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Entscheid

VB.2001.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00384

24. Mai 2002Deutsch10 min

(URT.2002.6775)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 3. Januar 2001 erliess der Bauausschuss

der Stadt Winterthur einen Beschluss betreffend die "Feststellung der

rechtmässigen Abstellplätze in der Winterthurer Altstadt". In Dispositiv

Ziffer I und II des Beschlusses wurden die rechtmässigen bzw. diejenigen Ab­stellplätze

aufgeführt, für welche noch der Nachweis einer rechtsgenügenden Zufahrt zu

erbringen sei. In Ziffer III wurde festgestellt, dass mit diesen Aufstellungen

die Abstellplät­ze für jedes Grundstück in der Altstadt verbindlich

festgestellt seien; jene Grundstücke, die nicht aufgeführt seien bzw. für

welche der Nachweis gemäss Ziffer II nicht rechtzeitig erbracht werde,

verfügten über keine Parkierungsmöglichkeit auf dem Grundstück. In Dispositiv

Ziffer VII wurde angeordnet, dass bei allen als Motorfahrzeugabstellplätze

genutzten Flächen, die gemäss Dispositiv Ziffern I bis III nicht als

rechtmässig anerkannt seien, allfällige Markierungen bzw. Tafeln zu beseitigen

seien; die neue Parkordnung werde nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft

durchgesetzt.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss gelangten

zahlreiche Grundeigentümer an die Baurekurs­kommission IV, darunter B als

Eigentümer des Grundstücks Kat.Nr. 1 am. Diese Liegenschaft verfügt rückseitig

über einen Hof­raum mit einer befestigten Fläche von 7 x 3 m, der bisher für

das Abstellen von zwei Fahrzeugen genutzt worden ist.

Die Baurekurskommission IV hiess am 25.

Oktober 2001 den Rekurs von B gut und ergänzte Dispositiv Ziffer I des

angefochtenen Beschlusses vom 3. Januar 2001 um zwei Abstellplätze auf dem

Grundstück Kat.Nr. 1.

III. Mit Beschwerde vom 29. November 2001

liess die Stadt Winterthur dem Verwal­tungsgericht beantragen, den

Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass das Grundstück Kat.Nr. 1

über keinen Abstellplatz verfüge. Eventuell sei in teilweiser Gut­heis­sung der

Beschwerde nur ein Parkplatz als rechtmässig zu anerkennen. Die Kosten des Ver­fahrens

seien der Gegenpartei aufzuerlegen und diese zu einer Umtriebsentschädigung zu

verpflichten.

Die Baurekurskommission IV beantragte am 17.

Januar 2002 Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess am 21. Februar

2002.

Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell Abweisung beantragen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Die Begründung des Rekursentscheids sowie die

Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 21

lit. b in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) sind Gemeinden zu Rekurs und Beschwerde berech­tigt zur

Vertretung der von ihnen vertretenen schutzwürdigen Interessen. Da Art. 8 Abs.

1.

der städtischen Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober

1986.

(AbstellplatzV 86) die Altstadt "zum Schutz des Stadtbildes" von

Abstellplätzen frei halten will, betrifft die vorliegende Streitigkeit über die

Rechtmässigkeit bestehender Parkplätze spezifische kommunale Interessen, zu

deren Wahrnehmung die Beschwerdeführerin legiti­miert ist.

2.

a) Wie die Baurekurskommission zutreffend

erwogen hat, stellt der angefochtene Beschluss des Bauausschusses der Stadt

Winterthur vom 3. Januar 2001, weil er sich an einen individuell bestimmten

Personenkreis richtet, keine Allgemeinverfügung dar. Gemäss § 10 Abs. 1 VRG

musste der Beschluss den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt

und gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung begründet werden.

Bezüglich der Aus­führ­lichkeit einer

Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die

Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den

Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als an­gemessen,

wenn sie so ab­gefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent­scheids

Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein

Rechtsmit­tel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sich ihr Entscheid stützt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich

1999, § 10 N. 39 mit Hinweisen).

b) Der angefochtene Beschluss des

Bauausschusses der Stadt Winterthur vom 3. Januar 2001 nennt die für die

Beurteilung der Rechtmässigkeit bestehender Parkplätze massgeblichen

Überlegungen. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem vor Erlass der Verfügung

durchgeführten Einwendungsverfahren waren die betroffenen Grundeigentümer ohne

weiteres in der Lage zu erkennen, aus welchen Gründen ihre Abstellplätze

aufgehoben werden sollten, und hat deshalb die Baurekurskommission insofern

zutreffend einen Verfahrensman­gel verneint. Zwar ist es anscheinend wegen

eines Missverständnisses über den vereinbarten Termin nicht zu einer

Besprechung zwischen den Parteien gekommen, doch ist bereits dem Schreiben des

Bauamts vom 16. Juli 1999 an die damalige Vertreterin des Beschwerdegegners zu

entnehmen, dass die Rechtmässigkeit der beiden Abstellplätze nicht anerkannt

werden sollte, weil im Zusammenhang mit der am 7. Januar 1985 erteilten Umbaubewilligung

rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Liegenschaft über keine eigene

Parkplätze verfüge. Dass die Beschwerdeführerin im Lauf des Verfahrens

grundstücksbezogen weitere, im angefochtenen Beschluss bereits allgemein

geltend gemachte Gründe nachgeschoben hat für den Fall, dass die beiden Plätze

auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin grundsätzlich Bestandesgarantie

geniessen sollten, lässt den angefochtenen Beschluss nicht als unzureichend

begründet erscheinen.

3.

a) Während die Vorinstanz davon

ausgegangen ist, durch den am 7. Januar 1985 bzw. 3. Juni/31.Oktober 1987

bewilligten Umbau sei die Besitzstandsgarantie für die damals bestehenden

Abstellplätze untergegangen, hält die Beschwerdegegnerin dafür, die Be­schwerde

sei schon deshalb abzuweisen, weil sie sich für die schon vor dem damaligen Um­bau

bestehenden Parkplätze weiterhin auf diese Garantie berufen könne.

b) Wie die Baurekurskommission

unwidersprochen festgestellt hat, wurden aufgrund der Baubewilligung vom 7.

Januar 1985 bzw. den zugehörigen Änderungsbewilligungen vom 3. Juni und 31.

Oktober 1987 an der Liegenschaft für insgesamt 2,3 Mio. Fran­ken eingreifende

bauliche Änderungen vorgenommen. Zudem wurden neu auch das erste und zweite

Obergeschoss für gewerbliche Spielzwecke genutzt und im Dachgeschoss statt

Einzelzimmern Wohnungen eingebaut. Diese umfassenden Änderungen hat die Baurekurskommission

ohne Rechtsverletzung als neubauähnliche Umgestaltung würdigen kön­nen. Die

Beschwerdegegnerin bringt nichts vor, was diese Würdigung in Frage stellen

würde. Durch eine solche neubauähnliche Umgestaltung wird das Bestandesprivileg

für den Vorschriften widersprechende, bestehende Abstellplätze beseitigt,

sofern diese mit dem umgestalteten Objekt eine rechtliche und wirtschaftliche

Einheit bilden (Bundesgericht, 18. Januar 1990, ZBl 91/1990, S. 354, E. 3c/bb [Baronenschür]). Letzteres trifft für

den Hofraum, welcher mit dem Ersatz des früheren Velounterstands durch einen kombinierten

Velo/Container-Einstellraum ebenfalls neu gestaltet wurde, ohne weiteres zu. Zu­dem

standen die Parkplätze bereits mit dem zur Zeit der ersten Umbaubewilligung

geltenden Recht in Widerspruch, liess doch schon der damals geltende Art. 8 Abs.

1.

der Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 24. November 1980

(AbstellplatzV 80) in der Alt­­stadt nur Abstellplätze "für einen

besonders ausgewiesenen Eigenbedarf für Wohnungen" zu. Ein solcher wurde

damals nicht geltend macht, was auch erklärt, dass die umstrittenen zwei

Parkplätze im Hinterhof weder in der Parkplatzberechnung noch auf den Baueingabeplänen

erschienen.

Die Baurekurskommission ist somit zutreffend

davon ausgegangen, dass auf Grund der neubauähnlichen Umgestaltung der

Liegenschaft für vor dem Umbau genutzte Abstellplätze keine

Besitzstandsgarantie geltend gemacht werden kann. Dass, wie die Beschwerde­gegnerin

geltend macht, in einer Parkplatzberechnung der Bauherrschaft vom 27. Oktober

1986.

ein Bedarf von 8 Parkplätzen errechnet wurde, ohne dass dies dazu führte,

dass die bereits in der Baubewilligung vom 7. Januar 1985 für 6 Parkplätze

auferlegte Verpflich­tung zur Leistung einer Ersatzangabe angepasst wurde,

lässt nicht den Schluss zu, da­mit sei der Fortbestand der in keinem Plan

verzeichneten Abstellplätze im Hofraum anerkannt bzw. seien diese formell

bewilligt worden. Vielmehr ist in der Baubewilligung vom 3. Juni 1987

ausdrücklich festgehalten worden, das Bauvorhaben erfordere keine zusätzlichen

Pflichtabstellplätze, was sich ohne weiteres damit erklären lässt, dass am 1.

Mai 1987 die revidierte Abstellplatzverordnung vom 27. Oktober 1987 in Kraft

gesetzt worden war, welche in der Altstadt die Zahl der Pflichtabstellplätze

verringerte, indem in Art. 4 die Her­ab­setzung auf 25 % des Normbedarfs

anders als in der bisherigen Verordnung nicht nur für Wohnungen, sondern für

sämtliche Nutzungen für anwendbar erklärt wurde.

Unzutreffend ist auch der Einwand der

Beschwerdegegnerin, der vorliegende Fall lasse sich nicht mit demjenigen

vergleichen, der dem erwähnten Bundesgerichtsfall [Baronenschür] zu Grunde liegt. Der einzige Unterschied liegt

darin, dass in jenem Fall im Zusammenhang mit dem Umbau die bisherigen

Parkplätze in den Baueingabeplänen ausgewiesen und dafür das Bestandesprivileg

geltend gemacht wurde, während im vorliegenden Fall weder Baueingabepläne noch

Parkplatzberechnung vorbestehende Parkplätze verzeichnen, so dass sich die

Frage der Bewilligungsfähigkeit bzw. des Bestandesprivilegs damals gar nicht

stellte.

c) Dass die beiden Fahrzeugabstellplätze als

Ausnahmen bewilligt werden könnten, wird zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. §

220.

Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 [PBG]).

4.

Erweisen sich die Plätze als

unrechtmässig, so stellt sich die Frage nach der Wieder­herstellung des

rechtmässigen Zustands (§ 341 PBG).

a) Die Baurekurskommission hält den Anspruch

des Gemeinwesens auf Wiederherstellung für verwirkt, weil die Parkplätze mehr

als 30 Jahre unangefochten als solche genutzt worden seien. Damit übersieht die

Vorinstanz, dass mit der neubauähnlichen Umgestal­tung der Liegenschaft Kat.Nr.

1.

das Bauvorhaben insgesamt dem neuen Recht zu entsprechen hatte; durch eine

neubauähnliche Umgestaltung geht nicht nur die Bestandesgarantie sondern jeder

Anspruch auf Fortführung baurechtswidriger Zustände verloren. Ab­ge­sehen

davon, hätte eine Berufung auf die Verwirkung des Beseitigungsanspruchs

jedenfalls zusammen mit den Baueingaben für das Umbauvorhaben geltend gemacht

werden müs­sen. Nachdem aber die Parkplätze im Hinterhof in den seinerzeitigen

Baueingaben und Parkplatz­berechnungen nicht verzeichnet waren, kann sich der

Beschwerdegegner auch aus diesem Grund nicht mehr auf den unangefochtenen

Fortbestand dieser Nutzung berufen.

b) Der Beschwerdegegner hält die Beseitigung

der Abstellplätze auf Gründen des Ver­trauensschutzes und der

Verhältnismässigkeit für unzulässig.

Was den Vertrauensschutz betrifft, so

verkennt der Beschwerdegegner, dass er sich nicht auf den unangefochtenen

Bestand der Parkplätze berufen kann, nachdem er diese sel­ber in den

Baueingabeplänen für sein Umbauprojekt nicht ausgewiesen hat. Wenn zwischen

diesem Umbau in den Jahren 1985 – 87 und dem Beginn der Bemühungen der Beschwerdeführerin

um die Räumung unrechtmässiger Parkplätze im Jahr 1998 die Nutzung der beiden

Parkplätze im Hinterhof des Beschwerdegegners toleriert worden ist, so reicht

diese Frist jedenfalls nicht aus, um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Wiederherstel­lung des rechtmässigen Zustands untergehen zu lassen.

Sodann erweist sich die Beseitigung auch

nicht als unverhältnismässig. Der Schutz der Altstadt als Baudenkmal sowie der

Schutz der Bewohner vor Immissionen sind öffentliche Interessen, welche

gegenüber allfälligen privaten Interessen im Regelfall überwiegen (Bundesgericht,

18.

Januar 1990, ZBl 91/1990, S. 354, E. 3d [Baronenschür]).

Umstände, welche die Beseitigung der Parkplätze im vorliegenden Fall als

besonders einschneidend erscheinen liessen, sind nicht erkennbar. Die Aufhebung

der Parkplätze erfordert keinen baulichen Aufwand. Dass das Fehlen von

Abstellplätzen auf der Liegenschaft selber die Vermietung erschwert, trifft

wohl zu, gilt aber für die meisten Altstadtliegenschaften. Die angesetzte

Anpassungsfrist von sechs Monaten reicht zudem aus, um die erforderlichen

Verhandlungen über die bestehenden Mietverhältnisse zu führen.

5.

Damit erweist

sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss wird der

Rekursentscheid aufgehoben und werden auf dem Grundstück des Beschwer­degegners

keine Abstellplätze als rechtmässig anerkannt sowie die bestehenden Plätze aufgehoben.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Demgemäss wird der Rekursentscheid aufgehoben und werden auf dem Grundstück

Kat.Nr. 1 des Beschwerdegegners keine Abstell­plätze als rechtmässig anerkannt

sowie die beiden bestehenden Plätze aufgehoben.

2.

...