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Entscheid

VB.2001.00383

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00383

24. Mai 2002Deutsch17 min

(URT.2002.6774)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 3. Januar 2001 erliess der Bauausschuss

der Stadt Winterthur einen Beschluss betreffend die "Feststellung der

rechtmässigen Abstellplätze in der Winterthurer Altstadt". In Dispositiv

Ziffer I und II des Beschlusses wurden die rechtmässigen bzw. diejenigen Ab­­stellplätze

aufgeführt, für welche noch der Nachweis einer rechtsgenügenden Zufahrt zu

erbringen sei. In Ziffer III wurde festgestellt, dass mit diesen Aufstellungen

die Abstellplät­ze für jedes Grundstück in der Altstadt verbindlich

festgestellt seien; jene Grundstücke, die nicht aufgeführt seien bzw. für

welche der Nachweis gemäss Ziffer II nicht rechtzeitig erbracht werde,

verfügten über keine Parkierungsmöglichkeit auf dem Grundstück. In Dispositiv

Ziffer VII wurde angeordnet, dass bei allen als Motorfahrzeugabstellplätze

genutzten Flächen, die ge­mäss Dispositiv Ziffern I bis III nicht als

rechtmässig anerkannt seien, allfällige Markierun­gen bzw. Tafeln zu beseitigen

seien; die neue Parkordnung werde nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der

Rechtskraft durchgesetzt.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss gelangten

zahlreiche Grundeigentümer an die Baurekurs­kommission IV, darunter mit

gemeinsamer Rekurseingabe vom 1. März 2001 die B AG, die C AG und D.

Die Baurekurskommission IV entschied am 25.

Oktober 2001 in der Hauptsache wie folgt (Dispositiv Ziffer I):

"Die Rekurse werden

gutgeheissen.

Demgemäss wird

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bauausschus­ses der Stadt Winterthur

vom 3. Januar 2001 um je einen Abstellplatz auf den Grundstücken Kat.Nrn. 1, 2

und 3 ergänzt. Mit Bezug auf das Grundstück Kat.Nr. 1 wird der Bauausschuss

eingeladen, die Frage der Verhältnismässigkeit einer Beseitigung der strittigen

beiden Fahrzeugeinstellplätze zu prüfen und der Rekurrentin Nr. 1 (B AG) das

Ergebnis dieser Prüfung mittels eines begründeten Entscheids zu eröffnen."

Sodann beschloss die Rekurskommission die

Überweisung der Rekursakten an die Baudirektion des Kantons Zürich als

Aufsichtsbehörde in Bausachen (Dispositiv Ziffer II).

III. Gegen den Rekursentscheid liess die

Stadt Winterthur am 29. November 2001 Beschwer­de an das Verwaltungsgericht

erheben mit dem Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben und den Beschluss des

Bauausschusses der Stadt Winterthur vom Januar 2001 voll­umfänglich zu be­stätigen,

unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenparteien.

Die Vorinstanz beantragte am 17. Januar 2002

Abweisung der Beschwerde unter Kos­tenfolge. Die B AG, die C AG und D liessen

am 25. Februar beantragen, den Rekursentscheid vollumfänglich zu schützen und

die Rechtmäs­sigkeit der Abstellplätze auf den Grundstücken Kat.Nr. 1, der B AG

und Kat.Nr. 4, von D festzustellen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Beschwerdeführerin. Entsprechend dem Beschluss der

Baurekurskommission seien die Akten an die Baudirektion zu überweisen und das

Verfahren bis zu deren Entscheid zu sistieren. Sodann sei vom Ausscheiden der

Beschwerdegegnerin Nr. 2 ohne Kostenfolge Vormerk zu nehmen und schliess­lich

seien die Akten aller übrigen im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss

des Bauausschusses angehobenen Rekursverfahren beizuziehen zwecks Würdigung

unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit.

Die Begründung des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen werden soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden

Entscheidungsgründe wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit §

70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) sind

Gemeinden zu Rekurs und Beschwerde berechtigt zur Vertretung der von ihnen

vertretenen schutzwürdigen Interessen. Da Art. 8 Abs. 1 der städtischen

Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober 1986 (AbstellplatzV

86) die Altstadt "zum Schutz des Stadtbildes" von Abstellplätzen frei

halten will, betrifft die vorliegende Streitigkeit über die Rechtmässigkeit

bestehender Parkplätze spezifische kommunale Interessen, zu deren Wahrnehmung

die Beschwerdeführerin legiti­miert ist.

b) Die C AG lässt ausführen, sie habe eine

Baubewilligung für ein Bauvorhaben erwirkt, das die Fläche des umstrittenen

Abstellplatzes überstellen werde, weshalb sie kein Interesse mehr am Verfahren

habe. Damit ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Recht­mässigkeit des

(dritten) Abstellplatzes auf dem Grundstück Kat.Nr. 2, der C AG durch

Verzicht auf die umstrittene Nutzung gegenstandslos geworden.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt die

vollständige Aufhebung des Rekursentscheids und mithin auch von Dispositiv

Ziffer II, wonach die Akten nach Rechtskraft des Entscheids an die Baudirektion

zur Prüfung aufsichtsrechtlicher Massnahmen zu überweisen sind. Diese

Aktenüberweisung regelt keine Rechtsbeziehungen und stellt deshalb keine

anfechtbare Verfügung dar; auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

Sodann wollen die Beschwerdegegner das

Verfahren bis zum Entscheid der Baudirektion über aufsichtsrechtliche

Massnahmen sistiert haben. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Abgesehen

davon, dass äusserst fraglich ist, ob wegen eines allfälligen Verstosses gegen

die Begründungpflicht die strengen Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches

Ein­schreiten gegen in Rechtskraft erwachsene Anordnungen erfüllt sind (vgl.

Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, Vorbem. zu

§§ 19-28 N. 39), betrifft die Aktenüberweisung andere Grundstücke und hängt die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde in keiner Weise vom Ausgang einer

allfälligen aufsichtsrechtlichen Prüfung bezüglich jener Grundstücke ab.

Schliesslich ist auch der Antrag der

Beschwerdegegner abzuweisen, von der Vorinstanz die Akten der übrigen

Rekursverfahren beizuziehen, welche Parkplätze in der Winterthurer Altstadt

betreffen. Inwiefern ein solcher Aktenbeizug unter dem Gesichtswinkel der

Rechtsgleichheit von Bedeutung sein könnte, wird nicht dargetan.

3. Wie die Baurekurskommission zutreffend

erwogen hat, stellt der angefochtene Beschluss des Bauausschusses der Stadt

Winterthur vom 3. Januar 2001, weil er sich an einen individuell bestimmten

Personenkreis richtet, keine Allgemeinverfügung dar. Gemäss § 10 Abs. 1 VRG

musste der Beschluss den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt

und gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung begründet werden.

a) Die Baurekurskommission hat erwogen, die

Baubehörde sei ihrer Begründungspflicht insofern nicht nachgekommen, als sie

zwar die massgeblichen Rechtsgrundlagen und die für die Anerkennung der

Rechtmässigkeit bestehender Parkplätze massgeblichen Kriterien dargelegt, es

aber versäumt habe, die Verfügung bezüglich der einzelnen Grundstücke

individuell zu begründen. Angesichts des dem Erlass der Verfügung vorangehenden

Verfahrens, in welchem den Grundeigentümern mit Schreiben vom 6. Oktober 1998

unter Nennung der Gründe das Ergebnis einer ersten grundstückspezifischen

Beurteilung der Ab­stellplatzsituation mitgeteilt und ihnen Gelegenheit geboten

worden sei, gegen diese Beurteilung beim Bauausschuss Einwendungen zu erheben,

wiege dieser Mangel aber nicht schwer; es sei den betroffenen Grundeigentümern

gleichwohl möglich gewesen, den Beschluss des Bauausschusses sachgerecht

anzufechten. Ungenügend begründet sei der angefochtene Beschluss jedoch

hinsichtlich der Beseitigung der als unrechtmässig erkannten Park­plätze, da

insofern Erwägungen zur Verhältnismässigkeit einer solchen Anordnung voll­ständig

fehlten, was die betroffenen Eigentümer in ihrer Interessenwahrnehmung behindert

habe, so namentlich auch die B AG, in deren Garage auf dem Grundstück Kat.Nr. 1

nur 10 von 12 Abstellplätzen rechtmässig seien.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie

habe in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel

"Wiederherstellung" auf die massgebliche Bestimmung von § 341

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verwiesen und erwogen

für das Herbeiführen des rechtmässigen Zustands sei eine Frist von 6 Monaten

angemessen, da damit das Finden neuer Parkierungslösungen oder die

fristgerechte Kündigung allfälliger Mietverhältnisse gewährleistet sei. Zudem

seien vorgängig die ausnahmsweise Bewilligung der fraglichen Parkflächen

geprüft und in diesem Zusammenhang die einander entgegenstehenden Interessen

gewürdigt sowie erwogen worden, die Anerkennung der in den meisten Eingaben

geltend gemachten wirtschaftlichen und betrieblichen Gründe würden das zum

Schutz des Stadtbildes erlassene Verbot von Abstellplätzen in der Altstadt in

seinem Kerngehalt untergraben.

b) Bezüglich der Aus­führ­lichkeit einer

Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die

Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den

Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als

angemessen, wenn sie so ab­gefasst ist, dass sich der Betroffene über die

Tragweite des Ent­scheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller

Kenntnis der Gründe ein Rechts­mit­tel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die

Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen genügt die angefochtene

Anordnung entgegen der Auffassung der Baurekurskommission ohne weiteres, und

zwar auch hinsichtlich der Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der umstrittenen

Anordnung ein Anhörungsverfahren vorausgegangen ist, das den Betroffenen die

grundstückbezogene Darlegung ihrer tatsächlichen und rechtlichen Ein­wände

ermöglichte. Die Verhältnismässigkeit der Parkplatzaufhebung ergibt sich, wie

die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, aus dem Abwägen zwischen dem

mit Art. 8 Abs. 1 AbstellplatzV 86 angestrebten Schutz des Stadtbildes und den

für die Beibehaltung der vorhandenen Abstellplätze geltend gemachten

wirtschaftlichen und betrieblichen Gründen sowie aufgrund der für die

Wiederherstellung eingeräumten Frist. Mit diesen Fragen hat sich die

Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss hinreichend auseinan­der­gesetzt.

Eine auf jeden einzelnen Abstellplatz bezogene Wiederholung dieser Argumen­te

würde die Frage der Verhältnismässigkeit nicht in einem anderen Licht

erscheinen lassen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin Nr. 1 weder im Rahmen der

Anhörung durch die örtliche Baubehörde noch im Verlauf des späteren Verfahrens

bezüglich der betroffenen beiden Parkplätze Umstände geltend gemacht, welche im

Rahmen der von der Baubehörde vorgenommenen Interessenabwägung nicht bereits

berücksichtigt worden waren. Ebenso hat die Baurekurskommission weder im

angefochtenen Entscheid noch in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2002 auch

nur beispielhaft Umstände zu nennen vermocht, die im Zusammenhang mit der Frage

der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands grundstücksbezogen noch

zusätzlich hätten geprüft werden müssen.

Entgegen der Auffassung der

Baurekurskommission verfügt somit der angefochtene Beschluss des Bauausschusses

auch bezüglich der Aufhebung der zwei Abstellplätze auf dem Grundstück Kat.Nr.

1 der Beschwerdegegnerin Nr. 1 über eine hinreichende Be­gründung und leidet

nicht an einem formellen Mangel.

4. a) Bezüglich der Abstellplätze auf dem

Grundstück Kat.Nr. 1 der Beschwer­de­gegnerin Nr. 1 hat die Baurekurskommission

IV entschieden, dass für denjenigen an der K‑gasse zwar wegen des

Gesamtumbaus der dortigen Liegenschaften in den Jahren 1982 bis 1984 das

Bestandesprivileg verloren gegangen sei, dass er aber seit 30 Jahren unangefochten

als Parkplatz genutzt werde, so dass der Anspruch auf Beseitigung dieser Nut­zung

verwirkt sei. Polizeiliche Missstände, die gleichwohl eine Aufhebung

rechtfertigten, seien nicht dargetan. Nicht rechtmässig seien dagegen die

beiden zusätzlichen Abstellplätze in der für 10 Fahrzeuge bewilligten

Einstellhalle.

Auf die Erwägung der Baurekurskommission, es

fehle bezüglich der Beseitigung der Plätze in der Einstellhalle an einer

hinreichenden Begründung, und die damit begründete Rückweisung der Akten an die

Beschwerdeführerin ist bereits in der vorstehenden Erwägung 3b eingegangen

worden.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der

Platz an der K-gasse sei in den seinerzeitigen Bewilligungsverfahren nie

erwähnt und deshalb zutreffend als nicht von der Be­standesgarantie erfasst

gewürdigt worden. Weil sich am angrenzenden Gebäude aber ein Ausgang befinde,

der aus feuerpolizeilichen Gründen nicht verstellt werden dürfe, beanspru­che

ein dort abgestelltes Motorfahrzeug zwingend die Fläche der öffentlichen

K-gasse. Das Recht hierzu könne nicht ersessen werden und eine entsprechende

Sondernutzungskonzession sei vom zuständigen Stadtrat nie erteilt worden.

Die Beschwerdegegnerin Nr. 1 bestreitet, dass

die Nutzung des Abstellplatzes öffentlichen Grund beanspruche. Die Fläche sei

seit jeher als Parkplatz genutzt worden. Zudem sei die Fläche seit den 60er

Jahren, spätestens seit 1971 durch ein einzelrichterlich ver­fügtes Parkverbot

zur Nutzung als privater Parkplatz gesichert gewesen.

Bezüglich der beiden Plätze in der

Einstellgarage macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerde sei

insofern schon deshalb abzuweisen, weil auch für diese Plätze die Besitzstandsgarantie

gelte. Zudem rügt sie die Aufhebung als unverhältnismässig.

c) Die Beschwerdegegnerin hat in den Jahren

1983/84 einen umfassenden Umbau und eine tiefgreifende Umnutzung ihrer

Liegenschaft Kat.Nr. 1 vorgenommen, den die Bau­rekurskommission ohne

Rechtsverletzung als neubauähnliche Umgestaltung würdi­gen konnte. Die

Beschwerdegegnerin bringt nichts vor, was diese Würdigung in Frage stel­len

würde. Durch eine solche neubauähnliche Umgestaltung wird das Bestandesprivileg

für den Vorschriften widersprechende, bestehende Abstellplätze beseitigt,

sofern diese mit dem umgestalteten Objekt eine rechtliche und wirtschaftliche

Einheit bilden (Bundesgericht, 18. Januar 1990, ZBl 91/1990, S. 354, E. 3c/bb).

Letzteres trifft auf den auf einer vor­platzartigen Fläche gelegenen

Abstellplatz an der K-gasse ohne weiteres zu. Zudem war der Parkplatz bereits

damals materiell rechtswidrig, da schon der zur Zeit der Bewilligung des Umbaus

geltende Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 24. November

1980 (AbstellplatzV 80) in der Altstadt nur Abstellplätze "für einen besonders

ausgewiesenen Eigenbedarf für Wohnungen" zuliess. Dass seinerzeit ein

solcher Eigen­bedarf über die 10 in der Einstellgarage bewilligten Plätze

hinaus nachgewiesen wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird von

der Beschwerdegegnerin Nr. 1 auch nicht geltend gemacht.

Sodann wurde gemäss Baubewilligung vom 18.

Juni 1982 eine Autoeinstellhalle für 10 Motorfahrzeuge bewilligt; die

Parkierung von zwei weiteren Fahrzeugen ist deshalb un­zu­lässig. Wenn die

Beschwerdeführerin vorbringen lässt, in der bewilligten Halle liessen sich ohne

weiteres 12 Fahrzeuge unterbringen, so übersieht sie erneut, dass bereits nach

dem damals geltenden Recht nur Abstellplätze "für einen besonders

ausgewiesenen Eigenbedarf für Wohnungen" zugelassen waren. Damit sollte

offenkundig die Zahl der zur Altstadt zufahrenden Fahrzeuge begrenzt werden und

kann es deshalb nicht darauf ankommen, ob sich auf den damals bewilligten

Parkfeldern statt einem grösseren Fahrzeug zwei Klein­wagen aufstellen lassen.

d) Das Vorliegen besonderer Gründe, welche

gemäss § 220 PBG die ausnahmsweise Bewilligung der Parkplätze zulassen könnten,

haben sowohl die örtliche Baubehörde als auch die Vorinstanz mit zutreffenden

Erwägungen verneint. Darauf kann gemäss § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70

VRG verwiesen werden.

e) Erweisen sich somit alle drei umstrittenen

Abstellplätze der Beschwerdegegnerin Nr. 1 als rechtswidrig, so ist gemäss §

341 PBG der rechtmässige Zustand herbeizuführen. Wie vorstehend dargelegt

wurde, ist die Anordnung der örtlichen Baubehörde auch insofern hinreichend

begründet, als die Aufhebung der beiden überzähligen Parkplätze in der

Einstellgarage der Beschwerdegegnerin Nr. 1 in Frage steht. Damit hat die von

der Baurekurskommission angeordnete Rückweisung zu unterbleiben und kann das

Verwaltungsgericht, da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, gemäss § 63

Abs. 1 VRG auch insofern über die Zulässigkeit der verfügten Parkplatzaufhebung

entscheiden.

Bezüglich des Fahrzeugabstellplatzes an der

K-gasse hält die Baurekurskommission den Anspruch auf Wiederherstellung für

verwirkt, weil der Parkplatz mehr als 30 Jahre un­an­gefochten als solcher

genutzt worden sei. Damit übersieht die Vorinstanz, dass mit der neu­bauähnlichen

Umgestaltung der Liegenschaft Kat.Nr. 1 das Bauvorhaben insgesamt dem

neuen Recht zu entsprechen hatte; durch eine neubauähnliche Umgestaltung geht

nicht nur die Bestandesgarantie sondern jeder Anspruch auf Fortführung

baurechtswi­dri­ger Zustände verloren. Abgesehen davon, hätte eine Berufung auf

die Verwirkung des Be­sei­ti­gungs­anspruchs jedenfalls zusammen mit den

Baueingaben für das Umbauvorhaben geltend gemacht werden müssen. Nachdem aber

der Parkplatz an der K-gasse in den sei­ner­zeitigen Baueingaben und

Parkplatzberechnungen nicht verzeichnet war und auch im Beschwerdeverfahren

kein entsprechender Nachweis angeboten wird (vgl. Beschwerdeschrift S. 14

unten), kann sich die Beschwerdegegnerin auch aus diesem Grund nicht mehr auf

den unangefochtenen Fortbestand dieser Nutzung berufen. Dass für den

Abstellplatz ein einzelrichterliches Parkierungsverbot bestand, kann daran

nichts ändern.

Die Beschwerdeführerin hat in der

angefochtenen Anordnung dargelegt, dass fast alle Grundeigentümer der Aufhebung

der Parkplätze wirtschaftliche und betriebliche Grün­de entgegengehalten

hätten; die teilweise einschneidenden Wirkungen der Aufhebung von

Abstellplätzen in der Altstadt habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf

genommen. Sie könnten deshalb auch nicht in Einzelfällen berücksichtigt werden,

da andernfalls das Verbot von Abstellplätzen in der Altstadt mehr oder weniger

aufgehoben würde. Mit einer An­passungsfrist von 6 Monaten ab Rechtskraft sei

überdies gewährleistet, dass neue Parkierungs­lösungen gefunden oder allfällige

Mietverhältnisse rechtzeitig aufgelöst werden könn­ten. Die Beschwerdegegnerin

Nr. 1 hat sich im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen darauf

beschränkt, Argumente vorzutragen, welche allgemein gegen das Verbot von

Abstellplätzen in der Altstadt sprechen, sich jedoch kaum mit der Frage der Ver­hältnismässigkeit

der Aufhebung der betroffenen 3 Abstellplätze auf ihrem Grund–stück

auseinandergesetzt. Wenn sie geltend macht, die Aufhebung von 3 der bisher 13

Parkplätze stelle einen einschneidenden Eingriff dar, so ist ihr

entgegenzuhalten, dass sie mit 10 Parkplätzen über weitaus bessere

Parkmöglichkeiten verfügt, als die meisten anderen Eigentümer in der Altstadt.

Andere Gründe, welche einer Aufhebung der 3 Parkplätze entgegenstehen könnten,

werden nicht geltend gemacht.

f) Damit erweist sich die Beschwerde

bezüglich der Abstellplätze auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 der Beschwerdegegnerin

Nr. 1 sowohl bezüglich der Frage der Recht­mäs­sigkeit dieser Fahrzeugabstellplätze

als auch bezüglich der Wiederherstellung des recht­mässigen Zustands als

begründet.

5. In dem durch

die Liegenschaften Kat.Nr. 4 der Beschwerdegegnerin Nr. 3 (D) sowie Kat.Nrn. 5,

6 und 3 umfassten Hofraum befinden sich 3 Abstellplätze, die, wie die Baurekurskommission

unwidersprochen festgestellt hat, Bestandesgarantie geniessen. Zwei davon,

nämlich je einen auf den Grundstücken Kat.Nr. 3 und 4, hat die

Beschwerdeführerin als rechtmässig anerkannt, während sie den

dazwischenliegenden dritten Platz, der zwar auf dem Grundstück Kat.Nr. 6

liegt, jedoch aufgrund privater Absprachen dem Grundstück der

Beschwerdegegnerin Nr. 3 dient, mangels normaliengerechter Grösse und aus

feuerpolizeilichen Gründen aufheben will.

a) Gemäss § 243 Abs. 2 kann bei bestehenden

Bauten und Anlagen ohne Zusammen­hang mit Änderungen die Schaffung oder

Aufhebung von Abstellplätzen verlangt werden, wenn der bisherige Zustand

regelmässig Verkehrsstörungen oder andere Übelstände bewirkt oder wenn die

Beschäftigtenparkplätze die festgesetzte Gesamtzahl erheblich überschreiten;

die Verpflichtung muss nach den Umständen technisch oder wirtschaftlich zumut­bar

sein.

Wie die Baurekurskommission zutreffend

erkannt hat, geht diese speziellere Bestimmung der allgemeinen Vorschrift von §

358 PBG über von Amtes wegen anzuordnende Verbesserungen vorschriftswidriger

Bauten und Anlagen vor. Wenn § 243 Abs. 2 PBG die Aufhebung von Abstellplätzen

zulässt, welche "andere Übelstände" bewirken, so betrifft dies

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Behebung feuerpolizeilicher

Mängel.

b) Während die Vorinstanz das Vorkommen

regelmässiger Verkehrsstörungen oder anderer Übelstände im Sinn der

vorgenannten Bestimmung verneint hat, macht die Beschwer­deführerin geltend,

die zur Verfügung stehende Breite von 4,0 bis 4,5 m lasse auch bei versetzter

Parkierung das normgerechte Parkieren von drei Fahrzeugen nicht zu. Überdies

werde der Hauszugang verstellt, was auch von feuerpolizeilicher Bedeutung sei.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es

stehe für die drei Abstellplätze bloss eine Breite von 4,0 bis 4,5 m zur

Verfügung ist aktenwidrig. Wie sich aufgrund der Pläne ergibt, beträgt die

Breite des Hofraums zwischen den Liegenschaften Kat.Nrn. 3 und 4 gut 7 m. Die

Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass das Unterschreiten der Norm­­grösse

für Parkplätze nicht zwingend zu Verkehrsstörungen führt und für sich allein

keinen Übelstand im Sinn von § 243 Abs. 2 PBG darstellt. Verkehrsstörungen

können auf Grund der örtlichen Verhältnisse von vornherein ausgeschlossen

werden. Sodann mag es zu­treffen, dass durch das Abstellen von drei Fahrzeugen

im Innenhof der Zugang zu den rückwärtigen Hauszugängen etwas behindert wird.

Inwiefern damit ein feuerpolizeilicher Übel­stand bewirkt wird, legt die

Beschwerdeführerin nicht dar und ist angesichts der stras­senseitigen Er­schliessung

der betroffenen Liegenschaften auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist

sich insofern als unbegründet.

6. Somit ist die Beschwerde, soweit darauf

einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist, teilweise gutzuheissen.

Demgemäss sind auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 der Beschwerdegegnerin Nr. 1 10

Abstellplätze als rechtmässig zu anerkennen und sind ent­spre­chend der

Parkplatz an der K-gasse und zwei der 12 Plätze in der Tiefgarage auf­zu­heben.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Vom Verzicht der Beschwerdegegnerin Nr.

2 auf die Benutzung der streitbetroffenen Fläche als Abstellplatz wird Vormerk

genommen und demgemäss das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos

abgeschrieben.

Die der Beschwerdegegnerin Nr. 2 für

das Rekursverfahren zugesprochene Umtriebs­entschädigung wird aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten, soweit sie sich gegen Dispositiv Ziffer II des Rekursentscheids

(Überweisung der Rekursakten an die Baudirektion) richtet.

und entscheidet:

1. Im Übrigen wird die

Beschwerde teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden auf dem Grundstück Kat.Nr.

1 der Beschwerdegegnerin Nr. 1 zehn Abstellplätze als recht­mäs­sig anerkannt

und sind der Parkplatz an der K-gasse und zwei der zwölf Plätze in der

Tiefgarage aufzuheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. ...