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Entscheid

VB.2001.00382

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00382

15. März 2002Deutsch14 min

(URT.2002.6688)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom 17. September 2001

entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis auf unbestimmte Zeit,

mindestens aber für die Dauer von zwölf Monaten; die Wiedererteilung machte sie

vom Ablauf der festgesetzten Mindestentzugsdauer sowie vom günstigen Ausgang

einer amtsärztlichen Untersuchung abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II. Den gegen die Entzugsverfügung

gerichteten Rekurs vom 27. September 2001, worin A die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung des Rekurses und die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung verlangt hatte, wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 24.

Oktober 2001 ab; gleichzeitig entzog er einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

III. Mit Beschwerde vom 29. November 2001

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde wieder herzustellen und die angefochtene Verfügung sowie den

Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit am

6.

und der Regierungsrat am 11. Dezember 2001 liessen Abweisung der Beschwerde

beantragen.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2001

wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Die Erwägungen des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – in den nachfolgenden

Urteilsgründen wiedergegeben.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die

Be­handlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2

lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG

ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn ein

Entscheid des Regierungsrats ange­fochten ist, wie dies hier zutrifft. Die

Geschäftserledigung hat demnach in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38

Abs. 1 VRG).

2.

a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) darf der

Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen

die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nach­träglich

festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder

nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu

entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der

Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen

zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs von Führern,

die aus medizinischen oder charakterlichen Grün­den, wegen Trunksucht oder

anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von

Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis

gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und der Entzug mit

einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit

kann der Aus­weis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt

werden; in der Regel wird hierfür der Nachweis der Heilung durch eine

mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.

b) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug

gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das

Vorliegen einer Sucht. Bezüglich der Abhängigkeit von Drogen hat das

Bundesgericht in BGE 124 II 559 E. 2b ausgeführt, diese müsse derart sein, dass

der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich ans

Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu

setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Sicherungsentzug

setzt den Nachweis einer derartigen Abhängigkeit voraus; der Verdacht einer

Drogensucht rechtfertigt lediglich die vorsorgliche Aberkennung des

Führerausweises während der Abklärungen (Art. 35 Abs. 3 VZV; vgl. BGE 120 Ib

305.

E. 5a). Allerdings setzt im Interesse der Verkehrssicher­heit die

bundesgerichtliche Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von illegalen Drogen

der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach

geeig­net ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen; auf fehlende Fahreignung

darf nach dieser Rechtsprechung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht

mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen,

oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am

motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 124 II 559 E. 3d, 127 II 122 E.

3c).

c) Wegen des tiefen Eingriffs in den

Persönlichkeitsbereich des Betroffenen, den der Sicherungsentzug darstellt, hat

nach der Rechtsprechung dem Entzug von Amtes wegen eine genaue Abklärung der

persönlichen Verhältnisse und insbesondere des Drogenkonsums voranzugehen. Das

Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen richtet sich nach den

Umständen des Einzelfalles; bei Drogenkonsum ist die Entzugsbehörde in aller

Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen (BGE 127 II

122.

E. 3b). Dabei ist die mit der Feststellung einer Drogenabhängigkeit

generell verbundene Unsicherheit zu berücksichtigen: Solange keine manifesten

Folgeschäden vorliegen, ist es sehr schwierig, aus einer einzigen oder sogar

mehrmaliger Untersuchung des Betroffenen zuverlässige Schlüsse zu ziehen (vgl.

Rudolf Hauri-Bionda, Drogen/­Me­di­ka­mente: Anlass und Möglichkeiten der

Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 463). Für die

medizinische Beurteilung der Fahreignung bei Konsumenten harter Drogen wie

Heroin und Kokain kommt deshalb der Fähigkeit des Betroffenen zur Abstinenz

hervorragende Bedeutung zu (vgl. Hauri-Bionda, tabellarische Darstellung auf S.

461): Bei erwiesener sechsmonatiger Abstinenz sowie sozialer Integration und

unauffälliger Fahrpraxis wird nach den vom Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IRM) in Zusammenarbeit mit dem Amt für

Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich erarbeiteten

Richtlinien die Fahreignung be­für­wortet, allenfalls verbun­den mit Auflagen.

Bei sporadischem Konsum, psychischer Labilität und unklarer Arbeits­situation

wird die Fahreignung nur mit der Auflage weiterer Abstinenz befürwortet oder

ganz verneint, während frische Einstiche, positive Urinproben, eindeutige

Anamnese, weniger als sechsmonatige Abstinenz zu einer negativen Beurteilung

der Fahreignung führen.

3.

a) Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 14. Februar 2000 der Führerausweis vorsorglich entzogen, nachdem

er im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens einen mehrmaligen Konsum

von Kokain – letztmals am 21. Januar 2000 – zugegeben hatte. In der Folge

bezeichnete das IRM mit Gutachten vom 3. Mai 2000 das Vorliegen eines aktuellen

und süchtigen Drogenkonsums als unwahrscheinlich, bejahte aber eine

Suchtgefährdung und befürwortete die Fahreignung nur unter der Auflage der

Drogen­abstinenz. Mit Verfügung vom 11. Mai 2000 wurden dem Beschwerdeführer

daraufhin der Führerausweis wieder erteilt, verbunden mit der Anordnung der

"Drogenabstinenz unter ärzt­licher Aufsicht gemäss dem beiliegenden

Merkblatt"; zugleich wurde er aufgefordert in 6 Monaten den entsprechenden

ärztlichen Bericht einzureichen. Laut Merkblatt hatte der Be­­schwerdeführer

regelmässig einer Arzt oder eine andere Fachperson aufzusuchen und sich

mindestens zwei mal pro Monat einer Urinprobe zu unterziehen.

Am 25. November 2000 verlor der

Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand bei der Autobahnausfahrt X die

Herrschaft über sein Fahrzeug, worauf ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2001 der

Führerausweis für die Dauer von sechs Monaten entzogen wurde. Dieser war ihm

wegen Verursachen eines Verkehrsunfalls bereits am 21. Mai 1999 für einen

Monat entzogen worden.

Ein (nicht bei den Akten liegendes)

privatärztliches Zeugnis, laut welchem der Beschwerdeführer sich lediglich am

15.

Dezember 2000 einer Urinprobe unterzogen haben soll, wurde gemäss

Beurteilung des IRM vom 1. Februar 2001 für ungenügend befunden und eine

erneute Untersuchung angeordnet. Zu dieser wurde der Beschwerdeführer am

9.

und 21. März sowie am 25. April 2001 kurzfristig aufgeboten, wobei er

sich jeweils telefonisch abmeldete und bei welcher Gelegenheit ihm eine

Urinprobe bei seinem Hausarzt em­pfohlen wurde. Am 21. Mai 2001 fand die

Untersuchung statt und am 30. Juli 2001 erstattete das IRM sein Gutachten,

welches die Fahreignung verneinte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer habe in der ersten verkehrsmedizinischen Untersuchung

angegeben, nur zwischen Dezember 1999 und Januar 2000 Kokain konsumiert zu

haben und in Zukunft auf den Konsum verzichten, da er auf den Führerschein

angewiesen sei. Diese Angaben seien durch eine beim Hausarzt durchgeführte

Urinprobe vom 9. März 2001 widerlegt, welche einen kokainpositiven Befund

ergeben habe. Zudem sei die zwischen­zeitliche Abstinenz nicht belegt und durch

den einmaligen positiven Befund in Frage gestellt. In jenem Zeitpunkt habe der

Beschwerdeführer gewusst, dass er sich einer verkehrs­­­medizinischen

Kontrolluntersuchung werde unterziehen müssen. Wenn es ihm dennoch und trotz

der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht gelungen sei, auf

den Kokainkonsum zu verzichten, so müsse daraus auf einen massiven Kontrollverlust

geschlossen werden, der die Befürwortung der Fahreignung ausschliesse.

b) Die Vorinstanz hat diesen Schluss des

Gutachters als überzeugend gewürdigt und erwogen, dass auf Grund des Gutachten

hinreichend erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer einer die Fahrfähigkeit

herabsetzenden Sucht im Sinn der Rechtsprechung des Bundesge­richts ergeben

sei; dass nicht erwiesen sei, dass er bisher unter dem Einfluss von Kokain ein

Fahrzeug gelenkt habe, ändere daran nichts.

Der Beschwerdeführer lässt einwenden, der

Rekursentscheid beruhe auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und sei

rechtsverletzend. Der Gutachter habe zu Unrecht aus einer einzigen positiven

Urinprobe auf eine Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Dabei

sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwei

Aufforderungen seines Hausarztes zu Urinproben keine Folge geleistet habe; in

Wirk­lichkeit sei es bei jenen Arztterminen um die Kontrolle des Blutdrucks

gegangen, was der Arzt bestätigt habe. Sodann beruhe die im Rekursverfahren von

seinem Vertreter vorgebrachte unrichtige Behauptung, er habe den sich für drei

Termine für die Kontrolluntersuchung wegen Militärdiensts entschuldigen müssen,

auf einem Instruktionsfehler und lasse entgegen der Auffassung des Regierungsrats

keinen Schluss auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu. Sodann habe

dieser sich jedes Mal, als er den Termin für die Kontrolluntersuchung nicht

habe wahrnehmen können, einer Urinkontrolle bei seinem Hausarzt unterzogen.

Schliesslich habe der Gutachter den negativen Befund vom 27. April 2001 nicht

zur Kenntnis genommen. Auch die weiteren Urinkontrollen, denen sich der Beschwer­­deführer

am 10. und 26. September 2001 unterzogen habe, seien alle negativ gewesen. Der

singuläre Kokainkonsum vom Februar 2001 sei auf eine Häufung unglücklicher

Umstände zurückzuführen. Schliesslich lasse sich dem Merkblatt, das ihm mit der

Abstinenz­anordnung zugestellt worden sei, nicht entnehmen, dass er sich

regelmässigen Kontrol­len oder einer Behandlung unterziehen müsse. Vielmehr

habe er davon ausgehen dürfen, dass er von der Behörde eine Aufforderung für

eine Untersuchung oder die Einreichung ärztlicher Berichte erhalten werde. – In

rechtlicher Hinsicht lässt der Beschwerdeführer sodann ausführen, aus dem gelegentlichen

Konsum von Kokain könne nicht auf ein die Fahreignung ausschliessende

Abhängigkeit geschlossen werden.

c) Die verfügende Behörde und der

Regierungsrat als Rekursinstanz haben die Fahr­eignung des Beschwerdeführers im

Wesentlichen gestützt auf die verkehrsmedizinische Gutachten vom 30. Juli 2001

verneint. Dieses unterliegt als Beweismittel im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG der

freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG). Die Vorinstanzen konnten sich dabei

darauf beschränken, ob das Gutachten auf zutreffender Rechtsgrundlage beruht,

vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchslos ist und ob der

Gutachter hinreichen­de Sachkenntnis und die nötige Unbefangenheit bewiesen hat

(Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 7 N. 78).

Der Beschwerdeführer bringt weder in der

Rekursschrift noch vor Verwaltungsgericht Einwände vor, welche berechtigte

Zweifel bezüglich Fachkenntnis und Unbefangenheit des Gutachters oder an der

Schlüssigkeit des Gutachtens erwecken. Zwar bestätigt der Hausarztes des

Beschwerdeführers, dass es entgegen der Annahme des Gutachters bei den zwei

nicht wahrgenommenen Konsultationsterminen vom 4. Januar und 23. März 2001

nicht um Termine für Urinproben, sondern zur Kontrolle des Blutdrucks gegangen

sei. Das allein vermag jedoch die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht in

Frage zu stellen. Zudem war der Beschwerdeführer auf 21. März 2001 zu einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung aufgeboten worden und war ihm bei der

Abmeldung empfohlen worden, sich beim Hausarzt einer Urinprobe zu unterziehen.

Dieser Empfehlung ist er wohl bei der Abmeldung für den ersten Termin am 9.

März und (am 27. April 2001) für den dritten Termin vom 25. April 2001

nachgekommen, nicht jedoch für den verfehlten Termin vom 21. März 2001. Wenn

der versäumte Konsultationstermin beim Hausarzt vom 23. März 2001 nicht der

Urin- sondern der Blutdruckkontrolle galt, so hat sich der Beschwerdeführer

damit jedenfalls über die Empfehlung im Rahmen der verkehrsmedizinischen

Begutachtung hinweg­gesetzt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich

jedes Mal, als er sich von der verkehrsmedizinischen Untersuchung habe abmelden

müssen, sich einer Urinprobe beim Hausarzt unterzogen, findet wie erwähnt in

den Akten keine Stütze; für den verfehlten Termin vom 21. März 2001 fehlt eine

Urinprobe. Ebenso ist die Behauptung aktenwidrig, der Gutachter habe den

negativen Befund vom 27. April 2001 nicht zur Kenntnis genommen (vgl. Gutachten

S. 2). Die erst nach der Begutachtung erhobenen Befunde vom 10. und 26.

September 2001 vermögen die Feststellungen des Gutachters von vornherein nicht

zu entkräften. Das selbe trifft zu für den Einwand, der Regierungsrat habe

aufgrund der irrtümlichen Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers im

Rekursverfahren die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführer zu Unrecht in Zweifel

gezogen. Sodann konnte für den Beschwerdeführer auf Grund der unangefochten

gebliebenen Anordnung vom 11. Mai 2000 betreffend "Drogenabstinenz unter

ärztlicher Aufsicht gemäss dem beiliegenden Merk­blatt" kein Zweifel

darüber bestehen, dass er einem Abstinenzgebot unterworfen war und er dessen

Beachtung nach 6 Monaten werde nachweisen müssen, und zwar auf die im Merkblatt

detailliert beschriebene Weise. Wenn sich der Beschwerdeführer ohne zwingenden

Grund nicht an diese Auflagen gehalten hat, sondern sich erstmals am 15.

Dezember 2000 einer Urinprobe unterzogen und bereits die zweite Probe vom 9.

März 2001 trotz des Wissens des Beschwerdeführers um das Aufgebot für die

verkehrsmedizinische Untersuchung einen kokainpositiven Befund erbracht hat, so

ist der Schluss des Gutachters, der Beschwerdeführer habe seinen Kokainkonsum

nicht unter Kontrolle ohne weiteres nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass der

positive Befund die früheren Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem

Kokainkonsum widerlegt, hat er auch den ihm rechtskräftig auferlegten Nachweis

der Abstinenz für die Zeit zwischen der Anordnung vom 11. Mai 2000 und dem

positiven Befund vom 9. März 2001 nicht erbracht. Die negative Probe vom 15.

Dezember 2000 vermag daran nicht zu ändern; das gilt um so mehr, als für diese

Probe wie auch für alle übrigen gemäss Akten die näheren Umstände wie Zeitpunkt

des Aufgebots und Überwachung der Abgabe nicht dokumentiert sind. Schliesslich

übersieht der Beschwerdeführer, dass der Gutachter nicht eine Abhängigkeit des

Beschwerdeführers vom Kokainkonsum festgestellt hat, sondern dass er aus dessen

Unfähigkeit, trotz Abstinenzgebot und laufender verkehrsmedizinischer Kontrolle

auf den Konsum zu verzichten, auf einen Kontrollverlust geschlossen hat. Ein

solcher reicht jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits bei

Cannabis-Konsumenten aus, um die Fahreignung zu verneinen (vgl. BGE 124 II 559

E. 3d und 5a). Um so eher muss dies gelten beim Konsum von Kokain, der rascher

zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führt (BGE 120 Ib 305 E. 4c).

Wenn beim Beschwerdeführer, nachdem er sich trotz entsprechender Anordnung

während rund eines halben Jahres nicht um den Nachweis der Abstinenz bemüht

hat, in der Folge im Wissen um die bevorstehende verkehrsmedizinische

Untersuchung bereits im Zeitpunkt des ersten Untersuchungstermins der Konsum

von Kokain nachgewiesen wurde, muss daraus zwingend geschlossen werden, dass er

seinen Konsum nicht hinreichend zu kontrollieren vermag. Damit ist er mehr als

jede andere Person der Gefahr ausgesetzt, sich in einem Zustand ans Steuer

eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet.

Damit erweist sich der Sicherungsentzug gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung als gerechtfertigt. Dass dem Beschwerdeführer bisher nicht

nachgewiesen wurde, dass er nach dem Konsum von Kokain ein Fahrzeug lenkte,

vermag daran nichts zu ändern. Immerhin ist bezüglich des Konsums von Alkohol

erwiesen, dass er sich in angetrunkenem Zustand an das Steuer eines Fahrzeugs

setzte; auch darin liegt ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den

Konsum von Drogen nicht in einer die Fahr­eignung gewährleistenden Weise zu

kontrollieren vermag.

4.

Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...