VB.2001.00383
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00383
24. Mai 2002Deutsch17 min
(URT.2002.6774)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00383
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.05.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Feststellung der rechtmässigen Abstellplätze + Befehl
Feststellung der rechtmässigen Abstellplätze in der Winterthurer Altstadt:
Legitimation (E. 1). Kein aufsichtsrechtliches Einschreiten (E. 2). Hinreichende Begründung (E. 3). Keine Bestandesgarantie infolge neubauähnlicher Umgestaltung und damaliger materieller Rechtswidrikeit der Abstellplätze (E. 4a-c). Fehlende Voraussetzungen für ein Ausnahmebewilligung (E. 4d). Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und Verhältnismässigkeit (E. 5). Das Unterschreiten der Normgrösse duch einen rechmässig bestehenden Parkplatz führt für sich alleine nicht zu einem behebungspflichtigen Übelstand im Sinne von § 243 Abs. 2 PBG.
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ALLGEMEINVERFÜGUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BESTANDESGARANTIE
RECHTMÄSSIGER ZUSTAND
RECHTSWIDRIGKEIT
UMNUTZUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 341 PBG
§ 342 Abs. II PBG
Publikationen:
BEZ 2002 Nr. 46
RB 2002 Nr. 80
RB 2002 Nr. 85
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Am 3. Januar 2001 erliess der Bauausschuss
der Stadt Winterthur einen Beschluss betreffend die "Feststellung der
rechtmässigen Abstellplätze in der Winterthurer Altstadt". In Dispositiv
Ziffer I und II des Beschlusses wurden die rechtmässigen bzw. diejenigen Abstellplätze
aufgeführt, für welche noch der Nachweis einer rechtsgenügenden Zufahrt zu
erbringen sei. In Ziffer III wurde festgestellt, dass mit diesen Aufstellungen
die Abstellplätze für jedes Grundstück in der Altstadt verbindlich
festgestellt seien; jene Grundstücke, die nicht aufgeführt seien bzw. für
welche der Nachweis gemäss Ziffer II nicht rechtzeitig erbracht werde,
verfügten über keine Parkierungsmöglichkeit auf dem Grundstück. In Dispositiv
Ziffer VII wurde angeordnet, dass bei allen als Motorfahrzeugabstellplätze
genutzten Flächen, die gemäss Dispositiv Ziffern I bis III nicht als
rechtmässig anerkannt seien, allfällige Markierungen bzw. Tafeln zu beseitigen
seien; die neue Parkordnung werde nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der
Rechtskraft durchgesetzt.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss gelangten
zahlreiche Grundeigentümer an die Baurekurskommission IV, darunter mit
gemeinsamer Rekurseingabe vom 1. März 2001 die B AG, die C AG und D.
Die Baurekurskommission IV entschied am 25.
Oktober 2001 in der Hauptsache wie folgt (Dispositiv Ziffer I):
"Die Rekurse werden
gutgeheissen.
Demgemäss wird
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bauausschusses der Stadt Winterthur
vom 3. Januar 2001 um je einen Abstellplatz auf den Grundstücken Kat.Nrn. 1, 2
und 3 ergänzt. Mit Bezug auf das Grundstück Kat.Nr. 1 wird der Bauausschuss
eingeladen, die Frage der Verhältnismässigkeit einer Beseitigung der strittigen
beiden Fahrzeugeinstellplätze zu prüfen und der Rekurrentin Nr. 1 (B AG) das
Ergebnis dieser Prüfung mittels eines begründeten Entscheids zu eröffnen."
Sodann beschloss die Rekurskommission die
Überweisung der Rekursakten an die Baudirektion des Kantons Zürich als
Aufsichtsbehörde in Bausachen (Dispositiv Ziffer II).
III. Gegen den Rekursentscheid liess die
Stadt Winterthur am 29. November 2001 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben mit dem Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben und den Beschluss des
Bauausschusses der Stadt Winterthur vom Januar 2001 vollumfänglich zu bestätigen,
unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenparteien.
Die Vorinstanz beantragte am 17. Januar 2002
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die B AG, die C AG und D liessen
am 25. Februar beantragen, den Rekursentscheid vollumfänglich zu schützen und
die Rechtmässigkeit der Abstellplätze auf den Grundstücken Kat.Nr. 1, der B AG
und Kat.Nr. 4, von D festzustellen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Entsprechend dem Beschluss der
Baurekurskommission seien die Akten an die Baudirektion zu überweisen und das
Verfahren bis zu deren Entscheid zu sistieren. Sodann sei vom Ausscheiden der
Beschwerdegegnerin Nr. 2 ohne Kostenfolge Vormerk zu nehmen und schliesslich
seien die Akten aller übrigen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss
des Bauausschusses angehobenen Rekursverfahren beizuziehen zwecks Würdigung
unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit.
Die Begründung des Rekursentscheids und die
Parteivorbringen werden soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden
Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit §
70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sind
Gemeinden zu Rekurs und Beschwerde berechtigt zur Vertretung der von ihnen
vertretenen schutzwürdigen Interessen. Da Art. 8 Abs. 1 der städtischen
Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober 1986 (AbstellplatzV
86) die Altstadt "zum Schutz des Stadtbildes" von Abstellplätzen frei
halten will, betrifft die vorliegende Streitigkeit über die Rechtmässigkeit
bestehender Parkplätze spezifische kommunale Interessen, zu deren Wahrnehmung
die Beschwerdeführerin legitimiert ist.
b) Die C AG lässt ausführen, sie habe eine
Baubewilligung für ein Bauvorhaben erwirkt, das die Fläche des umstrittenen
Abstellplatzes überstellen werde, weshalb sie kein Interesse mehr am Verfahren
habe. Damit ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Rechtmässigkeit des
(dritten) Abstellplatzes auf dem Grundstück Kat.Nr. 2, der C AG durch
Verzicht auf die umstrittene Nutzung gegenstandslos geworden.
2. Die Beschwerdeführerin beantragt die
vollständige Aufhebung des Rekursentscheids und mithin auch von Dispositiv
Ziffer II, wonach die Akten nach Rechtskraft des Entscheids an die Baudirektion
zur Prüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen zu überweisen sind. Diese
Aktenüberweisung regelt keine Rechtsbeziehungen und stellt deshalb keine
anfechtbare Verfügung dar; auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
Sodann wollen die Beschwerdegegner das
Verfahren bis zum Entscheid der Baudirektion über aufsichtsrechtliche
Massnahmen sistiert haben. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Abgesehen
davon, dass äusserst fraglich ist, ob wegen eines allfälligen Verstosses gegen
die Begründungpflicht die strengen Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches
Einschreiten gegen in Rechtskraft erwachsene Anordnungen erfüllt sind (vgl.
Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, Vorbem. zu
§§ 19-28 N. 39), betrifft die Aktenüberweisung andere Grundstücke und hängt die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde in keiner Weise vom Ausgang einer
allfälligen aufsichtsrechtlichen Prüfung bezüglich jener Grundstücke ab.
Schliesslich ist auch der Antrag der
Beschwerdegegner abzuweisen, von der Vorinstanz die Akten der übrigen
Rekursverfahren beizuziehen, welche Parkplätze in der Winterthurer Altstadt
betreffen. Inwiefern ein solcher Aktenbeizug unter dem Gesichtswinkel der
Rechtsgleichheit von Bedeutung sein könnte, wird nicht dargetan.
3. Wie die Baurekurskommission zutreffend
erwogen hat, stellt der angefochtene Beschluss des Bauausschusses der Stadt
Winterthur vom 3. Januar 2001, weil er sich an einen individuell bestimmten
Personenkreis richtet, keine Allgemeinverfügung dar. Gemäss § 10 Abs. 1 VRG
musste der Beschluss den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt
und gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung begründet werden.
a) Die Baurekurskommission hat erwogen, die
Baubehörde sei ihrer Begründungspflicht insofern nicht nachgekommen, als sie
zwar die massgeblichen Rechtsgrundlagen und die für die Anerkennung der
Rechtmässigkeit bestehender Parkplätze massgeblichen Kriterien dargelegt, es
aber versäumt habe, die Verfügung bezüglich der einzelnen Grundstücke
individuell zu begründen. Angesichts des dem Erlass der Verfügung vorangehenden
Verfahrens, in welchem den Grundeigentümern mit Schreiben vom 6. Oktober 1998
unter Nennung der Gründe das Ergebnis einer ersten grundstückspezifischen
Beurteilung der Abstellplatzsituation mitgeteilt und ihnen Gelegenheit geboten
worden sei, gegen diese Beurteilung beim Bauausschuss Einwendungen zu erheben,
wiege dieser Mangel aber nicht schwer; es sei den betroffenen Grundeigentümern
gleichwohl möglich gewesen, den Beschluss des Bauausschusses sachgerecht
anzufechten. Ungenügend begründet sei der angefochtene Beschluss jedoch
hinsichtlich der Beseitigung der als unrechtmässig erkannten Parkplätze, da
insofern Erwägungen zur Verhältnismässigkeit einer solchen Anordnung vollständig
fehlten, was die betroffenen Eigentümer in ihrer Interessenwahrnehmung behindert
habe, so namentlich auch die B AG, in deren Garage auf dem Grundstück Kat.Nr. 1
nur 10 von 12 Abstellplätzen rechtmässig seien.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie
habe in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel
"Wiederherstellung" auf die massgebliche Bestimmung von § 341
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verwiesen und erwogen
für das Herbeiführen des rechtmässigen Zustands sei eine Frist von 6 Monaten
angemessen, da damit das Finden neuer Parkierungslösungen oder die
fristgerechte Kündigung allfälliger Mietverhältnisse gewährleistet sei. Zudem
seien vorgängig die ausnahmsweise Bewilligung der fraglichen Parkflächen
geprüft und in diesem Zusammenhang die einander entgegenstehenden Interessen
gewürdigt sowie erwogen worden, die Anerkennung der in den meisten Eingaben
geltend gemachten wirtschaftlichen und betrieblichen Gründe würden das zum
Schutz des Stadtbildes erlassene Verbot von Abstellplätzen in der Altstadt in
seinem Kerngehalt untergraben.
b) Bezüglich der Ausführlichkeit einer
Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die
Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den
Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als
angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller
Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt die angefochtene
Anordnung entgegen der Auffassung der Baurekurskommission ohne weiteres, und
zwar auch hinsichtlich der Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der umstrittenen
Anordnung ein Anhörungsverfahren vorausgegangen ist, das den Betroffenen die
grundstückbezogene Darlegung ihrer tatsächlichen und rechtlichen Einwände
ermöglichte. Die Verhältnismässigkeit der Parkplatzaufhebung ergibt sich, wie
die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, aus dem Abwägen zwischen dem
mit Art. 8 Abs. 1 AbstellplatzV 86 angestrebten Schutz des Stadtbildes und den
für die Beibehaltung der vorhandenen Abstellplätze geltend gemachten
wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen sowie aufgrund der für die
Wiederherstellung eingeräumten Frist. Mit diesen Fragen hat sich die
Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss hinreichend auseinandergesetzt.
Eine auf jeden einzelnen Abstellplatz bezogene Wiederholung dieser Argumente
würde die Frage der Verhältnismässigkeit nicht in einem anderen Licht
erscheinen lassen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin Nr. 1 weder im Rahmen der
Anhörung durch die örtliche Baubehörde noch im Verlauf des späteren Verfahrens
bezüglich der betroffenen beiden Parkplätze Umstände geltend gemacht, welche im
Rahmen der von der Baubehörde vorgenommenen Interessenabwägung nicht bereits
berücksichtigt worden waren. Ebenso hat die Baurekurskommission weder im
angefochtenen Entscheid noch in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2002 auch
nur beispielhaft Umstände zu nennen vermocht, die im Zusammenhang mit der Frage
der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundstücksbezogen noch
zusätzlich hätten geprüft werden müssen.
Entgegen der Auffassung der
Baurekurskommission verfügt somit der angefochtene Beschluss des Bauausschusses
auch bezüglich der Aufhebung der zwei Abstellplätze auf dem Grundstück Kat.Nr.
1 der Beschwerdegegnerin Nr. 1 über eine hinreichende Begründung und leidet
nicht an einem formellen Mangel.
4. a) Bezüglich der Abstellplätze auf dem
Grundstück Kat.Nr. 1 der Beschwerdegegnerin Nr. 1 hat die Baurekurskommission
IV entschieden, dass für denjenigen an der K‑gasse zwar wegen des
Gesamtumbaus der dortigen Liegenschaften in den Jahren 1982 bis 1984 das
Bestandesprivileg verloren gegangen sei, dass er aber seit 30 Jahren unangefochten
als Parkplatz genutzt werde, so dass der Anspruch auf Beseitigung dieser Nutzung
verwirkt sei. Polizeiliche Missstände, die gleichwohl eine Aufhebung
rechtfertigten, seien nicht dargetan. Nicht rechtmässig seien dagegen die
beiden zusätzlichen Abstellplätze in der für 10 Fahrzeuge bewilligten
Einstellhalle.
Auf die Erwägung der Baurekurskommission, es
fehle bezüglich der Beseitigung der Plätze in der Einstellhalle an einer
hinreichenden Begründung, und die damit begründete Rückweisung der Akten an die
Beschwerdeführerin ist bereits in der vorstehenden Erwägung 3b eingegangen
worden.
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der
Platz an der K-gasse sei in den seinerzeitigen Bewilligungsverfahren nie
erwähnt und deshalb zutreffend als nicht von der Bestandesgarantie erfasst
gewürdigt worden. Weil sich am angrenzenden Gebäude aber ein Ausgang befinde,
der aus feuerpolizeilichen Gründen nicht verstellt werden dürfe, beanspruche
ein dort abgestelltes Motorfahrzeug zwingend die Fläche der öffentlichen
K-gasse. Das Recht hierzu könne nicht ersessen werden und eine entsprechende
Sondernutzungskonzession sei vom zuständigen Stadtrat nie erteilt worden.
Die Beschwerdegegnerin Nr. 1 bestreitet, dass
die Nutzung des Abstellplatzes öffentlichen Grund beanspruche. Die Fläche sei
seit jeher als Parkplatz genutzt worden. Zudem sei die Fläche seit den 60er
Jahren, spätestens seit 1971 durch ein einzelrichterlich verfügtes Parkverbot
zur Nutzung als privater Parkplatz gesichert gewesen.
Bezüglich der beiden Plätze in der
Einstellgarage macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerde sei
insofern schon deshalb abzuweisen, weil auch für diese Plätze die Besitzstandsgarantie
gelte. Zudem rügt sie die Aufhebung als unverhältnismässig.
c) Die Beschwerdegegnerin hat in den Jahren
1983/84 einen umfassenden Umbau und eine tiefgreifende Umnutzung ihrer
Liegenschaft Kat.Nr. 1 vorgenommen, den die Baurekurskommission ohne
Rechtsverletzung als neubauähnliche Umgestaltung würdigen konnte. Die
Beschwerdegegnerin bringt nichts vor, was diese Würdigung in Frage stellen
würde. Durch eine solche neubauähnliche Umgestaltung wird das Bestandesprivileg
für den Vorschriften widersprechende, bestehende Abstellplätze beseitigt,
sofern diese mit dem umgestalteten Objekt eine rechtliche und wirtschaftliche
Einheit bilden (Bundesgericht, 18. Januar 1990, ZBl 91/1990, S. 354, E. 3c/bb).
Letzteres trifft auf den auf einer vorplatzartigen Fläche gelegenen
Abstellplatz an der K-gasse ohne weiteres zu. Zudem war der Parkplatz bereits
damals materiell rechtswidrig, da schon der zur Zeit der Bewilligung des Umbaus
geltende Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 24. November
1980 (AbstellplatzV 80) in der Altstadt nur Abstellplätze "für einen besonders
ausgewiesenen Eigenbedarf für Wohnungen" zuliess. Dass seinerzeit ein
solcher Eigenbedarf über die 10 in der Einstellgarage bewilligten Plätze
hinaus nachgewiesen wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von
der Beschwerdegegnerin Nr. 1 auch nicht geltend gemacht.
Sodann wurde gemäss Baubewilligung vom 18.
Juni 1982 eine Autoeinstellhalle für 10 Motorfahrzeuge bewilligt; die
Parkierung von zwei weiteren Fahrzeugen ist deshalb unzulässig. Wenn die
Beschwerdeführerin vorbringen lässt, in der bewilligten Halle liessen sich ohne
weiteres 12 Fahrzeuge unterbringen, so übersieht sie erneut, dass bereits nach
dem damals geltenden Recht nur Abstellplätze "für einen besonders
ausgewiesenen Eigenbedarf für Wohnungen" zugelassen waren. Damit sollte
offenkundig die Zahl der zur Altstadt zufahrenden Fahrzeuge begrenzt werden und
kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob sich auf den damals bewilligten
Parkfeldern statt einem grösseren Fahrzeug zwei Kleinwagen aufstellen lassen.
d) Das Vorliegen besonderer Gründe, welche
gemäss § 220 PBG die ausnahmsweise Bewilligung der Parkplätze zulassen könnten,
haben sowohl die örtliche Baubehörde als auch die Vorinstanz mit zutreffenden
Erwägungen verneint. Darauf kann gemäss § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70
VRG verwiesen werden.
e) Erweisen sich somit alle drei umstrittenen
Abstellplätze der Beschwerdegegnerin Nr. 1 als rechtswidrig, so ist gemäss §
341 PBG der rechtmässige Zustand herbeizuführen. Wie vorstehend dargelegt
wurde, ist die Anordnung der örtlichen Baubehörde auch insofern hinreichend
begründet, als die Aufhebung der beiden überzähligen Parkplätze in der
Einstellgarage der Beschwerdegegnerin Nr. 1 in Frage steht. Damit hat die von
der Baurekurskommission angeordnete Rückweisung zu unterbleiben und kann das
Verwaltungsgericht, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, gemäss § 63
Abs. 1 VRG auch insofern über die Zulässigkeit der verfügten Parkplatzaufhebung
entscheiden.
Bezüglich des Fahrzeugabstellplatzes an der
K-gasse hält die Baurekurskommission den Anspruch auf Wiederherstellung für
verwirkt, weil der Parkplatz mehr als 30 Jahre unangefochten als solcher
genutzt worden sei. Damit übersieht die Vorinstanz, dass mit der neubauähnlichen
Umgestaltung der Liegenschaft Kat.Nr. 1 das Bauvorhaben insgesamt dem
neuen Recht zu entsprechen hatte; durch eine neubauähnliche Umgestaltung geht
nicht nur die Bestandesgarantie sondern jeder Anspruch auf Fortführung
baurechtswidriger Zustände verloren. Abgesehen davon, hätte eine Berufung auf
die Verwirkung des Beseitigungsanspruchs jedenfalls zusammen mit den
Baueingaben für das Umbauvorhaben geltend gemacht werden müssen. Nachdem aber
der Parkplatz an der K-gasse in den seinerzeitigen Baueingaben und
Parkplatzberechnungen nicht verzeichnet war und auch im Beschwerdeverfahren
kein entsprechender Nachweis angeboten wird (vgl. Beschwerdeschrift S. 14
unten), kann sich die Beschwerdegegnerin auch aus diesem Grund nicht mehr auf
den unangefochtenen Fortbestand dieser Nutzung berufen. Dass für den
Abstellplatz ein einzelrichterliches Parkierungsverbot bestand, kann daran
nichts ändern.
Die Beschwerdeführerin hat in der
angefochtenen Anordnung dargelegt, dass fast alle Grundeigentümer der Aufhebung
der Parkplätze wirtschaftliche und betriebliche Gründe entgegengehalten
hätten; die teilweise einschneidenden Wirkungen der Aufhebung von
Abstellplätzen in der Altstadt habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf
genommen. Sie könnten deshalb auch nicht in Einzelfällen berücksichtigt werden,
da andernfalls das Verbot von Abstellplätzen in der Altstadt mehr oder weniger
aufgehoben würde. Mit einer Anpassungsfrist von 6 Monaten ab Rechtskraft sei
überdies gewährleistet, dass neue Parkierungslösungen gefunden oder allfällige
Mietverhältnisse rechtzeitig aufgelöst werden könnten. Die Beschwerdegegnerin
Nr. 1 hat sich im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen darauf
beschränkt, Argumente vorzutragen, welche allgemein gegen das Verbot von
Abstellplätzen in der Altstadt sprechen, sich jedoch kaum mit der Frage der Verhältnismässigkeit
der Aufhebung der betroffenen 3 Abstellplätze auf ihrem Grund–stück
auseinandergesetzt. Wenn sie geltend macht, die Aufhebung von 3 der bisher 13
Parkplätze stelle einen einschneidenden Eingriff dar, so ist ihr
entgegenzuhalten, dass sie mit 10 Parkplätzen über weitaus bessere
Parkmöglichkeiten verfügt, als die meisten anderen Eigentümer in der Altstadt.
Andere Gründe, welche einer Aufhebung der 3 Parkplätze entgegenstehen könnten,
werden nicht geltend gemacht.
f) Damit erweist sich die Beschwerde
bezüglich der Abstellplätze auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 der Beschwerdegegnerin
Nr. 1 sowohl bezüglich der Frage der Rechtmässigkeit dieser Fahrzeugabstellplätze
als auch bezüglich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als
begründet.
5. In dem durch
die Liegenschaften Kat.Nr. 4 der Beschwerdegegnerin Nr. 3 (D) sowie Kat.Nrn. 5,
6 und 3 umfassten Hofraum befinden sich 3 Abstellplätze, die, wie die Baurekurskommission
unwidersprochen festgestellt hat, Bestandesgarantie geniessen. Zwei davon,
nämlich je einen auf den Grundstücken Kat.Nr. 3 und 4, hat die
Beschwerdeführerin als rechtmässig anerkannt, während sie den
dazwischenliegenden dritten Platz, der zwar auf dem Grundstück Kat.Nr. 6
liegt, jedoch aufgrund privater Absprachen dem Grundstück der
Beschwerdegegnerin Nr. 3 dient, mangels normaliengerechter Grösse und aus
feuerpolizeilichen Gründen aufheben will.
a) Gemäss § 243 Abs. 2 kann bei bestehenden
Bauten und Anlagen ohne Zusammenhang mit Änderungen die Schaffung oder
Aufhebung von Abstellplätzen verlangt werden, wenn der bisherige Zustand
regelmässig Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirkt oder wenn die
Beschäftigtenparkplätze die festgesetzte Gesamtzahl erheblich überschreiten;
die Verpflichtung muss nach den Umständen technisch oder wirtschaftlich zumutbar
sein.
Wie die Baurekurskommission zutreffend
erkannt hat, geht diese speziellere Bestimmung der allgemeinen Vorschrift von §
358 PBG über von Amtes wegen anzuordnende Verbesserungen vorschriftswidriger
Bauten und Anlagen vor. Wenn § 243 Abs. 2 PBG die Aufhebung von Abstellplätzen
zulässt, welche "andere Übelstände" bewirken, so betrifft dies
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Behebung feuerpolizeilicher
Mängel.
b) Während die Vorinstanz das Vorkommen
regelmässiger Verkehrsstörungen oder anderer Übelstände im Sinn der
vorgenannten Bestimmung verneint hat, macht die Beschwerdeführerin geltend,
die zur Verfügung stehende Breite von 4,0 bis 4,5 m lasse auch bei versetzter
Parkierung das normgerechte Parkieren von drei Fahrzeugen nicht zu. Überdies
werde der Hauszugang verstellt, was auch von feuerpolizeilicher Bedeutung sei.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es
stehe für die drei Abstellplätze bloss eine Breite von 4,0 bis 4,5 m zur
Verfügung ist aktenwidrig. Wie sich aufgrund der Pläne ergibt, beträgt die
Breite des Hofraums zwischen den Liegenschaften Kat.Nrn. 3 und 4 gut 7 m. Die
Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass das Unterschreiten der Normgrösse
für Parkplätze nicht zwingend zu Verkehrsstörungen führt und für sich allein
keinen Übelstand im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG darstellt. Verkehrsstörungen
können auf Grund der örtlichen Verhältnisse von vornherein ausgeschlossen
werden. Sodann mag es zutreffen, dass durch das Abstellen von drei Fahrzeugen
im Innenhof der Zugang zu den rückwärtigen Hauszugängen etwas behindert wird.
Inwiefern damit ein feuerpolizeilicher Übelstand bewirkt wird, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar und ist angesichts der strassenseitigen Erschliessung
der betroffenen Liegenschaften auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist
sich insofern als unbegründet.
6. Somit ist die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist, teilweise gutzuheissen.
Demgemäss sind auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 der Beschwerdegegnerin Nr. 1 10
Abstellplätze als rechtmässig zu anerkennen und sind entsprechend der
Parkplatz an der K-gasse und zwei der 12 Plätze in der Tiefgarage aufzuheben.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
...
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Vom Verzicht der Beschwerdegegnerin Nr.
2 auf die Benutzung der streitbetroffenen Fläche als Abstellplatz wird Vormerk
genommen und demgemäss das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
abgeschrieben.
Die der Beschwerdegegnerin Nr. 2 für
das Rekursverfahren zugesprochene Umtriebsentschädigung wird aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziffer II des Rekursentscheids
(Überweisung der Rekursakten an die Baudirektion) richtet.
und entscheidet:
1. Im Übrigen wird die
Beschwerde teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden auf dem Grundstück Kat.Nr.
1 der Beschwerdegegnerin Nr. 1 zehn Abstellplätze als rechtmässig anerkannt
und sind der Parkplatz an der K-gasse und zwei der zwölf Plätze in der
Tiefgarage aufzuheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. ...