VB.2001.00384
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2001.00384
24. Mai 2002Deutsch10 min
(URT.2002.6775)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2001.00384
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.05.2002
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 16.12.2002 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Feststellung der rechtmässigen Abstellplätze + Befehl
Feststellung der rechtmässigen Abstellplätze in der Winterthurer Altstadt:
Legitimation (E. 1). Hinreichende Begründung (E. 2). Untergang der Bestandesgarantie infolge neubauähnlicher Umgestaltung. (E. 3). Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (E. 4).
Gutheissung.
Stichworte:
ALLGEMEINVERFÜGUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BESTANDESGARANTIE
NEUBAUÄHNLICH
RECHTMÄSSIGER ZUSTAND
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 26 BV
§ 341 PBG
Publikationen:
RB 2001 Nr. 65
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 3. Januar 2001 erliess der Bauausschuss
der Stadt Winterthur einen Beschluss betreffend die "Feststellung der
rechtmässigen Abstellplätze in der Winterthurer Altstadt". In Dispositiv
Ziffer I und II des Beschlusses wurden die rechtmässigen bzw. diejenigen Abstellplätze
aufgeführt, für welche noch der Nachweis einer rechtsgenügenden Zufahrt zu
erbringen sei. In Ziffer III wurde festgestellt, dass mit diesen Aufstellungen
die Abstellplätze für jedes Grundstück in der Altstadt verbindlich
festgestellt seien; jene Grundstücke, die nicht aufgeführt seien bzw. für
welche der Nachweis gemäss Ziffer II nicht rechtzeitig erbracht werde,
verfügten über keine Parkierungsmöglichkeit auf dem Grundstück. In Dispositiv
Ziffer VII wurde angeordnet, dass bei allen als Motorfahrzeugabstellplätze
genutzten Flächen, die gemäss Dispositiv Ziffern I bis III nicht als
rechtmässig anerkannt seien, allfällige Markierungen bzw. Tafeln zu beseitigen
seien; die neue Parkordnung werde nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
durchgesetzt.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss gelangten
zahlreiche Grundeigentümer an die Baurekurskommission IV, darunter B als
Eigentümer des Grundstücks Kat.Nr. 1 am. Diese Liegenschaft verfügt rückseitig
über einen Hofraum mit einer befestigten Fläche von 7 x 3 m, der bisher für
das Abstellen von zwei Fahrzeugen genutzt worden ist.
Die Baurekurskommission IV hiess am 25.
Oktober 2001 den Rekurs von B gut und ergänzte Dispositiv Ziffer I des
angefochtenen Beschlusses vom 3. Januar 2001 um zwei Abstellplätze auf dem
Grundstück Kat.Nr. 1.
III. Mit Beschwerde vom 29. November 2001
liess die Stadt Winterthur dem Verwaltungsgericht beantragen, den
Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass das Grundstück Kat.Nr. 1
über keinen Abstellplatz verfüge. Eventuell sei in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde nur ein Parkplatz als rechtmässig zu anerkennen. Die Kosten des Verfahrens
seien der Gegenpartei aufzuerlegen und diese zu einer Umtriebsentschädigung zu
verpflichten.
Die Baurekurskommission IV beantragte am 17.
Januar 2002 Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess am 21. Februar
2002.
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell Abweisung beantragen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die Begründung des Rekursentscheids sowie die
Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 21
lit. b in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) sind Gemeinden zu Rekurs und Beschwerde berechtigt zur
Vertretung der von ihnen vertretenen schutzwürdigen Interessen. Da Art. 8 Abs.
1.
der städtischen Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 27. Oktober
1986.
(AbstellplatzV 86) die Altstadt "zum Schutz des Stadtbildes" von
Abstellplätzen frei halten will, betrifft die vorliegende Streitigkeit über die
Rechtmässigkeit bestehender Parkplätze spezifische kommunale Interessen, zu
deren Wahrnehmung die Beschwerdeführerin legitimiert ist.
2.
a) Wie die Baurekurskommission zutreffend
erwogen hat, stellt der angefochtene Beschluss des Bauausschusses der Stadt
Winterthur vom 3. Januar 2001, weil er sich an einen individuell bestimmten
Personenkreis richtet, keine Allgemeinverfügung dar. Gemäss § 10 Abs. 1 VRG
musste der Beschluss den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt
und gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung begründet werden.
Bezüglich der Ausführlichkeit einer
Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die
Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den
Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen,
wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein
Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich
1999, § 10 N. 39 mit Hinweisen).
b) Der angefochtene Beschluss des
Bauausschusses der Stadt Winterthur vom 3. Januar 2001 nennt die für die
Beurteilung der Rechtmässigkeit bestehender Parkplätze massgeblichen
Überlegungen. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem vor Erlass der Verfügung
durchgeführten Einwendungsverfahren waren die betroffenen Grundeigentümer ohne
weiteres in der Lage zu erkennen, aus welchen Gründen ihre Abstellplätze
aufgehoben werden sollten, und hat deshalb die Baurekurskommission insofern
zutreffend einen Verfahrensmangel verneint. Zwar ist es anscheinend wegen
eines Missverständnisses über den vereinbarten Termin nicht zu einer
Besprechung zwischen den Parteien gekommen, doch ist bereits dem Schreiben des
Bauamts vom 16. Juli 1999 an die damalige Vertreterin des Beschwerdegegners zu
entnehmen, dass die Rechtmässigkeit der beiden Abstellplätze nicht anerkannt
werden sollte, weil im Zusammenhang mit der am 7. Januar 1985 erteilten Umbaubewilligung
rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die Liegenschaft über keine eigene
Parkplätze verfüge. Dass die Beschwerdeführerin im Lauf des Verfahrens
grundstücksbezogen weitere, im angefochtenen Beschluss bereits allgemein
geltend gemachte Gründe nachgeschoben hat für den Fall, dass die beiden Plätze
auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin grundsätzlich Bestandesgarantie
geniessen sollten, lässt den angefochtenen Beschluss nicht als unzureichend
begründet erscheinen.
3.
a) Während die Vorinstanz davon
ausgegangen ist, durch den am 7. Januar 1985 bzw. 3. Juni/31.Oktober 1987
bewilligten Umbau sei die Besitzstandsgarantie für die damals bestehenden
Abstellplätze untergegangen, hält die Beschwerdegegnerin dafür, die Beschwerde
sei schon deshalb abzuweisen, weil sie sich für die schon vor dem damaligen Umbau
bestehenden Parkplätze weiterhin auf diese Garantie berufen könne.
b) Wie die Baurekurskommission
unwidersprochen festgestellt hat, wurden aufgrund der Baubewilligung vom 7.
Januar 1985 bzw. den zugehörigen Änderungsbewilligungen vom 3. Juni und 31.
Oktober 1987 an der Liegenschaft für insgesamt 2,3 Mio. Franken eingreifende
bauliche Änderungen vorgenommen. Zudem wurden neu auch das erste und zweite
Obergeschoss für gewerbliche Spielzwecke genutzt und im Dachgeschoss statt
Einzelzimmern Wohnungen eingebaut. Diese umfassenden Änderungen hat die Baurekurskommission
ohne Rechtsverletzung als neubauähnliche Umgestaltung würdigen können. Die
Beschwerdegegnerin bringt nichts vor, was diese Würdigung in Frage stellen
würde. Durch eine solche neubauähnliche Umgestaltung wird das Bestandesprivileg
für den Vorschriften widersprechende, bestehende Abstellplätze beseitigt,
sofern diese mit dem umgestalteten Objekt eine rechtliche und wirtschaftliche
Einheit bilden (Bundesgericht, 18. Januar 1990, ZBl 91/1990, S. 354, E. 3c/bb [Baronenschür]). Letzteres trifft für
den Hofraum, welcher mit dem Ersatz des früheren Velounterstands durch einen kombinierten
Velo/Container-Einstellraum ebenfalls neu gestaltet wurde, ohne weiteres zu. Zudem
standen die Parkplätze bereits mit dem zur Zeit der ersten Umbaubewilligung
geltenden Recht in Widerspruch, liess doch schon der damals geltende Art. 8 Abs.
1.
der Verordnung über die Fahrzeugabstellplätze vom 24. November 1980
(AbstellplatzV 80) in der Altstadt nur Abstellplätze "für einen
besonders ausgewiesenen Eigenbedarf für Wohnungen" zu. Ein solcher wurde
damals nicht geltend macht, was auch erklärt, dass die umstrittenen zwei
Parkplätze im Hinterhof weder in der Parkplatzberechnung noch auf den Baueingabeplänen
erschienen.
Die Baurekurskommission ist somit zutreffend
davon ausgegangen, dass auf Grund der neubauähnlichen Umgestaltung der
Liegenschaft für vor dem Umbau genutzte Abstellplätze keine
Besitzstandsgarantie geltend gemacht werden kann. Dass, wie die Beschwerdegegnerin
geltend macht, in einer Parkplatzberechnung der Bauherrschaft vom 27. Oktober
1986.
ein Bedarf von 8 Parkplätzen errechnet wurde, ohne dass dies dazu führte,
dass die bereits in der Baubewilligung vom 7. Januar 1985 für 6 Parkplätze
auferlegte Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzangabe angepasst wurde,
lässt nicht den Schluss zu, damit sei der Fortbestand der in keinem Plan
verzeichneten Abstellplätze im Hofraum anerkannt bzw. seien diese formell
bewilligt worden. Vielmehr ist in der Baubewilligung vom 3. Juni 1987
ausdrücklich festgehalten worden, das Bauvorhaben erfordere keine zusätzlichen
Pflichtabstellplätze, was sich ohne weiteres damit erklären lässt, dass am 1.
Mai 1987 die revidierte Abstellplatzverordnung vom 27. Oktober 1987 in Kraft
gesetzt worden war, welche in der Altstadt die Zahl der Pflichtabstellplätze
verringerte, indem in Art. 4 die Herabsetzung auf 25 % des Normbedarfs
anders als in der bisherigen Verordnung nicht nur für Wohnungen, sondern für
sämtliche Nutzungen für anwendbar erklärt wurde.
Unzutreffend ist auch der Einwand der
Beschwerdegegnerin, der vorliegende Fall lasse sich nicht mit demjenigen
vergleichen, der dem erwähnten Bundesgerichtsfall [Baronenschür] zu Grunde liegt. Der einzige Unterschied liegt
darin, dass in jenem Fall im Zusammenhang mit dem Umbau die bisherigen
Parkplätze in den Baueingabeplänen ausgewiesen und dafür das Bestandesprivileg
geltend gemacht wurde, während im vorliegenden Fall weder Baueingabepläne noch
Parkplatzberechnung vorbestehende Parkplätze verzeichnen, so dass sich die
Frage der Bewilligungsfähigkeit bzw. des Bestandesprivilegs damals gar nicht
stellte.
c) Dass die beiden Fahrzeugabstellplätze als
Ausnahmen bewilligt werden könnten, wird zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. §
220.
Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 [PBG]).
4.
Erweisen sich die Plätze als
unrechtmässig, so stellt sich die Frage nach der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands (§ 341 PBG).
a) Die Baurekurskommission hält den Anspruch
des Gemeinwesens auf Wiederherstellung für verwirkt, weil die Parkplätze mehr
als 30 Jahre unangefochten als solche genutzt worden seien. Damit übersieht die
Vorinstanz, dass mit der neubauähnlichen Umgestaltung der Liegenschaft Kat.Nr.
1.
das Bauvorhaben insgesamt dem neuen Recht zu entsprechen hatte; durch eine
neubauähnliche Umgestaltung geht nicht nur die Bestandesgarantie sondern jeder
Anspruch auf Fortführung baurechtswidriger Zustände verloren. Abgesehen
davon, hätte eine Berufung auf die Verwirkung des Beseitigungsanspruchs
jedenfalls zusammen mit den Baueingaben für das Umbauvorhaben geltend gemacht
werden müssen. Nachdem aber die Parkplätze im Hinterhof in den seinerzeitigen
Baueingaben und Parkplatzberechnungen nicht verzeichnet waren, kann sich der
Beschwerdegegner auch aus diesem Grund nicht mehr auf den unangefochtenen
Fortbestand dieser Nutzung berufen.
b) Der Beschwerdegegner hält die Beseitigung
der Abstellplätze auf Gründen des Vertrauensschutzes und der
Verhältnismässigkeit für unzulässig.
Was den Vertrauensschutz betrifft, so
verkennt der Beschwerdegegner, dass er sich nicht auf den unangefochtenen
Bestand der Parkplätze berufen kann, nachdem er diese selber in den
Baueingabeplänen für sein Umbauprojekt nicht ausgewiesen hat. Wenn zwischen
diesem Umbau in den Jahren 1985 – 87 und dem Beginn der Bemühungen der Beschwerdeführerin
um die Räumung unrechtmässiger Parkplätze im Jahr 1998 die Nutzung der beiden
Parkplätze im Hinterhof des Beschwerdegegners toleriert worden ist, so reicht
diese Frist jedenfalls nicht aus, um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands untergehen zu lassen.
Sodann erweist sich die Beseitigung auch
nicht als unverhältnismässig. Der Schutz der Altstadt als Baudenkmal sowie der
Schutz der Bewohner vor Immissionen sind öffentliche Interessen, welche
gegenüber allfälligen privaten Interessen im Regelfall überwiegen (Bundesgericht,
18.
Januar 1990, ZBl 91/1990, S. 354, E. 3d [Baronenschür]).
Umstände, welche die Beseitigung der Parkplätze im vorliegenden Fall als
besonders einschneidend erscheinen liessen, sind nicht erkennbar. Die Aufhebung
der Parkplätze erfordert keinen baulichen Aufwand. Dass das Fehlen von
Abstellplätzen auf der Liegenschaft selber die Vermietung erschwert, trifft
wohl zu, gilt aber für die meisten Altstadtliegenschaften. Die angesetzte
Anpassungsfrist von sechs Monaten reicht zudem aus, um die erforderlichen
Verhandlungen über die bestehenden Mietverhältnisse zu führen.
5.
Damit erweist
sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss wird der
Rekursentscheid aufgehoben und werden auf dem Grundstück des Beschwerdegegners
keine Abstellplätze als rechtmässig anerkannt sowie die bestehenden Plätze aufgehoben.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Demgemäss wird der Rekursentscheid aufgehoben und werden auf dem Grundstück
Kat.Nr. 1 des Beschwerdegegners keine Abstellplätze als rechtmässig anerkannt
sowie die beiden bestehenden Plätze aufgehoben.
2.
...