG besteht nicht.

b) Art. 3 Abs. 1 und 2 des eidgenössischen

Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 (JSG) überlässt es den Kantonen, die Jagd zu

regeln und zu planen. Insbesondere steht es den Kantonen zu, die

Voraussetzungen für die Jagdberechtigung zu bestimmen, das Jagdsystem und

-gebiet festzulegen und für eine wirkungsvolle Aufsicht zu sorgen. Art. 4 Abs.

1 JSG setzt eine kantonale Jagdberechtigung zur Jagd voraus. Die

Jagdberechtigung wird davon abhängig gemacht, dass die Bewerber in einer vom

Kanton festgelegten Prüfung die erforder­lichen Kenntnisse nachweisen (Art. 4

Abs. 2 JSG). Den Kantonen steht sodann das Recht zu, besondere Massnahmen zu

ergreifen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder erheblichen Wildschaden zu

vermeiden (Art. 5 Abs. 5, 12 Abs. 1 und 2 JSG; Art. 3bis Abs. 2

der eidgenössischen Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 [JSV]). Schliesslich ob­liegt

es den Kantonen, neben den bundesgesetzlich vorgesehenen weitere Gründe für den

Entzug der Jagdberechtigung sowie Verweigerungsgründe festzulegen (Art. 20 Abs.

1 und 3 JSG). Auf das vorliegende Verfahren findet daher kantonales Recht

Anwendung.

c) Der Beschwerdegegner hat seiner Eingabe

vom 15. Januar 2002 einige wenige Beilagen eingelegt, die sich indessen für die

Entscheidfindung als nicht massgeblich erweisen. Auf einen weiteren Schriftenwechsel

ist daher zu verzichten.

2. Der Beschwerdeführer macht zunächst

geltend, die Verwaltungsbehörden seien nicht an den Strafbefehl der

Bezirksanwaltschaft Y vom 14. September 2000 gebunden. Der Strafrichter habe

nicht beachtet, dass der Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 StGB gar nicht

erfüllt worden sei, da die Jagdverwaltung schon zehn Tage nach der Tat vom

Vorfall Kenntnis gehabt und eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Weiter

habe der Strafrichter die sehr enge Beziehung zwischen Jagdaufseher und

Revierpächter nicht beachtet, was eine Bestrafung ausgeschlossen hätte (Art.

305 Abs. 2 StGB). Die Verwaltungsbehörde sei zudem deswegen nicht an das

Strafurteil gebunden, weil sie selber Beweise erhoben habe. Im Strafbefehl sei

das Selbstbegünstigungsprivileg nicht beachtet und damit eine rechtliche Frage

nicht abgeklärt worden. Ausserdem habe es am Vorsatz gefehlt. Wenn die Vorinstan­­zen

das Strafurteil hinterfragt hätten, hätten sie erkannt, dass der

Beschwerdeführer gar nie hätte verurteilt werden dürfen. Ferner beantragt der

Beschwerdeführer die Einvernahme diverser Zeugen.

a) Nach § 11 Abs. 1 lit. k JagdG sind von der

Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses Personen

ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens oder wegen eines vorsätzlich

begangenen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Im

Strafbefehl vom 14. September 2000 war der Beschwerdeführer der Begünstigung im

Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Tagen verurteilt worden. Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB

stellt ein Vergehen dar (Art. 9 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdegegner war daher

grundsätzlich zur Verfügung von Administrativmassnahmen berechtigt.

b) Im Urteil vom 7. Juli 1993 (BGE 119 Ib

158), worauf sich auch der Beschwerdeführer beruft und welches den Fall eines

Führerausweisentzuges betrifft, hatte das Bundesgericht allgemein festgestellt,

dass im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit nicht ohne Not von

den Feststellungen im Strafurteil abzuweichen sei. Denn in der Würdigung des

Tatbestandes sollten grundsätzlich zwischen Verwaltung und Strafjustiz keine

Dif­ferenzen bestehen, und es sei auch in ausgesprochenen Zweifelsfällen wenn

immer mög­­lich das Strafurteil abzuwarten, bevor eine Administrativmassnahme

verfügt werde. Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil dürfe die

Verwaltungsbehörde nur dann abweichen,

·

wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem

Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht

beachtet hat;

·

wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren

Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch

den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; wo keine

zusätzlichen Beweise erhoben werden, hat sich die Verwaltungsbehörde

grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten;

·

wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung

auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat.

Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass die

Verwaltungsbehörde insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil

abzustellen habe, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher

Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen

sei, ausser es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser

Tatsachenfeststellung (BGE 119 Ib 158 E. 2 c/aa und 3 c/aa).

Allerdings ist fraglich, ob diese

Rechtsprechung hier überhaupt zur Anwendung kommt, nachdem § 11 Abs. 1 lit. k

JagdG Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, vom Besitz eines Jagdpasses

ausschliesst. Die Frage kann indessen offen bleiben, da die zuständige

Direktion nach § 11 Abs. 2 JagdG jedenfalls die Dauer der administrativen

Sperrfrist im Einzelfall festzulegen hat.

c) Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist

nicht geeignet, um vom Strafbefehl vom 14. September 2000 und dem

zugrundeliegenden Sachverhalt abzuweichen.

aa) Vorab ist kurz auf die Abnahme weiterer

Beweise einzugehen, die vom Beschwer­deführer zur Untermauerung seines

untadeligen Rufs als Jäger und Jagdaufseher ver­langt wird. Ob der

Beschwerdeführer über einen derart untadeligen Ruf wie angegeben verfüge, kann

offen bleiben. Die Frage, ob er sich nach Art. 305 Abs. 1 StGB strafbar gemacht

habe, hängt nicht von seinem Ruf, sondern von der Erfüllung des erforderlichen

Tat­bestandes ab. In der Einvernahme vom 14. August 2000 durch die

Kantonspolizei Zürich gab er an, der Abschuss einer Bache sei zwar gemeldet

worden, nicht aber, dass sie führend gewesen sei. Weiter habe er deren Zitzen

auf Anweisung von E "natürlich" abgeschnitten, um zu verhindern, dass

beim Verkauf des Tieres aufgefallen wäre, dass es ein Muttertier ge­wesen sei.

Zwar sei er der verlängerte Arm der Jagdverwaltung. Er könne aber seinen Ar­beitgeber

wegen des Abschusses einer führenden Bache, deren Abschuss gewichtsmäs­sig

zulässig gewesen wäre, nicht anzeigen. Deswegen habe er seinen Chef

unterstützt. In der Befragung vor Bezirksanwalt vom 14. September 2000

bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben. Zwar führte er dort aus, er

wisse auch nicht so genau, was zu tun sei, wenn eine führende Bache erlegt

worden sei, gestand aber ein, dass er den Abschuss einer führenden Bache hätte

melden müssen. Sicher hätte er dem betreffenden Jäger zuvor aber noch Zeit für

eine Selbstanzeige eingeräumt. Da er aber der Meinung gewesen sei, dies gegen­über

E nicht durchsetzen zu können, habe er das Gesäuge weggeschnitten, damit das

Tier nicht als führende Bache erkannt werden könne, und keine Anzeige

erstattet. Diesem klar auf die Vertuschung des Fehlschusses von E gerichteten

Verhalten gegenüber muss seine Aussage an der Befragung vom 31. Mai 2001,

wonach er der Ansicht gewesen sei, E werde den Fehlschuss selber melden, als

blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer musste

vielmehr von Anfang an da­von ausgehen, dass E keine Selbstanzeige machen

würde. Es ist nun nicht einzusehen, inwiefern die Frage, ob der Beschwerdeführer

als Jäger über einen tadellosen Ruf verfüge, auf den zugestandenen Sachverhalt

einen Einfluss haben könnte. Die Vorinstanz liess bei der Bemessung der

Administrativmass­nahmen den Ruf des Beschwerdeführers als Jäger ausser

Betracht. Da sich diese Mass­nahmen als angemessen erweisen (dazu hinten 3),

braucht die Frage, welchen Ruf der Beschwerdeführer als Jäger und Jagdaufseher

geniesst, nicht näher geprüft zu werden. Von einer Einvernahme der angerufenen

Zeugen und der Ab­nahme weiterer Beweismittel ist daher abzusehen.

bb) Wie bereits die Vorinstanz ausführte, hat

sich die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu

halten, wenn sie keine zusätzlichen Beweise erhoben hat. Der Beschwerdeführer

ist allerdings der Meinung, der Beschwerdegegner habe Beweis abgenommen, indem er

ihn am 31. Mai 2001 befragt habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass

die Verwaltungsbehörden – im Unterschied zum Ver­waltungs­ge­richt (§ 60 VRG) –

weder das Recht zur Einvernahme von Zeugen haben noch die persönliche Befragung

der Parteien unter Ermahnung zur Wahrheit vornehmen dürfen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 14 f.). Die Einvernahme vom 31. Mai 2001

erfolgte denn auch unter dem Titel der Wahrung des rechtlichen Gehörs des

Beschwerdeführers, während seine vor dem Bezirksanwalt anlässlich der Befragung

vom 14. September 2000 getätigten Aussagen als Beweismittel verwendet werden

durften. Haben die Vorinstanzen demnach keine Bewei­se abgenommen, so ist die

Sachverhaltsermittlung und die rechtliche Wür­digung durch den Strafrichter von

den Verwaltungsbehörden zu übernehmen. Dafür spricht ferner, dass der

Beschwerdeführer vom Bezirksanwalt zusätzlich einvernommen wurde, obwohl dies

in mit Strafbefehl erledigten Verfahren nicht zwingend vorgesehen ist (§ 317

Abs. 1 und 2 StPO; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. A., Zürich 1997, N.

910; vorn b).

Selbst wenn man aber in der Befragung des

Beschwerdeführers vom 31. Mai 2001 die Abnahme eines Beweismittels durch den

Beschwerdegegner sehen wollte, wäre nicht anders zu befinden. Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers hatte der Beschwer­degegner nach der

Einvernahme vom 31. Mai 2001 weder in jagdlicher noch anderer Hinsicht ein

grösseres Wissen als der Strafrichter. Die Verwaltungsbehörde hatte den

Beschwerdeführer auch nicht ein zweites Mal im Sinne des Strafgesetzes zu

bestrafen, son­dern administrative Massnahmen aufgrund der bereits erfolgten

Bestrafung zu verfügen und damit das Verhalten des Beschwerdeführers unter

anderen als rein strafrechtlichen Ge­sichtspunkten zu prüfen. Das ergibt sich

aus der Befragung vom 31. Mai 2001, welche der Beurteilung des Verhaltens des

Beschwerdeführers als Jäger und Jagdaufseher diente. Die behauptete Abnahme von

Beweisen bedeutet zudem nicht zwingend, dass die Verwaltungs­behörde damit den

strafrechtlich relevanten Sachverhalt vervollständigen wollte, der bereits

unzweifelhaft erhoben worden war.

Der Beschwerdeführer legt selber nicht

fundiert dar, dass durch die behauptete Beweisabnahme neue, dem Strafrichter

unbekannte Tatsachen erkannt worden wären oder die zusätzlich abgenommenen

Beweise zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Im Übrigen dürfte das

Protokoll der Einvernahme vom 31. Mai 2001, das nach (allerdings unzutreffender)

Meinung des Beschwerdeführers tendenziös verfasst, mit eigenen Wertungen

versehen und damit in Verletzung des rechtlichen Gehörs erstellt worden sei,

als Beweismittel wohl nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer verhält

sich somit wider­sprüchlich, wenn er die Befragung vom 31. Mai 2001 als Abnahme

eines Beweises betrachtet und gestützt darauf verlangt, die Verwaltungsbehörde

habe den Strafbefehl vom 14. September 2000 nicht zu beachten, gleichzeitig

aber geltend macht, der abgenommene Beweis sei wegen Mangelhaftigkeit nicht

verwertbar.

Damit erübrigt es sich, auf die weiteren

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, die offenkundig darauf

ausgerichtet sind, im vorliegenden Verfahren das verpasste Rechtsmittelverfahren

gegen den Strafbefehl vom 14. September 2000 nachzuholen, was nicht zulässig

ist. Nachdem es dem Beschwerdeführer aber offenbar Schwierigkeiten bereitet,

die Korrektheit des Strafbefehls anzuerkennen, wird kurz auf seine wichtigsten

Einwendungen dagegen eingegangen.

cc) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die

tatbeständliche Handlung von Art. 305 Abs. 1 StGB überhaupt erfüllt worden

sei, sei doch bereits nach etwa zehn Tagen eine Strafuntersuchung eingeleitet

worden. Das trifft nicht zu; die Strafuntersuchung wurde erst Ende Juni und

damit etwa drei Wochen nach dem Vorfall vom 5. Juni 2000 eingeleitet. Im

Übrigen verkennt der Beschwerdeführer das Wesen von Art. 305 StGB. Mass­gebend

für die Erfüllung des Tatbestandes ist in erster Linie, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers geeignet war, E der drohenden Strafverfolgung (den

Abklärungen, ob eine Person schuldig ist oder nicht, BGE 69 IV 118) zu

entziehen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Folge tatsächlich eintritt

(BGE 114 IV 36 E. 1b). So erfüllt den Tatbestand, wer beispielsweise durch

Vertuschung eines Deliktes verhindert, dass eine Untersuchung überhaupt angehoben

wird, wie das der Beschwerdeführer einerseits durch Unterlassen der Anzeige,

dass E verbotenerweise eine führende Bache ge­schossen hatte, anderseits

durch Entfernen der Zitzen am erlegten Tier tat (dazu Günter Stra­tenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. A., Bern 2000,

§ 55 N. 5). Zwar wurde trotz der Vertuschungsaktivitäten eine

Strafuntersuchung eingeleitet. Entschei­dend aber ist, dass diese ohne Zutun

des Beschwerdeführers, sondern wegen Beobachtungen anderer Leute angehoben

wurde.

Der Beschwerdeführer beging eine

Unterlassung, indem er E wegen des Abschusses der führenden Bache nicht

anzeigte. Der Tatbestand der Begünstigung durch Unterlassung kann nur dann

erfüllt werden, wenn den Begünstigenden eine Garantenpflicht trifft. Dafür

genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht, sei es eine

Obhutspflicht oder eine Überwachungspflicht (BGE 120 IV 98 E. 2c). Den

Jagdaufseher trifft nach § 54 Ziff. 1 JagdG eine qualifizierte

Überwachungspflicht. Das Bundesgericht hielt fest, dass den Tatbestand der

Begünstigung durch Unterlassen der Jagdaufseher erfüllen könne, der ein ihm zur

Kenntnis gelangtes Jagdvergehen pflichtwidrig nicht anzeige. Der Jagdaufseher

habe die Einhaltung der Jagdvorschriften zu überwachen, was ihm im Rahmen

seiner Befug­nisse eine dem Polizisten analoge Rolle verleihe, weshalb er kraft

seiner Funktion an

der

Strafverfolgung mitzuwirken habe (BGE 74 IV 164, 120 IV 98 E. 2c; BGE 123

IV 70 = Pra 86/1997 Nr. 128).

dd) Soweit der Beschwerdeführer den Vorsatz

zur Tatbegehung bestreitet, ist ihm nicht zu folgen. Seinen eigenen Angaben vor

dem Bezirksanwalt zufolge trifft es nämlich nicht zu – wie hier vorgebracht – ,

dass er erwarten durfte, E werde sich selber anzeigen. Bereits der erteilte –

und vom Beschwerdeführer eilfertig ausgeführte – Auftrag E‘s, der

abgeschossenen führenden Bache die Zitzen abzuschneiden, damit sie nicht als

Muttertier erkennbar sei, zeigt, dass E nicht gewillt war, seinen Abschuss

wahrheitsgemäss anzuzeigen. Ausserdem fragte der Beschwerdeführer bei E nie

nach, ob dieser seinen Fehlschuss angezeigt habe. Dass dem Beschwerdegegner der

Vorfall vom 5. Juni 2000 zur Kenntnis kam, entlastet den Beschwerdeführer

nicht, da er nichts dazu beitrug. Dabei wäre er verpflichtet gewesen, eine

Anzeige zu erstatten oder E zur Selbstanzeige anzuhalten, was er in der

Absicht, den Revierpächter und "Chef" E vor der Strafverfolgung zu

schützen, unterliess. Zwei­fel an der vorsätzlichen Tatbegehung, die sich

überdies aus seinen Aussagen vor der Polizei und dem Bezirksanwalt ergibt (dazu

vorn aa), sind daher nicht angebracht.

ee) Der Beschwerdeführer beanstandet, der

Strafrichter habe die sehr enge Beziehung zwischen ihm und dem Revierpächter E

bzw. seine Abhängigkeit vom Revierpächter E nicht beachtet, und er hätte

deshalb im Sinne von Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang nehmen

müssen. Nach Art. 305 Abs. 2 StGB kann der Richter von einer Bestrafung

absehen, wenn der Täter in so naher Beziehung zum Begüns­ti­gten steht, dass

sein Verhalten entschuldbar ist. Im Urteil vom 22. Oktober 1948, wo der Bruder

des beeidigten Jagdaufsehers widerrechtlich eine Rehgeiss geschossen und dieser

den fehlbaren Bruder nicht angezeigt hatte, hielt das Bundesgericht fest, die

Vorinstanz sei wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet, den dortigen

Beschwerdeführer (Jagdaufseher) wegen seiner Verwandtschaft mit dem Begünstigen

freizusprechen (BGE 74 IV 164 E. 3).

Eine ähnlich enge Beziehung liegt hier

zwischen dem fehlbaren Schützen und dem Beschwerdeführer nicht vor. Der

Jagdaufseher hat ihm zur Kenntnis gelangende Jagdverge­hen anzuzeigen, wer

immer diese begeht. Dem Jagdaufseher sind die Funktionen der Jagd­polizei

öffentlich übertragen; er ist staatliches Polizeiorgan (Ernst Baur,

Zürcherisches Jagdrecht, 2. A., Zürich 1967, § 53 N. 10 [S. 140]). Der Staat

muss sich darauf verlassen können, dass der Jagdaufseher seine Aufsichtspflicht

vorbehaltlos ausübt. Dass er gleichzeitig Angestellter des Pächters des

Jagdreviers oder der Jagdgesellschaft ist (§ 53 Abs. 2 JagdG; § 44 Abs. 1 der

Jagdverordnung vom 5. November 1975 [JagdV]), darf ihn nicht daran hindern,

gerade auch die Mitglieder der im Revier zur Jagd berechtigten Jagdgesellschaft,

eingeschlossen Obmann und Revierpächter, seiner Aufsichtspflicht zu

unterstellen und von diesen begangene Jagdvergehen anzuzeigen. Insofern dient

der Jagdaufseher der Eigenkontrolle der Jagdgesellschaft, was auch in deren

Interesse liegt. Daraus auf eine besondere Befangenheit oder Abhängigkeit zu

schliessen, geht nicht an, ansonsten das Institut des Jagdaufsehers wenig

wirksam wäre. Ausserdem übte der Beschwerdeführer die Jagd­­aufsicht nicht

hauptberuflich aus; eine Abhängigkeit aus existenziellen Gründen wird nicht

geltend gemacht.

ff) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor,

der Richter habe das Selbstbegünstigungsprivileg nicht beachtet und damit eine

rechtliche Frage nicht abgeklärt.

Die Ausübung der Aufsichtsfunktion des

Jagdaufsehers besteht darin, dass er kraft seiner besonderen Rechtsstellung ein

bestimmtes Gut vor den ihm drohenden Gefahren schüt­zen (BGE 123 IV 70 = Pra

86/1997 Nr. 128) und entsprechend Jagdvergehen im Revier ahnden muss, unabhängig

davon, wer sie begangen hat. Der Wortlaut von Art. 305 Abs. 1 StGB ergibt, dass

der Täter einen anderen als sich selbst begünstigen muss, um den

Straftatbestand zu erfüllen. Die Selbstbegünstigung als solche bleibt straflos.

Ist allerdings mit der Selbstbegünstigung ein allfälliges weiteres Delikt

verbunden, so bleibt dieses nach der Rechtsprechung strafbar (BGE 124 IV 127 E.

3 b/aa).

Wie dargelegt,

war das Verhalten des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet, den Revierpächter,

seinen "Chef" E vor der Strafverfolgung zu schützen, nachdem dieser

verbotenerweise eine führende Bache erlegt hatte. Wohl kann in der Unterlassung

der Anzeige, dass E eine führende Bache abgeschossen hatte, insofern

eine Selbstbegünstigung gesehen werden, als der Beschwerdeführer hoffen konnte,

seine Manipulationen am geschossenen Tier (Entfernung der Zitzen) kämen damit

nicht zum Vorschein. Dies stand bei seinem Ver­halten jedoch nicht im

Vordergrund, wie sich aus seinen Aussagen ergibt (dazu vorn aa). Ausserdem

verletzte er mit der Unterlassung der Anzeige gegen E gerade seine Aufsichtspflicht

als Jagdaufseher (dazu Baur, § 53 N. 8-10 [S. 139 f.]), worin keine

Selbstbegünstigung erkannt werden kann. Soweit eine Selbstbegünstigung

überhaupt vorliegt, ist sie angesichts der gewollten Begünstigung Es durch den

Beschwerdeführer zu vernachlässigen.

d) Es ergeben sich demnach weder im

Sachverhalt noch in der rechtlichen Beurteilung des Strafbefehls vom 14.

September 2000 Änderungen, welche ein Abweichen der Ver­waltungsinstanzen vom

Strafbefehl nach den vom Bundesgericht aufgestellten Regeln rechtfertigten. Von

einem "offensichtlich" falschen Strafurteil kann keine Rede sein. Der

Strafbefehl vom 14. September 2000 ist somit für das Verwaltungsgericht – wie

schon für die Vorinstanzen – verbindlich. Damit sind die Voraussetzungen zum

Entzug des Jagdpasses und der angeordneten Wiederholung der Jagdaufseherprüfung

grundsätzlich er­füllt. Zu prüfen bleibt, ob diese Anordnungen verhältnismässig

waren.

3. Der Beschwerdeführer hält die angeordneten

Massnahmen für unverhältnismäs-sig und will eine Ermessensüberschreitung des

Beschwerdegegners erkennen. Der Entzug des Jagdpasses stelle für ihn einen

schweren Eingriff in seine Persönlichkeit dar. Die Kombination des

"Entzugs" des Jagdfähigkeitsausweises mit einer dreijährigen

Sperrfrist sei un­verhältnismässig. Sein Verstoss richte sich gegen eine

generelle Norm für alle Beamten (§ 21 StPO). Daraus dürfe nicht abgeleitet

werden, es handle sich um einen besonders schlim­­men Verstoss gegen das Jagdrecht.

Da der "Entzug" des Fähigkeitsausweises (für Jagdaufseher) bereits

seine Pflichten als Jagdaufseher berücksichtigt habe, müsse der Entzug des

Jagdpasses daran gemessen werden, was der Verstoss gegen die Meldepflicht bei

einem "normalen" Jäger an Administrativmassnahmen nach sich zöge. Es

sei zwischen den jagdlichen Fähigkeiten und den polizeilichen Fähigkeiten des

Jagdaufsehers zu unterscheiden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers habe

sich auf seine Pflichten als Jagdaufseher bezogen. Die Verletzung der

Meldepflicht sage nichts über sein waidmännisches Verhalten aus.

a) Der Beschwerdeführer hat ein Vergehen

begangen, weshalb er sich nach § 11 Abs. 1 lit. k in Verbindung mit Abs. 2

JagdG jagdunwürdig erweist (Baur, § 11 N. 2c [S. 41]) und die Verwaltungsbehörde

Administrativmassnahmen zu erlassen hat. Die Dauer der zu verfügenden

Massnahmen wird nicht zuletzt davon abhängen, ob das der Freiheitsstrafe

zugrunde liegende Verhalten in Zusammenhang mit der Jagd steht oder nicht, hat

doch der Kanton sicherzustellen, dass sich in der Jagd nur betätigt, wer über

die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten verfügt (§ 11 Abs. 1 lit. g, § 14bis

Abs. 1 und 2 JagdG; §§ 7 und 9 JagdV). Verstösse gegen Pflichten, welche dem

Jäger oder Jagdaufseher obliegen, werden mit Blick auf die Dauer der zu

verfügenden Sperrfrist anders zu werten sein als die Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe wegen eines jagdfremden Vergehens (wie z.B. Fahren in

angetrunkenem Zustand).

b) Eine Aufteilung nach polizeilichen und

jagdlichen Fähigkeiten drängt sich zur Bemessung der Administrativmassnahmen

nicht auf. Das Herausschneiden des Gesäuges zur Vertuschung des Abschusses

einer führenden Bache entspricht weder dem Verhalten eines gewissenhaften

Jägers noch eines gewissenhaften Jagdaufsehers. Gleichzeitig ist die

Unterlassung der Anzeige des Abschusses einer führenden Bache mit der

Aufsichtspflicht des Jagdaufsehers nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer hat

damit in jeder Hinsicht fehlerhaft gehandelt, nicht nur bezüglich der

Meldepflicht, wie dies übrigens schon aus dem Strafbefehl vom 14. September

2000 hervorgeht. Er nahm zusätzlich in Kauf, dass die ver­waisten Frischlinge

verhungern oder auf andere Art zugrunde gehen würden. Tatsächlich wurde aus der

Bevölkerung eine entsprechende Mitteilung über ausgehungerte Frischlinge

gemacht, was nicht für einen waidgerechten Betrieb der Jagd spricht, den der

Pächter bzw. die Jagdgesellschaft sicherstellen sollte (dazu Baur, § 7 N. 4 [S.

29]). Das zeigt sich auch daran, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschuss

der führenden Bache am selben Ort bloss einmal ansass, um die Frischlinge zu

erlegen, die ihm aber nicht begeg­neten. Im Übrigen ist auf die zutreffenden

Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, woran die Vorbringen des

Beschwerdeführers nichts ändern.

c) Eine Ermessensüberschreitung gilt als

Rechtsverletzung und liegt vor, wenn die Verwaltung dort "Ermessen"

übt, wo ihr nach dem Gesetz kein solches zukommt. Ermessens­überschreitung ist

eine Kompetenzanmassung der Verwaltung gegenüber dem Gesetzgeber; zugleich

bedeutet sie eine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit der Ver­­waltung

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78). Unter pflichtgemässem Ermessen ist vorab die

Bindung der Verwaltung an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu verstehen

(Kölz/Boss­hart/Röhl, § 50 N. 98).

Von einer Ermessensüberschreitung kann

vorliegend nicht gesprochen werden. Gerade der Umstand, dass die zuständige

Direktion die Dauer der Sperrfrist zwischen einem und zehn Jahren bemessen

muss (§ 11 Abs. 1 lit. k JagdG), verweist sie auf ihr Ermessen. Nach

unbestrittenen Angaben der Vorinstanz wird bei einem jagdfremden Vergehen (Fahren

in angetrunkenem Zustand) eine Sperrfrist von einem bis eineinhalb Jahren

verhängt. Vorliegend steht die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene

Freiheitsstrafe klar im Zusammenhang mit einem Jagdvergehen, das nicht mehr

leicht zu nehmen und mit dem Verhalten eines gewissenhaften Jägers und

Jagdaufsehers schlicht nicht vereinbar ist (vorn a). Angesichts des beschriebenen

Verhaltens des Beschwerdeführers, welches erhebliche Zweifel an seinen

jagdlichen Fähigkeiten hervorruft, erweist sich die angeordnete Sperrfrist

insbesondere unter Berücksichtigung seiner Stellung als Jagdaufseher mit der

damit verbun­denen Garantenpflicht als angemessen.

d) Dem Beschwerdeführer wurde der

Fähigkeitsausweis als Jagdaufseher nicht entzogen, sondern er wurde im

angefochtenen Entscheid nach Ablauf der Sperrfrist zur Wieder­holung der

Jagdaufseher-Prüfung aufgefordert, was von § 14bis Abs. 2 JagdG

gedeckt ist und durch die erwähnten Zweifel an seinen jagdlichen Fähigkeiten

gerechtfertigt erscheint. Obwohl das Vorgehen bei Jagdübertretungen zum

Prüfungsstoff der Jagdaufseherprüfung gehört (Ziffer 10 der Verfügung der

Finanzdirektion über die Jägerprüfung vom 2. November 1979

[Prüfungsverfügung]), hat der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen

als Kontrollorgan enttäuscht. Es ist daher nicht verfehlt, ihn nach

dreijähriger Absenz von der Jagd die Prüfung als Jagdaufseher wiederholen zu lassen,

welche den Prüfungsstoff für die Jägerprüfung mit Ergänzungen umfasst (Ziffern

4-6 und 10 Prüfungsverfügung). Die Wiederholung der Jagdaufseherprüfung

erscheint auch deswegen geboten, weil die Kantone u.a. je nach

Wildschadensituation ermächtigt sind, Massnahmen gegen Schaden anrichtende

Tiere zu verordnen oder auch die Schonzeiten zu verkürzen (Art. 5 Abs. 5, Art.

12 JSG; § 3bis Abs. 2 JSV). Über solche Massnahmen wird sich der

Beschwerdeführer nach Ablauf der Sperrfrist wieder informieren müssen, um sein

Amt als Jagdaufseher ausüben zu können. Von Unangemessenheit oder

Unverhältnismässigkeit kann daher nicht gesprochen werden.

Insgesamt erweist sich der Entscheid der

Vorinstanz daher als richtig und den Umständen angemessen.

4. Der Beschwerdeführer wirft dem

Beschwerdegegner und der Vorinstanz weiter die Verletzung wesentlicher

Verfahrensvorschriften vor, worauf – soweit nicht bereits geschehen – nur kurz

einzugehen ist, da sich diese Vorbringen als haltlos erweisen.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, er

habe die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. September 2000 verpasst, weil

ihm der Bezirksanwalt fälschlicherweise zugesichert habe, es folge der

strafrechtlichen Bestrafung kein Administrativverfahren. Dies wird von

Bezirksanwalt F klar bestritten. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.

Der Beschwerdeführer hatte die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14.

September 2000 rechtzeitig verfasst (am 29. September 2000), jedoch zu spät

(30. September 2000) zur Post gebracht. Er hat sich die Nichteinhaltung

der Rechtsmittelfrist selber zuzuschreiben. Durch ein Schreiben vom 12. April

2001 erfuhr der Beschwerdeführer zudem von dem gegen ihn angehobenen

Administrativverfahren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er Schritte zur

Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist einleiten müssen. Heute kann darauf

nicht mehr zurückgekommen werden.

b) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet,

dass anstelle des mit dem Fall betrau­ten Mitarbeiters G ein H tätig geworden

sei, lässt er sein Vorbringen der­art unbestimmt, dass eine möglicherweise

angetönte Befangenheit nicht ersichtlich wird.

c) Verschiedentlich wirft der

Beschwerdeführer der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner Aktenwidrigkeit vor.

Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Bestandteil der Ak­ten gar nicht oder

nicht in seiner wahren Gestalt, die Urkunde z.B. nicht mit dem richtigen

Wortlaut in die Beweiswürdigung einbezogen ist und deshalb die angefochtene tatsäch­liche

Feststellung sich als blanker Irrtum erweist (OGr, 1. Oktober 1991, ZR 90/1991

Nr. 26, mit Hinweisen).

In der Verfügung vom 21. Juni 2001 hatte der

Beschwerdegegner ausgeführt, der Be­schwerdeführer habe erklärt, die Zitzen

beim führenden Wildschwein auf Geheiss von E entfernt zu haben. Ob diese

Aussage zutreffe – so der Beschwerdegegner weiter – , stehe nicht mit

Sicherheit fest, die Möglichkeit sei jedoch vorhanden. Tatsächlich hatte E am

24. Juni 2000 und in der Befragung vom 15. August 2000 zugegeben, dass er

den Beschwer­deführer beauftragt habe, die Zitzen zu entfernen. Indessen hat

der Beschwerdegegner diese Möglichkeit nicht verneint, sondern als durchaus

realistisch anerkannt. Von einem blanken Irrtum über eine tatsächliche

Feststellung kann nicht gesprochen werden.

Unter Hinweis auf Ziffer 9 in der

Rekursschrift spricht der Beschwerdeführer sodann von unrichtigen

Tatsachenfeststellungen, welche die Entfernung des Gesäuges betreffen.

Inwiefern eine Aktenwidrigkeit vorliegen soll, wird nicht dargetan. Die übrigen

Vorbrin­gen des Beschwerdeführers vermögen keine aktenwidrigen Annahmen der

Vorinstanz oder des Beschwerdegegners zu belegen. Es trifft entgegen den Aus­führungen

des Beschwer­deführers nicht zu, dass der Beschwerdegegner in der

Vernehmlassung zum Rekurs erklärt habe, E habe auf eine allein ziehende

Überläuferbache geschossen. An der angegebenen Stelle liess sich der Beschwer­degegner

vielmehr über das verantwortungsvolle Verhalten gewissenhafter Jäger im

Allgemeinen aus. Der Vorwurf der Aktenwidrigkeit fällt auf den Beschwerdeführer

zurück.

5. Mit der Aufforderung, die

Jagdaufseherprüfung nach drei Jahren zu wiederholen, wird der Beschwerdeführer

gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid, worin ihm der Fähigkeitsausweis als

Jagdaufseher entzogen worden war, nicht markant besser gestellt, denn die

verfügte Aufforderung zur Wiederholung der Jagdaufseherprüfung kann nur

bedeuten, dass sein bestehender Fähigkeitsausweis als Jagdaufseher nicht mehr

anerkannt wird. Mit Bestehen der Jägerprüfung erhält der Bewerber den

Fähigkeitsausweis für Jagdpächter und Jagdgäste (§ 7 Abs. 1 JägerprüfungV).

Dieser bildet die Voraussetzung zur Zulassung zur Jagdaufseherprüfung (§ 9 Abs.

1 JägerprüfungV; Ziffer 7 Abs. 1 Prüfungsverfügung). Mit Ablauf der

dreijährigen Sperrfrist gelangt der Beschwerdeführer wieder in den Besitz seines

Fähigkeitsausweises als Jagdpächter und Jagdgast. Es wird ihm dann möglich

sein, er­neut die Jagdaufseherprüfung zu bestehen. Die Vorinstanz hat den

Beschwerdeführer dadurch, dass sie ihn nach Ablauf der Sperrfrist zur

Wiederholung der Jagdaufseherprüfung aufforderte, faktisch nicht besser

gestellt als der Beschwerdegegner, welcher ihm den Fähig­keitsausweis als

Jagdaufseher entzogen hatte. Es besteht daher kein Anlass, von der vor­instanzlichen

Kostenregelung abzuweichen, wie das der Beschwerdeführer sinngemäss, je­doch

ohne Quantifizierung, verlangt. Auch insofern ist die Beschwerde daher

abzuweisen.

6. …

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. …