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Entscheid

VB.2001.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00381

6. Februar 2002Deutsch24 min

(URT.2002.6616)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, türkischer

Staatsangehöriger, geboren am 18. Juli 1969, reiste am 5. August 1988

in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde mit Verfügung des Delegierten

für das Flüchtlingswesen vom 25. August 1989 abgelehnt. Eine gegen diese

Verfügung gerichtete Beschwerde an das Eidgenössische Jus­tiz- und

Polizeidepartement wurde zurückgezogen, nachdem A am 31. Ok­tober 1989 die

Schweizer Bürgerin E (geboren 1966) geheiratet hatte. Am 29. Januar 1990

wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Ver­bleib bei der Ehefrau erteilt.

Diese Bewilligung wurde jeweils verlängert, zuletzt bis zum 30. Ok­tober

1993; ferner wurden A der Stellenantritt und in der Folge zwei Stellenwechsel

bewilligt. Mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 2. März 1993 wurde die Ehe

rechtskräftig geschieden.

Am 29. Mai 1993 wurde A als

Mitbeteiligter bei der Übergabe von 5,5 kg gestreck­tem (rund 1,2 kg

reinem) Heroin an verdeckte Fahnder der italienischen Poli­zei, die als Schein­käufer

aufgetreten waren, in Campione d'Italia verhaftet. Mit Urteil des Tribunale di

Como vom 22. März 1994 wurde er der Beteiligung an der Einfuhr und dem

Verkauf von Drogen für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 16

Jahren sowie zu ei­ner Busse von 100 Mio. Lire verurteilt. Mit

rechtskräftigem Urteil der Corte d'Appello di Milano vom 23. November 1994

wurden die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre und 8 Monate so­wie die Busse auf 90

Mio. Lire herabgesetzt. Nachdem die Corte di Appel­lo di Milano mit Entscheid

vom 17. September 1997 dem Gesuch A‘s um Auslieferung an die Türkei ent­sprochen

hatte, wurde dieser am 11. Januar 1999 aus dem italienischen Strafvollzug

entlassen und an die Türkei ausgeliefert. Dort wurde er nach eigenen Angaben in

die Freiheit entlassen.

A reiste am 15. November 1999 illegal in

die Schweiz ein. Am 28. Januar 2000 heira­tete er in X erneut seine

frühere Ehefrau E. In der Folge wurde ihm im Februar 2000 eine Aufenthalts- und

Arbeitsbewilligung, gültig bis zum 27. Januar 2001, erteilt. Aus der Ehe

sollte am 3. Februar 2001 die Tochter F hervorgehen. A war vom

9. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 in temporärer An­stellung tätig

und arbeitet seit dem 1. April 2001 bei der Firma H GmbH in Y, bei

der er schon vorher temporär gearbeitet hatte.

Wegen Verstosses

gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 4 des Bundesgesetzes vom 26. März

1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20),

begangen durch die illegale Einreise und den anschliessenden rechtswidrigen

Verbleib in der Schweiz, wurde A durch rechtskräftigen Strafbefehl der

Bezirksanwaltschaft X vom 13. April 2000 mit 90 Tagen Gefängnis, unbedingt

zu vollziehen, bestraft. Mit Verfügung vom 26. April 2000 widerrief die

Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Fremdenpolizei;

heute: Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung und setzte A Frist bis zum

31. Juli 2000, um das Gebiet des Kantons Zürich zu verlassen. Die

Begründung lautete im Wesentlichen, dass die Anwesenheit A‘s im Kanton Zürich

aufgrund der Verurteilung wegen ille­ga­ler Einfuhr von Drogen unerwünscht sei.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung liess A mit Eingabe

vom 29. Mai 2000 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich erheben

und beantragen, es sei das Verfahren an die Direktion für Soziales und

Sicherheit zurückzuweisen; eventualiter sei die Ver­fügung vom 26. April

2000.

ersatzlos aufzuheben. Weil die ursprünglich erteilte

Aufenthaltsbewilligung während der Hängigkeit des Verfahrens am 27. Januar

2001.

abgelaufen war, entschied der Regierungsrat nicht über den Widerruf der

Verfügung vom 26. April 2000, sondern über die Verlängerung der

Aufenthalts­bewilligung bzw. die Wegweisung vom Gebiet des Kantons Zürich. Mit

Beschluss vom 24. Oktober 2001 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und

beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, A eine neue Frist zum

Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets anzusetzen. Auf die Begründung

dieses Entscheids ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

III. Gegen den Beschluss des Regierungsrats

liess A mit Eingabe vom 30. No­vem­ber 2001 fristgerecht Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, es sei ihm in Aufhebung des

Entscheids des Regierungsrats die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die

Auseinandersetzung mit der Begründung der Beschwerde geschieht, soweit erforderlich,

ebenfalls in den nachfolgenden Erwägungen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember

2001.

wurde der Direktion für Soziales und Sicherheit sowie dem Regierungsrat

Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung gesetzt. Der Regierungsrat

liess mit Eingabe vom 15. Januar 2002 durch die Staats­kanzlei Abweisung

der Beschwerde beantragen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit

verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) § 43

Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflege­geset­zes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt

auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts-

und Nieder­las­sungsbewil­li­gungen, auf deren Erteilung der oder die

ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat

(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechts­pflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943; BGE 127 II 161 E. 1a).

b)

Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet und hat dem­zu­folge

gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG einen gesetzlichen Anspruch auf

Erteilung und Ver­­längerung der Aufenthaltsbewilligung. Ein Rechtsanspruch

ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bun­­desverfassung

vom 18. April 1999, indem der Schutz des Familienlebens denjenigen

ausländischen Staatsangehörigen einen An­spruch auf Erteilung und Verlängerung

der Auf­enthaltsbewilligung einräumt, deren Ehegatte

oder Kin­der ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben. Dies gilt

allerdings nur, sofern die familiäre Be­ziehung auch tat­­säch­lich ge­lebt

wird (BGE 122 II 385 E. 1c, mit Hinweisen). Das Familienleben

des Be­schwer­de­führers mit seiner Ehefrau und seiner Tochter ist

unbestrittenermassen intakt. Dagegen macht der Beschwerdeführer zu Recht keinen

Anspruch auf eine Niederlassungs­be­wil­ligung geltend; es kann diesbezüglich

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Selbst wenn im

Rahmen der Eintretensfrage die Möglichkeit eines Anspruchs grund­sätzlich

bejaht wird, bleibt materiell zu prüfen, ob im konkre­ten Fall die Voraussetzungen

zur Verwirklichung des Anspruchs tatsächlich erfüllt sind (BGr,

22.

Oktober 2001,2A.296/2001, E. 1b, http://www.bger.ch; BGE

118.

Ib 153 E. 2a).

a) Da im

vorliegenden Verfahren mittlerweile die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

streitig ist, ist nicht wesentlich, ob bei Erlass der Verfügung vom

26.

April 2000 die besonderen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines

Widerrufs vorlagen (Art. 9 Abs. 2 ANAG). Immerhin kann in diesem

Zusammenhang angemerkt werden, dass der Beschwer­de­führer die erlittene

gerichtliche Strafe verschwieg, als er sein Gesuch vom 2. Februar 2000 um

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung stellte. Dies stellt grundsätzlich einen Widerrufsgrund

im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG dar, wonach die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer sie durch

falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen

erschlichen hat (vgl. zum Ganzen BGr, 16. März 2000,2A.366/1999,

E. 3d+4, http://www.bger.ch; RB 1999 Nr. 41 E. 3; Marc

Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42).

b)

Der bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufent­haltsbewilligung

erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3

ANAG). Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn der bzw. die

ausländische Staatsangehörige wegen eines Verbrechens oder Vergehens

gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Selbst

dann soll die Ausweisung aber nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten

Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; BGE

125.

II 521 E. 2b S. 524). Bei der Interessenabwägung ist

insbesondere auf die Schwere des Verschuldens der ausländischen Person, auf die

Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer Familie für

den Fall der Ausweisung drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16

Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV]; VGr, 9. Mai 2001, VB.2001.00022,

E. 2, http://www.vgrzh.ch/rechtspre­chung, auch zum Folgenden).

c)

Keinen weitergehenden Anspruch zu verschaffen vermag Art. 8 EMRK (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 4b mit Hinweis). Nach Art. 8

Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens nur

statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt,

die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicher­heit, die

öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Ver­teidigung

der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der

Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention ver­langt also eine umfassende Abwägung der sich

gegenüberstehenden Interessen: der priva­ten Interessen an der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung und der öffentlichen Interes­sen an deren Verweigerung

(vgl. BGE 122 II 1 E. 2; BGE 120 Ib 22 E. 4a; BGE 120 Ib 1

E. 3b+c). Mitzuberücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Zumut­bar­keit

für nahe Familienangehörige, dem bzw. der ausländischen Staatsangehörigen ins

Ausland zu folgen. Der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte hat in einem Entscheid vom 2. August 2001 (Boultif v.

Schweiz, 54273/00, § 48, http://hudoc.echr.coe.int) seine Leitlinien zu

die­sem Gesichtspunkt näher ausgeführt. Demnach sind beachtlich: die Art und

Schwere der be­gangenen Tat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat,

die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten der ausgewiesenen Person

in diesem Zeitraum, die Nationali­tät aller betroffenen Personen, die familiäre

Situation der ausgewiesenen Person, insbesondere die Dauer der Ehe, die

Intensität der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und deren Alter.

Wesentlich ist ferner, ob die Ehepartnerin oder der Ehepartner im Zeitpunkt der

Begründung des Familienlebens um die zur Ausweisung Anlass gebende Tat wusste.

Schliesslich beachtet der Gerichtshof die Schwierigkeiten, welchen die

Ehepartnerin bzw. der Ehepartner im Heimatland der ausgewiesenen Person ausgesetzt

wäre, wobei solche Schwierigkeiten die Ausweisung nicht ausschliessen. Nach der

Praxis des Bundesgerichts sind

die privaten Interessen umso we­niger zu gewichten, je unerwünschter der

Aufenthalt der ausländischen Per­son auf­grund ihres Verhaltens in der Schweiz

ist (BGE 120 Ib 6 E. 4c; BGE

116.

Ib 353 E. 3d). Die Frage der Zumutbarkeit ist dabei nicht

aufgrund der per­sönlichen Wün­sche der Betroffenen zu beantworten, sondern

unter ob­jek­ti­ver Beurteilung ihrer persönlichen Ver­hält­nisse und Umstände

(BGE 116 Ib 353 E. 3b; BGE 110 Ib 201 E. 2a).

Eine allfäl­lige Unzumutbarkeit der Aus­rei­se ist mitab­zuwägen, führt aber

nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer Be­willi­gungs­verweige­rung

(BGE 120 Ib 129 E. 4b; BGE 116 Ib 353 E. 3f).

Dabei ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Aus­wei­sung,

weil der ausländischen Person nur im letzteren Fall das Betreten der Schweiz

voll­stän­dig untersagt wird (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a).

3.

Nach §§ 50 und 51 VRG kann mit

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechts­­verletzung und jede für den

Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Fest­stellung des Sachverhalts

angefochten werden. Laut § 50 Abs. 3 VRG kommt dem Verwal­tungsgericht

in der Regel keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu.

Gemäss Bundesgericht betreffen die ver­schiedenen Gesichtspunkte, auf die bei

der Prüfung der Angemessenheit der Aus­weisung – bzw., wie hier, der

Nichtverlängerung der Auf­­enthaltsbewilligung – abzustellen ist, die richtige

Anwendung von Bundesrecht. Sie seien inso­fern frei zu prüfen, doch sei es dem

Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Er­mes­sen an die Stelle desjenigen der

zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGr, 25. Juni 2001,2A.158/2001,

E. 2a, http://www.bger.ch; BGE 125 II 521 E. 2a). Gleiches

gilt kraft Art. 98a Abs. 3 OG auch für das Verwaltungsgericht (VGr,

9.

Mai 2001, VB.2001.00022, E. 3b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

4.

Der Beschwerdeführer bringt im

Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe das öffentliche Fernhalteinteresse

gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie

stark überbewertet. Der Beschwerdeführer habe sich während des Strafvollzugs

und seit seiner Entlassung mustergültig verhalten und sei vollständig

resozialisiert. Der Ehefrau und der Tochter sei nicht zuzumuten, in der Türkei

zu leben. Aus diesem Grund müsse die Gesamtwürdigung aller Interessen zugunsten

des Beschwerdeführers ausfallen.

a) Der Beschwerdeführer wurde von der Corte

d'Appello di Milano mit rechtskräfti­gem Urteil vom 23. November 1994

wegen der Beteiligung an Einfuhr und Verkauf von Dro­gen zu einer

Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 8 Monaten sowie zu einer Busse von

90.

Mio. Lire verurteilt. Damit liegt ein Ausweisungsgrund nach

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vor. Unerheblich ist, dass die

Verurteilung im Ausland erfolgte: Bereits nach dem Wortlaut von Art. 10

Abs. 1 lit. a ANAG ist dieser Ausweisungsgrund nicht nur bei gericht­­licher

Bestrafung in der Schweiz gegeben. Massgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass

die Tat des Beschwerdeführers auch in der Schweiz strafbar wäre und nach

schweizerischem Recht als Verbrechen zu qualifizieren wäre (Art. 19

Ziff. 1 alinea 3, 4 und 9 in Ver­­bindung mit Ziff. 2 lit. a und

b des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG, SR 812.121]

sowie Art. 9 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]; vgl. auch

Art. 94 Abs. 1 lit. b des Rechtshilfegesetzes vom 20. März

1981.

[IRSG, SR. 351.1]; VGr, 6. Dezember 2001, VB.2001.00288,

E. 2). Zu prüfen bleibt deshalb einzig, ob sich die vor diesem Hintergrund

erfolgte Bewilligungsverweigerung unter Berücksichtigung aller massgeblichen

Umstände als verhältnismässig erweist.

b) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere

des Verschuldens und die frem­den­­­po­lizeiliche Interessenabwägung bildet die

vom Strafrichter verhängte Strafe. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die

Grenze, von der an in der Regel keine Bewilli­gun­gen mehr erteilt werden, bei

zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einer Schwei­zerin verheiratete

Ausländer um eine erstmalige Bewilligung er­sucht oder nach bloss kurzer Auf­enthaltsdauer

die Verlängerung seiner Bewilligung be­an­tragt (BGr, 22. Oktober 2001,

2A.296/2001, E. 3a/aa, http://www.bger.ch; BGE 120 Ib 6

E. 4b; Spescha/Sträuli, S. 45). In dieser Situation befindet sich der

Beschwerdeführer; dass er bereits früher aufgrund seiner ersten Ehe über eine

letztmals bis zum 30. Oktober 1993 verlängerte Aufenthaltsbewilligung

verfügte, ist – wenn überhaupt – von geringer Bedeutung. Im Übrigen hat sich

der Beschwerdeführer auch insgesamt nicht besonders lang in der Schweiz

aufgehalten (vgl. BGr, 25. Juni 2001,2A.158/2001, E. 2c/aa,

http://www.bger.ch) und wäre selbst im Fall eines länger dauernden

rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz bei einer hohen Freiheits­strafe von

einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der betreffenden

Person auszugehen.

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass

aus dem Mass der im Ausland ausgesprochenen Strafe "ohne weiteres"

auf das Verschulden geschlossen werden könne, weil das italienische

Rechtssystem samt den ihm zugrunde liegenden moralischen Wertvorstellungen sich

kaum von demjenigen der Schweiz unterscheide. Hierzu ist auszuführen: Die mit

dem Urteil vom 23. November 1994 ausgefällte Strafe übersteigt das

Höchstmass der im schweizerischen Recht für die entsprechende Tat vorgesehenen

Strafe nicht. Sie ist insofern mit dem schweizerischen Rechtssystem konform und

hätte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich auch in

der Schweiz vollzogen werden können (Art. 19 Ziff. 1 alinea 3, 4 und

9.

in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a und b BetmG sowie Art. 35

StGB; Art. 94 Abs. 2 und Art. 97 IRSG). Beim Rückschluss vom

Straf­mass auf das für die Interessenabwägung massgebliche Verschulden ist

allerdings zu beachten, dass das vom Bundesgericht im Sinn eines Anhaltspunktes

angegebene Strafmass von zwei Jahren auf der spezifisch schweizerischen

Gerichtspraxis beruht. Dass die Tat des Beschwerdeführer in der Schweiz

vermutlich mit einer niedrigeren Strafe geahndet worden wäre, die allerdings

immer noch weit mehr als zwei Jahre betragen hätte, ist jedoch nicht erheblich:

Es ist ohnehin nicht schematisch auf das Strafmass abzustellen; entscheidend

ist vielmehr die Schwere der Straftat unter massgeblicher Berücksichtigung des

Verschuldens (vgl. auch Spescha/Sträuli, S. 45 f.; VGr,

6.

Dezember 2001, VB.2001.00288, E. 2).

Es kann nun der Vorinstanz nicht vorgehalten

werden – wie dies in der Beschwerde­­schrift sinngemäss geschieht –, dass sie

sich bei der Bewertung der Schwere der Straftat und des Verschuldens auf die

Erwägungen des Urteils der Corte d'Appello di Milano gestützt hat (vgl.

sinngemäss auch Art. 97 IRSG). Gemäss den (übrigens unbestrit­tenen) Sach­verhaltsfeststellungen

in jenem Urteil be­teiligte sich der Beschwerdeführer am 29. Mai 1993 an

der Lieferung von über 5,5 kg gestrecktem (rund 1,2 kg reinem) He­roin nach

Campione d'Italia, wo er von den scheinbaren Käufern, verdeckten Fahndern der

italienischen Polizei, festgenommen wurde. Das Gericht sah es als erwiesen an,

dass der Beschwerdeführer mit Wis­sen und Willen in nicht völlig

untergeordneter, wenn auch nicht führender Stellung an diesem Transport

teilgenommen hatte. Somit hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, der

Beschwerdeführer sei am Handel mit einer erheblichen Menge von Drogen beteiligt

ge­wesen, wissend und damit skrupellos in Kauf nehmend, dass er die Gesundheit

vieler Menschen in Gefahr bringen könne; nicht zu beanstanden ist auch ihre

Schlussfolgerung, dass deswegen ein schweres Verschulden und somit ein

erhebliches Fern­halteinteresse zum Schutz der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit anzunehmen sei.

c) Dem

Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist im Rahmen der umfassenden

fremdenpolizeilichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGE

122.

II 433 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Für die

Fremdenpolizeibehörden steht jedoch – anders als für die Straf­behörden – das

Interesse an der öffentlichen Sicherheit im Vordergrund (BGr, 3. April

2000,2A.51/2000, E. 1b, http://www.bger.ch; vgl. auch Giorgio Malinverni

in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1995, Art. 69ter

Rz. 77). Daraus kann sich im Vergleich ein stren­gerer

Beurteilungsmassstab ergeben (BGr, 22. Oktober 2001,2A.296/2001,

E. 3c/cc, http://www.bger.ch; BGE 120 Ib 129 E. 5b; vgl.

auch BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528). Das Risiko eines

Rückfalls ist umso weniger hinzunehmen, je schwerwiegender die verüb­ten Taten

sind (BGE 120 Ib 6 E. 4c S. 15 f.). Die Schwere der

verübten Tat relativiert deshalb auch hier das Resozialisierungsinteresse.

Das Delikt des

Beschwerdeführers liegt relativ lange zurück. Dies kann allerdings nicht von

entscheidender Bedeutung sein: Würde die seit der Tat verflossene Zeit

(inklusive Strafvollzug) unbesehen berücksichtigt, so hiesse dies, dass die

Bewilligungserneuerung um­so wahr­scheinlicher wäre, je schwerer die Straftat

und je länger die ausgesprochene Strafe war, was nicht Sinn und Zweck von

Art. 7 Abs. 1 ANAG entspräche (BGr, 22. Oktober 2001,

2A.296/2001, E. 3c/cc, http://www.bger.ch). Dass sich der Beschwerdeführer

während der rund fünfeinhalb Jahre (vom 29. Mai 1993 bis zum

11.

Januar 1999), die er in Untersuchungshaft und im Strafvollzug

verbracht hat, durch Wohlverhalten ausgezeichnet hat, fällt deshalb nicht wesentlich

ins Gewicht.

Für die Integration des Beschwerdeführers

spricht, dass er im Strafvollzug die Schule besucht hat, nach temporären

Anstellungen seit dem 1. April 2001 bei der Firma H GmbH in Y fest

angestellt und offenbar zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin tätig ist

und sich beruflich weitergebildet hat. Zu Recht macht der Beschwerdeführer

geltend, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von einem häufigen

Wechsel der Arbeitsstelle gesprochen werden könne. Während in der ersten Ehe

des Beschwerdeführers mit seiner jetzigen Frau erhebliche Schwierigkeiten

auftraten, scheint ihre jetzige Ehe harmonisch zu verlaufen; mittlerweile

scheint der Beschwerdeführer auch von seinen Schwiegereltern ak­zeptiert zu

sein. Von seinem Integrationswillen mag auch zeugen, dass er Deutsch spricht

und dass die Tochter F an­scheinend reformiert getauft wurde. Die Resozialisie­rungs­chan­cen

sind allerdings nicht ungetrübt, hat doch der Beschwerdeführer innerhalb eines

Jahres nach der Strafentlassung erneut delinquiert, indem er illegal in die

Schweiz einreiste und sich hier aufhielt. Sie vermögen daher die Bewertung des

Fernhalte­interesses nicht ent­scheidend zu beeinflussen.

d) Dem Interesse des Staates an einer Fernhaltung

sind die Interessen des Beschwer­­deführers und seiner Familie an einem

Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

aa) Der Beschwerdeführer reiste im Alter von

19.

Jahren erstmals in die Schweiz ein. Er hielt sich von 1988 bis 1993 hier

auf, zunächst als Asylbewerber, dann aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner Ehefrau. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dieser

Aufenthalt bei der Würdigung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz nur in

untergeordnetem Mass zu gewichten. Nach der vorzeitigen Entlassung aus dem

Strafvollzug und einem Aufenthalt von rund zehn Monaten in der Türkei ist der Beschwerdeführer

am 15. November 1999 erneut – illegal – in die Schweiz eingereist. Aufgrund

seiner am 28. Januar 2000 geschlossenen Ehe mit einer Schweizer Bürgerin

wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die allerdings auf falschen

Angaben oder wissentlichem Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinn von

Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG beruhte und deshalb am 26. April

2000.

widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer hat sich demnach nach seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug insgesamt nur kurze Zeit und ohne gültige

Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz aufgehalten. Selbst wenn die

Integration des Beschwerdeführers in den zwei Jahren seit seiner erneuten

Einreise ansatzweise gelungen sein sollte, kann dies deshalb nicht darüber

hinwegtäuschen, dass nicht von einer mass­geblichen Verwurzelung in den

hiesigen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Es kann offen bleiben, ob sein

Beziehungsnetz in der Schweiz – von den Angehörigen seiner Ehefrau abgesehen –

vorwiegend aus Landsleuten (so seine Ehefrau) oder aus Personen unterschiedlicher

Nationalität (so seine eigene Aussage) besteht. Jedenfalls ist ihm eine

Ausreise in die Türkei, wo er die ersten 19 Jahre seines Lebens verbracht hat,

wo seine Eltern, seine beiden Schwes­tern und zahlreiche Angehörige leben und

wo er sich vor seiner erneuten Einreise in die Schweiz während rund zehn

Monaten aufgehalten hat, ohne weiteres zuzumuten.

bb) Im Rahmen der Interessenabwägung

ebenfalls zu berücksichtigen sind die mit einer

allfälligen Ausweisung verbundenen Nachteile für die Familie des Betroffenen

(Art. 16 Abs. 3 ANAV). Mit diesen wird denn auch in erster Linie die

Beschwerde begründet. Der Beschwerdeführer hatte bereits während des

Strafvollzugs regelmässigen Kontakt zu seiner ehemaligen und späteren Ehefrau.

Er und seine Ehefrau führen heute nach ihren eigenen Angaben und denen seiner

Schwiegereltern ein intaktes und harmonisches Familienleben. Die Ehefrau

arbeitet nach eigenen Angaben seit elf Jahren beim selben Arbeitgeber, heute

mit einem Pensum von 80 %.

Gemäss ihrer Aussage spricht sie kaum Türkisch und kennt die Türkei nur von

gelegentlichen Besuchen. Die Tochter F, geboren am 3. Fe­bruar 2001, verfügt

ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht (Art. 1 Abs. 1 lit. a

des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952, SR 141) und soll

reformiert getauft worden sein.

cc) Zwar würde die

Ausreise in das Heimatland des Beschwerdeführers für seine Ehefrau – ungeachter

allfälliger rudimentärer Kenntnisse der türkischen Sprache – zu erheb­lichen

Härten und Schwierigkeiten führen. Zu berücksichtigen ist auch, dass ihre Angehörigen

alle in der Schweiz leben und es in der Türkei nicht leicht sein dürfte, eine

angemes­sene Arbeitsstelle zu finden. Doch handelt es sich bei der Türkei um

ein offiziell laizis­tisches Land, wo die Lebensverhältnisse in den Städten des

Westens nicht völlig verschieden von denjenigen in der Schweiz sind (vgl. BGE

120.

Ib 6 E. 4c S. 15; vgl. auch Martina Caroni, Privat- und

Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 219).

Es ist deshalb der Vorinstanz beizupflichten, dass ein Leben in der Türkei für

eine Schweizerin nicht von vornherein als unzumutbar bezeichnet werden kann.

Selbst wenn das Gegenteil zuträfe (so EGMR, 2. August 2001, Boultif v.

Schweiz, 54273/00, § 53, http://hudoc.echr.coe.int, in Bezug auf

Algerien), wäre im Übrigen zunächst zu prüfen, ob die Ehegatten eine Trennung

hinzunehmen hätten. Auch eine solche würde die Ehefrau zwar aufgrund der

unbestrittenen Intensität der Beziehung hart treffen, doch ist hierbei zu

berücksichtigen, dass es sich nicht um eine vollständige Trennung zu handeln

bräuchte: Da keine Ausweisung ausgesprochen wurde, bliebe immerhin die

besuchsweise Einreise des Be­schwerdeführers weiterhin möglich (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4a). Wenn die Trennung den Ehegatten

zuzumuten ist, fällt im Übrigen auch nicht ins Gewicht, ob der Beschwerdeführer

tatsächlich bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen würde und während

dieser Zeit nicht für seine Familie sorgen könnte, wie in der Beschwerdeschrift

geltend gemacht wird.

Wesentlich ist in diesem

Zusammenhang, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des

Eheschlusses um seine Straftat wusste. Sie musste deshalb damit rechnen, dass

der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz fremdenpolizeiliche Hindernis­se

entgegenstehen könnten und dass deshalb die Beziehung möglicherweise nicht in

der Schweiz gelebt werden könnte (vgl. EGMR, 2. August 2001, Boultif v.

Schweiz, 54273/00, § 48, http://hudoc.echr.coe.int; BGE 120 Ib 6

E. 4c S. 15; VGr, 26. September 2001, VB.2001.00131, E. 4b,

http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung; RB 1998 Nr. 53; Spescha/ Sträuli,

S. 51 f.). Daran ändert der Hinweis nichts, dass die

Beschwerdegegnerin dem Bruder des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

23.

November 1999 auf Anfrage wahrheitsgemäss mitgeteilt hatte, der

Beschwerdeführer sei keiner Einreisesperre unterworfen. Der Ehefrau musste

(gerade aufgrund ihrer früheren Ehen mit Ausländern) bekannt sein, dass das

Fehlen einer Einreisesperre nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung

gleichzusetzen ist. Ob man sich bewusst nur nach der Einreisesperre erkundigte,

kann hier offen bleiben. Eine Aufenthaltsbewilligung wurde jedenfalls im

Schreiben der Beschwer­degegnerin in keiner Weise erwähnt und schon gar nicht

zugesichert. Dass "die Ehefrau des Beschwerdeführers ... in ihren

berechtigten Erwartungen getäuscht" wurde, "hier in der Schweiz die

Ehe mit dem Beschwerdeführer leben zu können", trifft demnach nicht zu. Es

liegt keine Vertrauensgrundlage vor, weshalb sich aus dem Grundsatz von Treu

und Glauben nichts zuguns­ten des Beschwer­deführers und seiner Familie

ableiten lässt (vgl. auch Ulrich Häfelin/Ge­org Müller, Grundriss des

Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 532 f.,

551.

ff.). Da in diesem Punkt einzig das Wissen der Ehefrau vor der Heirat

mass­gebend ist, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht

von Be­lang, dass aufgrund der Heirat zunächst eine Aufenthalts­bewilligung

erteilt wurde und dass dies geschah, obwohl die Beschwerde­gegnerin von der

Festnahme des Beschwerdeführers wusste. Im Übrigen teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 10. März

2000.

– das er nachweislich erhalten hat – unter Hinweis auf das im Ausland gefällte

Urteil mit, sein Gesuch sei "zurückgestellt" worden, und anlässlich

der Ge­währung des rechtlichen Gehörs am 4. bzw. 13. April 2000 wurden er

und seine Ehefrau ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fernhaltemassnahmen

geprüft würden.

dd) Die knapp einjährige

Tochter des Beschwerdeführers befindet sich ohnehin noch in einem anpassungs­fähigen

Alter, sodass ihr zugemutet werden könnte, ihren Eltern zu folgen, wenn sich

die Mutter zur Ausreise mit dem Vater entschliessen würde; erst wenn sich ein

Kind in der Gesellschaft des Wohnsitzstaates integriert und seit mehreren

Jahren dort die Schule besucht hat, kann dies nicht mehr in jedem Fall er­wartet

werden (Mark E. Vil­­liger, Hand­buch der Europäischen

Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 581; BGE

127.

II 60 E. 2a; BGE 122 II 289 E. 3c). Sollte die Mutter

die Trennung vorziehen, wäre dies für das Kind zwar hart, aber aufgrund der

Besuchsmöglichkeiten ebenfalls nicht unzumutbar.

e) Zusammenfassend: Das öffentliche Interesse

an der Fernhaltung des Beschwerdeführers wiegt aufgrund seines Verschuldens –

trotz den ihrerseits eben nicht völlig ungetrübten Resozialisierungschancen –

schwer. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Ent­­lassung aus dem

Strafvollzug und einem Aufenthalt von etwa zehn Monaten in der Tür­kei erst

rund zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten; eine Ausreise kann ihm klarerweise

zu­­gemutet werden. Das erhebliche Interesse seiner Ehefrau, weiterhin in der

Schweiz zu verbleiben und nicht von ihrem Ehemann getrennt zu werden, wird

dadurch stark relativiert, dass sie vor dem erneuten Eheschluss um die

Bestrafung ihres Ehemannes wusste und deshalb damit rechnen musste, diese

Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können und nur die Wahl zwischen

Trennung und Ausreise zu haben. Insgesamt lässt die Gesamtwürdigung

der vorliegenden Verhältnisse den Schluss zu, dass die privaten Interessen an

einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zurückzutreten haben hinter das

öffentliche In­teresse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers, der in

schwerer Wei­se gegen die öffent­liche Ordnung, Gesundheit und Sicherheit

verstossen hat. Zu beachten ist auch, dass nur die Aufenthaltsbewilligung

verweigert, nicht aber eine Ausweisung angeordnet wurde. Der angefochtene

Beschluss ist nach dem Gesagten verhältnismässig, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist.

5.

...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...