VB.2001.00381
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00381
6. Februar 2002Deutsch24 min
(URT.2002.6616)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00381
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.02.2002
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.06.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung wegen eines im Ausland abgeurteilten Verbrechens trotz Heirat mit einer Schweizerin.
Eintreten (E. 1). Interessenabwägung bei Ausweisung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen einer Straftat nach der Praxis des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des Bundesgerichts (E. 2). Kognition (E. 3). Die Beurteilung der Schwere der Straftat und des Verschuldens in einem ausländischen Strafurteil ist nach den sinngemäss herangezogenen Vorschriften über die Vollstreckung ausländischer Urteile massgebend (E. 4a+b). Geringeres Gewicht des Resozialisierungsinteresses im Fremdenpolizeirecht (E. 4c). Abwägung des öffentlichen Fernhalteinteresses gegen die privaten Interessen insbesondere der Schweizer Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers. Besonders weil die Ehefrau im Zeitpunkt des Eheschlusses um die Straftat und mögliche fremdenpolizeiliche Aufenthaltshindernisse wusste, überwiegt das Fernhalteinteresse (E. 4d). Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSWEISUNGSGRUND
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
BOULTIF
DROGENDELIKT
EHEFRAU
FAMILIENLEBEN
INTEGRATION
INTERESSENABWÄGUNG
RESOZIALISIERUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
WIDERRUF
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I ANAG
Art. 9 lit. IIa ANAG
Art. 10 lit. Ia ANAG
Art. 11 lit. III ANAG
Art. 16 lit. III ANAV
Art. 8 lit. II EMRK
Art. 97 IRSG
§ 43 lit. II VRG
§ 43 lit. Ih VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, türkischer
Staatsangehöriger, geboren am 18. Juli 1969, reiste am 5. August 1988
in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde mit Verfügung des Delegierten
für das Flüchtlingswesen vom 25. August 1989 abgelehnt. Eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement wurde zurückgezogen, nachdem A am 31. Oktober 1989 die
Schweizer Bürgerin E (geboren 1966) geheiratet hatte. Am 29. Januar 1990
wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt.
Diese Bewilligung wurde jeweils verlängert, zuletzt bis zum 30. Oktober
1993; ferner wurden A der Stellenantritt und in der Folge zwei Stellenwechsel
bewilligt. Mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 2. März 1993 wurde die Ehe
rechtskräftig geschieden.
Am 29. Mai 1993 wurde A als
Mitbeteiligter bei der Übergabe von 5,5 kg gestrecktem (rund 1,2 kg
reinem) Heroin an verdeckte Fahnder der italienischen Polizei, die als Scheinkäufer
aufgetreten waren, in Campione d'Italia verhaftet. Mit Urteil des Tribunale di
Como vom 22. März 1994 wurde er der Beteiligung an der Einfuhr und dem
Verkauf von Drogen für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 16
Jahren sowie zu einer Busse von 100 Mio. Lire verurteilt. Mit
rechtskräftigem Urteil der Corte d'Appello di Milano vom 23. November 1994
wurden die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre und 8 Monate sowie die Busse auf 90
Mio. Lire herabgesetzt. Nachdem die Corte di Appello di Milano mit Entscheid
vom 17. September 1997 dem Gesuch A‘s um Auslieferung an die Türkei entsprochen
hatte, wurde dieser am 11. Januar 1999 aus dem italienischen Strafvollzug
entlassen und an die Türkei ausgeliefert. Dort wurde er nach eigenen Angaben in
die Freiheit entlassen.
A reiste am 15. November 1999 illegal in
die Schweiz ein. Am 28. Januar 2000 heiratete er in X erneut seine
frühere Ehefrau E. In der Folge wurde ihm im Februar 2000 eine Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligung, gültig bis zum 27. Januar 2001, erteilt. Aus der Ehe
sollte am 3. Februar 2001 die Tochter F hervorgehen. A war vom
9. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 in temporärer Anstellung tätig
und arbeitet seit dem 1. April 2001 bei der Firma H GmbH in Y, bei
der er schon vorher temporär gearbeitet hatte.
Wegen Verstosses
gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 4 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20),
begangen durch die illegale Einreise und den anschliessenden rechtswidrigen
Verbleib in der Schweiz, wurde A durch rechtskräftigen Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft X vom 13. April 2000 mit 90 Tagen Gefängnis, unbedingt
zu vollziehen, bestraft. Mit Verfügung vom 26. April 2000 widerrief die
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei;
heute: Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung und setzte A Frist bis zum
31. Juli 2000, um das Gebiet des Kantons Zürich zu verlassen. Die
Begründung lautete im Wesentlichen, dass die Anwesenheit A‘s im Kanton Zürich
aufgrund der Verurteilung wegen illegaler Einfuhr von Drogen unerwünscht sei.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung liess A mit Eingabe
vom 29. Mai 2000 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich erheben
und beantragen, es sei das Verfahren an die Direktion für Soziales und
Sicherheit zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung vom 26. April
2000.
ersatzlos aufzuheben. Weil die ursprünglich erteilte
Aufenthaltsbewilligung während der Hängigkeit des Verfahrens am 27. Januar
2001.
abgelaufen war, entschied der Regierungsrat nicht über den Widerruf der
Verfügung vom 26. April 2000, sondern über die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. die Wegweisung vom Gebiet des Kantons Zürich. Mit
Beschluss vom 24. Oktober 2001 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und
beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, A eine neue Frist zum
Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets anzusetzen. Auf die Begründung
dieses Entscheids ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
III. Gegen den Beschluss des Regierungsrats
liess A mit Eingabe vom 30. November 2001 fristgerecht Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, es sei ihm in Aufhebung des
Entscheids des Regierungsrats die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die
Auseinandersetzung mit der Begründung der Beschwerde geschieht, soweit erforderlich,
ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember
2001.
wurde der Direktion für Soziales und Sicherheit sowie dem Regierungsrat
Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung gesetzt. Der Regierungsrat
liess mit Eingabe vom 15. Januar 2002 durch die Staatskanzlei Abweisung
der Beschwerde beantragen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit
verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) § 43
Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der oder die
ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943; BGE 127 II 161 E. 1a).
b)
Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat demzufolge
gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG einen gesetzlichen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein Rechtsanspruch
ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999, indem der Schutz des Familienlebens denjenigen
ausländischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung einräumt, deren Ehegatte
oder Kinder ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Dies gilt
allerdings nur, sofern die familiäre Beziehung auch tatsächlich gelebt
wird (BGE 122 II 385 E. 1c, mit Hinweisen). Das Familienleben
des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ist
unbestrittenermassen intakt. Dagegen macht der Beschwerdeführer zu Recht keinen
Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung geltend; es kann diesbezüglich
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Selbst wenn im
Rahmen der Eintretensfrage die Möglichkeit eines Anspruchs grundsätzlich
bejaht wird, bleibt materiell zu prüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen
zur Verwirklichung des Anspruchs tatsächlich erfüllt sind (BGr,
22.
Oktober 2001,2A.296/2001, E. 1b, http://www.bger.ch; BGE
118.
Ib 153 E. 2a).
a) Da im
vorliegenden Verfahren mittlerweile die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
streitig ist, ist nicht wesentlich, ob bei Erlass der Verfügung vom
26.
April 2000 die besonderen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines
Widerrufs vorlagen (Art. 9 Abs. 2 ANAG). Immerhin kann in diesem
Zusammenhang angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer die erlittene
gerichtliche Strafe verschwieg, als er sein Gesuch vom 2. Februar 2000 um
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung stellte. Dies stellt grundsätzlich einen Widerrufsgrund
im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG dar, wonach die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer sie durch
falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen
erschlichen hat (vgl. zum Ganzen BGr, 16. März 2000,2A.366/1999,
E. 3d+4, http://www.bger.ch; RB 1999 Nr. 41 E. 3; Marc
Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42).
b)
Der bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3
ANAG). Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn der bzw. die
ausländische Staatsangehörige wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Selbst
dann soll die Ausweisung aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; BGE
125.
II 521 E. 2b S. 524). Bei der Interessenabwägung ist
insbesondere auf die Schwere des Verschuldens der ausländischen Person, auf die
Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie für
den Fall der Ausweisung drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV]; VGr, 9. Mai 2001, VB.2001.00022,
E. 2, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung, auch zum Folgenden).
c)
Keinen weitergehenden Anspruch zu verschaffen vermag Art. 8 EMRK (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b mit Hinweis). Nach Art. 8
Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur
statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die
öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung
der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der
Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt also eine umfassende Abwägung der sich
gegenüberstehenden Interessen: der privaten Interessen an der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung
(vgl. BGE 122 II 1 E. 2; BGE 120 Ib 22 E. 4a; BGE 120 Ib 1
E. 3b+c). Mitzuberücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Zumutbarkeit
für nahe Familienangehörige, dem bzw. der ausländischen Staatsangehörigen ins
Ausland zu folgen. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat in einem Entscheid vom 2. August 2001 (Boultif v.
Schweiz, 54273/00, § 48, http://hudoc.echr.coe.int) seine Leitlinien zu
diesem Gesichtspunkt näher ausgeführt. Demnach sind beachtlich: die Art und
Schwere der begangenen Tat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat,
die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten der ausgewiesenen Person
in diesem Zeitraum, die Nationalität aller betroffenen Personen, die familiäre
Situation der ausgewiesenen Person, insbesondere die Dauer der Ehe, die
Intensität der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und deren Alter.
Wesentlich ist ferner, ob die Ehepartnerin oder der Ehepartner im Zeitpunkt der
Begründung des Familienlebens um die zur Ausweisung Anlass gebende Tat wusste.
Schliesslich beachtet der Gerichtshof die Schwierigkeiten, welchen die
Ehepartnerin bzw. der Ehepartner im Heimatland der ausgewiesenen Person ausgesetzt
wäre, wobei solche Schwierigkeiten die Ausweisung nicht ausschliessen. Nach der
Praxis des Bundesgerichts sind
die privaten Interessen umso weniger zu gewichten, je unerwünschter der
Aufenthalt der ausländischen Person aufgrund ihres Verhaltens in der Schweiz
ist (BGE 120 Ib 6 E. 4c; BGE
116.
Ib 353 E. 3d). Die Frage der Zumutbarkeit ist dabei nicht
aufgrund der persönlichen Wünsche der Betroffenen zu beantworten, sondern
unter objektiver Beurteilung ihrer persönlichen Verhältnisse und Umstände
(BGE 116 Ib 353 E. 3b; BGE 110 Ib 201 E. 2a).
Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist mitabzuwägen, führt aber
nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung
(BGE 120 Ib 129 E. 4b; BGE 116 Ib 353 E. 3f).
Dabei ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung,
weil der ausländischen Person nur im letzteren Fall das Betreten der Schweiz
vollständig untersagt wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a).
3.
Nach §§ 50 und 51 VRG kann mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechtsverletzung und jede für den
Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
angefochten werden. Laut § 50 Abs. 3 VRG kommt dem Verwaltungsgericht
in der Regel keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu.
Gemäss Bundesgericht betreffen die verschiedenen Gesichtspunkte, auf die bei
der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung – bzw., wie hier, der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – abzustellen ist, die richtige
Anwendung von Bundesrecht. Sie seien insofern frei zu prüfen, doch sei es dem
Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der
zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGr, 25. Juni 2001,2A.158/2001,
E. 2a, http://www.bger.ch; BGE 125 II 521 E. 2a). Gleiches
gilt kraft Art. 98a Abs. 3 OG auch für das Verwaltungsgericht (VGr,
9.
Mai 2001, VB.2001.00022, E. 3b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
4.
Der Beschwerdeführer bringt im
Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das öffentliche Fernhalteinteresse
gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie
stark überbewertet. Der Beschwerdeführer habe sich während des Strafvollzugs
und seit seiner Entlassung mustergültig verhalten und sei vollständig
resozialisiert. Der Ehefrau und der Tochter sei nicht zuzumuten, in der Türkei
zu leben. Aus diesem Grund müsse die Gesamtwürdigung aller Interessen zugunsten
des Beschwerdeführers ausfallen.
a) Der Beschwerdeführer wurde von der Corte
d'Appello di Milano mit rechtskräftigem Urteil vom 23. November 1994
wegen der Beteiligung an Einfuhr und Verkauf von Drogen zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 8 Monaten sowie zu einer Busse von
90.
Mio. Lire verurteilt. Damit liegt ein Ausweisungsgrund nach
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vor. Unerheblich ist, dass die
Verurteilung im Ausland erfolgte: Bereits nach dem Wortlaut von Art. 10
Abs. 1 lit. a ANAG ist dieser Ausweisungsgrund nicht nur bei gerichtlicher
Bestrafung in der Schweiz gegeben. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass
die Tat des Beschwerdeführers auch in der Schweiz strafbar wäre und nach
schweizerischem Recht als Verbrechen zu qualifizieren wäre (Art. 19
Ziff. 1 alinea 3, 4 und 9 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und
b des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]
sowie Art. 9 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]; vgl. auch
Art. 94 Abs. 1 lit. b des Rechtshilfegesetzes vom 20. März
1981.
[IRSG, SR. 351.1]; VGr, 6. Dezember 2001, VB.2001.00288,
E. 2). Zu prüfen bleibt deshalb einzig, ob sich die vor diesem Hintergrund
erfolgte Bewilligungsverweigerung unter Berücksichtigung aller massgeblichen
Umstände als verhältnismässig erweist.
b) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere
des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bildet die
vom Strafrichter verhängte Strafe. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die
Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden, bei
zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schweizerin verheiratete
Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer
die Verlängerung seiner Bewilligung beantragt (BGr, 22. Oktober 2001,
2A.296/2001, E. 3a/aa, http://www.bger.ch; BGE 120 Ib 6
E. 4b; Spescha/Sträuli, S. 45). In dieser Situation befindet sich der
Beschwerdeführer; dass er bereits früher aufgrund seiner ersten Ehe über eine
letztmals bis zum 30. Oktober 1993 verlängerte Aufenthaltsbewilligung
verfügte, ist – wenn überhaupt – von geringer Bedeutung. Im Übrigen hat sich
der Beschwerdeführer auch insgesamt nicht besonders lang in der Schweiz
aufgehalten (vgl. BGr, 25. Juni 2001,2A.158/2001, E. 2c/aa,
http://www.bger.ch) und wäre selbst im Fall eines länger dauernden
rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz bei einer hohen Freiheitsstrafe von
einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der betreffenden
Person auszugehen.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass
aus dem Mass der im Ausland ausgesprochenen Strafe "ohne weiteres"
auf das Verschulden geschlossen werden könne, weil das italienische
Rechtssystem samt den ihm zugrunde liegenden moralischen Wertvorstellungen sich
kaum von demjenigen der Schweiz unterscheide. Hierzu ist auszuführen: Die mit
dem Urteil vom 23. November 1994 ausgefällte Strafe übersteigt das
Höchstmass der im schweizerischen Recht für die entsprechende Tat vorgesehenen
Strafe nicht. Sie ist insofern mit dem schweizerischen Rechtssystem konform und
hätte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich auch in
der Schweiz vollzogen werden können (Art. 19 Ziff. 1 alinea 3, 4 und
9.
in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und b BetmG sowie Art. 35
StGB; Art. 94 Abs. 2 und Art. 97 IRSG). Beim Rückschluss vom
Strafmass auf das für die Interessenabwägung massgebliche Verschulden ist
allerdings zu beachten, dass das vom Bundesgericht im Sinn eines Anhaltspunktes
angegebene Strafmass von zwei Jahren auf der spezifisch schweizerischen
Gerichtspraxis beruht. Dass die Tat des Beschwerdeführer in der Schweiz
vermutlich mit einer niedrigeren Strafe geahndet worden wäre, die allerdings
immer noch weit mehr als zwei Jahre betragen hätte, ist jedoch nicht erheblich:
Es ist ohnehin nicht schematisch auf das Strafmass abzustellen; entscheidend
ist vielmehr die Schwere der Straftat unter massgeblicher Berücksichtigung des
Verschuldens (vgl. auch Spescha/Sträuli, S. 45 f.; VGr,
6.
Dezember 2001, VB.2001.00288, E. 2).
Es kann nun der Vorinstanz nicht vorgehalten
werden – wie dies in der Beschwerdeschrift sinngemäss geschieht –, dass sie
sich bei der Bewertung der Schwere der Straftat und des Verschuldens auf die
Erwägungen des Urteils der Corte d'Appello di Milano gestützt hat (vgl.
sinngemäss auch Art. 97 IRSG). Gemäss den (übrigens unbestrittenen) Sachverhaltsfeststellungen
in jenem Urteil beteiligte sich der Beschwerdeführer am 29. Mai 1993 an
der Lieferung von über 5,5 kg gestrecktem (rund 1,2 kg reinem) Heroin nach
Campione d'Italia, wo er von den scheinbaren Käufern, verdeckten Fahndern der
italienischen Polizei, festgenommen wurde. Das Gericht sah es als erwiesen an,
dass der Beschwerdeführer mit Wissen und Willen in nicht völlig
untergeordneter, wenn auch nicht führender Stellung an diesem Transport
teilgenommen hatte. Somit hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, der
Beschwerdeführer sei am Handel mit einer erheblichen Menge von Drogen beteiligt
gewesen, wissend und damit skrupellos in Kauf nehmend, dass er die Gesundheit
vieler Menschen in Gefahr bringen könne; nicht zu beanstanden ist auch ihre
Schlussfolgerung, dass deswegen ein schweres Verschulden und somit ein
erhebliches Fernhalteinteresse zum Schutz der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit anzunehmen sei.
c) Dem
Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist im Rahmen der umfassenden
fremdenpolizeilichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGE
122.
II 433 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Für die
Fremdenpolizeibehörden steht jedoch – anders als für die Strafbehörden – das
Interesse an der öffentlichen Sicherheit im Vordergrund (BGr, 3. April
2000,2A.51/2000, E. 1b, http://www.bger.ch; vgl. auch Giorgio Malinverni
in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1995, Art. 69ter
Rz. 77). Daraus kann sich im Vergleich ein strengerer
Beurteilungsmassstab ergeben (BGr, 22. Oktober 2001,2A.296/2001,
E. 3c/cc, http://www.bger.ch; BGE 120 Ib 129 E. 5b; vgl.
auch BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528). Das Risiko eines
Rückfalls ist umso weniger hinzunehmen, je schwerwiegender die verübten Taten
sind (BGE 120 Ib 6 E. 4c S. 15 f.). Die Schwere der
verübten Tat relativiert deshalb auch hier das Resozialisierungsinteresse.
Das Delikt des
Beschwerdeführers liegt relativ lange zurück. Dies kann allerdings nicht von
entscheidender Bedeutung sein: Würde die seit der Tat verflossene Zeit
(inklusive Strafvollzug) unbesehen berücksichtigt, so hiesse dies, dass die
Bewilligungserneuerung umso wahrscheinlicher wäre, je schwerer die Straftat
und je länger die ausgesprochene Strafe war, was nicht Sinn und Zweck von
Art. 7 Abs. 1 ANAG entspräche (BGr, 22. Oktober 2001,
2A.296/2001, E. 3c/cc, http://www.bger.ch). Dass sich der Beschwerdeführer
während der rund fünfeinhalb Jahre (vom 29. Mai 1993 bis zum
11.
Januar 1999), die er in Untersuchungshaft und im Strafvollzug
verbracht hat, durch Wohlverhalten ausgezeichnet hat, fällt deshalb nicht wesentlich
ins Gewicht.
Für die Integration des Beschwerdeführers
spricht, dass er im Strafvollzug die Schule besucht hat, nach temporären
Anstellungen seit dem 1. April 2001 bei der Firma H GmbH in Y fest
angestellt und offenbar zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin tätig ist
und sich beruflich weitergebildet hat. Zu Recht macht der Beschwerdeführer
geltend, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von einem häufigen
Wechsel der Arbeitsstelle gesprochen werden könne. Während in der ersten Ehe
des Beschwerdeführers mit seiner jetzigen Frau erhebliche Schwierigkeiten
auftraten, scheint ihre jetzige Ehe harmonisch zu verlaufen; mittlerweile
scheint der Beschwerdeführer auch von seinen Schwiegereltern akzeptiert zu
sein. Von seinem Integrationswillen mag auch zeugen, dass er Deutsch spricht
und dass die Tochter F anscheinend reformiert getauft wurde. Die Resozialisierungschancen
sind allerdings nicht ungetrübt, hat doch der Beschwerdeführer innerhalb eines
Jahres nach der Strafentlassung erneut delinquiert, indem er illegal in die
Schweiz einreiste und sich hier aufhielt. Sie vermögen daher die Bewertung des
Fernhalteinteresses nicht entscheidend zu beeinflussen.
d) Dem Interesse des Staates an einer Fernhaltung
sind die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem
Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
aa) Der Beschwerdeführer reiste im Alter von
19.
Jahren erstmals in die Schweiz ein. Er hielt sich von 1988 bis 1993 hier
auf, zunächst als Asylbewerber, dann aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner Ehefrau. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dieser
Aufenthalt bei der Würdigung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur in
untergeordnetem Mass zu gewichten. Nach der vorzeitigen Entlassung aus dem
Strafvollzug und einem Aufenthalt von rund zehn Monaten in der Türkei ist der Beschwerdeführer
am 15. November 1999 erneut – illegal – in die Schweiz eingereist. Aufgrund
seiner am 28. Januar 2000 geschlossenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin
wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die allerdings auf falschen
Angaben oder wissentlichem Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinn von
Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG beruhte und deshalb am 26. April
2000.
widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich demnach nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug insgesamt nur kurze Zeit und ohne gültige
Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz aufgehalten. Selbst wenn die
Integration des Beschwerdeführers in den zwei Jahren seit seiner erneuten
Einreise ansatzweise gelungen sein sollte, kann dies deshalb nicht darüber
hinwegtäuschen, dass nicht von einer massgeblichen Verwurzelung in den
hiesigen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Es kann offen bleiben, ob sein
Beziehungsnetz in der Schweiz – von den Angehörigen seiner Ehefrau abgesehen –
vorwiegend aus Landsleuten (so seine Ehefrau) oder aus Personen unterschiedlicher
Nationalität (so seine eigene Aussage) besteht. Jedenfalls ist ihm eine
Ausreise in die Türkei, wo er die ersten 19 Jahre seines Lebens verbracht hat,
wo seine Eltern, seine beiden Schwestern und zahlreiche Angehörige leben und
wo er sich vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz während rund zehn
Monaten aufgehalten hat, ohne weiteres zuzumuten.
bb) Im Rahmen der Interessenabwägung
ebenfalls zu berücksichtigen sind die mit einer
allfälligen Ausweisung verbundenen Nachteile für die Familie des Betroffenen
(Art. 16 Abs. 3 ANAV). Mit diesen wird denn auch in erster Linie die
Beschwerde begründet. Der Beschwerdeführer hatte bereits während des
Strafvollzugs regelmässigen Kontakt zu seiner ehemaligen und späteren Ehefrau.
Er und seine Ehefrau führen heute nach ihren eigenen Angaben und denen seiner
Schwiegereltern ein intaktes und harmonisches Familienleben. Die Ehefrau
arbeitet nach eigenen Angaben seit elf Jahren beim selben Arbeitgeber, heute
mit einem Pensum von 80 %.
Gemäss ihrer Aussage spricht sie kaum Türkisch und kennt die Türkei nur von
gelegentlichen Besuchen. Die Tochter F, geboren am 3. Februar 2001, verfügt
ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht (Art. 1 Abs. 1 lit. a
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952, SR 141) und soll
reformiert getauft worden sein.
cc) Zwar würde die
Ausreise in das Heimatland des Beschwerdeführers für seine Ehefrau – ungeachter
allfälliger rudimentärer Kenntnisse der türkischen Sprache – zu erheblichen
Härten und Schwierigkeiten führen. Zu berücksichtigen ist auch, dass ihre Angehörigen
alle in der Schweiz leben und es in der Türkei nicht leicht sein dürfte, eine
angemessene Arbeitsstelle zu finden. Doch handelt es sich bei der Türkei um
ein offiziell laizistisches Land, wo die Lebensverhältnisse in den Städten des
Westens nicht völlig verschieden von denjenigen in der Schweiz sind (vgl. BGE
120.
Ib 6 E. 4c S. 15; vgl. auch Martina Caroni, Privat- und
Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 219).
Es ist deshalb der Vorinstanz beizupflichten, dass ein Leben in der Türkei für
eine Schweizerin nicht von vornherein als unzumutbar bezeichnet werden kann.
Selbst wenn das Gegenteil zuträfe (so EGMR, 2. August 2001, Boultif v.
Schweiz, 54273/00, § 53, http://hudoc.echr.coe.int, in Bezug auf
Algerien), wäre im Übrigen zunächst zu prüfen, ob die Ehegatten eine Trennung
hinzunehmen hätten. Auch eine solche würde die Ehefrau zwar aufgrund der
unbestrittenen Intensität der Beziehung hart treffen, doch ist hierbei zu
berücksichtigen, dass es sich nicht um eine vollständige Trennung zu handeln
bräuchte: Da keine Ausweisung ausgesprochen wurde, bliebe immerhin die
besuchsweise Einreise des Beschwerdeführers weiterhin möglich (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a). Wenn die Trennung den Ehegatten
zuzumuten ist, fällt im Übrigen auch nicht ins Gewicht, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen würde und während
dieser Zeit nicht für seine Familie sorgen könnte, wie in der Beschwerdeschrift
geltend gemacht wird.
Wesentlich ist in diesem
Zusammenhang, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des
Eheschlusses um seine Straftat wusste. Sie musste deshalb damit rechnen, dass
der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz fremdenpolizeiliche Hindernisse
entgegenstehen könnten und dass deshalb die Beziehung möglicherweise nicht in
der Schweiz gelebt werden könnte (vgl. EGMR, 2. August 2001, Boultif v.
Schweiz, 54273/00, § 48, http://hudoc.echr.coe.int; BGE 120 Ib 6
E. 4c S. 15; VGr, 26. September 2001, VB.2001.00131, E. 4b,
http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung; RB 1998 Nr. 53; Spescha/ Sträuli,
S. 51 f.). Daran ändert der Hinweis nichts, dass die
Beschwerdegegnerin dem Bruder des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
23.
November 1999 auf Anfrage wahrheitsgemäss mitgeteilt hatte, der
Beschwerdeführer sei keiner Einreisesperre unterworfen. Der Ehefrau musste
(gerade aufgrund ihrer früheren Ehen mit Ausländern) bekannt sein, dass das
Fehlen einer Einreisesperre nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung
gleichzusetzen ist. Ob man sich bewusst nur nach der Einreisesperre erkundigte,
kann hier offen bleiben. Eine Aufenthaltsbewilligung wurde jedenfalls im
Schreiben der Beschwerdegegnerin in keiner Weise erwähnt und schon gar nicht
zugesichert. Dass "die Ehefrau des Beschwerdeführers ... in ihren
berechtigten Erwartungen getäuscht" wurde, "hier in der Schweiz die
Ehe mit dem Beschwerdeführer leben zu können", trifft demnach nicht zu. Es
liegt keine Vertrauensgrundlage vor, weshalb sich aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben nichts zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Familie
ableiten lässt (vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 532 f.,
551.
ff.). Da in diesem Punkt einzig das Wissen der Ehefrau vor der Heirat
massgebend ist, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
von Belang, dass aufgrund der Heirat zunächst eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt wurde und dass dies geschah, obwohl die Beschwerdegegnerin von der
Festnahme des Beschwerdeführers wusste. Im Übrigen teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 10. März
2000.
– das er nachweislich erhalten hat – unter Hinweis auf das im Ausland gefällte
Urteil mit, sein Gesuch sei "zurückgestellt" worden, und anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. bzw. 13. April 2000 wurden er
und seine Ehefrau ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fernhaltemassnahmen
geprüft würden.
dd) Die knapp einjährige
Tochter des Beschwerdeführers befindet sich ohnehin noch in einem anpassungsfähigen
Alter, sodass ihr zugemutet werden könnte, ihren Eltern zu folgen, wenn sich
die Mutter zur Ausreise mit dem Vater entschliessen würde; erst wenn sich ein
Kind in der Gesellschaft des Wohnsitzstaates integriert und seit mehreren
Jahren dort die Schule besucht hat, kann dies nicht mehr in jedem Fall erwartet
werden (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 581; BGE
127.
II 60 E. 2a; BGE 122 II 289 E. 3c). Sollte die Mutter
die Trennung vorziehen, wäre dies für das Kind zwar hart, aber aufgrund der
Besuchsmöglichkeiten ebenfalls nicht unzumutbar.
e) Zusammenfassend: Das öffentliche Interesse
an der Fernhaltung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund seines Verschuldens –
trotz den ihrerseits eben nicht völlig ungetrübten Resozialisierungschancen –
schwer. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug und einem Aufenthalt von etwa zehn Monaten in der Türkei erst
rund zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten; eine Ausreise kann ihm klarerweise
zugemutet werden. Das erhebliche Interesse seiner Ehefrau, weiterhin in der
Schweiz zu verbleiben und nicht von ihrem Ehemann getrennt zu werden, wird
dadurch stark relativiert, dass sie vor dem erneuten Eheschluss um die
Bestrafung ihres Ehemannes wusste und deshalb damit rechnen musste, diese
Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können und nur die Wahl zwischen
Trennung und Ausreise zu haben. Insgesamt lässt die Gesamtwürdigung
der vorliegenden Verhältnisse den Schluss zu, dass die privaten Interessen an
einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zurückzutreten haben hinter das
öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, der in
schwerer Weise gegen die öffentliche Ordnung, Gesundheit und Sicherheit
verstossen hat. Zu beachten ist auch, dass nur die Aufenthaltsbewilligung
verweigert, nicht aber eine Ausweisung angeordnet wurde. Der angefochtene
Beschluss ist nach dem Gesagten verhältnismässig, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
5.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...